Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären
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Hendrik Schneider. Korruption im Krankenhaus - effektiv vermeiden, gegensteuern und aufklären
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Einleitung
1 Risiko Korruption. 1.1 Bedeutung der Korruptionsdelikte in der Praxis. 1.1.1 Überblick über die Aktivitäten des Gesetzgebers und deren Bedeutung für das Krankenhaus. Reformen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997
Schließung strafrechtlicher Lücken durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vom 30. Mai 2016
Reformen durch Einführung sozialrechtlicher Verbotstatbestände
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung, AG Landsberg, Urt. v. 16.01.2013 – 6 Ls 200 Js 141129/08:
Professionalisierung der Strafverfolgung durch Einführung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und andere Reformen
Zielkonflikte in einzelnen Regelungsmaterien
Konsequenzen für das Krankenhaus-Management
1.1.2 Kriminalstatistik
1.1.3 Struktur der Risiken: Straftaten aus Unkenntnis der Grenzen zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten, Kontrolldefizite und »harte« Vertriebskorruption
Fallbeispiel aus der Praxis zur Fallgruppe der Straftaten aus Unkenntnis der Grenzen des Rechts:
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung: Kick-Back für die Auftragserteilung (BGH, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 StR 657/10):
1.2 Ablauf der Strafverfahren, Beschuldigte. 1.2.1 Im Krankenhaus beschäftigte Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte und Mitarbeitende des Einkaufs als Beschuldigte
Praxistipp: Einhaltung der Prinzipien der Antikorruption
1.2.2 Mitglieder der Geschäftsführung des Krankenhauses als Beschuldigte
1.2.3 Risiken für andere Berufsgruppen im Krankenhaus
1.2.4 Verfahren gegen die Krankenhausbetreibergesellschaft
Weitergehende Haftungsrisiken und ihre Vermeidung
1.2.5 Ermittlungsverfahren und Abschlussverfügung. Der Anfangsverdacht
Hintergrundinformation zum Anfangsverdacht – »Der Thüringer Sonderweg«
Durchsuchung und Beschlagnahme, Vernehmungen
Einnahme der Schildkrötenformation der römischen Legionäre
Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft
1.2.6 Übernahme der Kosten der Verteidigung. Voraussetzungen der Kostenübernahme
Umfang der Kosten für die Verteidigung
1.2.7 Übernahme der Kosten für Zeugenbeistände
1.2.8 Übernahme von Geldauflagen und Geldstrafen durch die Krankenhausbetreibergesellschaft
2 Rechtliches Basiswissen im Korruptionsstrafrecht. 2.1 Struktur der Korruptionsdelikte
Überblick über die Strafrahmen im Bereich der Korruptionsdelikte
2.2 Der Aufbau von Dankbarkeitsdruck als generelles Merkmal der Korruption
2.3 Die Korruptionsdelikte im Einzelnen. 2.3.1 Gemeinsame Tatbestandsmerkmale aller Korruptionsdelikte. Der Begriff des Vorteils
Praxistipp:
Tathandlungen
Praxistipp:
2.3.2 Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheits- wesen – §§ 299a, b StGB. Persönlicher Anwendungsbereich der Straftatbestände
Gesundheitsmarktverhalten
Die Gegenstände des Marktverhaltens: Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sowie Medizinprodukte, Patienten bzw. Patientinnen und Untersuchungsmaterial
Das Marktverhalten im engeren Sinne: Die Begriffe Verordnung, Bezug und Zuführung. Der Begriff der Verordnung, §§ 299a Nr. 1, 299b Nr. 1 StGB
Der Begriff des Bezugs, Einschränkung des tatbestandsmäßigen Marktverhaltens, §§ 299a Nr. 2, 299b Nr. 2 StGB
Der Begriff der Zuführung, §§ 299a Nr. 3, 299b Nr. 3 StGB
Praxistipp:
Spezifischer Konnex zwischen Vorteil und Marktverhalten
Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung – Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb
Regelbeispiele gem. § 300 StGB
Vorteil großen Ausmaßes
Gewerbsmäßiges Handeln
Mitgliedschaft in einer Bande
2.3.3 Spezifika der Amtsdelikte. Die Tatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
Abgrenzung zwischen Dienstausübung und Nebentätigkeit
Abgrenzung zwischen Dienstausübung und Diensthandlung
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit anhand der Merkmale Dienstausübung und Diensthandlung (BGH, Urt. v. 19.10.1999 – 1 StR 264/99, Entscheidungsgründe in HRRS Rn. 1):
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung gemäß §§ 331, 333 StGB. Begriff der (»gelockerten«) Unrechtsvereinbarung
Prüfung einer Unrechtsvereinbarung anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände
Indizien für die Unrechtsvereinbarung aus der einschlägigen Rechtsprechung
Indizien für eine Unrechtsvereinbarung aus der einschlägigen Literatur
Die EnBW-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Grundlegende Rechtsprechung für die Prüfung der gelockerten Unrechtsvereinbarung nach §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB: Die EnBW bzw. Utz Claassen Entscheidung, BGH, Urt. v. 14.10.2008 – 1 StR 260/08 (siehe hierzu aus neuerer Zeit: Lung 2017, 100 ff.):
Plausibilität einer anderen (legitimen) Zielsetzung der Zuwendung
Die Stellung des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin
Die Vorgehensweise bei dem Angebot der Zuwendung
Art und Wert der Vorteile
Praxistipp – Checkliste:
Die Genehmigung gemäß § 331 Abs. 3 StGB und § 333 Abs. 3 StGB
Relevanz der Dienstherrengenehmigung bei öffentlichen Krankenhäusern in privatrechtlicher Organisationsform
Relevanz der Dienstherrengenehmigung bei Krankenhäusern im Eigentum privater oder kirchlicher Betreibergesellschaften
Praxistipp:
Genehmigung von Nebentätigkeiten und ihre Abgrenzung zur Dienstherrengenehmigung nach §§ 331 Abs. 3 StGB
Praxistipp:
Praxistipp:
Praxistipp:
Relevanz einer nach Auffassung der Ermittlungsbehörde rechtswidrig erteilten Genehmigung
Anrufung von Clearingstellen
3 Rechtslage bei wesentlichen Risikofeldern. 3.1 Leistungsaustausch aufgrund gegenseitiger Verträge. 3.1.1 Allgemeines
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung Tarnung der Unrechtsvereinbarung durch Beratervertrag, LG Magdeburg, Urt. v. 30.06.1999 – 24 Kls 5/99 624 Js 20385/97 (zitiert nach Albus 2007, 145):
3.1.2 Grundsätzliches zur Angemessenheit der Vergütung
3.2 Einzelne Vertragstypen. 3.2.1 Rahmenverträge
Praxistipp:
3.2.2 Verträge über Anwendungsbeobachtungen und klinische Prüfungen. Arzneimittelrechtliche Grundlagen
Klinische Prüfungen
Praxistipp:
Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionelle Studien
Post-Authorisation Safety Studies
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Anwendungsbeobachtungen und nichtinterventionellen Studien
Praxistipp:
3.2.3 Beraterverträge
Praxistipp:
3.2.4 Verträge über Hospitationen
Praxistipp:
3.2.5 Verträge über die Entwicklung sowie Verbesserung von Medizinprodukten, Medical-Apps usw. Grundsätzliche Erwägungen
Verträge über die Entwicklung von Medical-Apps / digitalen Gesundheitsanwendungen. Relevanz der Thematik
Sponsoring der Entwicklung von Medical-Apps durch die Industrie
Entwicklung von Medical-Apps durch die Industrie zur Nutzung durch Krankenhäuser und Ärzte oder Ärztinnen
Gemeinsame Entwicklung von Medical-Apps und unternehmerische Beteiligung bzw. Joint Ventures von Industrie und ärztlichem Personal in Krankenhäusern
3.2.6 Verträge über die Tätigkeit niedergelassener Ärzte und Ärztinnen im Krankenhaus. Relevanz des Zuweisermarketings
Ermittlung des berechtigten Kooperationsbedarfs
Praxistipp:
Vertragliche Gestaltung
Vergütung
Nichtvorliegen einer Zuführung von Patienten oder Patientinnen
Praxistipp:
Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V
Praxistipp:
3.2.7 Verträge über die Kooperation im Bereich des Entlassmanagements. Gegenstand des Entlassmanagements
Vorteilsgewährung im Rahmen des Entlassmanagements
Kooperation des Krankenhauses mit Apotheken im Rahmen des Entlassmanagements
Sonstige Kooperationen im Rahmen des Entlassmanagements, insbesondere mit Homecare-Unternehmen
Praxistipp – Checkliste:
3.2.8 Verträge mit Patientenvermittlern, Medizintourismus. Korruptionsrisiken. Fallbeispiel aus der Rechtsprechung zur Vermittlung von Patienten über eine Vermittlungsagentur, LG Kiel, Urt. v. 18.09.2010 – 3 Kls 11/09:
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung zur Vermittlung von Patienten über eine Vermittlungsagentur LG Kiel, Urt. v. 28.10.2011 – 8O 28/11:
Praxistipp:
Compliance-Risiko Abrechnungsbetrug bei der Behandlung von Auslandspatienten und Auslandspatientinnen
Patienten aus der Europäischen Union
Artikel 4. Zuständigkeit des Behandlungsmitgliedsstaats
Patienten und Patientinnen aus Drittstaaten
Praxistipp:
Compliance-Risiko Geldwäsche
3.3 Übernahme der Kosten für die Haftpflicht- versicherung von Belegärzten und Belegärztinnen im Bereich Geburtshilfe und Belegentbindungspflegepersonal im Krankenhaus
3.4 Drittmittel zu Forschungszwecken
Praxistipp:
3.5 Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen und Kongressen – Sponsoring. 3.5.1 Passives Fortbildungssponsoring. Begriff und Grundlagen
Praxistipp:
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 20.09.2020 – 17 K 1326/20):
Sonderfall der sogenannten Educational Grants
3.5.2 Aktives Fortbildungssponsoring
3.5.3 Sponsoring bei digitalen Veranstaltungsformaten. Spezifika digitaler Veranstaltungen
Mögliche Gegenleistungen des Krankenhauses beim Sponsoring krankenhauseigener Veranstaltungen
Bewirtung bei digitalen Veranstaltungen
3.6 Spenden. 3.6.1 Abgrenzung von Spende und Sponsoring
3.6.2 Spenden im Gesundheitswesen als Vorteil im korruptionsstrafrechtlichen Sinne
3.6.3 Sachspenden zur Bekämpfung der Pandemie
3.7 Geschenke. 3.7.1 Begriff des Geschenks und Abgrenzung zur Spende
3.7.2 Rechtliche Grenzen der Zulässigkeit von Geschenken an Mitarbeitende des Krankenhauses im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
3.7.3 Geschenke von Patienten und Patientinnen an das Stationspersonal
Praxistipp:
3.7.4 Eröffnung der Möglichkeit zur Teilnahme an Gewinnspielen
3.8 Einladungen zu Geschäftsessen und Bewirtungen gelegentlich von Veranstaltungen. 3.8.1 Abgrenzung zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Einladungen
3.8.2 Wertgrenzen bei Einladungen im Inland
3.8.3 Wertgrenzen bei Einladungen im Ausland
3.9 Rabatte. 3.9.1 Rabatte sind Vorteile im Sinne der Korruptionsdelikte
3.9.2 Unterscheidung der verschiedenen Rabattformen
3.9.3 Die heilmittelwerberechtliche Zulässigkeit von Rabatten
3.10 Gewinnausschüttungen und sonstige Erträge aus Unternehmensbeteiligungen
3.11 Sachzuwendungen seitens der medizin- technischen und pharmazeutischen Industrie
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 23.10.2002 – 1 StR 541/01):
3.12 Arzneimittelmuster und Arzneimittelproben
3.13 Geräteleihgaben
Praxistipp:
4 Compliance-Management Korruptionsprävention. 4.1 Korruptionsprävention als Baustein eines Compliance-Management-Systems. 4.1.1 Begriff der Compliance
4.1.2 Funktionen der Compliance. Haftungsvermeidung
Prävention von Straftaten
Repressive Funktion
4.1.3 Abgrenzung zwischen Compliance und anderen Formen des Risiko- und Qualitätsmanagements
4.1.4 Abgrenzung zwischen Compliance und Unternehmensethik bzw. den Vorgaben des Unternehmensleitbildes
4.1.5 Grundlagen des Compliance-Management-Systems
Praxistipp:
Grundelemente des Compliance-Management-Systems
4.1.6 Empirische Befunde zum Vorhandensein einer Compliance-Organisation in Krankenhäusern
4.2 Das Three Lines of Defense-Modell der Compliance-Organisation. 4.2.1 Das Three Lines of Defense-Modell im Krankenhaus
Antikorruptions-Compliance: First Line of Defense – Risiken vorbeugen
Antikorruptions-Compliance: Second Line of Defense – Risiken managen
Antikorruptions-Compliance: Third Line of Defense – Verstöße erkennen
4.2.2 Im Three Lines of Defense-Modell involvierte Mitarbeitende des Krankenhauses
4.3 Personalbedarf für das Compliance-Management-System
4.4 Compliance-Verantwortliche. 4.4.1 Verankerung der Compliance-Funktion
Praxistipp:
4.4.2 Korruptionsprävention als Aufgabe von Compliance-Verantwortlichen
4.4.3 Stellenbeschreibung von Compliance-Verantwortlichen und Pflicht zur angemessenen Ausstattung durch die Geschäftsführung
Praxistipp:
4.4.4 Erfolgreiche Wahrnehmung der Gate-Keeper-Funktion
4.5 Compliance-Board
4.6 Risiko-Assessment. 4.6.1 Bestandsaufnahme: Verträge, Kooperationspartner, Umsätze
Praxistipp – Checkliste:
4.6.2 Bestandsaufnahme: Interne Regelungen, Formulare, Vertragsmuster und Prozesse zur Korruptionsprävention
4.7 Entwicklung interner Compliance-Richtlinien zur Korruptionsprävention. 4.7.1 Aufbau interner Compliance-Richtlinien zur Korruptionsprävention
4.7.2 Gesundheitsmarktspezifischer Inhalt interner Compliance-Richtlinien zur Korruptionsprävention. Regelungen zur Annahme und Verwaltung von Drittmitteln
Praxistipp:
Regelungen in Bezug auf externe und interne Fortbildungs- veranstaltungen
Weitere Regelungsbereiche
Regelungen zu den Folgen von Compliance-Verstößen, Ansprechperson für Compliance- und Antikorruption
4.7.3 Der Prozess der Einführung von Compliance-Richtlinien
4.8 Führungsverantwortung und Schulungsmaßnahmen. 4.8.1 Führungsverantwortung
4.8.2 Schulungsmaßnahmen
Zielgruppen von Compliance-Schulungen
Inhaltliche Ausgestaltung von Schulungen
4.9 Hinweisgeber- oder Ombudssystem. 4.9.1 Entscheidung für oder gegen die Einführung eines Hinweisgebersystems (Whistleblowing-System) Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems. Aktuelle Rechtslage
Auswirkung der EU-Hinweisgeberrichtlinie
Prävalenz von Hinweisgebersystemen in deutschen Krankenhäusern
Fallbeispiel aus der Rechtsprechung, EGMR, Urt. v. 16.02.2021 – 23922/19:
Praxistipp:
4.9.2 Ausgestaltung des Hinweisgebersystems. Externe und interne Hinweisgebersysteme
Praxistipp:
Ausgestaltung der Meldekanäle
Praxistipp:
4.9.3 Einführung des Hinweisgebersystems
Rechtsprechung zur Mitbestimmungspflicht bei Einführung eines Hinweisgebersystems, BAG, Beschl. v. 22.07.2008 – 1 ABR 40/07
4.10 Interne Untersuchungen zur Aufklärung von Verdachtsfällen – der repressive Arm der Compliance. 4.10.1 Begriff der Internen Untersuchung
4.10.2 Vorgehensweise bei Internen Untersuchungen im Fall des Korruptionsverdachts. Kein »Safe-House« bei Internen Untersuchungen
Praxistipp:
Konzeption der Internen Untersuchung
4.10.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für die Durchführung Interner Untersuchungen, insbesondere bei Befragungen von Mitarbeitenden. Teilnahme und Auskunftspflicht den befragten Mitarbeitenden
Belehrungspflichten
Praxistipp:
4.10.4 Vorgehensweise bei der Befragung von Mitarbeitenden
Schlussbemerkungen
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis. A
A
B
C
D
E
F
G
H
I
K
M
N
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Q
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Отрывок из книги
Der Autor
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Hendrik Schneider führt seine Kanzlei für Wirtschafts- und Medizinstrafrecht in Wiesbaden. Seit 2006 hatte er den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht u. a. an der Juristenfakultät der Universität Leipzig inne. Nach über 14 Jahren bat er um Entlassung aus den Diensten der Universität, um sich künftig ausschließlich der Praxis und seinen Mandanten widmen zu können.
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Soweit korruptive Sachverhalte (von einigem Gewicht) auf Grund von Kontrolldefiziten bzw. nicht vorhandenen Compliance-Strukturen in der Entstehung begünstigt wurden oder dokumentierten Verdachtsfällen nicht angemessen nachgegangen wurde, kann die Krankenhausgeschäftsführung auch mit einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgt werden. Im Zuge der Diskussion um die Einführung des Verbandssanktionengesetzes, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, wurde hervorgehoben, dass diese Verfahren sowie Verfahren gegen das Unternehmen selbst nach § 30 OWiG in der Praxis selten vorkommen und diesbezüglich regionale Unterschiede vorherrschen. Seitdem ist zu beobachten, dass §§ 30, 130 OWiG stärker in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt sind und Verfahren eingeleitet werden. Zudem kommt § 130 OWiG eine Auffangfunktion zu, wenn sich der Anfangsverdacht in Bezug auf eine Straftat nicht erhärtet hat.
Risiken, in ein Strafverfahren wegen Korruption im Krankenhaus hineingezogen zu werden, ergeben sich auch für andere Berufsgruppen, insbesondere Justiziare und Justiziarinnen und Compliance-Verantwortliche. Ausgangspunkt ist, dass diese nach der umstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08; Schneider und Gottschaldt 2009, 133 ff.) eine Garantenstellung innehaben und wegen einer Beihilfe zu einer Korruptionsstraftat durch Unterlassen verfolgt werden können.
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