Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue

Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue
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Die Untreue gem. § 266 StGB ist eine der zentralen Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafrechts. Trotz ihrer herausragenden Bedeutung in der Praxis sind nach wie vor Probleme im Umgang des § 266 StGB ungelöst. Das Werk behandelt die Frage, ob der Irrtum über die Pflichtwidrigkeit gem. § 266 StGB einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum begründet. Im Mannesmann-Urteil hat der BGH diese Frage offen gelassen und dafür viel Kritik erfahren. Der Autor begrüßt dagegen im Ausgangspunkt die durch den BGH im Urteil angemahnte differenzierte Betrachtung des Pflichtwidrigkeitsvorsatzes und es gelingt ihm, das Judikat des BGH erstmals plausibel zu konturieren. Im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Problemen des § 266 StGB greift der Autor insbesondere die Problematik auf, wie mit unbestimmten Vermögensbetreuungspflichten (z.B. Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gem. § 43 I GmbHG) in der Praxis umzugehen ist. Er schlägt vor, die erforderliche Bestimmtheit der Gebote nicht – wie in der Rechtsprechung und Literatur verbreitet– auf der objektiven Tatbestandsseite zu suchen, sondern über den subjektiven Tatbestand in Form von sicherer Kenntnis herzustellen.

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Lasse Dinter. Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue

Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue

Impressum

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Einführung in die Problematik

A. Einleitung

B. Die Bedeutung der dogmatischen Einordnung der Pflichtwidrigkeit

I. § 266 als „gesetzlicher Tatbestand“ (§ 16 Abs. 1)

II. § 266 als „Garantietatbestand“ (Art. 103 Abs. 2 GG)

C. Grundlagen

I. Der Tatbestand der Untreue, § 266 Abs. 1

II. Begriffsbestimmung

1. Blankettmerkmale

2. Normative Tatbestandsmerkmale

3. Gesamttatbewertende Merkmale

D. Verlauf der Untersuchung

Anmerkungen

Teil 2 Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum

A. Die Vorsatzmodelle beim Pflichtwidrigkeitsmerkmal

I. Formale Abgrenzung der Vorsatzmodelle

1. Kompetenzsprung als Abgrenzungskriterium

2. Ort der Rechtsquelle

a) Die reichsgerichtliche Irrtumsrechtsprechung

b) Die Substituierbarkeitsthese

3. Art der Verweisung

a) Ausdrückliche und konkludente Verweisungen

b) Statische und dynamische Verweisungen

4. Zwischenergebnis

II. Materielle Abgrenzung der Vorsatzmodelle

1. Die Lehre vom Regelungseffekt

2. Die verhaltensnormenvermittelnde Eigenschaft des Verweisungsmerkmals

a) Die Auswahl des Vorsatzmodelles als rechtspolitische Entscheidung

b) Das Irrtumskonzept der Schuldtheorie

c) „Schutzrichtungsidentität“ der Ausfüllungsvorschrift

III. Zwischenergebnis

B. Bestimmung der untreueerheblichen Verhaltensnorm

I. Verhaltensnorm und Verhaltenspflicht

II. Bestimmung der Verhaltensnorm nach Binding und Puppe

III. Teleologische Bestimmung der Verhaltensnorm

1. Das allgemeine Schädigungsverbot als Verhaltensnorm

2. Folgerungen für den Pflichtwidrigkeitsvorsatz

IV. Zur Akzessorietät des § 266

V. Zwischenergebnis

Anmerkungen

Teil 3 Der Vorsatzgegenstand der Pflichtwidrigkeit

A. Der Vorsatzgegenstand bei verhaltensnormenvermittelnden Merkmalen

I. Legitimität der Appellfunktion des Tatbestandsvorsatzes

II. Der „Experte“ als Maßstabsfigur des Unrechtsappells

B. Vorsatzgegenstand der Verweisungsobjekte in § 266

I. Verweisung auf gesetzliche Vermögensbetreuungspflichten

II. Verweisung auf rechtsgeschäftliche Vermögensbetreuungspflichten

1. Unkenntnis von Existenz und Inhalt der rechtsgeschäftlichen Pflicht

2. Wiederholung gesetzlicher Pflichten durch Rechtsgeschäft

3. Wiederholung elementarer gesellschaftlicher Pflichten

III. Verweisung auf Vermögensbetreuungspflichten aus behördlichem Auftrag und Treueverhältnis

C. Zwischenergebnis

Anmerkungen

Teil 4 Verfassungsrechtliche Probleme des Pflichtwidrigkeitsmerkmals

A. Verweisungen im verfassungsrechtlichen Sachzusammenhang

B. Der Verweis auf Vermögensbetreuungspflichten anderer Instanzen

I. Vorüberlegungen

II. Rechtsgeschäftliche Vermögensbetreuungspflichten

III. Vermögensbetreuungspflichten aus ausländischen Gesetzen

IV. Zwischenergebnis

C. Der Verweis auf unbestimmte Vermögensbetreuungspflichten

I. Vorüberlegungen

1. Die Schwierigkeit einer „optimalen“ Tatbestandsfassung des § 266

2. Die Blanketteigenschaft des § 266 als legislatorischer Kompromiss

II. Folgerungen für den Tatbestand des § 266

1. Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmtheit auf objektiver Tatbestandsseite

a) Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung

b) Kriterium der Vertretbarkeit und Evidenz

aa) Problem der Auslegungskompetenz des Strafrichters

bb) Probleme bei der Feststellung objektiv-„evidenter“ Pflichtverstöße

2. Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmtheit auf subjektiver Tatbestandsseite

a) Viktimodogmatische Betrachtung unbestimmter Verhaltensgebote

b) Unbestimmte Verhaltensgebote als tatbewertende Merkmale

c) Sichere Kenntnis vom Pflichtverstoß

d) Einwände gegen das Erfordernis sicherer Kenntnis vom Pflichtverstoß

3. Schutzniveau des subjektiven Restriktionsansatzes

III. Zwischenergebnis

IV. Zusammenfassung

Anmerkungen

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

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Zugleich ein Beitrag zur gesetzlichen Bestimmtheit des § 266 StGB

Lasse Dinter

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Dannecker in: LK-StGB, § 1 Rn. 206; vgl. auch BGHSt 4, 24, 32: „Als Verstoß gegen die guten Sitten kann deshalb in diesem strafrechtlichen Sinne nur angesehen werden, was nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zweifelslos kriminell strafwürdiges Unrecht ist“.

[47]

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