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Bernhard Sven Anuth
Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)
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33 BRAUNBECK, Weltcharakter, 328 (Anm. 93). Ähnlich spricht PREE, Autorität, 1128 für c. 227 von einer „Begrenzung der Reichweite der kirchlichen Jurisdiktionsgewalt gegenüber Katholiken in inhaltlicher Hinsicht“ (vgl. u. Anm. 57).
34 MARTÍN DE AGAR, Diritto, 141 (eig. Übers.). Zur angesprochenen Symmetrie vgl. ebd., 135 sowie HERVADA, [Komm. zu c. 227], 182, der die „rechtliche Stellung des Laien in Bezug auf die kirchliche und die bürgerliche Gesellschaft […] durch zwei fundamentale Rechte“ geprägt sieht: „Das Recht auf Religionsfreiheit innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft und das Recht auf Freiheit in den weltlichen Dingen innerhalb der kirchlichen Gesellschaft. Der Staat hat keine Kompetenz in religiösen Dingen wie die Kirche keine in den weltlichen Dingen hat“ (eig. Übers.).
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