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Norbert H. Hölscheidt. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
I. Einführung
II. Rahmenbedingungen für die Wahl der Rechtsform. 1. „Uferlose“ Pflichten des Steuer- und Rechtsberaters, insbesondere im Dauermandat
2. Haftung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung
3. Umgang mit Haftungsrisiken („Risiko-Management“)
4. Alternative: GmbH und AG
5. Alternative: GmbH & Co. KG
III. Partnerschaftsgesellschaft nach bisherigem Recht. 1. Grundzüge der Partnerschaftsgesellschaft
2. Grundsatz: Persönliche Haftung der Partner
3. „Handelndenhaftung“ nach § 8 Abs. 2 PartGG
4. Partnerschaftsgesellschaft als Bevollmächtigte des Mandanten
IV. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. 1. Grundzüge der PartG mbB
2. Beschränkung der Berufshaftung
3. Eintragung der PartG mbB in das Partnerschaftsregister
V. Wichtige Regelungen im Gesellschaftsvertrag. 1. Ausschluss des Binnenregresses der PartG mbB gegen den Handelnden
2. Ausschluss einer Nachschusspflicht
3. Dennoch mögliche Ausgleichsansprüche unter den Partnern
4. Formulierungsvorschläge für die Gesellschafter der PartG mbB
VI. Auswirkungen der „mbB“ auf das Mandatsverhältnis. 1. Grundsätzlich nahtloser Übergang des Mandatsverhältnisses
2. Unterrichtung und Einverständnis des Mandanten
3. Muster-Anschreiben an Mandanten
VII. Haftpflichtversicherung der PartG mbB. 1. Vorgaben der einzelnen Berufsordnungen
2. Versicherungsdeckung für wissentliche Pflichtverletzungen
3. Geltung des jeweils strengsten Berufsrechts
4. Eigene Haftpflichtversicherung der Partner
VIII. Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten. 1. Notwendigkeit der vertraglichen Haftungsbegrenzung
2. Vereinbarung im Einzelfall oder durch Allgemeine Auftragsbedingungen
3. Problematisch: Unerkannt unwirksame Haftungsvereinbarungen
4. Haftungsvereinbarung in der interprofessionellen Partnerschaft
5. Überführung von Haftungsvereinbarungen in die PartG mbB
IX. PartG mbB als Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 1. Anerkennung als Steuerberatungs- und/oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
2. Grundsätzlich ausschließliche Geltung der eigenen Berufsordnung
3. Derzeit ungeklärt: Folgen bei Beteiligung anderer Professionen
X. Wege in die PartG mbB
1. Neugründung einer PartG mbB
2. Aus der PartG in die PartG mbB
3. Aus der GbR in die PartG mbB
4. Aus der GmbH & Co. KG in die PartG mbB
5. Aus der GmbH in die PartG mbB
6. Steuerliche Folgen der „Umwandlung“
XI. PartG mbB bei interprofessioneller Zusammenarbeit. 1. Grundlagen
2. Einschränkungen bei der Wahl der Rechtsform
3. Einschränkungen bei der Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung
4. Höhere Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
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Das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)“ vom 15. 7. 2013 (BGBl I 2013, 2386) hat diese Rechtsform mit Wirkung ab dem 19. 7. 2013 für die Berufsausübung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und anderer freier Berufe (s. die abschließende Auflistung der einzelnen Professionen in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG) zur Verfügung gestellt. Es handelt sich nicht um eine eigenständige neue Rechtsform, sondern um eine Variante der bereits seit dem Jahr 1994 bestehenden Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die im Einzelnen im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist.
Prägender Grundsatz der PartG mbB ist die Freistellung der Partner von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung: Für solche Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern der Gesellschaft nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen. Zum Ausgleich für diesen Ausschluss der persönlichen Haftung muss die Gesellschaft zu Gunsten der (potenziell) geschädigten Mandanten eine höhere Haftpflichtversicherung unterhalten als die Partnerschaft ohne Beschränkung der Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG).
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Die Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung müssen unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sorgfältig umgesetzt werden. Denn wenn eine vermeintlich rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung tatsächlich nicht wirksam ist, der Berater im Vertrauen auf die vermeintlich wirksame Haftungsbeschränkung aber den Abschluss einer höheren Versicherungsdeckung unterlassen hat, dann können im Haftungsfall die Folgen dieses Unterlassens sehr gravierend sein.
Wird die Kanzlei des Beraters in der Rechtsform der GmbH betrieben, so haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Rechtsform der AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bei den klassischen Kapitalgesellschaften der GmbH und der AG besteht demzufolge keine persönliche Haftung des Beraters für mögliche Pflichtverletzungen aus seiner Berufstätigkeit. Das in der Gesellschaft gebundene Vermögen steht jedoch den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung.
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