Gewalt gegen Frauen

Gewalt gegen Frauen
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Am 1. April 2018 ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) für die Schweiz in Kraft getreten. Sie ist das umfassendste internationale Übereinkommen, welches sich die Bekämpfung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen zum Ziel setzt. Die Eckpfeiler des Übereinkommens sind die Bereiche Gewaltprävention, Opferschutz, Strafverfolgung sowie ein umfassendes und koordiniertes Vorgehen (Integrated Policies). Die Beiträge dieses Sammelbandes beschäftigen sich mit kriminologischen, strafrechtlichen und polizeilichen Massnahmen zur Umsetzung dieses europäischen Standards.

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Группа авторов. Gewalt gegen Frauen

1. Vorwort

Inhalt

Istanbul-Konvention: Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in der Schweiz. dipl. phil. Luzia Siegrist, Wissenschaftliche Mitarbeiterin Fachbereich Gewalt, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Bern. Luzia Siegrist. Inhalt

Ausgangslage

Grundzüge der Istanbul-Konvention. Struktur[6]

Präambel

Koordinierte politische Massnahmen (Kapitel II)

Prävention (Kapitel III)

Schutz und Unterstützung (Kapitel IV)

Materielles Recht (Kapitel V)

Polizeiliche Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrechte und Schutzmassnahmen (Kapitel VI)

Migration und Asyl (Kapitel VII)

Internationale Zusammenarbeit und Überwachungsmechanismus (Kapitel VIII und IX)

Angebrachte Vorbehalte der Schweiz

Überwachungsmechanismus

Umsetzung der Istanbul-Konvention in der Schweiz. Gemeinsames Vorgehen von Bund und Kantonen

Massnahmen in Umsetzung der Istanbul-Konvention

Literaturverzeichnis

Materialienverzeichnis

Bedrohungsmanagement als Forderung der Istanbul-Konvention: Eine Übersicht zu den Entwicklungen in der Schweiz. Hptm Reinhard Brunner, Chef Präventionsabteilung, Kantonspolizei Zürich. Reinhard Brunner

Inhalt

Vorwort

Politischer Vorstoss auf Bundesebene

Häusliche Gewalt – ein Überblick zum Phänomen

Istanbul-Konvention – Orientierungsrahmen für die Gewaltprävention

Prävention (Kapitel III)

Schutz und Unterstützung (Kapitel IV)

Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrechte, Schutzmassnahmen (Kapitel VI)

Bedrohungsmanagement – Situation im Kanton Zürich

Bedrohungsmanagement – Entwicklungen in der Schweiz

Erfahrungsaustausch Bedrohungsmanagement

Umfrage 2014/2015: Stand der Aufbauarbeiten in den Kantonen

Umfrage 2019: Stand der Aufbauarbeiten in den Kantonen

Ausbildung Bedrohungsmanagement

Risiko-Instrument OCTAGON

Ausblick: Schwerpunkt des Regierungsrates im Kanton Zürich

Literatur

Strafrechtliche Ansätze zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Frauen. lic. iur. Claudia Wiederkehr, Leitende Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Claudia Wiederkehr. Inhalt

Vorgehen der Polizei

Verfahrensrechte und -pflichten. Verfahrensrechte des Beschuldigten

Verfahrensrechte des Opfers

Rolle des Staatsanwaltes

Desinteressenerklärung

Schutzmöglichkeiten für das Opfer

Form der Schutzmassnahmen. Anordnung von Untersuchungshaft[7]

Ersatzmassnahmen für die Dauer des Verfahrens[11]

Weisungen nach Abschluss des Verfahrens[12]

Therapeutische Massnahmen[14]

Inhalt von Schutzmassnahmen

Kontakt- und Rayonverbot

Friedensbürgschaft

Beratung durch Fachstellen

Lernprogramme

Suchtberatung

andere kreative Lösungen

Herausforderungen in der Praxis

Neues Bundesgesetz

Fazit

Gewalt gegen Frauen aus rechtsmedizinischer Sicht. Dr. med. Rosa Maria Martinez, Oberärztin, Bereichsleiterin Klinische Rechtsmedizin, Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich. Rosa Maria Martinez. Inhalt

Klinische Rechtsmedizin

Daten und Fakten

Häusliche Gewalt aus rechtsmedizinischer Sicht

Herausforderungen

Ausblick

Zusammenarbeit einer Opferanwältin mit. den Beratungsstellen. lic. iur. Regina Carstensen, Rechtsanwältin, Vertretung von Opfern Häuslicher Gewalt, Zürich. Regina Carstensen. Inhalt

Einleitung

Gemeinsames Ziel

Häusliche Gewalt stoppen

Opfer schützen

Täter und Täterinnen zur Verantwortung ziehen

Unterschiedliche Rollen von Opferanwältin und Beratungsstelle. Gemeinsamkeiten

Aufgabe der Beratungsstelle

Aufgabe der Opferanwältin

Wer macht was?

Pro und Contra Strafverfahren

Interesse des Staates an der Strafverfolgung

Interesse des Opfers

Fallbeispiele aus meiner anwaltlichen Praxis

Fallbeispiel 1 „Ich bin Gott für euch“

Fallbeispiel 2 „Ztot prügle ich dich“

Erkenntnisse aus den Fallbeispielen. Komplexität

Ambivalenz

Heterogener Unterstützungsbedarf

Individuelle Bedürfnisse der Opfer

Verbesserungspotentiale

Fazit

Praxis- und Wirkungsevaluation polizeilicher und strafrechtlicher Massnahmen gegen häusliche Gewalt - Ergebnisse der Strafaktenanalyse. lic. phil. Rahel Ott, Co-Fachverantwortliche Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt, Kantonspolizei Zürich. Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Zürich. Rahel Ott und Christian Schwarzenegger. Inhalt

Ausgangslage

Polizeiliche und strafrechtliche Massnahmen gegen häusliche Gewalt im Kanton Zürich

Ziele der Studie

Studiendesign

Ergebnisse

Strafaktenanalyse von Fällen häuslicher Gewalt mit polizeilichen Schutzmassnahmen. Untersuchte Stichprobe und Repräsentativität

Charakteristika der beschuldigten und geschädigten Personen

Haft und Ersatzmassnahmen

Verfahrenserledigung: Einstellung, Strafbefehl, Anklage und Gerichtsurteil

Weisungen

Strafen und Massnahmen, Genugtuung, Schadenersatz

Wiederaufnahme sistierter Verfahren nach Art. 55a StGB (vor Revision)

Benötigte Zeit für die Erledigung der Strafuntersuchung

Gründe der Geschädigten für ihr Desinteresse an der Fortführung der Strafuntersuchung

Strafakten

Opferbefragung

Sicht der Opfer zum Strafverfahren und zur Strafuntersuchungsbehörde

Diskussion und Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Zuletzt erschienene Bände bei EIZ Publishing, Zürich

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Christian Schwarzenegger, Reinhard Brunner

Gewalt gegen Frauen

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Die Umsetzung der Istanbul-Konvention ist eine Querschnitts- und Verbundaufgabe, die in unterschiedlichen Politikfeldern, auf unterschiedlichen föderalen Ebenen und unter Einbezug der Zivilgesellschaft erfolgt. Neben Bund und Kantonen sind es Fachpersonen aus einem breiten Spektrum von öffentlichen und privaten Stellen, die in der Schweiz mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Berührung kommen und in ihrem professionellen Alltag einen Beitrag zur Umsetzung der Konvention leisten – sei es in der Gewaltprävention, der Unterstützung von Gewaltopfern und von gewaltausübenden Personen oder in der Strafverfolgung. Für eine wirksame Umsetzung der Istanbul-Konvention braucht es das Engagement des Bundes, der Kantone und der Zivilgesellschaft.

Auf nationaler Ebene ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) für die Umsetzung und die Berichterstattung an den Europarat zuständig. Das EBG koordiniert auch die Umsetzung der Massnahmen des Bundes. Auf interkantonaler Ebene koordiniert die Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt (SKHG) im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) die Umsetzung der Konvention. Bund und Kantone haben ihre Zusammenarbeit in einem Umsetzungskonzept[22] geklärt, das auch den Einbezug von Nicht­regierungsorganisationen (NGO) vorsieht. Ein gemeinsamer Ausschuss von Bund und Kantonen sichert die laufende Absprache und eine aufeinander abgestimmte Umsetzung in der Schweiz.

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