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Immanuel Kant. Zum ewigen Frieden
Vorwort
Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält. 1. »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.«
2. »Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.«
3. »Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.«
4. »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.«
5. »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.«
6. »Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten Staat etc.«
Zweiter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält
Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein
Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden »Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.«
Erster Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens
Zweiter Zusatz. Geheimer Artikel zum ewigen Frieden
Anhang. I. Über die Mißhelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden
II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts
»Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht«
»Alle Maximen, die der Publizität bedürfen (um ihren Zweck nicht zu verfehlen), stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen«
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