Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter
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Jan Schabacker. Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter
Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter
Inhaltsverzeichnis
1Vorwort
2Der Einstieg: Warum machen wir Presse- und Öffentlichkeitsarbeit? Ein Rückblick
3Public Relations aus einem Guss – oder: Warum die Trennung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr zeitgemäß ist
4Auch PR ist an Recht und Gesetz gebunden – durch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tangierte Rechtsbereiche
4.1Pressearbeit: Kein Selbstzweck, sondern rechtliche Verpflichtung mit Verfassungsrang und Pfeiler unserer demokratischen Grundordnung
4.2Bild- und Videoveröffentlichungen – das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht
4.2.1Bilder von Personen und das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild
4.2.2Die Polizei im Fokus – auch Polizistinnen und Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild
4.2.3Problemfeld Versammlung für die polizeiliche PR
4.2.4Was darf die Presse filmen? Vom sensiblen Umgang mit Medienvertretern auf der Basis geltenden Rechts
4.2.5Der Presseausweis – rechtliche Legitimation oder gar zwingende Voraussetzung für die Pressearbeit?
5Die Zielgruppen – mit wem kommuniziere ich eigentlich?
6Die Botschaften oder des Pudels Kern: Was will ich wirklich sagen?
7Wirkungsfelder der modernen PR
7.1Die interne PR
7.2Die Instrumente der internen PR
7.3Die externe PR
7.4Die Instrumente der externen PR
8Instrumente polizeilicher PR richtig einsetzen
8.1Die Pressearbeit
8.1.1Wie funktionieren Medien?
8.1.2Wie kommen Medien an die spektakulären Bilder von außergewöhnlichen Einsatzlagen?
8.1.3Crossmedia und ressortübergreifende Berichterstattung: Der Newsroom in der modernen Redaktion
8.1.4Die Organisation einer PR-Dienststelle – neue Wege im Zeitalter digitaler Kommunikation?
8.1.5Arbeiten in einer PR-Dienststelle
8.1.6Die Bewertung polizeilicher Sachverhalte aus Sicht der Pressestelle
8.1.7Veröffentlichen oder nicht? Entscheidungshilfen für die tägliche Praxis
8.1.8Die Instrumente der Pressearbeit und der crossmediale Gedanke
8.1.8.1Die Pressemitteilung
8.1.8.2Die Beantwortung von Presseanfragen
8.1.8.3Die telefonische Presseanfrage – Standard mit Tücken
8.1.8.4Die schriftliche Presseanfrage
8.1.8.5Die nächste Stufe: In Bild und Ton an die Öffentlichkeit
8.1.8.6Interview, Statement und Co. – unterschiedliche Formen des O-Tons für die professionelle Medienarbeit
8.1.8.7Die Pressekonferenz
8.1.8.8Das Hintergrundgespräch
8.1.8.9„Unter Dreien“
8.1.9Medienanalyse – das Monitoring
8.1.10Die publizistische Krise und ihre Veränderung im digitalen Wandel
8.2Die Online-Kommunikation
8.2.1Texten für das Web – eine besondere Form des Schreibens
8.2.2Die Online-Medienkanäle der Polizei. 8.2.2.1Die polizeiliche Internetpräsenz
8.2.2.2Facebook
8.2.2.3YouTube
8.2.2.4Twitter
8.3Die Instrumente der internen Kommunikation. 8.3.1Das polizeiliche Intranet
8.3.2Die Mitarbeiterzeitung
8.3.3Veranstaltungen
8.3.4E-Mail und Newsblog als weitere Wege der internen Kommunikation
8.4Corporate Design als Teil professioneller PR – sorgen Sie für ein einheitliches Erscheinungsbild!
9PR konzeptionieren
Отрывок из книги
Ein Praxisleitfaden für den Weg zu zeitgemäßer PR
von
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Die europäische Datenschutz-Grundverordnung eröffnet in Artikel 85 Abs. 1 den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume für den Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit. Damit bleibt nach herrschender Rechtsmeinung in Deutschland das Kunsturhebergesetz gültige Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Bildmaterial. Die dort enthaltenen Regelungen fügen sich in die grundsätzlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung ein. Das Kunsturhebergesetz ist damit Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung im Sinne der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Nun können die Leserinnen und Leser aufatmen, die sich schon länger mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und damit auch mit dem Recht am eigenen Bild auseinandersetzen: Gravierende Änderungen aufgrund der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung gibt es damit nämlich nicht. Für alle anderen seien hier die grundsätzlichen Regelungen erläutert, die im Umgang mit Bildern und Videomaterial zwingend beachtet werden müssen.
Eigentlich vom so genannten Urheberrechtsgesetz abgelöst gelten wichtige Paragrafen des Kunsturhebergesetzes von 1907 bis heute. Aus den §§ 22 und 23 KUG ergeben sich spezialgesetzlich geregelt sowohl das Recht am eigenen Bild als auch die möglichen Ausnahmen davon.
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