Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue
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Lasse Dinter. Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue
Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue
Impressum
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Einführung in die Problematik
A. Einleitung
B. Die Bedeutung der dogmatischen Einordnung der Pflichtwidrigkeit
I. § 266 als „gesetzlicher Tatbestand“ (§ 16 Abs. 1)
II. § 266 als „Garantietatbestand“ (Art. 103 Abs. 2 GG)
C. Grundlagen
I. Der Tatbestand der Untreue, § 266 Abs. 1
II. Begriffsbestimmung
1. Blankettmerkmale
2. Normative Tatbestandsmerkmale
3. Gesamttatbewertende Merkmale
D. Verlauf der Untersuchung
Anmerkungen
Teil 2 Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum
A. Die Vorsatzmodelle beim Pflichtwidrigkeitsmerkmal
I. Formale Abgrenzung der Vorsatzmodelle
1. Kompetenzsprung als Abgrenzungskriterium
2. Ort der Rechtsquelle
a) Die reichsgerichtliche Irrtumsrechtsprechung
b) Die Substituierbarkeitsthese
3. Art der Verweisung
a) Ausdrückliche und konkludente Verweisungen
b) Statische und dynamische Verweisungen
4. Zwischenergebnis
II. Materielle Abgrenzung der Vorsatzmodelle
1. Die Lehre vom Regelungseffekt
2. Die verhaltensnormenvermittelnde Eigenschaft des Verweisungsmerkmals
a) Die Auswahl des Vorsatzmodelles als rechtspolitische Entscheidung
b) Das Irrtumskonzept der Schuldtheorie
c) „Schutzrichtungsidentität“ der Ausfüllungsvorschrift
III. Zwischenergebnis
B. Bestimmung der untreueerheblichen Verhaltensnorm
I. Verhaltensnorm und Verhaltenspflicht
II. Bestimmung der Verhaltensnorm nach Binding und Puppe
III. Teleologische Bestimmung der Verhaltensnorm
1. Das allgemeine Schädigungsverbot als Verhaltensnorm
2. Folgerungen für den Pflichtwidrigkeitsvorsatz
IV. Zur Akzessorietät des § 266
V. Zwischenergebnis
Anmerkungen
Teil 3 Der Vorsatzgegenstand der Pflichtwidrigkeit
A. Der Vorsatzgegenstand bei verhaltensnormenvermittelnden Merkmalen
I. Legitimität der Appellfunktion des Tatbestandsvorsatzes
II. Der „Experte“ als Maßstabsfigur des Unrechtsappells
B. Vorsatzgegenstand der Verweisungsobjekte in § 266
I. Verweisung auf gesetzliche Vermögensbetreuungspflichten
II. Verweisung auf rechtsgeschäftliche Vermögensbetreuungspflichten
1. Unkenntnis von Existenz und Inhalt der rechtsgeschäftlichen Pflicht
2. Wiederholung gesetzlicher Pflichten durch Rechtsgeschäft
3. Wiederholung elementarer gesellschaftlicher Pflichten
III. Verweisung auf Vermögensbetreuungspflichten aus behördlichem Auftrag und Treueverhältnis
C. Zwischenergebnis
Anmerkungen
Teil 4 Verfassungsrechtliche Probleme des Pflichtwidrigkeitsmerkmals
A. Verweisungen im verfassungsrechtlichen Sachzusammenhang
B. Der Verweis auf Vermögensbetreuungspflichten anderer Instanzen
I. Vorüberlegungen
II. Rechtsgeschäftliche Vermögensbetreuungspflichten
III. Vermögensbetreuungspflichten aus ausländischen Gesetzen
IV. Zwischenergebnis
C. Der Verweis auf unbestimmte Vermögensbetreuungspflichten
I. Vorüberlegungen
1. Die Schwierigkeit einer „optimalen“ Tatbestandsfassung des § 266
2. Die Blanketteigenschaft des § 266 als legislatorischer Kompromiss
II. Folgerungen für den Tatbestand des § 266
1. Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmtheit auf objektiver Tatbestandsseite
a) Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung
b) Kriterium der Vertretbarkeit und Evidenz
aa) Problem der Auslegungskompetenz des Strafrichters
bb) Probleme bei der Feststellung objektiv-„evidenter“ Pflichtverstöße
2. Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmtheit auf subjektiver Tatbestandsseite
a) Viktimodogmatische Betrachtung unbestimmter Verhaltensgebote
b) Unbestimmte Verhaltensgebote als tatbewertende Merkmale
c) Sichere Kenntnis vom Pflichtverstoß
d) Einwände gegen das Erfordernis sicherer Kenntnis vom Pflichtverstoß
3. Schutzniveau des subjektiven Restriktionsansatzes
III. Zwischenergebnis
IV. Zusammenfassung
Anmerkungen
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Отрывок из книги
Zugleich ein Beitrag zur gesetzlichen Bestimmtheit des § 266 StGB
Lasse Dinter
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Dannecker in: LK-StGB, § 1 Rn. 206; vgl. auch BGHSt 4, 24, 32: „Als Verstoß gegen die guten Sitten kann deshalb in diesem strafrechtlichen Sinne nur angesehen werden, was nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zweifelslos kriminell strafwürdiges Unrecht ist“.
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