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Kevin Pradl. Unmittelbare Versorgungszusagen an GmbH-Geschäftsführer
I. Einleitung
II. Sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) 1. Legaldefinition der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
2. Arbeitnehmer
3. Leistungen
4. Biologisches Ereignis
5. Aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
6. Versorgungszweck
III. Relevante Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
1. Zusageformen
2. Durchführungswege
a) Die fünf Durchführungswege des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
b) Die Direktzusage (unmittelbare Pensionszusage)
3. Subsidiärhaftung
4. Unverfallbarkeit
a) Unverfallbarkeit dem Grunde nach
b) Unverfallbarkeit der Höhe nach
5. Abfindungsverbot
a) Ausnahmetatbestände
b) Abfindungshöhe
6. Übertragungsverbot
a) Ausnahmetatbestände
b) Übertragungswert
7. Vorzeitige Altersrente
8. Insolvenzschutz
9. Anpassungsprüfungspflicht
IV. Persönlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) 1. Zweckgebundene Definition der schutzbedürftigen Personenkreise
2. Arbeitnehmer
a) Arbeiter und Angestellte
b) Zur Berufsausbildung beschäftigte Personen
3. Nicht-Arbeitnehmer
a) Arbeitnehmerähnliche Personen
b) Nicht abhängige Selbständige
c) Fremdgeschäftsführer
d) Mitarbeitender Gesellschafter im fremden Unternehmen
e) Gesellschafter-Geschäftsführer im fremden Unternehmen
4. Unternehmer
a) Alleingesellschafter-Geschäftsführer
b) Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer
c) Gesellschafter-Geschäftsführer mit exakt 50 %-iger Beteiligung
d) Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer
5. Überblick über den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)
6. Statuswechsel
7. Betriebsrentenrechtliches Statusfeststellungsverfahren
V. Rechtsfolgen und Gestaltungsbeschränkungen bei Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) 1. Rechtsfolgen und Gestaltungsbeschränkungen
a) Zusageformen
b) Durchführungswege
c) Unverfallbarkeit
d) Abfindungsverbot
e) Übertragungsverbot
f) Vorzeitige Altersrente
g) Insolvenzschutz
h) Anpassungsprüfungspflicht
2. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) a) Nichtigkeit von Vereinbarungen
b) Verstoß gegen das Abfindungsverbot
c) Verstoß gegen das Übertragungsverbot
d) Verstoß gegen die Beitragspflicht an den PSVaG
e) Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei vorzeitiger Altersrente
f) Unterlassene Rentenanpassungen
VI. Gestaltungsmöglichkeiten bei Unternehmerzusagen. 1. Grundsätzliches
2. Zusageformen
3. Durchführungswege
4. Vertragliche Unverfallbarkeit
a) Leistungszusage
b) Beitragsorientierte Leistungszusage
c) Fehlende Regelung zur Unverfallbarkeit
5. Abfindungs- und Verzichtsmöglichkeiten
a) Abfindungsmöglichkeiten
b) Kapitalwahlrecht anstelle einer Abfindungsregelung
c) Entschädigungsloser Verzicht
6. Übertragungsmöglichkeiten
7. Vorzeitige Altersrente
8. Zivilrechtliche Insolvenzsicherung
9. Wertsicherungsklauseln
a) Vertragliche Anpassungsgarantie
b) Loyalitätsklausel
c) Indexklausel
d) Spannungsklausel
VII. Zusammenfassung
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Das Alterssicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland basiert auf einem Drei-Säulen-System, das sich aus
Der gesetzlichen Rentenversicherung kommt dabei für den Großteil der Bürger die größte Bedeutung zu. Durch die immer stärker werdenden Probleme der gRV (wie z. B. die demographische Entwicklung in Deutschland) war der Gesetzgeber jedoch im Laufe der letzten Jahre gezwungen, das Sicherungsziel der gRV auf die Absicherung des Lebensabends zu begrenzen. Da damit nur noch eine Art Grundsicherung verbunden ist, wird diese keinesfalls mehr ausreichen können, um den zuvor im Berufsleben erworbenen Lebensstandard beibehalten zu können. Eine solche Absicherung des Lebensstandards im Alter kann i. d. R. nur noch dann erreicht werden, wenn die Bürger unseres Landes die Gestaltungsmöglichkeiten des Drei-Säulen-Systems vollständig in Anspruch nehmen.
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Die „feste Altersgrenze“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen der Versorgungszusage im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird.4) Dies ist auch nicht Bestandteil der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
„Invalidität ist ein im Einzelnen ausfüllbarer Begriff“,5) da das Gesetz den Begriff der Invalidität nicht definiert. „Üblich ist, sich an die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung „anzulehnen“, also an die teilweise oder volle Erwerbsminderung i. S. v. § 43 SGB VI.“6)
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