Gewalt gegen Frauen
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Группа авторов. Gewalt gegen Frauen
1. Vorwort
Inhalt
Istanbul-Konvention: Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Schweiz. dipl. phil. Luzia Siegrist, Wissenschaftliche Mitarbeiterin Fachbereich Gewalt, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Bern. Luzia Siegrist. Inhalt
Ausgangslage
Grundzüge der Istanbul-Konvention. Struktur[6]
Präambel
Koordinierte politische Massnahmen (Kapitel II)
Prävention (Kapitel III)
Schutz und Unterstützung (Kapitel IV)
Materielles Recht (Kapitel V)
Polizeiliche Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrechte und Schutzmassnahmen (Kapitel VI)
Migration und Asyl (Kapitel VII)
Internationale Zusammenarbeit und Überwachungsmechanismus (Kapitel VIII und IX)
Angebrachte Vorbehalte der Schweiz
Überwachungsmechanismus
Umsetzung der Istanbul-Konvention in der Schweiz. Gemeinsames Vorgehen von Bund und Kantonen
Massnahmen in Umsetzung der Istanbul-Konvention
Literaturverzeichnis
Materialienverzeichnis
Bedrohungsmanagement als Forderung der Istanbul-Konvention: Eine Übersicht zu den Entwicklungen in der Schweiz. Hptm Reinhard Brunner, Chef Präventionsabteilung, Kantonspolizei Zürich. Reinhard Brunner
Inhalt
Vorwort
Politischer Vorstoss auf Bundesebene
Häusliche Gewalt – ein Überblick zum Phänomen
Istanbul-Konvention – Orientierungsrahmen für die Gewaltprävention
Prävention (Kapitel III)
Schutz und Unterstützung (Kapitel IV)
Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrechte, Schutzmassnahmen (Kapitel VI)
Bedrohungsmanagement – Situation im Kanton Zürich
Bedrohungsmanagement – Entwicklungen in der Schweiz
Erfahrungsaustausch Bedrohungsmanagement
Umfrage 2014/2015: Stand der Aufbauarbeiten in den Kantonen
Umfrage 2019: Stand der Aufbauarbeiten in den Kantonen
Ausbildung Bedrohungsmanagement
Risiko-Instrument OCTAGON
Ausblick: Schwerpunkt des Regierungsrates im Kanton Zürich
Literatur
Strafrechtliche Ansätze zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Frauen. lic. iur. Claudia Wiederkehr, Leitende Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Claudia Wiederkehr. Inhalt
Vorgehen der Polizei
Verfahrensrechte und -pflichten. Verfahrensrechte des Beschuldigten
Verfahrensrechte des Opfers
Rolle des Staatsanwaltes
Desinteressenerklärung
Schutzmöglichkeiten für das Opfer
Form der Schutzmassnahmen. Anordnung von Untersuchungshaft[7]
Ersatzmassnahmen für die Dauer des Verfahrens[11]
Weisungen nach Abschluss des Verfahrens[12]
Therapeutische Massnahmen[14]
Inhalt von Schutzmassnahmen
Kontakt- und Rayonverbot
Friedensbürgschaft
Beratung durch Fachstellen
Lernprogramme
Suchtberatung
andere kreative Lösungen
Herausforderungen in der Praxis
Neues Bundesgesetz
Fazit
Gewalt gegen Frauen aus rechtsmedizinischer Sicht. Dr. med. Rosa Maria Martinez, Oberärztin, Bereichsleiterin Klinische Rechtsmedizin, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich. Rosa Maria Martinez. Inhalt
Klinische Rechtsmedizin
Daten und Fakten
Häusliche Gewalt aus rechtsmedizinischer Sicht
Herausforderungen
Ausblick
Zusammenarbeit einer Opferanwältin mit. den Beratungsstellen. lic. iur. Regina Carstensen, Rechtsanwältin, Vertretung von Opfern Häuslicher Gewalt, Zürich. Regina Carstensen. Inhalt
Einleitung
Gemeinsames Ziel
Häusliche Gewalt stoppen
Opfer schützen
Täter und Täterinnen zur Verantwortung ziehen
Unterschiedliche Rollen von Opferanwältin und Beratungsstelle. Gemeinsamkeiten
Aufgabe der Beratungsstelle
Aufgabe der Opferanwältin
Wer macht was?
Pro und Contra Strafverfahren
Interesse des Staates an der Strafverfolgung
Interesse des Opfers
Fallbeispiele aus meiner anwaltlichen Praxis
Fallbeispiel 1 „Ich bin Gott für euch“
Fallbeispiel 2 „Ztot prügle ich dich“
Erkenntnisse aus den Fallbeispielen. Komplexität
Ambivalenz
Heterogener Unterstützungsbedarf
Individuelle Bedürfnisse der Opfer
Verbesserungspotentiale
Fazit
Praxis- und Wirkungsevaluation polizeilicher und strafrechtlicher Massnahmen gegen häusliche Gewalt - Ergebnisse der Strafaktenanalyse. lic. phil. Rahel Ott, Co-Fachverantwortliche Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt, Kantonspolizei Zürich. Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Zürich. Rahel Ott und Christian Schwarzenegger. Inhalt
Ausgangslage
Polizeiliche und strafrechtliche Massnahmen gegen häusliche Gewalt im Kanton Zürich
Ziele der Studie
Studiendesign
Ergebnisse
Strafaktenanalyse von Fällen häuslicher Gewalt mit polizeilichen Schutzmassnahmen. Untersuchte Stichprobe und Repräsentativität
Charakteristika der beschuldigten und geschädigten Personen
Haft und Ersatzmassnahmen
Verfahrenserledigung: Einstellung, Strafbefehl, Anklage und Gerichtsurteil
Weisungen
Strafen und Massnahmen, Genugtuung, Schadenersatz
Wiederaufnahme sistierter Verfahren nach Art. 55a StGB (vor Revision)
Benötigte Zeit für die Erledigung der Strafuntersuchung
Gründe der Geschädigten für ihr Desinteresse an der Fortführung der Strafuntersuchung
Strafakten
Opferbefragung
Sicht der Opfer zum Strafverfahren und zur Strafuntersuchungsbehörde
Diskussion und Ausblick
Literaturverzeichnis
1. Zuletzt erschienene Bände bei EIZ Publishing, Zürich
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Christian Schwarzenegger, Reinhard Brunner
Gewalt gegen Frauen
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Die Umsetzung der Istanbul-Konvention ist eine Querschnitts- und Verbundaufgabe, die in unterschiedlichen Politikfeldern, auf unterschiedlichen föderalen Ebenen und unter Einbezug der Zivilgesellschaft erfolgt. Neben Bund und Kantonen sind es Fachpersonen aus einem breiten Spektrum von öffentlichen und privaten Stellen, die in der Schweiz mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Berührung kommen und in ihrem professionellen Alltag einen Beitrag zur Umsetzung der Konvention leisten – sei es in der Gewaltprävention, der Unterstützung von Gewaltopfern und von gewaltausübenden Personen oder in der Strafverfolgung. Für eine wirksame Umsetzung der Istanbul-Konvention braucht es das Engagement des Bundes, der Kantone und der Zivilgesellschaft.
Auf nationaler Ebene ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) für die Umsetzung und die Berichterstattung an den Europarat zuständig. Das EBG koordiniert auch die Umsetzung der Massnahmen des Bundes. Auf interkantonaler Ebene koordiniert die Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt (SKHG) im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) die Umsetzung der Konvention. Bund und Kantone haben ihre Zusammenarbeit in einem Umsetzungskonzept[22] geklärt, das auch den Einbezug von Nichtregierungsorganisationen (NGO) vorsieht. Ein gemeinsamer Ausschuss von Bund und Kantonen sichert die laufende Absprache und eine aufeinander abgestimmte Umsetzung in der Schweiz.
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