Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften

Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften
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Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein, kann sich der Verletzte im Wege des Klageerzwingungsverfahrens gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft wenden.Die Arbeit behandelt die Frage, wer bei einer Vermögensstraftat zum Nachteil einer Kapitalgesell-schaft «verletzt» im Sinne der §§ 171, 172 StPO und damit berechtigt ist, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben. Nach einer Kritik am vorherrschenden Verständnis entwickelt der Autor einen Verletztenbegriff, der an die materiell-rechtliche Zuordnung des Rechtsgutsobjekts anknüpft.Die Kriterien, nach denen sich die Zuordnung des Rechtsguts "Vermögen" bestimmt, leitet der Autor aus dem strafrechtlichen Vermögensbegriff ab. Da Kapitalgesellschaften diese – anders als überwiegend angenommen – nicht erfüllen, kommen als Inhaber des Gesellschaftskapitals im strafrechtlichen Sinne allein die Anteilseigner in Betracht. Aus der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens folgt darüber hinaus, dass dieses den Gesellschaftern nicht nach Bruchteilen, sondern zur gesamten Hand zugewiesen ist. Verletzt im Sinne der §§ 171, 172 StPO ist danach die Gruppe der Anteilseigner.Die hier vertretene Zuordnung des Vermögens von Kapitalgesellschaften ist nicht nur bedeutsam für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 172 StPO. Sie hat auch weitreichende Konsequenzen für das materielle Recht, auf die der Autor hinweist.

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David Albrecht. Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO bei Vermögensdelikten zum Nachteil von Kapitalgesellschaften

Der Verletzte im Sinne des § 172 StPO. bei Vermögensdelikten zum Nachteil. von Kapitalgesellschaften

Impressum

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung

Anmerkungen

Teil 2 Der Verletztenbegriff in § 172 StPO

A. Meinungsstand zum Verletztenbegriff in § 172 StPO

I. Beeinträchtigung in einem Recht

II. Berechtigtes Vergeltungs- oder Genugtuungsinteresse

III. Straftatbestandlicher Schutzzweck

IV. Straftatbestandlicher Schutzzweck sowie Wertungen des Strafprozessrechts

V. Unmittelbare Beeinträchtigung in einem Recht

1. Begrenzung auf den straftatbestandlichen Schutzzweck

2. Erweiterung auf sonstige rechtlich anerkannte Nähebeziehungen

VI. Zusammenfassung

Anmerkungen

B. Eigene Auslegung des Verletztenbegriffs in § 172 StPO

I. Grammatikalische Auslegung

II. Historische Auslegung

III. Systematische Auslegung

1. Teleologische Vergleichbarkeit der Verletzteninstitute

a) Sinn und Zweck des Strafantragsrechts, §§ 77 ff. StGB

aa) Einheitliche Ratio der Antragserfordernisse

bb) Differenzierende Einteilung der Antragserfordernisse

cc) Kritik an der These der einheitlichen Ratio der Antragserfordernisse

dd) Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

ee) Zwischenergebnis

b) Sinn und Zweck der Privatklage, §§ 374 ff. StPO

aa) Entlastung der Strafverfolgungsbehörden

bb) Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

cc) Zwischenergebnis

c) Sinn und Zweck der Nebenklage, §§ 395 ff. StPO

aa) Kontrolle der Staatsanwaltschaft

bb) Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

cc) Zwischenergebnis

d) Sinn und Zweck des Klageerzwingungsverfahrens, §§ 172 ff. StPO

aa) Sicherung des Legalitätsprinzips

bb) Sinn und Zweck der Antragsberechtigung des Verletzten

cc) Zwischenergebnis zum Sinn und Zweck des Klageerzwingungsverfahrens

e) Fazit zur teleologischen Vergleichbarkeit der strafprozessualen Verletzteninstitute

2. Übereinstimmende inhaltliche Bestimmung des Verletztenbegriffs im Strafantrags- und Privatklagerecht

3. Ergebnis der systematischen Auslegung

IV. Teleologische Auslegung

1. Orientierung am Schutzzweck der jeweiligen Strafnorm

2. Berücksichtigung sonstiger gesetzlicher Wertungen

a) Strafantragsberechtigung

b) Privatklageberechtigung

c) Nebenklageberechtigung

V. Ergebnis

Anmerkungen

Teil 3 Der Verletzte i.S.d. § 172 StPO bei Vermögensdelikten gegen Kapitalgesellschaften

Anmerkungen

A. Meinungsstand zur Vermögenszuordnung im Strafrecht bei Kapitalgesellschaften

I. Herrschende Meinung: Zivilrechtsakzessorische Vermögenszuordnung

II. Strafrechtsspezifische Vermögenszuordnung

1. Die Auffassung Nellesʼ

2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise

III. Vermittelnder Ansatz Tiedemanns

Anmerkungen

B. Eigener Ansatz zur Vermögenszuordnung im Strafrecht bei Kapitalgesellschaften

I. Bestimmung der Voraussetzungen für die Vermögenszuordnung

a) Kritik an der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ als Kriterium strafrechtlicher Vermögenszuordnung

b) Kritik am Ansatz Tiedemanns

2. Die Kriterien zur Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber

a) Die inhaltliche Bestimmung des Rechtsguts Vermögen

aa) Die drei Grundpositionen zur Bestimmung des Vermögensbegriffs und ihre Konsequenzen für die Vermögenszuordnung

bb) Stellungnahme

b) Konsequenzen für die Bestimmung tauglicher Vermögensinhaber

II. Schutzwürdige eigene Vermögensinteressen von Gesellschaften mbH und Aktiengesellschaften?

1. Meinungsstand zur Frage eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

a) Eigenes Vermögensinteresse der GmbH

aa) Eingeschränkte Gesellschaftertheorie

bb) Strenge Gesellschaftertheorie

b) Eigenes Vermögensinteresse der AG

aa) Strenge Körperschaftstheorie

bb) Eingeschränkte Gesellschaftertheorie

cc) Strenge Gesellschaftertheorie

2. Stellungnahme zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

a) Zivilrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

aa) Eigenes Vermögensinteresse der GmbH

bb) Eigenes Vermögensinteresse der AG

b) Verfassungsrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

c) Strafrechtliche Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

aa) Der Wortlaut der früheren spezialgesetzlichen Untreuevorschriften

bb) Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

cc) Fazit zur strafrechtlichen Anerkennung eines eigenen Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

d) Ergebnis zur Frage eines rechtlich anerkannten Vermögensinteresses von Kapitalgesellschaften

III. Die Anteilseigner als Inhaber des Gesellschaftsvermögens

1. Hinweise in der Rechtsprechung auf eine Anerkennung der Gesellschafter als strafrechtliche Inhaber des Gesellschaftsvermögens

a) Schadensberechnung nach der Beteiligungsquote der GmbH-Gesellschafter

b) GmbH-Gesellschafter als Verletzte einer Straftat gegen das Gesellschaftsvermögen i.S.d. § 247 StGB

2. Die Ausgestaltung der Vermögenszuordnung (Einzel- vs. Gesamtzuständigkeit)

IV. Ergebnis

Anmerkungen

Teil 4 Ausübung des Antragsrechts gem. § 172 StPO

Anmerkungen

A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I. Vertretung durch die Geschäftsführer

II. Vertretung durch die Gesellschafterversammlung

Anmerkungen

B. Aktiengesellschaft

I. Vertretung durch den Vorstand

II. Vertretung durch den Aufsichtsrat

III. Vertretung durch die Hauptversammlung

Anmerkungen

C. Ergebnis

Teil 5 Gesamtergebnis

Anmerkungen

Teil 6 Ausblick

Anmerkungen

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

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David Albrecht

www.cfmueller.de

.....

2.Wirtschaftliche Betrachtungsweise

III.Vermittelnder Ansatz Tiedemanns

.....

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