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Ludwig Brackmann. Schifffahrtszeichen, Lichter, Schallsignale Binnen & See. Ein Bordbuch für Skipper auf Segel-Yacht und Motorboot im Bereich von BinSchStrO, SeeSchStrO und KVR.
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Icon-Navigation: Klick auf’s Bild! See: Schifffahrtszeichen
Sperrgebiete, Fahrwassermitte
See- und Binnen: Kardinalzeichen
Binnen: Schifffahrtszeichen
Binnen: Schifffahrtsstraßen
See- und Binnen: Wichtige Verbotszeichen
See- und Binnen: Wichtige Gebotszeichen & Einschränkungen
See- und Binnen: Wichtige Hinweiszeichen
See- und Binnen: Signale von Brücken & Schleusen
See: Bezeichnung der Fahrzeuge
Binnen: Bezeichnung der Fahrzeuge
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter:
Binnen: Wichtige Schallsignale von Fahrzeugen
Binnen: Schallsignale der Großschifffahrt beim Überholen und Wenden:
See: Wichtige Schallsignale von Fahrzeugen
1 Schifffahrtszeichen
1.1 Seeschifffahrtsstraßen. 1.1.1 Seitenbezeichnung des Fahrwassers. Backbord-Seite von See kommend, Feuer (wenn vorhanden): Farbe rot
Steuerbord-Seite von See kommend, Feuer (wenn vorhanden): Farbe grün
1.1.2 Abzweigende oder einmündende Fahrwasser
1.1.3 Leuchtfeuerkennungen: Zeichenerklärung
1.1.4 Sperrgebiet, besondere Gebiete und Stellen, Badebetrieb, Geschwindigkeitsbeschränkung. Sperrgebiet (militärisch oder zivil)
Besondere Gebiete und Stellen, z.B. Reede
Wegen Badebetrieb für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder gesperrt
Geschwindigkeitsbeschränkung 8km/h innerhalb 500-m-Zone vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb
1.2 See- und Binnenschifffahrtsstraßen. Mitte von Schifffahrtswegen und Zufahrten zu Fahrwassern
1.2.1 Kardinalzeichen
Kardinalzeichen mit Toppzeichen: Spitze oben - Nord
Kardinalzeichen mit Toppzeichen: Spitzen voneinander - Ost
Kardinalzeichen mit Toppzeichen: Spitze unten - Süd
Kardinalzeichen mit Toppzeichen: Spitzen zueinander - West
Einzelgefahrenstelle
Leitfeuer mit Sektoren
Einfahrtzeichen: rechtes & linkes Ufer
1.2.2 Zusammenspiel: Kardinalzeichen, Einzelgefahrzeichen, Mittenfahrwasserzeichen, Leitfeuer mit Sektoren, Einfahrtzeichen, Tonnen für gesperrte Wasserflächen
1.3 Binnenschifffahrtsstraßen. 1.3.1 Bezeichnung der Fahrrinne. Linke Seite der Fahrrinne (stromab)
Fahrrinnenspaltung
Rechte Seite der Fahrrinne (stromab)
Zusammenspiel: Bezeichnung der Fahrrinnen und Spaltung (Binnen)
1.3.2 Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt. Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne / linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne / rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
1.3.3. Bezeichnung der Wasserstraße. Linke Seite der Wasserstraße (stromab)
Rechte Seite der Wasserstraße (stromab)
Spaltung des Fahrwassers
1.3.4. Bezeichnung von Hindernissen. Linke Seite des Hindernisses (stromab)
Rechte Seite des Hindernisses (stromab)
1.3.5 Zusammenspiel: Bezeichnung von Wasserstraßen (Binnen)
1.4. See- und Binnenschifffahrtsstraßen
1.4.1 Wichtige Verbotszeichen. Tafel: Durchfahrt verboten (Binnen), Sperrung einer Teilstrecke (See)
Liegeverbot
Ankerverbot
Festmacheverbot
Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
Verbot des Wasserskifahrens
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
Wellenschlag oder Sogwirkung vermeiden (rechts: nur Binnen)
Überholverbot allgemein
Verbot der Begegnens und Überholverbot
Nur für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Binnen)
Fahrverbot für Sportfahrzeuge (Binnen)
Fahrverbot für Segelfahrzeuge (Binnen)
Verbot des Segelsurfens (Binnen)
Verbot des Wassermotorradfahrens
Wendeverbot (Binnen)
Geschwindigkeitsbeschränken wegen Gefährdung durch Sog und Wellenschlag (See)
Sperrung Seeschifffahrtsstraße (Gesamte Strecke)
Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung
Rote Lichter: Durchfahrt verboten
Rote Flagge: Durchfahrt verboten
1.4.2 Wichtige Gebotszeichen. Anhalten
Pfeilrichtung einschlagen
Geschwindigkeitsbeschränkung (in km/h)
Verpflichtung, das Funkgerät auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen (Binnen)
Schallsignal geben
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
Durchfahrverbot außerhalb des von den Tafeln begrenzten Raumes (gilt auf Seeschifffahrtsstraßen nicht für kleine Fahrzeuge)
In einer Richtung befahren (Gegenrichtung gesperrt)
In beiden Richtungen befahrbar
1.4.3 Bezeichnung eines Radarzieles. Gelbe Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor
Stange mit Radarreflektor
Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern
Radarreflektoren an Freileitung befestigt
1.4.4 Einschränkungen. Fahrwassereinengung, Abstand in Metern, in dem sich Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen
Fahrwassertiefe begrenzt (Binnen)
Durchfahrtshöhe begrenzt (Binnen)
Beschränkung auf zusätzlichen Tafeln angegeben
1.4.5 Empfehlungs- und Hinweiszeichen. Empfehlung in Pfeilrichtung zu fahren
Ende eines Ge- oder Verbots
Fahrerlaubnis für Wassermotorräder
Wasserskistrecke (bei See: im Fahrwasser)
Kitesurfstrecke (Binnen)
Erlaubnis zum Segelsurfen (bei See: im Fahrwasser)
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren (Binnen)
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Binnen)
Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge (Binnen)
Fahrerlaubnis für Sportfahrzeuge (Binnen)
Stillliegen erlaubt (Binnen)
Ankern erlaubt (Binnen)
Festmachen erlaubt (Binnen)
Nicht frei fahrende Fähre
Frei fahrende Fähre
Fernsprechstelle
Hinweis auf Wehr (Binnen)
Nautischer Informationsfunk (Binnen)
Nautischer Informationsfunk (Binnen)
Kreuzung einer Hochspannungsleitung
Liegestellen (auch) für Sportschifffahrt
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das explosive Stoffe geladen hat
Erlaubnis zum Durchfahren (Binnen)
2 Wichtige Signale
2.1 Wichtige Lichtsignale für das Durchfahren von Brücken / Sperrwerken / Schleusen auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen. Durchfahren / Einfahren verboten, Brücke / Sperrwerk / Schleuse ist geschlossen
Freigabe von Brücke / Sperrwerk / Schleuse wird vorbereitet
Brücke / Sperrwerk / Schleuse kann von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht; ein eventueller Gegenverkehr hat aber Vorfahrt
Brücke / Sperrwerk / Schleuse ist geöffnet; sie kann durchfahren bzw. es kann eingefahren werden, jedoch unter Beachtung der Vorfahrtregeln für Engstellen
Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht, durchfahren werden
Durchfahren/Einfahren. Brücke / Sperrwerk / Schleuse ist geöffnet; Gegenverkehr ist gesperrt
Die Anlage ist für die Schifffahrt gesperrt
Einfahren in die Zufahrten, Schleusenvorhäfen und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals für Sportfahrzeuge frei
Aus der Schleuse ausfahren
Ausfahren aus der Schleuse ist verboten
Klein- und Sportfahrzeuge: Rotes Gleichtaktlicht Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge verboten
Klein- und Sportfahrzeuge: Grünes Gleichtaktlicht Einfahrt für Klein- und Sportfahrzeuge erlaubt
2.2 Wichtige Schallsignale für das Durchfahren von Brücken / Sperrwegen / Schleusen auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen. Brücke / Sperrwerk / Schleuse ist geöffnet; seewärts fahrende Fahrzeuge durchfahren
Brücke / Sperrwerk / Schleuse ist geöffnet; binnenwärts fahrende Fahrzeuge durchfahren
Durchfahren/Einfahren verboten; Brücke / Sperrwerk / Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden
Schallsignal von Fahrzeugen: „Brücke / Sperrwerk / Schleuse öffnen“
3 Sichtzeichen und Bezeichnung der Fahrzeuge, Schallsignale
3.1 … für Fahrzeuge auf den Seeschifffahrtsstraßen. Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Schleppverbände in Fahrt
Schubverbände in Fahrt
Trawler (Grundschleppnetzfischer)
Treibnetzfischer
Manövrierunfähiges Fahrzeug über 12 m Länge, keine Fahrt durchs Wasser
Manövrierbehindertes Fahrzeug, mit Fahrt durchs Wasser, über 50 m Länge
Manövrierbehindertes Fahrzeug bei Bagger- oder Unterwasserarbeiten; Passierseite: 2 grüne Lichter bzw. 2 schwarze Rhomben
Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
Fahrzeuge vor Anker unter 50 m Länge
Fahrzeuge auf Grund
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 20m Länge
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 12 m Länge
Maschinenfahrzeuge in Fahrt unter 7m Länge, 7 kn Höchstgeschwindigkeit
Segelfahrzeuge in Fahrt unabhängig von ihrer Länge
Segelfahrzeuge in Fahrt unter 20 m Länge
Segelfahrzeuge in Fahrt unter 7 m Länge
Segelfahrzeuge in Fahrt mit Maschinenkraft fahrend
Fahrzeuge unter Ruder in Fahrt
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn der Verkehr gefährdet wird
Zollfahrzeug
Fähre in Fahrt: frei fahrend & nicht frei fahrend
Fähre in Fahrt: freifahrend auf NOK und Trave
Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern
3.2 … für Fahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Nachtbezeichnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb bis 110 m
Schubverband
Gekuppelte Fahrzeuge
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
Geschlepptes oder gekuppeltes Fahrzeug
Nicht mit Maschine oder Segel fahrend
Unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug
Mit Maschine und Segel fahrend
Manövrierunfähiges Fahrzeug
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind
Schwimmende Geräte bei der Arbeit
Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
Fahrzeug, das einen Vorrang hat
3.2.1 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter. 3 blaue Kegel/Lichter: Fahrzeug hat explosive Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 100 m:
2 blaue Kegel/Lichter: Fahrzeug hat gesundheitsschädliche Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 50 m:
1 blauer Kegel/Licht: Fahrzeug hat brennbare Stoffe geladen, Abstand beim Stillliegen 10 m:
3.3 Wichtige Schallsignale der Fahrzeuge. 3.3.1 Schallsignale der Binnenschifffahrt. 1 langer Ton: „Achtung“
1 kurzer Ton: „Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord“
2 kurze Töne: „Ich ändere meinen Kurs nach Backbord“
3 kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“
4 kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“
Folge sehr kurzer (mehr als 5) Töne: „Gefahr eines Zusammenstoßes“
Wiederholte lange Töne oder Gruppe von Glockenschlägen: „Notsignal“
3.2.1.1 Schallzeichen der Großschifffahrt für Überholen & Wenden
2 lange, 1 kurzer Ton: „Ich beabsichtige, Sie an ihrer Steuerbordseite zu überholen“
2 lange, 2 kurze Töne: „Ich beabsichtige, Sie an ihrer Backbordseite zu überholen“
1 kurzer Ton des Vorausfahrenden: „Das Überholen ist nicht an der gewünschten Steuerbordseite, aber an Backbord möglich“
2 kurze Töne des Vorausfahrenden: „Das Überholen ist nicht an der gewünschten Backbordseite, aber an Steuerbord möglich“
2 kurze Töne des Überholenden als Antwort auf das Signal des Vorausfahrenden, dass das Überholen nur an Backbord möglich ist: „Ich überhole an Backbord“
1 kurzer Ton des Überholenden als Antwort auf das Signal des Vorausfahrenden, dass das Überholen nur an Steuerbord möglich ist: „Ich überhole an Steuerbord“
1 langer, 1 kurzer Ton: „Ich wende über Steuerbord“
1 langer, 2 kurze Töne: „Ich wende über Backbord“
3.2.1.2 Schallzeichen bei Ein- und Ausfahrt von Häfen und Nebenwasserstraßen: 3 lange, 1 kurzer Ton: „Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“
3 lange, 2 kurze Töne: „Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“
3 lange Töne: „Ich will überqueren“
3.2.1.3 „Bleib-weg-Signal“
3.3.2 Schallsignale der Seeschifffahrt. Achtung
Gefahr- und Warnsignal
3.2.2.1 Kursänderungssignale. „Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord“
„Ich ändere meinen Kurs nach Backbord“
„Meine Maschine arbeitet rückwärts“
3.2.2.2 Aufforderungssignale. „Bitte Ausweichpflicht nachkommen“
Aufforderung zum Anhalten
3.2.2.3 Signale bei verminderter Sicht
Maschinenfahrzeug in Fahrt, Fahrt durchs Wasser
Maschinenfahrzeug in Fahrt, keine Fahrt durchs Wasser
Andere Fahrzeuge mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Letztes bemanntes Fahrzeug eines Schleppzuges
Ankerlieger unter 100 m Länge
Ankerlieger über 100 m Länge
Warnsignal eines Ankerliegers
3.2.2.4 Überholsignale. Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen
Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen
Zustimmung des zu überholenden Fahrzeuges zum Überholen
3.2.2.5 „Bleib-weg-Signal“
4 Die zehn goldenen Regeln für Wassersportler
Röhricht, Schilf & Uferpartien
Naturschutzgebiete
Feuchtgebiete
Anlanden
Seehundbänke
Fotografieren
Abfall & Müll
Vorbild für Andere
4.1 Vorschriften in besonderen Gebieten
5 Merkblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher (Logbuch) 5.1 Müssen auf Sportfahrzeugen Seetagebücher geführt werden?
5.2 Gibt es für Sportfahrzeuge Rechtsvorschriften über Seetagebücher (Logbuch)?
5.3 Welche Formvorschriften gelten für Sportfahrzeuge?
5.4 Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen, dass sie von Polizeibehörden zur Rechenschaft gezogen oder gar mit Bußgeld bedroht werden, wenn sie kein Schiffstagebuch vorweisen können?
5.5 Verlangen die Gerichte eine Eintragung?
Anmerkung
6 Über den Autor
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7.2 Besser Skippern lernen
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8 Quellen und weiterführende Informationen
Rechtsvorschriften Sportschifffahrt
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