Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht
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Описание книги

Eine (drohende) Insolvenz ist eine herausfordernde Ausnahmesituation für Unternehmer und zugleich eine besondere Gefahrensituation für die Gläubiger. Das Insolvenzstrafrecht belässt dem Schuldner in dieser Lage nur einen «schmalen Verhaltenskorridor» erlaubter unternehmerischer Aktivität. Die Strafbestimmung des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) sanktioniert hierbei nicht mehr vertretbare und daher wirtschaftswidrige Verhaltensweisen, sofern der wirtschaftliche Zusammenbruch (§ 283 Abs. 6 StGB) irgendwann tatsächlich eintritt. Damit ist die Frage der erforderlichen Verknüpfung zwischen der zunächst nur riskanten Handlung und der weiteren Zuspitzung der wirtschaftlichen Krise angesprochen: Hängt die Bestrafung des Spielers, der den Verlust seines Einsatzes in Kauf nimmt, wirklich vom konkreten Pech im Spiel ab oder bleibt der Spieler umgekehrt straffrei, wenn ihm das Glück hold ist und er das Spiel gewinnt und so einen Zusammenbruch verhindert? Die hierzu vom BGH eher uneinheitlich verwendete Rechtsfigur des «tatsächlichen Zusammenhangs» ist nur schwer handhabbar, dazu in dieser Form rechtlich einzigartig und ohne dogmatische Unterfütterung. Sie ist gleichwohl nicht selten entscheidend für die Reichweite der Bankrottstrafbarkeit. Nachdem die Vorschrift des § 283 StGB durch die Aufgabe der «Interessenformel» inzwischen aus ihrem Schattendasein befreit wurde, unternimmt die vorliegende Arbeit den Versuch, die materiell-rechtliche (Nicht-)Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Bankrotthandlung und Bankrott in rechtsdogmatischer Hinsicht näher zu präzisieren. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis 2017 der Universitätsgesellschaft des Saarlandes ausgezeichnet.

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Alexandra Windsberger. Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht

Über den. „tatsächlichen Zusammenhang“ im Bankrottstrafrecht

Impressum

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Anmerkungen

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung

A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung

I. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des einfachen Bankrotts

1. Die „Bankrotthandlung“

2. Der Relativsatz „Schuldner, welche (...)“

3. Das Verhältnis zwischen Bankrotthandlung und Konkurs?

4. Die Rechtsnatur des Bankrotts in der Interpretation durch das Reichsgericht

II. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch die konkursstrafrechtliche Rechtsprechung

a) Die Entscheidung des 1. Senats vom 21.11.1881

b) Die Entscheidung des 2. Senats vom 27.11.1896

c) Zusammenfassung

2. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 209 Nr. 4 KO und § 210 Nr. 2, Var. 2 KO

a) Die Entscheidung des 3. Senats vom 8.10.1883

b) Die Entscheidung des 1. Senats vom 8.12.1884

c) Die Entscheidung des 4. Senats vom 1.4.1892

d) Zusammenfassung

3. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Rahmen des § 210 Nr. 1 KO

a) Die Entscheidung des 4. Senats des BGH vom 8.6.1920

b) Die Entscheidung des BGH vom 20.3.1951

c) Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 8.5.1951

d) Zusammenfassung

4. Erste Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als unrechtsbegründender Faktor

a) Der „zeitliche“ Zusammenhang im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen

b) Der „sachliche“ Zusammenhang im Rahmen bestandsbezogener Bankrotthandlungen

c) Der „tatsächliche“ Zusammenhang als restringierendes teleologisches Korrektiv?

III. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das konkursstrafrechtliche Schrifttum: Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg?

a) Zum Stand der Rechtsgüterlehre des 19. Jahrhunderts

b) Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte

2. Der Relativsatz als Umschreibung der „Rechtsgutsbeeinträchtigung“

3. Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und „Rechtsgutsbeeinträchtigung“?

a) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter äußerer Zusammenhang“ zwischen Handlung und Erfolg?

b) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „präsumtiver Kausalzusammenhang“?

4. Zweite Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als verkappter Kausalzusammenhang?

IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

a) Strafe ohne Schuld

b) Auslegung contra legem

2. Anschlussprobleme

a) Beginn der Strafverfolgungsverjährung?

b) Inkonsistenzen im Bereich der Versuchsstrafbarkeit

c) Inkonsistenzen im Bereich der Teilnahmestrafbarkeit

3. Zusammenfassung

Anmerkungen

B. Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung

I. Der Bankrott als abstraktes Gefährdungsdelikt

1. Unrecht durch abstrakte Gefährdung?

2. Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als objektive Bedingung der Strafbarkeit?

3. Fortbestand des „tatsächlichen Zusammenhangs“?

II. Würdigung

1. Unangemessene Fixierung von Kriminalität

2. Der einfache Bankrott als Anwendungsfall einer mittelalterlichen Erfolgshaftung?

3. Der „tatsächliche Zusammenhang“ als ungeeignetes Mittel zur Beschränkung einer Erfolgshaftung

III. Der Beginn einer Reform des Konkursstrafrechts

1. Die Einwände der großen Strafrechtskommission gegen das geltende Konkursstrafrecht

2. Dogmatisch-konstruktive Ersetzung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch eine Umgestaltung der Bankrottdelikte

a) Die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts

b) Sonderproblem: Die Buchdelikte

3. Stellungnahme: Unzulänglichkeit der frühen Reformvorschläge

a) Die konkrete Gefahr als Surrogat für den Verletzungserfolg?

b) Einwände gegen die Beibehaltung der alten Rechtslage im Rahmen der Buchdelikte

4. Zusammenfassung

IV. Die Versöhnung mit dem Schuldprinzip: Das 1. WiKG

1. § 283 StGB: Der Bankrott im Kontext der „wirtschaftlichen Krise“

a) Die wirtschaftliche Krise als neues unrechtsbegründendes Merkmal

b) Das geschützte Rechtsgut

c) Auffüllen des tatbestandlichen Unrechtsgehalts durch weitere normative Tatbestandsmerkmale

d) Neuverortung des Relativsatzes in § 283 Abs. 6 StGB

2. § 283b StGB: Die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht außerhalb der Krise

a) Abstraktes Gefährdungsdelikt außerhalb der Krise

b) Inhalt und Funktion des § 283b Abs. 3 StGB

3. Konsequenz für den „tatsächlichen Zusammenhang“ nach der Gesetzesreform

Anmerkungen

C. Rückschritt durch Rechtsanwendung?

I. Nichtbeachtung der Bezugsgegenstandsänderung

II. Die Entscheidung des BVerfG zu § 240 KO

III. Die Übertragung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ durch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik

a) Die Entscheidung des BGH vom 20.12.1978[14]

b) Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.9.1979[19]

c) Die Entscheidung des BayObLG vom 8.8.2002[21]

d) Die Entscheidung des BayObLG vom 3.4.2003[24]

e) Der Beschluss des 1. Senats des BGH vom 19.8.2009[26]

f) Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 13.2.2014[28]

2. Die Anwendung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ auf § 283 StGB

a) Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 23.8.1978[32]

b) Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 10.2.1981[35]

c) Die Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 30.8.2007[37]

3. Ergebnis: Rückschritt durch Rechtsanwendung

IV. Der Lösungsansatz des bankrottstrafrechtlichen Schrifttums

1. Die herrschende Auffassung: Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Handlung und Bedingung

a) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als sog. „Gefahrrealisierungszusammenhang“

b) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „schuldindifferenter Kausalzusammenhang“

c) Der „tatsächliche Zusammenhang“ in Gestalt des „Gegenbeweises der Ungefährlichkeit“

d) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „außerordentliches Zurechnungskriterium“

e) Der „tatsächliche Zusammenhang“ als „ungeschriebene Einschränkung“ des § 283 Abs. 6 StGB

2. Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Krise und Bedingung: Der krisenspezifische „Unmittelbarkeitszusammenhang“

3. Die Gegenauffassung: Kein Bedürfnis für ein übergesetzliches Korrektiv in Form eines Zusammenhangs

V. Stellungnahme: Notwendigkeit einer übergesetzlichen Korrektur?

Anmerkungen

Teil 2 Materiellrechtliche Erforderlichkeit eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ als übergesetzliches Korrektiv?

A. Korrekturbedürfnis im Rahmen der §§ 283 ff. StGB?

I. Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Symptom eines korrekturbedürftigen Delikts

1. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext sog. „Risikogeschäfte“ mit „positivem Ausgang“

2. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext der sog. „Krisenüberwindung“

3. Der „tatsächliche Zusammenhang“ zur Vermeidung eines „ewigen Delikts“

II. Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Ursache?

Anmerkungen

B. Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Bezugsgegenstand

I. Zur Rechtsnatur des bedingten Gefährdungsdelikts

II. Sonstige „bedingte“ Delikte des besonderen Teils

1. Der Tatbestand des § 231 StGB

2. Der Tatbestand des § 323a StGB

3. Der Tatbestand des § 186 StGB

4. Der Tatbestand des § 113 StGB

5. Der Tatbestand des § 104a StGB

6. Der Tatbestand des § 130 OWiG

7. Zwischenergebnis: Allgemeines Korrekturbedürfnis des „bedingten Gefährdungsdelikts“

Anmerkungen

C. Allgemeines Anforderungsprofil an das „bedingte Gefährdungsdelikt“

I. Die Minimalanforderungen an das Schuldprinzip

1. Das Kongruenzgebot

2. Interdependenz von Kongruenzgebot und Abzugsthese

3. Das gleichzeitige Erfordernis eines „hinreichenden“ Tatbezugs

4. Die Paradoxie der objektiven Bedingung der Strafbarkeit

II. Schlussfolgerung: Zwei Interpretationsmöglichkeiten des bedingten Gefährdungsdelikts

1. Das bedingte Gefährdungsdelikt im Kontext der Verbindungsthese

2. Das bedingte Gefährdungsdelikt im Kontext der Trennungsthese

3. Konsequenz für das Bankrottstrafrecht

Anmerkungen

Teil 3 Anwendung auf das Bankrottstrafrecht

A. Interpretationsvorschlag des § 283 Abs. 1 StGB nach der Verbindungsthese

I. Ausgangspunkt: § 283 Abs. 6 StGB als „Erfolgskomponente“

II. Konsequenz: Erfordernis einer Deckungsbeziehung

1. Verknüpfung über einen Kausalzusammenhang?

a) Maßstab der Verursachung eines Erfolges

b) Formulierung eines Kausalgesetzes im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB

2. Verknüpfung über einen Schuldzusammenhang?

3. Verknüpfung über einen tatsächlichen Zusammenhang?

III. Ablehnung der Verbindungsthese

Anmerkungen

B. Interpretationsvorschlag des § 283 Abs. 1 StGB nach der Trennungsthese

I. Dogmatische Vorüberlegungen zum Strafgrund abstrakter Gefährdungsdelikte

1. Abstraktionsüberschuss abstrakter Gefährdungsdelikte?

2. Strafgrund der abstrakt gefährlichen Handlung?

a) Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte nach der Präsumtionstheorie

b) Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte auf Grund der „generellen Gefährlichkeit“ bestimmter Tätigkeiten

3. Strafgrund des „ungefährlichen Einzelfalls“?

a) Zulassung des Gegenbeweises der Ungefährlichkeit

b) Teleologische Reduktion bei erwiesener Ungefährlichkeit der Handlung?

II. Stellungnahme: Das hier vertretene Konzept zur Begründung abstrakter Gefährdungsdelikte

1. Das Schutzkonzept

a) Das abstrakte Gefährdungsverbot im Wirtschaftsstrafrecht als gesetzlich fixierte Maximin-Regel

b) Materielle Anforderungen an abstrakte Gefährdungsverbote

c) Gefahrprognose allein durch den Gesetzgeber

d) Ausschluss der Rückschau

2. Reduktionsbedürfnis des ungefährlichen Einzelfalls

a) Unzulässigkeit teleologischer Reduktionen

b) Einschränkungsmöglichkeit ausschließlich über gesetzlich normierte „persönliche Strafausschließungsgründe“

3. Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Sonderfall

III. Zwischenergebnis und Konsequenz für den weiteren Gang der Arbeit

Anmerkungen

C. Anwendung der Trennungsthese auf § 283 Abs. 1 StGB

I. Der situative Kontext der Regulierung: Die Krise

1. Konkretisierung der Krise als außergewöhnliche Entscheidungssituation

2. Konsequenz für die Einordnung des Bankrotts als abstraktes Gefährdungsdelikt?

II. Strafgrund der bestandsbezogenen Gefährdungsalternativen

1. Die herrschenden Auffassungen zum geschützten Rechtsgut der bestandsbezogenen Tatalternativen

a) Schutz der materiellen „Befriedigungsinteressen“ der Gläubiger?

b) Schutz vor „enttäuschtem Vertrauen“?

c) Schutz sonstiger „kollektiver“ Rechtsgüter?

2. Stellungnahme: die bestandsbezogenen Tatalternativen als abstrakte Vermögensgefährdungsdelikte

a) Unzureichende präventive Gläubigerschutzvorschriften des Zivilrechts

b) Der Bankrott als eine Art „Gläubigeruntreue“?

aa) Besondere Verhaltenspflichten des Schuldners in der Krise

bb) Das Schuldverhältnis in der Krise als besonderes Treueverhältnis

cc) Die Gefährdungsverbote des § 283 Abs. 1 StGB als Verfügungsverbote

c) Die einzelnen bestandsbezogenen Tatalternativen als untreueähnliche Pflichtverletzung

aa) § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

bb) § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB

cc) § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB

dd) § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB

ee) § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB

ff) Zusammenfassung

d) Unrechtsausschluss durch Einwilligung aller Gläubiger?

3. Zusammenfassung: Hinreichender Unrechtsgehalt der bestandsbezogenen Tatalternativen

III. Strafgrund der informationsbezogenen Tatalternativen

1. Die herrschenden Auffassungen zum Strafgrund der informationsbezogenen Tatalternativen

a) Schutz vor unzureichender Selbstinformation des Schuldners

b) Schutz vor unzureichender Fremdinformation der Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren

a) Einwände gegen die herrschende Meinung

b) Einwände gegen die behauptete Strukturähnlichkeit zu den Urkundsdelikten

c) Die Buchdelikte als Blankettstraftatbestände

d) Die Buchdelikte als Vermögensgefährdungsdelikte?

aa) Buchführungsverstöße gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB i.V.m. § 239 HGB

bb) Vernichtung von Unterlagen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB i.V.m. § 257 Abs. 1 und Abs. 4 HGB

cc) Bilanzpflichtverstöße gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB i.V.m. §§ 242, 243 HGB

3. Zusammenfassung: Hinreichender Unrechtsgehalt der informationsbezogenen Tatalternativen in der Krise

IV. Zwischenergebnis nach der Abzugsthese

V. Zur Bedeutung der objektiven Strafbarkeitsbedingung in § 283 Abs. 6 StGB

1. Die objektive Strafbarkeitsbedingung als Zweckmäßigkeitserwägung

2. § 283 Abs. 6 StGB als eine Art „Vorbehaltsklausel“

3. Konsequenz: Verzicht auf einen „tatsächlichen Zusammenhang“

a) Ungerechtigkeit einer vom „tatsächlichen Zusammenhang“ gelösten, zufälligen Strafverschonung?

b) Strafbefreiende Berücksichtigung der Nachholung der Buchführungs-/Bilanzierungspflicht vor Eintritt der Bedingung?

c) Erforderlichkeit einer zeitlichen Beziehung zwischen Handlung und Bedingung?

d) Berücksichtigung der Krisenüberwindung vor Bedingungseintritt?

aa) Berücksichtigung einer Sanierung im Schutzschirmverfahren

bb) Berücksichtigung einer freien Sanierung vor Bedingungseintritt

VI. Gesamtergebnis für § 283 Abs. 1 StGB

Anmerkungen

D. Anwendung der Trennungsthese auf § 283b StGB

I. Anwendung der Abzugsthese: Kein hinreichender Unrechtsgehalt in § 283b Abs. 1 StGB

II. Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung?

III. Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel?

IV. Gesamtergebnis für § 283b StGB: Unangemessene Sanktionswahl des Gesetzgebers

Anmerkungen

Teil 4 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283 StGB

Anmerkungen

B. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Kontext des § 283b StGB

Literatur

Stichwortverzeichnis

Отрывок из книги

Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des sog. bedingten Gefährdungsdelikts

Alexandra Windsberger

.....

[122]

Diese Frage stellten bspw.: Walther Die Bankeruttdelikte, S. 8 und Wach in: Birkmeyer/Calker/Hippel, Vergleichende Darstellung, Bd. 8, S. 1 (63).

.....

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