Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern
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Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.Das Betriebsverfassungsrecht kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.Im Sinne einer funktionierenden betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es daher dringend angezeigt, zur Korruptionsvermeidung auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.

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Katrin Cosack. Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

Impressum

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?

A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung

I. Arbeitsgerichtliche Realität

1. Urteil des LAG Köln 2004

2. Urteil des LAG Sachsen 2008

II. Strafrechtliche Annäherung

III. Gang der Untersuchung

Anmerkungen

B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates

I. Einordnung der Problematik unter das Verhältnis von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip

II. Argumente gegen die Anwendung von Strafrecht im kollektiven Arbeitsrecht im Licht des Opportunitätsprinzips

1. Autonomie der Betriebsparteien

2. Kriminalisierung des Arbeitsrechts

3. Arbeitsrechtlicher Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung

4. Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken

III. Auseinandersetzung mit den Argumenten der Strafrechtsgegner

1. Zum Argument der Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken

2. Zum Argument der Autonomie der Betriebsparteien

3. Zum Argument der Kriminalisierung des Arbeitsrechts

4. Zum arbeitsrechtlichen Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung

IV. Ergebnis zu B.: Kein genereller Ausschluss der staatlichen Strafverantwortung unter Opportunitätsgesichtspunkten

Anmerkungen

C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts?

I. Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß §§ 119 ff. BetrVG

1. Teilnehmerstrafbarkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

2. Antragserfordernis gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG

3. Ergebnis zu I

II. Ahndung der Verletzung gesetzlicher Pflichten gemäß § 23 BetrVG

1. Anwendungsbereich

2. Nachteile

3. Ergebnis zu II

III. Rechtsschutzmöglichkeiten der Arbeitnehmer gegen den Betriebsrat im Rahmen einzelner Mitbestimmungsrechte

1. Mitbestimmung bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

2. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG

3. Widerspruchsrecht bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

a) Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG

b) Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

c) Vergleich zwischen vorläufigem und allgemeinem Weiterbeschäftigungsanspruch

d) Fehlende Transparenz und Korruptionsgefahr

4. Das Zustimmungserfordernis gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

5. Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG

6. Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

a) Voraussetzungen und Auswirkungen

b) Keine gesetzliche Absicherung der ordnungsgemäßen Sozialauswahl durch den Betriebsrat

7. Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG

IV. Ergebnis zu C

Anmerkungen

D. Ausschluss von Strafe als Ultima Ratio aufgrund unrechtskompensierender zivilrechtlicher Haftung?

I. Denkbare Anspruchsgrundlagen

1. Vertragliche Ansprüche gegen den Betriebsrat

2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Betriebsrat

3. Haftung des Arbeitgebers für sein eigenes oder das Fehlverhalten des Betriebsrats

4. Deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB

a) Haftung des Kollegialorgans

b) Haftung des einzelnen Betriebsratsmitglieds

aa) Einschränkung wegen grundsätzlicher Inkompatibilität von Delikts- und Betriebsverfassungsrecht?

bb) Einschränkung der für § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Schutzgesetze auf solche, die ein Betriebsratsmitglied allein verletzen kann?

cc) § 75 BetrVG als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB?

dd) Keine praktische Durchsetzbarkeit wegen Nichtanwendbarkeit von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB

II. Ergebnis zu D

Anmerkungen

E. Zusammenfassung zum 1. Teil

Anmerkungen

Teil 2 Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

A. Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB und Verfassungsmäßigkeit laut Bundesverfassungsgericht

I. Tatbestandsvoraussetzungen

II. Verfassungsmäßigkeit

Anmerkungen

B. Vermögensqualität des Arbeitsverhältnisses

I. Abgrenzung zur Arbeitsleistung als Vermögenswert

II. Der zukünftige Lohn-/Gehaltsanspruch als Anwartschaft

1. Allgemeine Voraussetzungen für den Vermögenscharakter einer Exspektanz

2. Konsequenzen für den zukünftigen Lohn-/Gehaltsanspruch

III. Notwendigkeit restriktiven Herangehens wegen §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB

IV. Ergebnis zu B

Anmerkungen

C. Die Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitnehmer

I. Die Vermögensbetreuungspflicht als besonderes persönliches Merkmal und ihre Bedeutung als Garantenpflicht

II. Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht

III. Darstellung und Auseinandersetzung mit der Auffassung Lobingers zur Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats gegenüber Arbeitnehmern

1. Die „verfügungsgleiche Macht“ des Betriebsrats nach Lobinger

a) Im Rahmen des Sozialplans gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG

b) Im Rahmen des Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

c) Im Rahmen des Widerspruchsrechts bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

2. Keine allgemeine Vermögensbetreuerstellung des Betriebsrats

a) Argumentation Lobingers

b) Würdigung seiner Argumentation

3. Lobingers Trias der Beteiligungstypen und ihre Bedeutung für die Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats

a) Kategorienbildung anhand des Innenverhältnisses

aa) Erster Typus: Wahrnehmung eigener Rechte des Betriebsrats

bb) Zweiter Typus: Betriebsrat als Medium des Individualschutzes

cc) Dritter Typus: Wahrnehmung (betriebs-)öffentlicher Interessen durch den Betriebsrat

dd) Lobingers Ergebnis: Vermögensbetreuungspflichten nur im zweiten Typus möglich

b) Konkrete Schlussfolgerungen Lobingers aus seiner Kategorienbildung und Auseinandersetzung mit diesen

aa) Hinsichtlich der Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG

bb) Hinsichtlich der Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

cc) Hinsichtlich des Sozialplans gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG

dd) Hinsichtlich des Widerspruchsrechts des Betriebsrats bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

4. Ergebnis zu III

IV. Eigener Ansatz: Zurück zu den formalen Vorgaben des § 266 Abs. 1 StGB

1. Die unterschiedliche Bedeutung der Quellen von Vermögensbetreuungspflichten in Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand

a) Auslegung des Wortlauts von § 266 Abs. 1 StGB und unterschiedliche Bedeutung der Rechtsgründe in Missbrauchs- und Treuebruchvariante

b) Auslegung nach Sinn und Zweck und Auswirkung auf die allein durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht des Treuebruchtäters

c) Ergebnis zu 1

2. Das Gesetz als einzige Quelle von Vermögensbetreuungspflichten des Betriebsrats

3. Voraussetzungen der Vermögensbetreuungspflichtverletzung des Treuebruchtäters mittels Gesetzesverstoß

4. Befugnis des Betriebsrats zu rechtsgeschäftlicher Verfügung über Vermögenswerte von Arbeitnehmern i.S.d. Missbrauchsvariante?

a) Befugnismissbrauch durch nachteilige Betriebsvereinbarung?

aa) Streit hinsichtlich „umfassender Regelungskompetenz“ der Betriebspartner

(1) BAG contra Teile der neueren Literatur

(2) Eigene Auffassung

bb) Ergebnis zu a)

b) Befugnismissbrauch durch andere nachteilige kollektive Vereinbarung?

c) Ergebnis zu 4.: Kein Missbrauch durch Betriebsrat denkbar

5. Formale und inhaltliche Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten begründendes Gesetz im Rahmen des Treuebruchtatbestandes

a) Formale Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten begründendes Gesetz

b) Inhaltliche Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten schaffendes Gesetz

aa) Die Rechtsbeziehung zum Vermögensinhaber als Einzelpflicht

bb) Hauptpflicht zum Vermögensschutz

(1) BGH zu Siemens/AUB

(2) BGH zum Kölner Parteispendenfall

c) Ergebnis zu 5

6. Der Pflichtcharakter der betriebsverfassungsrechtlichen Generalklauseln und seine Ausstrahlungswirkung auf einzelne Mitbestimmungsrechte

a) § 2 Abs. 1 BetrVG

aa) Ausstrahlungswirkung auf Mitbestimmungsrechte

bb) Jedoch kein individueller Arbeitnehmerschutz

b) Arbeitnehmerschutz durch das Überwachungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG

aa) Recht und Billigkeit

bb) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot

cc) Auswirkung der Legalitätspflicht auf Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Beteiligungsrechte

(1) Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestands

(2) Im Rahmen des Ermessensspielraums zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts

dd) Ergebnis zu b): Untreuerelevanter Arbeitnehmerschutz durch § 75 Abs. 1 BetrVG nur bei ausschließlich individualschützendem Beteiligungsrecht

7. Ergebnis zu IV

V. Ermittlung von Vermögensbetreuungspflichten durch Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse auf die in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände

1. Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG

a) Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

b) Festsetzung leistungsbezogener Entgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG

c) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

d) Zeitliche Lage des Urlaubs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

e) Soziale Leistungen und Wohnraum gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG

f) Ergebnis zu 1.: Keine Vermögensbetreuungspflicht wegen kollektiver Regelungsintention

2. Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BetrVG

a) Kein Vermögensbezug der einzelnen Beteiligungsgegenstände bei verweigerter Zustimmung zur Verbesserung der Arbeitnehmersituation

b) Keine ausschließlich individuelle Schutzrichtung bei Zustimmung trotz Verschlechterung der Arbeitnehmersituation

c) Ergebnis zu 2

3. Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 2, 3 BetrVG

a) Bestimmung des Schutzzwecks und Abgrenzung von der Folge des Kündigungswiderspruchs

b) Ausschließlich individualschützender Charakter

c) Keine Auswirkung der fehlenden Verhinderungswirkung des Widerspruchs

d) Keine Auswirkung des dennoch möglichen Kündigungsschutzprozesses

e) Ergebnis zu 3

4. Die Zustimmung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

5. Die sogenannte Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG

6. Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 S. 2, 3 BetrVG

7. Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

8. Ergebnis zu V.: Vermögensbetreuungspflichten nur bei § 102 BetrVG

VI. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Ermessensmissbrauch; Korruptionsbezug

1. Arten von Ermessensfehlern

2. Vorsatz nur beim Ermessensmissbrauch

3. Ermessensmissbrauch und Wechselwirkung mit der Betriebsratsbegünstigung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

4. Ergebnis zu VI

VII. Vermögensbetreuungspflicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds

VIII. Zusammenfassung und Ergebnis zu C

Anmerkungen

D. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 266 Abs. 1 StGB

I. Vermögensnachteil des Arbeitnehmers

1. Kündigung oder Entlassung?

2. Verlust des Weiterbeschäftigungsanspruchs?

3. Ergebnis zu I

II. Kausalitätsfragen

1. Kausalität der Gremienentscheidung für den Eintritt des Vermögensnachteils

2. Kausalität des einzelnen Votums für den Betriebsratsbeschluss

a) Die Gegenstimme

b) Die Zustimmung

c) Die Enthaltung

d) Ergebnis zu 2

3. Keine Beschlussfassung, sondern Zustimmungsfiktion gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG

III. Objektive Zurechnung des Vermögensschadens in Gestalt der Kündigungserklärung

1. Grundsätzlich zur Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Vorsatzdelikt Untreue

2. Folgen für die Untersuchung

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

aa) Beim Unterlassen des Kündigungswiderspruchs gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

bb) Bei der Zustimmung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

b) Schutzzweckzusammenhang; Vermögensbetreuungspflicht als Sorgfaltsanforderung

aa) Rechtsnormverstoß als Vermögensbetreuungspflichtverletzung: Differenzierender Ansatz

bb) Nicht differenzierender Ansatz und Kritik

cc) Generelle Kritik am Erfordernis des Schutzzweckzusammenhangs und Auseinandersetzung mit ihr

3. Ergebnis zu III

IV. Vorsatz und Irrtum

V. Ergebnis zu D.: Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber wegen Begehung des bzw. Teilnahme am Grunddelikt gemäß § 266 Abs. 1 StGB

Anmerkungen

E. Besonders schwerer Fall gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB

I. Wirtschaftliche Not

II. Vorsatz hinsichtlich des Verzichts auf Kündigungsschutz

III. Kongruenz mit der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht

Anmerkungen

F. Zusammenfassung zum 2. Teil

Teil 3 Konsequenzen

A. Zusammenfassung der theoretischen Konsequenzen de lege lata

I. Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber gemäß § 266 StGB bzw. §§ 266, 26 StGB

II. Strafbarkeit der Betriebsräte gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG i.V.m. § 26 oder § 27 StGB, bzw. des Arbeitgebers gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

III. Keine Strafbarkeit des leitenden Angestellten gemäß § 266 Abs. 1 StGB gegenüber dem Unternehmen wegen der Vornahme einer Betriebsratsbegünstigung

Anmerkungen

B. Praktische Konsequenzen de lege lata

I. Beweisproblematik bei § 266 StGB und Verfahrenshindernis bei § 119 Abs. 1 Nr. 3 StGB

1. Geheime Abstimmung

2. Antragsdelikt mit Antragsberechtigung in den Händen der potentiellen Täter

II. Ergebnis zu B

Anmerkungen

C. De lege ferenda

I. Status quo und mögliche Ansatzpunkte für Änderungen

II. Materielle Änderungen

1. Erweiterung der Strafbarkeit von Betriebsräten auch auf Missbrauch von anderen Arbeitnehmermitbestimmungsrechten?

2. Erweiterung von § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf Bestechung und Bestechlichkeit, ggf. im Gegenzug zur Abschaffung des Ehrenamtsprinzips?

III. Formale Änderungsvorschläge

1. Erweiterung der Antragsberechtigung gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG auf einzelne Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer

2. Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des Abstimmverhaltens

IV. Ergebnis zu C. und abschließende Würdigung

Anmerkungen

Teil 4 Zusammenfassung in Thesen

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

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Katrin Cosack

www.cfmueller.de

.....

bb)Ergebnis zu a)

b)Befugnismissbrauch durch andere nachteilige kollektive Vereinbarung?

.....

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