Heute schon geerbt? ... sogar schon gestern.

Heute schon geerbt? ... sogar schon gestern.
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Описание книги

Was hat Erben mit Gefahren und Risiken zu tun? Klar können Sie selbst entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht. Aber was ist, … wenn Sie erben, ohne die Erbschaft jemals wissentlich angenommen zu haben? … oder wenn Sie für Schulden des Erblassers haften müssen, von denen Sie gar nichts wussten? … oder wenn steuerliche Risiken Sie treffen, die von der Steuernachzahlung bis hin zur Steuerhinterziehung reichen? … oder Sie nicht wissen, wie Sie an den digitalen Nachlass kommen?. Wichtig ist, die zeit- und haftungskritischen Risiken schnell zu erkennen und zu beherrschen. Genau da setzt der Ratgeber an und hilft Ihnen schon bei einer Lektüre von nur rund 1 Stunde mit einfachen Erläuterungen, vielen Beispielen, sinnvollen Checklisten und praktischen Tipps, Ihre neue Situation schnell zu überblicken und zügig zu entscheiden, welche Probleme Sie selber lösen können und wo Sie sich sehr bald Unterstützung vom Experten holen sollten, um am Ende die Risiken zu beherrschen und sorgenfrei von der Erbschaft zu profitieren.

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Prof. Dr. Joerg Andres. Heute schon geerbt? ... sogar schon gestern.

Die Einleitung

Kapitel 1: Plötzlich Erbe

Die Situation

Die Fragen

Kapitel 2: Erste Schritte ins Erbendasein

Die eigene rechtliche Position

Der Eintritt in die Rechte des Erblassers

Der Eintritt in die Pflichten des Erblassers

Die Zusammensetzung des Nachlasses

Die Erste-Hilfe-Checkliste

Kapitel 3: Ausschlagen oder Annehmen? Was für eine Frage!

Die Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagung der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft

Die Annahme-Ausschlagungs-Übersicht

Kapitel 4: Die Vermeidung von Haftungsrisiken

Die Nachlassverwaltung

Die Nachlassinsolvenz

Der Haftungsbegrenzungs-Tipp

Kapitel 5: Der Erbschein – Bedeutung und Beschaffung

Zweck des Erbscheins

Verwendung und Einziehung des Erbscheins

Der Erbschein-Bedarfs-Tipp

Kapitel 6: Rechte und Pflichten des Erben

Die Aktiva

Die Passiva

Der Nachweis-Beschaffungs-Tipp

Kapitel 7: Die Überprüfung von Testament und Erbvertrag

Die Wirksamkeitsfrage

Die Folgen der „vorübergehenden“ Erbfolge

Die Sicherungsvorkehrungen

Kapitel 8: Vor- bzw. Nacherbe oder doch Schlusserbe?

Die Unterscheidung „Vorerbe“ – „Nacherbe“

Die Folgen der Anordnung

Die Grenzen der Anordnung

Die Beschränkungen des Vorerben

Die Rechte des Nacherben

Der Schlusserbe

Der Vorerben-/ Nacherben-/ Schlusserben-Tipp

Kapitel 9: Die lieben Miterben

Die Besonderheiten der Erbengemeinschaft

Die gemeinschaftliche Verwaltung

Die Ausnahmen von der gemeinschaftlichen Verwaltung

Die Auflösung der Erbengemeinschaft

Die Miterben-Auseinandersetzungs-Strategie-Liste

Kapitel 10: Der meistgehasste Freund des Erben – der Testamentsvollstrecker

Die Ernennung

Die Prüfung

Die Pflichten

Die Entlassung

Die TV-Tüv-Liste

Der TV-Entlassungs-Vorbereitungs-Tipp

Kapitel 11: Die unbekannten steuerlichen Risiken

Die Einkommensteuer

Das Steuerstrafrecht

Die Erbschaftsteuer

Die Steuerrisiko-Minimierungs-Checkliste

Kapitel 12: Die Spezialfragen - digitaler Nachlass

Der digitale Nachlass des Erblassers

Die Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf Daten

Die datenschutz- und strafrechtlichen Hürden

Das brisante Problem

Die kritischen Fälle

Die aktuellen Lösungsversuche

Die Vorsorge

Die Datenvermächtnis-Checkliste

Kapitel 13: Die Vorsorge für den eigenen Erbfall

Die erfolgreiche Nachfolgeplanung

Die letztwillige Verfügung

Der laufende Überprüfungsbedarf

Die Erbfall-Vorsorge-Checkliste

Anlagen

Impressum

Отрывок из книги

Titel

Die Einleitung

.....

Ausnahmen gibt es z.B. bei unvererblichen Vermögensrechten. Das sind solche, die mit dem Tod des Erblassers erloschen sind. Hierzu zählen z.B. das Nießbrauchsrecht (§ 1061 Satz 1 BGB) oder die Mitgliedschaft in einem Verein, wenn nicht die Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Unvererblich sind auch Unterhaltsansprüche für die Zukunft (vgl. § 1615 Abs. 1 und § 1586 BGB).

Ebenso findet keine Rechtsnachfolge statt beim Eintrittsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners in das Mietverhältnis (vgl. § 563 BGB), wenn der Ehegatte/Lebenspartner nicht Erbe des Verstorbenen wird.

.....

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