Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht
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Herbert Krebs. Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht
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Impressum
B•Recht. Einleitung
Jagdrecht. Allgemeines
Bundesjagdgesetz (BJagdG) § 1 Inhalt des Jagdrechts
§ 2 Tierarten
§ 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
§ 4 Jagdbezirke
§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke
§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
§ 7 Eigenjagdbezirke
§ 8 Zusammensetzung
§ 9 Jagdgenossenschaft
§ 10 Jagdnutzung
§ 10a Bildung von Hegegemeinschaften
§ 11 Jagdpacht
§ 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
§ 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
§ 13a Rechtsstellung der Mitpächter
§ 14 Wechsel des Grundeigentümers
§ 15 Allgemeines
§ 16 Jugendjagdschein
§ 17 Versagung des Jagdscheines
§ 18 Einziehung des Jagdscheines
§ 18a Mitteilungspflichten
§ 19 Sachliche Verbote
§ 19a Beunruhigen von Wild
§ 20 Örtliche Verbote
§ 21 Abschussregelung
§ 22 Jagd- und Schonzeiten
Bundesverordnung über die Jagdzeiten
§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
§ 23 Inhalt des Jagdschutzes
§ 24 Wildseuchen
§ 25 Jagdschutzberechtigte
§ 26 Fernhalten des Wildes
§ 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens
§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
§ 28a Invasive Arten
§ 29 Schadensersatzpflicht
§ 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege
§ 31 Umfang der Ersatzpflicht
§ 32 Schutzvorrichtungen
§ 33 Schadensersatzpflicht
§ 34 Geltendmachung des Schadens
§ 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
§ 36 Ermächtigungen
§ 37
§ 38 Strafvorschriften
§ 38a Strafvorschriften
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Einziehung
§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
§ 41a Verbot der Jagdausübung
§ 42 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 44 Sonderregelungen
§ 44a Unberührtheitsklausel
Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
Allgemeines. Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Naturschutzrecht. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
§§ 1–7 Allgemeine Vorschriften
§§ 13–19 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§§ 20–30 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§§ 37–47 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
§§ 59, 60 Erholung in Natur und Landschaft
§§ 63, 64 Mitwirkung von Vereinen
§§ 69–72 Bußgeld und Strafvorschriften
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Waffenrecht. Allgemeines
Waffengesetz (WaffG) § 1 Definition Waffen
§§ 2 –10, 12, 13, 38, 42 Umgang mit Waffen: Erwerb, Besitz; Führen, Schießen
§§ 12, 34, 35, 45 Verleihen, Transport, Überlassen, Widerruf
§ 36, § 13 (AWaffV) Waffenaufbewahrung
§ 27 Jugendliche in der Jägerausbildung
§§ 20, 37 Erbfall, Anzeigepflichten bei Fund, Verlust
§§ 29–33 Mit der Waffe ins Ausland
§§ 51–54 Straf- und Bußgeldvorschriften
C•Waffen, Munition, Optik
Allgemeines
Beschuss
Langwaffen. Allgemeines
Schäfte
Läufe
Verschlüsse
Schlosse
Sicherungen
Abzüge
Schalldämpfer
Kurzwaffen
Revolver
Pistolen
Munition. Allgemeines
Schrotpatronen
Flintenlaufgeschosspatronen
Büchsenpatronen
Kurzwaffenpatronen
Ballistik
Sonstiges. Aufbewahrung
Unfallverhütung
Pflege von Jagdwaffen
Optik
Fernglas
Zieloptik
Montagen
Spektive /Sonstige Optik
Blanke Waffen
Übungsschießen/Praxisschießen
Der richtige Anschlag
Schätzen der Schussentfernung
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
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In keinem anderen Rechtsgebiet treten die politischen Unterschiede so deutlich zutage wie im Jagdrecht. So kommt es, dass ein Regierungswechsel auf Landesebene in der Regel auch Änderungen des Jagdrechts nach sich zieht. Die Rechtsetzungskompetenz zwischen Bund und Ländern ist im Hinblick auf das Jagdrecht in Art. 73 des Grundgesetzes geregelt (konkurrierende Gesetzgebung). Es sind also die Bundesländer und der Bund gleichermaßen berufen, das Jagdrecht auszugestalten. Wessen Änderung zu berücksichtigen ist, kommt darauf an, wer die letzte Änderung vorgenommen hat. Das neueste Gesetz gilt also, sei es bundes- oder landesgesetzlich.
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(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen lassen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
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