Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht
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Описание книги

Die rechtssichere Identifikation des Herstellers im europäischen Produktsicherheitsrecht hat sowohl für Unternehmen als auch für Marktüberwachungsbehörden eine erhebliche praktische und rechtliche Bedeutung. Denn jede Unsicherheit über die eigene Rolle als Hersteller im Wirtschaftsverkehr führt dazu, dass die abverlangten Vorkehrungen und Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden und weitere Maßnahmen nach sich ziehen können, zum Beispiel die Anordnung von Produktrückrufen oder das Auslösen zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche.
Damit die beteiligten Wirtschaftsakteure im Rahmen der product compliance den produktverantwortlichen Hersteller rechtssicher identifizieren können, werden in diesem Werk spezifische Kriterien und konkrete Beispiele zur Auslegung jeder Fallgruppe des Herstellerbegriffs im Sinne des § 2 Nr. 14 ProdSG, wie beispielsweise für den sogenannten Quasi-Hersteller, beschrieben.

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Christian Piovano. Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrecht

Der Hersteller im europäischen Produktsicherheitsrechtz

Danksagung

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Inhalt

A. Teil A: Problemaufriss

B. Teil B: Rechtsrahmen und Forschungsfrage

I. Gesetzliche Grundlagen

1. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

2. Europäische Rechtsnormen

3. Verhältnis ProdSG, Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und sonstige sektoralen Harmonisierungsrechtsakten

4. Sachliche Anwendungsbereiche

5. Räumlicher Geltungsbereich

II. Gesetzliche Definition des Herstellerbegriffs. 1. Definition des Herstellerbegriffs

2. Die Herstellereigenschaft im Produktlebenszyklus

3. Problematik der Definition

III. Klarstellungsinteresse

1. Klarstellungsinteresse aus Unternehmersicht

a) Produktsicherheitsrechtliche Herstellerpflichten im Einzelnen

aa) Pflichten vor dem Inverkehrbringen

(1) Besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten

(2) CE-Kennzeichnungspflicht

(3) GS-Zeichen

bb) Pflichten nach dem Inverkehrbringen

b) Öffentlich-rechtliche Folgen

c) Zivilrechtliche Rechtsfolgen und Pflichten der Hersteller

aa) Deliktische Ansprüche

bb) Herstellerhaftung beim autonomen Fahren

cc) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz

dd) Gewährleistungsrecht

ee) Wettbewerbsrechtliche Folgen

d) Ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Folgen

e) Notwendigkeit zur Klarstellung der Herstellereigenschaft (1) Gesetzliche Pflicht zur Gesetzestreue („Organisationspflicht“)

(2) Pflicht zur Gesetzestreue durch Compliance-Strukturen

f) Zwischenergebnis

2. Klarstellungsinteresse aus staatlicher Sicht

a) Auswahlermessen

aa) Adressatenkreis

bb) Auswahl bei mehreren Wirtschaftsakteuren als Adressaten

cc) Kein spezieller Vorrang eines Wirtschaftsakteurs

dd) Der Effektivitätsgrundsatz

ee) „andere Person“

b) Zwischenergebnis

I. Methodik. 1. Einführung

2. Auslegungsmethoden nach Savigny

3. Abgrenzung zur Rechtsfortbildung. a) Allgemeines

b) Abgrenzung der verschiedenen Kandidaten

4. Richtlinienkonforme Auslegung

a) Verhältnis zwischen europarechtskonformer und nationaler Auslegung

aa) Musterbeschluss

bb) EU-Richtlinien

b) Anwendbarkeit der Auslegungsmethoden nach Savigny auf eine europarechtskonforme Auslegung

5. Der Herstellerbegriff als unbestimmter Rechtsbegriff?

II. Rechtserkenntnisquellen

1. Rechtsnatur und Bindungswirkung von Leitfäden. a) Allgemeines

b) Leitfäden von öffentlichen, nationalen Stellen

c) Europäische Leitfäden

d) Leitfäden von privaten Organisationen

e) Zwischenergebnis

2. Erwägungsgründe

III. Zwischenergebnis Methodik

I. Einführung

II. Historischer Kontext des Produktsicherheitsrechts vom Spätmittelalter bis zum ersten deutschen Produktsicherheitsgesetz

1. Spätmittelalter

2. Frühindustrialisierung

3. Industrielle Revolution

4. Weimarer Republik

5. Nationalsozialismus

6. Zwischenergebnis

III. Das Gesetz über technische Arbeitsmittel – das erste deutsche Produktsicherheitsgesetz

1. Historischer Kontext zur Entstehung des Gesetzes

2. Schutzzweck des Gesetzes

3. Interpretation der historischen Norm hinsichtlich des Herstellerbegriffs

IV. Das Gerätesicherheitsgesetz – Novellierung des GtA

1. Historischer Kontext zur Entstehung des Gesetzes

2. Schutzzweck des Gesetzes

3. Interpretation der historischen Norm hinsichtlich des Herstellerbegriffs

V. Novellierung des GSG von 1992

1. Historischer Kontext zur Entstehung des Gesetzes

2. Schutzzweck des Gesetzes

3. Interpretation der historischen Norm hinsichtlich des Herstellerbegriffs

4. Exkurs: Einbeziehung der Betreiberpflichten aus der Gewerbeordnung in das GSG n.F. a) Grund der Einbeziehung

b) Historischer Hintergrund der Gewerbeordnung

c) Schutzzweck der Gewerbeordnung und der §§ 24 ff. GewO

d) Herstellerbegriff in den §§ 24 ff. GewO

e) Zwischenergebnis

VI. Das Produktsicherheitsgesetz a.F. 1997

1. Historischer Kontext zur Entstehung des Gesetzes

2. Schutzzweck der Norm

3. Interpretation der historischen Norm hinsichtlich des Herstellerbegriffs

a) Hersteller nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ProdSG a.F

b) Hersteller nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG a.F

c) Hersteller nach § 3 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ProdSG a.F. – Quasi-Hersteller

d) Hersteller nach § 3 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ProdSG a.F

4. Zwischenergebnis

VII. Entstehung des GPSG 2004

1. Historischer Kontext zur Entstehung des Gesetzes

2. Schutzzweck der Norm

3. Interpretation der historischen Norm hinsichtlich des Herstellerbegriffs

VIII. Novellierung 2011 – aktueller Gesetzesstand

1. Historischer Kontext zur Entstehung des Gesetzes

2. Interpretation der Norm hinsichtlich des historischen Herstellerbegriffs

IX. Zwischenergebnis – Implikationen für die Auslegung des Herstellerbegriffs des ProdSG n.F

I. Einführung

II. Auswirkungen des europäischen Rechts im harmonisierten Bereich auf die Auslegung des Herstellerbegriffs

1. CE-Zertifizierung als innovative Form der Wirtschaftsüberwachung

2. Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarkts

3. Genereller Aufbau des CE-Systems

4. Modus des CE-Systems

5. (Keine) substituierende Wirkung

6. Funktionale Äquivalenz des CE-Systems

7. Grundsätze der Letzt- und Gewährleistungsverantwortung

a) Qualitätsanpassung bei arbeitsteiliger Fertigung

b) Wissensakquirierung durch Nutzbarmachung des Wissens Privater

c) Zeitliche und sachlich-inhaltliche Dynamik des Instruments

8. Auswirkungen auf die Auslegung des Herstellerbegriffs

III. Auswirkungen des europäischen Rechts im nicht harmonisierten Bereich auf die Auslegung des Herstellerbegriffs. 1. Einführung

2. Europäische Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV. a) Schutzbereich des Art. 34 AEUV

b) Rechtfertigung der Beschränkung nach des Art. 36 AEUV

aa) Schutz der Gesundheit

bb) Verbraucherschutz

c) Verhältnismäßigkeit

3. Auswirkungen auf die Auslegung des Herstellerbegriffs

IV. Zwischenergebnis

I. Allgemeines

1. Person des Herstellers. a) Rechtsfähigkeit als Voraussetzung

b) Forderung nach Geschäftsfähigkeit?

c) Fall der ausländischen Wirtschaftsteilnehmer

2. „Im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“

a) Definition der „Geschäftstätigkeit“

b) Forderung nach einer Gewinnerzielungsabsicht?

c) Abgrenzung im Internethandel

3. Sachlicher Geltungsbereich – Produkte

a) Einführung

b) Einbeziehung von Zulieferteilen im B2B-Bereich in den Anwendungsbereich

aa) Argumentation für die Anwendbarkeit auf Zulieferteile

bb) Argumentation gegen die Anwendbarkeit auf Zulieferteile

(1) Sinn und Zweck der Marktüberwachung

(2) Gesetzesbegründung des ProdSG

(3) Europarechtskonforme Auslegung

(4) Bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung

(a) Unüberblickbare Weite an möglichen Verwendungsarten

(b) „Gebrauchsfertigkeit“ im harmonisierten Bereich

cc) Zwischenergebnis

II. Fallgruppen

1. Fallgruppe 1 gemäß § 2 Nr. 14 Hs. 1 ProdSG

a) Eigenständiges „Herstellen“ eines Produkts im engeren Sinn

b) Endhersteller/„Assembler“

c) Abgrenzung zwischen eigenständigen Herstellern und Entwicklern

aa) Ausschließlichkeit der Herstellereigenschaft

bb) Problematik der OEM-Geschäfte

cc) Tatbestandsmerkmal „Vermarktung unter eigener Marke“

(1) Argumente gegen ein Redaktionsversehen

(2) Unterscheidung zwischen Vermarktung und Bereitstellung auf dem Markt

(3) Zwischenergebnis

dd) Problemstellung: Lastenhefte/„Kern“ als Geschäftsmodell

ee) Verantwortung durch Information

d) Übertragung der Herstellerpflichten

aa) Öffentlich-rechtliche Natur des Produktsicherheitsrechts

bb) Qualitätssicherungsvereinbarungen/Qualitätsmanagementsysteme

cc) Auswirkungen auf den Herstellerbegriff

(1) Argumente gegen eine Disponibilität

(2) Widerspruch zum Prinzip der „Nähe zum Produkt“

(3) Enge Ausnahme im Anlagenbau

(4) Zwischenergebnis

dd) Abdingbarkeit der CE-Kennzeichnungspflicht

(1) Verpflichtung des Herstellers

(2) Pflicht zum Anbringen des CE-Kennzeichens

(3) Konformitätserklärung

e) Zwischenergebnis zu Fallgruppe 1

2. Fallgruppe 2 gemäß § 2 Nr. 14 Hs. 2 lit. a) ProdSG: der Quasi-Hersteller. a) Allgemeines

b) Heranziehung der Grundsätze des ProdHaftG für die Auslegung

c) Tatbestandsmerkmale. aa) Kennzeichen

bb) „Ausgeben“

(1) Definition Hersteller- und Händlermarke

(2) Abgrenzung

(3) Unbefugtes Anbringen der Erkennungsmarke

d) Abdingbarkeit

e) Abgrenzung zur 1. Fallgruppe

f) Zwischenergebnis Fallgruppe 2

3. Fallgruppe 3 gemäß § 2 Nr. 14 Hs. 2 lit. b) Alt. 1 ProdSG und Fallgruppe 4 gemäß § 2 Nr. 14 Hs. 2 lit. b) Alt. 2 ProdSG. a) Einführung

b) Gesetzliche Fiktionen der Herstellereigenschaft

c) Abgrenzungsbedürfnis zwischen den Fallgruppen

d) Privilegierung gebrauchter Produkte gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 ProdSG

e) Gebrauchtes Produkt

aa) Harmonisierter Bereich

bb) Nicht harmonisierter Bereich

cc) Maßgeblicher Zeitpunkt (1) Verhältnis zwischen „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Inverkehrbringen“

(2) Definition „Inverkehrbringen“

(3) Definition „Bereitstellung auf dem Markt“

(a) Abgabe

i. Übergang der faktischen Sachherrschaft

ii. Bloße Eigentumsübertragung als „überlassen“

iii. Argumente für das Ausreichenlassen einer bloßen Eigentumsübertragung als Abgabe

iv. Zwischenergebnis Eigentumsübertragung als „Abgabe“

v. Einzelfragen

Ausstellung zu Werbezwecken

Übergabe eines Produkts im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit

(b) Zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung

dd) Inbetriebnahme

ee) Zwischenergebnis gebrauchtes Produkt

f) Abgrenzung zwischen „wiederaufbereiten“ und „wesentlich verändern“

g) Wiederaufbereiten

aa) Rekonstruktion

bb) Zwischenergebnis

h) Wesentliche Veränderung

i) Abgrenzung im Einzelnen

j) Maßstab für die Abgrenzung

aa) RAPEX-Leitlinien

(1) Beurteilungsmaßstäbe

(a) Schutzgüter

i. Personen

ii. Weitere Schutzgüter

(b) Verwenderkreis

bb) Einfluss technischer Normen (1) Einführung

(2) Bedeutung der technischen Normen für das Vorliegen einer Sicherheitseigenschaft

(3) Ausnahmen bei der Konkretisierungswirkung

cc) Zwischenergebnis Risikoerhöhung

dd) Vorliegen einer wesentlichen Veränderung

ee) Kein Vorliegen einer wesentlichen Veränderung

ff) Einzelfragen

gg) Wesentliche Veränderung zur anschließenden Eigennutzung

k) Zwischenergebnis Fallgruppe 3 und Fallgruppe 4

4. Fallgruppe 5 gemäß § 2 Nr. 14 Hs. 2 lit. b) Alt. 2 ProdSG. a) Einführung

b) Verbraucherprodukte

aa) Tatbestandsmerkmal Verbraucher

bb) Fallvariante 1: Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind gemäß § 2 Nr. 26 Var. 1 ProdSG

(1) Angaben des Wirtschaftsteilnehmers

(2) Mittels Bauart und Ausführung

(3) Physischer Kontakt

cc) Fallvariante 2: Produkte, die unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, vom Verbraucher benutzt werden könnten gemäß § 2 Nr. 26 Var. 2 ProdSG

(1) Sinn und Zweck

(2) Vernünftiges Ermessen

(3) Einschränkung

dd) Fallvariante 3: Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden gemäß § 2 Nr. 26 Var. 3 ProdSG

ee) Zwischenergebnis Verbraucherproduktbegriff

c) Auslegung „Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts“ aa) Sicherheitsbegriff

bb) Allgemeine Sicherheitsparameter des ProdSG

cc) Tatbestandsspezifische Handlung – Beeinflussung (1) Maßstab bei der Auslegung der „Beeinflussung“

(2) Anforderungen an ein Beeinflussen beziehungsweise Verändern

(3) Grenzen bei der Konstitution der Herstellereigenschaft

(4) Technische Normen

(5) Risikobeurteilung nach RAPEX

(6) Maßstab technischer Schwierigkeitsgrad – Kenntnisse eines Laien

(7) Konkretisierung des laienhaften, technischen Schwierigkeitsgrades durch die Rechtsprechung

(8) Handlungen der Schlussfertigung

d) Zwischenergebnis Fallgruppe 5

III. Zwischenergebnis Auslegung des Herstellerbegriffs

I. Einführung

II. Der Herstellerbegriff im Spannungsfeld zwischen der Einheit der Rechtsordnung und der Trennung der Rechtsregime

III. Selbstständige Haftungsnormen. 1. Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB

2. Haftung gemäß § 1 ProdHaftG. a) Allgemeines

b) Wechselwirkungen der Herstellerbegriffe

c) Unterschiedliche Bedeutung der Prinzipien

d) Entstehen von Haftungslücken

e) Interpretation des Wortlauts

f) Zwischenergebnis

g) Besonderheit der Quasi-Herstellereigenschaft

IV. Verweisende Haftungsnorm – Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. 1. Allgemeines

2. Sonderrolle des Quasi-Herstellers im Sinne des ProdSG

H. Teil H: Interdependenzen in ausgewählten Einzelproblemen

I. 3D-Druck-Technologie. 1. Einführung

2. Funktionsweise des 3D-Drucks

3. Hersteller des 3D-Druckers

4. Ersteller der CAD-Datei

5. Anwender des 3D-Druckers – „Ausdruckender“ a) Hersteller im Sinne der 1. Fallgruppe

b) Hersteller im Sinne der 4. Fallgruppe

c) Hersteller im Sinne der 2. Fallgruppe

6. Ergebnis

II. Industrie 4.0. 1. Einführung

2. Sogenannte „Tote Produkte“

3. Anlagenbau

4. Ergebnis

I. Teil I: Schlussbetrachtung

I. Zusammenfassendes Ergebnis. 1. Prinzip der „Nähe zum Produkt“

2. Prinzip der „Nähe zum Endverwender“

3. Herstellerbegriff – allgemeine Voraussetzungen

4. Fallgruppe 1

5. Fallgruppe 2

6. Fallgruppe 3 und Fallgruppe 4

7. Fallgruppe 5

II. Fazit und Ausblick

Quellenverzeichnis

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Christian Piovano

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

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Der Hersteller eines Produkts ist folglich dazu verpflichtet, verschiedene Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die sich aus den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes ergeben.69 Der Hersteller ist allerdings nicht nur auf der Grundlage des ProdSG dazu verpflichtet, diese Maßnahmen und Vorkehrungen durchzuführen. Auch aus der unternehmerischen Pflicht, Schaden vom eigenen Unternehmen fernzuhalten (Organisationspflicht), die aus der Nichteinhaltung der Herstellerpflichten folgen,70 ist der Hersteller dazu angehalten, die Herstellerpflichten nach dem ProdSG zu erfüllen.

Dass die Herstellerpflichten eingehalten werden, ist in erster Linie Aufgabe der Unternehmensleitung. Sie muss die erforderlichen Maßnahmen organisieren und einleiten, die sicherstellen, dass ausschließlich verkehrssichere Produkte vertrieben werden.71 Die Unternehmensleitung hat dazu die geltenden Produktanforderungen ihrer Produkte vor dem Marktzutritt zu ermitteln und anschließend sicherzustellen, dass diese eingehalten werden. Die interne Pflicht der Unternehmensleitung, Risiken zu erkennen und zu bewältigen, ergibt sich für die Aktiengesellschaft aus § 76 Abs. 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1 AktG. Für einen Pflichtenverstoß in Konzernbeziehungen begründet § 93 Abs. 1 AktG eine Haftung der Unternehmensleitung gegenüber der eigenen Gesellschaft.72 Zusätzlich können abhängige Gesellschaften die Unternehmensführung aus §§ 309, 317, 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG in Anspruch nehmen. Ein Pflichtverstoß im Sinne des § 93 Abs. 1 AktG73 liegt dann vor, wenn die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht anwenden.74 Dazu muss sich der Vorstand bei seiner Amtsführung rechtstreu verhalten.75 Um dieser Legalitätspflicht nachzukommen, hat er dafür zu sorgen, dass für die Gesellschaft alle für die Unternehmenstätigkeiten relevanten in- und ausländischen gesetzlichen Vorschriften76 beachtet werden.77 Dies betrifft insbesondere die bereits beschriebenen Herstellerpflichten78 nach dem ProdSG.

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