Gesammelte Beiträge von Max Weber

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Dieses eBook wurde mit einem funktionalen Layout erstellt und sorgfältig formatiert. Die Ausgabe ist mit interaktiven Inhalt und Begleitinformationen versehen, einfach zu navigieren und gut gegliedert. Max Weber (1864-1920) war ein deutscher Soziologe, Jurist und Nationalökonom. Er gilt als einer der Klassiker der Soziologie sowie der gesamten Kultur- und Sozialwissenschaften. Global wird Webers Werk übergreifend von verschiedenen politischen und wissenschaftstheoretischen Lagern anerkannt. Er nahm mit seinen Theorien und Begriffsdefinitionen großen Einfluss auf die Wirtschafts-, die Herrschafts- und die Religionssoziologie sowie auf weitere spezielle Soziologien. Außerdem ist das Prinzip der Wertneutralität auf ihn zurückzuführen. Er zählt neben Karl Marx Simmel zu den bedeutenden Klassikern der Wirtschaftssoziologie. Inhalt: Agrarverhältnisse im Altertum Die sozialen Gründe des Untergangs der antiken Kultur Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter Die ländliche Arbeitsverfassung Entwickelungstendenzen in der Lage der ostelbischen Landarbeiter Der Streit um den Charakter der altgermanischen Sozialverfassung in der deutschen Literatur des letzten Jahrzehnts Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht

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Max Weber. Gesammelte Beiträge von Max Weber

Gesammelte Beiträge von Max Weber

Inhaltsverzeichnis

Agrarverhältnisse im Altertum1

I. Einleitung. Zur ökonomischen Theorie der antiken Staatenwelt

II. Die Agrargeschichte der Hauptgebiete der alten Kultur

1. Mesopotamien

2. Aegypten

a) Altes Reich

b) Mittleres Reich

c) Neues Reich

3. Israel

4. Hellas

a) Vorklassische Zeit

b) »Klassische« Epoche (speziell: Athen)

5. Der Hellenismus

6. Rom

a) Der Stadtstaat

b) Die Expansionszeit Roms

7. Grundlagen der Entwicklung in der Kaiserzeit

Zur Literatur:

Fußnoten

Die sozialen Gründe des Untergangs der antiken Kultur1

Fußnoten

Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter1

Vorbemerkung

I. Römisches und heutiges Recht

Societas und offene Handelsgesellschaft

Angebliche Ansätze zur Wandlung der römischrechtlichen Grundsätze

Gang der Untersuchung. Verhältnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkte

II. Die seehandelsrechtlichen Sozietäten

1. Die Kommenda und die Bedürfnisse des Seehandels

2. Die Societas maris

3. Geographisches Gebiet der Kommendaverhältnisse

4. Vermögensrecht der Seesozietäten

5. Die Landkommenda und die Kommanditen

III. Die Familien- und Arbeitsgemeinschaften

IV. Pisa. Sozietätsrecht des Constitutum Usus

V. Florenz

VI. Die juristische Literatur. Schluß

Quellenübersicht

Fußnoten

Die ländliche Arbeitsverfassung1

Fußnoten

Entwickelungstendenzen in der Lage der ostelbischen Landarbeiter1

Fußnoten

Der Streit um den Charakter der altgermanischen Sozialverfassung in der deutschen Literatur des letzten Jahrzehnts1

Fußnoten

Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht

Einleitung

I. Zusammenhang der agrimensorischen genera agrorum mit den staats- und privatrechtlichen Qualitäten des römischen Bodens

II. Der grundsteuerfreie römische Boden in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung

III. Das öffentliche und steuerbare Land und die Besitzstände minderen Rechts

IV. Die römische Landwirtschaft und die Grundherrschaften der Kaiserzeit

Anhang. Die Inschrift von Arausio C. I. L., XII, 1244 (cf. Additamenta eod.)

Litteratur

Zu Kap. I

Zu Kap. II

Zu Kap. III

Zu Kap. IV

Anlage I

Anlage II

Fußnoten

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Max Weber

Die sozialen Gründe des Untergangs der antiken Kultur

.....

Die antike Agrargeschichte nun ist in ihrem Verlauf in die Peripetien der antiken Stadtgeschichte so eng verflochten, daß sie von ihnen isoliert kaum behandelt werden könnte. Namentlich sind uns nur ganz ausnahmsweise deutliche Nachrichten über die Verhältnisse derjenigen quantitativ ungeheuer überwiegenden Gebiete enthalten, welche nicht städtisch organisiert waren, und natürlich erst recht wenige über die in den städtischen Territorien der Stadt vorangehenden Zustände, vor allem fast keine solchen aus dem Munde der betreffenden Völker selbst. Die älteste jüdische Tradition, welche vor der städtischen Organisation der Nation redigiert sein muß, ist doch in einem Milieu entstanden, welches bereits eine Jahrhunderte alte Stadtkultur und Fremdherrschaft von Kulturvölkern erlebt hatte, und es bleibt ferner unfeststellbar, wie weit die nachweislich »ältesten« Partien später retouchiert sind. Für den Okzident, wo wir die Völker in weit primitiveren Stadien antreffen als die Aegypter und Babylonier, steht es dennoch kaum anders. Was z.B. eigentlich der »Gau« urwüchsig gewesen ist, welches die Sozialverfassung des »Dorfs« war, ehe die (später zu erwähnende) militärische Differenzierung begann, – dies ist aus den wenigen Notizen über die Verhältnisse dieser Institutionen in historischer Zeit, auch da, wo (wie etwa in Arkadien, Samnium, Persis) damals die Stadtverfassung fehlte, natürlich schon deshalb nicht zu erschließen, weil man nicht weiß, wie stark diese Zustände schon Produkt des Einflusses der unmittelbar benachbarten städtischen Gebiete sind. Vollends ist die Frage, in welche Zeit Institutionen wie z.B. die Phratrien, Phylen, Kurien, Tribus, endlich auch die »Geschlechter«, zurückreichen, offenbar nicht endgültig und zwingend zu erledigen: Denn dazu wäre eine eindeutige Antwort darauf nötig: ob speziell die (allgemein als besonders alt angesprochene »Phratrie« anderweit ethnographisch bekannten Typen sich einfügt oder nicht. Im letzteren Fall ist trotz aller gegenteiligen Erörterungen doch das Wahrscheinlichere, daß sie Produkt einer sekundären, militärisch bedingten, Entwicklung ist. – Von den Anschauungen, welche über den historischen Ausgangspunkt der antiken Sozialgeschichte ziemlich allseitig geglaubt worden sind, erscheint jedenfalls eine heute durchweg – vielleicht mit Ausnahme mancher an die Wüste grenzenden orientalischen Gemeinwesen – nicht mehr haltbar: der Glaube an das ursprüngliche »Nomaden«leben der okzidentalen Völker, d.h. an eine rein viehzüchtende ackerbaulose Vorzeit bei ihnen. Die Rolle, welche das Vieh überall als Hauptbestandteil des beweglichen Besitzes, deshalb wichtigstes Tribut- und Tauschobjekt, und der Viehbesitz als Hauptgrundlage sozialer Differenzierung und (neben Metallschmuck und kostspieligen Waffen) Hauptbestandteil des Häuptlingsvermögens, Viehwartung als spezifisch männliche (daher auch eines Adligen nicht unwürdige) Arbeit, erweislich gespielt hat, darf zu jener Annahme nicht verleiten. Auch die plausible Hypothese, daß wenigstens die Herrengeschlechter aus Einfällen von reinen Hirtenstämmen und Unterwerfung der seßhaften Ackerbauer durch jene entstanden seien, ist – wo sie nicht im Einzelfall wahrscheinlich zu machen ist – nicht generell annehmbar, da der antike Adelsstaat gerade an den Küstenplätzen besonders früh und stark entwickelt ist, und andere Quellen der Vormachtstellung der Könige und Adligen bekannt sind. Wie aber der Ackerbau, der in alle prähistorisch erschließbaren Zeiten der uns beschäftigenden Völker zurückreicht, in deren bäuerlicher »Urzeit« sozial organisiert war, davon ist nichts Zuverlässiges zu erfahren. Was wesentlich deutlicher erkennbar bleibt, sind gewisse Organisationsstadien, die sich, bis zu einem gewissen Maße, bei allen denjenigen »antiken« Völkern, von der Seine bis zum Euphrat, welche überhaupt städtische Entwicklung gekannt haben, wiederholt zu haben scheinen.

1. Zunächst ein Zustand, in welchem, als ferne Vorläufer der späteren Stadt, nur Schutzwälle gegen feindlichen Ueberfall existieren, Hausgemeinschaft und Dorf die ökonomische, Blutrache-, Kult- und Wehrverbände die polizeiliche, sakrale und politische Garantie der Existenz des Einzelnen tragen, – ohne daß jedoch über Struktur, die Koinzidenz oder umgekehrt die Funktionsteilung dieser Verbände untereinander für die Vorzeit der Antike etwas ganz Sicheres auszumachen wäre. Die als »frei« geltenden Volksgenossen sind alle am Grundbesitz beteiligt, und nehmen, bei mäßigem Sklavenbesitz, an den Feldarbeiten teil. Die Stellung des politischen Häuptlings und seine – meist transitorischen – Funktionen können nicht wohl andere gewesen sein als z.B. bei den Germanen auch. Er ist nur vorhanden, wo kriegerische Bedrohung möglich ist. Er hat als »Richter«, wie bei den meisten »Naturvölkern«, nur gütliche Mittel zur Verfügung und er kann ferner nie ungefährdet die Tradition verletzen, über welche die ältesten Männer seine berufenen Berater sind. Es hängt von der politischen Lage ab, ob überhaupt gemeinsame politische Angelegenheiten bestehen. Die Bedeutung des Zusammenhangs des »Geschlechts« durch »Blut« (statt durch die ursprünglich allein entscheidende Nahrungsgemeinschaft) entwickelt sich bei den Häuptlingssippen zuerst stärker, indem die Erinnerung an kriegerische Leistungen oder wertvolle Schiedssprüche sie als von den Göttern bevorzugt legitimiert. Oekonomisch erhalten sie freiwillige Geschenke. Vorzug im Beuteanteil und, eventuell, ein speziell ausgewiesenes Landlos.

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