Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

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In der Gemeindeordnung NRW hat es seit Erscheinen der 42. Auflage zahlreiche Änderungen gegeben, zentral sind hier das Epidemiegesetz vom 15.4.2020 sowie das NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz vom 29.9.2020. Die Textauswahl konzentriert sich neben der Gemeindeordnung auf die kommunalrelevanten Vorschriften aus dem öffentlichen Dienstrecht, dem Gemeindehaushalts- und -wirtschaftsrecht. Eine kurze Einführung erläutert die wichtigsten Merkmale des Kommunalverfassungsrechts – verständlich geschrieben für haupt- wie ehrenamtlich in der Kommunalpolitik Engagierte.

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Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

A.Einführung

1.Der hauptamtliche Bürgermeister und seine Stellvertreter

2.Die Zuständigkeiten des hauptamtlichen Bürgermeisters

3.Die Rechte des Rates und der Ratsmitglieder

4.Ausschüsse

5.Fraktionen

6.Beigeordnete

7.Verwaltungsvorstand

8.Elemente direkter Bürgerbeteiligung

9.Absenkung der Schwellenwerte/Interkommunale Zusammenarbeit

10.Wirtschaftliche Betätigung

11.Integration

12.Interessenvertretungen, Beauftragte

13.Bezirke und Ortschaften

B.Gemeindeordnung für das Land ­Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Inhaltsverzeichnis

1. TeilGrundlagen der Gemeindeverfassung

2. TeilGemeindegebiet

3. TeilEinwohner und Bürger

4. TeilBezirke und Ortschaften

5. TeilDer Rat

6. TeilBürgermeister

7. TeilVerwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete

8. TeilHaushaltswirtschaft

9. TeilSondervermögen, Treuhandvermögen

10. TeilRechnungsprüfung

11. Teil:Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung

12. TeilGesamtabschluss

13. TeilAufsicht

14. TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften

C.Anhang. C. 1Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO)

7. TeilHaushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung

8. TeilAufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis

9. TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften

C. 2Gesetz über Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW)

C. 3Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG)

I.Wahlgebiet. 1.Geltungsbereich

2.Wahlorgane

3.Zahl der Vertreter

4.Wahlbezirke

5.Stimmbezirke

II.Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit. 1.Wahlberechtigung

2.Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

3.Wählbarkeit

4.Unvereinbarkeit

III.Wahlvorbereitung. 1.Wahltag

2.Wahlvorschläge

3.Nachwahlen und einzelne Neuwahlen

4.Stimmzettel

IV.Durchführung der Wahl. 1.Anwesenheit im Wahllokal

2.Stimmabgabe

3.Stimmenzählung

V.Wahlsystem und Verteilung der Sitze. 1.Wahlsystem

2.Wahl im Wahlbezirk

3.Wahl aus der Reserveliste

4.Feststellung des Wahlergebnisses

VI.Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern. 1.Mandatsverlust

2.Wahlprüfung

3.Ersatzbestimmung von Vertretern

4.Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe

VI. aWahl der Bezirksvertretungen

VI. bWahl der Bürgermeister und Landräte

VI.cWahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr

VII.Schlußbestimmungen. 1.Kosten

2.Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine

3.Wahlstatistik

4.Wahlordnung

C. 4Gesetz über kommunale Gemeinschafts­arbeit (GkG NRW)

Erster TeilFormen kommunaler Gemeinschaftsarbeit

Zweiter TeilDie kommunale Arbeitsgemeinschaft

Dritter TeilDer Zweckverband. Abschnitt IGrundlagen

Abschnitt IIBildung des Zweckverbandes

Abschnitt IIIVerfassung und Verwaltung des Zweckverbandes

Abschnitt IVÄnderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes

Abschnitt VZusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden

Vierter TeilDie öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Fünfter TeilDas gemeinsame Kommunal­unternehmen

Sechster TeilAufsicht und Entscheidung über Streitigkeiten

Siebter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften

C. 5Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – ­BekanntmVO)

C. 6Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO)

C. 7Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung – EingrVO)

C. 8Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW)

Teil 1Haushaltsplanung, Finanzplanung

Teil 2Planungsgrundsätze

Teil 3Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

Teil 4Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung

Teil 5Vermögen und Schulden

Teil 6Jahresabschluss

Teil 7Gesamtabschluss

Teil 8Sonderbestimmungenfür die erstmalige Bewertung von Vermögenund die Eröffnungsbilanz

Teil 9Schlussvorschriften

C. 9Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)

I. TeilVerfassung und Verwaltung

II. TeilWirtschaftsführung und Rechnungswesen

III. TeilSondervorschrift

C. 10Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV)

C. 11Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)

C. 12Gesetz zur Isolierung der aus der ­COVID-19-Pandemie folgenden ­Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG)

Stichwortverzeichnis

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Kommunale Schriften für Nordrhein-Westfalen

Herausgegeben von

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§ 9Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.

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