Missbrauch mit dem Missbrauch

Missbrauch mit dem Missbrauch
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Mehr als 1500 Abende betet ein kleiner fünfjährige Junge. Über drei Jahre kann die Mutter mit dem erfundenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs den kleinen Jungen von seinem Vater getrennt halten. Die Aura einer bundesweit agierenden Rechtsanwältin hilft ihr, trotz Ermittlungsverfahren des Staatsanwaltes und vernichtenden Gerichtsgutachten, das Lügengebäude aufrecht zu erhalten, denn der Familienrichter «folgt» der politisch agierenden Anwältin.

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Rainer Bertram. Missbrauch mit dem Missbrauch

Impressum. Alle Rechte der Verbreitung, auch durch Film, Funk und Fernsehen, fotomechanische Wiedergabe, Tonträger, elektronische Datenträger und auszugsweisen Nachdruck, sind vorbehalten. Für den Inhalt und die Korrektur zeichnet der Autor verantwortlich

Vom Himmel zur Hölle – nur ein Moment. Mittwoch, den 27.06.2012. Noch 216 Stunden. Doris ruft an und fragt, ob wir Lust hätten mit ihr nach Rügen zu fahren. Das Ferienhaus ihrer Mutter sei für acht Tage frei und es würden lediglich die Fahrtkosten und Verpflegung anfallen. Wir überlegen nicht lange. Die Probleme mit unserer Hausfinanzierung, dem anstehenden Prozess mit dem Nachbarn lassen einen Urlaub finanziell nicht zu. So kämen wir doch mal raus. Meine Partnerin telefoniert mit ihrer Mama, denn die muss einverstanden sein. Auch unser ehemaliges Kindermädchen und jetzt frisch ernannte Erzieherin, müssen wir fragen, denn sie hat uns sonntags eingeladen, um ihre bestandene Prüfung zu feiern. Im Laufe des Abends diskutieren wir noch über unseren Bau, den Prozess um den illegalen Anbau des Nachbarn und die möglichen Folgen, wenn er gegen alle Erwartungen gewinnen würde. Aber wir wissen auch, wer baut, baut meist kein zweites Mal, weil er sich diesen Ärger nicht noch einmal antuen will. Als wir zu Bett gehen, bringe ich wie jeden Abend unseren Sohn zur Toilette. Den kleinen Mann im Halbschlaf stelle ich vor das Becken, ein kleiner Schubs mit dem Knie an seinen Po und er steht richtig. Die Mama wischt ihn kurz ab und ich trage ihn zurück ins Bett. Dann stelle ich den Wecker für das nächste Pipimachen. Im Bett erzählt mir meine Partnerin wieder von ihren Sorgen mit dem Nachbarn. Sie erzählt von ihrer Schule, dem Kollegium, von ihren Problemen und ihren Ängsten vor der Zukunft, von dem Haus, das sie nicht liebt. Ich kann die Augen nicht mehr aufhalten. Die letzten Wochen drei oder viermal aufstehen und Sohnemann zur Toilette bringen zehren an Kraft und Nerven. Ich sage ihr, dass wir bis jetzt alle Probleme gelöst hätten, sie doch dieses Haus unbedingt haben wollte, ich jetzt aber nicht mehr könne. Sie geht nach unten, nachdem sie noch „Danke fürs Gespräch“ gemurmelt hat. Seit Wochen scheinen bei meiner Partnerin nur noch der Stress im Büro, der Stress mit der Schwester und deren angebliche Vergewaltigung, der Stress mit dem Nachbarn wichtig. Wie es mir dabei geht, steht überhaupt nicht zur Debatte. Sie hat sich verändert. Ich habe den Eindruck, dass Erfolg im Beruf, Erfolg im beruflichen Netzwerk, Anerkennung bei einzelnen Kolleginnen oder im Kollegium für sie immer wichtiger werden. Das, wovor ich immer gewarnt habe, scheint bei ihr eingetreten zu sein. Sie hat Schwierigkeiten mit der Macht ihres Amtes. Kolleginnen, die ihr widersprechen oder nicht ihren Anforderungen entsprechen, werden mithilfe der Schulaufsichtsbeamtin versetzt oder es wird ihnen ein Versetzungsersuchen nahegelegt. Meine Ratschläge zur Mäßigung verhallen zunehmend. Sie scharrt einige Gefolgsleute mit kleinen Annehmlichkeiten wie Freistunden um sich. Mich wundert manchmal, dass die Schulrätin das stützt. Sie hadert mit ihrem Alter. Sie trauert dem Mangel an Möglichkeiten zur Veränderung nach. Sie merkt, dass sie mit dem noch nicht fertigen Haus gebunden ist, dass dieses Haus zu teuer geworden ist. Sie leidet fast körperlich unter der Erkenntnis, dass alle ihre Freunde vom „Häuschen“ reden, zumal es noch in zweiter Reihe steht. Für sechs Jahre wollte sie ins Ausland, weil sie Veränderung braucht und macht mich für das Scheitern dieser Bewerbung verant-wortlich, denn die beteiligten Entscheidungsträger der einzelnen Referate kenne ich alle. Was sie einfach nicht sehen will, ist die Tatsache, dass es nicht um Wollen geht, sondern sie schlicht und ergreifend keine dazu erforderliche Stelle des gehobenen Dienstes erhalten kann. Ein Laufbahnwechsel ist nicht möglich, zumal es nach der Rückkehr dann keine Stelle für sie geben würde. Und sie hadert mit der Tatsache, dass ich älter geworden bin und seit einigen Monaten nicht mehr im aktiven Dienst. Sie empfindet das als persönlichen Abstieg. Manchmal denke ich, dass sie inzwischen unsere Verbindung mit denen anderer Paare vergleicht und nicht mehr zu ihrer Entscheidung stehen möchte. Dazu passt, dass sie sich eine Illustrierte gekauft hat, in der ein mehrseitiger Artikel über das Scheitern der Ehe eines älteren Schauspielers steht. Eine solche Zeitschrift kauft sie eigentlich nie. Mir ist der Ausspruch von ihr „die haben es auch nicht geschafft“ noch im Ohr. Und da ist der Ärger mit dem Nachbarn, mit seinem illegalen Anbau und die daraus resultierende finanzielle Belastung. Dann der unerwartet notwendige Autokauf der A-Klasse von der Mutter, weil diese kurzfristig ein neues Auto gekauft hat und die Tochter das alte von ihr abkaufen muss. Es steht nicht zur Debatte ob ich das gut finde. Meine Meinung zu der Tatsache, dass die Mutter sich das Auto bezahlen lässt, spielt keine Rolle. Bevor ich mir berechtigte Kritik für diese Meinung einhandle, möchte ich nur erwähnen, dass sie von ihrer Mutter ein Versprechen über einen sehr großen Geldbetrag für das Haus erhalten hatte. Nur deshalb haben wir vom Reihenhaus zu einem freistehenden Haus gewechselt. Als es dann daran ging, dieses Geld einzusetzen, war es erst einmal nicht da und dann ein halbes Jahr verspätet nur noch zu einem Teil. Den Kachelofen wollten die Eltern bezahlen. Als die Rechnung kam, war davon keine Rede mehr und das Budget für das Haus um einige Tausend kleiner. Deshalb erwähne ich den Kaufpreis für das Auto der Mutter. Da ist die Sorge um ihre persönlichen Probleme, die mich mehr und mehr beeinflussen. Das alles nimmt sie nicht wahr. Die Tatsache, dass egal was ich tue, egal wie richtig oder gut, letztendlich immer nur zählt, was ihre Mutter sagt, ist auch ziemlich frustrierend. Obwohl wir einen Anwalt haben, soll die Frage zum Rechtsstreit mit dem Nachbarn wieder mit der Familie – Mutter – abge-sprochen werden. Wenn Mama sagt, dass erst der Manfred gefragt werden soll, wird der auch gefragt. Manfred aber ist gerade der Mann, der angeblich die Schwester vergewaltigt haben soll. Der soll jetzt gute Ratschläge geben. Einige Tage vorher habe ich deshalb ziemlich sauer reagiert. Ich versuche den Bau für sie so gut wie möglich herzurichten und sie sagt mir, dass ihr das Haus egal sei. Dabei war sie es, die das Haus wollte. Ich frage mich, ob sie einen anderen Mann kennengelernt hat. Seit Wochen scheint sie mit ihren Gedanken eigentlich woanders zu sein, ihre Zuwendung wirkt aufgesetzt. Wir reden fast geschäftsmäßig miteinander. Sie kommt später nach Haus, legt sich schlafen oder hat dienstliche Angelegenheiten oder Internetrecherchen zu machen. Es wirkt oft so, als denke sie an jemand anderen, während sie am Tisch oder auf der Couch sitzt. Vor dem Schlafengehen schaut sie mehrmals auf ihr Handy, ob noch ein wichtiger Anruf oder eine SMS gekommen ist. Manchmal piepst das Handy nach Mitternacht. Wie sie sagt, erhält sie von Kolleginnen nachts noch Nachrichten. Aber dann zerstreut sie wieder alle Zweifel, als wir mit unserem ehemaligen Kindermädchen zusammensitzen. Meine Partnerin erzählt von unserer besonderen Liebe und wie glücklich wir sind. Sie wünscht ihr, dass sie genauso viel Glück haben möge wie sie selbst es hat. Dann wieder will ich glauben, dass sie nur stark unter Stress steht und versuche soweit mir das möglich ist, Normalität zu leben. Diese Gedanken gehen mir durch den Kopf als sie sich unten vor den Fernseher setzt. Ich kann sie nicht einfach sitzen lassen und gehe nach unten. Ich erkläre ihr, dass ich enttäuscht bin, weil sie, anstatt sich zu freuen, dass uns ein Urlaub, den wir uns nicht leisten können, ermöglicht wird, immer nur Probleme sieht. Wie oft haben wir in unserem gemeinsamen Leben Hilfe von unerwarteter Seite bekommen. Wie oft haben wir uns durchbeißen müssen und sind stärker geworden. Ein Nachbar und sein Bau können uns doch nicht so aus der Bahn werfen. Da ich durch das Wecken von Sohnemann oft wach bin, beobachte ich in den letzten zwei Wochen immer wieder ein etwas bizarres Tiefschlafverhalten meiner Partnerin. Da kriecht etwas in mir hoch, ich spüre, dass sie sich von mir entfernt und schlafe in dieser Nacht nicht mehr ein. Samstag, 30.06.2012. noch 144 Stunden. Das Navi sieht uns bereits um 16:20 Uhr am Ziel. Wir könnten die Freundin mit ihrer kleinen Tochter sogar noch am Bahnhof abholen. Natürlich kommt es ganz anders, wir sind erst gegen 20:00 Uhr am Ferienhaus. Irgendwo Essen gehen ist nicht mehr. Wir räumen den Wintergarten um und essen gemütlich im Haus. Die Kinder werden von den beiden Mamas gemeinsam geduscht und ins Bett gebracht. Später sitzen wir noch zusammen. Die Mamas haben beim Duschen festgestellt, dass die Kinder ihren Körper entdecken und sich sehr interessiert beim Duschen betrachten und die beiden Mütter mit Fragen gelöchert haben. Die Freundin erzählt, dass vor einigen Tagen ihre kleine Tochter zu ihr kam, weil es „da“ so kitzele. Sie hätte weinend gefragt ob sie jetzt zum Arzt müsse. Auch meine Partnerin erzählt von einer „frühen“ Entwicklung bei unserem Sohn. Aber bei Levin ist das ein anderes Problem. Unser Sohn hatte lange Zeit die Angewohnheit den Stuhlgang zurück-zuhalten. Der Kinderarzt, den wir um Rat gefragt haben, erklärte uns: „Es tut weh, also hält er zurück. Dann tut es noch mehr weh“. Er empfahl uns Movicol und eine Belohnungsspirale. Wir sollten unseren Sohn regelmäßig zur Toilette bringen und ihm helfen. Rituale – gleiches Prozedere und Belohnung. Es waren harte Wochen. Ich kniete oft vor ihm vor der Toilette, hielt ihm beide Hände bis es endlich klappte. Wund sein, im Kindergarten unbemerkt die flüssigen Pupse in die Hose und erst Stunden später am Nachmittag eine frische Hose. Viel Creme war an der Tagesordnung. Er schrie vor Schmerzen, wenn er wieder mal nach dem Kindergarten einige Stunden einen flüssigen Pups in der Hose hatte und wir versuchten den Popo sauber zu machen. Ich erinnere mich an einen Abend als er sich laut weinend wehrte, dass der Popo mit Wasser abgespült werden konnte. Am nächsten Morgen hätte er einen offenen Po gehabt und deshalb versuchte ich mit aller Überredungskunst wenigstens die Reste von Kot zu entfernen. Für die Mama war das „Weinen“ so furchtbar, dass sie sich ins Bett zurückzog. Ich hatte wieder mal allein das Problem zu lösen. Als er dann sauber und wieder lachend im Bett lag, war auch die Mama tröstend da. Heute ist das selten geworden, Er geht allein und ruft nur wenn er fertig ist. Auch das Wund sein ist seltener geworden, er duscht oder badet allein, wäscht sich auch die Haare allein. Mama oder Papa halten meist nur noch den Duschkopf. Und noch etwas ist überwunden. Der Kinderarzt hatte bei unserem Sohn eine Phimose festgestellt und gab uns eine Cortison Salbe, welche die Haut weicher machen sollte. Als Sohnemann dann der Mama beim Baden zeigte, dass die Haut zurückging, fand sie das nicht lustig, sondern ekelhaft. Für mich war das eine vermiedene OP. Einige Tage später wollte er beim Duschen von mir wissen, ob er „da“ immer waschen müsse. Ich sagte ihm, dass man das nicht jeden Tag aber immer mal wieder machen sollte und Mama stand mit skeptischem Blick daneben. Sie meinte, dass er das noch nicht müsse. Im Stillen habe ich mich damals gefragt, ab wann denn dann? Und heute frage ich mich, warum plötzlich über Dinge diskutiert wurde, die in hunderttausend anderen Familien nicht einmal erwähnenswert sind. Wir Drei sind uns insoweit einig, dass das kindliche Entdecken des Körpers in diesem Alter völlig normal sei. Die Äußerungen der Kinder unter der Dusche zu Scheide und Penis sind damit im Gespräch abgehakt. Als wir alle zu Bett gehen, wird mir bewusst, dass unser Sohn nicht ohne Probleme die steile Treppe zur Toilette hinuntergetragen werden kann. Meine Partnerin schlägt vor, am nächsten Tag einen Joghurteimer zu kaufen. Für diese Nacht hole ich zwei Frühstücksbeutel. Die kann man gut verschließen. Sonntag, 01.07.2012. noch 120 Stunden. Gemütliches langes Frühstück. Hängen lassen. Die problematische Beziehung der Freundin zu ihrem neuen Freund ist ein Hauptthema, die Kinder beschäftigen sich mit ihren Spielsachen, die sie beim Brötchen holen bekommen haben. Meine Partnerin erzählt, dass Sohnemann zweimal in eine Plastiktüte gemacht habe. Nachdem Christel für mich völlig unerwartet unsere bisherige Praxis kritisiert, will ich nachlesen, ob mein Verhalten nicht sogar kontra-produktiv sei. Im Gespräch mit Doris Google ich auf dem I-Pad und finde einige Beiträge in denen „zu tiefer Schlaf“ als eine Ursache des „Bettnässen“ genannt wird. Wecken, Höschen – Klingel und manch „guter“ Rat ist zu finden. Meine Partnerin, die dazu kommt, lehnt für mich völlig überraschend, gegenüber Doris das Wecken und zur Toilette tragen ab und gibt der Klingelhose den Vorzug. Ich bin der Meinung, dass Levin so tief schlafen würde, dass er die Klingel auch nicht hören würde. Richtig sauer werde ich dann, als Christel verkündet, dass ihre Mutter gesagt habe, wir sollten ihr unseren Sohn drei Wochen lassen dann wäre er trocken. Wieder, wie so oft will die Mutter alles regeln können. Ich reagiere ziemlich heftig und verweise auf den Kinderarzt, der uns doch erklärt hat, dass sich alles auswächst. Ich empfinde es frustrierend, dass nicht zählt was wir machen, sondern in den Augen der Partnerin nur die allwissende Mutter – eben das für alle Belange zuständige „B“ – als einzig kompetent gesehen wird. Unser Sohn diskutiert mit mir über die Welt, den Weltraum, den Nordpol, Schiffe und Raketen. Er ist an allem interessiert, will alles wissen und verstehen. Besonders schön ist es, dass er auch versteht. Ich erinnere mich an ein Video, das ich bei einem unserer Ausflüge in die Weinberge gemacht habe. Levin klärt mit mir den Unterschied zwischen der „Erde“ und „Muttererde“. Er interviewt seine Mama über den Ausflug und nimmt das selbst auf dem Handy seiner Mama als Video auf. Er spielt Fremdenführer in dem Weinort und erklärt uns Torbögen und Fassaden während er filmt. Diese Videos sind für mich verloren, einzig das „Erdenvideo“ auf meinem Handy habe ich noch. Aber bei all seinen kognitiven Stärken und bei aller Fähigkeit zu diskutieren, Pipi macht er ins Bett. In allen Entwicklungsberichten des Kindergartens ist aufgeführt, dass Levin Schwächen beim Einnässen und auch beim Stuhlgang zeigt. Deshalb haben wir ja mit dem Kinderarzt die langfristige Erziehung besprochen. Auch beim Anmelden in der Schule haben wir auf dieses Problem hingewiesen. Die Phimose bei Levin ist mit der Kinderarzt-Methode behoben. Gott sei Dank ohne OP und vor allem ohne Oma. Auch muss ich nicht mehr vor ihm sitzen und seine Hände halten, bis der Stinker raus ist. Mittlerweile können wir warten bis er ruft. Nur Pipi macht er ins Bett. Er schläft so tief, dass er es nicht merkt. Wir haben es mit Wecken probiert und dann während des Aufenthalts bei ihrer Familie wieder Windelhöschen benutzt. Bei der Übernachtung mit dem Kindergarten haben wir mit der Erzieherin die „heimliche Windelhose“ ausgemacht, weil er sich vor den anderen Kindern und vor allem vor seinem „Freund“ Karl schämt. Aber er will auf keinen Fall nachts eine Windel anziehen. Das bedeutet für mich mehrmals aufstehen, und ihn zur Toilette bringen. Seiner Mama ist nicht entgangen, wie oft ich nachts die Bettwäsche gewechselt habe, wenn ich trotz Wecker mal zu spät kam. Sie hat es allen Freundinnen und Freunden und Nachbarn erzählt, was ich da leiste. Deshalb bin ich über diese fast aggressiv vorgebrachte Ablehnung unserer Methode erstaunt und frustriert zugleich. Über das Gespräch haben wir die Kinder außer Acht gelassen. Die Freundin ruft nach oben und fragt die Kinder was sie machen. Sie erhält zur Antwort, dass sie spielen würden. Kurze Zeit später ruft ihre Tochter runter, dass sie nicht gestört werden möchten, wir dürften nicht kommen. Wir akzeptieren das, denn es ist nicht das erste Mal, dass sie allein spielen. Plötzlich springt die Freundin auf und rennt nach oben, kommt aber beruhigt zurück. Die Balkontür sei geschlossen und die Kinder seien ganz oben. Ich kann endlich mal wieder lesen, während sich die beiden Frauen unterhalten. Wer von Beiden gesagt hat, dass wir mal nach den Kindern schauen sollten, weiß ich nicht. Ich glaube Beide sind nach oben gegangen. Kurze Zeit später kommt die kleine Tochter die Treppe herunter und kräht lustig, sie hätten nackig gespielt. Ihre Mama kommt lächelnd hinterher, schaut mich an und fragt mich, ob ich das gehört habe. Ich lege mein Buch beiseite und gehe nach oben. Christel sitzt auf der Schlafmatratze unseres Sohnes. Ich sage ihr, dass die Kleine gerade runtergekommen sei und „gekräht“ hätte, sie hätten nackig gespielt. Meine Partnerin erwidert: „Die haben nicht nur gespielt, die haben sich auch fotografiert“ Hanni und Levin zusammen und – wie oft – Probleme. Kann eigentlich mal etwas normal laufen, wenn unser Sohn und die kleine Freundin zusammen sind? Länger als eine halbe Stunde ohne Schreierei habe ich bei den beiden Kindern noch nicht erlebt. Wie oft haben wir uns unterhalten, dass Hanni nicht länger als eine Stunde zu ertragen ist. Wie oft haben wir die Bitte von Doris, ihre Tochter Hanni mal für einige Stunden zu betreuen, mit Ausreden abgeschlagen. Ich setzte mich aufs Bett und höre zu. „Wir sollten den Kindern klar machen, dass man so etwas nicht macht. Wir werden mit ihnen reden und die Handys wegtun“. Meine Partnerin erzählt, dass sie das Handy gefunden und zufällig die Bilder gesehen habe. Ich frage woher die Kinder denn das Handy haben. „Das ist dein Handy!“ Eigentlich hätte ich mir das ja denken können. Es darf nur mein Handy sein. Ihr Handy sieht zwar gleich aus, aber sie lässt ja nichts liegen. Das geht ja mal gar nicht. Und mein Handy lag wohl noch auf meinem Nachttisch als „Pipiwecker“. Mit dem Wissen von heute frage ich mich, warum sie mir so eindringlich bestätigt, dass es mein Handy ist, das sie da in der Hand hält. Für mich ist es nebensächlich, ob die Kinder ihres oder mein Handy für die Fotos benutzt haben. Levin kommt die Treppe rauf. Seine Mama schaut ihn an und fragt vorwurfsvoll, ob er und Hanni die Fotos gemacht haben. Er nickt und lächelt entschuldigend. Wir erklären ihm, dass man solche Fotos nicht macht. Dass man andere Menschen so nicht fotografieren soll. Sohnemann „haut“ erst mal ab nach unten. Meine Partnerin erklärt mir, dass die Kinder sich in Pose gestellt hätten. Sie hält mir ein Bild entgegen. Nachdem ich gestern Abend so viel laienhaftes Geschwafel über das Thema sexuelle Entwicklung „ertragen“ musste, muss ich mir jetzt nicht auch noch Bilder, welche die Kinder im Spiel gemacht haben, ansehen. Ich antworte ihr: „Die Kinder haben gespielt, wie wir das früher auch gemacht haben. Nur haben sie ein neues Medium entdeckt. Das müssen wir mit den Kindern besprechen“ Nicht dass ich Experte in Sachen Sexualerziehung bin, nein ich ertrage dieses pseudowissenschaftliche Diskutieren, das uns Lehrern manchmal so eigen ist, nicht. Wir sind nicht allwissend, alles könnend und vor allem sind wir nicht alles besserwissend. Es tut doch nichts zur Sache, ob ich die Bilder anschaue. Kinder bewegen sich völlig unkompliziert und achten nicht darauf, wie sie aussehen. Sich nackt zu fotografieren ist das, worüber wir mit den Kindern reden müssen, nicht die Fotos selbst. Und weil sie mir sagt, dass Bilder von der kleinen Hanni drauf sind, möchte ich die Fotos schon gar nicht sehen. Das sage ich ihr auch, denn ich habe nicht die geringste Lust mit deren Mutter über die Bilder ihrer Tochter zu diskutieren. Nach einer solchen von Esoterik, Traum- und Zukunftsdeuterei erfüllten Diskussion über Inhalt der Fotos, postnatalen Entwicklungsproblemen und vielen – vielen Beispielen und Erinnerungen aus ihren eigenen und schulisch motivierten Erfahrungen wäre ich laut schreiend in die Ostsee gelaufen. „Bitte lösch die Fotos, ich muss die nicht sehen, wir müssen mit den Kindern reden und sie davon überzeugen, so etwas zu unterlassen.“ Sie löscht die Bilder, geht kommentarlos nach unten zu Doris. Später wird sie erzählen lassen, dass sie die Fotos gelöscht habe, weil sie so geschockt war. Und erst in der Nacht auf dem Revier wird mir einfallen, dass die zweite Behauptung die Fotos vom Handy ins Netz gestellt zu haben falsch ist. Mein Rahmenvertrag (ein Überbleibsel meiner Dienstzeit) lässt das Versenden von E-Mails oder Fotos ins Netz schlicht und einfach nicht zu. Und meine Partnerin weiß das genau, denn wir haben den gleichen Vertrag. Warum also behauptet sie so etwas? Heute denke ich, dass dort beim Betrachten der Bilder die ungeheure und einmalige Chance erkannt wurde, sich und unseren Sohn so von mir zu trennen, dass sie allein für ihn sorgen kann und überall als die alleinerziehende Rektorin bewundert wird, dass sie damit ihren inneren Konflikt zu unserer Verbindung schneller als geplant lösen kann. Ihr ist beim Betrachten der Bilder spontan eingefallen, welche Möglichkeiten sich ihr damit eröffnen, dass ihr damit ein besseres Szenario als das „geplante“ geboten wird. Den Kritikern dieser Schluss-folgerung halte ich entgegen, dass der von mir vermutete innere Konflikt als ein möglicher Motor für viele der noch folgenden irrational scheinenden Aktivitäten gelten kann. In den nächsten Monaten werden aber noch andere Ursachen deutlich werden. Als ich zu den beiden Frauen nach unten komme, habe ich das Gefühl, dass wieder Vernunft eingekehrt ist. Wir verständigen uns darauf, die Kinder zu beobachten, wollen das Ganze aber nicht über-bewerten. Die beiden Frauen nehmen meinen Vorschlag an, die Kinder getrennt zu duschen. Meine Tochter ruft an. Ich erkläre ihr, dass die beiden Kinder gerade Doktorspiele gespielt und auch noch Fotos gemacht haben und wir deshalb ein wenig angespannt seien. Dabei denke ich kurz noch einmal darüber nach, dass beide Frauen hoch gegangen sind und die Kinder doch beim Spielen gesehen haben. Vor allem die Freundin war zwischenzeitlich oben. Warum also diese Aufregung? Beide hätten doch das tun können, was alle Eltern in solchem Fall mit ihren Kindern tun, nämlich sprechen und nicht schimpfen. Beide Frauen unterrichten in der Grundschule. Beide haben Erfahrung mit diesem Thema. Warum sie so ein riesiges Problem daraus machen, ist mir ehrlich gesagt, nicht ganz verständlich. Meine Tochter möchte, dass ich Doris frage, ob sie zur Taufe ihres Sohnes kommen wolle. Und sie will wissen, ob die Absage von Svenja Schiffer, der Schwester meiner Partnerin, endgültig sei. Darüber vergesse ich den Gedanken zum Auffinden der Kinder und das Herstellen der Bilder. Heute frage ich mich, warum Svenja, die mir gegenüber so viel Wert darauflegt, gegen den Willen ihrer Mutter Kontakt zu meiner Tochter aufzubauen, so plötzlich absagt. Und ich frage mich natürlich auch, wieso meine Partnerin mir das sagt, nachdem sie mit ihrer Mutter telefoniert. Was war da bereits geplant? Das Geschenk der Fotos war doch nicht vorhersehbar. Hat es im Vorfeld des Urlaubs bereits Absprachen gegeben, die Einladung meiner Tochter schon nicht mehr anzunehmen? Meine Partnerin hatte mir ja schon länger gesagt, dass sie nicht zur Taufe meines Enkels mitgehen will und sie hatte den Wunsch meiner Tochter Taufpatin für meinen Enkel zu sein, deutlich abgelehnt. Um das Taufgeschenk habe ich mich bereits vor dem Urlaub allein kümmern müssen. Trotz allen wollen wir zum Strand fahren. Die Freundin fragt mich, ob Christel in der Vergangenheit besondere Erlebnisse hatte, ob sie vielleicht vergewaltigt oder missbraucht wurde. Sie ist der Meinung, dass die Reaktion nicht normal sei. Am Strand angekommen, nimmt meine Partnerin ihr Handy. Sie will nur etwas aus dem Auto holen. Ich sage Doris, dass sie jetzt bestimmt wieder eine Freundin oder Mama anruft. Doris fragt noch einmal eindringlich, ob es da irgendetwas bei meiner Partnerin gäbe. Ich spreche die Erfahrungen meiner Partnerin mit ihrem früheren Freund an. Der hatte nach ihren Erzählungen wohl einige Pornofilme und hunderte von Pornobildern auf der Festplatte. Deshalb hatte sie sich wohl von ihm getrennt. Ich will Christel nochmals darauf ansprechen, da mir ihre Reaktion zu heftig scheint und sage das auch. Die Freundin vermutet eine besondere Einstellung von Christel zur Sexualität. Aus meiner Betroffenheit und Verärgerung über diese „Überreaktion“ heraus erzähle ich ihr, dass sie schon eine etwas merkwürdige Art des Umgangs mit dem Thema Sex hat. Bei Besuchen der Mama sei das Thema Sex absolutes Tabu. Es wurden jedes Mal, wenn die Mutter kam, die Laken gewechselt. Es wäre peinlich, wenn die Mutter bei der Kontrolle der Wäsche in unserem Schlafzimmer eventuelle Spuren gesehen hätte. Ich vermute in einem negativen Ereignis in der Vergangenheit den Schlüssel, um die fasst pathologisch zu nennender Abhängigkeit der Tochter von der Mutter zu erklären? Ich will zu meiner Partnerin ans Auto gehen, aber Doris bittet mich, ihr noch etwas Zeit zu geben. Nach einer Weile gehe ich doch. Christel steht am Auto und

telefoniert. Sie ruft mir entgegen, dass sie mit einer Freundin, telefoniere, die ihr rät „beobachten und das Ganze nicht überbewerten“. Ich bin sauer und sage ihr das auch. „Eigentlich bin ich der Gesprächspartner, mit dem du in Ruhe über unseren Sohn sprechen solltest und nicht schon wieder mit einer Freundin“. Abrupt drehe ich um und gehe zum Strand zurück. Diese Freundin war auch diejenige, die damals die Pornos auf der Festplatte bei dem früheren Freund gesucht hatte. Sie ist Grundschullehrerin und hat wie wir Drei studiert. Ich hätte wirklich erwartet, dass wir in der Lage sind, so ein „Problem“ wie hunderttausend andere Eltern mit Verstand und nicht mit einer solchen Panikreaktion zu lösen. Heute weiß ich, dass sie nicht mit dieser Freundin, sondern mit ihrer Schwester telefoniert hat. Als meine Partnerin zurückkommt, wird noch einmal das Thema angesprochen. Wir sollen verstärkt beobachten, aber nicht überbewerten, hätte die Freundin ihr geraten. Was für eine weltbewegende Neuigkeit, denke ich im Stillen. Und ganz tief im Inneren frage ich mich, ob ich die Beiden zwei Jahre zuvor als Kolleginnen falsch beurteilt habe, als ich Ihnen Übersicht und besonnenes Handeln unter Stress in ihre Beurteilung geschrieben habe. Völlig unbeeindruckt von unseren „wichtigen Problemen“ haben die beiden Kinder zu dieser Zeit bereits am Strand mit Tang und Seesternen ganz andere viel wichtigere Spiele entdeckt. Anschließend gehe ich noch einmal wegen einer Bambusmatte ans Auto. Als ich zu unserem Platz zurückkomme ist meine Partnerin nicht da. Später auf dem Rückweg verschwinden die beiden Frauen im Gebüsch. Das erwähne ich nur, weil sie bei der Polizei angibt, ich wäre im Gebüsch verschwunden als ich Kinder gesehen habe. Ich könnte jetzt behaupten, dass sie, als sie Kinder gesehen haben, sogar zusammen im Gebüsch verschwunden sind. Solche Ideen sind krank und bedürfen der Hilfe eines Psychiaters. Aber das ganze Geschehen so darzu-stellen, wie es wirklich war, fordert beim Schreiber wie Leser gleichermaßen verständiges Ertragen. Die Kinder turnen derweil auf Mauern und Steinen umher. Als sie sehen, dass ihre Mütter „müssen“, müssen sie natürlich auch. Durch das Verhalten von Christel ist die Stimmung gedrückt. Ich kann einfach nicht verstehen, warum jetzt Gott und Welt um Rat gefragt werden muss. Sind wir nicht selbst Herr der Handlung. Wir haben doch in unserem Beruf den Anspruch nicht nur Moderatoren von Lernprozessen zu sein, sondern auch erzieherische Funktionen zu übernehmen. Wenn wir das schon bei den eigenen Kindern nicht ohne die Meinungen von dutzenden Beraterinnen und Beratern auf die Reihe kriegen, wie sollen wir das denn mit den uns anvertrauten Kindern anderer Eltern schaffen. Später, nach der Rückkehr ins Haus spreche ich Christel noch einmal an. Auch dass es mich ärgert, wenn Themen, die unsere kleine Familie betreffen, immer zuerst mit anderen und dann mit mir besprochen werden. Dass wir meist erst dann reden, wenn sie sich Rat bei anderen geholt hat. Was soll ihr denn die Freundin sagen? Die hat zwei Mädchen und betont immer wieder, dass sie bei Jungs nicht mitreden kann. Dass sie gar nicht mit der Freundin gesprochen hat, sondern mit ihrer Schwester, erfahre ich erst später durch den Polizeibericht. Ich versuche ihr klar zu machen, dass ich das zwar ernst nehme, aber von einer „normalen“ kindlichen Entwicklungssituation ausgehe. Mein Gott, sie müsste doch im Studium während der Vorlesungen über Entwicklungspsychologie auch über kindliche Sexualität gehört haben. Nicht nur ich weiß. dass ein Kind in dem Alter unserer Beiden beginnt sich zu entdecken, seine Geschlechtsorgane zu untersuchen und dabei vielleicht sogar herausfindet, dass es sie stimulieren kann. Als uns bei Levin auffiel, dass er manchmal mit zusammengepressten Beinen saß, haben wir herzlich gelacht und das als „hoppla Sohnemann fängt ja früh an“ eingeordnet. Dass er damit nur auf den Druck seines Darmes reagiert hat, haben wir übersehen. Sie hätte die Veröffentlichungen des Bildungs- oder des Gesundheitsministeriums zum Thema Sexualaufklärung lesen sollen. Es ist eigentlich auch ihre Pflicht, denn sie behandelt das Thema in der Schule. Vielleicht hätte ihr die Veröffentlichung der Kultusministerien Tipps zum kindgemäßen Umgang mit dieser Situation gegeben. Am Abend vor diesen Fotos haben wir gerade darüber gesprochen und herzlich gelacht. Wir haben alle drei ein Studium hinter uns, haben Sexualkunde in der Grundschule, ich in der Hauptschule unterrichtet. Die beiden Frauen unter-richten das immer noch. Wir wissen, dass Kinder zwischen drei und sechs Jahren sich mehr und mehr auch für das andere Geschlecht ihrer Spielkameraden interessieren, dass sie sich in ihrer geschlechtlichen Position absichern, indem sie sich mit Gleich-geschlechtlichen vergleichen und das andere Geschlecht erforschen. Wir haben doch gelernt, dass Kinder sich auch bei Doktorspielen mit Gleichaltrigen begreifen. Sie ziehen sich nackt aus und untersuchen sich gegenseitig von Kopf bis Fuß. Kinder wissen dabei durchaus, dass das, was sie tun, nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist und ziehen sich meist dahin zurück, wo sie ungestört und unbeobachtet von Eltern und Aufsichtspersonen sind. Die Türe zum Kinderzimmer wird verschlossen, im Kindergarten trifft man sich auf der Toilette. Diese Doktorspiele haben nichts mit dem sexuellen Begehren eines Heranwachsenden oder Erwachsenen zu tun, sondern dienen ausschließlich der kindlichen Neugier. Die Kinder erkunden das andere Geschlecht und versichern sich außerdem, dass sie genauso sind wie andere Kinder des eigenen Geschlechts. Und wir haben doch gelernt, dass Doktorspiele meist in gegenseitigem Einvernehmen stattfinden, und zwar unter Kindern, die sich mögen und dass wir, wenn wir sie beim Doktorspiel erwischen, nicht schimpfen sollen, denn so könnte den Kindern Sexualität als etwas Negatives erscheinen. Wenn die Spiele tabuisiert werden, werden die Heimlichkeiten umso interessanter. Wir haben doch den Eltern bei Elternabenden zum Thema ausgeführt, dass man eine solche Situation als normal ansehen sollte. Das steht in jedem allgemein zugängigen Lehrbuch kindliche Entwicklung. Das sage ich ihr alles, aber die gegenüberliegende Wand hört mir interessierter zu als Christel. Sie hat wohl ganz andere Gedanken im Kopf. Sie antwortet mir nicht einmal, sondern steht auf und beendet das Gespräch. Eine letzte Bemerkung zu diesem Thema erinnere ich noch: „Die Kinder haben gespielt. Wir haben das doch früher auch alle gemacht. Nur haben die Beiden mit der Kamera ein neues Medium entdeckt. Das hatten wir nicht, hätten aber es sicher auch benutzt“ Das alles geht mir durch den Kopf, als ich das Geschehen kommentiere. Erschrocken stelle ich aber nur fest, dass sie aggressiv, fast bösartig reagiert. Mich beschleicht das Gefühl, dass hier etwas zum Streitthema hochstilisiert wird. Ihre Haltung, ihre Gestik und Mimik wirken gekünstelt. So kenne ich sie nicht. Ich dringe nicht zu ihr durch. Meine Frage ob sie über die Erfahrungen mit ihrem Freund hinaus noch etwas anderes Schlimmes erlebt habe, beantwortete sie empört mit “das reicht ja wohl“. Trotzdem kann ich mich des Gefühls nicht erwehren, dass sie irgendeine schlimme Erfahrung mit sich herumträgt. Ihr Blick ist verändert. Sie schaut mir nicht in die Augen, sie schaut unter sich, als sie mir das entgegenhält. Aber dann denke ich wieder an Urlaub und die unten wartende Doris Steinel. Dieses Thema hat Zeit bis wir wieder zuhause sind. Heute denke ich nicht mehr an eventuelle schlimme Erinnerungen, sondern nehme an, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits über die sich ergebene Chance nachdachte und mir deshalb nicht mehr in die Augen sehen konnte. Die Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft und die Vorhaltungen bei der Amtsärztin bestätigen mich in dieser Annahme. Am Abend wird noch einmal über das Geschehen gesprochen, dann finden auch andere Themen wieder Platz. Die sehr problematische Beziehung der Freundin zu deren neuen Freund und unsere erheblichen Probleme mit dem Bau, die für meine Partnerin existenziellen Charakter haben, treten wieder in den Vordergrund. Rückblickend auf das Geschehene kann ich nur noch mit Entsetzen auf das schauen, was das Ganze bei Levin bewirkt. Er fühlt sich verantwortlich für den Verlust des Vaters. Er gibt sich die Schuld. Hätte er diese Fotos nicht gemacht, wäre sein Papa noch da. Überall muss er Fragen nach den Fotos beantworten. Das Kind ist klug genug (siehe die zornige Aussage bei seiner Schulleiterin) zu begreifen, dass dem Papa hier etwas „Böses“, „Unerlaubtes“, „Schlimmes“ unter-stellt wird. Noch viel schwerer wiegt diese Tatsache, weil alle für ihn völlig unsinnige und überflüssige Fragen stellen. Er kann damit nichts anfangen. Und dann wundert sich eine Anwältin, wenn er schweigt. Noch schlimmer, sie setzt das Schweigen gleich Bestätigung. Kann dieses Kind wirklich noch unbeschwert eine gesunde Einstellung zur Geschlechtlichkeit und zur Sexualität entwickeln? Wird Levin später, nach diesen sich einbrennenden Erkenntnissen zu seinen Erlebnissen einer Frau ohne Misstrauen begegnen können, vor allem wenn er an die eigene Mutter denkt? Was hat die gegnerische Anwältin, eigentlich in den diversen Arbeitsgruppen der Bundesministerien gelernt? Hat sie zugehört oder nur einen Anwesenheitsschein ausgefüllt? Wer? Wer hat unseren Sohn in den letzten Monaten missbraucht? Wer missbraucht unseren Sohn für seine eigenen Ziele? Warum gibt es keinen Paragrafen, der ein solches kinderschädigendes furchtbares Verhalten straft? Es gibt ihn! Nur müsste man ihn anwenden. Montag 02.07.2012. noch 96 Stunden. Doch zurück in den Urlaubsort. Heute steht Binz auf der Tagesordnung. Wir fahren los, die Kinder toben am Strand und machen sich so nass, dass wir für unseren Sohn ein T-Shirt kaufen müssen. Meine Partnerin geht zur Bank und kommt geschockt wegen der hohen Abbuchung fürs Haus zurück. Ich beruhige sie, dass die Kosten für den Urlaub doch bei mir liegen. Ihre Sorge gilt jedoch nicht den hohen Kosten, sondern ihrer Mutter. Was soll sie denn der Mutter sagen, wenn sie nicht genügend Geld zum Einkaufen im Outlet Center hat. Sie kann sich doch nicht blamieren und nein sagen, wenn ihre Mutter etwas für sie aussucht. Es ist wie früher, als wir uns kennenlernten. Mama flog mit ihr in den Urlaub. Da wurde dann von der Toilette des Hotelzimmers aus mit mir telefoniert, weil Mama nebenan im Bett lag und Zeitung las. Da wurde beim Strandspaziergang mit der Mama das Handy abgestellt, damit diese nicht mitbekam, dass eine SMS kam. Da wurde sogar ganz brav mit Männern ein Kaffee getrunken, weil die Mama diese für ihre Tochter als geeignet hielt

Damals fand ich diese Heimlichkeiten lustig und wir haben später oft noch darüber gelacht. Damals kannte ich aber ihre Abhängigkeit von ihrer Mutter noch nicht. Was ich als amüsantes Verheimlichen einer neuen Liebe hielt, war wohl doch schlichte, von „Angst“ gekennzeichnete Abhängigkeit. Nein, die Mama darf nicht erfahren, dass ihr Töchterlein ein Problem hat. Das erfolgreiche Töchterchen, das die Karriereleiter nach oben geklettert ist, darf bei der Mama keine Schwäche zeigen. Es ist schlimm genug, dass sie immer noch nicht in der „von Mama als einzig wahr angesehenen“ Partei Karriere gemacht hat. Und noch schlimmer ist es, dass sie „so einen“ Partner hat, der noch dazu kritisch gegenüber der einzig wahren Partei ist. Von Binz aus fahren wir weiter nach Selin an den Strand. Die beiden Frauen setzen sich auf die Brückenterrasse zum Kaffee. Ich bleibe mit den Kindern erst einmal am Strand, weil die beiden lieber im Sand buddeln als auf einem Stuhl zu sitzen. Ab und zu winken die Mamas, werfen uns Kusshändchen zu und genießen die Sonne. Später gehe ich mit den Kindern hoch und dann erst einmal weiter auf die Landungsbrücke bis zur „Nemo-Tauchglocke“. Als wir von der Glocke zurücklaufen, kommt mir meine Partnerin entgegen, strahlt mich an und lässt sich erzählen was wir da denn alles gesehen haben. Unser Sohn erzählt wie immer technisch und das Mädchen mehr das Erlebte. „Was würdest du ohne deinen Papa machen, was der dir alles zeigen kann“ Wir sitzen noch eine Weile zu fünft auf dem Terrassenteil zusammen, lachen, scherzen, planen den nächsten Tag. Später auf der Rückfahrt, die sie verschläft, sehen ihre Freundin und ich einen Erlebnis-Bauernhof. Wir können ihn in den nächsten Tagen besuchen. Den Abend prägen wieder Beziehungen und Haus. Doris fragt mich nach meiner Tätigkeit und wie lange ich noch arbeiten müsse. Ich antworte was Alter und Arbeitszeit betrifft sehr verschwommen. Für mich völlig überraschend antwortet Christel was mein Alter angeht das erste Mal ehrlich. Später in der Küche spreche ich sie darauf an, dass ich nicht wisse was sie vorher zu ihrer Freundin gesagt habe und mich deshalb nicht äußere. Meine Partnerin und ich verstehen uns bei diesen Fragen bisher blind und sind aufeinander abgestimmt. Deshalb wundere ich mich, dass sie plötzlich mein richtiges Alter angibt und auch erklärt, dass ich in Pension gegangen bin. Bis dahin hat sie mich überall und auch vor ihrer Familie fünf Jahre jünger gemacht. Eine peinliche Wendung nimmt das Gespräch, als die Freundin über den vermissten Jungen auf Amrum erzählt. Bei diesem Thema wird sie hysterisch. Sie spricht ständig von dem armen missbrauchten Kind. Als die Todesursache des Jungen einen Tag später bekannt wird, reagiert sie noch hysterischer. Die Gespräche werden langsam etwas nervig. Es ist ja zu ertragen, dass die Freundin wie sie sagt, in regelmäßigen Abständen zu ihrer Wahrsagerin geht. Ich kann notfalls auch so mancher Geschichte über Geister, übersinnliche Wahrnehmung und Telepathie etwas abgewinnen. Aber so hysterisch auf eine Meldung zu reagieren, die noch nicht einmal richtig ist, geht mir schon gegen den Strich. Aber wir sind im Urlaub, und in einigen Tagen sehen wir uns wieder nur in längeren Abständen. Verwundert bin ich jedoch über die Reaktionen meiner Partnerin. Die Frau, die alle Probleme nüchtern, systematisch und planvoll angeht, die nur wenig dem Zufall überlässt, stimmt ein in diesen esoterischen „Unsinn“. Heute muss ich annehmen, dass sie wusste, dass die Freundin vorläufig ihre wichtigste Verbündete sein würde. Später, wenn man den Partner erst mal in polizeilicher Obhut hat, kann man ja wieder mehr Sinn für Realismus zeigen. Dienstag, den 03.07.2012. noch 72 Stunden. Auch an diesem Morgen beherrscht der Tod des Jungen auf Amrum das Gespräch. Obwohl das Kind beim Spielen zu Tode kam, thematisiert die Freundin das Problem. Die Frage der Freundin, was ich mit Menschen tun würde, die Levin Gewalt antun, habe ich so beantwortet wie ich denke. Für das, was ich diesem Menschen antun würde, ginge ich ins Gefängnis. Nach langem Frühstück, ausschweifenden Gesprächen, fahren wir zum Einkaufen und danach zum Strand. Die Kinder spielen wunderschön am Wasser, wir können relaxen und machen aus, dass wir am letzten Abend hier essen wollen. In dieser Nacht fühlen wir, meine Partnerin und ich uns beim Schlafengehen endlich mal wieder frei. Sie sagt mir wie sehr sie mich liebe und dass es ihr Leid tut, es nicht immer so zeigen zu können. Im Rückblick auf ihre Reaktion auf meine Frage, ob sie früher ein schlimmes Erlebnis hatte, gewinnt eine Beobachtung zu ihrem Schlafverhalten, die ich seit einigen Monaten mache, eine andere Bedeutung. Zuerst habe ich beleidigt reagiert und einen anderen Mann hinter ihren „Träumen“ vermutet, zumal sie auch Namen rief. Nach einigen Malen habe ich sie morgens damit konfrontiert. Sie reagierte empört und wollte nicht darüber reden. Schlafforscher der Universitäten in Stanford und Minneapolis haben solche Verhaltensmuster untersucht und der Schlafforscher Schenck von der „University of Minnesota“ veröffentlichte im Fachmagazin „Sleep“ Theorien zur Erklärung. Oft können sich die Betroffenen an nichts mehr erinnern. Mit diesem Wissen konnte ich mit ihrem Verhalten umgehen, zumal sie das mittlerweile wohl selbst auch schon einige Male bemerkt hatte. Mittwoch, den 04.07.2012. noch 48 Stunden. Die Freundin geht wie fast jeden Morgen mit den Kindern Brötchen holen. Die Tochter hat eine weitere Nixe bekommen. Die Kinder gucken KiKa. Obwohl Christel und ich den Fernsehkonsum der Kinder nicht gutheißen, lassen wir es zu. Nach den nervtötenden Gesprächen der letzten zwei Tage immer wieder über das Thema Sex und dessen Gefahren in allen Bereichen und Lebenslagen kann ich aber nicht umhin diabolisch zu der Wassernixe eine kritische Bemerkung zu machen. Nach all dem Gerede der letzten Tage über Sex und noch einmal Sex reitet mich ein wenig der Teufel. Obwohl es allein ihre Sache ist, was sie ihrer Tochter kauft und es mir nicht wichtig ist, äußere ich, dass diese Billigausgabe einer Barbiepuppe einfach zu sexistisch ist. Natürlich finden beide Frauen meine Haltung als realitätsfern. Sie finden nichts dabei und lachen mich aus. Mir sind die Antworten eigentlich egal, aber das ständige Diskutieren in den letzten Tagen über Sexualität ist mir so auf die Nerven gegangen, dass ich nicht im Traum daran denke, von meinem Standpunkt zu weichen. Heute und bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass alle Gespräche zu Sexualität und kindlicher Entwicklung von der Freundin ausgehen. Sie ist es eigentlich gewesen, die über die Sexualität der Tochter sprach. Sie machte ihre eigenen sexuellen Erfahrungen mit ihrem Partner, den sie als impotent beschreibt zum Thema. Ich denke, dass sie bei Christel die richtige Saite anschlug oder gerne in ihrem Auftrag handelte. Doris Steinel leidet seit Jahren darunter, dass wir mit Levin eine glückliche Dreiergemeinschaft sind, während sie ständig wechselnde Partnerschaften hat. Das wird mir später durch eine ehemalige Freundin von ihr auch bestätigt. Ihre Darstellung, dass alle ihre Freunde der letzten zwei Jahre impotent gewesen seien, kann ich eh nicht glauben. Diese Bemerkung von ihr amüsiert mich – natürlich nur im Stillen. Wenn die Wochenendbekanntschaften alle impotent waren, muss ich dann an das Wunder Hanni glauben und eine Kerze anzünden? Als wir nach Hiddensee fahren wollen, zeigt sich, dass wir zu wenig Zeit haben würden. Wir beschließen zu dem Erlebnis-Bauernhof zu fahren. Unser Sohn und seine kleine Freundin toben sich im „Tobeland“ aus, die beiden Frauen gehen shoppen. Bepackt mit den Jacken, Provianttaschen beider Frauen und

den Jacken beider Kinder lasse ich mich in einem Liegestuhl fallen, der vor diesem riesigen Spielbereich für Kinder steht. Irgendwann tauchen beide Frauen auf, lassen ihre gekauften „Schätze“ zurück und stürzen sich erneut in die Abteilung für Marmelade und sonstigen Leckereien. Das anschließende große Bedauern über meine tragende Rolle nehme ich lächelnd zur Kenntnis, denn wenn ich ehrlich bin, hat es mehr Spaß gemacht für einige Minuten die Augen zu schließen und dann dem Gewusel in diesem Labyrinth aus Gängen, Stufen, Leitern und Rutschen zuzuschauen. Nach einiger Zeit verlassen wir den großen Laden und gehen ins Freigelände. Sohnemann geht mit mir rutschen, klettern, Feuerwehr erkunden, wir fahren Traktor, gehen in den Streichelzoo etc. Die Kinder fühlen sich wohl. Unser Sohn hat beim Spielen wieder mal vergessen, dass er zur Toilette muss. Die Mama geht ihn sauber machen und er muss ohne Unterhöschen, nur in der normalen Hose nach Hause. Im Haus angekommen, wollen beide Kinder wieder KiKa gucken. Eine der Frauen stellt ihnen den Fernseher an. Ich lese in meinem Buch und schaue mit halbem Auge ab und zu auf den Bildschirm. Aus meiner Sicht sendet der Kanal nicht immer nur qualitative Beiträge. Aber wir sind im Urlaub. Langsam geht mir das Thema Sex wirklich auf die Nerven. Jede Bemerkung und sei sie kindlich noch so harmlos, wird von den beiden Frauen aufgegriffen, hinterfragt und diskutiert. Man könnte fast meinen, dass sie einen Kreuzzug gegen die Freizügigkeit in Film, Presse und Gesellschaft begonnen haben. Die Diskussion der beiden Frauen ist so überflüssig wie ein Kropf. Ob die Trickfiguren in dem Film angezogen sind, muss nicht im Nachhinein diskutiert werden. Dann hätten sie sich dazu setzen sollen. Es geht um Kika mit Filmen für Kleinkinder. Das sage ich auch und beende für mich das Thema mit dem Hinweis, dass die Macher vom KiKa im Unterschied zu manch anderen Sendern wohl wissen, was sie im Nachmittagsprogramm bringen dürfen. Am Abend wird wieder die Beziehung der Freundin zu ihrem Freund Thema. Für mich wird deutlich, dass sie den Sohn des Freundes ablehnt. Der steht wohl aus Sicht von ihr durch seine Stellung zwischen seiner Mutter und seinem Vater der Beziehung zwischen ihr und dem Vater im Weg. Ich mahne an, dass nicht der Sohn das Problem ist, sondern der Freund seine Probleme in den Griff kriegen muss. Die Geschichten um Verdienst, Schulden, Urlaube des Freundes sind mir einfach zu fantastisch. Die Freundin spricht davon, dass sie in einen gemeinsamen Urlaub mit dem neuen Freund gehen will. Merkwürdig ist nur, dass ich ihr dann zuhause allein mit ihrer Tochter begegne. Auch unsere Hausgeschichte ist wieder Thema. Dann freuen wir uns jedoch auf Hiddensee. Heute muss ich zur Kenntnis nehmen, dass beide Frauen offensichtlich systematisch die Gespräche auf Sexualität und Missbrauch gelenkt haben. Die Frage, wer eigentlich die Kinder gefunden hat, wird in diesem Kontext wichtig. Hat die Freundin vielleicht schon vor meiner Partnerin gewusst, dass sich Fotos auf dem Handy befinden. Hat sie vielleicht schon bei ihrem ersten Kontrollgang wegen des Fensters gesehen, dass die Kinder fotografiert haben. Donnerstag, den 05.07.2012. noch 24 Stunden. Das Frühstück ist heute mal etwas kürzer. Meine Partnerin und ich sind uns einig, Brot zu essen und nicht Brötchen zu holen. Nach dem Frühstück kümmere ich mich um die Wäsche. Irgendwann höre ich, dass sie telefoniert. Nach einiger Zeit kommt sie in den Keller und fragt was sie tun soll. Ihre Schwester, wohnt bei dem Vater einer ihrer Töchter, erhebt gegen diesen aber angeblich Vergewaltigungsvorwürfe und will deshalb ausziehen. Meine Partnerin hält den Willen zum Auszug für „Blödsinn“. Jetzt hat die Schwester aber wohl doch einen Mietvertrag für eine andere Wohnung unterschrieben und will am Samstag zu uns nach Hause kommen, um mit uns darüber zu sprechen. Meine Partnerin meint, dass es ein Problem geben würde, weil wir sehr spät ankommen würden und außerdem ihre Eltern bereits im Haus wären. Zwischen den Eltern und ihrer Schwester gibt es erhebliche Differenzen wegen ihrer angeblichen „Vergewaltigung“. Ich bin der Meinung, dass wir trotzdem ja sagen sollten, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass eine Verschiebung oder Absage an die Schwester zu langer Funkstille mit ihr führt. Vielleicht sprechen sich Schwester und Eltern auf dem neutralen Boden in unserem Haus schon vor uns aus. Die Schwester hatte die Eltern einige Wochen vorher um Hilfe gebeten. Sie könne mit ihrem Freund nicht mehr zusammenleben, da er sie sexuell nötigen, sogar vergewaltigen würde. Zum Beweis zeigte sie den Eltern einen Kalender in dem wohl die „Wunschtermine“ des Freundes zum Sex oder Termine zum Sex eingetragen waren. Meine Partnerin hat mir zu dem Thema immer wieder gesagt, dass ihre Schwester schizoide Wahrnehmungen habe und niemals ausziehen werde. Zwei Wochen zuvor hatte ich bei der Geburtstagsfeier meiner Partnerin – natürlich bei den Eltern – Gelegenheit mit ihrer Schwester zu sprechen. Sie war nur zum Gratulieren gekommen, sprach mit ihren Eltern kein Wort. Ich habe ihr das Gespräch angeboten und sie entgegnete mir, dass sie nicht mehr wisse wem sie glauben könne, käme aber auf mich zu, wenn ich mal allein wäre. Jetzt wollte sie wohl einen Mietvertrag unterschrieben haben. Scheinbar hat sie diesen Schritt zum Auszug wohl gegen den Rat der Eltern und meiner Partnerin doch vollzogen. Hiddensee erkunden wir mit einer Kutschfahrt. Danach lassen wir die Kinder ans Wasser. Diese beschäftigen sich mit Quallen und ähnlichem. Wir haben doch mehr Geld als geplant ausgegeben. Trotzdem reicht es auf der Rückfahrt noch zu drei Portionen Pommes Frites für alle. Am Abend ruft die Mutter meiner Partnerin auf meinem Handy an und lässt sich erklären, wie das Wasser zum Rasen- und Blumengießen angestellt werden kann. Freitag, den 06.07.2012. noch 10 Stunden. Frühstück, Kika und Gespräche. Wir wollen in Ruhe packen. Der tote Junge von Amrum ist wieder mal Thema. Ich gehe in den Keller und bügele die gesamte trockene Wäsche. Die Freundin hat mit den Kindern Brötchen geholt und Levin eine Angel gekauft. Die Kinder spielen vor der Tür Schnecken suchen. Die Freundin erzählt uns, dass ihre Tochter draußen einen schwarzen Mann sieht. Ich kümmere mich nicht darum, weil beide Kinder im Vorgarten und unter Aufsicht beider Mütter sind. Meine Partnerin telefoniert. Nach dem langen Telefongespräch kommt sie nach unten und erzählt mir, dass sie mit ihrer Schwester gesprochen habe. Sie nimmt die bereits gebügelte Wäsche mit nach oben. Nachdem ich die restliche Wäsche fertig habe, gehe ich nach oben. Doris sitzt im Wohnzimmer. Wir kommen ins Gespräch über den Besuch der Schwester. Doris hatte Teile unseres Gesprächs zu dem Für und Wider mitbekommen. Ich erzähle ihr kurz, dass es schon problematisch ist, wenn die Schwester und die Eltern zur gleichen Zeit in „D“ sind. Doris kennt die Oma von Levin und hat mir oft genug gesagt, dass sie sich deren Benehmen nicht gefallen lassen würde und hat auch meine Partnerin oft darauf angesprochen, dass die Oma sich unmöglich verhält, wenn sie z. B. meine Tochter wie Luft behandelt oder mir wieder glaubt sagen zu müssen, was ich zu tun habe. Sie kennt den ungeheuren Alkoholkonsum der Oma und hat das mehr als einmal kritisch angesprochen. Meine Partnerin kommt die Treppe hinunter. Sie hat geschlafen. In kurzen Worten erzählt sie Doris vom Vorwurf der Vergewaltigung Ihrer Schwester durch deren Partner und das daraus entstandene Zerwürfnis zwischen ihr und den Eltern. Sie stuft die Erzählungen ihrer Schwester ein wie ihre Mutter, nämlich als nicht wahr oder so nicht wahr. Dann erklärt sie aber, dass es gut sei, wenn ich mit der Schwester sprechen würde, denn ich hätte einen guten Draht zu ihr und könne manches sagen, was andere ihr nicht sagen dürften. Ich stehe auf und gehe mit meiner Partnerin nach oben und helfe beim Packen. Das geht verhältnismäßig schnell. Als mich meine Partnerin anspricht, warum ich in den letzten Tagen manchmal so nachdenklich war, will ich ihr eigentlich erzählen, dass ich mir wirklich Sorgen um sie mache, dass ich manchmal frustriert bin, weil sie sich verändert hat, Karriere und die Wirkung nach außen für sie wichtiger wird, aber ich erzähle ihr nur, dass der bevorstehende Prozess zum Haus mir Sorgen macht. Ich will ihr auch nicht erzählen, dass mich einige Diskussionsthemen wirklich genervt haben und ihre plötzliche Ehrlichkeit, was mich betrifft, mir zu denken gibt. Ich will die gerade empfundene schöne Stimmung nicht zerstören und sage ihr nur dass ich mir vorstellen könnte, dass die Verschleppung einer Entscheidung des Gerichts zu dem illegalen Bau des Nachbarn uns richtig Geld kosten könne. Natürlich relativiere ich das gleich wieder, um ihr keine Angst zu machen. Ich gehe zu ihr und nehme sie in den Arm. Meine Partnerin schaut mich an und sagt wie sehr sie mich liebe. Sie ruft nach unten, dass wir gleich kommen werden, macht die Tür zu und zieht die Gardinen zu. Es fällt mir auf, dass sie sich von einem Moment zum anderen verändert. Ich sehe in ein verzerrtes, hochrotes mit hektischen Flecken übersätes Gesicht. „Was ist denn mit dir?“ frage ich. Ohne zu antworten reißt sie die Tür auf rennt wie in Panik nach unten. Ich rufe ihr nach, aber sie ist bereits ganz unten. Schämt sie sich plötzlich vor Doris? Das überlege ich noch und packe dann aber die Koffer fertig. Einige Koffer und Taschen bringen wir zum Auto. Doris gibt mir Geschirr, um es besonders einzupacken. Die restlichen Gepäckstücke sollen erst am Abend folgen, da ich noch eine Menge leerer Flaschen im Kofferraum habe, die weggebracht werden müssen. Wie ich später erfahre, hat Doris in der Zeit, in der wir packten, dilettantisch Bilder malen lassen. Da soll unser Sohn nur mit schwarzem Stift gemalt haben, während das Mädchen angeblich ihre Bilder in den verschiedensten Farben sehr fröhlich gemalt habe. Zwischenzeitlich habe ich zu diesem Thema recherchiert und erfahren, dass man seit langem weiß, dass Bilder denkbar ungeeignet sind Hinweis auf einen Missbrauch zu geben. Das muss auch die Psychologin, eine Freundin von Doris, die sie telefonisch kontaktiert hatte, um „Beweise“ zu erhalten, wissen. Diese Psychologin beschäftigt sich beruflich mit „antriebslosen“ Jugendlichen oder Jugendlichen aus sozial problematischem Umfeld und hat später vor dem Staatsanwalt erklärt, dass sie überhaupt nicht wusste, um was es geht. Auch heute kann ich noch nicht fassen, dass meine Partnerin von sich aus Zärtlichkeit sucht und später bei der Staatsanwaltschaft aussagt, das nur zur Ablenkung gemacht zu haben. Wenn sie so berechnend beobachtet, muss sie auch wissen, dass ich schon gar nichts von dem gemacht habe, was ich laut Aussage der Schwester getan haben soll. Wie soll sie das, was sie ihre Schwester später aussagen lässt, denn gesehen haben? Sie verschwand doch fluchtartig nach unten, um die angeblich gemalten Bilder zu begutachten. Eigentlich würde ich ja gerne wissen, wie man sich fühlt, wenn die Freundin Bilder malen lässt und genau weiß, was die andere gerade verabredungsgemäß tut. Ich würde mich in Grund und Boden schämen. Mit Abstand schäme ich mich auch für die Schwester von Christel. Beide haben ein Studium hinter sich. Die Schwester als Dolmetscherin und sie als Lehrerin. Da muss man erwarten dürfen, dass sie der Schrift- und Umgangssprache mächtig ist. Was die Schwester sagt und wie sie es bei ihrer Anzeige ausdrückt, kann man nur unter primitiv vulgär einordnen. Der Gebrauch solcher Ausdrücke verweist die Schwester in ein sozial problematisches bildungsfernes Milieu. 06. Juli 2012 – 18:00. noch 2 Std 10 Min. Wir einigen uns auf ein Essen am Strand in Glowe. Der Tisch, an dem wir zwei Tage zuvor Kaffee getrunken hatten, ist frei. Meine Partnerin telefoniert und sagt mir, dass ihre Schwester am nächsten Tag zu uns nach Hause kommt. Die Kinder malen im Sand vor dem Tisch und gehen dann auf den Spielplatz neben dem Lokal. Plötzlich sucht Doris Ihre Tochter. Sie hat angeblich Angst, dass jemand die Tochter entführt. Hektisch rennt sie los und hat ihr Handy am Ohr. Diese Hektik verstehe ich nicht. Ich muss nur aufschauen, um unseren Sohn und ihre Tochter auf dem Spielplatz zu sehen. Meine Partnerin schaut mich an und erklärt mir kurz, dass Doris immer Angst vor einer Entführung habe. Heute denke ich, dass hier die Anzeige „Entführung“ geprobt wurde oder Doris in diesem Moment die angebliche Entführung unseres Sohnes per Telefon „gemeldet“ hat. Wir schauen noch einmal nach den Kindern. Die spielen ganz ruhig auf dem Spielplatz. Doris kommt den „Strandweg“ zurück. Mitten in unser Gespräch hinein kommt Hanni gelaufen, Sohnemann

Die Lawine. Polizei (Kleinstadt): 06.07.2012 – 09:45 Uhr 3. 3 Gesprächsprotokoll der Polizeidienststelle „S“ „Am Freitag, dem 06.07.2012 gegen 09:45 Uhr, wurde mir ein Telefongespräch ins Fachkommissariat vermittelt. Am Telefon war eine Frau, die angab, Frau Schiffer zu heißen und aus „B“ anzurufen. Frau Svenja Schiffer gab an, dass ihre Schwester, Frau Christel Schiffer, zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn Rainer Bertram, und dem gemeinsamen fünfjährigen Sohn Levin auf der Insel Rügen ihren Urlaub verbringen würde. Während dieses Urlaubs habe ihre Schwester auf dem Handy ihres Lebensgefährten pornografische Bilder von ihrem gemeinsamen Sohn entdeckt. Auf meine Nachfrage, um welche Art von Bildern es sich gehandelt habe, gibt Frau Svenja Schiffer an, dass wohl ausschließlich der Unterleib des Kindes mit seinem Penis zu sehen gewesen sei. Frau Schiffer fragte, ob sie bei der Polizei in „B“ deswegen Anzeige erstatten könne. Davon wurde ihr grundsätzlich abgeraten, da sie ja nur Informationen aus dritter Hand (vom Hörensagen) weitergeben könne. Auf die Frage, ob ihre Schwester die Anzeige auch in Rügen erstatten könne, wurde ihr gesagt, dass sie diese grundsätzlich rund um die Uhr bei jeder Polizeidienststelle in Deutschland erstatten könne. Da Frau Svenja Schiffer angab, dass ihre Schwester am Wochenende nach Hause kommt und keine zeitliche Dringlichkeit bei der Erstattung einer Anzeige erkannt werden konnte, wurde ihr geraten ihre Schwester zu informieren, dass sie die Anzeige am Montag dem 09.07.2012 bei der Kriminalinspektion „S“ erstatten solle. Damit gab sich die Anruferin, Frau Schiffer zufrieden, das Gespräch wurde beendet. Stadt „B“ in BW – 06.07.2012 – 19:19 Uhr 4. 4 Anzeigeprotokoll der Polizeidiensstelle „B“ Eine Frau Schiffer, Svenja erschien gegen 19:13 Uhr auf dem Polizeirevier. Ich, PHK’in (.) wurde mit der Anzeigenaufnahme betraut „Heute am 06.07.2012 gegen 18.13 Uhr habe ich folgende SMS meiner Schwester erhalten“: „Er plant was. Wir sitzen im Restaurant am Strand. Ruf bitte die Polizei, erzähl vorher alles, sonst verliere ich meinen Sohn. Er möchte in kidnappen und umbringen? Habe Indizien, Auto entsprechend vorbereitet, Spielzeug eingepackt (.) Geld heimlich in Hosentasche versteckt. Sie müssen ihn aber mitnehmen, auch wenn die Indizien vorerst nicht ausreichen. Wir sitzen am Rand und Rainer Bertram hat schwarzweißes Boss T-Shirt. Polizei muss in Zivil kommen.“ Die Polizei (.) auf Rügen wurde (.) vorab telefonisch unterrichtet. Diese konnte den Beschuldigten in einem Restaurant festnehmen. Die KP MV, KDD (.), sowie der PvD in „L“, wurden durch PHk S. verständigt. Die weiteren Maßnahmen erfolgen in bilateraler Abstimmung zwischen den beiden externen Dienststellen. Im Zuge der Zeugenvernehmung nahm die Zeugin telefonisch Kontakt um 19.54 Uhr zu Frau Doris Steinel auf. Diese gab an, dass sie im Beisein des Beschuldigten, Christel Schiffer, Levin und Hanni im Restaurant See (.) seien. Sie sagte, dass sie jetzt auch Angst hat, da Rainer Bertram die Bemerkung gemacht haben soll, dass morgen alles vorbei sei. Sie hat darum gebeten, dass die Polizei schnell kommt. Sie gab an, dass er ein weiß blaues Boss Shirt trägt. Polizei „B“ 06.07.2012 – 21:38 Uhr. Um 21.38 Uhr wird die Zeugin von ihrer Schwester, Frau Christel Schiffer angerufen. Die Schwester war total aufgeregt. Er sei im Augenblick weg. Dann habe ich (PHKin T) das Telefon übernommen. Hierbei machte mir gegenüber Frau Christel Schiffer folgende Angaben: Sie sagte, dass sie völlig verzweifelt sei. Sie gab an, dass Rainer Bertram auf dem Dachboden ein „eigenes Reich“ hat. Sie hat Höhenangst und er weiß, dass sie nicht auf den Dachboden geht. Der Levin hat seine Eisenbahn dort oben und spielt oft dort. Der Zugang zum Dachboden ist über das Kinderzimmer des Levin möglich. Sie sei total geschockt gewesen als sie die Bilder auf dem Handy von Levin und Hanni gesehen hatte. Ihr Lebensgefährte hätte mehrere Festplatten, auf die sie keinen Zugriff hat. Diese seien in seinem Arbeitszimmer und auf dem Dachboden. Er hat auch noch blaue USB Sticks zwischen seinen Schallplatten und auf dem Dachboden. Der Levin hat in der Vergangenheit auch immer Bilder von diesem Dachboden gezeichnet. Das letzte Bild, das er gemalt hat, war ein Mann mit seinem Penis den er als Strich dargestellt hat, der am Po eines anderen Menschen stand. Heute Morgen sei der Rainer Bertram mit dem Levin aufs Klo gegangen da er mal wieder Verstopfung hatte. Danach sei das Kind total apathisch gewesen und eingeschlafen. Der Junge sei auch wund am Po gewesen. Seit einiger Zeit hatte er trotz regelmäßiger Zahnpflege einen „komischen“ Mundgeruch. Sie wurde von mir angewiesen den Jungen heute Abend nicht mehr zu waschen und keine Zähne zu putzen. Sie sagte, dass er den Verlauf in seinem I-Phone gelöscht hat damit nicht nachverfolgt werden kann welche Seiten er besucht hat. Sie sagte, dass sie panische Angst hat, dass der Beschuldigte ihr und dem Jungen etwas antut. Sie hat Angst, dass er sie umbringt. Sie wurde von mir angewiesen das Ferienhaus aufzusuchen mit ihrer Freundin und den beiden Kindern und das Ferienhaus bis zum Eintreffen der Polizei nicht zu verlassen. Svenja Schiffer. Meine Schwester, Frau Christel Schiffer in „B“, wh. „D“, die Straße ist mir nicht bekannt, ist derzeit mit ihrem Lebensgefährten Herrn „Rainer Bertram“, (.) auf Rügen im Urlaub. Mit dabei ist ihr gemeinsamer Sohn, der Levin Schiffer, geb. 2006 (.). Des Weiteren ist Frau Doris Steinel mit ihrer Tochter Hanni mit dabei auf Rügen. Die übernachten alle im Ferienhaus der Doris Steinel. Meine Schwester ist seit Samstag den 30.06.2012 im Beisein ihrer Freundin im Ferienhaus. Bereits seit Sonntag letzter Woche, am 01.07.2012 hat es angefangen. Meine Schwester hat angerufen, da der Levin „Doktorspiele“ mit der Hanni (auch 5 Jahre, Tochter der Freundin, Frau Doris Steinel) gemacht hat. Er hat mindestens 50 Bilder in eindeutig pornografischer Haltung von sich und Hanni auf dem Handy seines leiblichen Vaters gemacht. Wie er an das Handy kam weiß ich nicht, er hört oft Musik auf dem Handy. Der leibliche Vater war im Haus mit dabei. Meine Schwester hat sich die Bilder angeschaut. Es waren eindeutig Levin und Hanni. Beide waren immer ohne Kopf auf den Bildern zu sehen. Die hatten gespreizte Beine und gespreizte Pobacken. Einmal war der Penis von Levin nach rechts über den Oberschenkel und einmal nach links über den Oberschenkel gelegt. Die Geschlechtsteile beider Kinder waren eindeutig in Großaufnahme drauf. Die Bilder sahen eher professionell aus. Sie haben gepost und bewusst sexuelle Aufnahmen gemacht. Zu einem Geschlechtsakt zwischen den Kindern kam es auf den Bildern nicht. In welchem Zimmer die Bilder gemacht wurden kann ich nicht sagen. Es waren auf alle Fälle brandaktuelle Bilder vom Morgen des 01.07.2012. Die wurden nämlich im Ferienhaus selbst gemacht. Die Kinder waren immer einzeln und nie gemeinsam auf den Bildern. Meine Schwester hat den Jungen drauf angesprochen und den Vater. Der Vater wollte die Bilder nicht sehen. Er sagte, dass das normal in diesem Alter sei. Der Levin sagte nichts dazu. Meine Schwester war so schockiert, dass sie die Bilder auf dem I-Phone des Rainer Bertram gelöscht hat. Meine Schwester war dann total durch den Wind und hatte sich Sorgen gemacht. Sie sagte, dass ich auf gar keinem Fall zu früh zur Polizei gehen darf. Sie sagte, sie müsse erst Beweise haben bevor sie das Ganze der Kriminalpolizei meldet. Zu einem Übergriff gegen meine Schwester kam es nicht. Nur am Anfang der Beziehung (sie sind seit 2005 Herbst ein Paar) hat er ihr erigierte Penisbilder von sich geschickt. Sie hat ihm aber keine Bilder geschickt. Die Woche seitdem die zusammen auf Rügen sind, war einfach sehr auffällig und meine Schwester hat sich Sorgen gemacht. Sie ist aber nicht zur Polizei. Sie hat angefangen einen Verdacht gegen ihren Lebenspartner zu hegen, da sie vermutet, dass er auf kinderpornografische Auf-nahmen steht. Sie wollte erst Beweise sammeln und die Rechner in „D“ sichern. Sie hat herausgefunden, dass er Festplatten hat, auf die sie keinen Zugriff hat. Das wusste sie schon vorher, hat sich aber nichts dabei gedacht. Er hat mal panisch reagiert als sie sich eine von ihm ausleihen wollte. Sie bekommt seit dieser Woche ständig Emails, dass sie in YouTube Videos eingestellt hat über ihren Account. Das stimmt aber nicht. Der Rainer Bertram hat Zugriff auf diesen Account von ihr. () Auf die Frage „was ihre Schwester ihr gegen-über bezüglich eines möglichen Missbrauchs des Sohnes durch den Vater gesagt habe“, antwortet sie: „Der Sohn nässt immer noch ein. Der Vater geht mit dem Sohn aufs Klo, und zwar Tag und Nacht. Er hat selbst eine Tochter von früher. Sie ist Borderliner und es besteht bei ihr der Verdacht, dass sie ebenfalls sexuell missbraucht wurde. Sie steht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Rainer Bertram. Meine Schwester dachte immer es sei von jemand von außerhalb der Familie passiert. Sie wäre nie darauf gekommen, dass es ihr Lebensgefährte gewesen sein könne. Auffällig ist es, dass der Rainer Bertram immer viel aufs Klo geht, wenn er mit Menschen zusammen ist. Er will dann immer in der Natur urinieren. Am Strand hat er wohl auch Kinder beobachtet. Er hatte die Hand am Schritt und ist dann immer danach aufs Klo gegangen. In wieweit sexuelle Übergriffe außer die Fotos passiert sind kann ich nicht sagen. Letzte Woche ist er nachts wohl mit dem Jungen auf dem Klo gewesen und der Junge hat gesagt „Papa lass das“. Er fragt ihn ständig ob er mit ihm aufs Klo soll. Die Frage, ob sie selbst etwas bei dem Jungen bemerkt habe, beantwortet sie mit: „Ich sehe den Jungen alle 8 bis12 Wochen. Er hat einen auffällig engen Kontakt zu Männern. Ich habe keine Bilder von Verletzungen gesehen“ Ihre Schwester habe vorher nie einen Verdacht geäußert. Die Aussagen der Schwester halte sie für absolut glaubhaft da die Schwester eine emanzipierte, gradlinige, taffe Frau sei. Sie sei Schulleiterin einer Grundschule und aufgrund ihres Berufes mit Sicherheit nicht blauäugig in dieser Sache. Sie wisse nur, dass die Schwester eine Höllenangst vor dem Mann hat. Sie habe sich die Woche mehrfach täglich gemeldet, völlig verzweifelt und geschockt. Sie habe mit dem Rainer Bertram gestern geschlafen, um ihn abzulenken, damit Doris Steinel Bilder mit den Kindern malen kann. Hanni hat normale Kinderbilder gemalt farbenfroh und lustig, Levin hat schwarze dunkle Bilder und immer mit einem bösen Mann gemalt. Sie hat Rainer Bertram einen Orgasmus vorgetäuscht und er ist auch gekommen. Und danach hat er sich noch mal einen runtergeholt. Ich erzähle das, dass man sich vorstellen kann, was für einen starken Sexualtrieb der Mann hat. „Mehr kann ich zur Sache nicht sagen“ Ferienhaus 07. Juli 2012 – 03.35 Uhr. Christel macht ihre Aussage. „Seit einiger Zeit habe ich den Verdacht, dass mein Sohn Levin von meinem Lebensgefährten, Rainer Bertram sexuell missbraucht wird. Das äußert sich dergestalt, dass Rainer Bertram bspw. Levin 5x in der Nacht weckt, in aus dem Bett holt und ihn zur Toilette führt. Ich schlafe zwar recht fest, doch Rainer Bertram erzählt mir das dann immer. Er stellt auch den Wecker dafür. Das macht er ganz offen. Als ich zur Rede stellte, dass das nicht so weiter ginge und wir Levin dazu bringen müssen, selbstständig seinen Rhythmus zu finden, reagierte Rainer Bertram aggressiv. Wir sind gemeinsam mit meiner Freundin Doris hier im Urlaub. Doris Tochter (5) ist auch mit. Mein Sohn ist 51/2 Jahre alt. Letzten Samstag spielten die beiden Kinder nackt gemeinsam im Haus. Am Sonntag fand ich das Handy von Rainer Bertram im oberen Zimmer. Ich wollte dort nach dem Rechten sehen und sah schließlich Hanni und Levin nackt hinterm Bett, als wenn sie sich dort versteckt hatten. Beim Aufräumen schaute ich auf das Handy und fand ca. 30 Nacktfotos von den beiden Kindern. Ich war sehr geschockt, zumal die Fotos sexuell sehr freizügig, gar nicht kindgerecht waren. Die Posen sahen aus, wie professionell ausgeführt oder angeleitet. Die Fotos kamen mir vor, wie eine fortlaufende Bildserie. So sieht man z. B. wie mein Sohn seinen Penis in der Hand hält und die Vorhaut zurückzieht. Hanni sah ich z. B. kniend auf einem Bild, wie sie mit den Händen die Hinterbacken auseinanderzieht. Auf einem Bild liegt er nackt da in Mode Pose, einen Arm aufgestützt, die Beine übereinandergeschlagen und mit einem Blick, wie ein Kind in solchem Alter nicht schaut, irgendwie fies. Hanni und Levin sind nie gemeinsam auf den Bildern. Auf Nachfrage bestätigten beide Kinder, dass Levin damit angefangen und sie aufgefordert hätte, mitzumachen. Was ich seltsam fand war, dass Rainer Bertram das überhaupt nicht interessierte, zumal, dass auch sein Handy war. Er tat das so ab, als sei das normal. Ca. zwei Stunden später sagte er am Strand, dass die Kinder doch nun wieder ganz normal miteinander spielen würden und es für sie längst erledigt sei. Wie jetzt im Urlaub habe ich auch noch nie erlebt, dass Rainer Bertram das Handy nahezu ständig bei sich trug. Er nahm es sogar mit auf die Toilette. Im Urlaub fiel mir auch auf, dass nachts auf dem Handy eine Art Synchronisierung bzw. Download läuft. Bisher hatte Rainer Bertram im Safari-Verlauf folgende Anwendungen im Urlaub auf dem Handy gehabt: „VPN-tunnel“ (vermutlich gesicherte Datenübertragung) und „homebildschirm“ und in der Suchfunktion bei Google den Buchstaben C. Gestern, am 06.07.2012 stellte ich fest, dass der Verlauf vollständig gelöscht wurde. Mit Januar dieses Jahres trägt Levin keine Windeln mehr. Seitdem nässte er ein. Mir scheint, dass Levin Angst davor hat, sein „großes Geschäft“ auf der Toilette zu verrichten. Er setzt sich dann oftmals unter den Tisch oder in eine Ecke, als müsse er sich verstecken und dann drückt er. Nach Aufforderung, doch zur Toilette zu gehen, sagt er dann er müsse nicht mehr. Rainer Bertram sagt dann z. B. „ich sehe doch, dass du musst, komm, wir “gehen schnell!“ das sagt er nachdrücklich. In letzter Zeit fiel mir auch auf, dass Levin seinen Penis beim Wasserlassen zwischen die Beine klemmt, genau wie sein Vater. Auffällig ist, dass Rainer Bertram außergewöhnlich sexuell aktiv ist. Er ist 65 Jahre alt. Mir kommt es so vor, dass er fast mit einer Dauererektion herumläuft. Er fasst sich auch häufig in den Schritt und reibt sich in unbeobachteten Momenten (so denkt er wahrscheinlich). Er tut das auch in der Öffentlichkeit. Vor ein paar Tagen erhielt ich auf meinem E-Mail-Postfach bei web.de zwei Nachrichten von YouTube mit der Bestätigung, dass meine Videos erfolgreich hochgeladen wurden. Ich habe jedoch niemals Videos hochgeladen und ich habe auch keinen Account bei YouTube. Ich gehe davon aus, dass Rainer Bertram mit meiner E-Mail-Adresse einen Account eingerichtet hat. Es wurde auch ein Link eingeblendet. Als ich den öffnete, wurde ich zu einer Viagrawerbung weitergeleitet. Seit etwa Ostern dieses Jahres fällt mir auf, dass mein Sohn, wenn er nachts geweckt wird oft auffällig apathisch und schlaff ist, so dass Arme und Beine förmlich schlenkern und er nicht selbstständig stehen kann. Levin wird dann von Rainer Bertram zur Toilette getragen. Levin sagte mir, dass er mit Papa ein Geheimnis hat, aber alle Menschen hätten ein Geheimnis. Vor zwei Tagen wurde Rainer Bertram zusehends nervöser, da die zwei Kinder immer häufiger Worte wie Popo, Penis, Kaka, Pipi äußerten. Er reagierte gereizt und wies die Kinder latent aggressiv darauf hin, dass bleiben zu lassen. Diese Wortwahl fällt seit Beginn des Urlaubs auf. Die Kinder hatten aber keinen Kontakt zu anderen Personen, außer uns. Von mir und meiner Freundin können die Kinder diese Worte nicht haben. Vor dem Urlaub waren diese Begriffe zu Hause nicht gängig. Meine Schwester hatte kurzfristig einen Besuch in „D“ angekündigt. Meine Eltern waren schon dort, um das Haus zu hüten. In der Folge wurde Rainer Bertram mir gegenüber sehr abweisend. Ich hatte den Eindruck, dass er denken könnte, dass ein Familientreffen arrangiert wurde, um ein wichtiges Problem zur Sprache zu bringen, welches sich möglicherweise auf seine Person bezieht. Am 05.07.12 fand ich einen Zettel in der Spielkiste von meinem Sohn (Bemerkung: besagter Zettel befindet sich an dieser Textstelle am Hauptvorgang) Es könnte sich um die Darstellung einer Person handeln, die ihren erigierten Penis hält. Gestern Nachmittag beim Packen sagte er mit seltsamem Unterton, dass morgen alles anders würde und meine Eltern sich sicher sehr! freuen, den Levin wiederzusehen. Mehr kann ich erst mal nicht zu Protokoll geben. Ich stehe für weitere Nachfragen unter meiner Handynummer zur Verfügung. Meine Worte wurden sinngemäß wiedergegeben“ Ihre „Beweise“ Seit Ostern fällt mir auf, dass Rainer Levin 5x in der Nacht (.) zur Toilette führt. Letzten Samstag spielten die beiden Kinder nackt gemeinsam im Haus. Am Sonntag fand ich das Handy von Rainer Bertram im oberen Zimmer. Ich sah Hanni und Levin nackt hinterm Bett. Ich fand 30 Nacktfotos von den beiden Kindern. Die sahen aus, wie professionell ausgeführt. Hanni und Levin sind nie gemeinsam auf den Bildern. Mir fällt auf, dass nachts auf dem I-Phone eine Art. Synchronisierung läuft. Auf dem I-Phone fand ich „VPN-Tunnel“ und „Homebildschirm“ Seit etwa Ostern fällt mir auf, dass mein Sohn, wenn er nachts geweckt wird oft auffällig apathisch und schlaff ist. Am 05.07.2012 fand ich einen Zettel. Es könnte sich um die Darstellung einer Person handeln, die ihren erigierten Penis hält. Gestern sagte er, dass morgen alles anders würde. Am 06.07.2013 stellte ich fest, dass der Verlauf auf seinem Handy gelöscht war. Monatelang wurde ich vor allen Bekannten in den Himmel gelobt, wie ich dem kleinen Kerlchen beigestanden habe. Wie oft hat meine Partnerin erzählt, dass sie mich für meine Ruhe bewundert, mit der ich unserem Sohn immer wieder klarmache, dass er weniger Schmerzen hat, wenn er regelmäßig zur Toilette geht und dass die Medizin ihm hilft. Aber wie oft habe ich dann vor ihm gekniet, seine Händchen gehalten und den kleinen vor Schmerzen weinenden Jungen getröstet, ermuntert und gelobt und wenn es endlich geklappt hat, ihm gesagt, dass er das nächste Mal nicht so lange warten soll weil er dann sicher nicht so große Schmerzen hätte. Das waren anstrengende Wochen und Monate, bis es mit Movicol, Zureden, Loben und Belohnen soweit war, dass er allein zur Toilette ging und dann, nach einiger Zeit sogar die Tür zumachte und nur noch „fertig“ rief „Larger than Life“ zeigt Schwächen. Die Handlungs-abläufe im Drehbuch scheinen nicht durchgeplant zu sein. Schwesterherz sagt in „B“ gegen 19:19 Uhr aus, dass die Fotos von den Kindern nachweislich am Morgen des 01.07.2012 gemacht wurden. Drei Stunden später sagt Christel aus, dass die Kinder am Samstag gespielt haben und sie die Fotos erst am Sonntag entdeckt habe. Am Samstag kamen wir erst am späten Abend an, aßen zu Abend und dann wurden beide Kinder von ihren Müttern gemeinsam geduscht und ins Bett gebracht. Da war nichts mit nackt spielen. Die Schwester sagt aus, dass es keine Hinweise gab, Christel hat angeblich seit längerer Zeit den Verdacht. Mein Handy aktualisiert, wie auch das von Christel, alle 30 Minuten eingehende E-Mails. Sie sagt bei der Polizei aus, dass ich das Handy ständig bei mir trug, stellt aber fest, dass der Verlauf gelöscht wurde. Wie hat sie das denn gemacht? Und die Polizei fand das Handy tief vergraben in ihrer Tasche. In einem weiteren Punkt ihrer Aussage muss sie sich entscheiden. Ist ihre Aussage richtig, dass sie tief schläft und ich ihr morgens erzähle wie oft wir zur Toilette waren, dann kann sie nicht feststellen, dass er beim Wecken schlaff wirkte. Stellt sie es fest, dann war sie wach und dabei. Woran macht sie dann aber einen Missbrauchsbeweis fest und wo ist da die logische Verbindung? Glowe – 06.07.2012 18:00 Uhr. Wir sitzen bei herrlichem Sonnenschein direkt am Meer, die Kinder spielen auf dem Spielplatz neben unserem Terrassenplatz, kommen ab und zu rüber, um ein Stück Pizza zu holen oder etwas zu trinken. Wir sitzen gemütlich am Tisch. Christel fragt mich, ob wir Sylvester wieder herkommen können und wir sprechen über die wunderschönen Urlaubstage, die jetzt zu Ende gehen. Und weil ich dann, nicht beim Packen, sondern abends am Tisch sage, dass die schönen Tage nun leider vorbei sind, stellt sie das als deutlichen Beweis dar, dass ich Levin entführen und ermorden will. So die Aussage der Schwester in „B“ um 19.19 Uhr. Ein Drehbuch mit so schlechter Synchronisation der Aussagen hätte selbst in der billigsten Ausgabe eines Vorabendkrimis oder Soap keine Chance. Leider und wie ich bitter feststellen muss, aber bei den Polizeibeamten in „B“. Bis dort über den Inhalt der Aussagen nachgedacht wurde, war es zu spät, wobei ich bezweifle, dass überhaupt gedacht wurde. Der Fahrstuhl meines Abstiegs zum Abschaum war bereits unaufhaltsam in Bewegung. Die Mühlen der Justiz waren in Gang gesetzt und die hören bekanntlich erst nach dem restlosen Durchmalen wieder auf. Ein Beweis, der Klebezettel mit dem Mann, der einen erigierten Penis hält. Es gibt sogar ein Video, auf dem zu sehen ist, wie Levin den Mann „mit erigiertem Penis“ zeichnet. Zuhause im Wohnzimmer auf einem kleinen Tisch. Seine Mama sitzt zwei Meter entfernt und sieht ihm zu. Der „Mann, der eine Pistole hält“, gehörte zu einem Spiel, dass Levin an diesem Abend spielte und für das er auch noch weitere Bilder gemalt hatte. Er hatte ein Polizeiauto mit Playmobilpolizisten bekommen. Bei den Polizisten konnten Taschenlampen und Pistolen in die „Hände“ eingesteckt werden. Auf dem Video ist auch zu sehen, dass er noch einen Fisch und eine Eule malt. Nebenbei bemerkt, mit sehr großem Erfolg. Der Zettel klebte an seinem Spielekoffer, den wir mitgenommen haben. Als ich vor der Rückfahrt den Spielekoffer zum Einpacken mitnahm, habe ich Christel diesen Zettel in die Hand gedrückt. Sie wollte ihn mit anderem „Müll“ entsorgen. Er ist nicht im Müll gelandet, sondern befindet sich eingeschweißt in Folie in den Akten der Staatsanwaltschaft. Levins Mama hat diesen Zettel als Beweis vorgelegt, dass Levin einen Mann mit Penis gemalt hat. Der Staatsanwalt bewertet die Interpretation der Mutter und Anwältin, gelinde gesagt, als Unsinn. Soweit in Ordnung. Nur beim Familiengericht hat sich niemand Gedanken über die Aussage der Mutter und das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung gemacht. Der Zettel lag vor… Der Familienrichter hat nie hinterfragt, woher Levin im Urlaub einen solchen Zettel haben konnte und gerade dort darauf gemalt haben soll. Es hat niemanden interessiert, wie Levin ausgerechnet dort an einen einzigen Haftnotiz-Zettel gekommen sein soll und etwas darauf gemalt hat, wie seine Mama behauptet. Dabei hätte nur ein Blick in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft genügt. Selbst in der niveaulosesten Soap sind die Richter gründlicher. Es sind so viele Kleinigkeiten, die zusammengefasst die Lügen der Mutter schon im Juli 2012 als solche hätten belegen können. Aber der Familienrichter interessierte sich einzig für die Darstellungen der gegnerischen Anwältin. Verständlich, denn diese ist ja eine bundesweite Größe in seinem Amtsbereich. Mit diesen Gedanken steigt Unverständnis und Zorn über die für mich nicht zu entschuldigende Subjektivität des Familienrichters in mir auf. Da behauptet die Mama, da setzt die Anwältin eigene Fantasien als Tatsachenbeweis, der Richter liest die Unterlagen nicht und das Jugendamt verharrt in Demut vor dem entscheidungsunwilligen Richter. Anders ist nicht zu erklären, dass die Mama von Levin jetzt seit 36 Monaten an dem Lügengebäude festhalten kann. Weil das so ist, muss das Kind – unser Sohn Levin – seit 36 Monaten leiden. Das interessiert weder den Familienrichter noch das Jugendamt. Im Gegenteil, auch nach einer Ohrfeige durch das Oberlandesgericht im Februar 2015 hat es der Familienrichter überhaupt nicht eilig. Er schiebt die Verhandlung, die innerhalb von vier Wochen angesetzt werden müsste, in den Juli 2015. An dieser Stelle muss ich noch einmal auf das dilettantisch schlechte Drehbuch eingehen. Eine Mutter sagt aus, sie hege seit einiger Zeit einen Verdacht. Sie fährt mit diesem verdächtigten Partner und dem Kind in Urlaub. Dort entdeckt sie Nacktfotos ihres Kindes. Dann löscht sie auf Bitten des bereits verdächtigten Partners die Bilder. Sie packt nicht das Handy ein. Sie setzt sich nicht ins Auto. Sie fährt nicht zur nächsten Polizeidienststelle und erstattet nicht Anzeige. Ein solches irrationales Handeln ist nicht neu. Eine Mutter sträubt sich innerlich das Offensichtliche zu glauben. Soweit ist das nachvollziehbar. Wenn sie dann aber nach eigener Darstellung Dienstagnacht erwacht, weil der Sohn auf der Toilette angeblich „Aua, Papa lass das“ ruft, wäre spätestens in diesem Moment der Punkt erreicht, an dem sie das Kind schützen muss. Aber sie erzählt, dass sie es „gehört hat“ und schläft ruhig bis zum nächsten Morgen weiter. Dann, zwei Tage später, am Donnerstag um 15:15 Uhr, auf der Rückfahrt mit dem Schiff von Hiddensee stellt sie erneut fest, dass der Vater gerade den Sohn missbraucht. Sie greift nicht ein, sie geht nicht zur Polizei. Am Freitagmorgen, am letzten Urlaubstag beobachtet sie, dass sich der Vater gegen 7:50 Uhr oral bei dem Sohn befriedigt. Sie lässt auch das geschehen. Den Partner liebevoll umarmend und küssend lässt sie sich vom Sohn fotografieren, wartet bis zum Abend, stellt dabei fest, dass der Vater fünfmal um das Auto herumläuft, einen Koffer noch nicht einlädt und auf dem Weg zum Restaurant anhält und die Pfandflaschen abgibt. Sie geht nicht zur Polizei. Nein! Sie schickt der Schwester eine SMS. Die Schwester hastet dann eine Stunde später zur Polizei und bittet völlig aufgelöst um sofortige Festnahme des Vaters, weil der gerade das Kind entführen und ermorden will. Und das glauben die Polizisten in dem 980 km entfernten „B“. Als der Vater im Restaurant am Tisch das Knie des Jungen verbindet und die Verbandstasche wieder ins Auto bringt, steht schon ein Polizist mit der Hand an der Waffe hinter ihm. Das ist nicht das Drehbuch einer Soap, sondern bittere Realität und blamabel für die Polizei. Schaut man in das Polizeiprotokoll, fallen zwar Aussagen der beiden Schwestern auf, die keiner Überprüfung standhalten würden, aber zu krassen Fehleinschätzungen seitens der Beamten geführt haben. Ich gebe zu, bis zu dem Urlaub bei Polizeibeamten Professionalität voraus-gesetzt zu haben. Selbst bei fehlender Praxiserfahrung der aufnehmenden Polizisten in „B“ hätte man wenigstens, eine adäquate Ausbildung in Verbindung mit entsprechendem IQ vorausgesetzt, andere Reaktion erwarten dürfen. Da liest man in den Akten: 5. 5 Aussagen der Schwestern bei der Polizei in „B“ und Breege. Der Rainer Bertram habe auf dem Dachboden ein eigenes Reich. Sie habe Höhenangst und er weiß, dass sie nicht auf den Dachboden gehe. Levin hat seine Eisenbahn dort oben und spielt oft dort. Heute Morgen ist der Rainer Bertram mit Levin zum Klo gegangen da der mal wieder Verstopfung hatte. Danach sei das Kind apathisch gewesen und sei eingeschlafen. Sie sagt, dass Rainer Bertram sein Handy ständig bei sich trug. Und sie sagt, dass sie von Rainer Bertram auf dem Handy angerufen wurde und er ihr sagte, dass er gleich wieder im Ferienhaus sei und man ihm erst nachweisen müsse, dass er pornografische Bilder der Kinder hat, da die eh nichts finden bei ihm. Die Schwester erzählt der Polizei: Bereits seit Sonntag 01.07.2012 hat es angefangen. Levin hat mit Hanni Doktorspiele gemacht. Er hat mindestens 50 Fotos auf dem Handy seines Vaters gemacht. Der Vater war im Haus. Meine Schwester hat die Bilder gesehen und beschreibt sie eindeutig pornografisch. Es waren auf alle Fälle brandaktuelle Bilder vom 01.07.2012. Meine Schwester hat den Jungen darauf angesprochen. Der Vater wollte die Bilder nicht sehen. Meine Schwester war so geschockt, dass sie die Bilder löschte. Meine Schwester wollte erst noch Beweise sammeln. Zu einem Übergriff auf meine Schwester kam es nicht. Nur am Anfang der Beziehung wollte Rainer Bertram Bilder von meiner Schwester aus dem Intimbereich. Sie hat ihm aber keine Bilder geschickt. Sie (ihre Schwester Christel Schiffer) wollte erst in „D“ Beweise sammeln. Er hat Festplatten, auf die sie keinen Zugriff hat. Meine Schwester ist eine emanzipierte geradlinige Frau. Sie ist Schulleiterin (.) und ist mit Sicherheit nicht blauäugig in dieser Sache. Sie hat mit Rainer Bertram geschlafen, damit Doris Bilder von den Kindern malen lassen kann. Auffällig ist, dass Rainer Bertram eine Tochter hat, die Borderliner ist. Es besteht der Verdacht, dass sie ebenfalls sexuell missbraucht wurde. Meine Schwester dachte immer an jemanden außerhalb der Familie. Sie wäre nie darauf gekommen, dass es Rainer Bertram war. Heute rief sie gegen 18.13 an. „Er plant etwas. Er hat das Spielzeug eingepackt. Geld in der Hosentasche. Auf meinem Handy war Google, Safari home, VPN Tunnel. Sie erhält Meldung Posteingang G: Festplatte. Sie meint der Rechner zuhause sei partitioniert und ihr Mann habe Zugang zu ihren Mails. Und Christel sagt am Urlaubsort aus: Seit einiger Zeit bringt Rainer Bertram unseren Sohn nachts bis zu 5-mal zur Toilette. Ich schlafe fest aber „Rainer Bertram“ erzählt es mir morgens. Er stellt sich den Wecker. Im Urlaub fiel mir auf, dass nachts eine Art Synchronisation auf seinem Handy lief. Mir scheint, dass Levin Angst davor hat, sein großes Geschäft auf der Toilette zu verrichten. Er setzt sich oft unter den Tisch und drückt. Nach Aufforderung zur Toilette zu gehen sagt er oft er müsse nicht mehr „Rainer Bertram“ sagt dann nachdrücklich. Ich sehe doch, dass du musst, also komm. Seit Ostern fällt mir auf, dass Levin, wenn er geweckt wird oft auffällig apathisch und schlaff ist, so dass Arme und Beine förmlich schlenkern und er nicht selbstständig stehen kann. Levin wird dann von Rainer Bertram auf die Toilette getragen. Die anwesende Freundin Frau Doris Steinel gibt zu Protokoll, dass die Fotos von den Kindern gemacht wurden. Ihre Tochter Hanni habe das bestätigt. Die erste Reaktion meiner Tochter auf die Aussage der Svenja Schiffer war blankes Entsetzen, Unverständnis und dann Gang zu einem Rechtsanwalt. Aber der konnte ihr nur sagen, dass er eine Unterlassungs-verfügung beantragen kann, die aber niemanden nutze, da die Schwester das nicht in der Öffentlichkeit behaupte. Die Kosten von etwa 500,00 € solle sie sich sparen. Selbst in einem intellektuell anspruchsarmen Vorabendkrimi würden so niveaulose Behauptungen als untauglich für den Fortgang der Handlung gewertet. Die Schwester erfindet die Erkrankung eines Menschen, den sie dreimal in sieben Jahren gesehen hat und erdreistet sich, dass auch noch als Beweis für eine stattgefundene Straftat anzuführen. Sie spricht nicht von möglicher Straftat, sondern ganz konkret davon, dass sie jetzt weiß, dass ich meine Tochter ebenfalls sexuell missbraucht habe Wer hat den Verdacht geäußert? Und wer hat Borderline diagnostiziert? Dazu erinnere ich mich an den ersten Abend im Urlaubsort, als mir meine Partnerin vorhielt, dass sie sich gewundert habe, weil ich Jahre zuvor meiner Tochter Kopien für ihre Studienunterlagen gemacht habe. Sie hätten sich gewundert, dass meine Tochter eine besonders starke Papa-Bindung gezeigt habe. Ich erinnere ich mich an die gutgemeinten Vorwürfe meiner Ex-Partnerin, ich hätte mich zum Affen meiner Tochter gemacht, als ich ihr während ihres Studiums bei einer Hausarbeit geholfen habe. Jetzt im Nachhinein fühle ich mich als Figur eines Stückes ähnlich „Larger than Life“, dem experimentellen Theater. Ich bin als Zuschauer zwar in die Handlung einbezogen aber von mir nicht zu beeinflussende Handlungsinhalte werden mit aktuellen Ereignissen in einer beispiellosen Inszenierung verbunden. War meine Tochter einer der Bausteine der Verfehlungs-Kampagne in einem solchen Drehbuch? Mir ist bekannt, dass Kinder und Jugendliche, die an Borderline erkrankt sind, sich selbst verletzen, weil sie z. B. die Liebe eines Elternteils nicht wahrnehmen konnten oder einer genetischen Veranlagung folgen. Ich finde eine ganze Reihe von Faktoren und Symptomen, die überhaupt nichts mit sexuellem Missbrauch zu tun haben. Mit Missbrauch aber schon, wie z. B. mit verbalen Missbrauch oder emotionalen Misshandlungen. Da werden Ursachen wie andauernde Vernachlässigen des Kindes, ständiges Schimpfen oder Erniedrigen aufgeführt. Hat ein Mensch ein oder mehrere Traumata erleben müssen und ist sein durch seine Gene vorprogrammiertes Temperament so geschaffen, dass er diese Traumata nicht verarbeitet, kann er an einer Borderline-Störung erkranken. Er kann, er muss es aber nicht. Aber die Schwestern, Svenja und Christel Schiffer, haben „gründlich“ gearbeitet und zusammengestellt, dass 25 % der Borderline-Patienten in ihrer Kindheit Misshandlungen oder einen Missbrauch erlebt haben. Das ist auf den ersten Blick eine schlüssige Ursache für diese Erkrankung. Das Problem ist nur, dass beide Schwestern übersehen haben, meine Tochter leidet nicht an Borderline. Unverschämt, erniedrigend und menschenverachtend ist die richtige Bezeichnung für diese Behauptung. Wann haben die beiden Schwestern das alles herausgefunden und aus welchem Anlass? Faszinierend ist, wie schnell die Diagnose, Ursachenforschung und den Beleg für eine bisher ungesühnte Straftat von mir gefunden wurde. Keiner der Fallbeteiligten hat sich über das Zeitmanagement der Schwestern von den „entdeckten Fotos“ bis zur allumfassenden „Beweisführung mit sogenannten Belegen“ Gedanken gemacht. Am Freitag um 9:00 Uhr wusste die Schwester von all dem nichts. 10 Stunden später waren das bewiesene „Tatsachen“. Zurückerinnernd an den Urlaub, muss es aber schon im Drehbuch gestanden zu haben. Alles andere als faszinierend ist die daraus resultierende Erkenntnis, dass die Fotos wohl nur der willkommene Anlass waren, eine bereits in anderer Form geplante Trennung zu vollziehen. Eine Trennung, so absolut, dass der gemeinsame Sohn nur noch der Mutter und deren Familie gehört. Wenn Levin ihrer Aussage nach bereits seit Ostern immer wieder Bilder vom Dachboden gezeichnet hat, muss das ja lange vor dem Urlaub geschehen sein. Warum fallen ihr die angeblich einen Mann mit erigiertem Penis darstellenden Bilder denn erst im Juni auf? Sie hat diese doch nach eigener Darstellung bereits seit Ostern als solche identifiziert. Wenn einer Mutter solche Bilder in die Hände fallen, geht sie der Sache nach. Sofort und nicht erst Monate später. Nach Drehbuch kommt jetzt die Verbindung zwischen Fiktion und Realität zum Tragen. Ursprünglich wollten wir einen zusätzlichen Spiel-bereich auf dem Dachboden schaffen, haben aber das bereits im November 2011 ad acta gelegt. Die Bilder müssten dann doch vor November 2011 entstanden sein. Die großen Lücken zwischen Handlungsplan und den Life Einspielungen treten immer deutlicher hervor. Schlechte Life-Regie. Nur dort, wo man sie bewerten müsste – beim Familiengericht – werden sie nicht beachtet. Knapp zwei Stunden nachdem Levins Mama uns fotografiert, als ich ihn getröstet habe, zwei Stunden nachdem sie dem kleinen Mann gefragt hat, was er ohne seinen lieben Papa denn machen würde, zwei Stunden nachdem sie mich gefragt hat, ob wir Sylvester wieder herkommen können, zwei Stunden nachdem sie mir sagt, wie schön es ist, dass Levin und sie mich haben, zwei Stunden danach hat sie Todesangst und fleht die Polizei an, mich auf keinen Fall zu entlassen, denn das darf auf keinen Fall passieren. Dann hätte Doris doch noch eine Fahrkarte gebraucht und mit dem Zug fahren müssen. Schlimmer noch. Dem Partner wären bei der Ankunft in „D“ nach gemeinsamer Rückfahrt die leeren Schränke und das neue Schloss aufgefallen. Die Eltern anrufen und die Aktionen rückgängig machen wäre nicht möglich, denn der Partner hätte ja neben ihr im Auto gesessen und das Gespräch mitgehört. Da ist noch etwas, dass anzusprechen mir schwerfällt, was aber auch kommentiert werden muss. Auch wenn es kein Tabuthema ist, für mich ist „Telefonsex“ etwas Intimes. Wenn die Schwester von Levins Mama bei der Polizei angibt, ich hätte Fotos verlangt und nur eigene geschickt, kann sie das tun. Vielleicht hat sie sich da auch ein wenig an Skandalmeldungen aus royalen Kreisen oder Facebook orientiert. Wenn Telefon-gespräche von royalen Prinzen durch die Weltpresse gehen, ist das sicher für einige Menschen interessant. Etwas anderes ist es, in theatralischer Empörung und ohne Wissen zu deklamieren, wie zwei Menschen mit diesem Thema umgegangen sind. Wer in einer Beziehung in gegenseitiger Übereinstimmung wem was erzählt, schickt oder erhält geht nur diese Zwei etwas an. Ich kann nur entsetzt feststellen, dass die Schwestern keine Scheu haben, selbst die Zeit, nach meiner Wahrnehmung geprägt von Liebe, gegen-seitiger Achtung und Verstehen – zu der auch unser wunderbarer Sohn gehört – in den Schmutz zu ziehen, zumal hier eine Phantombilddiskussion geführt wird. Glauben die Schwestern wirklich, dass der Staatsanwalt eine solch erbärmliche und niveaulose Darstellung nicht als solche erkennt. Wenn Levins Mama angeblich Fotos erhalten hat und diese als beleidigend, beschämend oder unangemessen anprangert, stellt sich die Frage, warum sie dann mit diesem „Ungeheuer“ überhaupt zusammengekommen ist. Der Dachboden sollte nach unseren Vorstellungen als Lagerraum und im vorderen Bereich als zweites Spielzimmer genutzt werden. Deshalb hatte der Bauunternehmer auch die Klappleiter im Zimmer von Levin eingebaut. Das Dach war nicht ausgebaut. Die Verkleidung fehlte und im Boden schaute noch der eine oder andere Nagel raus. Ursprünglich hatten wir gedacht, dass Levin dort seine Playmobil – Eisenbahn auf „Dauer“ aufgebaut lassen kann. Wir haben einen Spieleteppich nach oben gebracht und die Eisenbahn mit Bahnhof, Schranken, Straßen aufgebaut. Ich habe sogar ein Sicherheitsgitter konstruiert und eingebaut, damit er oder seine Spielkammeraden nicht unabsichtlich durch die geöffnete Luke fallen können und begonnen, die Dachbalken mit Sperrholzplatten zu verkleiden. Wie stolz war Levin und wie hat er sich gefreut, wenn er wie der Papa die Schrauben mit der

Verfahren zum Umgang. Amtsgericht 23. Juli 2012 (.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – „S“ durch den Richter am Amtsgericht am 23.07.2012 beschlossen: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Kosten für das Verfahren ohne mündliche Verhandlung werden nicht erhoben. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt. Es läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs. Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich. Das Gericht sieht sich außer Stande, angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs einen Umgang nur aufgrund einer solchen Prüfung einzuräumen. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Umgang, gleichwohl ist das Kindeswohl vorrangig zu beachten. Donnerstag – 26. Juli 2013. Als ich die Kirche verlasse, klingelt das Handy. Herr Dexter, Rechtsanwalt bei „La“ Rechtsanwälte ist am Apparat und bittet mich um einige Angaben zu meiner geschiedenen Frau, die er in einem Versicherungsfall wegen eines ärztlichen Kunstfehlers vertritt. Ich hatte ihn früher darum gebeten, da meine Exfrau sich nicht zu helfen wusste. Er bekommt die Auskünfte von mir, bedankt sich und fragt dann wie es mir selbst geht. Mit dem was ich ihm dann erzählt habe kann er nichts anfangen, aber er bietet mir seine Hilfe an. Einige Tage später werde ich die Kirche und das Kreuz anders sehen. Meine Rechtsanwältin hatte mir gesagt, dass sie mit der gegnerischen Anwältin sprechen wolle und da sie beide bekannt seien, erwarte sie keine großen Probleme bei der Lösung aller Fragen. Heute frage ich mich nicht mehr, wie in vielen anderen Fällen, warum sie mir das Treffen mit unserem Sohn bei der Anhörung ausgeredet hat. Obwohl ich eine einstweilige Verfügung zum Betreten der Wohnung erwirkt habe, erhalte ich von meiner Anwältin die Auskunft, erst einmal abzuwarten. Mein Vorschlag selbst einen Gerichtsvollzieher zu suchen und mit ihm die Öffnung der Wohnung zu erzwingen, lehnt sie ab und bittet mich eindringlich zu warten. Wozu habe ich dann eine solche Verfügung erwirkt? Ich verstehe die mangelnde Unterstützung nicht. Erst war sie hundertprozentig überzeugt und hat mir schon die Lösung aller Fragen innerhalb von Wochen in Aussicht gestellt und plötzlich, nach einem Gespräch mit der gegnerischen Anwältin, hat es alle Zeit. Nur ich habe keine Zeit. Die Chancen endlich dieses unsägliche Missverständnis aufzuklären schwinden mit jedem Tag. Das ist keine Unterstützung wie ich sie mir wünsche und wie sie auch angemessen wäre. Freitag – 27. Juli 2012. Am nächsten Tag rufe ich in der Kanzlei „L“ an und bitte den Anwalt um Beistand. Die Kanzlei „L“ ist nach einem klärenden Gespräch bereit, mich in allen Belangen zu vertreten. Beide, meine Partnerin und ich sind den dortigen Anwälten bekannt. Aber einfach nur ein Mandat übernehmen will die Anwaltskanzlei nicht. Drei Stunden berichte ich, antworte auf Fragen, erkläre Situationen und stelle selbst Fragen. Die beiden anwesenden Anwälte fragen, bohren, fragen wieder und wieder und lassen keine Peinlichkeit aus. Später wird es sich auszahlen, denn auch eine Beschwerde der gegnerischen Rechtsanwältin vor der Anwaltskammer kann die Unterstützung der Kanzlei für meine Interessen nicht erschüttern. Die Beschwerde hatte, wie ich viel später erfahren sollte, keinen Erfolg – wie alle anderen noch folgenden Beschwerden. Nach dem Anwalt zieht es mich wieder zur Kirche. Ich laufe durch die Hauptstraße und sehe auf der anderen Straßenseite Doris mit Tochter und einer Freundin und deren zwei Kinder in die Stadt laufen. Sie schaut zu mir rüber, flüstert mit der Freundin und dann zeigen mir beide was für ein Abschaum ich bin. Selbst heute noch empfinde ich tiefen Zorn, wenn ich an dieses boshafte und herablassende Lachen denke. Ich merke, dass ich Menschen anders sehe. Jedem Menschen, der mir entgegenkommt, möchte ich sagen, nein ich habe nichts getan. Mein Anwalt sagt mir immer wieder, dass ich unbedingt professionelle Hilfe suchen soll? Nein, ich schaffe das schon allein. In einigen Tagen wird sich alles aufgeklärt haben. Unser Sohn hat bestimmt bei seiner Vernehmung erzählt und damit ist das Thema erledigt. Dann können wir endlich miteinander reden. Samstag – 28. Juli 2012. Die Firma „Service K“ sucht Mitarbeiter zur Unterstützung ihres Immobiliengeschäfts. Nach einem kurzen Gespräch bin ich mit dem Firmeninhaber einig, dass ich für ihn tätig sein kann. Die Objekte, die ich erhalte, habe ich nicht nur zu vermarkten, sondern aufzunehmen, zu bewerten, zu vermieten oder zu verkaufen. Eine Provision von 20 % eröffnet mir zumindest finanziell wieder eine Perspektive. Die entsprechenden Genehmigungen zur Maklertätigkeit kann ich nach einer Eingewöhnungszeit einholen. Ich habe wieder eine Aufgabe, komme mit Menschen zusammen und kann meine Zeit wieder sinnvoll planen. Jedes Mal, wenn ich durch „D“ fahre, schaue ich, ob ich unseren Sohn irgendwo sehe, aber das passiert nicht. Das einzige, was ich im Vorbeifahren wahrnehme ist, dass entweder das Auto der Oma oder dass der Schwester oder alle im Hof stehen. Die Oma hat jetzt die gesamte Organisation des Haushalts und des Familienlebens übernommen. Einmal an einem Donnerstag kommt Levin mit seiner kleinen Schubkarre aus der Einfahrt. Ich sehe ihn von weitem. Als ich näherkomme, taucht auch der Opa mit einer Schubkarre auf. Scheinbar wollen sie Grün Müll zum Wertstoffhof bringen. Ich fahre langsamer und winke unserem Sohn im Vorbeifahren zu. Er stellt die Schubkarre ab und schaut mir nach. Im Rückspiegel sehe ich noch, dass der Opa ihn auffordert weiterzugehen. Offensichtlich hat er Angst ich könne anhalten. Dass ich das gekonnt hätte, fällt mir aber erst später ein. Ich war so überrascht, dass mir der Gedanke gar nicht gekommen ist. Montag – 20. August 2012. Mein Rechtsanwalt informiert mich telefonisch, dass meine Partnerin bei der Kammer Beschwerde gegen ihn eingereicht hat, weil er gegen Standesrecht verstoßen hat. Sie hat durch Frau Neumann erklären lassen, dass die Kanzlei „L“ mich kostenlos vertreten würde. Es ist mir zwar aufgefallen, dass Frau N, die Mutter des kleinen Freundes von Levin bei Christel vom Status „Persona non Grata“ in den Stand „liebste Freundin“ aufgestiegen ist, aber ich habe nicht weiter darüber nachgedacht, was ich der als Information direkt nach meiner Rückkehr gegeben habe. Allerdings weiß ich eines, mit dieser Frau sprach ich, da wurde ich noch durch Rechtsanwältin S. vertreten. Ich kann überhaupt nichts von der Kanzlei „La“ erwähnt haben. Erzählt haben kann ich lediglich, dass die Kanzlei „S“. Prozesskostenbeihilfe für mich beantragt habe und ich damit weitgehend kostenlos vertreten werde. Zwei Tage später hat die Anwaltskammer die Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem deutlich wird, dass meine Ex-Partnerin nicht bereit ist, anzuerkennen, dass ich einiges an Finanzmitteln für das Haus aufgenommen und verwendet habe und nachdem deutlich wird, dass sie sogar abstreitet einen Mietvertrag mit mir zu haben, muss ich sehen wie ich das beweisen kann. Die notwendige Nachfinanzierung für das Haus war nur durch den Mietvertrag möglich. Über ein Mannheimer Finanzierungsunternehmen haben wir im Januar 2012 die Nachfinanzierung durch die finanzierende oder andere Bank beantragt. Einige Tage später, die Rechnungen werden mehr und mehr und mir fallen eigentlich auch keine Begründungen mehr ein, warum unser Bauträger noch warten muss, teilt uns der Finanzvermittler aus Mannheim mit, dass die Bank nicht finanzieren würde, er würde es über eine andere Bank versuchen. Da kommt dann aber nichts mehr. Über eine Bausparkasse haben wir dann die Finanzierung beantragt. Einige Tage später teilt uns die Mitarbeiterin der Kasse mit, dass es abgelehnt ist. Dann schicke ich am 01.02.2012 als Einnahme steigernd den Mietvertrag an die Mitarbeiterin. Daraufhin erreicht sie bei einer Bank eine Zusage. Die Finanzierung mit 7 % ist zu teuer, ich versuche es dann über ein anderes bekanntes Finanzierungsunternehmen. Der Repräsentant dieses Unternehmens hat den Mietvertrag als Einnahmesteigerung in den Antrag eingefügt. Daraufhin genehmigt die finanzierende Bank die Nachfinanzierung. Ich selbst erkläre bei der Antragsunterzeichnung durch meine Partnerin, dass die gemieteten Räume von mir als Büro genutzt werden sollen, da ich eine Immobilienfirma eröffnen will. An diesen Finanzvermittler erinnere ich mich und frage ihn, ob er denn den Mietvertrag noch in seinen Unterlagen habe. Er ruft zurück und teilt mir mit, dass er alles an die Bank geschickt habe und keine Kopien aufbewahre. Glaube ich ihm? Aber irgendwie muss ich doch an den Mietvertrag kommen. Sicher, auf meinem Rechner habe ich die pdf-Datei. Aber der ist in Mainz bei der Kriminaltechnik. Dann fällt mir ein, dass ja die Mitarbeiterin der Bausparkasse diese Unterlagen noch haben könnte, denn wir hatten sie ja gebeten, nichts an die damals zur Finanzierung bereite teure Bank weiterzuleiten. Also rufe ich sie an. Und ich habe Glück. Sie übergibt mir den Vertrag und sogar noch die Kopie der Mietüberweisung. Donnerstag – 23. August 2012. Auch wenn es schwerfällt, die erste Aufstellung von persönlichen Sachen, die ich dringend benötigte, habe ich gemacht. Das Telefon klingelt. Am Apparat ist Herr KS von der Kripo „S“. Ob ich Zeit habe, zu kommen. Inzwischen vorsichtig geworden, frage ich erst einmal warum. „Die Rechner sind gekommen und sie können diese abholen, möglichst gleich“. Dreißig Minuten später halte ich vor dem Revier in der Hauptstraße. Ein ganz anderer Herr „KS“ begrüßt mich. Nicht der abweisende auf Distanz bedachte Mann steht mir gegenüber, sondern ein hilfsbereiter Mensch, der froh ist, den ganzen „Kram“ loszuwerden. Er klappt demonstrativ den Deckel der Akte zu, schreibt etwas und brummelt vor sich hin „so abschließen und weg an die Staatsanwaltschaft. Mir hilft er noch beim Einladen, dann wünscht er mir „alles Gute“!!! und verabschiedet sich herzlich. Ich sage ihm adieu, aber nicht auf Wiedersehen. Und dann erfahre ich durch die Akte etwas. Bis dahin sah ich die Bilder, die unser Sohn gemacht hat, Bilder die angeblich auf meinem Rechner, Speichermedien oder sonst wo vorhanden sein sollen, die ich ins Netz gestellt haben soll oder zu denen ich ihn angeleitet haben soll, als Grund der Verhaftung an. Jetzt lese ich das erste Mal, dass der eigentliche Grund meiner Verhaftung die Aussage der Schwester war, dass ich unseren Sohn entführen wolle und ihn dann, um der möglichen Aufklärung zu entgehen, zu ermorden. Nur aus diesem Grund wurde die Polizei auf Rügen aktiv. Wie verquer muss denn Levins Mama denken, wenn sie den Mann mit ihrem I-Phone fotografiert, der gerade die Schürfwunde ihres Sohnes verbindet, ihn tröstet und mit ihm lachend einen kleinen „Wettlauf“ macht. Wie abstrus ist es, wenn sie dem kleinen Mann sagt: „was würdest du ohne deinen Papa machen“, dann das I-Phone ans Ohr nimmt und ihrer Schwester sagt, sie solle jetzt die Entführungs- und Mordabsichten anführen, damit die Polizei auch wirklich komme. Jetzt wird mir auch klar, warum die Polizisten auf Rügen so „freundlich“ waren, denn die „Mordabsichten“ haben sie mit Sicherheit nicht geglaubt. Dienstag – 28. August 2012. Einige Ordner habe ich durch die gegnerische Anwaltskanzlei endlich erhalten. Bei der Durchsicht stellte ich fest, dass wichtige Papiere von mir fehlen. Diese Papiere lagen bei den Ordnern oder waren abgeheftet. Ich brauche z. B. den Bescheid über die Bezüge unbedingt für den Abschluss einer Wohnungsfinanzierung, denn mir ist inzwischen klar, eine Rate von 360 € ist leichter zu finanzieren als eine Miete von vielleicht 500 € und mehr. Mittwoch – 29. August 2012. Mein Rechner mit allen abgespeicherten Dateien ist wieder da. Gestern und heute habe ich eine Tabelle mit den Daten der vorhandenen Belege für meine Ausgaben erstellt. Die Angewohnheit wichtige Papiere als pdf – Dokumente abzuspeichern, zahlt sich jetzt aus. Die noch vorhandenen Aufstellungen zum Hausbau und Finanzierung sind hilfreich. Auch wenn ich nur die Kontoauszüge ab Mitte 2010 gespeichert habe, sind sie jetzt Grundlage für den Nachweis vieler Ausgaben. Die gegnerische Rechtsanwältin fordert von mir, sofort alle Gegenstände aufzulisten, die mir gehören. Sie verlangt die Herausgabe aller Daten. Ich habe eigentlich kein Problem aber alle benötigten Speichermedien (Sticks und CDs oder DVDs) befinden sich im Haus von Christel. Wenn die Familie Schiffer beanstandet, dass ich noch eine Menge Eigentum im Haus habe, soll sie doch die Gegenstände auflisten und herausgeben. Warum soll ich suchen. Die sehen und wissen doch was mir gehört. Die Schulleiterin unseres Sohnes teilt mir mit, dass ich in Zukunft über Veranstaltungen, die ihm zugeordnet werden, informiert werde, denn seine Mama hält es nicht einmal für nötig, mir mitzuteilen, dass Elternabend war. Sie tritt überall als alleinerziehend auf. Mittwoch – 29. August 2012. In zwei Tagen ziehe ich übergangsweise in eine Dachwohnung in der Nähe meiner Tochter. Aber so bald wie möglich brauche ich eine Wohnung, und zwar so, dass Levin auch dann in der Schule bleiben kann, wenn die gegenwärtige Situation sich völlig umkehrt. Ich bin überzeugt, dass die Wahrheit etwas länger braucht und furchtbare Folgen für diejenigen haben wird, die sich schon als Sieger sehen. Darum muss ich jetzt schon dafür sorgen, dass unser Sohn möglichst in der schützenden Umgebung von Schule und Schulfreunden bleiben kann. Selbst wenn es kurzfristig nötig werden sollte, kann ich ihm ein eigenes Zimmer bieten und ihn täglich zur Schule bringen und holen. Und für mich auch wichtig, er darf jederzeit, wenn er es wünscht zu seiner Mama. Er soll soweit irgend möglich, frei von Beeinflussung durch das, was zwischen seinen Eltern steht, aufwachsen. Das Familiengericht weist den Antrag von Levins Mama auf einstweilige Anordnung, mir die elterliche Sorge von Levin zu entziehen, am 24.08.2012 zurück. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt eine besondere Dringlichkeit voraus, da bereits ein reguläres Hauptsacheverfahren beschleunigt durchzuführen ist (.). Allein die derzeitig fehlende Kommunikation rechtfertigt keinen derartig schweren Eingriff in das Elternrecht des Antraggegners. Es mag sein, dass seitens der Antragstellerin kein Vertrauen besteht. Andererseits besteht aber die Möglichkeit, dass sich die gegen den Antragsteller erhobenen Verdächtigungen als haltlos herausstellen; dann würde die Mitsorge entzogen ohne jegliches vorwerfbare Verhalten. (.) Mittwoch – 29. August 2012. Ich schreibe der Schulleiterin, Frau G. eine Mail, weil ich denke, dass ich ein Recht habe über unseren Sohn von der Schule informiert zu werden. als Anlage überlasse ich Ihnen die Kopie eines Urteils zum Sorgerecht. Damit sind alle gegen-teiligen Informationen eindeutig widerlegt. Ich habe meinem Sohn ein Päckchen an die Schule geschickt. Vielleicht ist es möglich, dass er es in der Schule geöffnet und ihm der Gruß vorgelesen wird. Im anderen Fall würde das Päckchen im Müll landen. Sehr geehrte Frau G., es macht mir Sorgen, dass ich nicht erfahre wann Elternabend ist. Es gibt keine Berechtigung mir das zu verschweigen. Es macht mir Sorge wie er zurzeit Schule und Freizeit verbringt. Das Kind wird mit Eskorte zur und von der Schule geleitet. Es wird mit Eskorte zum Training, zum Chor geleitet. Freitags wird es direkt nach der Schule nach „B“ verbracht und kommt erst sonntags spät wieder zurück. Da die Mutter sehr viele Termine wahrzunehmen hat, übernimmt entweder die Schwester der Mutter oder die Oma die Aufsicht. Bisher habe ich mich im Interesse meines Sohnes zurückgehalten, werde aber in naher Zukunft alle Mittel einsetzen müssen, um diese Fehlentwicklung zu beenden. Ich bitte Sie bei Veränderungen bei ihm um Nachricht. Noch am gleichen Tag erhalte ich Nachricht, dass mir in Zukunft die Informationen zu Levin zur Verfügung stehen werden „es tut mir sehr leid, dass Sie von dem heutigen Elternabend keine Kenntnis erhalten haben, aber ich habe von Ihnen keine aktuelle Adresse, so dass ich nichts per Post schicken konnte. Ihre E-Mail-Adresse ist mir nun seit heute bekannt und nun werden wir Sie benachrichtigen. Sicherlich haben Sie den Plakaten in „D“ schon entnommen, dass wir am 8.9.12 ein Schuljubiläum feiern, und zwar von 10.00 bis 14.00 Uhr. Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Kraft und grüße Sie herzlich. Freitag – 31. August.2013. Der Schwiegersohn steht im Hof und stellt Möbel bereit. Er hat bereits das Bettgestell hingestellt und wartet eigentlich nur noch darauf, dass wir die Sachen in beiden Autos verstauen. Gestern habe ich meine Koffer und die immer noch lose im Kofferraum liegenden Kleidungsstücke in die „neue“ Wohnung gebracht. Spätestens heute muss ich zur Kenntnis nehmen, dass ich ein neues, ein anderes Leben führen muss. Natürlich bin ich dankbar, dass mir die Wohnung für 200 € überlassen wird. Ich weiß auch, dass diese Lösung nur für drei Monate gedacht ist. Bis dahin, so hoffe ich, wird geklärt sein, wie die Sorgerechtsfrage ausgeht, wie die Vermögensrückgabe aussieht. Ich kann mich in Ruhe um eine neue Wohnung kümmern, ohne die Couch im Wohnzimmer bei der Tochter zu blockieren. Ich fühle mich nicht gut, wenn ich durch das offene Haus meines „Vermieters“ in meine Dachbleibe gehe. Ist er in der Küche, sehe ich ihn, geht er ins Wohnzimmer, ins Arbeitszimmer oder in andere Räume, laufe ich immer an ihm vorbei. Aber er versucht mir das leicht zu machen, grüßt kurz und wendet sich seinen Beschäftigungen zu. Wir laden die Möbel ein, und bauen diese dann in meiner Bleibe auf. Mein Vermieter hat mir einen Internetzugang geschaltet, so dass ich E-Mails schicken und empfangen kann. Das macht es mir natürlich leichter in meinem Rechner nach Unterlagen zu suchen und mit meinem Rechtsanwalt zu kommunizieren. Am Abend richtet die Tochter es so ein, dass ich noch in ihrer Wohnung bleiben soll. Am nächsten Tag ziehe ich jedoch einen Schlussstrich. Die Beiden haben jetzt lange genug Rücksicht genommen. Sie haben einen kleinen Jungen, der sie braucht. Auch wenn der kleine Mann mit meiner Unterstützung gelernt hat, seine Beinchen „sinnvoll nacheinander nach vorne zu bewegen“ und an der Hand läuft und wenn er jedes Mal weint, wenn ich gehe, muss ich wieder eine natürliche Grenze aufzeigen – auch für mich. Ich brauche langfristig eine Wohnung, möglichst in der Nähe unseres Sohnes. Wenn er zu mir kommt, soll er möglichst nahe in seinem sozialen Umfeld bleiben, seine Freunde weiterhin treffen und seine Mutter, wann immer er das möchte, sehen können. Er hat es verdient, möglichst unbelastet den Weg der Trennung seiner Eltern zu gehen. Es wäre nach meiner Überzeugung völlig falsch, ihn mit festen Besuchszeiten im Umgang mit seiner Mutter zu belegen. Nur eines geht mir immer wieder durch den Kopf. Egal was seine Mutter mir angetan hat, egal wie kriminell ihre Handlungen waren und sind, es ist seine Mutter. Aber die, die seine Mutter zu dem Menschen gemacht hat, in weiblicher Hülle – charmant und sympathisch aber kalt, herzlos und berechnend – ihre Karriere und ihr neues privates Leben planend, vor dieser Frau soll er eine Zeitlang geschützt werden. Meine Erfahrungen mit der nach eigenen Aussagen bindungsunfähigen Schwester der Mama unseres Sohnes zeigen mir, wer für diese Fehlentwicklungen verantwortlich ist. Wenn die Schwester ihren Eltern vorwirft, durch ihr eigenes vorgelebtes Eheleben schuld an ihrer Bindungsunfähigkeit zu sein, wenn die Enkeltöchter nur von der „Hexe, der Rechthaberin, der alkoholkranken Oma sprechen, wenn der Ehemann schimpfend aufbegehrt, aber dann immer wieder stillschweigend gehorcht, möchte ich nicht, dass unser Sohn lange und ohne Aufsicht in deren Einflussbereich bleibt. Wenn der Ehemann gehorcht, aus Angst oder aus dem Wissen heraus, dass seine von ihm gehassten Schwiegermutter ihm das Luxusleben garantiert hat, dass er mit seinem Gehalt nicht hätte führen können, ist auch er nicht geeignet, unserem Sohn Werte zu vermitteln. Sonntag – 02. September 2012. Jetzt zahlt sich meine Angewohnheit, wichtige Dinge zu speichern, aus. Und es zahlt sich auch aus, dass ich oft mit Karte gezahlt habe, denn so habe ich Belege durch die Kontoauszüge im Rechner. Die Tabelle mit meinen Ausgaben für die Familie in den letzten Jahren habe ich noch einmal überarbeitet. Jetzt ist sie nach Themen geordnet und die Kosten für Urlaube sind mit aufgeführt. Lebenshaltungskosten und Kosten für Levin und Eigentum habe ich zwar aufgeführt, aber nicht in die Forderungssumme eingerechnet. Natürlich ist mir klar, dass die Kosten für Urlaub nicht 1: 1 angerechnet werden. Aber es wird deutlich, dass ich zu den Lebenshaltungskosten im Schnitt mehr als 1600 € monatlich beigetragen habe. Nur die Autokosten, Benzinkosten für das Auto meiner Ex-Partnerin sind zum großen Teil über VISA abgerechnet. Dafür habe ich jedoch keine Belege mehr. Die Rechtsanwältin stellt tatsächlich ein Ultimatum, bis wann ich alle persönlichen Gegenstände abzuholen habe. Was bildet sich die Familie eigentlich ein. Meine Ex-Partnerin hat am 06.07.2012 die Tür verschlossen und mir den Zutritt verboten. Gegenstände, die mir gehören, kann ich von fern nicht identifizieren bzw. erinnern. Wenn sie Gegenstände als mein Eigentum identifiziert, muss sie zur Kenntnis nehmen, dass ich durch ihr Verhalten gezwungen bin, eine Wohnung zu suchen und damit Platz für diese Gegenstände zu schaffen. So lange muss sie halt warten. Im Übrigen liegen viele der Sachen (Maschinen etc.) auf dem Dachboden oder im Keller, so dass sie nicht stören können. Sie geht doch, wie sie bei der Polizei ausgesagt hat, wegen Höhenangst nicht auf den Dachboden und kann sich deshalb nicht von dort gelagerten Gegenständen gestört fühlen. Heute erfahre ich von einem Nachbarn, dass sie überall erzählt, dass ich nie wieder Zugang zum Levin erhalten werde. Verfahren zum Sorgerecht. 28.08.2012. gegnerische Anwältin an Familiengericht. Namens und mit Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, durch Beschluss wie folgt zu erkennen: Die alleinige elterliche Sorge für das Kind Levin Schiffer, geb. 2006, wird auf die Antragstellerin und Kindesmutter übertragen (.) Die Beteiligten sind nicht verheiratete Eltern des im Anhang näher bezeichneten Kindes Levin. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in „D“. Seit dem 06.07.2012 leben die Beteiligten dauerhaft voneinander getrennt, der Antragsgegner wohnt an der angegebenen Adresse. Die Trennung der Beteiligten ist von Dauer, die Antragstellerin lehnt jegliche private Kontaktaufnahme zu dem Antrags-gegner ab. (.) Anlässlich eines gemeinsamen auf der Insel Rügen durchgeführten Urlaubs vom 30.06.2012 bis 06.07.2012, bemerkte die Antragstellerin zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Sohn Levin. Man verbrachte den Urlaub im Ferienhaus einer Freundin der Antragstellerin, der nachbezeichneten Zeugin Doris Steinel. Mit dabei war die 5-jährige Tochter der Frau Steinel, Hanni. Aufgrund massiver Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer Fertigung von 50 pornografischen Fotos, die sie gegenseitig im Spiel mit einem Fotohandy gefertigt hatten, entstand und verdichtete sich ein Verdacht gegen den Antragsgegner, unangemessen mit dem Kind Levin umgegangen zu sein. Es war der Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zulies, dass er entsprechende Erfahrungen gemacht haben müsse. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wg. des Verdachts des sexuellen Missbrauchs wurde eingeleitet. Dies wird bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ unter dem Aktenzeichen (.) geführt. Obwohl mit einer Anklageerhebung derzeit nicht zu rechnen ist, da das Kind keinerlei Angaben machte, ist das Vertrauen der Antragstellerin zum Antragsgegner vollkommen zerstört. Aufgrund der Vorkommnisse ist eine Kommunikation zwischen den Eltern derzeit ausgeschlossen. Der Kindesvater hat in einem beim Zivilgericht „S“ geführten Verfahren fälschlicherweise behauptet, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in Bezug auf eine im Anwesen der Antragstellerin liegende Wohnung zu haben. Er hat diesen Vortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert und im Wege der einstweiligen Verfügung Zutritt zum Anwesen der Antragstellerin begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 hat der Antragsteller die Hauptsache dann für erledigt erklärt, nachdem das Gericht aufgrund der ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu erkennen gegeben hatte, dass es keinen Anspruch des Antragsgegners erkennen kann.(.) Der Antragsgegner ist mehrfach aufgefordert worden, sich von der Antragstellerin und dem Kind fernzuhalten. Exemplarisch überreichen wir insoweit ein Schreiben der zuvor bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 11.07.2012 sowie ein weiteres Schreiben der Unterzeichnerin vom 19.07.2012. (.) Der Antragsgegner hat sich an diese Aufforderung nicht gehalten. Im Gegenteil erreichen die Antragstellerin immer wieder E-Mails, SMS und der Antragsgegner spricht mit Lehrern, Erziehern, Freunden usw., schildert das Geschehen aus seiner Sicht. Der Antragsgegner hatte sich auf Anschreiben verpflichtet, sich vom Einschulungs-termin seines Sohnes fernzuhalten, dieser Verpflichtung ist er auch nachgekommen. Aller-dings hat er in der Folgezeit dann ein Schreiben direkt an die Schule geleitet, welches dem Kind von dort aus präsentiert wurde. Da zwischen den Eltern derzeit eine Kommunikation nicht stattfinden kann, ist im Interesse des Kindes eine zeitnahe Entscheidung über den gestellten Antrag erforderlich. Beim Amtsgericht – Familiengericht – war bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Sorgerechts gestellt worden. (.) Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Eidesstattliche Versicherung (.) Berichtigen/ergänzen möchte ich zu diesem Schriftsatz folgendes: Es sind nicht nur zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf den Sohn Levin aufgetreten, sondern insbesondere massive Auf-fälligkeiten in der Person des Antragsgegners und ein verändertes Verhalten seiner Person. Weiter ist festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ immer noch anhängig ist. Der Antragsgegner hatte bereits kurze Zeit nach Rückkehr aus dem Urlaub in meinem privaten und häuslichen Umfeld verlautbart, die Staatsanwalt-schaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, er sei unschuldig. Es liegt eine SMS an Frau Neumann vor, in der der Antragsgegner behauptet, die Einstellung sei wegen erwiesener Unschuld erfolgt. Im Ermittlungsverfahren ist beantragt worden, dieses auf Stalking auszudehnen, nachdem der Antragsgegner nicht davon ablässt, der Antragstellerin nachzustellen. Anlässlich des Schulfestes vom 08.09.12 möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass der Antragsgegner mich und Levin auch in der Menschenmenge verfolgte, nachdem wir den Ort gewechselt hatten. Darüber hinaus möchte ich bezüglich der Zeugenaussage gem. Anlage 6 des Schriftsatzes ergänzen, dass es sich bei dieser Zeugin handelt um Frau A. B. in „D“. Auf § 6 des Schriftsatzes ist aus meiner Sicht richtig zu stellen, dass mir von einer zufällig in meinem Haus anwesenden Zeugin berichtet wurde, dass der PKW des Antragsgegners auf den Hof gefahren ist. Die Zeugin hatte ihr Fahrrad im Hof vor der Haustür abgestellt und wollte gerade von innen die Haustür öffnen, als sie bemerkte, dass das Fahrzeug des Antraggegners den Hof wieder verließ. Offensichtlich hatte dieser bemerkt, dass eine dritte Person anwesend war. Ich will also richtigstellen, dass die Zeugin die Tür nicht geöffnet hatte. Was den Vorfall auf dem Schulfest vom 08.09.12 mit der Schulleiterin anbelangt, möchte ich ergänzen, dass mit in der Gruppe die Leiterin des Kindergartens stand, Frau M. Zuvor hatte ich bemerkt, dass Frau G. aus dem Schulgebäude herausgetreten war, das Päckchen in der Hand haltend. Dies hat sie dann dem Antragsgegner zugesteckt. Ergänzen möchte weiter, dass am 29.09.2012 der Antragsgegner erneut vor der Grundschule in „D“ am Eingang stand und mich dort abpasste. Er äußerte wörtlich: „ich möchte meinem Sohn guten Tag sagen und wehe, du versuchst dies wieder zu verhindern“. Diese Äußerung des Antragsgegners verstehe ich als Drohung. Der Antragsgegner, hierauf möchte ich ergänzend hinweisen, hatte einen Antrag auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung zu Gericht gestellt. Der Richter (.) am Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf den beigefügten Beschluss darf ich hinweisen. Ich darf weiter darauf hinweisen, dass der Antrags-gegner bis zum heutigen Tage ein weiteres Umgangsverfahren nicht eingeleitet hat. Ergänzen möchte ich weiter, dass der Antragsgegner auch ein zweites Mal bei der Musikstunde „S“ zu Zeiten aufgetaucht ist, zu welchen mein Sohn dort singt. Ich selbst habe ihn dort gesehen, wie auch die Zeugin C. Neumann. Christel Schiffer. Die Rechtsanwältin ist ihrer Mandantin verpflichtet, aber auch der Wahrheit. Sicher! Sie muss abwägen, ob die Wahrheit den Interessen der Mandantin zuwiderläuft und entscheiden ob es in den Grenzen des Rechts möglich ist, etwas zu verschweigen. Das ist Prozessrecht aber wissentlich die Unwahrheit zu behauten erscheint mir fragwürdig. Sie schreibt: „Der Kindesvater hat in einem beim Zivilgericht geführten Verfahren fälschlicherweise behauptet, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in Bezug auf eine im Anwesen der Antragstellerin liegende Wohnung zu haben. Er hat diesen Vortrag mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauert“ Sie weiß genau, dass sie nicht die Wahrheit schreibt. Sie hat ja diesen Vertrag in der Hand und behauptet vor Gericht, dass es ihn nicht gibt. Ich habe den Vertrag und sogar noch die Kopie der Mietüberweisung und konnte dem Gericht das Dokument überlassen und wie ich glaubte, eine erste Lüge feststellen lassen.6 Sie hat den Mietvertrag in der Hand, das Gericht hat ihn gesehen und sie schreibt trotzdem, „er behauptete fälschlicherweise“. Die Anwältin weiß natürlich, dass der Antrag kaum Chancen hat durchzugehen. Also schiebt sie noch eine Erklärung hinterher. Für mich drängt sich beim Lesen die Frage nach dem Co-Autor dieses Schreibens auf. Ist es der Partner der Schwester von Levins Mama, der Rechtsanwalt ist, oder ist es ein Dritter. Eine Mutter, die um die Unversehrtheit ihres Kindes fürchtet, schreibt so nicht. Diese Mutter schreibt nicht geschäftsmäßig, sie kann nicht sachlich kühl und distanziert berichten. Sie könnte es einfach nicht! 6 Abb. S. 72. Dass die Mama unseres Sohnes die an einer Sache ausgerichtete und völlig emotionslose Gesprächs-führung beherrscht, wusste ich immer. Die schnörkellose Art Probleme anzugehen und einer Lösung zuzuführen, habe ich dienstlich an ihr geschätzt. Hier geht es aber nicht um eine Sache, um ein dienstliches Problem, um eine Mitarbeiter-beurteilung oder Beschwerde. Hier geht es um ein Kind – um unser gemeinsames – also auch ihr Kind. Die Darstellungen in ihrer Erklärung zeigen keine Empathie. Eine Mutter, die um das Wohl ihres Kindes kämpft, die fürchtet, dass ein anderer ihrem Kind etwas angetan hat, die fürchtet, dass, wenn sie nicht aufpasst, sie das Kind nicht schützen kann, zeigt in Wort und Schrift Emotionen. Aber wo zeigt sie diese? Wo zeigen sich in ihren Aussagen, Schilderungen, in der Wortwahl und bei den aufgeführten Beispielen, Wut, Furcht, Feindseligkeit, Gehässigkeit oder Leidenschaft. Bei ihr müssten sich doch Reaktionen auf die angeblichen Handlungen, die Gedanken, Emotionen, Absichten und Persönlichkeitsmerkmale des anderen schlimmen Menschen zeigen. Dazu gehört das Einfühlen in die eigene Reaktion wie Selbstmitleid, Trauer, Schmerz, ohnmächtige Hilflosigkeit oder Suche nach Hilfe. Empathie, ursprünglich definiert als Beschreibung einer intensiven Gefühlsregung lässt sich in dieser Erklärung nicht finden. Frau Schiffer schreibt das, was sie schreibt ohne erkennbare persönliche Betroffenheit nieder. Diese Erklärung ist ein Bericht, distanziert sachlich, emotionslos. Formulierungen wie „Es sind … aufgetreten…“ – „Weiter ist festzustellen…“ – „er hatte verlautbart…“ – „möchte ich ergänzend darauf hinweisen …“ – „ist aus meiner Sicht richtig zu stellen …“ – dass mir von einer zufällig in meinem Haus anwesende Zeugin berichtet wurde“ – „zuvor hatte ich bemerkt …“ – Ergänzen möchte ich weiterhin …“ – „hierauf möchte ich ergänzend hinweisen…“ – „Ich darf weiter darauf hinweisen …“ – „ich selbst habe … wie auch die Zeugin – fallen mir auf, weil mir ihre Art zu schreiben, persönlich betroffen oder distanziert geschäftsmäßig, dienstlich wie privat bekannt sind. Ihre Distanz zu dem Geschehen tritt im Beispiel „der Zeugin“ deutlich hervor. Es geht hier nicht um einen Diebstahl oder eine zerbrochene Scheibe, sondern um das Schicksal unseres Sohnes und das seines Vaters. Sie schreibt: „Eine zufällig anwesende Zeugin“. Die zufällige Zeugin ist ihre Mutter. Die war auch nicht zufällig da, sondern hat über Wochen die Führung des Haushaltes übernommen. Eine betroffene Mutter erzählt oder beobachtet, aber sie berichtet nicht. So wie sie schreibt, schreibt eine Nachrichtenredakteurin eine zu verlesende Nachricht oder die Rechtsanwältin eine Erwiderung auf einen Schriftsatz, aber nicht die Mutter, die um das Leben ihres Kindes fürchtet. Eine liebende Mutter schreibt in einer solchen Erklärung „bei meinem Sohn fällt mir auf“ oder „mir ist aufgefallen, dass er“. Sie selbst ist doch betroffen, sie ist es doch, die wahnsinnige Angst hat! Ich habe nicht Germanistik studiert, aber so viel weiß ich. Angst, Sorge oder Betroffenheit drückt man nicht dadurch aus, dass man schreibt: „ist beantragt worden, dieses auf den Tatbestand des Stalkings auszudehnen nachdem der Antragsgegner nicht davon ablässt, der Antragstellerin nach-zustellen“ Sie ist doch betroffen und dann schreibt von sich in der dritten Person. Nein! Sie ist emotional nicht im Geringsten betroffen. Sie führt weiter, rational und überlegt, was sie lange vor dem Urlaub geplant und durch das „Geschenk“ der Fotos für sich „problemloser“ zu Ende bringen kann. Sie plant im Voraus. Wenig Tage später werde ich noch einschneidend und schockierend erfahren, wie lange im Voraus. Für sie stellen sich nur drei Probleme, die es zu beherrschen gilt, die einer Lösung bedürfen. Sind ihre Finanzmittel so weit ausreichend, dass sie den Vater durch immer neue Prozesse in die Knie zwingen kann? Kann sie durch immer neue Vorwürfe die möglichen Entscheidungen des Gerichts so lange hinziehen, dass unser Sohn seinen neuen Vater als Partner sieht und den „alten Vater“ vergisst, oder dass bei diesem – altersbedingt oder weil dem Stress nicht gewachsen eine natürliche Lösung erreicht werden kann? Mit welchen Maßnahmen kann erreicht werden, auch die Schwester von Levin auf Abstand zu halten? Die könnte sonst durch ihre Erzählungen die Pläne durchkreuzen. Kühl, sachlich überlegend kann sie die Dinge angehen. Ihre Eltern übernehmen die finanzielle Absicherung. Jetzt kann sie ja bei der Mutter den Partner für alle finanziellen Defizite verantwortlich machen und damit das Gesicht wahren. Die Untersuchung von neuen – frei erfundenen – Vorwürfen kann sie im Laufe des Verfahrens neu postulieren, weil sie sich unter Anleitung ihrer Freundin und Anwältin, zunehmend mit der einschlägigen Literatur vertraut macht. Das „Geschenk der Fotos“ war überraschend und forderte „gefährliche“ – weil spontane – Änderungen des Drehbuchs. Ob die jeweiligen Vorwürfe einer Prüfung standhalten, ist nicht wichtig. Hauptsache ist, dass jeder Vorwurf eine Verzögerung von Wochen oder Monaten bedeutet. In dieser Zeit kann der Sohn weiter einer „Gehirnwäsche“ unterzogen werden. Und wenn sie es schafft, dass der Vater eine Kontaktsperre erhält, kann sie ihn zwingen aus „D“ zu verschwinden. Dann hat sie freies Feld. Und weil sie aus ihren Erfahrungen während des gesamten vorherigen Familienlebens genau weiß, dass dieser die Trennung vom Sohn nicht überwinden wird, löst sich das Problem von allein. Bis der Sohn, wenn überhaupt, nach Jahren über diese Trennung nachdenkt und kritische Fragen stellen kann, wird sie andere Erklärungen haben. Bis er dann daran denken könnte, seine totgeschwiegene Schwester zu fragen, hat man die räumliche Trennung so weit ausgedehnt, dass auch das keine Gefahr mehr darstellt. Während ich diese Gedanken niederschreibe habe ich wie so oft, das Gefühl der Unwirklichkeit. Und ich stelle fest, dass ich die emotionale Betroffenheit beim Schreiben mehr und mehr zurückdränge und durch aufbauenden Zorn ersetze. Ich kann einfach nicht nachvollziehen, was da seit längerer Zeit in ihrem Kopf vorgegangen ist. Aber ich muss mit dieser Erkenntnis leben, ich muss mich damit abfinden, dass die Organisation der Trennung wohl nur deshalb so reibungslos funktioniert hat, weil Eltern, Tante – die Familie – rechtzeitig und geplant hilfreich zur Stelle waren. Manchmal denke ich darüber nach wann das Schloss besorgt und ausgewechselt wurde. Am Tag meiner Verhaftung war es bereits drin. Da musste das Drehbuch für den letzten Urlaubstag geschrieben werden und die Aussagen vor der Polizei aufeinander abgestimmt werden, Die Eltern und die Schwester mussten in „D“ meine Sachen zusammensuchen, damit das Auto beim Eintreffen sofort beladen werden konnte. Katastrophal wäre es gewesen, wenn die Polizisten in „B“ nachgedacht hätten. Nachdem ich überraschend nicht festgehalten wurde, hätte ein Stau auf der langen Strecke den Zeitvorsprung zur Bahn empfindlich schrumpfen lassen oder sogar aufheben können. Nicht auszudenken, wenn ich früher als erwartet vor dem Haus auftauchen würde. Die anderen Autos mussten bereits abfahrbereit, Wäsche für Sohn und Mutter eingepackt sein. In der kurzen Zeitspanne mussten sämtliche Bekannten und Freunde für mich nicht mehr erreichbar geredet werden. Das zeugt von einer hervorragenden Logistik. Das Kindermädchen erzählt mir, dass sie von meiner Ex-Partnerin bereits vor der Abfahrt von Rügen telefonisch aufgefordert wurde, mich nicht mehr in ihre Wohnung zu lassen und nicht mehr mit mir zu sprechen. Wer hat eigentlich mein Auto gefahren? Wenn man sich die Situation in Stralsund bei der Untersuchung von Levin vorstellt, kommt man ins Grübeln. Da sitzt eine Mutter bei der Amtsärztin und lässt ihr Kind auf möglichen Missbrauch untersuchen. Sie spricht nicht von Missbrauch, sondern ganz deutlich von Vergewaltigung. Die Mutter von Levin behauptet das sogar mit Zeitangabe. Eine Mutter, die so etwas befürchtet, kann doch nur einen Gedanken haben: Bitte lass es nicht wahr sein, bitte nicht mein Kind. Nur diese Angst, dieser Gedanke beherrschen ihr Denken. Sie bangt dem Ergebnis entgegen. Alles andere um sie herum tritt zurück. Sie sitzt, wartet, sie wartet auf die Ärztin, nichts ist wichtiger als ihr Kind. Sie hat keine Ruhe, von Furcht beherrscht fiebert sie dem Ergebnis der Untersuchung entgegen. Sie aber hat keine Angst Sie ruft nach Liste alle Bekannten und Freunde an. Sie weiß, dass die Amtsärztin nichts finden wird. Deshalb kann sie nur wenige Stunden nach der Anzeige und am Sonntag Gespräche mit Moderatorinnen, Psychologen, Rechtsanwalt und Jugendhilfe per Telefon führen, Kontakte per Mail und SMS nutzen und den Aufenthalt in „B“ organisieren. Es wäre wünschenswert, wenn andere Mütter im Fall von wirklich stattgefundener körperlicher Gewalt oder erlebten Missbrauch die Chance auf so schnelle Hilfe hätten. Viele müssen erst diese Hilfe, diese Ansprechpartner suchen, Levins Mama braucht das nicht. Sie hat die entsprechenden Anschriften und Telefonnummern bereits gespeichert und muss nur noch wählen. Was mich bei diesen Gedanken, Überlegungen und Vorstellungen nicht loslässt, ist die Frage, wie sie die absolute Trennung vom Vater und Partner ohne das Geschenk der Fotos geplant hatte. Wie war das Drehbuch „Trennung“ geschrieben? Eines ist sicher, ich sollte nicht mehr gemeinsam mit Partnerin und unserem Sohn in meinem Auto zurückfahren. Das gesamte Gepäck der Freundin, die ja mit dem Zug nach Rügen gefahren war und mit ihrer Tochter auch am nächsten Tag wieder mit dem Zug zurückfahren sollte, war bereits in meinem Auto. Auch die Gepäckstücke, die sie eigentlich bei der Zugfahrt gebraucht hätte. Erst später wird mir auffallen, dass die Freundin überhaupt nicht wusste, wann ihr Zug abfährt. Mein Rechtsanwalt bittet mich, nicht an der Einschulungsfeier teilzunehmen, da die Familie erklärt habe, sie werde einen öffentlichen Skandal herbeiführen. Das würde sich auf unseren Sohn sehr negativ auswirken. Und mit einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren hätte ich schlechte Karten im öffentlichen Streit. Außerdem hätte die gegnerische Anwältin eine schnelle Umgangsregelung in Aussicht gestellt. Das sollten wir jetzt erst einmal im Interesse ihres Sohnes nicht gefährden. Schweren Herzens gebe ich nach. Levin beim Singen + 1272 Std. Als ich den Raum betrete strahlt Levin. Obwohl Erwachsene eigentlich nicht im Raum bleiben sollten, erlaubt der Chorleiter meine Anwesenheit. Levin zeigt wie sehr er sich freut, arbeitet dann mit dem Chor weiter. Beim Abschied nehme ich Levin wieder auf den Arm. Er klammert sich an mich und sagt mir, heute seien die alle ja nicht dabei. (er meint Oma, Opa, Tante und Mama) Er erzählt mir, dass die Oma deshalb ja nicht schimpfen kann. Er will nicht, dass die Oma dafür sorgt, dass ich ihn nicht mehr sehen darf. Offensichtlich hat er Gespräche zwischen seiner Mama und deren Mutter mitbekommen. Und Levin fragt, ob ich ihm wegen der Bilder böse bin. Als ich ihm sage, dass ich gar nicht weiß warum ich ihm böse sein sollte und dass ich es nicht zulassen werde, dass er mich nicht mehr sehen darf, drückt er mich nur noch fester und sagt, dass er das auch nicht will. Das alles geschieht unter Tränen. Levin geht weinend weg. Er geht, weil die Mama seines Freundes wartet und ihn nach Haus bringt. Levin macht auch deutlich, dass unsere Begegnung beim Schulfest auch ihm gegenüber von der Oma aufs Schärfste verurteilt wurde. In seiner Körperhaltung, seinem Winken, seinem stillen Weinen und seinen Blicken kann man nichts anderes sehen als Traurigkeit, Resignation und Gehorsam der Familie gegenüber und so sehr er sich nach mir sehnt, hat er wohl zunehmend Angst vor der Reaktion in der Familie. Dienstag – 04. September 2012. Sehr verehrte Frau Kollegin,7. 7 Mein Anwalt an gegn. Anwältin wegen Vermögensauseinandersetzung. Ihr Schreiben vom 29.08.2012 liegt mir zur Beantwortung vor. Da mein Mandant derzeit gerade im Begriff ist umzuziehen, ist es für ihn untunlich, sämtliche Sachen, die sich im Anwesen Ihrer Mandantin befinden, heraus zu verlangen. In diesem Zusammenhang verstehe ich nicht, warum Sie eine Frist setzen, bis zu der mein Mandant sämtliche in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände benennen soll, da mein Mandant wohl auch nach Fristablauf weiterhin Eigentümer sein dürfte. Da Ihre Mandantin sich weigert, im Rahmen einer Begehung zu ermitteln, welche Sachen meines Mandanten sich noch in ihrem Haus befinden, wird es meinem Mandanten nicht zu einem Stichtag möglich sein, sich an alles zu erinnern. Vielmehr werden meinem Mandanten sukzessive weitere Sachen einfallen, welche sich noch bei Ihrer Mandantin befinden. Sollte Ihre Mandantin darauf bestehen, alle Sachen sofort an meinen Mandanten herausgeben zu wollen, so mag sie hierzu eine Liste, der sich noch in ihrem Anwesen befindlichen Sachen anfertigen und diese an mich übersenden. Im Hinblick auf die Forderungen, welche meinem Mandanten zustehen, überlasse ich Ihnen beiliegende Liste. Hierauf sind sämtliche Zahlungen meines Mandanten, welche nicht bar gebucht wurden. Im Hinblick auf die Barzahlungen wurde Ihre Mandantin bereits aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen Original-rechnungen an meinen Mandanten auszuhändigen. Als Käufer der entsprechenden Waren stehen die korrespondierenden Belege ebenfalls im Eigentum meines Mandanten. Hiermit fordere ich letztmalig auf, die sich im Besitz Ihrer Mandantin befindlichen Quittungsbelege im Original bis spätestens zum 11.09.2012 an meinen Mandanten auszuhändigen, bzw. diesem jedenfalls gemäß § 810 BGB Einsicht in die Urkunden durch Übersendung von Kopien zu gewähren. Zwischenzeitlich konnte mein Mandant eine vorläufige Liste erstellen, welche seine Ausgaben im Hinblick auf das gemeinschaftliche Leben beinhalten. Hierbei handelt es sich vorläufig ausschließlich um Ausgaben, welche mein Mandant durch seine EC oder Kreditkarte tätigte. (.) Den Spalten Geschenk können Sie entnehmen, dass mein Mandant diese nicht berücksichtigt. Die Betreuungskosten für das gemeinsame Kind Levin übernahm mein Mandant ganz allein, obwohl Ihre Mandantin in gleichem Maße zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Kollegialiter verweise ich in diesem Zusammenhang darauf, dass, entgegen Ihrer mir gegenüber geäußertem Zweifel, mein Mandant bis zu seiner Pensionierung im letzten Jahr monatliche Nettoeinkünfte von (.) erwirtschaftete und daher sehr wohl wirtschaftlich in der Lage war, den Lebensunterhalt der Familie weitgehend aus seinem Einkommen zu bestreiten. Somit ist Ihre Behauptung, mein Mandant habe aufgrund geringer Einkünfte nichts zum Unterhalt beitragen können schlichtweg hanebüchen. Im Hinblick auf die von Ihrer Mandantin begehrten Dateien kann ich keine Anspruchsgrundlage erkennen, welche das Verlangen Ihrer Mandantin tragen könnte. Nichtsdestotrotz ist mein Mandant entgegenkommend bereit, die angeforderten Dokumente zu übermitteln. In diesem Zusammen-hang wird darum gebeten zu präzisieren, was mit „die auf dem PC noch gelagerten beruflichen Dinge unserer Mandantin“ gemeint ist. Mit dieser Bezeichnung kann mein Mandant nichts anfangen. Weiterhin wurde meinem Mandanten mittlerweile aus verschiedenen Richtungen berichtet, dass Ihre Mandantin öffentlich kundtut, meinem Mandanten sei das Sorgerecht entzogen worden und er werde sein Kind nicht mehr sehen und es sei ihm verboten mit seinem Sohn zu reden. Entweder Ihre Mandantin hat den Ausgang des familiengerichtlichen Eilverfahrens noch nicht zur Kenntnis genommen, dann mögen Sie bitte hierfür Sorge tragen, oder Ihre Mandantin beschädigt durch die Verbreitung von Unwahrheiten den Ruf meines Mandanten. Wie dem auch sei, ist mein Mandant nicht länger bereit die Verbreitung derartiger Äußerungen hinzunehmen, sodass ich Ihre Mandantin auffordere zu erklären, dass sie sich derartiger Äußerungen für die Zukunft enthalten werde. So lange Ihrer Mandantin gemeinsam mit meinem Mandanten das Sorgerecht für das Kind zusteht, mag Ihre Mandantin der Tatsache ins Auge blicken, dass sie nicht ohne überzeugende Begründung meinem Mandanten den Umgang mit seinem Sohn verbieten kann. Gleichfalls besteht ein Kontaktverbot weder aktuell, noch ist ein solches für die Zukunft zu erwarten, weswegen sich Ihre Mandantin gewahr werden mag, dass sie entgegen Ihrer Bekundungen gerade nicht alleinerziehend ist. Schließlich darf ich Ihre Mandantin auffordern, einen umsetzbaren Vorschlag für den Umgang meines Mandanten mit seinem Sohn Levin zu unterbreiten. Mein Mandant könnte sich vorstellen, eine Regelung zu treffen, wonach er jedes zweite Wochenende Kontakt zu seinem Sohn hat und wöchentlich einen Nachmittag gemeinsam mit seinem Sohn verbringt. Darüber hinaus beabsichtigt mein Mandant Umgang für die Hälfte der Ferienzeit zu erhalten. Samstag – 08. September 2012 + 1524 Std. An diesem Tag bin ich schon früh auf und laufe ruhelos von einer Zimmerecke in die andere. Heute sehe ich unseren Sohn – hoffentlich. Dann aber bin ich wieder fast sicher, dass er gar nicht am Schulfest teilnimmt, denn die Mutter vermeidet es ja um jeden Preis, dass er mich sehen könnte. So hat sie es beim Tennis gemacht, so hat sie es beim Chorsingen gemacht. Dort wo ich auftauchen könnte, wird er nicht mehr hingelassen. Als ich auf dem Schulhof ankomme, schaue ich direkt ins Gesicht von C. Neumann, der noch vor Wochen von Levins Mama meist gehassten Mutter von Karl und jetzt neuer Freundin. Die wendet sich betont gelangweilt ab und geht in Richtung Bühne. Tatsächlich, da steht Levin mit seiner Mutter und schaut dem Geschehen auf der Bühne zu. Ohne Frau C. Neumann hätte ich gar nicht gewusst wo ich schauen müsste. Ich wäre wieder gegangen, weil mir die Blicke der Leute zu viel gewesen wären. Die haben sich in Wirklichkeit überhaupt nicht für mich interessiert. Warum auch. Die Mama nimmt Levin an die Hand, spricht mit ihm und geht von der Bühne weg zu einem Tisch, an dem der Partner von C. Neumann mit Karl, dem „Freund“ unseres Sohnes und dessen Schwester sitzt. Ich muss dort vorbei und dann sieht mich Sohnemann. Er winkt mir zu, erst ganz verschämt und als ich mich ihm direkt zuwende, lachend. Ich sage ihm, dass er mir ruhig Guten Tag sagen dürfe. Er springt auf, klettert über eine Bank und im nächsten Augenblick umschlingen zwei Ärmchen meinen Hals und lassen nicht mehr los. Dieses Gefühl kann ich nicht beschreiben. Ich weiß nicht wer von uns beiden mehr Tränen vergossen hat. Ich weiß nur, dass ich kniete und er fast eine dreiviertel Stunde erst vor mir stand und dann auf meinem Arm saß. Seine Arme hat er nicht einen Moment von meinem Hals gelassen. Einige Tage später sehe ich auf der Homepage der Schule ein Foto vom Schulfest. Dieses Foto, von wem auch immer gemacht, beweist, dass die Mutter lügt. Sie wird in einer Strafanzeige wegen Stalking behaupten, dass ich das Kind festgehalten habe, dass er weinend um Hilfe rief und sie vor Angst und Sorge um das Kind verzweifelt nach Hilfe gesucht hat. Der Richter interessiert sich nicht für das Foto. Sie wird in der Anzeige auch behaupten, dass ich ihr beim Elternabend nachgestellt und sie bedrängt habe. Sie wird noch viel mehr behaupten. Dabei fällt mir die Rolle der Klassenlehrerin ein. Alles was ich tue oder sage, gibt sie an die Oma oder Mutter weiter. Sie ist es, die sich zur Wächterin der seelischen Gesundheit von Levin macht. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Vorwürfe ausgeräumt sind und die wahren Schuldigen feststehen, werde ich das Verhalten dieser Lehrerin zur Sprache zu bringen, denn in dieser exponierten Stellung darf sie nicht aufgrund parteilicher und unbewiesener Schilderungen handeln. Aber ihr Verhalten sehe ich als Resultat der gegenwärtigen Diskussion zum Thema Missbrauch und deshalb als verzeihlich. Sie wird sich am Ende der Geschichte nicht gut fühlen. Sonntag – 09. September 2012. Sehr geehrte Frau G.,8 zu dem gelungenen Schuljubiläum möchte ich Ihnen und Ihrem Kollegium herzlich gratulieren. Nach dem emotional stark beeinflussten Wiedersehen mit meinem Sohn hatte ich zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit die vielfältigen Aktivitäten und Angebote wahrzunehmen. Es tut mir leid, dass Levin bei der geplanten Aufführung nicht mehr teilnehmen durfte. Er hatte mir gesagt, dass er noch auf die Bühne wollte. Die Oma hatte aufgrund meiner Anwesenheit entschieden, dass Levin umgehend das Schulgelände zu verlassen hat. Ich konnte noch beobachten, dass sie versuchte Levin das Paket abzunehmen, er das aber nicht zugelassen hat. Verzeihen Sie bitte, wenn ich Anlass für eine Störung des Ablaufs gewesen sein sollte. Dass ich ihm die Frage „ob ich ihm böse sei“ mit „nein“ beantworten konnte, zeigt aber wie wichtig es für das Kind war, von mir nach acht Wochen in den Arm genommen und getröstet zu werden. 8 Mail an Schulleiterin von Levin vom 9.09.2012. Sehr geehrter Herr Bertram, schön, dass Ihnen das Schulfest gefallen hat und Sie trotz Ihrer schwierigen Situation dafür noch einen Blick hatten. Die Begegnung mit Levin und Ihnen war für mich sehr beeindruckend. Levin vermisst Sie, das war eindeutig. Ich wünsche Levin so sehr, dass bald eine Regelung gefunden wird, denn er braucht beide Elternteile – wie jedes Kind! Ich sprach vor einiger Zeit mit unserem Schulpsychologen über die Situation von Levin und holte mir Rat, wie wir uns als Schule verhalten sollen. Sein Tipp war, dass wir dafür sorgen sollen, dass Levin in der Schule einen absoluten Schonraum erfahren soll, in dem wir dieses Thema nicht ansprechen, was wir bisher – außer bei der Aushändigung des ersten Päckchens – auch getan haben. Gibt es für Sie vielleicht eine private Schiene, auf der Sie Levin in Zukunft etwas zusenden könnten??? Welche Rolle spielt Familie Neumann? Hat sich das Ehepaar Neumann. um Frau Schiffer gekümmert, als Levin bei Ihnen auf dem Arm war??? Ich kann Ihnen auf jeden Fall sagen, dass Levin ein aufgewecktes Kerlchen ist, das über den Schultag hinweg ein fröhliches Kind ist und wir hoffen natürlich, dass dieser Tatbestand noch sehr lange anhält. Ihnen wünsche ich weiterhin viel Kraft und Durchhaltevermögen, PS: Sie haben den Ablauf des Festes zu keinem Zeitpunkt gestört. Sehr geehrte Frau G., vielen Dank für Ihre Antwort. Die Meinung des Schulpsychologen kann ich nachvollziehen. Ich habe mich während meiner Dienstzeit oft genug in ähnlicher Situation befunden und nicht anders gehandelt. Da die Familie Schiffer alle Kontakte aus der Vergangenheit abgebrochen hat, habe ich keine Möglichkeit in irgendeiner Form an den Jungen heranzukommen. Selbst das völlig unbeteiligte ehemalige Kindermädchen von Levin darf das Haus nicht mehr betreten. Post von mir wird dem Jungen nicht ausgehändigt. Ich werde jetzt selbst mit Levin Verbindung aufnehmen. Auch wenn Frau Schiffer am Samstag Levin zum Abschied von mir mit den Worten „ihr seht euch ja bald“ überredete, weiß ich, dass das mit Mutter und Frau Neumann verabredet war. Nur so konnte das Kind von mir getrennt werden. Familie Neumann: Als wir Levin an der Schule angemeldet haben, war die größte Sorge von Levin Mutter, dass Karl N. und Levin in eine Klasse kommen, weil durch den Kindergarten angesprochen und durch eigene Beobachtungen verifiziert, Karl den Levin in ein Abhängig-keitsverhältnis zu sich gebracht hatte. Das wirkte sich in einer als bedenklich zu bezeichnender Fehlentwicklung der sozialen Kompetenzen bei Levin aus. Ich habe das bei „C N“ angesprochen und ein Jahr mit dem Kindergarten im Auftrag von Levins Mama (auch aus eigener Überzeugung) alle Möglichkeiten ausgeschöpft Levin und Karl zu trennen. Frau Schiffer sah sich und Levin von Frau Neumann unzulässig vereinnahmt und fürchtete einen zu großen Einfluss durch Frau Neumann. Frau Neumann ist jetzt wohl in Verbindung mit der Mutter von Frau Schiffer die „stützende“ Freundin und kann mir die „Schmach“ meiner Kritik an ihrem Verhalten bei Lösungsversuchen des angesprochenen Problems heimzahlen. Frau Neumann hat Levin immer als ihr drittes Kind bezeichnet, was bei Frau Schiffer helles Entsetzen und Angst ausgelöst hatte. Offensichtlich hat Frau Neumann jetzt eine Leitfunktion für sie übernommen. Sie hat wohl auch, als Levin bei mir auf dem Arm war, die Mutter von Frau Schiffer angerufen. Nein, Frau Neumann kümmert sich nicht wirklich um Frau Schiffer. Sie ist aus eigennützigen Motiven an dem „Skandal“ interessiert. Sie kann ihr „Helfersyndrom“ ausleben, sich in der Öffentlichkeit gut darstellen und von den eigenen Problemen und denen ihrer Familie ablenken. Wie Sie ja wissen, ist eine Kollegin Ihrer Schule die Oma von ihrem Sohn Karl. Diese Kollegin weiß nicht, dass ihr Enkel an dieser Schule ist. Ein Freund, dessen Tochter wohl als engste Freundin von Levin bezeichnet werden kann, erzählt mir, wie entsetzt er über die neue Freundschaft zwischen der Mutter von Karl und der Mutter von Levin ist. Er kennt die Aussagen von Levins Mutter über diese Frau, er weiß, dass sie die Frau Neumann als für sich existenzbedrohend in ihrer Mutterrolle gesehen hat. Er weiß, wie sie unter den Ansprüchen der Frau gelitten hat und dass sie sogar überlegt hat, wieder wegzuziehen, da sie diese Frau als gefährlich für Levin und für sich gesehen hat. Er wäre in der Lage und bereit, das auch vor Gericht und Jugendamt zu bestätigen. Aber als ich es dort zur Sprache bringe, will das niemand wissen. Es würde ja Arbeit, Nachfragen und Stellungnahme bedeuten. Montag – 10. September 2012. Sehr geehrte Frau G., als ich Levin verabschieden musste, wurde dem Kind gesagt es würde mich ja bald sehen. Heute erfahre ich, dass die Mutter bereits am Donnerstag erneut einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts gestellt hat. Soweit zur Ehrlichkeit. Von: S. G. Es ist einfach nur ein Trauerspiel…ein schlechtes Spiel! Dienstag – 11. September 2012. Es ist lieb gemeint, aber die Lösung mit der Dachwohnung kann nicht von Dauer sein. Ich muss zurück nach „D“. Wenn unser Sohn dann zu mir kommt, wird er nicht aus seinem sozialen Umfeld genommen. Er kann seine Freunde behalten, die Schule weiter besuchen und er kann seine Mama sehen, wann immer er das will. Aber wie finde ich eine passende Wohnung? Miete ist zu teuer, Kauf ist monatlich erträglich, aber erst muss ich mal eine Finanzierung haben. Es gibt eine Wohnung, die mit 120 000 € finanzierbar sein müsste. Also setze ich mich an meinen wieder angeschlossenen Rechner und suche. Die Bank, bei der ich ja bereits den Privatkredit für das Haus aufgenommen habe, fragt nicht weiter nach, sie hat ja alle Unterlagen von mir. Also stelle ich dort eine Anfrage. Mit der Maklerfirma habe ich auch schon geklärt, dass ich diese Wohnung nehmen werde. Das geht alles so reibungslos, dass es mir fast Angst macht. Und dann funktioniert alles. Die Lage der Wohnung ist nicht schlecht, ein Garten zur Mitbenutzung ist da. Er könnte sogar zur Mama laufen. Dann der Schock! Die Wohnung ist aus einer Konkursmasse und hat nicht den Balkon, der im Plan eingezeichnet ist. Die in der Beschreibung vorhandenen Räume sind nicht vorhanden, das Haus wird in den nächsten Jahren aufwendig zu sanieren sein. Bis jetzt konnte ich nicht in die Wohnung, weil der Besitzer in Urlaub war. Aber nun beim Rundgang zeigt sich, dass die verfügbaren Mittel bei weitem nicht ausreichen werden. Diese Wohnung wäre finanziell ein Fass ohne Boden und scheidet damit aus. Schade! – Weitersuchen. Mittwoch – 12. September 2012. Heute teilt mir die Schulleiterin unseres Sohnes mit, dass sie ihn gestern lange beobachtet und festgestellt hat, dass Levin in der Mittagspause allein und völlig in sich versunken im Sandkasten ein tiefes Loch gegraben hat. Sie schließt nicht aus, dass er unter den vermuteten Maßnahmen und Gesprächen zwischen Mutter und Oma zunehmend offen leidet. Sie sagt mir, dass er einnässt. Das hatten seine Mutter und ich ihr gegenüber bereits bei der Anmeldung im Februar dieses Jahres geschildert. Die Mama hat das bei der Anzeige als Indiz für einen Missbrauch angeführt. Sie hat bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass er trocken war und erst in der Zeit kurz vor dem Urlaub wieder einnässen würde. Die Schulleiterin teilt meine Sorge, dass er zunehmend unter der Situation leidet. Sie geht davon aus, dass er nach meinem Treffen mit ihm beim Chor wohl auch davon ausgeschlossen wird. Vom Tennis wird er bereits ferngehalten, nachdem ich ihm versprochen hatte, dass ich ihn besuchen würde. Die neue „Freundin“ Frau Neumann hat das wohl gehört. Es ist für mich schon bemerkenswert, dass gerade diese Frau eine so bestimmende Rolle spielt. Aber eine Frau, die ihrem eigenen Kind nicht sagt, dass seine Oma als Lehrerin an seiner Schule unterrichtet und auch der Oma den Enkel unbekannt sein lässt, ist in dieser Situation bestens geeignet, Ratschläge zu geben. Und solche Unterstützer braucht Levins Mama. Die Klassenlehrerin lädt die Eltern zu einem ersten Kennenlernen ein. Ich trage mich in die Liste ein. Natürlich sehe ich einige Tage später, dass sich die Mama auf einen anderen Tag umgetragen hat. Trotzdem gehe ich hin. Die Lehrerin betont, fast schon penetrant nervend, dass sie sich jeder Wertung enthält, keine Stellung bezieht und völlig neutral sei. Verwunderlich! Ich hatte sie zu keiner Wertung gedrängt. Die Tatsache der „Trennung“ musste ich ja nicht thematisieren. Es ging mir ja um Levin. Nur beschleicht mich während des Gesprächs das Gefühl, dass die Dame eigentlich nicht mit mir sprechen will. Sie lässt sich jedes Wort zur Entwicklung unseres Sohnes förmlich aus der Nase ziehen. Freundlichkeit definiere ich anders. Ich erfahre eigentlich nichts. Eine solche Gesprächsführung an meiner Schule hätte zu einem ernsten Kritikgespräch mit der Lehrkraft geführt. Als ich gehe, lasse ich eine erleichterte Dame zurück. Die Mama hat der Lehrerin Feuer gemacht. Sie hat sie angerufen und sich beschwert, dass diese es gewagt hat, mir die Teilnahme zu erlauben. Ich hatte die Lehrerin auch nicht um Erlaubnis gebeten, sondern nur mein Recht eingefordert. Aber sie war sauer, weil sie von Levins Mama angegriffen wurde, machte mich für diese Beschwerde verantwortlich. Immerhin hat sie mich um Einverständnis gebeten, Levin eine Lern-therapeutin zur Seite zu stellen und wird auch die Mama fragen. Da diese Therapeutin jedoch nur für ihn da sein wird und weder der Mutter noch mir gegenüber Rechenschaft ablegen muss, wird die Mutter wohl ablehnen. Wirklich schön an diesem Besuch war, dass ich meinen Sohn wiedergesehen habe. Er hat sich bei unserer Begegnung herzlich gefreut, weil ich ihm sagen konnte, dass ich wieder in seiner Nähe bin. Die Schulleiterin sagt mir einige Tage später, er wäre richtig froh durch die Schule gelaufen. Sein Papa ist wieder in der Nähe. Das macht mir es wieder leichter. Ich weiß ja an diesem Tag noch nicht, was dann als Nächstes kommt. Er fragt mich ja auch erst einige Wochen später, ob ich wieder ins Gefängnis zurück muss. Nach Meinung der Lehrerin zeigt Levin keine Belastungsstörungen, er vermisst nur seinen Papa. Aber das ist allen, mit Ausnahme der Familie Schiffer bekannt. Dann finde ich eine Wohnung im Nachbarort. Die Wohnung ist schön, man muss kaum etwas renovieren. Sie ist preislich wie die in „D“ zu bewerten. Aber jetzt kommen mir doch Zweifel. Wenn ich eine Wohnung im Nachbarort kaufe, habe ich eine geringe monatliche Belastung, aber die Wohnung steht schon seit zwei Jahren zum Verkauf. Was tue ich, wenn es notwendig wird, mit unserem Sohn doch weiter weg zu ziehen? Ich hoffe zwar auf eine friedliche Lösung, aber bin ja nicht blind oder taub? Ich merke, wie Bekannte beginnen sich vorsichtig von mir zurückzuziehen. Die Gerüchte zeigen langsam Wirkung. Ich sage den Kauf ab. Dienstag – 18. September 2012. Sehr geehrte Frau G., Sie hatten Recht. Levin war nicht mehr in der Chorprobe. Dafür hat Frau Neumann ihren Sohn wohl als Ersatz zum Spielen zum Levin gebracht. In der Schule war Levin ja wohl nicht. Ich habe morgen einen Termin beim Jugendamt. Ansonsten ist mir zurzeit eine Schweigeverpflichtung auferlegt, deren Sinn ich sehr gut verstehen kann. Von: S. G. Sehr geehrter Herr B … ich hätte gerne nicht Recht gehabt (.) kommt die Schweigeverpflichtung von Ihrem Rechtsanwalt??? Ich werde in dieser Woche noch nichts sagen, aber wenn Levin in der nächsten Woche wieder nicht zum Chor geht, werde ich evtl. seine Mutter ansprechen, denn im Moment hintergeht sie unsere Absprache. Für das morgige Gespräch wünsche ich Ihnen gute Nerven und viel Glück. PS: Auf unserer Homepage können Sie in Zukunft auch die Termine der Klasse 1 abrufen – unter der Rubrik 1. Verfahren nach Gewaltschutzgesetz 9 +1788 Std. 9 Eilantrag vom 19.09.2012 an AG „S“ Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir, wegen Eilbedürftigkeit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss wie folgt zu entscheiden: Der Antragsgegner hat es zu unterlassen das Anwesen der Antragstellerin gehörende Anwesen “D“, zu betreten. sich im Umkreis von 100 Metern dem Anwesen der Antragstellerin, ohne deren vorherige Zustimmung zu nähern oder sich in diesem Umkreis aufzuhalten. sich der Grundschule in „D“, die vom Sohn der Beteiligten Levin Schiffer, geb. 06, besucht wird, „D“ zu nähern und die Schule zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit dem Kind Levin zu betreten. Insbesondere ohne Vereinbarung mit der Antragstellerin das Kind zu kontaktieren bei seinen schulischen und/oder privaten Aktivitäten, insbesondere bei dem Besuch der Musik, auf seinem Weg zur Schule oder zurück es zu kontaktieren, ihm aufzulauern, es zu beobachten sowie Kontakt zu ihm aufzunehmen. ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin oder dem Sohn Levin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen. Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Schutzanordnungen gem. § 4 Gewaltschutzgesetzt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt (.)Die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner Maßnahmen nach Gewaltschutz zu erlassen. Bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner handelt es sich um ehemalige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben ein am (.) 2006 geborenes Kind gemeinsames Kind. Levin Schiffer, welches bei der Antragstellerin wohnt. Seit dem 06.07.2012 leben die Partner dauerhaft voneinander getrennt, der Antragsgegner wohnt unter der angegebenen Adresse. Die Trennung der Partner ist von Dauer, die Antragstellerin lehnt aus nachgenannten Gründen derzeit jegliche private Kontaktauf-nahme zum Antragsgegner ab. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines gemeinsamen auf der Insel Rügen durchgeführten Urlaubs vom 30.06.2012 bis 06.07.2012, bemerkte die Antragstellerin zahlreiche Auffälligkeiten in Bezug auf ihren Sohn Levin. Man verbrachte den Urlaub im Ferienhaus einer Freundin der Antragstellerin, der nachbezeichneten Zeugin Doris Steinel. Mit dabei war die 5-jährige Tochter der Frau Steinel, Hanni. Aufgrund massiver Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere bei gemeinsamer Fertigung von 50 pornografischen Fotos, die sie gegenseitig im Spiel mit einem Fotohandy gefertigt hatten, entstand und verdichtete sich ein Verdacht gegen den Antrags-gegner, unangemessen mit dem Kind Levin umgegangen zu sein. Es war ein Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zuließ, dass er entsprechende Erfahrungen ge-macht haben müsse. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wg. des Verdachts des sexuellen Missbrauchs wurde eingeleitet. Dies wird bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ unter dem Aktenzeichen 5--121Js./12 geführt. Obwohl mit einer Anklageerhebung derzeit nicht zu rechnen ist, da das Kind keinerlei Angaben machte, ist das Vertrauen der Antragstellerin zum Antragsgegner vollkommen zerstört. Aufgrund der Vorkommnisse ist eine Kommunikation zwischen den Eltern derzeit ausgeschlossen. Der Antragsgegner war mehrfach aufgefordert worden, sich von der Antragstellerin und dem Kind fernzuhalten. Exemplarisch überreichen wir insoweit ein Schreiben der zuvor bevollmächtigten Rechtsan-wältin vom 11.07.2012 sowie ein weiteres Schreiben der Unterzeichnerin vom 19.07.2012. Der Antragsgegner hat sich an diese Aufforderung nicht gehalten. Im Gegenteil erreichen die Antrag-stellerin immer wieder Emails, SMS und der Antragsgegner spricht mit Lehrern, Erziehern, Freunden usw. schildert das Geschehen aus seiner Sicht. Aus diesem Grunde wurden die Bevoll-mächtigten des Beschuldigten mehrfach darauf hingewiesen, dass nunmehr ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz eingeleitet werde, sollten die Nachstellungen des Beschuldigten nicht aufhören. Anlässlich der Einschulung des Kindes hat der Beschuldigte dann über seine Anwälte mitteilen lassen, dass er dort nicht erscheinen werde. Aus diesem Grunde wurden die beabsichtigten Anträge nicht gestellt. Nun benutzt der Beschuldigte die Direktorin der Grundschule, der Schule, in welcher Levin eingeschult wurde, als „Briefkasten“. Mit Anwalt Schreiben vom 18.08.2012 an die Direktorin, welche in der Urlaubszeit der Unterzeichnerin von ihrem in der Kanzlei tätigen Vertreter gefertigt wurde, wurde die Direktorin der Grundschule gebeten, die Kontaktwünsche des Kindsvaters nicht umzu-setzen. Der Beanzeigte setzte sein Tun fort, er hält sich in „D“ auf, obwohl er nach seinen Angaben wohnhaft in M. ist. Er beobachtet sowohl die Kindesmutter als auch das Kind, er kontrolliert die Nachbarn der Familie Schiffer. Er erweckt Aufmerksamkeit, indem er direkt vor der Hauseinfahrt des Anwesens der Kindsmutter parkt und hupt. Am 08.09.2012 fand in der Grundschule von Levin ein Schulfest im Schulhof statt, es handelte sich um eine Pflichtveranstaltung. Der Beschuldigte tauchte dort auf und näherte sich sowohl der Kindsmutter als auch dem Kind. Er umklammerte das Kind und redete 30 Minuten auf das Kind ein. Levin fing an zu weinen und zu zittern und bat die Mutter, nach Hause gehen zu dürfen. Das Kind war noch zu Schuldiensten während des Festes und zu Auftritten eingeteilt, weigerte sich jedoch, weiter an dem Schulfest teilzunehmen, die insoweit von der Kindsmutter kontaktierte Schulleiterin, der vorbezeichneten Frau G., befand sich zu diesem Zeitpunkt im intensiven Gespräch mit dem Kindsvater, dem Beschuldigten. Sie hatte ein Päckchen vom Beschuldigten entgegengenommen, wohl mit der Zusage, dieses an das Kind weiterzugeben. Nachdem die Kindesmutter sich mit dem Kind genähert hatte, gab sie das Päckchen an Herrn Bertram zurück und dieser übergab es seinem Sohn. Er verfolgte die Kindesmutter und Levin noch, als diese zu ihren Fahrrädern gingen, um nach Hause zu fahren und rief hinter ihr her. Am 11.09.2012 erschien der Beschuldigte dann bei einer Chorprobe gegen 14.30 Uhr, an welcher das Kind Levin teilnahm. Auch weiterhin beobachtet er das Kind und fährt durch „D“, er wird dort immer wieder und wiederholt gesehen. (.) Die Mütter der übrigen Kinder äußern sich besorgt, Levin zeigt massive Verhaltensauffälligkeiten. Der Kinderarzt des Kindes befürwortet eine psycho-logische Betreuung von Levin. Der Tatbestand des Hausfriedensbruches ist ebenfalls erfüllt. Das Anwesen steht im Alleineigentum der Kindsmutter. Dennoch erfuhr die Kindsmutter von einer zufällig sich in ihrem Haus befindlichen Zeugin, dass der Beschuldigte mit seinem PKW in den Hof gefahren war und das Grundstück nur deshalb wieder verließ, weil der Zeuge aus dem Haus trat. Der Antragsgegner lauert dem Kind Levin immer wieder auf, er versucht Kontakt aufzunehmen und beeinträchtigt das Kind hierdurch und irritiert es. Beim Familiengericht „S“ ist ein Antrag auf Regelung des Sorgerechts anhängig gemacht worden. Auch das Verhalten wegen Stalkings und Haus-friedensbruchs wurde bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Wegen der Eilbedürftigkeit wird gebeten, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Donnerstag – 20. September 2012. Sehr geehrte Frau G., heute habe ich versucht Levin Guten Tag zu sagen. Da seine Mutter ihn dann in der Schule gehalten hat, habe ich in seinem Interesse und um den schulischen Bereich nicht zu beschädigen, verzichtet. Das Gespräch beim JA war positiv, aber die Zeitabläufe, die aus meiner Sicht zu lang sind, lassen mich ungeduldig werden. Freitag – 21. September 2012. Sehr geehrter Herr Bertram, gestern ist Levin relativ pünktlich durch den Kindergarten nach Hause(?) gegangen. Er wurde von seiner Mutter und Familie Schiffer begleitet. Es freut mich, dass Sie Gehör beim JA gefunden haben und einen positiven Eindruck mitnehmen konnten. Weiterhin viel Geduld! 21. September 2012. Schreiben des Amtsgerichts zum Antrag GewSchG, eA. Sehr geehrter Herr Bertram, in obiger Sache weist das Gericht darauf hin, dass ein Erlass der in Ziffer 3 – 5 (Ziff. 5 in Hinblick auf das gemeinsame Kind) beantragten Anordnungen nicht in Betracht kommt. Nach bisherigem Vortrag ist davon auszugehen, dass ein gemeinsames Sorgerecht besteht, dass GewSchG findet demnach keine Anwendung. Auf $ 3 GewSchG wird hingewiesen. In Bezug auf die die Antragstellerin persönlich betreffenden Anträge wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag wenig substantiiert und nicht glaubhaft gemacht ist. Dienstag – 25. September 2012 +1932 Std. mein Rechtsanwalt 10. 10 Brief meines Anwaltes an Amtsgericht „S“ – Familiengericht -Teilabschrift, 25.09.2012. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind Levin Schiffer, geb. 2006 wird auf den Antragsgegner übertragen. Zutreffend ist, dass die Antragstellerin nicht mit dem Antragsgegner verheiratet ist und das Kind in dem vor der Trennung gemeinsam bewohnten Anwesen in „D“ lebt. Während dieser Zeit hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Kindes nahezu ausschließlich übernommen, da er pensioniert ist. Er kann aufgrund seiner zeitlichen Spielräume als Pensionär eine Betreuung des Kindes –auch in Krankheitsfällen – sicherstellen. Die Antrag-stellerin hingegen geht einer Vollzeitbeschäftigung als Rektorin nach und hat häufig auch abends und am Wochenende Termine, weswegen sie sich auch in der Vergangenheit bereits aus zeitlichen Gründen nur in geringem Umfang um den gemeinsamen Sohn kümmern konnte. Aus diesem Grund ist auch die emotionale Bindung des gemeinsamen Kindes an den Antragsgegner viel stärker ausgeprägt als an die Antragstellerin. Dies wird die Stellungnahme des Jugendamtes zeigen. Der Antragsgegner ist derzeit dabei, sich eine neue Wohnung zu suchen. Derzeit bewohnt er eine Wohnung, in welcher ein weiteres Zimmer für den gemeinsamen Sohn zur Verfügung steht. Hierbei wird der Antragsgegner sich in jedem Fall eine Wohnung in „D“ suchen, damit er seinen Sohn in jedem Fall in seiner gewohnten Umgebung belassen kann. Es ist somit weder ein Wechsel sozialer Kontakte noch ein Schulwechsel im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner zu befürchten. II. Geschehnisse im Urlaub. Die von der Antragstellerin beschriebenen „Auffälligkeiten“ anlässlich eines gemeinsamen Urlaubs sind unzutreffend. Vielmehr dürfte zutreffend sein, dass die Antragstellerin mit diesem Vorwurf versuchte, eine möglichst einfache Trennung vom Antragsgegner zu erreichen, indem sie die unwahre Behauptung aufstellte, dieser habe in mehreren Situationen die Tendenz gezeigt, in sexueller Weise auf das gemeinsame Kind eingewirkt zu haben. Zutreffend ist lediglich, dass die Tochter der Frau Steinel und der gemeinsame Sohn nach dem Duschen ein Fotohandy dazu nutzten, um sich gegenseitig zu fotografieren. Was jedoch der Antragsgegner mit den Fotos zu tun haben soll, ist nicht klar. Er hat diese auch niemals gesehen, vielmehr löschte die Antragstellerin die Fotos derart, dass nicht einmal die Kriminalpolizei diese wiederherzustellen vermochte. Von daher ist es wenig einleuchtend, dass die Antragstellerin anhand von ihr gelöschter Fotos, Rückschlüsse auf einen unangemessenen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn ziehen will. Auch die unterstellte „Professionalität“ kann lediglich eine Behauptung bleiben. Allerdings scheint in diesem Zusammenhang von Interesse woraus die Antragstellerin ihre überlegene Sachkenntnis schöpft, die sie kompetent macht, zu erkennen, wann eine Nacktaufnahme eines Kindes professionell pornographisch und wann harmlos ist. Das Ermittlungsverfahren konnte keinen der Vorwürfe der Antragstellerin erhärten und ist einstellungsreif. Eine Einstellung ist derzeit jedoch noch nicht möglich, da noch nicht alle Banddiktate aus dem Verfahren von der Geschäftsstelle der Ermittlungs-richterin geschrieben wurden. Allerdings wurde das Ermittlungsverfahren nur deswegen eingeleitet, weil die Antragstellerin den Antragsgegnerin mit massiven unwahren Tatsachenbehauptungen überzog. So beauftragte die Antragstellerin am Morgen des 06.07.2012 ihre Schwester mit einem Anruf bei der Polizeiinspektion „S“. Diese berichtete im Auftrag der Antragstellerin darüber, dass der gemeinsame Sohn Levin im Zuge einer Reise Nacktaufnahmen von sich und seiner Freundin gemacht habe und wollte, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet wird. Der zuständige Beamte erklärte der Schwester der Antragstellerin, dass er keinen dringenden Handlungsbedarf sehe und bat, nach Urlaubs-rückkehr erneut vorstellig zu werden. Dieser Geschehensablauf ist in der Ermittlungsakte auf Seite 52 beschrieben. Nachdem die Antragstellerin mit den möglicherweise noch wahren aber nicht mehr überprüfbaren Tatsachenberichten; – unter-stellt die Fotos, welche lediglich die Antragstellerin gesehen haben will, existierten tatsächlich – keine Strafverfolgung und insbesondere keine Festnahme erreichen konnte, schickte die Antragstellerin ihre Schwester am selben Tag am frühen Abend zu einer anderen Polizeidienstelle mit einer „aufpolierten“ Schilderung. Gegenüber der Polizeidirektion „B“ gab die Schwester der Antragstellerin an, der Antragsgegner zeige Anzeichen, welche es vermuten ließen, dass er das gemeinsame Kind Levin zunächst entführen, sodann vergewaltigen und umbringen wolle. Diese Vorwürfe stammten direkt von der Antragstellerin; die Schwester der Antragstellerin zeigte die SMS den Beamten, was sich aus Seite 6 der Ermittlungsakte ergibt. Sie untermauerte ihre Vorwürfe mit allerlei Beobachtungen, welche sie im Laufe des Urlaubs gemacht haben will (siehe Seiten 24-27 der Ermittlungsakte), welche jedoch alle bereits vor dem Anruf am Morgen getroffen worden sein sollen. Der Geschehensablauf ist daher schlüssig nur dadurch zu erklären, dass die Antragstellerin sich bereits durch die Schilderung der Bilder erhoffte, den Antragsgegner loszuwerden. Als der erste Anruf nicht den gewünschten Erfolg zu bringen vermochte, dachte sie sich eine Geschichte aus, welche letztlich tatsächlich geeignet war, eine Strafverfolgung gegen den Antragsgegner zu erreichen. Bereits in der Vergangenheit gab es einige Anzeichen, dass die Antragstellerin sich vom Antragsgegner trennen wollte. So führte die Antragstellerin während der Beziehung zum Antragsgegner mehrfach Schwangerschaftstests durch, obwohl der Antragsgegner sich einer Vasektomie unterzogen hatte und bereits nicht mehr zeugungsfähig war. Es ist zu vermuten, dass die Antragstellerin mit einer für sie leichten und nach außen gut kommunizierbarer Geschichte versuchen wollte, einen bereits vorhandenen neuen Lebenspartner in ihr Leben zu integrieren unter gleichzeitiger Entfernung des Antragsgegners. III. Mietvertrag. Dem Antragsgegner ist völlig schleierhaft, welche Relevanz dem zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag mit dem gegenständlichen Verfahren in diesem Verfahren zukommen mag. Lediglich der guten Ordnung halber stelle ich klar, dass die Antragstellerin fortwährend behauptet, zwischen den Parteien sei kein Mietvertrag zustande gekommen. Selbst als der Antragsgegner, die von der Antragstellerin unterzeichnete privatschrift-liche Urkunde vorlegte, hielt die Antragstellerin ihren wahrheitswidrigen Vortrag aufrecht. IV. Kontaktverbot. Ebenfalls nicht eingängig ist, warum sich der Antragsgegner von seinem Sohn fernhalten soll. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren tollkühnen Behauptungen die Basis für ein Ermittlungsverfahren schuf, vermag ein derartiges Kontaktverbot nicht zu begründen. Exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner beim Schulfest des gemeinsamen Sohnes zugegen war. Als das Kind seinen Vater erkannte, fiel es ihm um den Hals und blieb für etwa eine Stunde auf dem Arm und weinte, weil es seinen Vater vermisste. Dies konnten sämtliche anwesenden Personen erkennen und es wurde sogar bildlich dokumentiert. Das in Anlage beigefügte Foto befindet sich auf der Internetseite der Schule. Obwohl die Antrag-stellerin im Nachhinein nicht müde wurde zu betonen, dass sie Angst um ihren Sohn hatte während der Antragsgegner mit seinem Sohn auf dem Arm dem Fest beiwohnte, unterhielt sie sich – ebenfalls auf dem Bild erkennbar – lachend mit einer Freundin. Während der gesamten Feier mag die Antragstellerin sich darüber geärgert haben, dass sie nicht erneut erfolgreich den Umgang mit dem Kindesvater unterbinden konnte, jedoch ist in Anbetracht des gesamten Verhaltens schlichtweg unglaubhaft, dass sie Angst um ihren Sohn hatte. Die Antragstellerin ist seit Wochen darauf bedacht, dem Antragsgegner ein Treffen mit seinem Sohn dadurch unmöglich zu machen, dass sie den Sohn nicht mehr seinen gewöhnlichen Hobbies nach-gehen lässt. So war der gemeinsame Sohn in den vergangenen Wochen nur noch unregelmäßig bei der Chorprobe und im Tennistraining. Für die Ferienzeiten entfernt die Antragstellerin ihn gar ganz aus seinem gewohnten Umfeld und verbringt ihn zu ihren Eltern und ihrer Schwester nach B. Anzumerken ist, dass die Eltern der Antragstellerin einen deutlichen Hang zu übermäßigem Alkohol-genuss haben, weswegen zu bezweifeln ist, dass der Aufenthalt des Sohnes dort kindgerecht ist. Weiterhin hat der Sohn auch keine Möglichkeit in den Ferienzeiten mit seinen Freunden zu spielen, sondern wird von der Antragstellerin zunehmend isoliert, da sie um jeden Preis den Umgang mit dem Antragsgegner verhindern will. Die Isolation und der fehlende Kontakt zum Vater, welcher zuvor die Erziehung aufgrund der Berufstätigkeit der Antragstellerin fast ausschließlich übernahm, haben das Kind derart verunsichert, das es neuerdings einnässt. Zusätzlich macht Levin einen traurigen und antriebslosen Eindruck. Dies hat die Rektorin der Schule, Frau S. G., beobachtet. V. Erziehung. Vor der Trennung hat der Antragsgegner die Erziehung des gemeinsamen Sohnes fast ausschließlich übernommen. Die Antragstellerin ist als Rektorin tätig und kommt mittags meist zwischen 16 und 17 Uhr nach Hause. Häufig hat sie auch abends Termine, sodass sie bereits zeitlich nicht in der Lage ist, das gemeinsame Kind adäquat zu betreuen. Bevor der Antragsgegner pensioniert wurde, hatten die Beteiligten ein Kindermädchen, welches den gemeinsamen Sohn bis in die Abendstunden im ersten Jahr betreute. Anschließend war der Antragsgegner bis zu seiner Pensionierung in Heimarbeit tätig, sodass er eine ganztätige Betreuung des gemeinsamen Sohnes Levin leisten konnte. Die ganztägige Betreuung durch den Antragsgegner dauerte nach dessen Pensionierung bis zum Tage der Trennung an. Seit der Trennung spannt sie hierzu zunehmend ihre Eltern und ihre Schwester ein. Weder zu den Eltern noch zu der Schwester der Antragstellerin besteht eine derart gefestigte Beziehung, dass die Betreuung als dem Kindeswohl gleichwertig dienend im Vergleich zu, der durch den Antragsgegner bezeichnet werden kann. Im Zuge des Sommerfestes hat der gemeinsame Sohn seinem Vater mehrfach erklärt, wie sehr er ihn vermisse und nahm ihm das Versprechen ab, er solle unbedingt während des Tennistrainings und der Chorprobe zum Zuschauen kommen. Diesen Kontakt unterband die Antragstellerin jedoch dadurch, dass sie den Sohn von den entsprechenden Aktivitäten fernhielt. Im Gegensatz dazu ist dem Antragsgegner in hohem Maße daran gelegen, dass sein Sohn trotz der Trennung in einem familiär gefestigten Umfeld aufwächst und Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Da die Kindesmutter jedoch offensichtlich jeglichen Kontakt zum Antragsgegner unterbinden will, bleibt zu bezweifeln, dass für den Fall der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antrag-stellerin, der für die Entwicklung des Kindes wichtige Kontakt zu beiden Elternteilen erhalten bliebe. Bereits zu Beziehungszeiten spielte die Antragstellerin mit dem Gedanken, sich beruflich ins Ausland versetzen zu lassen und wollte den Antragsgegner dazu überreden, mit ihr zu gehen. Der Antragsgegner befürchtet nun, dass die Antragstellerin im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie, ihren Plan in die Tat umsetzt und ohne Rücksicht auf die sozialen Bindungen des Kindes in Deutschland ihren Willen durchsetzt und ins Ausland geht. Dies will der Antragsgegner in jedem Fall verhindern. VI. Verfassung der Antragstellerin. Schließlich haben sich in der Vergangenheit mehrfach Probleme der Antragstellerin im Umgang mit ihrem Kind gezeigt. Zum einen präsentierte sie sich bei Schwierigkeiten hilflos und zeigte diese Hilflosigkeit gegenüber dem Kind. So erinnert sich der Antragsgegner an eine Situation, als der gemeinsame Sohn Levin sich eine Verletzung zugezogen hatte. Anstatt die Wunde zu versorgen und zu verbinden begann die Antragstellerin laut zu weinen und zog sich in das Schlafzimmer zurück und war erst nach einiger Zeit wieder ansprechbar. Bei diesem Vorfall war das gemeinsame Kindermädchen, Denise zugegen. Der gemeinsame Sohn leidet an einer angeborenen Stoffwechsel-krankheit, welche es notwendig macht, dass er mehrfach nachts zur Toilette gebracht wird. Dieser Verpflichtung wollte die Antragstellerin nicht nachkommen, sondern bat vielmehr den Antragsgegner hierum, da sie ansonsten morgens nicht ausgeruht genug war, um ihrer Arbeit nachzugehen. Sie war mehrfach verzweifelt und depressiv darüber, dass der Sohn unter einer derartigen Krankheit zu leiden habe. Insgesamt hinderte die Antragstellerin dies jedoch nicht daran, gegenüber der Polizei zu beschreiben, sie habe es verdächtig gefunden, dass der Antragsgegner nachts häufig mit dem Sohn auf der Toilette verschwunden sei; hierbei hatte die Antragstellerin jedoch vergessen zu erwähnen, dass Levin krankheitsbedingt nachts zur Toilette begleitet werden musste. Insgesamt hat der Antragsgegner den Eindruck, dass die Antragstellerin insbesondere während akut depressiver Episoden in eine Starre verfällt, welche es ihr unmöglich macht, sich um das gemeinsame Kind zu sorgen. Aus diesem Grund befürchtet er im Falle eines Verbleibs bei der Antragstellerin, dass das Kind mangelhaft versorgt wird. VII. Zusammenfassung. Die Antragstellerin ist nach Meinung des Antragsgegners weder zeitlich noch persönlich in der Lage, die Versorgung des gemeinsamen Sohnes Levin zu übernehmen. Ferner besteht auch aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner bislang die Betreuung und Erziehung des Sohnes nahezu allein übernommen hatte, zu diesem auch eine wesentlich stärkere Bindung. Da jedoch zu befürchten ist, dass die Antragstellerin, nicht zuletzt aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster, eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach Kräften unmöglich macht, ist das Aufenthalts-bestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen. Auch wenn es der eigene Anwalt ist, der da schreibt, muss das, was richtig ist, auch so benannt sein. Bei dem geschilderten Vorfall der Verletzung unseres Sohnes war das ehemalige Kindermädchen nicht dabei. Sie hatte eine andere, von meinem Rechtsanwalt ebenfalls beschriebene, Episode erlebt. Und unser Sohn leidet nicht an einer Stoffwechselkrankheit, sondern nach Aussage des Kinderarztes sind bei ihm, wie bei vielen Jungen, die Nerven zur Steuerung des Darmes und der Blase noch nicht gänzlich ausgebildet. Dienstag – 11. September 2012. in dieser Sache teilen wir auf ihr Schreiben vom 03.09.2012 Folgendes mit: 11. 11 gegn. Anwältin zum Vermögensausgleich vom 11.09.2012. Bezüglich der vorgetragenen und aufgelisteten Kosten ergibt sich eine differenzierte Betrachtung. Zunächst ist festzustellen, dass keinerlei Nachweise dahingehend erbracht sind, dass die aufgelisteten Beträge in der Tat einzig und allein von Ihrem Mandanten, und zwar von dessen eigenen Einkünften bezahlt worden sind. Die Parteien besaßen ein Baukonto, zu welchem Herr „Rainer Bertram“ Zugriff hatte. Dort hat er Abbuchungen und Abhebungen getätigt. Es ist auch nachprüfbar, dass teilweise Abhebungen vom Baukonto erfolgen und zeitnah identische Einzahlungen auf dem Konto Ihres Mandanten. Sollte Herr „Rainer Bertram“ daher in der Tat irgendwelche Forderungen darstellen und einfordern, müssten sämtliche Schritte vorgetragen und nachgewiesen werden. Es dürfte unbestritten sein, dass Herr Rainer Bertram während des Zusammenlebens der Parteien verpflichtet war, sich an Miet-, Neben-, Lebenshaltungs-, sowie Kind bezogene Kosten zu beteiligen, in sämtlichen Positionen zumindest hälftig. Unbestritten und nachweisbar wurden während des Zusammenlebens der Parteien ab März 2006 sämtliche Kosten für die damalige Wohnung sowie die Lebenshaltungskosten aus-schließlich von unserer Mandantin bezahlt. Nach Geburt des Kindes mieteten beide Parteien dann eine größere Wohnung in der Dr. Straße an. Miete und Nebenkosten liefen ebenfalls vom Konto unserer Mandantin als Dauerauftrag. Die Zahlungen der Nebenkosten erfolgten nachweisbar bis einschließlich 2009. Erst danach beteiligte sich Herr Rainer Bertram an diesen verbrauchs-abhängigen Kosten. Auch die Lebenshaltungs- kosten wurden überwiegend von unserer Mandantin bezahlt. Bezüglich der persönlichen Gegenstände Ihres Mandanten wird die Abnahme offensichtlich verweigert. Wir können dies schlechterdings nicht nachvollziehen, da Herr Rainer Bertram nach Ihrer Darlegung im vorbezeichneten Schreiben im Umzug begriffen ist und mittlerweile wohl umgezogen ist. Es dürfte daher kein Problem sein, nun die persönlichen Gegenstände heraus zu verlangen. In diesem Zusammenhang bitten wir um Aufklärung, welche Quittungen und Belege Herr Rainer Bertram noch benötigt. Unsere Mandantin ist bereit, bei Abholung der persönlichen Gegenstände des Herrn Rainer Bertram ihm die aufgelisteten Bauhausbelege im Original herauszugeben. Ihr Mandant mag daher die Liste seiner Gegenstände nochmals offenlegen und einen Abholungstermin bekannt geben, bzw. einen Termin vorschlagen, von welchem wir dann einen Termin zur Abholung bestätigen können. Bezüglich der angesprochenen auf dem PC Ihren Mandanten noch befindlichen Dateien unserer Mandantin, dürfte es unschwer möglich sein, dies an unsere Mandantin herauszugeben. Herr Rainer Bertram weiß schon, um was es sich handelt. Einer der Rechner wurde von unserer Mandantin genutzt, im Wesentlichen für berufliche Belange. Die auf diesem Rechner gespielte Dateien und Ordner sind an Frau Schiffer herauszugeben. Wir schlagen vor, dass die Dateien und Ordner auf CD gebrannt werden. Diese können in unserer Kanzlei abgegeben werden. Bezüglich des Kindesumgangs hat sich unsere Mandantin nicht verweigert. Wir hatten mehrfach darauf hingewiesen, dass Herr Rainer Bertram Umgang mit Levin haben kann. Allerdings vermissen wir in Ihrem vorbezeichneten Schreiben einen konkreten Vorschlag. Nachdem sich Ihr Mandant allerdings ohne das Bemühen, eine angemessene und kindgerechte Lösung zu suchen, immer wieder unmittelbar in den privaten Bereich unserer Mandantin hereindrängt ohne Vorankündigung trotz vorangegangener Abmahnung und der ausgesprochenen Distanzgebote, sind wir der Auffassung, dass hier eine gerichtliche Klärung unabdingbar erscheint. Levin ist durch das immer wieder feststellbare unvermittelte Auftauchen Ihres Mandanten irritiert. So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. Es ist festzustellen, dass das Verhalten Ihrer Partei das Kindeswohl nachhaltig schädigt. Vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung erwarten wir, dass Herr Rainer Bertram sich in der Tat von unserer Mandantin und dem Kind unmittelbar fernhält und nicht ohne einverständliche Regelung die Nähe des Kindes und/oder unserer Mandantin sucht. Zu guter Letzt weisen wir darauf hin, dass Herr Rainer Bertram ausdrücklich hiermit erneut Hausverbot im Hinblick auf das Anwesen unserer Mandantin erhält. Herr Rainer Bertram war erneut am 31.08.2012 mit seinem Fahrzeug auf das Anwesen unserer Mandantin gefahren. Zu welchem Zweck dies geschah, liegt völlig im Dunkeln. Ihr Mandant wird aufgefordert, mitzuteilen, was er dort unternehmen wollte. Nur weil die Mutter unserer Mandantin anwesend war, hat er hiervon offensichtlich abgelassen. Darüber hinaus wird Herr Rainer Bertram zum wiederholten Male aufgefordert, auch keine Mails oder SMS an unsere Mandantin zu verschicken. Es erscheint im hohen Maße irrational, dass Herr Rainer Bertram bewusst und absichtlich immer wieder gegen diese Aufforderungen verstößt. BITTE klären Sie ihn doch auf, dass er dies zu unterlassen hat. Die letzte SMS hatte ich drei Monate zuvor geschickt, als ich noch immer an ein Missverständnis glaubte. Da war sie noch bei ihren Eltern. Am 19.09.2012 hat die Anwältin bereits einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach Gewaltschutzgesetz gestellt. Damit soll erreicht werden, dass ich unseren Sohn überhaupt nicht mehr sehen oder sprechen kann. Nur so scheint es der Familie möglich, ihn soweit zu beeinflussen, dass er seinen Papa nicht mehr sehen will. Nach dem Lesen des Schreibens an das Gericht erheben sich Fragen. Was gilt? Da schreibt die Anwältin: So äußerte er nach dem Kontakt während des Schulfestes unvermittelt nach Hause zu wollen. Er brach dann auf seinen Wunsch hin das Schulfest ab, obwohl er selbst noch bei verschiedenen Aufführungen beteiligt gewesen wäre. (.) Daneben die Schulleiterin: Die Schule gewinnt den Eindruck, die Mutter versuche vieles zu verschleiern. So verließ Levin beispielsweise mit der Mutter das Schulfest, obwohl er noch einen Auftritt mit der Klasse hatte, vorzeitig nachdem der Vater dort angetroffen wurde mit der Begründung man müsse noch Verwandte besuchen (.) Natürlich sind auch die Äußerungen der gegnerischen Anwältin zu den angeblichen Beteiligungskosten im Haushalt zu Recht oder zu Unrecht für mich existenziell aber im Vergleich zu unserem Sohn völlig nebensächlich. Dieser Streit hat für mich wenig Bedeutung im Vergleich mit dem ungeheuren und anmaßenden Umgang mit dem Kind. Was erzählen Oma, Opa, Tante und Mutter dem Kind eigentlich über mich? Sehen Außenstehende, die nichts von dem wissen, was da vor sich geht, allein in der Begegnung unseres Sohnes mit mir mehr als die sogenannten Fachleute? Da spricht mich eine Mutter, die mich vom Kindergarten her kennt, in der Pausenhalle an und fragt, was denn passiert sei. Levin hätte am Tag zuvor weinend in der Halle gestanden und seinen Papa gesucht. Aber der wird ja nach Darstellung der gegnerischen Anwältin durch meine Anwesenheit traumatisiert, hat schwerste Angsträume, leidet unter Einschlafstörungen und nässt ein. Wenn ich so einen Schriftsatz lese, frage ich mich, wie ein Gericht, ein Richter mit langjähriger Erfahrung so etwas überhaupt ernst nehmen kann. Freitag – 28. September 2012. Ihr Schreiben vom 11.09.2012, heute bei mir eingegangen, habe ich zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf alle anstehenden Verfahren teile ich Ihnen mit, dass mich mein Mandant umfassend mandatiert hat. 12. 12 mein Anwalt an gegn. Anwältin am 28.09.2012. Die Ausführungen im Hinblick auf Gegen-forderungen aus der „Beteiligung am Zusammenleben“ sind nicht überzeugend. Bitte erläutern Sie, aus welchem Rechtsgrund Sie glauben, es bestehe ein Anspruch Ihrer Mandantin. Die Rechtsprechung im Hinblick auf die Rückforderung von Lebenshaltungskosten halte ich für eindeutig. Vor diesem Hintergrund halte ich Ihre Einwendungen für unerheblich. Was Sie mit „familienbezogenen Kosten“ meinen, verstehe ich ebenfalls nicht. Interessant ist, dass Sie eine Warmmiete für die Nutzung des Anwesens angeben, jedoch in sämtlichen Verfahren das Bestehen eines Mietvertrages beharrlich bestreiten. Das ist meines Erachtens widersinnig; wofür glaubt Ihre Mandantin eine Warmmiete vereinnahmen zu können? Es ist zutreffend, dass Herr Rainer Bertram Verbindlichkeiten aufgrund des mit seiner früheren Ehefrau erworbenen Anwesens hatte. Die Einstellung Ihrer Mandantin im Hinblick auf einen Umgang meines Mandanten mit seinem Sohn halte ich für geradezu bigott. Während Sie in Ihrem Schreiben auf die Bereitschaft, meinem Mandanten Umgang zu gewähren verweisen, haben Sie bereits vor einer Woche eine einstweilige Anordnung beantragt, mit welcher Sie meinem Mandanten verbieten lassen wollten, sich seinem Sohn zu nähern. Es entspricht nicht dem Eindruck meines Mandanten, dass sich der Sohn durch seine Besuche irritiert fühlt, vielmehr hat Levin meinem Mandanten gegenüber mehrfach seine Trauer über den durch Ihre Mandantin verhinderten Umgang zum Ausdruck gebracht. Dass Ihre Mandantin auch in diesem Punkt erst nach einer gerichtlichen Klärung einlenken wird, ist im Hinblick auf das Kindeswohl traurig; der Bitte Ihrer Mandantin wird jedoch entsprochen. Allerdings mag Ihre Mandantin zur Kenntnis nehmen, dass Sie eine Kontaktaufnahme meines Mandanten zu seinem Sohn nicht verbieten kann. Ihrer Mandantin steht es jedoch frei, wenn sie Ihren Sohn von sämtlichen Aktivitäten, bei welchen er meinem Mandanten begegnen könnte, fernhalten mag. Die hierdurch entstehende Isolation mag Ihre Mandantin dem gemeinsamen Sohn erklären. Die zu guter Letzt erfolgten Hinweise wurden in dem von Ihrer Mandantin betriebenen Gewaltschutz-verfahren kommentiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Vortrag verwiesen. Mein Mandant hat kein Interesse daran, sich Ihrer Mandantin zu nähern, allerdings habe ich meinen Mandanten darüber aufgeklärt, dass ihm das Recht zusteht, sich seinem Sohn zu nähern. Möglicherweise können Sie Ihrer Mandantin einen altersgerechten Umgang mit einer Trennung nahelegen und ihr erklären, dass ihr Kind trotz der Trennung Umgang mit beiden Elternteilen verdient. Bitte erklären Sie mir zeitnah, ob Sie für die Rückforderung der für den ansprechenden Lebensstil aufgewendeten Zahlungen zustellungs-bevollmächtigt sind. Gleiches mögen Sie für den Kindesumgang tun. Ihre Mandantin wird außerdem letztmalig darauf hingewiesen, dass Sie mehr Präzision im Hinblick auf Tatsachenäußerungen gegenüber Dritten walten lassen mag. Wie Ihre Mandantin gegenüber der Rektorin des gemeinsamen Sohnes glaubt behaupten zu können, sie habe das alleinige Sorgerecht (siehe dem Antrag beigelegten Schreiben) für das Kind, ist ebenso schleierhaft, wie die Äußerungen Ihrer Mandantin gegenüber Nachbarn, auf welche anstandshalber an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll. Bei der nächsten Verfehlung dieser Art sieht sich mein Mandant gezwungen, die Äußerungen Ihrer Mandantin gerichtlich prüfen zu lassen. Dienstag – 02. Oktober 2012 +2100 Std. Beschluss einstweilige Anordnung § 1 GewSchG 13. 13 Beschuss Gewaltschutzgesetz Amtsgericht –Familiengericht vom 08.10.2012. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beteiligten sind ehemalige Lebenspartner und leben seit 06.07.2012 getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am (.) 2006 geborenen Levin Schiffer Dieser lebt seit der Trennung der Beteiligten bei der Mutter. Die Beteiligten üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Ein im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gestellter Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wurde durch das Amtsgericht am 24.08.2012 zurückgewiesen. (Az. 42F./12 eA). Ebenfalls zurückgewiesen wurde mit Beschluss vom 23.07.2012 ein Antrag des Vaters auf einstweilige Regelung des Umgangs (Az. 42F./12 eA). Die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich dem der Antragstellerin gehörenden Anwesen in „D“ zu nähern oder dieses zu betreten. Weiter beantragt sie, es dem Antragsgegner zu untersagen, Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen, sich der Schule zu nähern oder ein Zusammentreffen mit ihr oder dem gemeinsamen Sohn herbeizuführen. Der Antragsteller beantragt den Antrag zurück zu weisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1,2 GewSchG war zurück zu weisen. Ein Erlass der im Hinblick auf das gemeinsame Kind beantragten Anordnungen kam gem. § 3 GewSchG nicht in Betracht. Die Beteiligten haben das gemeinsame Sorgerecht, insoweit sind also die Regelungen zu Sorge und Umgang vorrangig. Ein Erlass, der im Hinblick auf die Antragstellerin beantragten Anordnungen kam nicht in Betracht, da der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin substantiiert, nicht glaubhaft gemacht und im Übrigen vom Antragsgegner bestritten war. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich vorgetragen, der Antragsgegner halte sich in „D“ auf, beobachte die Kindesmutter und parke vor der Hauseinfahrt. An einem nicht näher beschriebenen Tag sei er mit seinem PKW auf den Hof der Antragstellerin gefahren. Er schreibe Emails und SMS. Am 08.09.2012 habe er sich der Antragstellerin auf dem Schulfest genähert, er habe sie verfolgt und hinterhergerufen. Donnerstag – 04. Oktober 2012. Kollateralschaden. Dann kommt das Urteil zum Mietvertrag. Einen Mietvertrag gibt es nicht. Der bei Gericht vorgelegte Vertrag ist kein Vertrag. Der bei der Finanzierung bei der Bank vorgelegte Vertrag ist kein Vertrag. So das Gericht. Meine Reaktion darauf: Nimm es hin. Einspruch überflüssig. Lass gut sein! Es wäre auch sinnlos, die Einhaltung einzufordern. Ich müsste ständig damit rechnen, dass sie nachts die Polizei ruft, mit „zerrissenem Schlafanzug“ Hilfe schreit und den Untermieter als „Täter“ präsentiert. Nein das Risiko einzugehen, wäre gleichbedeutend mit Selbstmord. Dann aber bei Kabel Deutschland mit Vorlage des nicht vorhandenen Mietvertrages zu behaupten, dass der Herr Bertram einen Anschluss im Haus hat, sie für sich einen neuen Anschluss einrichten möchte, weil sie den bestehenden Anschluss nicht nutzen und damit auch nicht bezahlen wolle, das zeugt von Unverfrorenheit. Kabel Deutschland ist das egal, sie nehmen meine Kündigung zum 01.09.2013 an und fordern bis dahin die Überweisung der monatlichen Gebühren für Fernsehen, Telefon und Internet von mtl. ca. 60 €. Dass Kabel Deutschland damit für ein und denselben Anschluss doppelt kassiert, interessiert niemanden. Ich bin gespannt, wie das weitergeht, denn zahlen werde ich mit Sicherheit nicht. Mittwoch – 10.Oktober 2012. Es wird Zeit. Wenn überhaupt noch eine Chance besteht mit Schulden von über 90 000 €, wieder Fuß zu fassen, muss ich mich finanziell sanieren. Es hilft nicht, darauf zu warten, dass ich die Gelder aus dem Bau zurückerhalte. Das kann dauern. Ich muss nach dem Spatzen und Taube Vergleich verfahren. Ein kleineres Auto tut es auch. Ich brauche aber den Fahrzeugbrief und der befindet sich mit allen anderen persönlichen Unterlagen im Haus. Also schreibt mein Anwalt wieder mal einen Brief und bittet um Herausgabe des Briefes. Da kommt natürlich nichts. Meine Ex-Partnerin weiß, dass sie mit Besitz des Briefes auch Besitzerin des Autos ist. Mein Anwalt sieht nur den Klageweg zur Erlangung des Briefes. Aber auch das kann dauern. Manchmal ist es gut, wenn man Fehler beim Ablegen von Papieren macht. Alle Ordner, die ich zurückerhielt, waren durchgesehen, Belege für finanziellen Aufwendungen, die ich für Haus und Familie aufgewendet habe, waren herausgenommen und mancher Beleg war einfach „verschwunden“. Nur die Unterlagen zu einer abgelaufenen Lebensversicherung waren scheinbar als nicht wichtig angesehen. Der Brief dazwischen war nicht aufgefallen und deshalb konnte ich ihn später bei der Behörde als gefunden abgeben. Donnerstag – 11. Oktober 2012 +2316 Std. Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten, Levin Schiffer 14. 14 mein Anwalt an AG – FG – Umgangsrecht am 11.10.2012. Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich, das Umgangsrecht wie folgt zu regeln: Der Antragsteller hat das Recht, den gemeinsamen Sohn Levin Schiffer

Ermittlungsverfahren wegen Stalking. Freitag – 02. November 2012 +2844 Std. Mein Anwalt an die Staatsanwaltschaft wegen Stalking. hiermit zeige ich an, dass mich der Beschuldigte Rainer Bertram mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen betraut hat. Zunächst darf ich mich für die gewährte Akteneinsicht bedanken. Nachfolgend erlaube ich mir, das tatsächliche Geschehen, welches in der Strafanzeige vom 18.09.2012 beschrieben wird, aus Sicht des Beschuldigten richtig zu stellen. Da ich davon ausgehe, dass das unter dem Aktenzeichen 5121Js/12 geführte Ermittlungsverfahren bekannt ist, erlaube ich mir auf umfangreiche Ausführungen zur Vorgeschichte zu verzichten. Es ist zutreffend, dass die Anwältin der Anzeigeerstatterin den Beschuldigten wiederholt aufgefordert hatte, sich vom gemeinsamen Sohn Levin sowie von ihr fernzuhalten. Allerdings hat Frau Schiffer mit dem Beschuldigten das gemeinsame Sorgerecht für das Kind Levin Schiffer. Frau Schiffer verwehrt dem Beschuldigten seit der Trennung im Juni dieses Jahres den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Die Anzeigeerstatterin Christel Schiffer beantragte zur Vermeidung des Kontaktes des gemeinsamen Kindes zum Beschuldigten eine einstweilige Anordnung. Der Antrag von Frau Schiffer wurde mit Beschluss zurückgewiesen (siehe Anlage B2), da gemäß § 3 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz für den Fall, dass sich der Antrag gegen eine Person richtet, welche Sorgerechtsinhaber ist, der Vorrang der für das Sorgerecht maßgeblichen Vorschriften statuiert wird. Die Anzeigeerstatterin hat, dies soll nicht verschwiegen werden, auf den Beschluss nunmehr die mündliche Verhandlung über den Antrag beantragt. Auch dieser Antrag ist bereits aus Rechtsgründen unbegründet. Eine Entscheidung des Familiengerichts, die dem Beschuldigten verbietet, mit seinem Sohn in Kontakt zu treten, existiert nicht. Lediglich die Vorstellung der Anzeigeerstatterin rechtfertigt es, dass dem Beschuldigten seit mehreren Wochen jeglicher Umgang zu seinem Kind unmöglich gemacht wird. Unzutreffend ist weiterhin, dass ich für meinen Mandanten gegenüber der Rechtsanwältin der Anzeigeerstatterin telefonisch erklärte, dass mein Mandant der Einschulung nicht beiwohnen werde. Dies war dadurch motiviert, dass mir die Anwältin der Frau Schiffer eine Einigung über ein Umgangsrecht meines Mandanten in Aussicht stellte und ich aus Rücksicht auf Frau Schiffer nicht wollte, dass das erste Zusammentreffen des Kindes mit seinem Vater in der Öffentlichkeit stattfindet. Nachdem die Frau Schiffer jedoch zwischenzeitlich beschlossen zu haben scheint, dem Beschuldigten keinen Umgang gewähren zu müssen, habe ich für diesen einen Antrag auf Umgang gestellt. Der Beschuldigte sandte seinem Sohn zu dessen Geburtstag ein Paket. Hierzu gab er dieses der Rektorin der Grundschule, Frau S. G. ab und bat sie, das Geschenk dem gemeinsamen Sohn zu überreichen. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Beschuldigte stelle der Anzeigeerstatterin nach, darf ich mitteilen, dass es nicht stimmt, dass der Beschuldigte vor dem Anwesen der Anzeige-erstatterin geparkt hat. Zwar ist es nicht möglich, den Vorwurf substantiiert auszuräumen, da Frau Schiffer weder einen Tag noch eine Uhrzeit nennt, jedoch hat der Beschuldigte seit der Trennung kein einziges Mal vor ihrer Haustüre geparkt, geschweige denn in ihrer Einfahrt. Es ist lediglich zutreffend, dass er mehrfach durch die Straße gefahren ist. Dies hatte zum Grund, dass mein Mandant für ein Unternehmen zur Immobilien-vermarktung tätig ist. Da er in „D“ in den letzten drei Monaten drei Immobilien versuchte zu vermitteln, welche sich lediglich einige Straßen weiter befinden, befuhr der Beschuldigte die Straße, in welcher die Frau Schiffer wohnt. Als er seinen Sohn sah, den – das sei an dieser Stelle nochmal mit Nachdruck erwähnt – die Anzeigeerstatterin seit über zwei Monaten unberechtigt vorenthält, winkte er dem Sohn, sodass dieser ihn wahrnahm. Auch ist zutreffend, dass der Beschuldigte am Schulfest des gemeinsamen Sohnes teilnahm. Die Beschreibung des Ablaufes ist jedoch tendenziös und unwahr. Während der Veranstaltung stand die Rektorin der Grundschule „D“, Frau „S. G“, in der Nähe des Beschuldigten und seines Sohnes. Es ist unwahr, dass dieser sich der Anzeigeerstatterin und dem gemeinsamen Sohn genähert hat, vielmehr kam das Kind auf seinen Vater, den Beschuldigten zu und wollte nicht mehr von dessen Seite weichen. Erst nach ca. einer Stunde trat die Anzeigeerstatterin hinzu und überredete den gemeinsamen Sohn, mit ihr nach Hause zu fahren. Insofern ist weder zutreffend, dass der Beschuldigte sich dem Sohn genähert hat und diesen umklammert, noch dass er sich der Anzeigeerstatterin näherte; vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Beschreibung, der gemeinsame Sohn habe geweint und gezittert und habe daher die Mutter gebeten nach Hause zu dürfen, sind frei erfunden. Es wird vorgeschlagen, eine Stellungnahme der Rektorin einzuholen, oder diese als Zeugin zu anzuhören Auch trifft zu, dass der Beschuldigte zur Chorprobe des gemeinsamen Sohnes erschien. Dies tat er, da er starke Sehnsucht nach seinem Sohn hatte. Auch zutreffend ist, dass der Beschuldigte sich bisweilen mit Nachbarn unterhalten hat. Dies ist jedoch dadurch begründet, dass die Nachbarn den Beschuldigten anriefen, um ein Treffen zwischen den eigenen Kindern und dem Sohn meines Mandanten zu vereinbaren. Als

er ihnen erzählte, dass er aktuell keine Möglichkeit habe, zu seinem Sohn Kontakt aufzunehmen und er darum bitte, die Anzeigeerstatterin anzurufen, wurde er von zwei Nachbarn eingeladen, welche im Rahmen des Telefonats seine Trauer über den Kontaktverlust zu seinem Sohn wahrnahmen. Diesen Einladungen kam der Beschuldigte nach. Die Aussagen, welche als Anlage beigefügt sind, hat die Anzeigeerstatterin vermutlich teilweise unter Entstellung halbwahrer Tatsachenbehauptungen erreicht. Dem Beschuldigten ist bekannt, dass sie massiv versuchte, eine ähnliche Aussage von Frau T. Siflan in „D“ zu erreichen, welche sich allerdings weigerte, diffuse Behauptungen aufzustellen, um der Anzeigeerstatterin bei ihren „Verfahren zu helfen“, wie diese ihre Bitte selbst formulierte. Im Übrigen sind weder die Vorwürfe noch die Aussagen ergiebig. Das Aufsuchen seines Sohnes tut für den Vorwurf nichts zur Sache. Hinsichtlich des Vorwurfes des Hausfriedensbruchs wurde weder genannt, wer den Beschuldigten wann gesehen hat, noch wurde gesagt, dass dieser das befriedete Besitztum der Anzeigeerstatterin betreten hat. Was die in Anlage 6 beigefügte Äußerung zur Sache tun soll, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Ich behalte mir vor, für den Fall der Präzisierung der Darstellungen der Anzeigeerstatterin, zu diesen dann ebenfalls präzisiert Stellung zu beziehen. Montag – 05. November 2012. Mit Schreiben vom 05.November an das Amtsgericht fordert mein Anwalt die Zurückweisung des Antrags auf Gewaltschutz. Er erklärt mir, dass der Antrag der Mutter keine Aussicht auf Erfolg habe und er deshalb auch nicht noch einmal auf die Vorwürfe eingehen wird. Auch die neue Richterin kann an den Tatsachen nicht vorbei. Als ich ihm vorschlage, dass es doch unabhängige Zeugen gibt, die alle Behauptungen widerlegen können, winkt er ab und erklärt mir, dass der Ausgang des Verfahrens aus seiner Sicht bereits feststeht. Ich habe zwischenzeitlich schon so oft erlebt, dass die natürlichsten Erklärungen und Vorgänge von den falschen Leuten so genutzt werden, dass sie sogar als Beleg für das Gegenteil gelten. Dabei denke ich an die neue Freundin von Levins Mama. Diese Erzfeindin ist es doch, die jetzt als Zeugin für meine angebliche Gewalt dem Jungen gegenüber genannt wird. Aber er ist der Meinung, dass wir weder das Foto vom Schulfest noch die beobachtende Schulleiterin oder Leiterin des Kindergartens benötigen. Ich bleibe skeptisch. Mein Anwalt an das Amtsgericht wegen Gewaltschutz. beantrage ich für den Antragsgegner weiterhin: Der Antrag wird zurückgewiesen. Zur Begründung erlaube ich mir kurz auszuführen was folgt: Die Antragstellerin mag im Hinblick auf die den gemeinsamen Sohn gestellten Anträge § 3. Abs. 1 GewSchG zur Kenntnis nehmen. Da die Antragstellerin keinen Sachverhalt schildert, welcher einen Anspruch auf Erlass der beantragten Verfügung rechtfertigen könnte, bedarf es nach Auffassung des Antragsgegners auch keiner Beweiserhebung. Für eine solche fehlt es bereits an streitigem Vortrag. Im Übrigen wird nicht beschrieben, zum Beweis welchen Umstandes die Zeugen benannt wurden, weswegen es sich um Ausforschungsbeweise handeln dürfte. Lediglich der guten Ordnung halber stelle ich für diesen klar, dass er die Antragstellerin weder verfolgt noch ihr aufgelauert hat; außer der bloßen Behauptung eine Bedrohung und Belästigung kann die Antragstellerin hierzu auch nichts ausführen. Die Antragstellerin mag sich die Mühe machen und darlegen an welchem Tag sie sich durch welches Verhalten des Antragsgegners verfolgt gefühlt haben mag. Bereits jetzt weise ich darauf hin, dass es bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für den Sohn Levin mitunter zu Zusammentreffen der Beteiligten kommen mag. So erschien der Antragsgegner zu einem Elternabend, worüber die Antragstellerin offensichtlich erbost war. Es darf jedoch darauf verwiesen werden, dass der Antragstellerin kein Recht zusteht, die elterliche Sorge allein auszuüben, auch nicht über den Umweg, eine Gewaltschutzverfügung zu beantragen. Vielmehr möge die Antragstellerin der Tatsache ins Auge sehen, dass bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts dieses auch gemeinsam auszuüben ist. Es trifft im Übrigen zu, dass die Antragstellerin Strafanzeige gestellt hat. Die Ausführungen entsprachen denen der Antragsschrift. Auch diesen ist kein strafbares Verhalten zu entnehmen, die beigelegten schriftlichen Aussagen sind entweder anonym oder neben der Sache. Für die Mutter von Levin wird es eng. Die bisher vorgebrachten Vorwürfe laufen ins Leere. Die Verantwortlichen sprechen freundlicher mit dem Vater als mit ihr. Seitens der Staatsanwaltschaft wird signalisiert, dass ihre Vorhalte nicht den gewünschten Erfolg haben werden. Was sie benötigt, ist die Unterstützung eines Psychologen. Dazu glaubt sie einen geeigneten Fachmann am Stiftskrankenhaus gefunden zu haben. Mit dem Stiftskrankenhaus arbeitet sie dienstlich eng zusammen, die persönlichen Beziehungen zur Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Stiftskrankenhauses könnten ihr diese Unterstützung gewährleisten. Ihre Anwältin schreibt am 5. November 2012 erneut an meinen Anwalt und droht mit Maßnahmen. Da findet man im Text deutliche Hinweise auf mögliche Schritte: Gegenanwältin an meinen Anwalt. 05.11.2012. Hier: Exploration des Levin Schiffer, geb. 2006. auf Ihr Schreiben vom 19.10.2012 ist mitzuteilen, dass Ihnen die ärztliche Verfügung des Kinderarztes vorliegt. Daraus wird ersichtlich, dass es sich um eine fachlich geführte Exploration des Kindes handelt. Erst nach Durchführung der Exploration werden auf Anraten des Arztes weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sollten diese als erforderlich angesehen werden. Wir sind derzeit nicht in der Lage, weitergehende Informationen zu erteilen. Sollten uns nunmehr bis zum 12.11.2012 die Zustimmung Ihrer Partei nicht vorliegen, werden wir den Vorgang einer gerichtlichen Klärung zuführen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der leitende Arzt im Stiftskrankenhaus, Herr Dr. G unzweifelhaft ein Experte für diese Exploration ist. Zweifel können daher sinnvollerweise nicht erhoben werden. Selbstverständlich wird bei der Exploration keiner der Elternteile anwesend sein. Als Mitsorge-rechtsinhaber ist Ihre Partei verpflichtet, die Gesundheitsfürsorge, welche im Sorgerecht enthalten ist, im Rahmen des Kindeswohls auszuüben. Dass Ihr Mandant dies nun mit Zweifeln belegt, erstaunt einigermaßen, zumal das Schreiben über Sie, Herr Kollege Dexter, fachlich begleitet ist. Was die übrigen Ausführungen anlangt, so entstehen hier zahlreiche Fragezeichen. Unsere Mandantin übt die Alltagssorge im Interesse des Kindes aus, darin ist selbstverständlich jedweder Besuch der entsprechenden niedergelassenen Ärzte enthalten. Einer Zustimmung Ihres Mandanten hierzu bedarf es unter keinem Gesichtspunkt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Freizeitgestaltung des Kindes, hier bedarf es keiner Mitsprache Ihres Mandanten. Im Übrigen liegt uns ein Mailschreiben vor, dass Ihre Schilderungen auf S 2 des vorbezeichneten Schreibens unkorrekt sind. Offensichtlich hat Ihr Mandant hier nichtzutreffend informiert, bzw. weiß selbst nicht genau, was Tatsache ist. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass festzustellen ist, dass sich Ihr Mandant immer wieder in den privaten Raum unserer Mandantin „hineindrängt“. So torpediert er die Gespräche mit der Klassenlehrerin und hat sich an dem genannten Elternabend entgegen der Wegweisung und des hier ausgesprochenen Distanzgebots erneut an unsere Mandantin herangedrängt und sie verbal attackiert. Wir waren bisher davon ausgegangen, dass Herr Rainer Bertram sich an das Distanzgebot unserer Mandantin gegenüber hält, zumindest sollte einem anwaltlich vertretenen Mandanten dies geläufig sein. Ihr Mandant hält sich nicht an die üblichen Gepflogenheiten im Fall der Uneinigkeit eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Er handelt eigenmächtig, taucht immer wieder im Nahbereich unserer Mandantin und insbesondere des Kindes auf und irritiert dadurch Levin erheblich. So taucht der Kindesvater z. B. in der Schule auf und setzt sich über sämtlichen schulischen Gepflogenheiten eigenmächtig hinweg was nicht nur Levin erheblich irritiert, sondern auch dritte Personen. Es wäre wünschenswert, dass Sie Ihrem Mandanten hier aufklären, dass dies nicht zielführend ist. Dienstag – 06. November 2012. Hallo Herr Bertram, habe seit Monaten nichts mehr von ihnen gehört. Sie sind so still. Hoffe es geht Ihnen und Ihrer Familie gut und es ist Alles wohlauf. Nette Grüße V. M. Die SMS einer ehemaligen Schülerin erreicht mich am Abend. Meine Tochter meint, ich solle doch mal antworten. Aber was soll ich schreiben? Soll ich schreiben: „schön, dass Sie an mich denken, ich bin nach Meinung der Familie meiner Ex-Partnerin gerade als Kinderschänder entlarvt. Grüßen Sie Ihren Mann und den Rest der Familie“? Ich kann doch nicht sagen, dass es mir schlecht geht. Sie hat doch über Jahre, wenn mal ein Gruß von ihr kam, kurze Rückmeldungen von mir erhalten, in denen ich höflich geantwortet habe. Sie weiß von mir nur, dass ich immer weiter die Karriereleiter hochgeklettert bin, dass ich nach meiner Scheidung eine neue Partnerin habe und einen kleinen Sohn. Als sie mal ein Buch für ihn geschickt hatte, war seine Mama so sauer, dass ich mich noch nicht einmal richtig bedankt habe. Eine kurze höfliche Mail mit einem Dankeschön war das einzige Lebenszeichen von mir. Soweit ich weiß, hat sie drei Kinder, einen Partner und einen Hund. Sie hatte mir vor einiger Zeit mal eine E-Mail mit einem Foto ihrer Familie geschickt. Ich kann nicht antworten und schließe die Nachricht. Und sehr viel später werde ich erfahren, dass ich besser geschwiegen hätte. Nicht weil es falsch war, sondern weil ich die Erkenntnis gewinnen werde, dass ich selbst die Grenze der erträglichen Belastung durch mein inzwischen mehr als auffälliges Misstrauen und den Zwang alles, was ich tue erklären und rechtfertigen zu müssen, überschreite. Die Erkenntnis erschreckt mich. An mir selbst erlebe ich, wie sich ein Mensch unter dem Druck eines ungerechtfertigten Vorwurfs – gerade auch noch eines so schlimmen Vorwurfs – verändert. Auch wenn ich heute nicht mehr in jedem Menschen, dem ich begegne, einen Frager oder Beobachter sehe, bewege ich mich anders. Wo ich früher frei, freundlich und offen einem Kind im Supermarkt oder auf der Straße mit einem Lächeln begegnete, wende ich meinen Blick ab, weiche aus. Ich weiß, dass ich falsch denke, ich weiß, dass niemand an einem Lächeln Anstoß nehmen würde, dass ich sogar als unfreundlich wahrgenommen werde, aber dieses Wissen hilft mir nicht. Deshalb weiß ich auch, dass ich selbst für Menschen, die mir mit Offenheit und Sympathie begegnen, irgendwann als belastend empfunden werde. Es wird noch lange dauern, bis ich das in den Griff bekommen werde. Mittwoch – 07. November 2012. Durch eine Indiskretion erfahre ich, dass meine Ex-Partnerin mit Levin bereits lange vor diesen Anwaltsschreiben einen Untersuchungstermin im Stiftskrankenhaus hatte. Mir platzt der Kragen. Ich setzte mich ins Auto und spreche direkt in der Jugendpsychiatrie vor. Der Chefarzt empfängt mich und erklärt mir ohne Umschweife, dass er Levin nicht untersucht hat und nicht untersuchen werde. Das habe er auch der Mutter bei ihrem Vorstellungsgespräch mitgeteilt. Er habe kein Verständnis, dass er von der Anwältin als untersuchender Arzt angegeben wird, da er unmissverständlich seine Befangenheit erklärt habe. Er bittet mich, noch einige Minuten zu warten, bis ein entsprechendes Schreiben für mich gefertigt würde. Dieses Schreiben habe ich sofort nach Rückkehr meinem Anwalt ausgehändigt. In seinem Schreiben an die gegnerische Anwältin vom 08.11.2012 ist dieses Schreiben des Arztes dann Grundlage seiner Antwort. So führt er u. a. aus: Chefarzt des Stiftskrankenhauses. 07.11.2012 +2964 Std. nachdem Sie mich heute hier aufgesucht haben, habe ich Ihnen erläutert, dass

Vor diesem Hintergrund vermag ich den Satz im mir von Ihnen heute vorgelegten Schreiben von Rechts-anwältin Schwarzenberger vom 05.11.12,“dass der leitende Arzt des Stiftskrankenhauses Dr. G unzweifelhaft ein Experte für diese Exploration ist“ nicht nachvollziehen. Ich war, bin und kann auch künftig aus o. g. Gründen im genannten Verfahren nicht beteiligt sein. Dafür bitte ich alle Seiten um Verständnis und auch Rücksichtnahme auf meine Person. Mein Anwalt an die Gegenanwältin. 08.11.2012. Ihr Schreiben vom 05.11.2012 liegt mir zur Beantwortung vor. Darin bringen Sie zum Ausdruck, dass Sie die dem Überweisungsschein zu entnehmenden Infor-mationen als ausreichend empfinden. Entgegen Ihrer Ausführungen ist dort keine Rede von einem Explorationsgespräch. Vielmehr ist dort das Feld „kurativ“ angekreuzt. Als Diagnose ist aufgeführt „psychogene Belastungsreaktion“. Meinem Mandanten ist weder bekannt, wie es um den aktuellen Zustand des gemeinsamen Sohnes bestellt ist, noch welche Symptome genau auftreten. Weiterhin hat er keinen Eindruck davon, wie dringend eine Behandlung notwendig ist. Ihre Mandantin verfügt jedoch über die notwendigen Informationen, da sie zumindest beim Kinderarzt Dr. „E“ zu einem Besprechungstermin, welcher zur Ausstellung des vorliegenden Überweisungsträgers führte, mit dem gemeinsamen Sohn erschien. Sollte Ihre Mandantin weiterhin der Auffassung sein, die Zustimmung meines Mandanten einer gerichtlichen Klärung zuführen zu wollen, im Gegenzug jedoch nicht bereit sein, meinen Mandanten über die Beschwerden des Sohnes zu informieren, so möge Ihre Mandantin dies tun. Ob allerdings eine Exploration im Stiftskrankenhaus durchgeführt werden kann, darf angesichts des angelegten Schreibens bezweifelt werden. Dort erklärt sich der von Ihrer Mandantin berufene Arzt als befangen und erklärt, nicht tätig werden zu wollen. Zwar ist nicht nachvollziehbar, wie Ihre Mandantin auf die Idee kommt, meinen Mandanten unter dem 05.11.2012 um die Zustimmung zu einer Maßnahme zu ersuchen, welche sie bereits am 30.10.2012 durchführen lassen wollte; jedoch ging mein Mandant aufgrund der Informationspolitik Ihrer Mandantin ohnehin davon aus, dass seine Zustimmung lediglich pro forma eingeholt werden soll und Ihre Mandantin kein Interesse an der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wie sie das Gesetz vorsieht, hat. Die Behauptung, Ihre Mandantin verfüge über keine weiteren Informationen als den Überweisungsschein, überzeugt nicht. Ebenso unzutreffend ist, dass aus dem Überweisungsschein ersichtlich ist, dass es sich um eine fachlich geführte Exploration handelt. Im Übrigen darf ich mitteilen, dass mein Mandant sich sehr wohl darüber bewusst ist, dass er seine elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben hat. Gerade deshalb prüft mein Mandant sorgfältig, bevor er seine Zustimmung zu einer psycho-logischen Behandlung erteilt. Wenn ihm weder über die Art der Beschwerden noch über deren Auftreten im Alltag oder deren Schwere etwas bekannt ist, kann mein Mandant diese Entscheidung nicht vernünftig treffen. Aus diesem Grund wird mein Mandant erst nach Vorliegen dieser Informationen, sofern diese eine Exploration oder ein kuratives Vorgehen rechtfertigen, seine Zustimmung selbstverständlich erteilen. Die Ausführungen, dass Ihre Mandantin über sämtliche Besuche niedergelassener Ärzte allein entscheiden kann, stehen Ihrer Mandantin exklusiv zu. Weder die Justiz noch die Kommentarliteratur teilt diese, zumindest nicht sofern es sich nicht um Alltags-erkrankungen handelt. Es dürfte Einvernehmen darüber herrschen, dass eine kurative psycho-logische Behandlung keine Alltagserkrankung ist, weswegen die Ausführungen Ihrer Mandantin insoweit redundant sind. Welche Mailschreiben Ihnen vorliegen weiß ich leider nicht. Insofern wäre es spekulativ über deren Inhalt zu streiten. Darüber, dass mein Mandant das Recht hat, an Elternabenden teilzunehmen, kann vernünftiger-weise kein Zweifel besteht. Sollte Ihre Mandantin anderer Auffassung sein, so steht es ihr frei, den Rechtsweg in diesem Punkt auszuschöpfen; allerdings mag sie sich vorher Gedanken über die Sinnhaftigkeit dieser Vorgehensweise machen. Im Übrigen stelle ich fest, dass eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ausschließlich von einem Gericht erlassen werden kann. Was Ihre Mandantin gegenüber meinem Mandanten in außergerichtlichen Schreiben an Distanzansinnen äußert ist daher – soweit dürfte Einvernehmen bestehen – für meinen Mandanten völlig unmaßgeblich. Mein Mandant hat es nie darauf angelegt, Ihrer Mandantin nachzustellen oder sie zu verfolgen. Allerdings wird mein Mandant sich nicht durch Vorhaltungen Ihrer Mandantin davon abhalten lassen, die gemeinsame elterliche Sorge wahr-zunehmen. Das kann Ihre Mandantin meinem Mandanten dann verbieten, wenn sie mit ihrem Antrag auf Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts Erfolg hat – vorher nicht. Insofern verstehe ich persönlich schwer, warum Sie mir suggerieren, ich solle meinen Mandanten anhalten, sich an ein nicht bestehendes Distanzgebot halten. Das von ihrer Mandantin gezeichnete Bild ist völlig überzogen. Bei Lichte betrachtet war mein Mandant bei einem Elternabend, beim Schulfest und besuchte Levin einmal während der Chorprobe. Ihre Mandantin hätte die einfache Möglichkeit, sich derartiger „Überraschungsbesuche“ dadurch zu entledigen, dass sie meinem Mandanten eine Regelung hinsichtlich eines Umgangsrechts anbietet. Dem Familiengericht liegt das Schreiben des Chefarztes im Original bei. Nur kann ich mich des Gefühls nicht erwehren, dass man dort diese Belege für das kindeswohlschädigende Verhalten der Mutter nicht sehen will. Ich denke, der Richter wird den Manipulationsversuch mit dem Stiftskrankenhaus nicht beachten und ich frage mich wieder einmal, ob ich über Klüngelgruppen genug weiß. Monate später werde ich dazu auch Belege finden. Hätte man gelesen und in Verbindung mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nachgedacht, wären dem Kind Monate Trennung, Monate Traumatisierung erspart geblieben. Mittwoch – 14. November 2012. Die Idee mit Kontaktsperre funktioniert nicht. Die Idee mit Verhinderung meiner Zahlungsfähigkeit funktioniert auch nicht. Ab 01. November brennt in der Wohnung in „D“ Licht. Was kann man denn noch tun, um diesen Mann endlich aus „D“ wieder raus zu kriegen? Man geht zum Jugendamt und fordert entgegen aller früheren Äußerungen im Freundes- und Bekanntenkreis Unterhalt. Dann kann der seine Miete nicht mehr finanzieren, muss in eine Ein-Zimmer-Sozialwohnung und ist nicht mehr in der Lage für den Sohn ein eigenes Zimmer zu bieten. Bei der Berechnung der Unterhaltzahlungen wird nämlich die Kreditrate für den Hauskredit nicht mindernd angerechnet. Das Geld steckt zwar zum größten Teil im Haus, aber das muss der ja erst beweisen. Und das kann dauern. Nach den Erfahrungen mit dem Stiftskrankenhaus scheint es dringend nötig, diesem Treiben ein Ende zu bereiten. Zwischenzeitlich erfahre ich von verschiedener Seite, dass Levin wöchentlich ein oder zweimal zu einer Therapiesitzung gebracht wird, ich erfahre, dass er zu verschiedenen Ärzten und Psychologen gebracht wird, die alle nur eines bestätigen sollen, der Junge leidet an den Folgen eines sexuellen Missbrauchs, der durch Bettnässen, Stuhlproblemen, Angstträumen und aggressiven Verhalten als bewiesen gilt. Dass es sich um Auffälligkeiten handelt, die auch durch die nicht erklärte und plötzliche Trennung vom Vater bedingt sind, darf dabei natürlich nicht zur Sprache kommen. Deshalb regt mein Anwalt beim Familiengericht an, die Gesundheitsfürsorge dem Jugendamt zu übertragen. So schreibt er am 14.11.2012: In der Sorgerechtssache rege ich zunächst an, der Antragstellerin das Recht zur Gesundheitsfürsorge zu entziehen und dieses fürsorglich auf das Jugendamt zu übertragen. Erlaube ich mir zur weiteren Begründung des bereits gestellten Antrags und der oben ausgeführten Anregung für den Antragsgegner auszuführen was folgt: Die Antragstellerin ist nicht bereit, das gemeinsame Sorgerecht mit dem Antragsgegner auszuüben, sondern trifft eigenmächtig in Angelegenheiten, in welchen gemäß § 1687 einvernehmlich zu entscheiden wäre, die Entscheidungen allein. So bat die Antragstellerin den Antragsgegner unter dem 19.10.2012 um die Zustimmung zu einer „psychologischen Exploration“ des gemeinsamen Sohnes Levin Zur Veranschaulichung der Notwendigkeit legte sie einen ärztlichen Überweisungsschein vor, aus welchem die Informationen zu entnehmen sind, dass eine „psychogene Belastungsreaktion“ diagnostiziert wird und eine „kurative“ Behandlung seitens des Kinderarztes Dr. „E“ empfohlen wird. Die ist dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nebst Anlagen vom 17.10.2012 zu entnehmen; (.) Insofern stimmen die Informationen auf dem Überweisungsschein nicht mit den von der Antragstellerin kommunizierten Informationen überein. Aus diesem Grund erbat sich der Antragsgegner die fehlenden Informationen, also insbesondere aufgrund welcher Verhaltensweisen die Diagnose erfolgte, welche Form der Behandlung angedacht ist und er schlug vor, das Kind gemeinsam einem niedergelassenen Psychologen vorzustellen. Daraufhin forderte die Antragstellerin mit einem weiteren Schreiben vom 05.11.2012 ohne die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, erneut zur Zustimmung auf (.). Daraufhin bat der Antragsgegner das Krankenhaus um die entsprechenden Informationen, da diese sich aus der Patientenakte ergeben müssten. Zwar ist dem Antragsgegner bewusst, dass man auch – wie von der Antragstellerin angekündigt – das erkennende Gericht den Streit hätte entscheiden lassen können. Allerdings ist dem Antragsgegner nicht daran gelegen, das erkennende Gericht mit weiteren vermeidbaren Verfahren des vorliegenden Rubrums zu belasten, welche letztlich vor allen Dingen auf fehlende Kommunikationsbereitschaft der Kindes-mutter zurückzuführen sind. Als Antwort auf sein Auskunftsverlangen erhielt der Antragsgegner ein Schreiben des Stiftskrankenhauses, aus welchem hervorgeht, dass die Antragstellerin auch ohne die Zustimmung des Antragsgegners das Krankenhaus um eine Behandlung bat. Der zuständige Chefarzt lehnte es jedoch aus Gründen der Befangenheit ab, den gemeinsamen Sohn Levin zu explorieren oder zu therapieren. Offensichtlich versuchte die Antragstellerin auf diesem Wege Beweise für die bislang völlig haltlosen Missbrauchsvorwürfe zu gewinnen. Hierbei nimmt sie in Kauf, dass das Kind einer psychologischen Behandlung unterzogen wird, um ihrem juristischen Vorgehen gegen den Antragsgegner weiteren Nährboden zu bereiten. Dieses Vorgehen stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Weiterhin ist zu besorgen, dass die Antragstellerin das Kind weiteren Psychologen vorstellen wird, mit dem Ziel ihre Vorwürfe in irgendeiner Form bestätigt zu bekommen, allerdings ohne Rücksicht auf das Kindeswohl zu nehmen. Im Übrigen ist zu erwarten, dass im Falle, der von der Antragstellerin beantragten Über-tragung des Sorgerechts auf sie, dem Vater auch weiterhin ein Umgang mit dem gemeinsamen Sohn – wo es geht – erschwert oder unmöglich gemacht wird. In der Korrespondenz bringt die Antrag-stellerin zum Ausdruck, dass sie sich jegliches Zusammentreffen mit dem Antragsgegner verbittet, also insbesondere auch auf Elternabenden oder Schulfesten. Gegenüber Dritten, wie der als Zeugin benannten Rektorin des Sohnes, Frau S. G., geriert sie sich sogar als Inhaberin des alleinigen Sorgerechts. So wollte die Antragstellerin der Rektorin verbieten, dem Sohn Levin ein Paket an den Vater aus Anlass des Geburtstages auszuhändigen und wandte sich hierzu über ihre Verfahrensbevollmächtigte an diese. Im Übrigen verbietet die Antragstellerin dem Antragsgegner auch Zusammentreffen mit dem gemeinsamen Sohn. So hat sie auf den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts „S“, wo sie einen Antrag auf eine Verfügung nach § 1 Gewaltschutzgesetz stellte, nunmehr die mündliche Verhandlung beantragt, mit dem Ziel, dem Antragsgegner das Nähern an seinen Sohn zu verbieten. Hieran zeigt sich nach Auffassung des Antragsgegners, dass die Antrag-stellerin nicht in der Lage ist, die Umgangsebene ihres Sohnes mit dem Antragsgegner und ihre eigene zu trennen, weswegen dauerhaft zu erwarten ist, dass die Antragstellerin dem Kind den Umgang mit dem Vater ausreden wird und das Kind vom Umgang versuchen wird abzuhalten. So hält die Antragstellerin das Kind auch davon ab, an Chorproben, sowie am Tennistraining teilzu-nehmen, weil sie fürchtet, das Kind könnte in diesem Forum Kontakt zu seinem Vater haben. Auch im Hinblick auf die sportliche Betätigung und die musikalische Förderung hielt die Antragstellerin es nicht für nötig, diese mit dem Antragsgegner abzusprechen. Hierbei stellt sie sich auf den Standpunkt, dass es sich um Entscheidungen des Alltags handele, welche sie allein treffen könne. Allerdings mag dies lediglich für die Wahrnehmung einzelner Veranstaltungen gelten; die grund-sätzliche Entscheidung ob dem Kind weiterhin die Möglichkeit geboten werden soll, seinen Hobbies nachzugehen wäre gemeinschaftlich zu treffen. Nach Auffassung des Antragsgegners hingegen ist es unumgänglich, dass der gemeinsame Sohn trotz der Trennung seiner Eltern zu beiden Elternteilen Kontakt hat und diese auch beide als Eltern über die gemeinsame Zukunft des Kindes nach Absprache entscheiden. Der Antragsgegner befürchtet, dass die Antragstellerin unter allen möglichen fadenscheinigen Argumenten versuchen wird, aus dem Leben des gemeinsamen Sohnes zu verbannen, obwohl sie selbst überhaupt nicht die Zeit hat, sich angemessen um das Kind zu sorgen und daher die Wahrnehmung elterlicher Aufgaben entweder ihren Eltern oder Freunden überlassen muss. Zwischenzeitlich konnte der Antragsgegner auch seine Umzugspläne in die Tat umsetzen, sodass der gemeinsame Sohn Levin auch bei der beantragten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner weiterhin in seiner gewohnten Umgebung bleiben könnte und örtlich unwesentlich von der Antragstellerin entfernt wäre und diese ohne Probleme jederzeit besuchen könnte. Der Antragsgegner hat keine Bedenken, wenn der gemeinsame Sohn die Antragstellerin seinen eigenen Wünschen entsprechend besucht, sodass auch eine feste Umgangsregelung aus Sicht des Antragsgegners nicht zwangsläufig notwendig wäre. Vielmehr würde der Antragsgegner versuchen, dem gemeinsamen Kind ein gutes Verhältnis mit beiden Elternteilen zu ermöglichen, obwohl diese getrennt sind. Der Antragsgegner hat jedoch das Gefühl, dass die Antragstellerin sich in die Vorstellung verrannt hat, er habe sich dem gemeinsamen Sohn sexuell genähert und aus diesem Grund nun verzweifelt nach Beweisen für ihre Vorstellung sucht, ohne hierbei Rücksicht auf das Kindeswohl zu nehmen. Das erklärt auch, warum der Sohn Levin zwar jede Gelegenheit nutzt und sich freudig auf den Arm seines Vaters begibt, gleichzeitig jedoch ganz augenscheinlich ein schlechtes Gewissen gegenüber der Antragstellerin hat, da sie ihm vermutlich versucht, den Vater schlecht zu reden. Diese Situation wird das Kind dauerhaft unter Druck setzen und ist mit Blick auf das Kindeswohl aus meiner Sicht bedenklich. Erst sehr viel später werde ich auch darüber nachdenken, ob die Aura einer Anwältin bis in verschiedene Ebenen des Jugendamtes reichen kann. Donnerstag – 15. November 2012. Völlig unerwartet reagiert die gegnerische Anwältin mit einem Antrag auf begleiteten Umgang. Ich sehe diesen Antrag im Gegensatz zu meinem Anwalt nicht als Angebot, sondern als Trick. Sie vermutet, dass der Antrag auf Gewaltschutz nicht durchgehen wird. Sie hat den für die Mutter gefährlichen Antrag auf Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf dem Schreibtisch und kennt die Aktenlage der staats-anwaltlichen Ermittlungen. Bietet sie jetzt einen betreuten Umgang an, zeigt sie Verantwortung für das Kind. Das kann später für den Fortgang der Verfahren sehr wichtig werden, denn Levin reagiert ganz anders als von Mutter und deren Familie trotz ungeheurem Aufwand an Brainwashing erwartet. Er will seinen Papa sehen, er will, dass der Papa ihn besucht. Wahrscheinlich artikuliert er das zuhause mehr als mir bekannt. Mit einem Angebot zum Betreuten Umgang geht die Mama von Levin kein Risiko ein. Sie hat über ihre Anwältin, maßgebend verantwortlich im Verein „Alleinerziehender Mütter“, direkten Einfluss auf die verfügbaren Stellen. Und sie weiß, dass die Verfügbarkeit von Kapazitäten von vielen Faktoren beeinflusst wird. Wenn das Gericht einen solchen Umgang beschließt, wird die Umsetzung auf lange Sicht einfach nicht möglich sein. Später wird sich diese, meine Annahme bestätigen. Gegenanwältin an das Amtsgericht. 15.11.2012. Es wird ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit dem Kind Levin Schiffer, geb.2006, angeordnet. Der Kinderschutzbund Schaffersen wird beauftragt, nach entsprechenden Vorgesprächen mit den beteiligten Kindeseltern sowie mit dem Kind Levin eine Umgangsbegleitung, vorläufig für den Zeitraum von 6 Monaten, durchzuführen. Die Beteiligten sind Eltern des Kindes Levin Schiffer, sie leben seit Anfang Juli 2012 dauerhaft voneinander getrennt, nachdem es während eines Urlaubaufenthalts der Beteiligten mit dem Kind Levin und der nachbenannten Zeugin Doris Steinel, welcher vom 30.06.2012 bis 06.07.2012 auf der Insel Rügen stattfand, zu massiven Auffälligkeiten gekommen war. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin dieses Verfahrens mit Antrag vom 07.08.2012 die alleinige Sorge für das Kind Levin auf sich beantragt. Dieser Antrag erfolgte zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung und mit Antragsschrift vom 28.08.2012 im Hauptsache-verfahren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen, dass das Kind Levin Schiffer mit der damals 5-jährigen Tochter der Urlaubsbegleiterin Doris Steinel, Hanni, sich mehrfach zurückzog, sich selbst vollständig entkleidete wie auch das Kind Hanni zur vollständigen Entkleidung aufforderte und von Hanni pornografische Fotos machte, wie auch sich in pornografischen Posen von Hanni fotografieren ließ. Die Fotos wurden mit dem Handy des Antragstellers gemacht, die Erwachsenen konnten die Fotos einsehen. Dem Antragsteller sind diese Fotos bekannt. Die Antragsgegnerin war verhältnismäßig fassungslos und erlebte die Reaktion des Antragstellers auf diesen Vorgang als unangemessen und nachgerade als schuldbewusst. Dem Antragsteller war ersichtlich nicht daran gelegen zu erfahren, wie das Kind Levin in seiner Vorstellungswelt derart pornografische Prägungen erhalten haben konnte. Er versuchte mit keinem Wort, den Sohn hierzu zu befragen oder eine Aufklärung der Situation herbeizuführen. Aufgrund der auffälligen Reaktion des Antragstellers verdichtete sich bei der Antragsgegnerin der Verdacht, dass dieser, der Antragsteller, mit den Vorgängen in Kontakt stand dergestalt, dass ein unangemessenes Verhalten des Antragstellers Ursache für das Tätigwerden des Kindes sein musste. Vielmehr war er die restlichen Tage des Urlaubs damit beschäftigt, mit seinem Handy zahlreiche Dateien zu löschen und nahezu pausenlos aktiv an seinem Handy zu arbeiten. Nach Rückkehr aus dem Urlaub trennten sich die Kindeseltern, ein strafrechtliches Ermittlungs-verfahren wurde eingeleitet, dieses befindet sich noch in der Schwebe. Zu begrüßen ist, dass der Kindesvater endlich ein Umgangsverfahren über das Gericht einleitet, nachdem mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass wir das für das Richtige halten. Problematisch war das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit und ist es derzeit noch, als er trotz Wegweisung durch die Antragsgegnerin immer wieder überraschend auf die Antragsgegnerin zukommt und in ihr persönliches Umfeld eindringt, sei es im schulischen Bereich des Kindes, sei es im persönlichen Bereich sowie bei außerschulischen Aktivitäten des Kindes. Der Antragsteller ließ über seinen Bevollmächtigten in zahlreichen außer-gerichtlichen und in anderen Dingen gefertigten gerichtlichen Schriftwechsel vorlegen aus dem sich der wesentliche Streitstand im Übrigen ergibt: Das Kind legt ein ungeniertes sexualisiertes Verhalten an den Tag, was für Beteiligte auffallend ist. Dem Kind fehlt die natürliche Scham eines Kindes seines Alters. Die Antragsgegnerin hat sich hier viele Gedanken gemacht und zahlreiche Gespräche geführt, auch mit Ärzten und Psychologen. Immer wieder kam die Vermutung auf, dass der Antragsteller möglicherweise pädophile Neigungen haben könne. Die weiteren Auffälligkeiten des Kindes bezüglich seines Einnässens und Einkotens, welche ebenfalls nicht als altersgerecht zu bewerten sind, ließ den Kinderarzt Dr. E anraten, das Kind zu explorieren, um mögliche Ursachen zu benennen oder auch auszuschließen. Dem Antragsteller wurde die Überweisung des Kinderarztes zugeleitet, verbunden mit der Aufforderung, seine Zustimmung für eine Exploration des Kindes zu erteilen. Auf die Stellungnahme wurde umfangreich erwidert, was auf die Antragstellerseite zur Folge hatte, dass der Antragsteller im Stiftskrankenhaus bei Herrn Dr. G vorstellig wurde, was diesen dazu veranlasste, dem Antragsteller mitzuteilen, dass er für eine Exploration nicht mehr zur Verfügung steht. Allerdings erscheint es vorliegend unabdingbar, die Verdachtsmomente auszuschließen. Hier ist nicht bekannt, ob es im näheren Umfeld einen Fachmann/bzw. Fachfrau für die Beantwortung einer derartigen Frage nämlich der, ob beim Antragsteller pädophile Neigungen bestehen und daraus ein Risiko für das betreffende Kind entstehen könnte, gibt. Es ist allerdings bekannt, dass Herr Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Charité, Universitäts-medizin Berlin/Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin ein anerkannter Fachmann für die Exploration zur Frage der Pädophilie ist. Es wird daher beantragt, ein Sachverständigengutachten des genannten Professors Dr. Dr. Klaus Beier, Berlin, zur Frage der pädophilen Neigungen des Antragstellers einzuholen. Die Antragsgegnerin hat große Sorge einen unbeaufsichtigten Umgang des Kindes mit dem Kindesvater zuzulassen. Es fehlt jegliches Vertrauen. Das Verhalten des Antragstellers nach den geschilderten Vorfällen war derart abweichend von dem früher sehr zugewandten und empathischen Verhalten des Antragstellers. Er beschäftigte sich nur noch mit sich selbst und mit seinem Handy, war aufgeregt und schwitzte und konnte am Strand ersichtlich seine Augen nicht von nackten Kindern abwenden. Hätte der Antragsteller sich „normal“ wie ein verantwortlicher Vater gezeigt und versucht, aufzuklären, wie sein Sohn zu solchen Handlungen und Kenntnissen gekommen ist, ob er möglicherweise von dritter Seite „angeleitet“ wurde und auch in welchen Situationen er derartige „Posings“ gesehen bzw. selbst ausgeführt hat, so wäre die Antragsgegnerin nicht im Traum auf die Idee gekommen, der Antragsteller könne irgendetwas damit zu tun haben. Das Gegenteil ist nun derart manifest, dass zwischen den Eltern eine Vertrauensbasis in Bezug auf den unbegleiteten Umgang des Kindes nicht mehr vorhanden ist. Um einen Kontaktabbruch des Kindes mit seinem Vater in dieser derzeitigen Situation nicht zu manifestieren, wird daher zunächst ein begleiteter Umgang vorgeschlagen. Und um dem Ganzen noch einen seriösen Anstrich zu geben, fügt die Anwältin noch zwei Erklärungen von Mutter und Schwester an Eides statt an, die das auffällige sexualisierte Verhalten des Jungen belegen. 17; 18. 17 Eidesstattliche Erklärung der Mutter vom 21.10.2012. 18 Eidesstattliche Erklärung der Schwester vom 22.10.2012. Ich war mit meinem Enkel Levin am Samstag, den 28.07.2012 im Freibad. Nach dem Schwimmen hatte er die nasse Badehose ausgezogen und saß unbekleidet auf der Liegewiese auf dem Handtuch. Es war 12.00 Uhr mittags und die Sonne schien. Ich bat Levin sich mit Sonnenschutzmittel einzucremen. Levin nahm sich die Sonnenschutzcreme auf die Hand, mit der anderen Hand griff er an seinen Penis und seine Hoden und cremte sich dort zuerst ein. 21.10.2012. Bärbel. Schiffer. Am 21.07.2012 bin ich mit meiner Tochter, Sahra, unserem Nachbarssohn Jordan. (4), meiner Schwester Christel Schiffer und deren Sohn, meinem Neffen Levin ins benachbarte Freizeitgelände gefahren (Indore Spielplatz mit Attraktionen wie Raumschiff, Irrgarten, Märchen-schloss, Piratenschiff) Nach dem Märchenschloss stehen rechts und links vom Eingang 2 ca. 2 m große Pferde aus Metall, eine Stute und ein Hengst. Meine Tochter kletterte auf die Stute zusammen mit Jordan. Levin setzte sich unter den Hengst, legte beide Hände um den Penis des Hengstes und imitierte Vor- und Zurückbewegungen. Auf meine Frage hin, was er da mache, meinte er, er müsse noch das letzte Pipi ausdrücken.“ 22.10.2012. Schiffer, Svenja. Mit den „Schlussfolgerungen“ der Anwältin in diesem Brief habe ich ernsthafte Probleme. Nicht dass ich für diesen wie den vielen anderen Briefen und deren Inhalt Verständnis aufbringen kann, bei diesem wird es einfach zu viel. Unser Sohn und die kleine Freundin haben Fotos gemacht. Entweder war ich in diesem Urlaub an einem anderen Ort, an einigen Tagen nicht anwesend, oder der Urlaub hatte eine andere Zeitdimension. Es gab nur einen Sonntag. Die Fotos entstanden beim Spielen an diesem Sonntag. Frau Rechtsanwältin aber schreibt: „Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen, dass das Kind Levin Schiffer mit der damals 5-jährigen Tochter der Urlaubsbegleiterin Doris Steinel, Hanni, sich mehrfach zurückzog, sich selbst vollständig entkleidete wie auch das Kind Hanni zur vollständigen Entkleidung aufforderte und von Hanni pornografische Fotos machte, wie auch sich in pornografischen Posen von Hanni fotografieren ließ“ Woher hat die Mutter diesen geschilderten Ablauf? Selbst die Freundin Doris spricht nur von Fotos, die am Sonntagvormittag entstanden sind. Das passiert wahrscheinlich bei Kindern vieler anderen Familien auch. Entweder die Eltern merken davon überhaupt nichts oder sie reagieren so, wie es richtig ist, nämlich unaufgeregt, verständnisvoll und gleichzeitig aufklärend. Dieses Problem ist ein Thema der Aufklärung und Erziehung. Darüber redet man mit den Kindern, und spricht ohne Vorwurf mit ihnen. Ich habe in meiner ersten Reaktion gesagt, dass wir das mit ihm nach dem Urlaub zu besprechen haben. Wir müssen sowieso mit dem Kinderarzt die „Pipifrage“ klären und dann sollten wir ihn auch mit einbeziehen. Wir haben Beide den Kindern gesagt, dass solche Fotos nicht schön seien und Christel hat noch ergänzt, dass man ohne die Erlaubnis des anderen niemanden so fotografieren darf. Damit war für den Moment alles gesagt. Die Kinder sprangen schon wieder mit ganz anderen Ideen durchs Haus. Woher um Gottes willen soll ich denn wissen, dass die Mama aufgrund meiner ruhigen Reaktion „einen Verdacht aufbaut“ den ich hätte zerstreuen müssen. Im Zweiergespräch war sie doch mir gegenüber normal, zumindest habe ich das insgesamt so empfunden. Und beim Kuscheln Mittwochnacht habe ich sicher auch nicht merken können, dass da irgendein aufkeimender Verdacht im Raum steht. Also, woraus hätte ich denn schließen sollen, dass sie mich verdächtigt. Und noch etwas ist völlig verzerrt dargestellt. Die Fotos wurden von Levins Mama gelöscht. Ich habe keines gesehen und sie nur gebeten, diese Fotos zu löschen. Waren es 20, 30, 50 oder150? Die Zahl ist ja jeweils abhängig vom Verfahren und dem verfolgten Zweck. Solche Fotos sind einfach Unsinn und mir wäre es peinlich gewesen, Bilder des Mädchens dann auch noch mit deren Mutter zu diskutieren. Wenn die Bilder also auf meinem Handy waren, frage ich mich gerade heute, wie Christel Schiffer vor mir sitzen kann, die Fotos löscht und Doris später behaupten kann, sie seien eindeutig pornografisch. Die war doch in diesem Moment zwei Stockwerke tiefer und hat sich mit Hanni und Levin beschäftigt. Noch mehr irritiert mich die Behauptung, ich hätte das Handy ständig bei mir. Das Handy befand sich in der Regel zusammen mit meinem Geldbeutel in der Handtasche meiner Partnerin, genau da, wo es auch die Polizisten bei der Verhaftung gefunden haben. Auf keinem Blatt der polizeilichen Protokolle findet sich ein Hinweis auf „die Kinder zogen sich mehrfach zurück“. Weder Christel noch Doris haben eine solche Behauptung aufgestellt noch eine genaue Schilderung des Geschehensablaufs gegeben. Dann wäre eine der Mütter dabei gewesen. Bei der Rechtsanwältin ist es Tatsache. Und dann behauptet die Anwältin, dass die Polizei schlampig ermittelt hat. Nein, die Polizisten auf Rügen haben sich aufgrund ihrer Beobachtungen und der konfusen Schilderungen von Levins Mama einfach ihren Reim gemacht. Die haben doch gesehen, dass da ein Vater mit seinem Sohn an ein Auto geht, eine Verbandstasche zurückbringt, dann mit dem Sohn nach vorne ans Auto geht, eine Sonnenbrille herausnimmt und sich mit dem Sohn auf den Rückweg macht, nicht ohne mit ihm noch an einem dort stehenden Polizeifahrzeug Halt zu machen. Da ist nichts mit „Entführen und Ermorden wollen“. Damals habe ich das nicht mitbekommen, aber in der Rückschau sehe ich sehr wohl ein gewisses Maß an Mitleid bei meiner Behandlung in dem Polizeirevier. Ich wiederhole mich, die Beamten dort wären sicher nicht so naiv handelnd auf die Informationen der Schwester eingegangen. Die gegnerische Anwältin fordert mit ihren Schriftsätzen ein ständiges Richtigstellen. Nicht in Form der Rechtfertigung, sondern Richtigstellen von bewusster Falschaussage oder unkonzentriertem Arbeiten. Ein Beispiel ist der Gutachter im Stiftskrankenhaus. Sie weiß, dass Levins Mama ohne mein Wissen im Stiftskrankenhaus war. Sie hat es schließlich selbst veranlasst. Und dann schreibt sie, wider besseres Wissen, gerade das Gegenteil. Nicht ich habe etwas veranlasst, sondern der „Gutachter“ hat mir mitgeteilt, dass er der Mama bereits bei Ihrem Vorstellungstermin gesagt hat, wegen Befangenheit nicht zur Verfügung zu stehen. Wo habe ich da denn Einfluss genommen? Die Beobachtungen der Oma und Tante zu unserem Sohn zu kommentieren, hieße sie ernst zu nehmen. Bei meinen Schülern habe ich früher mal einen Ausdruck als Kurzkommentar gehört, der mir hier passend scheint. „Schwachfug“. So etwas kann man nicht ernsthaft kommentieren. Was tut ein Kind, wenn es nackig auf einer Decke sitzt und sich eincremen soll. Es überlegt nicht, sondern fängt einfach an zu cremen. Beobachtet man Kinder, die am Strand oder auf dem Spielplatz ein Eis essen oder an einer Trinkflasche nuckeln, zeigt sich, dass diese Kinder gedankenverloren ihr Eis lecken, aus der Flasche trinken und vielleicht gleichzeitig am T-Shirt oder Röckchen ziehen. Die Kinder tun etwas, ohne darüber nachzudenken, ob das gerade sinnvoll ist. Aber Oma weiß das! Oma ist Expertin in der Sexualaufklärung. Sie hat ihren Töchtern so viel an Wissen mitgegeben, dass die Tochter sogar Spermatücher erkennt. Ich bin ehrlich erstaunt über meine Unwissenheit und die vieler anderer. Es scheint, ich bin nur von Unwissenden umgeben. Keiner den ich frage, kann mir sagen, was ein Spermatuch ist. Am Eisenpferd im Freizeitpark – das, mit dem angeblich für unsern Sohn so „interessanten Penis“ waren Levin, der Opa und ich im Frühjahr. Und ich erinnere mich, dass der Opa uns Beide, auf dieses Pferd, genau deshalb, aufmerksam gemacht hat. Sohnemann hat damals schon mit dem Opa hingeschaut und es hat ihn überhaupt nicht interessiert. Aber es geht ja nicht um die angeführten Verhaltensweisen oder Handlungen. Nach dem Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen und Eides-stattlichen Versicherungen der Familie bin ich nicht einmal sicher, ob er im Schwimmbad oder bei den beiden Pferden war. Die Aussagen sind nur Zeugnis der Tendenz noch einmal zu überlegen, ob da nicht doch noch etwas an verwertbarem Schmutz angeführt werden kann. Ich erinnere mich an die Eidesstattliche Versicherung der Oma zu meinem angeblichen Einfahrmanöver auf das Grundstück ihrer Tochter. Erst will sie mich durch ihr Auftauchen vertrieben haben, dann in der nachgeschobenen zweiten Erklärung werden zwar Datum und Uhrzeit aufgeführt, aber da war Oma angeblich nicht sichtbar. Wie sie mich da vertreiben konnte, wird nicht ausgeführt. Tatsache aber ist, dass ich an diesem in der zweiten Erklärung benannten Tag mit mehr als 10 Menschen 28 km entfernt an einem ganz anderen Ort war, wobei einige der Leute mir an diesem Tag erstmalig begegnet waren, also auch eine Gefälligkeitsbestätigung ausgeschlossen ist. Leicht-fertig nimmt der Richter die Eidesstattliche Versicherungen hin und hinterfragt nicht. Wären die Versicherungen von Christel, Doris, der Frau Neumann, Oma, Schwester und Herrn Krug mit Tinte geschrieben worden, die bei einer Lüge verblasst, hätte der Richter nur leere Blätter gesehen. Vielleicht hat er sie deshalb nicht beachten können. Und wenn sich das Gericht im Verfahren zum Stalking die Mühe gemacht hätte, sich ein Bild von den jeweiligen Örtlichkeiten zu vergegenwärtigen, hätte es diesem Blödsinn nicht geglaubt und dem Steuerzahler eine ganze Menge Geld gespart. Dann hätte sich nämlich das OLG nicht wochenlang mit einem völlig überflüssigen Verfahren beschäftigen müssen. Aber wir sind an einem Gericht, an dem eine Verdienstkreuzträgerin als Klage-vertreterin agiert und den „Missbrauchsvorwurf“ allenthalben zum Thema macht. Jetzt wo ich diese Aufzeichnungen überarbeite, damit ich die Anonymisierung durchführen kann, Zeilen einfüge, pdf-Dateien umwandle oder in Word durch Abschriften ersetze, werden die Ungereimtheiten deutlicher. Als ich die eidesstattlichen Erklärungen der Schwester und der Oma das erste Mal gelesen habe, fiel mir eigentlich nur die Bewertung „Schwachfug“ ein. Geradezu abartig aber sind die Schlussfolgerungen der Anwältin und wecken ernsthafte Zweifel an ihrer Qualifikation, wenn sie schreibt: Hätte der Antragsteller sich „normal“ wie ein verantwortlicher Vater gezeigt und versucht, aufzuklären, wie sein Sohn zu solchen Handlungen und Kenntnissen gekommen ist, ob er möglicherweise von dritter Seite „angeleitet“ wurde und auch in welchen Situationen er derartige „Posings“ gesehen bzw. selbst ausgeführt hat, so wäre die Antragsgegnerin nicht im Traum auf die Idee gekommen, der Antragsteller könne irgendetwas damit zu tun haben. Ich folge mal dieser Argumentation. Wenn es, wie sie nicht müde wird zu behaupten, Tatsache wäre, dass ich solche Neigungen habe, wäre es für Levin doch existenziell wichtig, dass ich nicht durch große Worte beruhigen könne. Da versteigt sich die Anwältin zu dem Schluss, dass ich mir die ganze Geschichte – „Verdacht, Anzeige, Ermittlungsver-fahren, Trennung vom Kind selbst eingebrockt habe, weil ich unseren Sohn nicht im Sinne eines Ermittlungsverfahrens befragt habe“. Ich folge dieser „irren“ Logik weiter. Die Kinder haben sich gegenseitig nackt fotografiert. Ich nehme das zum Anlass, um mit den beiden Kindern nachhaltig über die Verwerflichkeit dieser Fotos zu sprechen, sie gemeinsam mit den beiden Müttern einer genauen Befragung „wann“, „wer“, „warum“ zu unterziehen und akribisch zu untersuchen, wo wessen Handy lag, wer es genommen hat und wer welche Aufnahme warum und wie gemacht hat. Dann! Dann gäbe es keine Verfahren. Dann wären alle vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Beobachtungen zu. VPN Tunnel, Speichermedien, Pornobilder auf dem Dachboden, Fotos in der Dusche, Masturbieren, orale Befriedigung, also alle genannten Beispiele für einen Missbrauch hinfällig. Alle Aussagen zu Entführung, Mordabsicht von Mama, Schwester, und Freundin wären dann erfunden und alle Anschuldigungen von Mama zu bereits früher stattgefundenen Missbräuchen wären dann zwangsläufig gegenstandslos. Eine solche Argumentation macht die Anwältin, macht alle Vorwürfe unglaubwürdig. Die Fotos sind unstrittig. Nur die Interpretation ist einzig die der Mama. Wofür streitet sie eigentlich? Meine Reaktion auf diese Fotos ist eine Frage der Erziehung, nicht die eines Gerichts. Unbestritten ist, dass die Kinder nur einmal allein waren, nämlich an diesen Sonntagmorgen. Und wer wen angestiftet hat, ist nur aus dem Mund der Mutter von Levin bekannt. Sie war zwar nicht dabei, weiß das aber. Und die Einzige, welche die Bilder gesehen hat und bewerten kann, ist Levins Mutter. Kein anderer Erwachsene kennt die Bilder. War es wirklich mein Handy? Das ist zwar marginal, aber wissen wollte ich es schon. Im Herbst 2013 wird mir zugetragen, dass auch Oma und Schwester den eindeutig pornografischen Charakter der Fotos bestätigen. Die dazu passende Begründung unterlag wohl einem langandauernden Brainstorming. Wo und wann haben Oma und Schwester denn mehr gesehen als die kriminaltechnische Forensik? Warum überlassen sie diese „Beweise“ nicht dem Staatsanwalt? – Weil es keine gibt! Der kleine Fünfjährige wird rücksichtslos instrumentalisiert

Wen in dieser Familie, beim Jugendamt und Gericht kümmert, wie sich der kleine Mann fühlt, was er denkt und welchen Schaden man bei ihm anrichtet? Auf der Seele des Kindes wird ohne die geringste Zurückhaltung herumgetrampelt, nur um sich von dem Partner trennen zu können. Beweisen kann ich es nicht, man muss aber fragen: Lebt die Mama an mir das aus, was sie selbst durch Erziehung oder eigenes Erleben erfahren hat? Wird Levin benutzt, um die eigene Unfähigkeit zu überdecken? Wie oft hat sie erzählt, dass die Mutter nach Deutschland geflogen ist und nicht wiederkommen wollte. Wie oft hat sie mit dem Vater in Buenos Aires allein gesessen und mit ihm über die Trennung der Eltern und von der Mutter gesprochen. Wurde sie damals auch manipuliert? Christel Schiffer hat sehr wohl festgestellt, dass unser Sohn in immer mehr Situationen den Papa gefragt hat. Sie hat sehr wohl festgestellt, dass Levin sie mit dem Prädikat „Mama du hast immer Angst“ versehen hat. Sie weiß, dass ihre Karriere die notwendige Zuwendung zu ihrem Sohn einschränkt. Wie oft hat sie bedauert, dass sie nur wenig Zeit mit ihm verbringen kann. Wir haben doch nicht ohne Grund den Sonntagmorgen bis zum Frühstück nur für Mama und Sohn eingeführt. Eine Trennung wäre leichter möglich gewesen. Wir hätten uns auf einen freien Umgang geeinigt, das Kind entsprechend vorbereitet und wären wie hundert-tausend andere Paare den Weg gegangen, auf dem die Kinder mit der Liebe beider Elternteile aufwachsen. Aber das reicht Oma und Mama nicht. Sie wollen, wie bei allen Freunden vor mir gehandhabt, eine absolute unumkehrbare Trennung. Mit Kind, so hat Christel drei Tage vor dem Urlaub unserem früheren Kindermädchen erzählt, mit Kind muss man andere Wege gehen. Wenn sie sich trennt, muss es absolut sein. „Ich lege einen Schalter im Kopf rum und dann gibt es absolut keinen Gedanken mehr für den Partner. So habe ich es immer gehalten. Das Kind soll dann keinen Kontakt mehr zum Vater haben. Ich verzichte sogar auf den Unterhalt. Eine Trennung ist für mich absolut“ Jetzt sieht sie die Chance unseren Sohn auf Gedeih und Verderb an sich zu ketten. Sie muss nicht fürchten, dass er ihr entgleitet. Aber sie wird ihn nicht an sich binden können, jedenfalls nicht auf diese Art. Er wird älter. Und ich bin überzeugt, wenn er in einigen Jahren erfährt, was sein Vater angeblich gemacht haben soll und wenn er erfährt, dass seine Mutter das mit falschen Angaben, mit Lügen und erfundenen Belastungen belegt hat, wird er sie verachten. Spätestens dann wird er seine Mutter hassen. Nur wird ihm das vielleicht dann den Vater nicht mehr zurückbringen können. Einige am Verfahren beteiligte Experten sehen den Schaden, den die Mutter, die Familie bei dem Kind anrichten. Aber keiner will oder „darf“ die Verantwortung für eine notwendige Entscheidung zum Wohle des Kindes übernehmen. Kommen der Anwältin im Laufe des Verfahrens keine Zweifel an ihrer Mandantin? Ist diese Frau wirklich so von ihrer Arbeit in den Arbeitsgruppen Missbrauch beeinflusst, dass sie in jedem Mann einen potenziellen Kinderschänder sieht? Ihre Ausführungen zu den Gefahren bei einem betreuten Umgang kann man nicht „ernst“ nehmen. Ich habe Levin bei dem Zusammentreffen anlässlich der Gutachtenerstellung manipuliert, weil er meine Hand genommen hat und neben mir hergelaufen ist. Das sieht sie als Manifestation der Aussageblockierung zum stattgefundenen Missbrauch. Es fällt schwer, solche vor Gericht vorgetragenen Argumente für Gefährdungslagen als von Intelligenz und Kompetenz gezeichnet zu sehen. Aber es ist bitterer Ernst und katastrophal, weil der Richter dieser Argumentation folgt. Was bewirkt das bei den für das Kindswohl zuständigen Behörden und Institutionen?

Die erste Verhandlung zum Umgang. Dienstag – 04. Dezember 2012 +3612 Std. Was dachte ich zu Beginn der Verhandlung? Endlich wird es eine richterliche Anordnung geben. Unser Sohn kann bis alles andere entschieden ist, zumindest beim Kinderschutzdienst seinen Papa treffen, mit ihm spielen, reden und lachen. Es kann ja nicht so bleiben, er leidet, ich leide und die Familie seiner Mutter macht was sie will. Das hat endlich ein Ende. Und dann! Die Mama nimmt mir gegenüber Platz. Sie kann mich nicht ansehen. Betont ruhig, die Hände auf den Tisch übereinandergelegt, schaut sie zum Richtertisch. Die Anwältin rauscht ins Zimmer, stellt ihre Tasche ab, und bevor sie noch Mantel und Schal ablegt, übergibt sie dem Richter, der Jugendamtsvertreterin, Gerichts-beiständin für unseren Sohn und meinem Anwalt die Kopie eines Schreibens mit der Bemerkung es leider erst jetzt verfügbar machen zu können. Mich würdigt sie keines Blickes. Zurückgekehrt auf ihren Platz fängt sie bereits noch beim Ablegen des Mantels zu reden an. „Die neuste Entwicklung mache eine Regelung des Umgangs unmöglich. Die neu aufgetauchten Vorwürfe wiegen so schwer, dass es nach ihrer Überzeugung nie wieder die Möglichkeit eines Kontaktes zwischen dem Kindesvater und dem Jungen geben sollte“ Das ist ihre Aufgabe denke ich noch und warte auf eine Erwiderung meines Anwaltes oder des Richters. Aber beide schweigen, lesen und schweigen. Jetzt rächt es sich wieder, dass ich meine Brille nicht bei habe. Ich kann den Text beim Anwalt nicht mitlesen. Aber das brauche ich nicht, denn die Anwältin erhebt die Stimme und schleudert mir entgegen: „Der kleine Levin hat dem Zeugen Krautmann vom Kinderschutzbund des Sozialträgers am letzten Freitag berichtet, dass sein Vater ihn nackt unter der Dusche fotografiert habe und dasselbe auch von ihm und mit ihm gefordert habe. Er habe auch berichtet, dass sein Vater vor ihm in der Dusche masturbiert hat. Diese Anschuldigungen sind so schwerwiegend, dass sie keine Möglichkeit sieht, überhaupt über eine Umgangsregelung zu sprechen. Sie bittet das Gericht, die Staatsanwaltschaft umgehend zu informieren“ Das einzige was ich wahrnehme ist das Gesicht meiner Ex-Partnerin. Die ungeheure Verantwortung für das Kind, die erdrückende Sorge um das Kind, die schier kaum noch zu tragende Last des Geschehens schauen zu mir. Was hast du mit meinem armen kleinen Jungen gemacht, weißt du was du mir da angetan hast, bist du dir klar, dass du mein Leben und das meines Kindes zerstört hast? Aber ich! Ich werde diesen kleinen, meinen armen Jungen vor dir bewahren, ich werde nichts unversucht lassen, dieses mein Kind vor dir zu schützen. Ich bin die Wölfin, die sich dir entgegenstellt. Niemals wirst du dich diesem meinem Kind mehr nähern dürfen. Die furchtbarsten Vorwürfe richtet mein Sohn gegen dich, seinen Vater. Eigentlich müsstest du für alle Zeiten weggeschlossen werden. Du gehörst nicht mehr in mein Leben und das Leben meines Kindes und aller anderen Menschen. Für diesen Auftritt von Anwältin und Kindesmutter wäre der Oscar nur ein Trostpreis. Dieser Schmerz der Welt, mutig verteidigt durch die personifizierte Gerechtigkeit, macht Beide zu Anwärtern der höchsten Filmpreise. Anders kann ich das nicht beschreiben. Das ändert aber nichts daran, dass ich, als das gerade Gehörte bis zu mir durchdringt, schwebe. Ich sitze am Tisch, ich schaue auf meine Hände, die ohne, dass es mir bewusst ist, sich so verkrampfen, dass mir die weißen Knöchel auffallen. Dann verkündet die Anwältin ihre Forderung: Das Umgangsrecht des Antragstellers und Kindesvaters wird zum Wohle des Kindes Levin ausgeschlossen. Der Antragsteller begehrt einen unbegleiteten Umgang in Bezug auf das Kind Levin Schiffer, das Verfahren ist unter obigen Aktenzeichen beim Familiengericht rechtsan-hängig. Die Kindeseltern haben sich getrennt aufgrund eines bei der Kindesmutter entstandenen Verdachts, dass der Antragsteller sexuell übergriffig zum Nachteil des Kindes geworden sei. In dem bei der Staatsanwaltschaft „Fr“ anhängigen Ermittlungsverfahren hat Levin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In einem beim Kinderschutzdienst am 01.12.2012 mit dem Psychologen des Kinderschutzdienstes Herr Krautmann in Beisein der Kindesmutter geführten Gesprächs mit Levin erzählte dieser, dass er mit seinem Papa schon vor dem Urlaub Nacktfotos gemacht habe. Der Papa habe ihn und er habe den Papa fotografiert. Man habe sich Nacktfotos am Computer angeschaut. Man habe auch wechselseitige Fotos beim Duschen gemacht, wobei man sich auch wechselseitig beim Duschen zugeschaut habe. Levin beschrieb im Detail und ausführlich einen von ihm beobachteten Vorgang der Selbstbefriedigung des Vaters. In der Anlage überreichen wir zur Glaubhaftmachung Gesprächsprotokoll vom 01.12.2012, gefertigt von der Kindesmutter. Und dann legt sie die eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vor: Herr Krautmann hatte bis zu dem Gespräch bereits 5 Termine mit Levin. Auf sein Anraten hin fand das Gespräch in dieser Konstellation statt. In dem gemeinsamen Gespräch hat Levin folgende Sachverhalte geschildert: Im Urlaub hat er mit Hanni am Abend nach der langen Autofahrt im Zimmer oben nackt gespielt. Die Mama kam dann hoch. Nach dem Frühstück hat er mit Hanni wieder so Spiele nackig gemacht und mit dem Handy von Papa Fotos gemacht. Levin hat bestätigt, dass sie posiert haben. Levin erklärt, vorher noch nie nackt mit Hanni gespielt oder mit ihr solche Fotos gemacht zu haben. Hast du mit Papa schon mal solche Fotos gemacht? Ja! Levin sagt, dass er so Fotos auch mit dem Papa vorher gemacht hat – zuhause. Levin und Papa waren da nackig. Mit Papa habe ich auch diese(?) Nackedei Fotos am Computer angeschaut. Levin kennt den Penis vom Papa und Papa seinen Penis. Levin konnte den Vorgang der Masturbation beschreiben. Er weiß, wie der Penis vom Papa ganz groß wird und dann auch was rauskommt, so gelb. Levin sagt, Fotos hat er auch mit seinem Papa beim Duschen gemacht. Der Papa hat geduscht und dann ich. Da haben wir uns zugeguckt. Die Möwengeschichte (alte Zauberer, Zauberstab, Möwen fliegen lassen etc.) von der Urlaubsheimfahrt bestätigt er nochmals. Die Geschichte ist von Papa aus dem Urlaub. Der Papa erzählt immer so Zaubergeschichten. Protokoll des Familiengericht. 04.12.2012. RA Dexter stellt den Antrag auf Regelung des Umgangs Vater – Kind. Rain Schwarzenberger erklärt, einem Umgang, auch einen betreuten. Umgang, werde nicht zugestimmt, sie nimmt Bezug auf ihren Schriftsatz vom 04.12.2012. Frau Christians erstattet mündlich Bericht. Sie befürwortet betreuten Umgang. Die Antrags-gegnerin erklärt: „Ich suchte damals Beratung beim Kinderschutzdienst Ich wurde nach „S“ verwiesen. Der Kinderschutzdienst hier bei dem Sozialträger. Es fanden einmal wöchentlich für ca. eine Stunde Gespräche von Levin im Kinderschutzdienst statt. Am Ende von fünf Sitzungen habe ich dann ein Gespräch mit Herrn Krautmann geführt. Er regte an ein Gespräch zu dritt, also zusammen mit Levin zu führen. Anlässlich dieses Gesprächs hat Levin dann die von mir dargelegten Äußerungen gemacht.“ Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin erklären, dass Herr Krautmann von seiner Schweigepflicht entbunden wird. Termin zur Anhörung des Kindes Levin ist bestimmt auf den 13. Dezember. Da stimmt etwas nicht! Levin hat angeblich „erzählt“, dass er und Hanni abends nackig gespielt haben und die Mama dann hochkam. Diese angebliche Erzählung von Levin findet sich auch in einer späteren Aussage der Mutter beim Familiengericht und ist offensichtlich von der Mutter konstruiert. Doris hat doch schon beim Staatsanwalt bestätigt, dass Levin und Hanni von beiden Müttern am Abend geduscht und getrennt ins Bett gebracht wurden

Wie durch einen Nebel nehme ich wahr, dass die Vertreterin des Jugendamtes zu dem Thema „Umgang“ Stellung nimmt. Sie und die Gerichtsbeiständin äußern Zweifel an dem Gesagten und fordern zumindest einen betreuten Umgang. Ich nehme auch auf, dass die Gerichtsbeiständin die Mutter anspricht, sie fragt und ihr deutlich sagt, dass sie ja nicht zum ersten Mal die Unwahrheit gesagt habe. Beide nehmen zu dem gerade vorgelegten Schreiben kurz Stellung und bitten um Klärung. Mein Anwalt äußert sich überhaupt nicht. Er stellt nur eine Frage nach dem Zeitpunkt dieser angeblichen Äußerungen unseres Sohnes und dem Gesprächsanlass. Ich muss gestehen, mich zu diesem Zeitpunkt falsch eingeschätzt zu haben. Ich habe meine psychische Stärke überschätzt. Gegen den Rat gutmeinender Freunde habe ich geglaubt ohne fachliche Hilfe eines Psychologen auszukommen. Wäre ich diesem Rat gefolgt, wäre mir vielleicht bereits beim Vortrag der angeblichen Aussage von Levin in der Erklärung der Mutter der große Widerspruch aufgefallen. Wochen vorher hat Levin seiner Schulleiterin erzählt, dass die Doris sie entdeckt habe und dann die Mama gerufen hätte. Dann hätte ich mich auch erinnert, dass Doris von „Nacktspielen“ am Samstag nichts weiß. Sie hatte ja mit Christel zusammen die Kinder geduscht und dann ihre Tochter, getrennt von Levin und seiner Mutter, ins Bett gebracht. Beide Mütter kamen ja erst wieder nach unten, als die Kinder eingeschlafen waren, wobei Hannis Mutter etwas früher unten war. Aber das fällt mir alles nicht ein. Meine Gedanken überschlagen sich. Gleich kommt eine Frage des Richters an die Mutter, dann wird das sofort als eine Lüge entlarvt und wir können endlich über den Umgang reden. Herrgott es kann doch keine Fotos geben, die es niemals gab. Alle 4047 Fotos, die seit seiner Geburt von ihm gemacht wurden, befinden sich doch mit Datum versehen auf meinem Rechner und auf zwei Sicherungs-DVDs

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Freitag – 07. Dezember 2012. Natürlich antwortet mein Anwalt auf den Antrag der Gegenseite formal. Aus meiner Sicht und mit meinem Wissen, sind die vorgebrachten Vorwürfe bzw. Belege so haltlos, dass sie sich eigentlich von selbst ad absurdum führen. Aber mittlerweile habe auch ich begriffen, dass Gerichte nicht immer Argumenten oder vernunftorientierten Überlegungen folgen, sondern wohl auch nur der ersten Information folgen und alle weiteren oder später eingebrachten Belegen, Argumenten oder Beweisen gegenüber mehr oder minder resistent sind. Erst im Juli 2014 wird sich das, was ich hier gerade behaupte, als sehr nahe an der Realität orientiert beweisen. Mein Anwalt schreibt am 07.12.2012 an das Familiengericht: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Zur Begründung erlaube ich mir auszuführen was folgt: Die im Antrag beschriebenen Umstände sind in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. So sind die Ausführungen, der Antragsgegner habe mit dem gemeinsamen Sohn Nacktaufnahmen gefertigt, unzutreffend. Weder hat der Antragsgegner den gemeinsamen Sohn nackt fotografiert, noch hat der gemeinsame Sohn den Vater nackt fotografiert. Dies ergibt sich bereits aus der dem Gericht vorliegenden Ermittlungsakte hinsichtlich des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsver-fahrens. Dort wurden sämtliche Geräte, welche dem Antragsgegner zur Aufnahme oder Speicherung von Bilddateien zur Verfügung standen, durch die Kriminalpolizei untersucht. Es wurde nicht ein einziges Nacktfoto vom Antragsgegner, geschweige denn Nacktfotos des Kindes entdeckt, welche einen sexuellen Hintergrund erkennen lassen. Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 hat mein Mandant nochmals alle auf seinem Computer befindlichen Bilddateien durchsucht. Hierbei hat er insgesamt neun Bilder gefunden, auf welchen das gemeinsame Kind unbekleidet zu sehen ist. Geschlechtsteile sind auf keinem der Bilder erkennbar. Auf einem Foto ist auch die Antragstellerin zu sehen, welche ebenfalls eine Aufnahme mit ihrem Mobiltelefon anfertigt. Die Bilder hat der Antragsgegner auf eine DVD kopiert und stellt diese zur Verfügung. Diese Bilder befanden sich in den normalen Bildordnern der Familie und sind der Antragsgegnerin bekannt; diese hatte in der Vergangenheit nie Klagen über die Bilder geäußert. Sie legen keinen sexuellen Hintergrund nahe und sind vielmehr völlig üblich. Der Ausführung, dass der Antragsgegner zusammen mit dem gemeinsamen Sohne geduscht habe, soll nicht entgegengetreten werden. Es war zu Zeiten, als die Antragstellerin noch nicht von der Angst beseelt war, der Antragsgegner habe sich dem Sohn sexuell genähert, völlig normal, dass die Eltern mit dem Sohn geduscht haben. Die Antragstellerin hat ebenso mit Levin geduscht wie der Antragsgegner. Insofern hat Levin seine Mutter beim Duschen beobachtet und sie den Sohn im Gegenzug ebenfalls. Die Ausführungen, der Antragsgegner habe sich dem Kind während des Vorgangs der Masturbation präsentiert, werden zurückgewiesen; der Antragsgegner hat nie Hand an sich gelegt, wenn der gemeinsame Sohn zugegen war. Der Antragsgegner hat sich ebenfalls nie dem Kind in erregtem Zustand gezeigt. Allerdings dürfte der Antragstellerin bekannt sein, dass der Sohn seit jeher unter einer Phimose zu leiden hatte. Im Hinblick darauf, dass Levin auf Grund dieser über Jucken klagte und häufig eine Entzündung in diesem Bereich zu beklagen hatte, empfahl der Vater dem Sohn, sich dort zu waschen. Hierbei jedoch handelt es sich um einen völlig normalen erzieherischen Rat, welcher keinen Bezug zu Sexualität hat, sondern als übliche elterliche Einweisung in Körperhygiene zu verstehen ist. Welche Schlüsse man aus der Schilderung der „Möwengeschichte“ ziehen mag, bleibt dem Leser der Gesprächsnotiz offenbar freigestellt. Ein Anknüpfungspunkt für einen sexuellen Bezug ist freilich nicht zu erkennen. Bei diesen „Zaubergeschichten“ hat der Antragsgegner dem Sohn eine Geschichte vor dem Einschlafen erzählt, wobei der Sohn mehrfach die Bitte äußerte, eine Geschichte vom „Pumuckl“ zu hören. Allerdings fragte Levin häufig nach, warum Pumuckl nicht zaubern könne und ob er es nicht zu lernen im Stande sei. Daraufhin dichtete der Antragsgegner dem Kobold Zauberfertigkeiten an und dachte sich Episoden aus, welche nicht niedergeschrieben sind. Der Antragsgegner kann sich die erneut aufgekommenen Vorwürfe allerdings durch folgende beide Umstände erklären. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin einen eher verschrobenen Umgang mit Sexualität pflegt. So achtete sie stets peinlich genau darauf, vor ihren Eltern so zu tun, als habe sie kein Sexualleben; daher wechselte sie jedes Mal Bettlaken, wenn ein Besuch der Eltern ins Haus stand. Private Gespräche unter vier Augen mit dem Antragsgegner über dieses Thema lehnte sie ebenfalls weitgehend ab. Der Antragsgegner hatte im Rahmen der Beziehung häufig den Eindruck, dass die Antragstellerin trotz ihres Alters noch immer keinen adäquaten Umgang mit Sexualität gelernt hat. Dies erklärt auch, warum die Antragstellerin lediglich auf der Basis von Nacktfotographien zweier Kinder sich nunmehr in immer abenteuerlichere Missbrauchstheorien ergeht. Dem Antragsgegner ist nicht daran gelegen, eine umfassende Aufklärung der Vorwürfe zu blockieren, daher ließ er sich bereits im Rahmen seiner Festnahme umfangreich zur Sache ein und gab sämtliche Auskünfte bereits vor Ort gegenüber der Polizei. Allerdings beobachtet der Antragsgegner es mit Sorge, dass die Antragstellerin nach der Ausermittlung von ihr vorgetragener Vermutungen nicht müde wird, weitere Vermutungen zu Tage zu fördern und so weder sich, dem Antragsgegner, noch dem Sohn die Möglichkeit bietet, wieder zur Normalität zurückzukehren. Vielmehr scheint es so, als sehe sich die Antragsgegnerin dazu bemüßigt, weitere Verdachtsmomente zu äußern, da sie sich mit dem Gedanken, dass es den von ihr behaupteten Missbrauch nie gab, schlicht nicht vertraut machen kann. Zum zweiten mag die Antragstellerin den gemeinsamen Sohn durch Einwirkungen dazu bewegt haben, über Situationen zu sprechen, in welchen sie Hinweise auf Momente der Sexualität erkennt. So wird in der Stellungnahme des Jugendamtes beschrieben, dass die Rektorin, der vom Sohn besuchten Schule, Frau G., eine massive Einflussnahme der Antragstellerin auf den Sohn erkennt. Insofern überrascht es wenig, dass in der Stellungnahme seitens Herrn Krautmann gegenüber dem Jugendamt ein betreuter Umgang befürwortet wird. Erst als es zu einem Gespräch unter Beteiligung der Mutter kommt, äußert Levin derart zweifelhafte Situationen. Der Antragsgegner wäre wenig erstaunt darüber, wenn die Mutter zuvor intensiv auf das Kind eingewirkt hätte, genau jene Situationen in der im Gesprächsvermerk beschriebenen Art zu schildern und hierzu wahre Umstände gezielt entstellt wurden und unwahre Begebenheiten wie das Onanieren schlichtweg hinzugedichtet wurden. Insofern hat der Antragsgegner Zweifel, inwieweit der Sohn die Ausführungen überhaupt getroffen hat und inwiefern sie seiner eigenen Wortgebung entspringen. Schließlich sei auch angemerkt, dass es sich um aus dem Kontext gerissene Teile eines Gesprächs handelt, welche möglicherweise nicht den Hintergrund hatten, in welchen sie die Antragstellerin durch ihren Antrag rücken will. Im Hinblick auf den Hinweis, dass Herr Krautmann für eine Zeugenaussage zur Verfügung steht, kommt die Frage auf, ob die Antragstellerin bereits vor Einholung des Einverständnisses des Antrags-gegners davon ausging, dass dieser einen Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht erklären würde, oder ob sie den Verzicht in gewohnter Manier unter Missachtung der Mitsorge-berechtigung des Antragsgegners schon erklärt hatte. Dienstag – 11. Dezember 2012. Bei der Staatsanwaltschaft ist man nicht so zögerlich und vor allem an den Tatsachen orientiert. Anders ist die schnelle Entscheidung zur Anzeige Stalking nicht zu erklären. Was mich dabei jedoch wieder ernsthaft über unser Rechtssystem nachdenken lässt, ist die Tatsache, dass die Ergebnisse der Strafbehörde von dem Familiengericht nicht beachtet werden müssen und auch nicht beachtet werden. Da ist etwas im System nicht in Ordnung. Die Staatsanwaltschaft schreibt + 3780 Std. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dexter, das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Protokoll des Familiengerichts. 11.12.2012. Frau RAin R. übergibt Schriftsätze in der Kindschaftssache und im einstweiligen Verfügungsverfahren, jeweils mit Abschriften für die Gegenseite. Der Zeuge wird belehrt. (.) Ich bin mit dem Kind dienstlich in Berührung gekommen. Die Mutter wandte sich an den Kinderschutzbund. Ich hatte mit dem Kind insgesamt fünf Sitzungen, danach ein Gespräch mit der Mutter und anschließend auf meine Anregung hin ein Gespräch zu dritt. Die Sitzungen liefen im Prinzip so ab, dass das Kind spielte und ich mich mit dem Kind unterhielt. Ich hatte den Eindruck, dass das Kind einen inneren Konflikt hatte. Zum einen, einen Loyalitätskonflikt, weil es sowohl den Vater als auch die Mutter liebte. Außerdem beschäftigte das Kind offenbar die Schuldfrage, ob es schuld sei, dass sich die Eltern getrennt hätten. Während der Sitzungen kamen nicht zur Sprache Fragen eines sexuellen Missbrauchs; ich habe diesbezüglich auch nicht nachgefragt. Zum Dreiergespräch. Levin schilderte dann, dass es letztlich auf seine Initiative zurückzuführen ist, wie damals die Fotos mit seiner Freundin zustande kamen. Es kam dann die Frage, wieso er auf diese Idee mit den Fotos kam. Dabei erzählte er, dass er dies von seinem Vater hätte. Es hätte auch Fotos mit dem Vater gegeben. Er konnte auch schildern, dass er den erigierten Penis seines Vaters kenne, er hat praktisch eine Masturbation geschildert. Zeitlich einordnen konnte er dies nicht. Antwort auf Frage v. Rain Schwarzenberger: Die Fotos mit dem Vater brachte er mit dem Duschen in Verbindung. Das heißt, die Bilder seien gemacht worden als Vater und Sohn geduscht hätten. Antwort auf Frage v. Frau Christians: Levin erklärte, die Farbe der Flüssigkeit, die aus dem erigierten Penis des Vaters gekommen wäre, sei gelblich gewesen. Antwort auf Frage v. Rain. R. Gegenstand des Zweiergesprächs war die psychische Situation des Kindes. Das Gespräch zusammen mit dem Kind dauerte ca. eine Stunde. Im Allgemeinen bemühe ich mich, offene Fragen zu stellen, d. h. keine Suggestivfragen. Das Kind erzählte von sich aus diesen Masturbationsvorgang. Wir kamen über die Fotos auf die Dusche. Ich fragte dann, wie er das empfunden habe; er antwortete, es sei komisch gewesen. Aus meiner Erfahrung glaube ich, dass das Kind die Wahrheit gesagt hat, hundertprozentig kann ich das nicht sagen. Der Zeuge wird nicht vereidigt! Der Zeuge verzichtet auf Auslagenersatz. Auf Frage des Gerichts erklärt der Antragsteller, der Masturbationsvorgang entspreche in keinem Fall der Wahrheit. RAin Schwarzenberger bezieht sich auf ihren Antrag den Umgang auszusetzen, betreffend das Verfahren 42F./12. Eine Entscheidung ergeht nach Anhörung des Kindes! Da muss ich mir von Herrn Krautmann, über den in Fachkreisen zu hören ist, dass er suggestiv fragt und in seinen Gutachten nicht die notwendige Grund-lagenarbeit durchscheint, sagen lassen, er gehe von einem Missbrauch aus. Und ich stelle wieder fest, dass alle zu Wort kommen, ausschweifend berichten dürfen, die Mama sogar ihre schriftlichen Notizen ablesen darf. Ich werde weder gefragt, noch gehört oder bei Äußerungen zum Schweigen aufgefordert. Früher habe ich geglaubt, dass die Beiträge und Aussagen protokolliert werden. Zwischenzeitlich muss ich lernen, dass der Richter eine kurze Zusammenfassung erstellt und damit ist gut. In dem Protokoll steht nur die Aussage des Psychologen. Sehe ich da eine gewisse Parteilichkeit? Samstag – 15. Dezember 2012. Ich sitze auf meiner neuen Couch, die mir unser ehemaliges Kindermädchen und ihr Freund überlassen haben. Das Handy liegt neben mir. Im Fernsehen läuft eine amerikanische Serie, inzwischen bei mir zur Unterhaltung aufgestiegen. Ich kann einfach keine langen Beiträge sehen, aber in einer Wohnung ohne Bücher nur mit einem geschenkten Fernseher, ohne Besuch von Freunden oder Bekannten und ohne Geld gibt es wenig an Alternativen. Es ist immer noch so wie vor einem halben Jahr. Ich schaue und wenn der Film Stunden später wiederholt wird, ist er wieder neu. Irgendetwas muss ich tun, damit mein Kopf endlich wieder mehr als nur der Raum für den Gedanken-Kreisverkehr ist. Wie oft hat mein Rechtsanwalt, haben Freunde angemahnt, dass ich endlich professionelle Hilfe in Anspruch nehme. „Sie können das, was ihnen widerfahren ist, nicht allein verarbeiten“. Ja, Recht haben sie, nur wie soll ich das bezahlen. Eine Nachfrage bei der Kostenstelle zeigte mir nur deutlich, dass es wohl vermessen ist als Täter nun auch noch Unterstützung zu erwarten. Sicher, die müssen trotzdem eintreten, aber die private Krankenkasse muss noch mitspielen. Und bei der liege ich zwei Monatsbeiträge zurück. Rettende Freundin. 14:17 Uhr „??? – Nette Grüße V. M. und Familie. Ich sehe die Nachricht, lege das Handy wieder weg. Was soll ich denn antworten? Nette Grüße zurück von einem Kinderschänder, verhinderten Entführer, verhinderten Mörder, mutmaßlichen Geiselnehmer, Bankräuber und Betrüger. An eine Mutter von drei Kindern? Die Reaktionen sind doch inzwischen für mich nichts Neues mehr, wenn ich kurz erzähle was mir passiert ist. „Das tut uns aber leid für Sie, viel Kraft und alles Gute“. Und dann nach einigen Tagen hat man gerade keine Zeit. Diese Erfahrung habe ich doch nun schon zum x-ten Mal gemacht. Nach fünf Minuten antworte ich dann doch. Es gibt nur zwei Möglichkeiten, entweder ist dann Funkstille oder sie antwortet höflich und gut isses. „Nein es geht mir nicht gut. Ich kämpfe um meinen Sohn gegen eine kriminelle Ex-Partnerin, wünsche Ihnen jedoch alles Gute.“ Ich hadere wieder mal mit mir selbst. Es muss doch auch für mich möglich sein, ruhig und gelassen mit meinem „Schicksal“ umzugehen. Es nutzt doch nichts, jedem ausführlich zu erzählen, jedem bis aufs kleinste zu erklären, dass das alles nicht stimmt, dass ich nichts aber auch gar nichts getan habe. Warum kriege ich es nicht hin? Erst überlegen, abwägen und dann handeln? Wo ist meine sprichwörtliche Ruhe, die mir in allen Lebenslagen geholfen hat. Wo ist das was man „Übersicht behalten“ nennt? So wie ich handle, rege ich jeden anderen auf und gewinne nichts. Habe ich nicht mal Physik und Mathematik studiert, habe gelernt systematisch Probleme anzugehen. Ich weise mich selbst zurecht, um dann sofort wieder das ganze Geschehen von neuem durch die hoffentlich noch intakten 15 Milliarden Neuronen und 10.000 Synapsen zu jagen. Zumindest fällt mir wieder mal der Rat meines Anwalts ein: Sie können das nicht allein verarbeiten. Suchen sie sich professionelle Hilfe. Es ist wohl der einzig richtige Rat. Gerade als sich mein Kopf wieder beruhigt, die Tränen die jedes Mal, wenn ich so etwas schreibe wieder trocknen, brummt das Handy wieder. Ein ständiger Wechsel von SMS ist die Folge. Um 15:12 Uhr schicke ich Ihr das Foto vom Schulfest. Natürlich habe ich wider besseres Wissen das Bedürfnis, jeden auch noch so kleinen Beweis für meine „Unschuld“ mitzuteilen. Erst um 17:43 Uhr ist vorläufiges Ende. Verena muss etwas erledigen und schickt mir ein Foto von sich und ihrem Hund. Um 00:31 kommt noch einmal eine SMS an. Sie teilt mir mit, dass ihr Besuch gegangen sei und wünscht mir eine gute Nacht. Und am nächsten Morgen um 11:32 schlägt sie mir vor, einen Kaffee miteinander zu trinken. Wir verabreden uns für den Nachmittag und treffen uns in „S“. Wir reden miteinander, reden, reden – eigentlich rede ich bis zum nächsten Morgen. In den nächsten Monaten wird mir Verena eine große Stütze sein. Sie zeigt mir Möglichkeiten auf, wie ich zusätzlich Geld verdienen kann, denn durch die Finanzierungsprobleme beim Haus von Levins Mama sind meine Einkünfte mehr als beschränkt. Natürlich weiß ich, dass es ein Fehler war, einen Privatkredit aufzunehmen und einen Großteil der Mittel in das Haus zu stecken, ohne eine Sicherheit dafür zu verlangen. Aber Jammern hilft nicht weiter. Verena wird mich eine „Lehre als Immobilienmakler“ machen lassen. Auch wenn mir das im Moment noch keine Einkünfte bringt, so kann ich das Gelernte später selbstverantwortlich anwenden. Ob wir dann auf getrennten Wegen oder in Kooperation miteinander weiterarbeiten, wird sich zeigen. Das allein ist aber nicht wichtig, Es ist die moralische Unterstützung. Verena zweifelt nicht einen Moment. Das ist mehr wert als alles Geld der Welt. Sie wird mich über Monate stützen, aufrichten, zusammenstauchen und begleiten. Dafür schulde ich ihr großen Dank. Einen Dank, den man weder bezahlen und auch nicht aufrechnen kann. Ich weiß nicht, ob ich jemals in der Lage sein werde, ihr etwas von dem was sie für mich getan hat, zurückzugeben. Ich merke, dass ich mich verändert habe, dass ich misstrauisch jede Handlung beobachte, viele Ratschläge nicht beachte, weil ich die Aufrichtigkeit nicht mehr erkenne, weil ich die Fähigkeit mein eigenes Handeln kritisch zu hinterfragen noch nicht wiedererlangt habe und nicht mehr kontrolliert und souverän auftrete wie ich es früher getan habe. Wie oft hat sie darüber hinweggesehen, wenn ich wieder mal zum Kaffeebohnenritzensäger mutierte und alles bis ins Kleinste ergründen und beweisen wollte. Wenn ich mal wieder und zum hunderttausendsten Mal dasselbe rauf und runter erzählt habe. Das alles hat sie ertragen und trotzdem fest zu mir gehalten. Wie oft hat sie die Tür, die ich aus Frust zugeschlagen habe, ohne Vorwurf einfach wieder geöffnet. Wie oft hat sie mich begleitet, wenn eine Verhandlung bei Gericht stattfand und dann getröstet, wenn die Mutter mit neuen Erfindungen eine Verzögerung der Entscheidungen erwirkt hat. Als die Anwältin den Vorwurf der Nacktfotos unter der Dusche und der angeblichen Masturbation aus dem „Hut zog“, alle Anwesenden erst einmal geschockt reagierten, ich selbst wie vor den Kopf geschlagen da saß, kam von ihr nur ein Händedruck und eine einfache aber treffende Bemerkung: „die spinnt“! Für viele Menschen ist das eine ganz normale Bemerkung. Für mich ist das ein wunderbarer Vertrauensbeweis und mehr wert als jedes positive Gerichtsurteil. Verena ist ein großartiger Mensch, sie ist Beispiel für das, was man als wirkliche Freundin bezeichnet, einer der wenigen Menschen, die ohne Wenn und Aber aufrichtig helfen, wenn sie Unrecht sehen. Montag 17. Dezember 2012. „Ich fasse es nicht. Ich bin absolut sicher, dass unser Sohn keinen Vorgang der Masturbation geschildert haben kann. Wie auch, so etwas hat ja zu keiner Zeit stattgefunden. Levin hat von Fotos unter der Dusche gesprochen und in diesem Zusammenhang auch einen Masturbationsvorgang geschildert. Dieser Satz klingt in meinen Ohren nach. Unser Sohn soll so etwas erzählt haben? Er soll erzählt haben, ich habe ihn in der Dusche fotografiert und habe verlangt, dass er mich fotografiert. Ich habe vor ihm masturbiert und ihm ist es unangenehm gewesen. Er hat ein Kribbeln den Rücken rauf gespürt. Mit einem feinen Lächeln bestätigt Herr Krautmann diese Aussage. „Für mich ist das so!“ Wie krank ist das denn? Wie hat die Mutter das gemacht, wie wurde Levin manipuliert, um dann im Gespräch etwas zu „bestätigen“, was er niemals gesehen haben kann. Und jetzt fällt mir die Aussage der Schwester vom Oktober ein! Da war doch von einem Pferd die Rede. Von einem Pferd – einem Hengst. Unser Sohn soll doch da eindeutige Bewegungen am „Penis“ des Pferdes gemacht haben. „Er müsse noch das letzte Pippi rausdrücken“. Zu diesem Zeitpunkt war der Familie klar geworden, dass die Geschichte mit den pornografischen Fotos nicht mehr ausreicht und beendet ist. Ich glaube nicht, dass Levin sich unter den Hengst gesetzt hat. Das hätte er schon machen können, als ihn sein Opa auf den Hengst und seine Besonderheiten aufmerksam gemacht hatte. Da hat es ihn nicht interessiert und ich bin sicher auch später nicht. Aber die Idee, dass auf den Vater umzusetzen und damit ein neues Missbrauchsszenarium zu entwerfen, die haben beide Frauen vermutlich dort entwickelt. Entweder aus den Erzählungen des Opas oder weil sie doch dort waren. So ein Vorwurf würde die drohende Niederlage bei Abweisung des Ermittlungsverfahrens hinauszögern. Und in dem um Anerkennung buhlenden Psychologen Krautmann hat man den idealen Helfer gefunden. Nicht umsonst waren die Mitarbeiter des Jugendamtes einer anderen Stadt nicht traurig, als er sie wieder verließ. Ich bin mutmaßlich Entführer. Ich bin mutmaßlich Mörder. Ich bin mutmaßlich pädophil. Ich bin mutmaßlich ein Kinderschänder. Last but not least: Ich bin ein mutmaßlicher Betrüger. Als ich den Vortrag der Mutter unterbreche und sie bitte mir wenigstens in die Augen zu sehen, wenn sie lügt, antwortet sie mir. „Ich schaue dir immer in die Augen!“ Und theatralisch beugt sie den Kopf vor und fixiert mich. Das erinnert mich an meine Kindheit, wenn wir dieses „Ätsch, ich weiß was, was du nicht weißt – Spiel“ oder dieses „Ich bin nicht mehr dein Freund“ gespielt haben. Irgendwie sieht das schräg aus. Ich frage mich, ob ich in der Lage wäre, ihr so zu begegnen, wenn ich umgekehrt von dem, was sie mir da entgegenhält, so überzeugt wäre. Ich könnte meine Gefühle der Abscheu und Verachtung nicht unter Kontrolle halten. Ich könnte nicht mit überkreuzten Beinen, lässig auf dem Tisch liegenden Händen und den Richter mit einem feinen Lächeln bedenkend dasitzen. Ich würde dem „Täter“ meine Verachtung ins Gesicht schleudern. Mir würde man den Ekel vor diesem Menschen ansehen. Sie aber sitzt ruhig, fast unbeteiligt da, erklärt, dass sie sich zusammen mit der mittlerweile zur Duzfreundin gewordenen Anwältin intensiv mit den Anzeichen von Missbrauch beschäftigt hat und aufgrund ihres neu erworbenen Wissens sehr wohl in der Lage ist, meine „Übergriffe“ zu bewerten und von leichtem Kopfnicken des Richters begleitet deklamiert sie: „Als Mutter ist es meine wichtigste Aufgabe, mein Kind zu schützen“. Als Vater habe ich in diesem Fall die verdammte Pflicht unseren Sohn vor dieser Mutter und dieser Familie zu schützen! Aber das darf ich nicht sagen, denn ich habe keine Redeerlaubnis. Jetzt hadere ich ernsthaft mit unserer Justiz. Nur weil eine mit Donnergrollen like Hubschrauber durch den Sitzungsaal rauschende Anwältin, außer Atem, mit Blättern wedelt und diese dann mal schnell an die Anwesenden verteilt um hektisch und wichtig zu erklären, dass sie neue, das Ganze auf eine neue und höhere Dimension hebende ungeheuerliche Vorwürfe ausgegraben hat, wird eine Entscheidung mal wieder vertagt. Macht ja nix. Dann wartet das Kind halt noch ein bisserl länger. Das Kind? Wer redet denn hier von Levin? Ich, die Anwältin, Mitglied einer Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Justiz, Mitglied des Vereins alleinerziehender. Mütter und bundesweit bekannt und die Mutter, wir sind verbandsintern die Kämpferinnen für die „Mutter und Kind Einheit“. Das Kind ist Nebensache. Wichtig ist mit Hilfe des Richters unsere Außendarstellung. Als ich den Saal verlasse, schaut mich Verena an. Sie will eigentlich nur wissen, wann der kleine Mann denn kommt. Ich erzähle ihr von dem neuen Vorwurf. Sie drückt nur meine Hand und sagt „was ein Blödsinn“ Aber mich hält es nicht mehr. Gas geben und nach „D“ fahren. Vielleicht kann ich unseren Sohn noch in der Schule sehen. Und tatsächlich, der kleine Kerl läuft mir sogar zufällig über den Weg. Ich gehe in die Knie zu ihm runter, drücke ihn. Er schaut mich fragend an? Soll ich ihn jetzt fragen? Zeugen wären da. Aber was würde das nutzen? Er würde der Mama erzählen, dass ich ihn komische Sachen gefragt habe. Sie würde sofort eine weitere Anzeige nach Gewaltschutz erstatten. Der Richter würde das, davon bin ich zwischenzeitlich überzeugt, sofort und gerne als Beeinflussung werten. Gewonnen hätte ich nur die Erkenntnis, dass er so etwas bestimmt nicht gesagt hat. Aber diese Erkenntnis nutzt mir nichts, denn das weiß ich auch so. Ich verabschiede mich und laufe mit Verena direkt an seiner Mutter und ihrer Freundin vorbei. Sie darf unseren Sohn während des Unterrichts stören, ich nicht

Levin schweigt drei Monate auf alle Fragen. Und dann am 27.11.2012, an einem Nachmittag, zwei Tage vor dem Dreiergespräch, öffnet er sich aus freien Stücken – ohne einen mir bekannten Anlass – seiner Schulleiterin und erklärt dort zornig, dass der Papa überhaupt nichts von den Fotos wusste und dass die alle lügen, wenn sie das sagen. Jeder halbwegs ausgebildete Psychologe kann diesem Schweigen eine Bedeutung zuordnen. Jeder Familienrichter sollte in der Lage sein, auch andere als die vorgetragenen Gründe als kausal ursächlich für das Schweigen in seine Überlegungen einzubeziehen. Man könnte ja mal fragen, wer „die“ sind und wieso ihm das an diesem Nachmittag so wichtig ist. Er ist dreimal bei diesem Psychologen, hat nach dessen Aussage sehr viel Vertrauen in ihn gefasst und erzählt nichts. Beim vierten Termin, an dem seine Mutter dabei ist, soll er erzählt haben. Nichts über die Fotos im Ferienhaus, die ihm bei seiner Schulleiterin so wichtig waren, nein jetzt soll er eine ganz neue Geschichte erzählt haben. Das kann so nicht gewesen sein! Das ist absurd. Ich nackt in der Dusche mit unserem Sohn? Natürlich war ich öfter nackt unter der Dusche, sogar einige Male mit ihm. Ich kann mich aber nicht erinnern, dass die Mama nicht ebenfalls dabei war. Sie war immer in Sorge er könne sich erkälten, wenn er auch nur mal zwei Minuten ohne Schlafanzug oder Kleidung im warmen Bad stand. Nein, er soll diesem Herrn Krautmann erzählt haben, dass ich morgens nackt mit ihm in der Dusche stand? Hätte die Mama bei der Konstruktion dieser Szenerie nachgedacht, hätte sie zu einer anderen Lüge finden müssen. Ich war meistens froh, wenn der kleine Bummelant ohne duschen endlich im Kindergarten war und ich an meine Arbeit gehen konnte. Seine Mama kehrt die Tatsache, dass ich auch einem Beruf nachging einfach unter den Teppich. Mein Heimarbeitsplatz war, was man komfortabel nennt und mein Zeitfenster sehr flexibel. Aber die Arbeit erledigt sich nicht von allein, sie war nicht wenig und musste termingerecht erledigt werden. Meine Dienststelle interessierte sich zwar nicht, ob ich Protokolle über Schulbesuche morgens, nachmittags oder nachts bearbeitete. Sie erwartete Ergebnisse und die pünktlich. Das Schlimmste, was mir passieren konnte, war, einen Abgabetermin nicht einzuhalten. Dann wäre der gesamte Zeitplan von wissenschaftlicher Aufarbeitung, Zusammenführung von Einzelberichten, Erarbeitung einer Gesamt-bewertung, Drucklegung und Auswertung zum Erliegen gekommen. Das wäre nicht nur peinlich, sondern geradezu eine Katastrophe. Da war nicht daneben auch noch Zeit zum Extraduschen. Warum auch, er hat doch abends gebadet oder geduscht. Ich nackt in der Dusche und Sohnemann nackt in der Dusche mit Fotoapparat? Blödsinn! Aus der Pfalz kenne ich dazu den Begriff „Schwachfug“. In typisch pfälzischer Art bezeichnet man damit eine intellektuelle Leistung als absolut unterirdisch auf der geistigen Richterskala. Was also könnte die Ursache für solch eine Schilderung durch Levin sein? Wieder merke ich, dass ich mich in Rechtfertigungsgedanken fange. Warum muss ich erklären oder klären, wozu ich überhaupt nichts sagen kann. Mein tiefgreifendes und unerträgliches Problem ist, dass ich mich nicht von der Vorstellung lösen kann, dass andere Menschen denken könnten, dass da etwas dran sein könnte. Wie heißt es doch: „Ein bissel Wahrheit ist ja immer dabei“. Diesen schon neurotisch zu nennende Rechtfertigungsdruck muss ich unbedingt wieder ablegen. Das wirkt sich auf mein tägliches Leben aus und wird in meiner Umgebung zunehmend als lästig empfunden. Die glauben mir auch ohne ständiges Begründen und beweisen. Hypothese 1: Levin hat fotografiert. Er hat den Opa in der Dusche fotografiert. Er hat die Oma nackt fotografiert. So hat es die Oma vor der Polizei ausgesagt. Hat er auf Suggestivfragen des Herrn Krautmann geantwortet und dabei an den Opa gedacht? Er hat doch den Opa in der Dusche fotografiert. So sagt es jedenfalls die Oma vor der Polizei. Ich habe davon nichts mitbekommen. Wenn (im Sinne des amerikanischen „if“) also die Aussage der Oma auf tatsächlichem Erleben beruht, erzählt Levin vielleicht in einem ganz anderen Kontext eigenes Erleben mit seinem Opa? Dann könnte aber ein gänzlich anderes Szenario entwickelt werden. Hypothese 2: Levin erinnert sich. Er hat der Mama in der Badewanne gezeigt, dass er die Vorhaut zurückziehen kann. Sie fand das eklig und schimpfte mit ihm. Einige Tage später wurde ich gerufen um Levin beim Haare waschen zu helfen. Als ich ins Bad kam, stand Levin in der Dusche und duschte sich ab. Ich zog nur die Strümpfe aus, damit ich ein Stück in die Dusche gehen konnte, nahm ihm die Brause ab und wollte ihm gerade die Haare nass machen. Vorher wollte er mir noch zeigen, dass er die Vorhaut zurückziehen könne. Hintergrund war, dass wir wochenlang vor dem Schlafengehen eine Salbe, die uns der Kinderarzt mitgegeben hatte, aufgetragen haben. Er hatte beim Arzt mitbekommen, dass wir so versuchen sollten eine OP zu vermeiden. Also war ihm das sehr wichtig. „Muss ich da auch waschen?“ „Ja, aber nicht jeden Tag. Zweimal in der Woche reicht. Und jetzt laufe zur Mama und erzähle ihr, dass wir keine Operation brauchen“. Die Salbe hatte gewirkt. Jede Mama und jeder Papa, die bei ihren Jungen das gleiche Problem haben, freuen sich riesig, weil dem Kind einiges erspart bleibt. Levins Mama freute sich nicht. Mein Gott war das ein Theater! Schimpfend von ekelhaft und Sauerei sprechend kam sie ins Bad. Levin muss sich vorgekommen sein, als hätte er gerade etwas ganz Schlimmes gemacht. Hat Levin unter dem Eindruck von Suggestivfragen von Mutter und Psychologen vielleicht so etwas erzählt?! Meine Frage in der Verhandlung zum Duschschaum als mögliche Erklärung einer Erzählung von Levin wird mir später noch bitter aufstoßen. Denn die Äußerung, dass man sich „da auch wenigsten zweimal in der Woche waschen sollte“, wird Frau Anwältin als übergriffigen sexuellen Missbrauch brandmarken. Egal in welche Richtung ich denke, egal was ich immer wieder versuche zu erinnern, es gibt nichts, was Levin zu so einer, wie die von Herrn Krautmann geschilderten Aussage über sich und mich hätte veranlassen können. Aber erst sieben Jahre später werde ich eine Erklärung für diese sogenannte Aussage von Levin erhalten und das niederträchtige Handeln seiner Mutter sehen. Zuhause angekommen, schaue ich alle Fotos von Levin von 2006 bis 2012 durch und kopiere jedes Foto, auf denen er halbnackt oder nackt zu sehen ist. Diese Bilder lagen alle bereits der KTU vor. Es gibt tatsächlich zwei Nacktfotos von Levin

Das hat seine Mama gemacht und dabei im weißen Rock auf den Pflastersteinen im Hof gelegen. Ihre Freundin Doris Steinel hat sie dabei fotografiert. Trotzdem gebe ich die Sammlung an den Anwalt, der sie dem Gericht zur Verfügung stellen kann. Soweit ich weiß, hat sie der Richter nie angeschaut. Sechs Tage nach dieser Verhandlung erreicht mich positive Post und zeigt, dass dem ganzen Lügenpaket wohl doch nicht überall geglaubt wird. Die Staatsanwaltschaft hat am 17.12.2012 die Anzeige wegen Stalking (Schulfest etc.) zurückgewiesen und die Ermittlungen wegen nicht vorhandenen Fehlverhaltens eingestellt

Aber ein Urteil heißt nicht, dass es auch Auswirkungen hat. Das Jugendamt hat erneut eine Stellungnahme für das Familiengericht abgegeben. Auch wenn ich diese hier aufführe, muss ich wahrnehmen, dass sie vom Richter nicht beachtet wird. Kreisjugendamt an Familiengericht 05.12.2012. Stellungnahme zum Verfahren Umgangsregelung. Bezugnehmend auf Ihre Bitte um Stellungnahme vom 05.12.2012 verweisen wir auf unsere ausführliche Stellungnahme vom 30.11.12. Wie Sie der Stellungnahme vom 30.11.12 entnehmen können, hat die Kindesmutter Betreuten Umgangskontakten zugestimmt. Im Vorfeld hat auch der Kindesvater uns ggü. geäußert, zumindest bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens jede notwendige Maßnahme in Anspruch zu nehmen, um den Kontakt zu Levin wieder aufzunehmen. Als notwendige Maßnahme sehen wir den Betreuten Umgang an. Für uns ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Abänderung unserer Stellungnahme. Wir empfehlen aufgrund der schwerwiegenden Verdachtsmomente den Kindes-vater betreffend den Betreuten Umgang von Levin mit seinem Vater einzurichten. Bei ausnahmslos betreuten Umgangskontakten von Levin, kann eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden. 21. 21 die Stellungnahme vom 30.11.2012 liegt in Kopie bei. Die Stellungnahme des Jugendamtes ist Gift für das, was die gegnerische Anwältin bezweckt. Sie, die mit der inzwischen zu ihrer „Mitstreiterin“ und Duzfreundin aufgestiegenen Mutter von Levin die totale Trennung zwischen Vater und Sohn erreichen will, kann diese Stellungnahme nicht akzeptieren. Was Beide, Anwältin und Mutter scheinbar nicht wahrnehmen, ist die Einstellung aller anderen an dem Fall Beteiligten. Niemand glaubt an das, was da angeführt wird, niemand hat Verständnis für das Verhalten der Mutter. In dem Schreiben vom 17.12.2012 an das Familiengericht, geißelt die gegnerische Anwältin die Jugendamtsmitarbeiter. Sie schreibt: (.) erreicht uns heute 17.12.2012, eine Stellungnahme des Jugendamtes vom 05.12.2012 unterzeichnet von S und H. Wir sind uns nun nicht ganz sicher, wie der Inhalt dieses Schreibens zu verstehen ist. Nach dem Wortlaut des Textes befürworten beide Unterzeichner in einem beginnenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs die Einrichtung eines betreuten Umgangs. Das Jugendamt ist verpflichtet, das Kindeswohl in den Mittelpunkt seiner Überlegungen zu stellen. Aufgrund unseres Antrags vom 04.12.2012 mit dem beigefügten Gesprächsprotokoll, sowie aufgrund der persönlichen Anhörung des Zeugen Krautmann im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012 sind wir über die Stellungnahme des Jugendamtes nachgerade erschüttert. Die Stellung-nahme ist nicht vereinbar mit dem Kindeswohl und steht im krassen Widerspruch, dass ein betreuter Umgang während eines laufenden Ermittlungs-verfahrens wegen des belegbaren Verdachts des sexuellen Missbrauchs zwingend eine Umgangs-aussetzung nach sich zu ziehen hat. Auch dem Jugendamt müsste dies bekannt sein. Ist es nur ihre aggressive unverschämte Art, die dazu beiträgt, dass beim Familiengericht keine Entscheidung gefällt, sondern auf Zeit gesetzt wird oder ist es die politische Stellung der Anwältin. Immerhin zumindest die einstweilige Anordnung den Umgang zwischen Levin und mir zu untersagen, weist das Familiengericht zurück. Dabei frage ich mich nach den Konsequenzen dieser Entscheidung. Wem nutzt die Ablehnung des Antrags, wenn dann kein Umgang ermöglicht wird. Das ist wieder so eine Entscheidung nach dem Motto „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“? Der Richter lehnt das Kontaktverbot ab, sagt aber nicht, dass und wie Kontakt stattfinden kann. Was also ist der Beschluss wert? Die Anwältin erhält eine Absage aber gleichzeitig die Gewissheit, dass ihr Wunsch trotzdem erfüllt wird. So und nicht anders ist der Inhalt zu interpretieren. Amtsgericht Familiengericht: +3852 Std. wegen einstweiliger Anordnung Umgangsrecht hat das Amtsgericht am 14.12.2012 beschlossen: was die von der Antragstellerin befürchtete Gefährdung des Kindes bei Ausübung eines Umgangs angeht, bietet sich beispielsweise ein betreuter Umgang an, der unter Aufsicht stattfindet

Im Verfahren 42 F./12 beantragt die Mutter, ihr das Sorgerecht für Levin allein zu übertragen. Im Verfahren 42F./12 beantragt der Vater die Regelung des Umgangs. Mit Schriftsatz 04.12.2012 beantragt die Mutter, das Umgangsrecht Kind-Vater auszuschließen. Einstweilige Anordnungsver- fahren werden gesondert geführt, nicht mehr im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Levin ist das gemeinsame Kind der Antragstellerin und des Antragsgegners. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsgegner als Vater des Kindes ist verpflichtet und berechtigt Umgang mit dem Kind auszuüben, § 1684 BGB. Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, um sich laufend von seiner Entwicklung und seinem Wohlergehen zu überzeugen und einer Entfremdung vorzubeugen. Der beantragte Ausschluss des Umgangs stellt somit einen erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition des Kindesvaters dar und bedarf besonderer Gründe. Solche Gründe liegen aber nicht vor. Der Antragsgegner bestreitet die gegen ihn erhobenen, in der Antragsschrift wiederholten Vorwürfe. Es bestehen zwar Verdachtsmomente, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen Krautmann im Verfahren 42F./12 über Aussagen des Kindes ihm gegenüber, die richterliche Anhörung des Kindes am 13.12.2012 im Sorgerechtsverfahren hat zur weiteren Klärung nicht beitragen können. Gleichwohl rechtfertigen die Verdachtsmomente keinen Ausschluss des Umgangs. Was die von der Antragstellerin befürchtete Gefährdung des Kindes bei Ausübung eines Umgangs angeht, bietet sich beispielsweise ein betreuter Umgang an, der unter Aufsicht stattfindet. Soweit die Antragstellerin befürchtet, der Antragsgegner könne auch bei Ausübung eines betreuten Umgangs das Kind beeinflussen, ist diese Möglichkeit zum einen als gering einzuschätzen, zum anderen hat das Kind bereits im Ermittlungsverfahren vom Zeugnis-verweigerungsrecht Gebrauch gemacht, eine Einflussnahme insoweit sich also erledigt hat. Umgekehrt kann der Antragsgegner die gleiche Beeinflussungsgefahr beanspruchen, nachdem das Kind seit der Trennung bei der Mutter lebt. Das Gericht hat auch die Konstellation zu bedenken, dass sich die Verdachtsmomente letztlich nicht bestätigen; dass Kind wäre dann bei Ausschluss des Umgangs seinem Vater grundlos entfremdet. Dienstag – 18. Dezember 2012. Sehr geehrte Frau G., Die Staatsanwaltschaft „Fr“ hat am 17.12.2012 die Anzeige wegen Stalking (Schulfest etc.) zurückgewiesen und die Ermittlungen wegen nicht festgestellten Fehlverhaltens eingestellt. Das Amtsgericht „S“ hat am 17.12.2012 das von Frau Schiffer angestrengte Eilverfahren wegen einer Kontaktsperre des Vaters zu Levin kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Amtsgericht „S“ hat am 17.12.2012 den von Frau Schiffer geforderten Sorgerechtsentzug kostenpflichtig zurückgewiesen. Dagegen ist keine Revision zugelassen. Das Amtsgericht „S“ hat am 17.12.2012 Frau Schiffer aufgefordert umgehend eine Umgangsregelung zu ermöglichen. Bitte informieren Sie auch die Klassenleiterin, dass ich zukünftig von ihr so wie Frau Schiffer unterrichtet werden möchte. Nur werde ich Levin nicht sehen, denn bis die Ämter das umsetzen, wird es Januar werden. Frau Schiffer hat diese Entscheidungen wohl bereits vorausgesehen, hat Urlaub genommen und ist mit Levin „verschwunden“. Was ist denn auch schon so schlimm, wenn ein Kind zu Weihnachten kein Geschenk vom Vater erhalten kann? Sehr geehrter Herr Bertram, herzlichen Dank für diese Informationen! Ich freue mich für Sie und hoffe, dass möglichst schnell eine Umgangsregelung gefunden wird. Frau H habe ich in Kenntnis gesetzt, sie wird Sie informieren. Bitte schauen Sie regelmäßig auf unsere Homepage, hier werden in der Regel auch die Daten der Elternabende veröffentlicht – es wird voraus-sichtlich der nächste Abend für die Klasse 1a Ende Januar oder Anfang Februar stattfinden. Für das Weihnachtsfest wünsche ich Ihnen viel Kraft und ein paar friedvolle Stunden und für das kommende Jahr viele positive Entscheidungen, viel Geduld und bewahren Sie sich Ihre Gesundheit! Donnerstag – 20. Dezember 2012. Endlich kommt vom Familiengericht eine Nachricht, die Bewegung in das Verfahren bringen kann. Endlich wird eine Fachfrau oder Fachmann als Sachverständige benannt. Sie oder er sind aus meiner Sicht unabhängig in ihrer Arbeit und ihrem Urteil. Da für mich bei diesen Untersuchungen als Ergebnis nur die Absurdität der Vorwürfe und vielleicht auch der kriminelle Hintergrund dieses Tuns der Mutter deutlich hervortreten kann, bin ich froh um diese Entscheidung. Sie kommt spät, aus meiner Überzeugung viel zu spät, aber Hoffnung breitet sich aus. Amtsgericht „S“: + 3996 Std. wegen einstweiliger Anordnung Umgangsrecht hat das Amtsgericht – Familiengericht – am 20.12.2012 beschlossen: Das Gericht erhebt Beweis über folgendes Beweisthema: „Wird die Ausübung des persönlichen Umgangs Vater-Kind aus Gründen des Kindeswohls befürwortet, d. h. wäre ein Umgang unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Vater-Mutter-Kind-Beziehung einer gesunden physischen und psychischen Entwicklung des Kindes förderlich?“ Falls ja: Kann der Umgang unbeschränkt stattfinden, also unbetreut und im üblichen zeitlichen Rahmen (feste regelmäßige Termine, mit Übernachtung, Ferienaufenthalt) oder ist ein Umgang einzuschränken (ggf., wie?) Falls nein: Welche Maßnahmen werden empfohlen, um auf eine künftige Ausübung des persönlichen Umgangs Vater – Kind hinarbeiten zu können? Die Beweiserhebung erfolgt durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, mit dessen Erstellung Frau Dipl. Psych. P. D., 76… A., beauftragt wird. Die Sachverständige wird gebeten, das Gutachten binnen 3 Monate ab Erhalt dieses Auftrags dem Familiengericht vorzulegen und vorab mitzuteilen, falls eine Erledigung innerhalb der Frist voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Für diesen Fall behält sich das Gericht neben einer Fristkorrektur auch eine anderweitige Vergabe des Gutachtens vor. Die Begutachtung durch eine andere Person kann bei begründetem Anlass angeregt werden, ebenso im Fall eines für erforderlich gehaltenen Zusatzgutachtens. Den Eltern des Kindes wird insbesondere aufgegeben, die vom Sachverständigen festgesetzten Termine wahrzunehmen und mit ihm in gebotener Weise zusammen zu arbeiten. Der 6 Jahre alte Levin ist das gemeinsame Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin, die nicht verheiratet sind/waren. Seit Juli 2012 leben die Eltern voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin hat den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller. Beispielsweise soll er das Kind zu pornografischen Fotos animiert und in Anwesenheit des Kindes masturbiert haben. Diesbezüglich läuft ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat deshalb auch beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind zu übertragen. (42F./12). Sowohl das Ermittlungs-verfahren als auch das Sorgerechtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller die Regelung des Umgangs. Zunächst hat sich die Antragsgegnerin mit einem begleiteten Umgang einverstanden erklärt. Im Verfahren 42F./12 hat sie dann einen Zeugen benannt, dem gegenüber das Kind den sexuellen Missbrauch bestätigt habe. In jenem Verfahren hat sie deshalb beantragt, einen Umgang Vater-Kind auszuschließen. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 14.12.2012 zurückgewiesen. Das Familiengericht hat im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Umgang Vater-Kind stattfinden kann. Der Antragsteller bestreitet die gegenüber ihn erhobenen Vorwürfe, ist mit einem Aufenthalt des Kindes bei der Antragstellerin einverstanden. Die Antragsgegnerin verwehrt einen unbetreuten Umgang bzw. einen Umgang überhaupt. Das Familiengericht geht davon aus, dass eine endgültige Klärung des sexuellen Missbrauchs jedenfalls nicht kurzfristig möglich sein wird und das Spannungsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin vorerst fortbestehen wird. Daher ist gutachterlich zu klären, inwieweit ein Umgang dem Kindeswohl entspricht. Donnerstag – 27. Dezember 2012. Ich habe es geahnt. Die Gegenseite wird nicht ruhen und mit getürkten Erklärungen und falschen Behauptungen ein Kontaktverbot durchzusetzen. Ich habe Recht. Mein Anwalt beruhigt mich mit dem Hinweis, dass doch jeder wisse, dass die Vorwürfe erfunden seien. Mit Beschluss vom 17.12.2012 verhängt das Gericht ein Kontaktverbot zur Mutter von Levin. Sieht man genauer hin, muss man aber eingestehen, dass damit faktisch auch ein Kontaktverbot zu Levin verbunden ist. Mutter und Levin auf der Straße. Distanzgebot zur Mutter einhalten und Levin begrüßen? Wegen einstweiliger Anordnung § 1 GewSchG hat das Amtsgericht – Familiengericht – „S“ durch die Richterin K. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen: Der Antragsgegner hat es gem. § 1 Gewaltschutz-gesetz zu unterlassen: sich in einem Umkreis von 100 Metern dem Wohnanwesen der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten oder dieses zu betreten. Mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen(.), Sich der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 10 Meter zu nähern (.). Die Antragstellerin zu belästigen, zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Die Dauer der Anordnung wird befristet bis 17.06.2013. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beteiligten sind ehemalige Lebenspartner und seit dem 06.07.2012 getrennt. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, den am 16. … 2006 geborenen Levin Schiffer. Dieser lebt seit der Trennung der Beteiligten bei der Mutter. Die Beteiligten üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Ein im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gestellter Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wurde durch das Amtsgericht „S“ am 24.08.2012 zurückgewiesen. (Az: 42F./12 eA). Ebenfalls zurückgewiesen wurde mit Beschluss vom 23.07.2012 ein Antrag des Vaters auf einstweilige Regelung des Umgangs (Az: 42F./12 eA) Unter dem Aktenzeichen 42F./12 ist ein Verfahren zur Regelung des Umgangs anhängig. Die Antragstellerin beantragt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich dem der Antragstellerin gehörenden Anwesen in der Straße zu nähern oder dieses zu betreten. Weiter beantragt sie, es dem Antragsgegner zu untersagen, Kontakt zu dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen, sich der Schule des Sohnes zu nähern oder ein Zusammentreffen mit ihr oder dem gemeinsamen Sohn herbeizuführen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise begründet, im Übrigen aber unbegründet. Ein Erlass der im Hinblick auf das gemeinsame Kind beantragten Anordnung kam gemäß § 3 Gewaltschutzgesetz nicht in Betracht. Die Beteiligten haben das gemeinsame Sorgerecht, so dass insoweit die Regelung der gemeinsamen Sorge und Umgang vorrangig sind. Im Übrigen ist der Antrag begründet. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, ihre Mutter habe ihr an einem Freitag gesagt, dass der Antragsgegner mit seinem PKW auf das Grundstück und direkt an ihr Haus herangefahren sei. Dies wird vom Antragsgegner bestritten. Die Antragstellerin schildert jedoch weitere Zusammentreffen. So gab sie an, auf dem Schulfest, auf dem sie sich mit dem gemeinsamen Sohn befunden habe, habe sich der Antragsgegner ihnen genähert und sei ihnen bis an den Tisch, an dem sie saßen, gefolgt. Als sie später gegangen seien, sei er ihnen bis fast zu den Fahrrädern gefolgt. Am 20.09.2012 gegen 15.50 Uhr, als sie den Sohn von der Grundschule abholen wollte, habe der Antragsgegner vor der Schule gewartet und ihr gesagt, er wolle seinen Sohn sehen und dem hinzugefügt: „Wehe du versuchst das nochmal zu verhindern“. Auf einem Elternabend am 29.10.2012 habe er sie angesprochen und gefragt, warum sie ihm gehörende Gegenstände nicht herausgeben würde. Als sie sich später Werke der Kinder angeschaut habe, habe er sie in ein Gespräch wegen des nahenden Klassenausfluges verwickelt. Am Donnerstag vor der Anhörung sei der Antragsgegner ihr in seinem PKW auf der Ludwigstraße hinterhergefahren. Dieser Vorfall wird durch den Antragsgegner als ein zufälliges Zusammentreffen geschildert. Im Übrigen kam es aber auch nach Angaben des Antragsgegners zu Kontakten auf dem Schulfest vor der Grundschule des gemeinsamen Sohnes und auf dem Elternabend. Die Antragstellerin möchte nicht, dass der Antragsgegner ihr nahekommt und gibt an, dies sei für sie beängstigend. Das Gericht verkennt nicht, dass Zusammentreffen und Kontaktaufnahmen durch den Antragsgegner primär der Kontakt-aufnahme mit dem gemeinsamen Sohn bzw. dem Versuch, ihm den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, dienten. Dazu hätte es aber nicht des Abpassens der Antragstellerin vor der Schule oder des mehrfachen Ansprechens auf dem Elternabend bedurft, da beide anwaltlich vertreten und familiengerichtliche Verfahren anhängig sind, so dass insoweit eine Kommunikation über Dritte möglich und eine Regelung zu erwarten ist. Soweit der Antrag begründet ist, waren aus den vorstehenden Gründen gemäß § 1 GewSchG die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die in diesem Beschluss getroffenen Anordnungen gelten nicht für Kontakte, die sich zwischen den Antragsgegner und der Antragstellerin ergeben, wenn der Antragsgegner sein Umgangsrecht entsprechend der Regelung in dem Verfahren 42F ausführt. Diese Kontakte sind nicht verboten. Ich weiß nicht so recht, was da bei Gericht gedacht wird. Bei der Verhandlung steht eine Zeugin, die Schulleiterin vor der Tür. Die Richterin hat Kenntnis davon, sie weiß, dass diese Zeugin zu dem Vorwurf anlässlich des Schulfestes Stellung nehmen kann und damit eine Lüge entlarven kann. Sie hört diese Zeugin nicht an. Sie folgt dem völlig unlogischen, weil in der Straße so gar nicht möglichem Begegnungsbeispiel, hört sich das Gestammel wegen der angeblichen Autoverfolgung an, fragt auch noch ungläubig nach, weil sie merkt, dass das nicht stimmen kann, ignoriert das dann aber bei der Begründung. Es ist ihr erster Fall, denke ich und verzeihe ihr insgeheim, weil sie ja bei der Beschwerde noch einmal nachdenken kann. Wichtig ist, dass es kein Kontaktverbot zu Levin gibt, seine Mama will ich sowieso nicht sehen. Aber mein Anwalt vertritt die Meinung, dass „Recht“ Recht bleiben muss und legt Beschwerde ein. Gelesen habe ich in meinem Leben schon immer gerne. Fachbuch, Roman oder Erzählungen, gerade so wie es mir einfiel. Fachbücher natürlich auch dann, wenn ich sie für meine Arbeit benötigt habe. Die Erzählungen und Gedichte von Eugen Roth haben mich genauso zum Schmökern gebracht, wie Frederic Vester „Denken, Lernen und Vergessen“. Aber das Thema Missbrauch, gebe ich gerne zu, weckte nicht unbedingt so starkes Interesse, als dass ich darüber nachgelesen hätte. Natürlich, was wir im Studium über Entwicklung gehört haben, was wir in verschiedenen Fortbildungen zu Anzeichen von Missbrauch bei Schulkindern erfahren haben, das habe ich gelesen, aber mit dem Wechsel von der Lehrertätigkeit in die politische Verwaltung aber auch zum größten Teil wieder vergessen. Jetzt muss ich Levins Mama folgen und nachlesen, muss mich mit Fragen beschäftigen, die nie für mich wichtig waren. Muss ich das? Wenn ich es richtig bedenke, kann doch jetzt jedes Beschäftigen mit diesem Thema auch so ausgelegt werden, dass ich Wege suche um meine „Missetaten“ zu verschleiern. Wenn ich jetzt nachweisen könnte, dass die Mutter sich dieses oder jenes aus Büchern angelesen hat und gegen mich verwendet, kann dann ein unvoreingenommener Zuhörer oder Leser nicht auch denken, aus welchem Grund hat der eigentlich zu jeder These eine Erklärung. Verena hat mir vor ein paar Tagen gesagt, ich sollte doch aufhören, alles zu erklären, das hätte ich nicht nötig. Sie hat Recht. Aber die erhobenen Vorwürfe sind so etwas Abstruses, so etwas Abscheuliches, dass ich gar nicht anders kann und doch im Internet nachlese. Und was finde ich? Die Anzeichen für Missbrauch und Verlust der Hauptbezugsperson sind gleich! Weiß das eigentlich einer bei Gericht? Donnerstag – 03. Januar 2013. In meinem Briefkasten finde ich einen Briefumschlag ohne Marke aber mit Anschrifteneintrag. Ich öffne ihn und weiß, auch wenn sie ihm noch so viele Märchen, böswillige Geschichten erzählen, auch wenn sie ihm immer wieder sagen, dass sein Vater „böse Dinge getan hat“. Sie können das Kind nicht manipulieren. Die Karte, von ihm selbst gestaltet, enthält neben seinen ersten Schreibversuchen „fon Levin für Papa“ einem Weihnachtsbaum mit vielen Kugeln und fallenden Schneeflocken. In allen Kugeln

hat er seinen richtigen Namen ausgeschrieben oder als Buchstabenkürzel. Die Buchstaben in den Kugeln habe ich zur Anonymisierung verfälscht, da sonst direkt auf seinen Namen zu schließen wäre. Er allein weiß ja die Wahrheit. Und er glaubt das, was da Schlechtes erzählt wird, nicht. Sie können Levin mit Gewalt vom Papa fernhalten aber nicht seine Gedanken. Und das lässt mich wieder hoffen. Denn eines weiß ich sicher. Heute und morgen nicht, vielleicht werde ich das auch nicht mehr erleben, aber eines Tages wird Levin seine Mutter fragen. Und er wird sie für das, was sie seinem Vater angetan hat, verachten. Levin hat ein gutes Gespür für richtig oder falsch. Ich glaube, dass er sich heute schon innerlich von seiner Mutter weiter entfernt als sie denkt. 03. Januar 2013. Ehrlich gesagt, bin ich der Meinung, dass ich die Mutter von Levin ja gar nicht sehen, oder ihr begegnen will und deshalb das Urteil einfach hinnehmen sollte. Aber als mein Anwalt das Einspruchsschreiben fertig hat, bin ich doch einverstanden, denn verstanden habe ich das Urteil nicht. Deshalb kann ich den nachstehenden Begründungen nur Sympathie entgegenbringen, auch wenn damit wieder Kosten auf mich zukommen. Den sehr langen Text gebe ich nur in Auszügen wieder. Beschwerde an das OLG +4340 Std. In den Gewaltschutzverfahren. lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2012 namens und im Auftrag des Antragstellers Beschwerde ein. Ich beantrage namens und in Vollmacht des Antragstellers: Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2012 wird aufgehoben. Der Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg, da die anzufechtende Entscheidung aufzuheben ist, da die Entscheidung in den Gründen von Umständen ausgeht, welche von der Antragsgegnerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurden. Die Antragsgegnerin hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren nicht eine konkrete Verletzungshandlung im Sinne des Gewaltschutz-gesetzes dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Beiläufiges Ansprechen, bei einem Zusammentreffen, welches anlässlich der Ausübung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge geschah und bei welchem diesbezüglich auch gesprochen wurde, werden einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, da sie kein Erfordernis für den Erlass beantragter einstweiliger Anordnung begründen. Im vorbezeichneten Beschluss wird dem Antragsteller verboten, sich dem Wohnanwesen der Klägerin bis auf eine Entfernung von 100 Metern nicht zu nähern, da von der Antragsgegnerin in ihrem Antrag eine entsprechende Annäherung behauptet wurde. Für diese Anordnung gelang es der Antragsgegnerin weder eine konkrete Näherung ihres Wohnanwesens vorzutragen noch eine solche glaubhaft zu machen. Im Termin vom 12.12.2012 trug die Antragsgegnerin vor, dass der Antragsgegner [Bezeichnung aus dem vorigen Verfahren] mit seinem Auto, einem Mercedes Kombi, in den Hof meines Wohnanwesens hineingefahren ist. Diesen Vorfall habe ich in meiner Eidesstattlichen Versicherung vom 24.10.2012 geschildert. Die dort erwähnte Zeugin ist meine „Mutter“ Dieser Vortrag genügt dem Substantiierungs-erfordernis nicht. Es ist nicht klar, wann sich der Antragsteller dem Wohnanwesen der Antrags-gegnerin auf welche Distanz genähert hat. So ist es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durchaus möglich, dass der besagte Freitag sich noch vor der Trennung der Parteien ereignet hat und dass der Antragsteller ihr Grundstück überhaupt nicht betreten oder befahren hat. Der Antragsteller hat diesem Vortrag ausweislich des Protokolls der Verhandlung vom 12.12.2012 bestritten und darauf hingewiesen, dass er überhaupt nicht hätte ohne weiteres auf das Grundstück der Antragsgegnerin gelangen können. Im Übrigen ist es dem Antragsteller aufgrund der vagen Äußerung der Antragsgegnerin auch nicht möglich gewesen, konkret zu bestreiten. Derart diffuser Vortrag ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei vorliegendem Gewaltschutzverfahren um ein Verfahren handelt, welches nach den Darlegungsgrundsätzen der ZPO zu beurteilen ist, unerheblich. Vielmehr obliegt es in einstweiligen Verfügungsverfahren den Antragstellern grund-sätzlich, mögliche Verletzungshandlungen, welche eine Gewaltschutzanordnung begründen mögen, nach Zeit, Ort, Beteiligten, Ablauf und Folgen darzulegen. Es dürfte außer Zweifel stehen, dass die Konkretisierung der Antragsgegnerin von diesen Erfordernissen eklatant entfernt ist. Da bereits eine Verletzung des Distanzgebotes der Antragsgegnerin nicht dargetan wurde, besteht keine Grundlage für eine entsprechende Gewaltschutzanordnung. Eine Kontaktaufnahme, wie sie mit oben genannter Ziffer verboten wird, wird weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller schleierhaft, warum die Anordnung diesbezüglich erging, da für sie weder ein Anordnungsanspruch noch ein Rechtsschutz-bedürfnis bestand. Außer dem wiederum äußerst diffusen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Antragsschrift, die Antragsgegnerin erreichten immer wieder Emails, SMS und der Antragsteller spreche mit Lehrern, Erziehern und Freunden, steht keine Behauptung im Raum, welche die Anordnung zu begründen vermag. Zunächst ist darauf hinzu-weisen, dass der Vortrag der Antragsgegnerin so-weit sie behauptet, der Antragsteller habe mit Lehrern, Erziehern und Freunden gesprochen, eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz überhaupt nicht zu begründen vermag, da die Unterhaltung mit Dritten nicht vom Schutzbereich des Gewaltschutzgesetzes umfasst ist. Sollte die Antragsgegnerin insofern Anstoß an Äußerungen des Antragstellers genommen haben, mag sie eine Unterlassungsklage anstreben. Das Absenden einer E-Mail oder SMS nach Aufforderung, dies zu unterlassen, hat die Antragsgegnerin nicht schlüssig dargelegt, weswegen hier wiederum ein Bestreiten bereits mangels konkreten Vortrags nicht möglich war. Wiederum genügte die Antrags-gegnerin dem Substantiierungserfordernis nicht. Es wurde außer Betracht gelassen, dass selbst der Vortrag der Antragsgegnerin nicht geeignet ist, die erlassene Anordnung zu begründen, respektive daraus, dass das Gericht im Hinblick auf die zur Verfügung stehende präsente Zeugin G. nicht bereit war, diese zu vernehmen. Im Wesentlichen stützt sich der Beschluss hier auf Beschreibungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012, wonach drei Begebenheiten geschildert wurden. Zunächst schilderte die Antragsgegnerin einen Vorfall während des Schulfestes – wiederum ohne Datum – bei welchem sich der Antragsteller ihr –wie nahe auch immer – genähert haben soll. Die Antragsgegnerin beschreibt, der Antragsteller sei ihr permanent gefolgt. Diese Darstellung wird durch die Beschreibungen des Antragsgegners im Termin vom 12.12.2012 bestritten. Hier legt der Antragsteller dar, dass sein Sohn sich zu ihm begeben hat. Schließlich ist die Antragsgegnerin auf ihn zugekommen, um den gemeinsamen Sohn in Empfang zu nehmen. Für diese Darstellung hat der Antragsteller – was nicht im Protokoll vermerkt ist – Beweis durch Vernehmung der präsenten Zeugin G. angeboten. Die Antragsgegnerin hat ihre Sicht der Dinge weder glaubhaft gemacht noch ein präsentes Beweismittel angeboten. Insofern überzeugt es nicht, weswegen ihren Ausführungen seitens des erkennenden Gerichts anscheinend Glauben geschenkt wurde, ohne anderweitige Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Insbesondere differiert die Darstellung insofern, als nicht der Antragsteller auf die Antragsgegnerin zukam, sondern die Kontaktaufnahme in umgekehrter Richtung stattfand. Sofern das Gericht in seinen Gründen darauf hinweist, es sei „zu Kontakten“ gekommen, genügt diese Begründung zur Stützung des insofern erlassenen Tenors nicht, da zufällige Begegnungen, oder solche die auf ein Verhalten der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, gerade nicht den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung zu begründen vermögen. Gleiches gilt für das Zusammentreffen vom 20.09.2012 gegen 15:50. Hier beschreibt der Antragsteller, er habe auf seinen Sohn vor der Schule gewartet. Hierbei habe sich die Antrags-gegnerin ihm genähert. Die Antragsgegnerin beschreibt nahezu gleichlautend, also dass sie sich dem Antragsteller näherte und nicht etwa umgekehrt. Dieses sogenannte Stalking setzt voraus, dass eine Person durch eine andere Person hartnäckig belästigt wird und unter ständiger Anwesenheit des Täters aufdringlichen Kontakt-versuchen ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine Person auf eine andere zugeht und von dieser in der Folge angesprochen wird. Insgesamt schildert die Antragsgegnerin über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten insgesamt drei Begegnungen, wobei sie für die Begegnung vom 20.09.2012 selbst einräumt, dass sie selbst auf den Antragsteller zugegangen ist. Sofern die Antragsgegnerin kein Bedürfnis verspürt, mit dem Antragsgegner zu sprechen, bleibt es ihr unbenommen, still zu bleiben. Allerdings begründet das einmalige Ansprechen, vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin auf den Antragsteller zuging, nicht die Notwendigkeit zum Erlass der beantragten Verfügung. Woher das Gericht in diesem Zusammenhang die Überzeugung schöpft, dass der Antragsteller, wie im Beschluss vom 17.12.2012 beschrieben, der Antragsteller habe die Antragsgegnerin „abgepasst“, ergibt sich weder aus dem Unstreitigen noch aus dem bewiesenen Sachverhalt. Aus diesem Grund ist die Begründung in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. Ähnliches gilt auch für das Zusammentreffen, welches im Rahmen des Elternabends beschrieben wird. Hier ist zusätzlich anzumerken, dass die Antrags-gegnerin gezielt einen Platz (mit einem Platz dazwischen frei) neben dem Antragsteller als Sitzplatz für sich auswählte, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2012 besprochen. Hier wird seitens der Antragsgegnerin nahezu gleichlautend zum Antragsteller beschrieben, dass sich ein späterer Teil des Gesprächs auf die Teilnahme an einem Schul-ausflug bezog. Hier bot der Antragsteller der Antragsgegnerin an, an diesem – sofern sie dies wünsche – nicht teilzunehmen, um sie nicht mit seiner Anwesenheit zu behelligen. Zuvor hatte der Antragsteller die Antragsgegnerin, welche sich jedenfalls freiwillig auf den freien Platz neben ihm gesetzt hatte, lediglich um die Herausgabe, der bereits zweifach mit Anwaltsscheiben des Unter-zeichners herausverlangten Schlüssel erkundigt. Warum der Antragsteller diese Frage, obgleich sich die Antragsgegnerin freiwillig neben ihn setzte, mit einem dritten Anwaltsschreiben hätte stellen sollen, ist lebensfremd. Im Übrigen war die Kontakt-aufnahme in diesem Fall aufgrund der Situation des Elternabends im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Schließlich wird noch eine vierte Zusammenkunft seitens der Antrags-gegnerin beschrieben. Hier führt diese aus, sie habe sich vom Antragsteller mit dem PKW verfolgt gefühlt und habe deswegen gewendet, woraufhin sie beobachtet haben will, dass der Antragsteller böse geschaut habe. Bereits die Darstellung der Antragsgegnerin überzeugt im Hinblick auf die sonst an den Tag gelegte Verhaltensweise nicht. Die Antragstellerin, welche zuvor im Rahmen des Schulfestes ohne Einschränkungen in der Gegenwart des Antragsgegners bereit war sich zu amüsieren, am 20.09.2012 so nahe am Antragsteller vorbeilief, dass dieser sie ansprechen konnte und sich schließlich am Elternabend auf den Platz neben diesem setzt, obwohl ausreichend freie Plätze vorhanden waren, will allein aufgrund eines bösen Blickes des Antragstellers völlig verängstigt sein. Diese Beschreibung ist unschlüssig zu dem sonstigen Verhalten der Antragsgegnerin und aus diesem Grund wenig glaubhaft. Jedenfalls stellt auch diese Begegnung keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für die erlassene Verfügung dar, da es dem Antragsteller frei stand sich zur gleichen Zeit auf der gleichen Straße zu bewegen wie die Antragsgegnerin. Eine Verfolgung mit dem PKW durch den Antragsteller, was durch das Wenden der Antragsgegnerin auch noch erleichtert worden wäre, beschreibt diese gar nicht erst. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin bei keiner der oben genannten Begegnungen beschrieben hat, welche (negativen) Folgen die Zusammentreffen auf ihr körperliches Wohl-befinden hatten. Das bloße Treffen an sich rechtfertigt ohne die Schilderung einer entsprechenden Folge auch nicht den Erlass der vorbezeichneten Anordnung. Nachdem dem Antragsteller weder ein Verhalten im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG vorgeworfen werden kann, noch ein solches nach Absatz 2, ist der vorbezeichnete Beschluss aufzuheben und der Antrag ist zurückzuweisen. Die Ausführungen meines Anwaltes sind logisch und hätten die Richterin am Amtsgericht schon erreichen müssen. Sie sieht aber das arme Hascherl, das da vor ihr sitzt und ängstlich nach oben schaut. Aber das ist ja erst der Anfang. Was in den nächsten Wochen losgetreten wird, kann man nicht beschreiben. Das Schreiben der Rechtanwältin an das OLG erhalte ich als E-Mail. Sinnigerweise streikt mein I-Pad. Es meldet mir, dass es die Datei nicht öffnen kann, zeigt einen schwarzen Bildschirm und bricht zusammen. Wenn ich meine Reaktion auf diesen Brief erinnere, geht es mir wie der Technik, ich muss erst mal abschalten. Ich weiß wirklich nicht, was die gegnerische Rechtsanwältin dazu gebracht hat, mit einem Schlachtschiff durch ein Waschbecken zu fahren. Zwischenzeitlich habe ich den „Hubschrauber“ ja schon einige Male erlebt, wenn sie in letzter Minute, außer Atem Schal und Mantel abstreifend in den Verhandlungsraum rauscht, ihre Akten vor sich ausbreitet und nach ihrem ersten völlig empörten Kommentar zu was auch immer, blättert, blättert und blättert. Trotzdem steigt mir die Galle beim Lesen. Soviel Unfug auf so vielen Seiten, aber so wenig Sachliches ist schon eine Kunst. Das Schreiben ist eine Frechheit. Da wird ein Schreiben eines Kinderarztes zitiert, der genau das Problem von Levin beschreibt, das uns schon Jahre beschäftigt, das Anlass für einige Gespräche mit dem Arzt gewesen ist, uns zu Erfindern von Belohnungsskalen und Geschenkideen gemacht hat. Ein völlig alltäglicher Fall für eine Kinder-arztpraxis wird hochstilisiert zu einem Beweis des Kindesmissbrauchs. Ich erinnere mich an den Rat des Kinderarztes! Führen Sie Rituale ein, immer zur gleichen Zeit zur Toilette, helfen sie ihm durch beruhigende Worte, geben sie ihm Unterstützung indem sie bei ihm bleiben, wenn er das wünscht. Movicol und Magnesium werden es ihm leichter machen. Der Stuhl wird lockerer, es tut nicht mehr so weh. Warum Magnesium hilft, kann ich Ihnen nicht sagen, es hat sich nur gezeigt, dass es nutzt. Dann steht in dem Schreiben vom 08.10.2012 – also lange nach dem Urlaub, dass Levin sich altersgemäß entwickelt hat, keine Auffälligkeiten zeigt und sich das Sauberkeitsproblem in der Regel auswächst, bei Jungen etwas später. Einen Satz verwendet er auf die von der Mutter gestellten Frage mit dem Hinweis, dass bei der Sauberkeitsproblematik auch sexueller Missbrauch bedacht werden sollte. Und wenn es in dem fast 70 Seiten langen Bericht der kriminaltechnischen Forensik keinen einzigen Hinweis auf Bilder mit pornografischem Inhalt gibt, wenn es keinen Hinweis auf Surfspuren in diese Richtung gibt, dann muss es trotzdem so sein!! Man müsste lachen, wenn es nicht so schlimm wäre, was die Anwältin da behauptet. Auf den Rechnern und Speichermedien ist nichts gefunden worden, also hat der Vater noch irgendwo anders einen Rechner stehen. Er hat noch eine andere Wohnung und führt nebenher noch ein anderes Leben. Irgendwo habe ich mal gelesen: Wenn manche Menschen nur über das sprechen würden, was sie begreifen, dann könnte es herrlich still sein. Dutzende Leute schauen zu, wie Levin seinen Papa um den Hals fällt, ihn fast würgt, so fest hält er ihn, sie schauen zu wie er sich tränenüberströmt festklammert, wobei nicht ganz klar ist, wessen Tränen stärker sind. Ein Unbekannter hält das fotografisch fest. Auf dem Bild sieht man die Mama, wie sie sich lachend mit einer Freundin unterhält. Und dann versteigt sich die Rechtsanwältin zu der Behauptung, die Mutter hätte Todesangst um ihr Kind gehabt und gibt die lachende Freundin als Zeugin dafür an. Und diese wird wegen ihrer Falschaussage nicht einmal zur Rechenschaft gezogen. Die Anwältin beschreibt ein Treffen in einer Straße. Sie wohnt in der gleichen Stadt, ihr Büro ist 400 Meter entfernt von dieser Straße und sie weiß, dass die Schilderung ihrer Mandantin nicht nur so nicht sein kann, sondern unmöglich stimmen kann. Da ist nichts mit wenden. Da ist auch nichts mit böse gucken. Jeder Autofahrer ist froh, wenn auf dieser schmalen Straße der Gegenverkehr genügend Platz für das eigene Fahrzeug lässt. Und diese Anwältin erhebt den Anspruch Anwältin für die Schwächsten, für die Kinder zu sein, will dem Recht Geltung verschaffen und die Kinder schützen. Recht und Ehre kann sie jedoch für sich nur dann reklamieren, wenn sie sich auch ihrer Pflicht stellt. Der Pflicht zur Wahrheit. Donnerstag – 10. Januar 2013. Levins Mama hat ihre bereits beim Jugendamt erklärte Bereitschaft zur Umgangsregelung als nicht gegeben erklärt. Wenn Dritte zuhören, sagt sie Levin zwar, dass er mich bald sehen werde, hinter seinem Rücken aber lehnt sie jede Kontaktmöglichkeit ab. Sie hat mit Hinweis auf ihre grenzenlose Angst bei Gericht eine Entscheidung erwirkt, dass ich mich ihr nicht nähern darf. Es ist mehr als skandalös, wenn die Richterin es nicht für nötig hält sich das von einem Unbekannten beim Schulfest gemachte Foto anzuschauen. Sie hält es auch nicht für nötig, die anwesende Schulleiterin als Zeugin zu hören. Als mein Anwalt die Zeugin anbietet, greift die gegnerische Anwältin sofort ein und „verbietet“ der Richterin darauf einzugehen. Die, in ihrer ersten Verhandlung als Richterin, glaubt dem armen „Hascherl“, das da seine Angst kaum artikulieren kann. Kleiner ironischer Exkurs: Jeder kann auf dem Bild doch sehen, wie die Mutter, (die „Angst um ihr Kind steht ihr ins Gesicht geschrieben, sich voller Sorge“) hilfesuchend an die Freundin wendet. In der Anzeige sprechen Beide dann von unerträglicher „Todesangst“ um den Jungen. Man kann „deutlich erkennen, dass ich den kleinen Mann gewaltsam festhalte und er vor Angst weint“ Und so liest sich das dann ja auch in der Schilderung der Mutter: „Zu dem Vorfall auf dem Schulfest möchte ich angeben, dass ich mit unserem Sohn dort war. Wir standen in der Zuschauermenge und ich habe wahrgenommen, dass der Antragsgegner sich uns näherte. Ich bin daraufhin mit meinem Sohn zur Seite gegangen, der Antragsgegner ist uns aber gefolgt. Daraufhin bin ich zu einem Tisch gegangen und auch dahin folgte der Antragsgegner uns. Er hat Levin angesprochen. „Levin möchtest du zu deinem Papa.“ Levin ging dann zu seinem Vater. Der Antragsgegner redete ununterbrochen auf das Kind

ein und umklammerte es. Levin fing an zu zittern und zu weinen, wir gingen dann etwas Essen holen, Levin und ich. Levin wollte dann nach Hause gehen. Wir sind zur Klassenlehrerin gegangen, da ist Herr Bertram nicht gefolgt. Wir sind dann wieder an den Tisch zurückgegangen, wohin Herr Bertram uns wieder folgte. Als wir sodann zu den Fahrrädern gegangen sind, um wegzufahren, folgte Herr Bertram uns bis kurz vor die Fahrräder“ Das Bild spricht zwar deutlich sichtbar eine andere Sprache. Leider ist auf dem Bild der zeitliche Ablauf nicht zu erkennen. Sie behauptet: Ich folge erst nicht – bleibe also am Tisch stehen – und folge dann aber doch, als sie zum Tisch zurückkehrt. So etwas nennt man dann wohl eine „Stillstands Verfolgung“. Diese Schilderung wird dann je nach Gericht und Verfahren im Laufe der nächsten Monate in vielen unterschiedlichen Versionen abgegeben. Da bleibt schon ab und zu die Logik außen vor. Ein solches Handeln ist symptomatisch für Levins Mama und deren Anwältin. Die Unbekümmertheit, dieselbe Sache ohne Scham in den verschiedenen Gerichtsverfahren – sogar gegensätzlich als Beweis für ein und denselben Vorwurf anzuführen, zieht sich ja durch fast alle Verfahren. Und so überrascht es mich nicht, dass Levins Mama auch die bereits beim Jugendamt erklärte Bereitschaft zur Umgangsregelung als nicht gegeben erklärt. Sie sagt zwar vor der Schulleiterin und der Kindergartenleiterin laut und vernehmlich zu Levin, dass er mich bald sehen werde, hat aber durch Anzeige und Anträge auf Einstweilige Anordnungen jede Kontaktmöglichkeit bereits abgelehnt. Sie erklärt vor Gericht ihre grundlegende Bereitschaft zum Umgang, ihre Anwältin beschwert sich sogar vor der Richterin, dass mein Anwalt alle bisherigen Vorschläge zu Umgangsregelungen nicht aufge-griffen habe. Aber schon vor dem Schulfest erfolgten die Anzeige wegen Stalking und ein Eilantrag nach Gewaltschutz mit der Forderung eines absoluten Kontaktverbotes zu dem Kind, mit dem Hinweis auf die grenzenlose Angst der Mutter. Der Beschluss ist zwar nicht rechtskräftig, da Beschwerde eingelegt ist, muss aber beachtet werden. Nun, was die Mama von Levin angeht, habe ich kein Bedürfnis mich ihr freiwillig zu nähern. Aber es ärgert mich, dass eine Richterin – gerade mit ihrem ersten Fall – so einen „Fehler“ macht. Warum sie die präsente Zeugin nicht gehört hat, ist nicht bekannt. Warum sie nicht mal auf das Foto geschaut hat, ist mir ein Rätsel. Da sind ja nicht nur Levin auf meinem Arm zu sehen, sondern auch die lachende Mama im Gespräch mit der Freundin. Angst sieht anders aus. Jetzt wird Christel Schiffer ein Zusammentreffen beim Elternabend zu verhindern suchen, auch wenn sie das zwar nach Hinweis auf das gemeinsame Sorgerecht nicht darf. Auch das gewünschte Kontaktverbot zu Levin – selbst, wenn die Mutter danebensteht – ist abgelehnt. Sie wird es trotzdem tun, und zwar möglichst öffentlichkeits-wirksam. Es geht ja schließlich darum, dass sie von ihrer Umgebung als besorgt, gerecht und nur dem Kindeswohl verpflichtet wahrgenommen wird. Wenn deutlich wird, dass ihre Darstellung erfunden, erlogen nur ihrem Eigennutz dient, ist sie ihrer sozialen und beruflichen Stellung beraubt. Sie betrachtet Levin als ihr Eigentum. Das Familiengericht hat eine gutachterliche Stellungnahme zum Umgang ange-fordert. Immer wieder neu erfundene Einwände. Ist ihr das Kind eigentlich als Kind oder nur als Besitz wichtig? Ich muss mich in Geduld fassen und in Ruhe der Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht entgegensehen. In einem direkt vergleichbaren Fall wurden höchstrichterlich (nach drei Jahren) die Kinder der Mutter ganz entzogen. Der Beschluss zum Kontaktverbot ist nicht rechtskräftig, aber soll ich jetzt zum Elternabend gehen und die nächste Anzeige riskieren? Sie wird sofort eine „Freundin“ aufbieten, die dann bestätigen wird, dass ich böse geguckt habe oder so laut gehustet habe, dass sie Angst hatte, ich könnte sie anstecken. Sie hat doch in der Klassenlehrerin eine hervorragende Stütze gefunden. Diese gibt ihr täglich Bericht, ob ich da war. Und sie gibt doch auch täglich weiter, ob die Schulleiterin diesen schlimmen Mann ins Schulhaus gelassen hat. Frau Schiffer wird ein Zusammentreffen beim Elternabend zu verhindern suchen. Sie darf das zwar nicht, selbst das gewünschte Kontaktverbot zu Levin – auch wenn die Mutter daneben steht – ist abgelehnt. Aber hat sie das in der Vergangenheit gekümmert? Haben die bisherigen Zurechtweisungen irgendeinen Nutzen für Levin gebracht? Sie betrachtet Levin als Eigentum und sie legt Wert auf Behalt ihres Eigentums. Ich werde nicht zum Elternabend gehen. Ich habe es satt, immer als der dazustehen, der wohl ganz schlimme Dinge gemacht haben muss und von dem man sich eigentlich fernhalten sollte. Bei allem Verständnis für Verfahrensabläufe frage ich mich, warum es in diesem, doch offensichtlich klaren Fall von bösartigen Unterstellungen so lange dauern muss, und welchen Schaden Levin nehmen wird. Ich frage mich auch, was das Verhalten der Familie Schiffer für die Entwicklung von Levin bedeutet. Welchen Schaden wird er vielleicht nie überwinden können. Wenn der kleine Junge erst einmal begreift, was ihm zugeschrieben wurde, was seinem Vater unterstellt wurde, kann er dann später unbelastet anderen Menschen vertrauen? Wie wird er seine Sexualität entdecken und erleben? Immer nur mit der Frage im Hinterkopf „kann ich dir trauen? Ich weiß es nicht. Nur eines weiß ich sicher: Seine Mutter und deren ganze Familie handeln kriminell, bösartig, selbstgerecht, eingebildet und über alles erhaben. Es sind Menschen, mit ausnehmend schlechtem Charakter. Die stellen sich nicht in Frage. Für die Oma ist es selbstverständlich bei der Aufteilung des Erbes den Bruder links liegen zu lassen. Für die Eltern war es selbstverständlich mit Hilfe der Großmutter zwei Autos zu fahren, mit Hilfe der Großmutter den beiden Töchtern ein unbeschwertes Leben zu ermöglichen. Für die Schwester war es selbstverständlich Unterstützungsleistungen zu beziehen, obwohl sie bei ihrem Partner wohnte und wohnt. Man wählt doch sozial und ist sozial eingestellt. Und wenn einer kritisiert, wenn einer nach der Herkunft des Goldes oder den Goldmünzen fragt und dabei andeutet, dass diese Dinge eigentlich im Erbe hätten aufgeteilt werden müssen, dann, ja dann ist es gut, wenn man ihn einfach des Missbrauchs, des geplanten Mordes, der geplanten Entführung bezichtigt. Dann braucht die Tochter auch den gemeinsamen Sohn nicht zu teilen. Dienstag – 15. Januar 2013. Seit November warte ich auf den Bescheid des Staatsanwaltes. Immer wieder wurde er verschoben. Nicht weil es Zweifel gab, sondern weil Protokollabschriften wegen Urlaub nicht geschrieben waren und deshalb Anschlussvernehmungen verzögert erfolgen mussten. Meine anfängliche Verwunderung, dass ich zu keinem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft befragt wurde, hatte sich nach den Signalen, die ich über meinen Anwalt bekam, gelegt. Aber nun liegt das Ergebnis vor und die Begründung des Staatsanwaltes sollte das Familiengericht in seiner Entscheidungsfähigkeit befördern. Staatsanwaltschaft 15.01.2013 + 4620 Std. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs wird bezüglich Rainer Bertram gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche Klage nur, wenn die Ermittlungen hierzu genügenden Anlass bieten, § 170 Abs. 1 StPO. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn – bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes – aufgrund vorläufiger Tatbewertung anhand des gesamten Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine solche Prognose vermag ich im vorliegenden Fall nicht zu stellen. Der Beschuldigte hat sich am Morgen nach seiner Festnahme am 07.Juli 2012 gegenüber KHK „Kr“ im Wesentlichen dahingehend eingelassen, seine Lebensgefährtin, die Zeugin Christel Schiffer, habe die Kinder Hanni Steinel, die Tochter der Zeugin Doris Steinel, und den gemeinsamen Sohn Levin bei sogenannten „Doktorspielen“ im Ferienhaus (.) auf der Insel Rügen überrascht. Dabei habe sie sein I-Phone gefunden, auf dem sie Bilder festgestellt habe, auf denen die Kinder nackt zu sehen seien. Diese Bilder seien durch die Kinder beim gemeinsamen Spiel angefertigt worden. Er habe seiner Lebensgefährtin nahegelegt, die Bilder zu löschen. Für sich habe er es abgelehnt sich die Bilder anzusehen, da es ihm peinlich gewesen sei, sich Hanni – die Tochter der Bekannten „Doris Steinel“ – nackt anzusehen. Aufgrund der Aussagen der Kinder sei allen klar gewesen, dass die Kinder die Bilder selbst und aufgrund eines eigenen Entschlusses gemacht hatten. (.) Zu dem Vorwurf eines etwaigen Missbrauchs zu einem früheren Zeitpunkt äußerte sich der Beschuldigte dahingehend, Levin sei nachts nicht trocken, weshalb es nötig sei, dass man ihn nachts auf die Toilette begleite. Dieses habe er übernommen, wofür er von seiner Lebensgefährtin sogar Anerkennung bekommen habe. Über seinen Rechtsanwalt ließ der Beschuldigte mit Schreiben vom 23.08.2012 unter anderem vortragen, Frau Christel Schiffer wolle den Verdacht erwecken, dass er den gemeinsamen Sohn Levin missbraucht habe. Anzeige und Aussageverhalten der Zeugin Christel Schiffer sowie ihrer Schwester Svenja Schiffer lasse auf Belastungstendenzen schließen. Die Einlassung kann dem Beschuldigten nach dem Abschluss aufwändiger Ermittlungen nicht widerlegt werden. Eine noch am 07.Juli 2012, also einen Tag nach der Anzeigeerstattung durchgeführte gerichtsärztliche Untersuchung des Kindes durch Prof. Dr. med. B. im Rechts-medizinischen Institut erbrachte keinen Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes. Das Kind selbst hat bei seiner richterlichen Anhörung am 26.Juli 2012 gegenüber der Ermittlungsrichterin, erklärt, dass es nichts sagen wolle. Dabei blieb Levin auch auf wiederholtes Nachfragen durch die Richterin. Bei seiner Anhörung beim Amtsgericht „S“ am 13. Dezember 2012 in der Familiensache 42F./12 bekundete Levin, dass es seine Idee gewesen sei, die Fotos zu machen. Angaben zu einem sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten machte Levin jedoch auch bei dieser Anhörung nicht. Soweit Levin Angaben gegenüber dem Zeugen Krautmann zu einem Masturbationsvorgang des Beschuldigten gemacht haben soll, sind Angaben vom Hörensagen für eine Überführung des Beschuldigten nicht geeignet. Allein auf die Aussage vom Hörensagen kann eine Verurteilung bei einer Aussage-gegen-Aussage Konstellation grundsätzlich nicht gestützt werden. Vielmehr können die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein, wenn dessen Bekundungen durch andere „wichtige“ Beweisanzeichen bestätigt werden. Solche wichtigen Beweisanzeichen fehlen hier jedoch. Darüber hinaus sind die Angaben des Zeugen Krautmann zu den von Levin angeblich beschriebenen Masturbationsvorgang derart karg und vage, dass der Umstand, ob es sich bei dem von Levin beschriebenen Vorgang um eine Masturbation handelt, letztlich eine Vermutung des Zeugen Krautmann darstellt. Auch die Auswertung der Datenträger des Beschuldigten, d. h. zweier PCs sowie einer Digitalkamera des Beschuldigten einschließlich zugehöriger Speichermedien sowie des I-Phone des Beschuldigten und eines I-Pads erbrachten keine Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch des Beschuldigten oder auch nur ein Interesse an Kindern, auf Kinder bezogene Pornografie oder Pornografie überhaupt. Weiter wurde die Anlagen auf etwaige Programme zur Fernsteuerung bzw. Fernwartung überprüft oder zur sicheren Löschung von Daten überprüft, wobei keine solche Software festgestellt werden konnte. Vielmehr konnte als Datum der letzten Aktivitäten an den Rechnern der 29. Juni 2012 festgestellt werden, also das Datum einen Tag vor der Abfahrt in den Urlaub auf Rügen (vgl. IT-forensische Analyse, Bl 98ff. d.A.) Schon mangels einer Aussage des Kindes oder anderer Beweismittel, die auf einen sexuellen Missbrauch von Levin hindeuten könnten, kann daher ein Tatnachweis nicht geführt werden, so dass das Verfahren einzustellen war. Die Vernehmung der Hanni Steinel bietet insoweit keinen tragfähigen weiteren Ermittlungsansatz. Daneben bestehen jedoch aufgrund der Aussagenentstehung sowie der Aussageninhalte erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben insbesondere der Zeuginnen Christel Schiffer und deren Schwester. So hatte sich die Zeugin (Schwester) am 6.Juli 2012 um 9:45 Uhr zunächst telefonisch an die Kriminalinspektion „S“ gewandt. Dabei gab sie an, ihre Schwester Christel Schiffer habe auf dem I-Phone ihres Lebensgefährten pornografische Bilder von dem gemeinsamen Sohn Levin entdeckt, die den Unterleib und den Penis des Kindes zeigten. Frau Schiffer Svenja konnte zu diesem Zeitpunkt – auch auf Nachfrage – über die Entdeckung der Nacktbilder der Kinder hinaus keine weiteren Angaben zur Sache machen. Auch zu einem sexuellen Missbrauch des Kindes wurde Frau Schiffer Svenja befragt, worauf sie einen solchen ausdrücklich verneinte. KHK „KS“ vermerkte zu diesem Gespräch am 17. September nochmals ergänzend, dass sich aus den Angaben der Zeugin keinerlei Hinweise auf einen konkreten Missbrauch des Kindes ergeben hätten. Gleichwohl erstattete die Zeugin Schiffer Svenja noch am selben Tag, um 19:19 Uhr Strafanzeige bei einer anderen Dienststelle, nämlich dem Polizeirevier B, und trug abweichend von ihrem Angaben gegenüber KHK „KS“ vor, der Sohn ihrer Schwester werde von seinem Vater missbraucht und es sei akut zu befürchten, dass dieser Levin entführen und umbringen werde. Dabei erweckte Schiffer Svenja gegenüber dem Beamten des Polizeireviers „B“ den Eindruck, dass der Beschuldigte seinen Sohn konkret sexuell missbraucht und im Zuge dieses Missbrauchs kinderpornografische Bilder angefertigt habe. (vgl. Bl. 6 d.A.). Weiter beschrieb sie angebliche Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten sollen, obwohl sie zu diesem lediglich in Abständen von 8 bis 12 Wochen Kontakt hat (vgl. Bl 12 d.A.) und sie noch am Morgen desselben Tages auf Nachfrage durch KHK „KS“. keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch des Kindes benennen konnte. Zwischen den Kontakten mit KHK „KS“ und der Anzeigenerstattung bei der Polizei in B hatte Frau Schiffer keinen eigenen Kontakt zu dem Kind. Darüber hinaus wies die „Schiffer Svenja“ eine von der Zeugin Christel Schiffer am Abend des 6. Juli 2012 an sie versandte SMS mit folgendem Inhalt vor: „Er plant was. Wir sitzen im Restaurant am Strand (.). Ruf bitte die Polizei, erzähl vorher alles, sonst verliere ich meinen Sohn. Er möchte ihn kidnappen u. umbringen? Habe Indizien, Auto entsprechend vorbereitet, Spielzeug eingepackt. Geld heimlich in Hosentasche versteckt. Sie müssen ihn aber mitnehmen, auch wenn die Indizien vorerst nicht ausreichen. Wir sitzen am Strand und Rainer Bertram hat schwarzweißes Boss T-Shirt. Polizei muss in zivil kommen“ Weiter gab die Zeugin Schiffer Svenja zu Protokoll, ihre Schwester Christel Schiffer habe ihr zu einem früheren Zeitpunkt gesagt, dass sie auf keinen Fall zu früh zur Polizei gehen dürfe, da sie – Christel Schiffer – erst Beweise haben wolle. (Bl. 10 d.A.). Weiter sagte sie aus, Christel Schiffer habe den Beschuldigten am Tag zuvor abgelenkt, indem sie mit ihm geschlafen habe, damit die Zeugin Doris Steinel in dieser Zeit ungestört Bilder malen könne, mit denen man einen sexuellen Missbrauch von Levin durch den Beschuldigten beweisen wolle. Christel Schiffer habe dem Beschuldigten zu diesem Zweck auch einen Orgasmus vorgetäuscht (Bl. 12 d.A.). PHK’in von der Polizei in „B“ überprüfte diese Angaben durch eine telefonische Rücksprache mit Christel Schiffer um 21:38 Uhr. Dabei gab Frau Christel Schiffer unter anderem an, der Beschuldigte habe auf dem Dachboden des gemeinsamen Hauses in „D“. ein „eigenes Reich“ eingerichtet, welches sie wegen Höhenangst nicht betreten könne. Außerdem verfüge der Beschuldigte über Speichermedien (USB-Stick, Festplatten), auf die sie keinen Zugriff habe. Der Beschuldigte habe zudem den Verlauf des Browsers auf seinem I-Phone gelöscht. Levin sei wund am Po und habe Mundgeruch was Frau Schiffer in Zusammenhang damit brachte, dass der Beschuldigte am Morgen des 6. Juli 2012 zusammen mit Levin die Toilette aufgesucht habe. Die dem Beschuldigten massiv belastenden Angaben der Zeuginnen Steinel und Christel Schiffer am Abend des 6. Juli 2012 lassen sich mit den Angaben der Svenja Schiffer am Morgen dieses Tages gegenüber KHK „KS“ nicht ansatzweise in Einklang bringen. Allein dieses Aussageverhalten der Zeuginnen legt den Schluss nahe, dass die belastenden Momente in den Aussagen bewusst gesteigert wurden, um das Ziel einer polizeilichen Festnahme und Inhaftierung des Beschuldigten zu erreichen. Entsprechende Hinweise für ein dramatisierendes und von Belastungstendenzen getragenes Vorgehen finden sich auch in dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 17.Juli 2012 über die Untersuchung am 7. Juli 2012. Dort ist zu dem Anamnesegespräch mit Frau Christel Schiffer vermerkt, dass diese gegenüber Prof. Dr. B. von einem „akuten Missbrauch“ vermutlich am 5. Juli um 15:00 Uhr berichtete. Frau Schiffer gab dazu an, dass sie von einem „oralen Geschlechtsverkehr“ ausgehe (vgl. Bl. 176 d.A.) Diese Angaben der Zeugin Schiffer sind jedoch weder mit den Angaben der Svenja Schiffer gegenüber KHK KS. bzw. PHK’in noch mit ihren eigenen Angaben gegenüber den Ermittlungs-behörden zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Einklang zu bringen und deuten ebenfalls auf massive Belastungstendenzen zu Lasten des Beschuldigten hin. Tatsächlich erbrachte die Untersuchung des Kindes keinen Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch. Auch ein wunder Po bei Levin (vgl. Bl. 7d.A.) konnte im Zuge der rechtsmedizinischen Untersuchung bei dem Kind nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist weiter auffällig, dass es auch für die von Frau Christel Schiffer in ihrer sms (s. o.) beschriebenen Gefährdungslage zu keiner Zeit objektive Anhaltspunkte gab. Die Zeugin Christel Schiffer hat dazu in ihrer richterlichen Vernehmung am 26. Juli 2012 ausgesagt, den Schluss, der Beschuldigte plane die Entführung und Ermordung des Levin habe sie aus dem Umstand gefolgert, dass der Beschuldigte Schwierigkeiten gehabt habe, einen großen Koffer im Kofferraum des gemeinsamen Autos unterzubringen, als man dieses mit dem Gepäck für die am nächsten Tag geplante Rückreise beladen habe. Außerdem sei der Beschuldigte anschließend mehrfach, etwa fünfmal, um das Auto herum-gelaufen (vgl. Bl. 287 und Bl. 294f. d.A.) Des Weiteren habe der Beschuldigte auf dem Weg in das Restaurant Pfandflaschen abgegeben (Bl. 287 d.A.). Schließlich habe sich der Beschuldigte um Levin gekümmert, als sich dieser beim Restaurantbesuch das Knie aufgeschlagen habe. Er habe dazu die Verbandstasche aus dem Auto geholt und diese dann, nachdem er ein Pflaster auf Levin Knie angebracht habe, wieder zurückgebracht, obwohl sie – die Zeugin – gesagt habe, er brauche die Tasche nicht extra zurückbringen (Bl 287 d.A.) Die Zeugin Doris Steinel hat in diesem Zusammenhang bei ihrer Vernehmung durch KHK S am 26. November 2012 ausgesagt, dass die Mitteilung der Zeugin Schiffer, es werde jetzt die Polizei kommen und den Beschuldigten abholen, für sie plötzlich gekommen sei (vgl. Bl 332 d.A.) Frau Steinel hat weiter bekundet, aus ihrer eigenen Wahrnehmung keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Entführung von Levin erlangt zu haben und auch keine dahin gehenden Befürchtungen gehegt zu haben. Sie habe Ängste bei Frau Schiffer wahrgenommen, habe aber sich selbst gefragt, worauf sich diese den eigentlich gründeten. Aus ihren früheren beruflichen Erfahrungen mit dem Beschuldigten habe sie diesen vielmehr als jemanden erlebt, der in schwierigen Situationen nie die Fassung verloren habe. So habe sie sein Verhalten auch während des gemeinsamen Urlaubs eingeschätzt. Als Frau Schiffer ihr gegenüber die Befürchtung geäußert habe, der Beschuldigte könnte Levin entführen und umbringen, habe sie dies gar nicht fassen können. (Bl. 336d.A) Auch die am 18. Dezember 2012 vernommene Zeugin R. hat bekundet, dass ihr Frau Steinel im Rahmen einer telefonischen Erörterung nichts Handfestes zu einem etwaigen sexuellen Missbrauch berichten konnte, nicht einmal eine konkrete Vermutung. Sie habe sich keinen Reim auf den geäußerten Verdacht machen können. Im Verlauf der zwei oder drei Telefonate, die sie mit Frau Steinel geführt habe, sei ihr die Situation konfus, verkrampft und „aufgeplustert“ erschienen. Mit ihrem Rat die Kinder Bilder malen zu lassen, habe sie keine Aufklärungshilfe hinsichtlich eines etwaigen Missbrauchs leisten wollen können, vielmehr sei es darum gegangen sich einen Eindruck von der „Richtung des Kindes“ zu verschaffen (vgl. Bl. 372f.d.A.). Auf die Beschreibung der Bilder durch Frau Steinel habe sie keine Aussage zu einer etwaigen Gefahrenlage treffen können und habe dies auch so vermittelt. Selbst habe sie die Bilder nie gesehen und auch im Nachhinein keine Rückmeldung mehr von Frau Steinel erhalten. Auf der Basis dieser Aussagen kann die per SMS mitgeteilte Gefährdungslage sowie die im Rahmen der Anzeigeerstattung durch Christel Schiffer und Svenja Schiffer gemachten Angaben dazu, der Beschuldigte habe seinen Sohn sexuell missbraucht und von diesem Missbrauch pornografische Bilder angefertigt, nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Vielmehr haben die Ermittlungen ergeben, dass sich Christel Schiffer und Doris Steinel – in Überein-stimmung mit den Angaben des Beschuldigten untereinander stets darüber im Klaren waren, dass die auf dem I-Phone vorgefundenen Bilder durch die Kinder in Eigeninitiative und ohne Einwirkung des Beschuldigten zustande gekommen sind. An diesem Umstand bestand nach eigenen Aussagen der Christel Schiffer am 26.Juli 2012 (Bl. 283ff.) sowie der Doris Steinel gegenüber KHK S (Bl. 327f.) zu keiner Zeit irgendein Zweifel, zumal Frau Steinel ausgesagt hat, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der die Kinder die Bilder anfertigten, mit ihr und Frau Schiffer zusammen gesessen habe, so dass er gar keine Möglichkeit hatte, an der Entstehung der Bilder Einfluss zu nehmen. Zudem hat Levin nicht erst gegenüber dem Familienrichter erklärt, dass er die Bilder selbst gemacht habe und dies auch seine Idee gewesen sei (vgl. Bl 377 d.A.), sondern bereits unmittelbar nach dem Vorfall, als er von den Erwachsenen zur Rede gestellt wurde (vgl. die Aussage der Christel Schiffer, Bl. 283f.d.A.) sowie der Doris Steinel, Bl. 328d.A.), so dass eine Mitwirkung des Beschuldigten durch die Zeuginnen von vornherein sicher ausgeschlossen werden konnte. Auch aus den von Levin und Hanni auf Betreiben der Zeuginnen Steinel und Schiffer auf Rügen angefertigten Bilder (Bl. 173ff.d.A.) ergibt sich kein objektiver Hinweis auf ein etwaiges Missbrauchs-geschehen, zumal durch den Beschuldigten. Die Zeuginnen haben die Kinder auf einen Rat der Gertrude R veranlasst, Bilder malen zu lassen. Dabei erscheint es von vornherein äußerst fraglich, ob aus derartigen Bildern überhaupt Rückschlüsse auf ein etwaiges Missbrauchsgeschehen gezogen werden können. Ferner können auch die Umstände der Entstehung der Bilder nicht mehr nachvoll-zogen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, ob in diesem Zusammenhang bereits suggestiv auf Levin eingewirkt wurde, zumal die Zeugin Schiffer nach Aussage ihrer Schwester offenbar von vornherein die Absicht hatte, Be-weismittel gegen den Beschuldigten für eine spätere Anzeige zu sammeln (vgl. Bl. 10 d.A.) und der Beschuldigte von dem Malprozess durch die Zeugin Schiffer offenbar gezielt ferngehalten wurde, indem sie ihn verführte (vgl. die zugehörige Aussage der Svenja Schiffer am 06.Juli 2012, Bl. 12 d.A.) Auffällig ist, dass Levin mehrfach einen Menschen mit einer Pistole in der Hand gemalt hat, die gerade abgefeuert wird. Dies erscheint für Kinder dieses Alters allerdings nicht ungewöhnlich. Die von Levin gezeichneten Pistolen sind als solche gut zu erkennen. Dem entspricht auch eine kleine, nach Angaben der Zeugin ebenfalls von Levin stammende – allerdings zu einem anderen Zeitpunkt entstandene Zeichnung, die Frau Christel Schiffer am 7. Juli 2012 der Polizei übergab und zu der sie die Vermutung äußerte, es handele sich um die Darstellung einer Person, die einen erigierten Penis in der Hand hält. (vgl Bl 150 und Bl 287f. d.A). Diese Interpretation erscheint bei Inaugenschein-nahme der Zeichnung wenig plausibel und entspricht der bereits dargestellten Tendenz der Zeugin, interpretationsfähige Verhaltensweisen des Kindes oder des Beschuldigten als Indizien oder Beweise für einen sexuellen Missbrauch des Kindes darzustellen. Eine solche Tendenz zeigte sich auch im Verlauf der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeugin Schiffer am 26.Juli 2012 durch die Ermittlungs-richterin des Amtsgerichts „Fr“. Dort hat die Zeugin beispielsweise ausgesagt, es habe sie stark beunruhigt, dass der Beschuldigte nach der Entdeckung der Nacktbilder auf seinem I-Phone auf ihre Gesprächswünsche nicht so eingegangen sei, wie sie dies erwartet habe. Außerdem sei er „die ganze Zeit „erregt“ gewesen. Weiter habe der Beschuldigte häufig an seinem I-Phone herumgespielt und sei damit auch einmal auf die Toilette gegangen. Auf dem I-Phone sei zudem ein Programm namens „VPN-Tunnel“ gelaufen, dass sie nicht habe einordnen können. Am Strand habe der Beschuldigte ständig nach spielenden Kindern gesehen, wobei dort nackte Kinder herumgelaufen seien und mit Levin gespielt hätten. Diese von der Zeugin angeführten Wahrnehmungen erscheinen jedoch bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, einen konkreten Verdacht gegen den Beschuldigten zu begründen. Auch die von der Zeugin geschilderten, von ihr als auffällig beurteilten Aussagen und Verhaltensweisen des Kindes begründen objektiv keinen Verdacht hinsichtlich eines bereits vor der Fahrt nach Rügen begangenen sexuellen Missbrauchs, etwa Levins Erzählungen und Fragen zur Berührungen zwischen Vögel Müttern und Vögel Kindern (vgl Bl. 291d.A.) oder Manipulationen des Jungen an seinem eigenen Penis (vgl Bl. 291 d.A.). Der Schluss, dass es sich dabei um Indizien für einen sexuellen Missbrauch des Kindes handelt, ist jedoch weder zwingend noch naheliegend. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint der von Frau Christel Schiffer im Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung und auch später geäußerter Verdacht, der Beschuldigte wolle sich mit Levin absetzen und diesen möglicherweise zur Verdeckung eines Missbrauchs- geschehens umbringen, weder plausibel noch nachvollziehbar. Vielmehr deuten die bereits dargestellten, von Christel Schiffer und Svenja Schiffer am 6. und 7. Juli gegenüber den Ermittlungsbehörden und der Rechtsmedizin auf Rügen abgegebenen Aussagen darauf hin, dass die Zeuginnen durch eine bewusste Dramatisierung für sich jeweils belanglose Umstände wider besseres Wissen gezielt auf eine Festnahme und Inhaftierung des Beschuldigten hingewirkt haben. Nach alledem hatte ich das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Montag – 21. Januar 2013 +4764 Std. Verfügung der Staatsanwaltschaft FT. Ermittlungsverfahren gegen: Christel Schiffer, Bl 4 d.A. und Svenja Schiffer (.) Wegen Falsche Verdächtigung, Freiheitsberaubung. Tatort: „B“; Rügen und, „Fr“ Tatzeit: 6. Bis 26. Juli 2012. Anzeigenerstatter: von Amts wegen. Nein, ein Ablehnungsantrag zu meinem Einspruch beim OLG reicht nicht, es muss sogar noch eines draufgesetzt werden. Der Grund ist leicht zu erkennen, die Einstellungsverfügung und die Anordnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Mutter müssen kompensiert werden. Gegenanwältin an das Oberlandesgericht 31.01.2013. Im Verfahren nach § 1 GewSchG legen wir namens und mit Vollmacht der Beschwerdegegnerin und Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts „S“ vom 12.12.2012, Anschluss-beschwerde ein und stellen im Beschwerde-verfahren folgende Anträge: Die Beschwerde des Antragstellers und Be-schwerdeführers wird zurückgewiesen. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts insoweit hat der Antragsgegner es zu unterlassen

Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen und eine Distanz von mindestens 20 m einzuhalten. Der Antragsteller ist darauf hinzu-weisen, dass ein Verstoß gegen diese Schutzanordnung gemäß § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geandet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufge-führten Unterlassungsverpflichtungen die Fest-setzung von Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 250000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu drei Monaten angedroht, ferner Ordnungshaft von bis zu drei Monaten anstelle von Ordnungsgeld. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsteller wird angeordnet. Soweit das Amtsgericht „S“ den Beschluss entschieden hat, ist die Entscheidung aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich unter Beifügung eidesstattlicher Versicherung und schriftlicher Zeugenaussagen den Sachvortrag glaubhaft gemacht. Demgegenüber fehlt dem Vortrag des Antragsgegners jegliche Glaubhaftmachung. Dies schon deshalb, weil der Vortrag unzutreffend ist, teilweise frei erfunden und unwahr. Die Anschlussbeschwerde war einzulegen, da die Antragstellerin Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist. Die Antragstellerin ließ sich täuschen durch die Behauptung des Antrags-gegners, er sei Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies ist ausweislich der beigefügten Bescheinigung unwahr. Aus diesem Grunde ist im Wege der Anschlussbeschwerde der erstinstanzliche Vortrag aufrechtzuerhalten. Die Anschlussbeschwerde wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, welches irrtümlich von der Annahme gemeinsamer elterlicher Sorge ausging, weswegen gemäß GewSchG die Kindesmutter nicht berechtigt ist, entsprechende Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Kindes einzufordern. Aufgrund dieser äußerst misslichen Gesetzeslücke erhält das Vorgehen des Antragsgegners „freie Bahn“, mit der Folge, dass der Antragsgegner weiter trotz entgegenstehender Vorhalte der Antragstellerin den gemeinsamen Sohn ohne Einschränkungen kontaktieren konnte. Die vom Antragsgegner zitierte Rektorin G. der Grundschule „D“. räumt dem Antragsgegner jederzeit einen unbeaufsichtigten Kontakt zu dem betroffenen Levin ein. Zu einem gemeinsamen Gespräch kam es nicht. Weiter überreichen wir zur Glaubhaftmachung der Vorfälle das Protokoll, aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts – Familiengericht – „S“ vom 11.12.2012 in der Sache 42 F …/12 und verweisen dort auf die Einvernahme des Zeugen Krautmann. Letzterer Zeuge schildert die Erzählungen von Levin hinsichtlich der Fertigung pornografischer Fotos und der Masturbation des Kindsvaters im Beisein des Kindes. Aufgrund der Kontakte des Antragsgegners mit dem Kind kommt es bei diesem zu erheblichen gesundheitlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Der Kinderarzt, Dr. „E“, hatte bereits in der Vergangenheit Fragen an die Kindeseltern bezüglich der Sauberkeitsproblematik des Kindes. Herr Dr. „E“ verwies darauf, dass dabei immer an Missbrauch oder sexuelle Übergriffe zu denken sei. (.) Bezüglich der Näherung im Hof hat die Antragstellerin bereits erstinstanzlich diesen Vortrag glaubhaft gemacht. Lediglich das Datum der Annäherung war nicht bekannt. Die befragte Mutter der Antragstellerin bestätigt nunmehr, der Vorfall habe sich am 31.08.2012 gegen 11.50 Uhr ereignet. Der Antragsteller ist mit seinem PKW rückwärts in den Hof des Anwesens hineingefahren. Dies ist ohne Schwierigkeiten möglich, die Unterzeichnerin kennt die Örtlichkeiten und kann dies bestätigen. Warum der Antragsteller den Vorgang bestreitet und behauptet, dass er „überhaupt nicht“ auf das Grundstück hätte fahren können, erschließt sich nicht. Es handelt sich um eine breite großzügige Hofeinfahrt, in der problemlos 2 PKW neben- einander Platz finden, im hinteren Teil des Hofes befindet sich im Übrigen die Garage der Antragstellerin, sodass sie täglich durch den Hof fährt. Nachdem die Antragstellerin den Vorgang erstinstanzlich durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, bedarf es keiner weiteren Konkretisierung. Unstreitig, dessen berühmt sich der Antragsteller ausdrücklich, besucht er den Sohn Levin regelmäßig in der Grundschule. Aus diesem Grunde ist auch im Rahmen der erhobenen Anschlussbeschwerde nunmehr antragsmäßig zu entscheiden. Ergänzend nehmen wir Bezug auf den gesamten Vortrag erster Instanz und die dort überreichten Unterlagen, insbesondere die Zeugenaussagen und die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin. Neben vielen anderen Schreiben und Erklärungen, sind die Auszüge der Schreiben an die Schule auch ein Zeugnis der unverschämten und anmaßenden Art und Weise, in der Anwältin und Mutter versuchen, ihre Ziele durchzusetzen. Das Schreiben an die Schule hätte überhaupt nicht geschrieben werden dürfen, da die Anwältin gegenüber einer Schulleitung nicht weisungsbefugt ist. Die Mutter scheut sich nicht, über die vorgesetzte Dienststelle die Schulleiterin von Levin gefügig zu machen. Grenzwertig ist jedoch, dass die Anwältin von der Schulleiterin pro Jure Maßnahmen fordert, die nach dem Grundsatz in dubio pro reo überhaupt nicht gefordert werden dürfen. Sehr geehrte Frau Rektorin, 22. 22 Anlage 2 zum Schr. gegn. Anwältin 31.01.2013. hiermit zeigen wir Ihnen unter Vollmachtsvorlage an, dass uns Frau Christel Schiffer als sorgeberechtigte Mutter des Schülers „Levin Schiffer, geb. 10.2006 mit der Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlich beauftragt hat. Unsere Mandantin hat Sie in Ihrer Eigenschaft als Rektorin der Grundschule umfassend darüber aufgeklärt, dass gegen den Vater von Levin, Herrn Rainer Bertram derzeit ein strafrechtliches Ermittlungs-verfahren wegen eines Sexualdelikts zum Nachteil von Levin eingeleitet wurde. Auch das Verhältnis zwischen Frau Schiffer und Herrn Bertram ist aus diesem Grunde äußerst angespannt. Selbstverständlich gilt für Herrn Bertram strafrechtlich die Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils. Im Gegensatz hierzu wird unsere Mandantin alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um Levin zu schützen, sodass eine Kontaktaufnahme des Kindsvaters zu Levin bis zum Beweis dessen, dass die gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe unbegründet sind, nicht erwünscht ist. Entsprechend wurde Herr Rainer Bertram bereits von Anwalt zu Anwalt dazu aufgefordert, sich von seinem Sohn fernzuhalten. Dies schließt nicht nur persönliche Kontakt-aufnahmen, sondern auch Kontaktaufnahmen mittels Kommunikationsmittel aus. Mit Befremden hat unsere Mandantin daher zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Kindsvater die Schule als Briefverteilerstation missbraucht. Ohne unsere Mandantin vorher zu informieren, wurde Levin am 15.08.2012 in der Schule ein Päckchen seines Vaters ausgehändigt und die darin enthaltene Karte zur Einschulung durch die Klassenlehrerin vorgelesen. Wir dürfen Sie höflichst bitten, in derartigen Fällen nicht weitere Briefsendungen oder Kontaktwünsche des Kindsvaters an Levin weiterzuleiten. Vielmehr werden Sie hiermit aufgefordert, die Annahme von Briefsendungen gleich welcher Art zu verweigern und eingehende Poststücke an den Absender zurückzusenden. Den vorstehend beschriebenen Vorfall nehmen wir jedenfalls zum Anlass gegen den Vater ein gerichtliches Kontaktverbot zu beantragen. Die Schulleiterin informiert mich, dass sie vom Schulrat außerordentlich nachdrücklich den Hinweis erhalten hat, dem Wunsch der Mutter zu entsprechen. Seilschaft lässt grüßen. Und mit dem Schreiben an das OLG erfahre ich und nicht nur ich, dass die Mutter von Levin im Oktober 2012 beim Kinderarzt eine Stellungnahme angefordert hat. Da in dieser Stellungnahme nichts für den „Beweis eines Missbrauchs“ verwertbares steht, hat sie es nie vorgelegt. Jetzt beim OLG glaubt sie scheinbar ortsfremden Richtern etwas vormachen zu können. Kreisjugendamt 23. 23 Anlage 3 zum Schr. gegn. Anwältin 31.01.2013. Wir bestätigen, (.) für Levin Schiffer: Nach Auskunft des für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamtes nach unseren Unterlagen wurde keine Sorgerechtserklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgegeben. Sehr geehrte Frau Schiffer, 24. 24 Anlage 5 zum Schr. gegn. Anwältin 31.01.2013 (Fax vom Kinderarzt an – Frau Schiffer, 22.10.12 -9:13 Uhr. 08.10.2012. Sie baten mich, eine Erläuterung über die Ursache der Sauberkeitsproblematik bei Ihrem Sohn Levin und zu eventuellen Entwicklungsauffälligkeiten zu erstellen. Bei Levin liegt eine Neigung zur Verstopfung vor. Dabei kommt es zu Ansammlung von Stuhl im Enddarm, die letztendlich dazu führt, dass er die Kontrolle über die Stuhlentleerung verliert („Überlaufkopresis“). Oft ist dieses auch mit einer mangelhaften Kontrolle der Harnentleerung verbunden. Diese Symptomatik kommt bei Kleinkindern immer wieder vor. Meist handelt es sich dabei um ein angewöhntes Verhalten, das dann durch Aufweitung des Darmes und Schmerzen bei der Stuhlentleerung zu chronifizierter Verstopfung mit langanhaltenden Beschwerden führt. Anhalt für eine organische Krankheit oder einen Stoffwechselfehler besteht bei Levin nicht. Differentialdiagnostisch ist bei Sauberkeitsproblematik bei Kleinkindern immer auch an Missbrauch oder sexuelle Übergriffe zu denken. In einem Gespräch wurde allerdings ein psychisch belasteter Hintergrund von beiden Eltern negiert. Bezüglich der Entwicklung sah ich bei der Vorsorgeuntersuchung U7a und U8 einen körperlich normal entwickelten Jungen, Gewicht, Körperlänge und Kopfumfang entwickelten sich altersgerecht, die Meilensteine der Entwicklung wurden erwartungsgerecht erreicht. Es fanden sich keine Anzeichen für eine emotionale Fehlentwicklung. Anzeichen für ein auffälliges Verhalten oder ein vermehrtes sexualisiertes Verhalten wurden von mir nicht beobachtet. Informationen zu diesem Thema finde ich im Internet. Viele seriöse und fundierte Informationen aber auch Informationen von selbsternannten „Fachleuten“. Ein Beitrag im Netz ist überschrieben mit „Das Schweigen brechen“25. 25 diekriminalisten.at/brosch/show_brosch.asp?id=23“ Die Formulierungen in diesem interessanten Artikel kommen mir bekannt vor. Da werden Symptome für Eunuris aufgeführt, die organische Ursachen haben, oder durch psychische Ursachen wie Tod, Trennung von engen Bezugspersonen ausgelöst werden, aber auch auf Missbrauch hindeuten können. Tritt plötzlich Bettnässen auf, ist das ein ernstes Zeichen. Ein Beweis für sexuellen Missbrauch ist es nicht. Nach Aussage des Kinderarztes ist bei Levin die Ursache die Neigung zur Verstopfung. Aber in diesem Artikel stehen ja auch noch andere als Beleg verwendbare Anzeichen: Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Alpträume, Verlust des Schamgefühls. Kinder werden aggressiv und aufsässig, leiden unter Angstzuständen. Vergleicht man die Aussagen meiner Ex-Partnerin, ihrer Schwester und der Oma mit den Aussagen in dem Artikel, findet man diese Schlüsselwörter in gleicher Reihenfolge. Dass diese Anzeichen auch für ganz andere Störungen stehen können, verschweigt man genauso, wie die Tatsache, dass Einnässen als Beleg für Missbrauch nicht tauglich ist. Was mich dann besonders berührt, dass die Anwältin solche Erkenntnisse in ihrer Eigendarstellung als „Fachfrau“ in den diversen Arbeitsgruppen „Missbrauch“ der verschiedenen Berliner Ministerien nicht verinnerlicht hat. Zweithäufigste chronische Erkrankung im Kindesalter ist Bettnässen (Enuresis).26 In Deutschland sind bis 160.000 Kinder im Alter von fünf Jahren betroffen, 640.000 Kinder im Alter zwischen fünf und zehn Jahren. In einer Studie untersuchte Prof. Yeung, ob der Schweregrad der Erkrankung vom Alter der Kinder abhängt. Er fand heraus, dass je älter die betroffenen Kinder oder Jugendlichen sind, die noch einnässen, umso häufiger nässen Sie nachts ein. Bei den Fünfjährigen haben etwa 56 % weniger als drei nasse Nächte. 27 Etwa doppelt so viele Jungen wie Mädchen sind von der Enuresis betroffen. Innerhalb von 3 Jahren werden 50 % aller Kinder mit Enuresis von allein trocken. Wolfish untersuchte bettnässende Kinder im Schlaflabor und stellte fest: Nur etwa 9 % der Enuretiker waren bei einem Lärm von 120dB (das entspricht dem Lärm einer Kettensäge oder eines Presslufthammers neben dem Bett) erweckbar, im Vergleich zu 40 % Nicht-Enuretikern. Das unterschlagen Mama und Anwältin. Sie brauchen nur Zahlen. Dass mit diesem verkürzten und sachlich falschen Bezug durch Levins Mama und ihrer Anwältin jeder vierte Junge und jedes sechste Mädchen zu potenziellen Missbrauchsopfern gemacht werden, interessiert die beiden „Fachfrauen“ nicht. Die Schwestern haben gründlich recherchiert. Sie haben gelesen, dass Kinder Missbrauch durch Bilder anzeigen. Jetzt hat Levins Mama sich so viel Mühe gegeben, mich durch Beischlaf von der Anfertigung solcher Belege des Missbrauchs durch die beiden Kinder fernzuhalten. Dabei kann jeder Laie bei gründlichem Studium der Fachliteratur feststellen, dass Kinderzeichnungen als Beleg nur eine Halbwahrheit sind. Aber so gründlich waren sie wohl doch nicht. Man muss die Artikel halt in Gänze lesen und verstehen und nicht nur einen Punkt herausgreifen, um damit einen anderen Menschen zum Verbrecher stempeln zu können. Jedem Psychologen sträuben sich die Nackenhaare, wenn er diese nur als stümperhaft zu bezeichnenden „Beweise“ bewerten soll. Wieso malen zwei Kinder, wenn doch angeblich nur eines der Beiden missbraucht wurde? Was wurde den Kindern als Malanlass gegeben? Sind die Kinder der Aufforderung zum Malen freiwillig und gerne gefolgt? 26 Fergusson et al. 1986; Foxman et al. Pediatrics 1986; Hellstrom et al. 1990; Watanabe & Kawauchi 1994; de Jonge, Kovin et al (eds). 1973] 27 Fergusson et al. 1986; Foxman et al. Pediatrics 1986; Hellstrom et al. 1990; Watanabe & Kawauchi 1994; de Jonge, Kovin et al (eds). 1973] Aber warum soll ich mich an dieser Stelle mit Themen befassen, zu denen ich wenig oder gar kein Hintergrundwissen beisteuern kann? Das überlasse ich denen, die sich mit diesen Inhalten auskennen. Nur eines kann ich den Veröffentlichungen der verschiedensten Institutionen und Gruppen entnehmen: Mit Kinderzeichnungen verhält es sich wie mit Essstörungen oder aggressivem Verhalten: Sie können ein Hinweis auf sexuellen Missbrauch sein, müssen es aber nicht; sie können unbewusste Botschaften enthalten, müssen es aber nicht. Besonders gefährlich aber sind Laiendeutungen solcher „Belege“ Ein viel wichtigeres Problem beschäftigt mich seit einigen Tagen. Im November 2006 haben wir beide als Elternteile ein Schreiben verfasst, in dem wir erklären das gemeinsame Sorgerecht ausüben zu wollen. Warum das Schreiben beim zuständigen Jugendamt in „S“ nicht bearbeitet wurde, ob es in einer „Ablage“ verschwunden ist oder ganz einfach vergessen wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Absichtserklärung liegt jedenfalls vor, die Unterschriften der Elternteile sind beweisbar vorhanden. Beide Elternteile gingen von der Tatsache des gemeinsamen Sorgerechts aus. Levins Mutter versuchte ja in mehreren Verfahren mir das Sorgerecht aberkennen zu lassen. Und dann kommt ihr der Zufall zu Hilfe. Die Behörde hat diesen im November 2006 verfassten Antrag nicht bearbeitet. Nach dem Gesetz liegt das Sorgerecht damit nur bei der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht fordert, Fehler oder Fehlentscheidungen der Verwaltung, die bekannt werden, unverzüglich zu berichtigen. Die Tatsache, dass die Urkundenausstellung, die dem Schreiben hätte folgen müssen, nicht erfolgt ist, wäre, nachdem sie als Fehler festgestellt wurde, unverzüglich zu bereinigen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die Mutter aus heutiger Sicht anders entscheiden will, zumal auch hier der BGH ein eindeutiges Votum zur Teilung des Sorgerechts abgegeben hat. Aber dann wird mir kühl und sachlich erklärt, dass die Beurkundung nicht erfolgt ist und deshalb auch keine Berichtigung erfolgen wird. Je mehr ich mich mit den Möglichkeiten und Risiken unseres Rechtssystems beschäftige, desto größer wird meine Sorge um den Missbrauch durch Anwälte und untätige oder entscheidungsmüde Richter. Mittwoch – 30. Januar 2013. Mein Anwalt versucht mir zu erklären, dass das Familiengericht überlastet ist, dass der Familienrichter vor Aktenbergen auf seinem Schreibtisch sitzt und sich auf beweisfähige und beweiskräftige Aussagen und Tatsachen verlassen muss. Aber hier geht es doch um ein Kind. Ein Kind, das traumatisiert ist, das zwischenzeitlich körperlich leidet. Der Richter hat die Erkenntnisse der Ermittlungen der Staatsanwalt-schaften von Strahlsund und „Fr“, die Untersuchungs-ergebnisse der Amtsärztin und die nachgewiesen falschen Anschuldigungen in Zusammenfassung vor sich liegen und wäre in der Lage ohne zusätzlichen Arbeitsaufwand eine Entscheidung, zumindest bezogen auf den Umgang zu treffen. Aber nein, mein Anwalt muss ihn darauf hinweisen, dass das Ermittlungsergebnis vorliegt, obwohl das dem Jugendamt und dem Gericht zuging. Da muss Kritik erlaubt sein. Auch wenn unser Recht zulässt, dass man alles doppelt eruieren kann, ist ein solcher Aufwand mit den entsprechenden Zeitverlusten zu Lasten eines Kindes nicht zu tolerieren. Am 30.01.2013 schreibt mein Anwalt: In dem Rechtsstreit zum Umgang. 30.01.2013 (.) erlaube ich mir, dem Gericht die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller, zur Kenntnis zu bringen. (.) Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund umfassender Ermittlungen davon aus, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller von vornherein haltlos waren. Vielmehr habe die Antragsgegnerin gezielt Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben und Selbstverständlichkeiten zu Indizien und Beweisen hochstilisiert. Die Staatsanwaltschaft hat zwischenzeitlich von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerin wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung eingeleitet. Die Ermittlungen ergaben, dass die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit verschiedentlich psychisch auf den gemeinsamen Sohn eingewirkt hat, um diesen in Hinblick auf die von ihr gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe zu verunsichern. Außerdem hat die Antragstellerin im gesamten Ermittlungsverfahren keine Beobachtung gemacht, welche einen objektiven Anhaltspunkt für einen Missbrauch zu liefern im Stande ist. Selbst die Zeugin Steinel, welche bei den Geschehnissen während des gemeinsamen Urlaubs zugegen war, beschrieb, dass sie für die seitens der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe „keinerlei Anhaltspunkte (.)“ habe. Sie habe die Ängste der Frau Schiffer wahrgenommen und sich selbst gefragt, worauf sich diese denn eigentlich gründeten. Die Behauptungen der Antragsgegnerin in verschiedenen Verfahren, sie habe die Befürchtung, der Antragsteller stehe durch Einwirkung hinter den von den Kindern angefertigten Fotografien ist wohl wissentlich der Wahrheit zuwider aufgestellt worden, da die Antragsgegnerin diese nicht einmal im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufstellte. Insgesamt gewann die Staatsanwaltschaft den Eindruck, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gezielt durch die Bezichtigung mit einem Missbrauch, einer Strafverfolgung aussetzen wollte. Wie der Vortrag dieses Verfahrens zeigt, wollte sie augenscheinlich die Früchte ihrer Lügen auch in zivilrechtlichen Verfahren ernten. Nach den abschließenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist bereits objektiv kein Grund ersichtlich, warum dem Antragsteller der Umgang mit seinem Sohn nicht zu gestatten ist. Bereits der Umstand, dass die Antragsgegnerin in den Problemen, einen Koffer zu verladen, in dem Packen des Autos obwohl die Abreise geplant ist und Ähnlichem deutliche Anzeichen auf einen Missbrauch erblickt, zeigt deutlich, welche Substanz den Vorwürfen der Antragsgegnerin beizumessen war. Der Antrag-steller geht aufgrund der eindeutigen Ermittlungs-ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, inwieweit ein Umgang aus Gründen des Kindeswohls stattfinden mag, nicht notwendig sein dürfte, da die Ermittlungen klare Erkenntnisse dahingehend liefern, dass eine Näherung des gemeinsamen Kindes oder ein unangemessener Umgang niemals stattfand. Der Antragsteller wird gesondert zu diesem Verfahren Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen. Donnerstag – 31. Januar 2013. Und mit gleichem Datum stellt er den Antrag auf Umgang. Ich lese ihn, bin aber überzeugt, dass der Richter nicht entscheiden wird. Natürlich kann das, was mir jetzt durch den Kopf geht, nur ein Gedanke sein, aber die Erfahrungen der letzten Monate lassen mich immer stärker die politische und gesellschaftliche Stellung der gegnerischen Anwältin in der Region in meine Überlegungen einbeziehen. Widerspricht man einer politisch geehrten Streiterin für die Rechte alleinerziehender Mütter wirklich? Oder wartet man lieber darauf, dass andere Unbeteiligte, wie eine Gutachterin die Entscheidungen vorgeben? Ich lese also den Text und glaube nicht +5004 Std. Antrag auf einstweilige Anordnung 31.01.2013. Namens und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich, im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung wie folgt zu erkennen: 1) Der Antragsteller ist – für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache – berechtigt, seinen Sohn „Levin Schiffer“, geboren am.2006, jedes zweite Wochenende, beginnend mit dem 08./09. Februar, in der Zeit von freitags 16 Uhr bis sonntags 18 Uhr zur Ausübung des Umgangs zu sich zu nehmen; die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind zur Abholung zu Hause bereit zu halten. 2) Der Antragsteller ist – für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache – weiterhin berechtigt, seinen Sohn „Levin Schiffer“, geboren am 2006 jede Woche, in welcher kein Umgang nach Ziffer 1) zu gewähren ist, mittwochs in der Zeit zwischen 16 Uhr und 19 Uhr zur Ausübung des Umgangs zu sich zu nehmen; die Antragsgegnerin wird verpflichtet das Kind zur Abholung zu Hause bereit zu halten. 3) Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Ziffern 1) und 2) ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht. Da die Vorgeschichte, welche zum vorliegenden Antrag führt, dem Gericht hinlänglich bekannt sein dürfte, sollen die Ausführungen auf das Nötigste beschränkt werden. Die Antragsgegnerin richtete am 06.07.2012 den Vorwurf gegen den Antragsteller, er habe sich am gemeinsamen Sohn sexuell vergangen. Aus diesem Grund wurde dieser während einer Urlaubsreise vor Ort vorläufig fest-genommen, jedoch bereits am 07.07.2012 wieder entlassen. Seit dieser Zeit hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aus ihrem Haus verwiesen und ihm jeglichen Umgang mit dem gemeinsamen Kind verboten. Durch verschiedene Maßnahmen stellt die Antragsgegnerin sicher, dass der Antragsteller sein Kind auch bei Freizeitaktivitäten nicht mehr sehen kann; notfalls verbot sie dem Kind in der Vergangenheit das Ausüben seiner Aktivitäten. Im Übrigen begehrte die Antragsgegnerin sogar den Erlass einer Gewaltschutzverfügung, womit dem Antragsteller der Umgang mit dem Sohn verboten werden sollte; nach meinem Hinweis auf § 2 GewSchG begehrte die Antragsgegnerin den Ausschluss des Umganges im Wege der einstweiligen Anordnung. Sämtliche hierauf gerichteten Anträge der Antragsgegnerin wurden abgewiesen. Allerdings war die Antragsgegnerin auch in der Vergangenheit nicht bereit, dem Antragsteller einen wie auch immer gearteten Umgang zu gestatten. Zwischenzeitlich wurde das am 06.07.2012 gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt. Hierbei wurde nicht nur festgestellt, dass die dem Antragsteller gegenüber seitens der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe unzutreffend waren, sondern es wurde vielmehr weiterhin umfangreich ermittelt und festgestellt, dass die Antragsgegnerin sich mehrfach im Rahmen der Ermittlungen widersprach und die Antragsgegnerin eine deutliche Belastungstendenz zeigte. Die Ermittlungen erstreckten sich auf sämtliche von der Antragsgegnerin geschilderten Verdachtsmomente. Mehrere Behauptungen der Antragsgegnerin konnten nachweislich als Lügen entlarvt werden. Aus diesem Grund wurde von der Staats-anwaltschaft „Fr“ von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerin wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung eingeleitet. Insgesamt lässt sich aus den Ermittlungen lediglich der Eindruck gewinnen, dass die Antragsgegnerin das sensible Feld sexueller Übergriffe auf Kinder gezielt dazu nutzte, unter Entstellung, Dramatisierung und Verleugnung der Wahrheit, ein falsches Bild des Antragstellers zu zeichnen und diesen zur Verfolgung ihrer Ziele der Gefahr massiver Strafverfolgung und Ruf-schädigung auszusetzen. Dass sie dem gemeinsamen Sohn Levin durch ihren egoistischen Schachzug den Kontakt mit seiner hauptsächlichen Kontaktperson unmöglich machte, hielt die Antragsgegnerin nicht davon ab, ihre Vorgehensweise auf breiter Flur durchzusetzen. In der Vergangenheit wurde die Antragsgegnerin beispielsweise nicht müde zu betonen, welche deutlichen Rückschlüsse sich aus den Zeichnungen nach Angaben einer von ihr konsultierten Psychologin ergäben. Nachdem die Staats-anwaltschaft diesen Ermittlungsansatz verfolgte, musste sie feststellen, dass die konsultierte Psychologin „R“ (.) lediglich sagte, dass den Bildern nicht nur überhaupt kein Aussagegehalt auf eine Vergewaltigung zukommt, sondern dass es grundsätzlich nicht möglich ist, derartige Schlüsse aus Zeichnungen zu ziehen. Dies hielt die Antragsgegnerin nicht davon ab, obwohl sie die Unwahrheit ihrer Äußerungen positiv kannte, dem erkennenden Gericht der Wahrheit zuwider derartige Bedenken gegenüber zu äußern. Besonders auffällig ist, dass die im Urlaub ebenfalls anwesende und der Antragsgegnerin freundschaftlich verbundene Doris Steinel bei einer Vernehmung beschrieb, dass die von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe für sie nicht nachvollziehbar seien und sie diesen keine Tatsachengrundlage zuschreibt. Die Schilderungen der Antragsgegnerin im Rahmen der ersten Vernehmung divergieren von denen bei der Gerichtsmedizin, wobei letztere wiederum nicht in Einklang mit der Aussage bei der Ermittlungs-richterin zu bringen ist. Den Unterzeichner beschleicht angesichts der nunmehr bekannten Ermittlungsergebnisse der Eindruck, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller „loswerden“ und ihm den Kontakt mit seinem Sohn unmöglich machen wollte, nachdem sie dem Kontakt mit ihm – aus welchen Gründen auch immer – überdrüssig wurde. Hierzu erfand sie die Missbrauchsvorwürfe, um ihr Anliegen ohne große Gegenwehr durch-setzen zu können. Zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn fand seit dem 06.07.2012 nur noch flüchtiger Kontakt statt, sofern der Antragsteller den Sohn in der Schule aufsuchte. Diesen versuchte die Antragsgegnerin auch zu unterbinden. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter dem Akten-zeichen 42 F./12 wollte die Antragsgegnerin – dies darf freundlicherweise ebenfalls als gerichts-bekannt vorausgesetzt werden – gar verbieten, den gemeinsamen Sohn in der Schule zu besuchen. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist darauf gerichtet, die Beziehung des Antragstellers zu dem gemein-samen Sohn derart zu unterbrechen, dass sich das Kind von seinem Vater entfremdet. Die Antragstellerin versuchte bereits gegenüber den Ermittlungsbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Wahrheit in ihrem Sinne zu verdrehen und wirkte hierauf gezielt ein. Bereits aufgrund des Umstandes, dass der gemeinsame Sohn keine Angaben machen wollte, besteht die starke Vermutung dafür, dass sie in gleichem Maße auf den Sohn einwirkt. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass der Kontakt des Kindes zum Antragsteller schnellstmöglich in normaler Form wiederhergestellt wird; es ist, insbesondere ob des Umstandes, dass keine Vorwürfe gegen den Antragsteller mehr im Raume stehen, unerlässlich einen Umgang bereits vor Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten. Allerdings ist zu erwarten, dass die Antrags-gegnerin sich auch einer Entscheidung des Gerichts nicht ohne weiteres beugen wird. So hat sie in der Vergangenheit nichts unversucht gelassen, um einen Umgang faktisch zu unterbinden, indem sie das Kind nicht mehr zur Chorprobe gehen ließ; gleiches gilt für das Tennistraining. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin viele Umstände, welche die Staatsanwaltschaft als unwahr ermitteln konnte, auch im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinandersetzung verwendet. Aus diesem Grund erscheint auch die Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft geboten. Augenscheinlich fehlt der Antragsgegnerin der grundsätzliche Respekt vor gerichtlichen Ent-scheidungen. Andernfalls ist es kaum erklärlich, dass die Antragsgegnerin, nachdem bereits aufgrund ihres nachweislich unwahren Vortrages, in dem vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankenberg gegen sie geführt wird, weiterhin unwahre Behauptungen aufstellt, um hiermit ihre Interessen in rechtsfeindlicher Gesinnung durchzusetzen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich auch einem gegen sie gerichteten Titel nicht beugen wird. Freitag – 01. Februar 2013. 25 Monate klagt die Mutter auf Sorgerechtsentzug. 25 Monate geht sie vom gemeinsamen Sorgerecht aus, das wir im November 2006 dem Jugendamt gegenüber schriftlich erklärt haben. Und dann, als es für sie eng wird, erfährt die Anwältin – von wem auch immer, dass keine Urkunde vorhanden ist. Ich war der Meinung, dass diese Urkunde bei den anderen Papieren im Ordner Levin abgeheftet ist. Offensichtlich auch Levins Mama. Jetzt kann sie ein Versäumnis der Behörde schamlos ausnutzen. Ihre Anwältin schreibt am 01.02.2013 an das Familiengericht: (.) wegen elterlicher Sorge. Gegnerische Anwältin an das Familiengericht, wegen elterlicher Sorge. erklären wir die Sache für erledigt, nachdem nunmehr feststeht, dass die Antragstellerin Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge ist. Kein Wort zu dem vorgelegten Schreiben. Und was mich besonders trifft, auch der Richter interessiert sich nicht dafür. Die Kopie des Schreibens, die ich vorlege, zählt nicht. Dass die Behörde wegen Zuständigkeitsschwierigkeiten eine Unterlassung begangen hat, zählt nicht. Wir haben das Jugendamt des Wohnortes angeschrieben und hätten wohl das Jugendamt des Geburtsortes anschreiben müssen. Ist Recht in Deutschland denn nur noch formales Recht? Unsere Erklärung November 2006. zum Sorgerecht an das Jugendamt „S“ (.) für unseren Sohn Levin Schiffer, geb. (.) beantragen wir beide Christel Schiffer, geb. das gemeinsame Sorgerecht. (.) Eine entsprechende Erklärung haben wir bereits bei der Anmeldung zur Geburt beim Standesamt „L“ abgegeben. Dann wieder einmal der Kinderarzt: Am 22. Oktober 2012 hat sich die Mama von Levin eine Bescheinigung vom Kinderarzt schicken lassen. Scheinbar hat sie doch nicht so viel Stress in der Schule wie sie mir immer glauben machen wollte. „Sie baten mich…“. Sie hat den Kinderarzt um eine Stellungnahme gebeten, sie hat nachgefragt, was die Ursache für Levin Sauberkeitsproblematik sein kann und sie bat um Auskunft über eventuelle Entwicklungsauffälligkeiten. Antwort des Kinderarztes: „Bei Levin liegt eine Neigung zur Verstopfung vor. Dabei kommt es (.) zu Kontrollverlust (Überlauf-kopressis). Diese Symptomatik kommt bei Klein-kindern immer wieder vor (.) Das ist nichts Neues, das haben wir ja schon seit Jahren gewusst, deshalb erhielt Levin Movicol und anfangs sogar noch Magnesium. Wie oft haben wir das besprochen. „Belohnungspunkte“, „Beistand“, „Hilfe“, „Rituale“ waren die Schlagwörter in dem Behandlungsplan. Dann ein einziger ergänzender Satz: „Differentialdiagnostisch ist bei Sauberkeitsproble-matik bei Kleinkindern immer auch an Missbrauch oder sexuelle Übergriffe zu denken“ Das steht im Handbuch eines jeden Kinderarztes, das und mehr muss jeder Arzt bei der Untersuchung von Kleinkindern beachten. Wie oft haben wir erlebt, dass Levin im Krankenhaus – und er war ja, weil Oma das so für richtig hielt des Öfteren wegen manchem „Pipifax“, im Krankenhaus – von den Ärzten sehr gründlich untersucht wurde. Ich erinnere mich an die Untersuchung als Levin sich den Fuß verbrühte. Natürlich wurde der Fuß sorgfältig untersucht und behandelt. Aber so ganz nebenbei wurde Levin auch am ganzen Körper angeschaut. Und das ist gut so. Ich habe das als sehr positiv empfunden, denn wie vielen Kinder konnte wegen mangelnder Untersuchung durch die Ärzte nicht geholfen werden. In der Bescheinigung stellt der Arzt nach Anführen dieses Gedankens aber richtig, dass er diese Möglichkeit ausschließt. Er schreibt ausdrücklich: „Anzeichen für ein auffälliges Verhalten oder ein vermehrt sexualisiertes Verhalten wurden von mir nicht beobachtet“. Die Behauptung der Anwältin ist eine Frechheit. Ein Arzt schreibt, er habe keine Anhaltspunkte und die Anwältin macht daraus: „der Arzt hatte bereits früher Fragen zur Sauberkeits- problematik“ Nicht der Arzt hatte Fragen, sondern die besorgten Eltern hatten Fragen an den Arzt wegen „Einnässen“ und „Einkoten“. Sie haben um Hilfe gebeten, diese Problematik zu behandeln. Und dieser Arzt hat ihnen nicht nur einmal gesagt, „das ist bei Jungen häufiger anzutreffen, weil die Nerven zur Steuerung bei Jungen langsamer nach unten wachsen als bei Mädchen. Das wächst sich aus“. Und hat ihnen Magnesium und Movicol und Ratschläge an die Hand gegeben. Die Mutter von Levin zeigt überhaupt keine Hemmungen, die normalsten Dinge umzukehren. Sie hat keine Skrupel, ihrem Kind einen Leidensweg durch ständig neue und unnötige Therapien zuzumuten, nur um ihr egoistisches Ziel zu erreichen. Wer missbraucht eigentlich den kleinen Jungen? Wer schadet aus purem Eigennutz dem Kind psychisch und physisch? Wer stoppt endlich diese Mutter und deren Familie? Wer kümmert sich endlich einmal um das Kind? Während des Prozesses vor dem Oberlandesgericht wegen Gewaltschutz, den Levins Mama für sich schon verloren weiß und vor der Entscheidung des Familiengerichts zum Umgangsrecht legt sie eine Bescheinigung des Jugendamtes vor, nachdem sie das alleinige Sorgerecht hat. Es wäre ja zu schön gewesen, wenn Einsicht in das Verwerfliche des eigenen Tuns zur Besserung führen würde. Am 10. 11. 2006 haben Levins Mama und ich beim Jugendamt in „S“ das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Die Kopie des Antrags mit ihrer Unterschrift ist vorhanden. Sie hat, wie so oft in letzter Zeit übersehen, dass ich in der Regel von allen wichtigen Schreiben elektronisch und papiermäßig Kopien angefertigt habe. Nach vier verlorenen Prozessen, in denen sie mir das Sorgerecht aberkennen lassen wollte und nachdem sie jetzt bald selbst vor Gericht steht, erklärt sie, dass es kein gemeinsames Sorgerecht gibt. Mir ist nur nicht ganz klar, woher sie gerade jetzt die Information über den fehlenden urkundlichen Eintrag hat. Sehr viel später werde ich bei anderer Gelegenheit noch einmal über Informationswege zwischen Jugendamt und gegnerischer Anwältin nachdenken. Sicher, ihre Schwester hat es mit den Vätern ihrer Töchter nicht anders gemacht. Da hat keiner das Sorgerecht bekommen. Ich denke daran, wie sie zu Beginn des Jahres 2012 am Schreibtisch gesessen hat und durchgerechnet hat, wie sie ohne mich Haus und Familie finanzieren kann. Wie oft hat sie die Einzelposten der Hausbelastung, Krankenkasse, Versicherungen, Autokosten und Haushaltskosten aufgelistet, hat die von mir getragenen Nebenkosten, wie Strom, Heizung, Wasser, Grundsteuer, Telefon und Kabel mit eingerechnet. Sie wollte sehen, ob sie das alles allein tragen kann. Wenn ich gefragt habe, bekam ich immer zur Antwort, dass mir ja etwas passieren könne. Mein Hinweis, dass Levin dann ja eine Waisenrente durch mich bekäme, nahm sie zur Kenntnis und sprach dann lächelnd von „oder Unterhalt“ Spätes Erkennen! Dienstag – 05. Februar 2013. Amtsgericht:+5124 Std. Wegen einstweiliger Anordnung Umgangsrecht hat das Familiengericht beschlossen: für das Kind Levin Schiffer, geb. 2006, wird Frau Christians, zum Verfahrensbeistand bestellt. Der Verfahrensbeistand übt die Verfahrensbeistand-schaft berufsmäßig aus. Der Wirkungskreis umfasst die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren (§ 158 Abs. 4 FamFG). Dem Verfahrens-beistand wird die weitere Aufgabe übertragen; Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugs-personen des Kindes zu führen, sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrens-gegenstand mitzuwirken (3 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) Mit Schreiben an das Oberlandesgericht informiert die gegnerische Anwältin den Senat, dass sie Hausverbot für mich gefordert hat. Ich denke darüber nach und halte mich in der Wertung zurück. Manchmal erübrigt sich eine Diskussion, weil die Argumentation sich selbst ad absurdum führt. Ich vertraue in diesem Fall auf den Sachverstand der Senatsmitglieder. Die Anwältin schreibt: 05. Februar 2013 (.) nehmen wir Bezug auf die mit Schriftsatz vom 31.01.2013 eingelegte Anschlussbeschwerde und ergänzen den dortigen Vortrag wie folgt: Mit Telefax Brief vom 01.02.2013 wurde die Direktorin der Grundschule „D“, Frau G. unter Vorlage der Bescheinigung des Jugendamts aufgefordert, dem Kindsvater den weiteren Zutritt zur Grundschule zu verwehren unter Hinweis auf sein nicht vorhandenes Sorgerecht. Mit gleicher Post wurde auch der Anwalt des Kindsvaters hierüber informiert unter Vorlage der Urkundsabschrift. Die Kindsmutter teilt am 05.02.2013 mit, dass der Kindsvater nach wie vor das Kind in der Schule besucht. So geschehen am 04. und am 5. 02.2013. Dies bedeutet, dass trotz entgegengesetzten Willens der Kindsmutter, welcher hinlänglich dokumentiert ist, die Kontakte unvermindert anhalten. Als weitere Anlage überlässt die Anwältin noch ein Schreiben an die Grundschule. Die Senatsmitglieder werden sich selbst eine Meinung dazu bilden, denn jeder, auch wenn er nicht mit den Verwaltungs-vorschriften einer Schule vertraut ist, weiß, dass eine Anwältin eine Schulleiterin gar nicht auffordern kann, ein Hausverbot zu verhängen. Das ist einzig die Entscheidung der Schulleiterin aufgrund von Vorkommnissen in der Schule. Anlage zum Schreiben vom 05.02.2013. Hausverbot für Rainer Bertram bezüglich Levin Schiffer, in dieser Sache fordern wir Sie ausdrücklich auf, Herrn Bertram ab sofort Hausverbot bezüglich der Grundschule „D“ zu erteilen. Entgegen der bisherigen Darstellung ist die Kindsmutter Christel Schiffer Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge. Eine Bescheinigung ist beigefügt. Ich war lange genug Schulleiter. Die Unverschämtheit dieses Briefes ist eigentlich nicht mehr zu toppen. Eine Schulleiterin kann durch Dritte niemals zu einem Hausverbot aufgefordert werden. Das weiß die Anwältin und das weiß vor allem auch ihre Mandantin. Die ist ja selbst Schulleiterin. Für einen Auftrag ein solches Schreiben durch ihre Anwältin verfassen zu lassen, kann es nur zwei Gründe geben. Unverschämtheit oder Schulleiterin, die in ihrem Job nicht Bescheid weiß, ihn nicht beherrscht. Freitag – 08. Februar 2013. Mein Anwalt muss nach den verbalen Vorwürfen, Anwürfen und Ausschweifungen der gegnerischen Anwältin einige Dinge beim Senat des OLG richtigstellen. So schreibt er: In dem Beschwerdeverfahren beantrage ich zunächst namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers: Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. Weiterhin geben die Schriftsätze der Beschwerdegegnerin Anlass zu folgender Stellung-nahme: Da das erkennende Gericht bislang nicht mit den Geschehnissen befasst war, erlaube ich mir das bisher Geschehene kurz zusammenzufassen. Die Beschwerdegegnerin bezichtigte den Beschwerde-führer seit dem 06.07.2012, sich dem gemeinsamen Sohn sexuell genähert zu haben. Das aus diesem Grund eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde bereits Mitte Januar eingestellt. Im Zuge der Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft sämtlichen von der Beschwerdegegnerin geschilderten belastenden Umständen nachgegangen. Hierbei stellte sich heraus, die Beschwerdegegnerin hatte in weiten Teilen gelogen und im Übrigen interpretationsfähige Umstände welche für sich genommen völlig harmlos sind stets in einem belastenden Sinne wiedergegeben. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung und Freiheitsberaubung eingeleitet. Daneben läuft ein weiteres Verfahren wegen des Verdachts des Prozessbetruges gegen die Beschwerdegegnerin, da sie bereits in einem vor dem Amtsgericht „S“ unter dem Aktenzeichen 31C./12 geführten Verfahren behauptete, mit dem Beschwerdeführer kein Mietverhältnis zu unterhalten und im Übrigen die Existenz der vermieteten Räumlichkeiten negierte. Dem Beschwerdeführer lagen glücklicherweise sowohl der Mietvertrag als auch die Unterlagen zur Errichtung der Wohnung, sowie ein Darlehensvertrag für ein KFW Darlehen, welches die Beschwerdegegnerin für die Errichtung des Wohnraumes erhalten hatte, vor und daher konnte die Unwahrheit sämtlicher von der Beschwerde-gegnerin aufgestellten Behauptungen bewiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren schildert die Beschwerdegegnerin für sich genommen völlig harmlose Begegnungen und erhofft sich – nachdem ihr Versuch, den Beschwerdeführer von seinem Kind durch ihre unwahren Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft fernzuhalten fehlschlug – nun auf diesem Weg eine Entscheidung zu erhalten, welche dem Beschwerdeführer verbietet, sich dem gemeinsamen Sohn zu nähern. Hierbei verspricht sich die Beschwerdegegnerin aus der blanken Existenz derart sensibler Vorwürfe, dem Beschwerdeführer dauerhaft den Umgang mit seinem Sohn zu verbieten, bzw. durch die sophistische Herangehensweise unter scheinbarer Aufdeckung stets neuer Umstände, die sie für missbrauchsbegründend hält, den Verdacht immer weiter aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer, welcher bis zur Erhebung der Vorwürfe das gemeinsame Kind aufgrund des Umstandes, dass er sich bereits in Pension befindet und daher zeitlich ungebunden ist, fast ausschließlich erzogen hat und dessen haupt-sächliche Bezugsperson darstellte, hat seinen Sohn seit die Beschwerdegegnerin die Vorwürfe gegen ihn erhoben hat, lediglich sporadisch bei einigen Besuchen in der Schule gesehen. Erstaunlicherweise hat die Beschwerdegegnerin etwa drei Tage nach Zustellung des Einstellungs-bescheides über das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren festgestellt, dass sie Inhaberin des alleinigen Sorgerechts ist. Der Beschwerdeführer ging bislang, wie die Beschwerdegegnerin auch, davon aus, dass gemeinsames elterliches Sorgerecht besteht. Immerhin haben beide Beteiligten unter dem 10.11.2006 eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben, welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Beschwerdeführer unterschrieben hatte. Die Sorgerechtserklärung der Beteiligten vom 10.11.2006 ist in Kopie als Anlage beigefügt. Im Übrigen betonte die Beschwerdegegnerin stets diese abgesandt zu haben. So gab die Beschwerdegegnerin der Tochter des Beschwerde-führers anlässlich der Geburt eines Sohnes noch den Ratschlag, eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abzugeben, schließlich sei sie persönlich auch so verfahren. Sofern die Beschwerdegegnerin also nunmehr behauptet, sie habe sich offensichtlich vom Beschwerdeführer täuschen lassen, entspricht dies nicht der Wahrheit, vielmehr hat sie diesen – ganz offensichtlich erfolgreich – darüber getäuscht, dass die Beteiligten die gemeinsame elterliche Sorge innehatten; bislang jedoch musste sie hierauf nicht rekurrieren, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens ohnehin keine Gefahr drohte, dass der Beschwerdeführer Umgang mit dem Kind haben werde. Nachdem das Verfahren jedoch nicht den erwünschten Erfolg brachte, versucht die Beschwerdegegnerin auf neuen Wegen das alte Ziel zu erreichen. Die von ihr beschriebenen Ängste bei Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer sind bereits nicht plausibel, da bei Lichte betrachtet seit dem harmonischen Zusammenleben zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nichts passiert ist, was eine – wie von der Beschwerdegegnerin beschrieben – panische Angst plausibel macht, außer dass sie den Beschwerdeführer zu Unrecht eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Sohnes bezichtigt hat. Insofern erscheint es grotesk, wenn sich die Beschwerdegegnerin zunächst freiwillig auf den Beschwerdeführer zubewegt, um in der Folge panische Angst zu entwickeln; es sei denn sie legte es absichtlich darauf an, Situationen zu schaffen, welche jedenfalls abstrakt geeignet sind, den Erlass der gegenständlichen Verfügung zu begründen. Sofern die Beschwerdegegnerin erneut pauschal behauptet, den Sachvorgang durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht zu haben, soll dem nicht entgegengetreten werden. Es ist lediglich so, dass der Sachvorgang derart obskur war, dass dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits nicht schlüssig war; insofern kam es auf die Glaubhaftmachung, welche ebenfalls unpräzise waren, nicht an. Die Beschwerdegegnerin irrt, wenn sie ausführt, dass lediglich die „missliche Gesetzeslücke“ des GewSchG ihrem Antrag erstinstanzlich den Erfolg versagte. Vielmehr stand es der Beschwerde-gegnerin frei, den Ausschluss des Umgangs zu beantragen, was sie auch tat. Allerdings wurde ihr Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin in Bezug genommenen Angaben des Zeugen Krautmann wurden in dem eben bezeichneten Verfahren im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2012 zu Protokoll genommen und waren bei Erlass des bezeichneten Beschlusses bereits bekannt. Es ist insofern bezeichnend, dass der Zeuge vor dem Gespräch, in welchem angebliche sexuelle Inhalte beschrieben wurden, vier Gespräche mit dem Kind allein durchführte, wobei er keine Auffälligkeiten feststellen konnte. Das Kind schilderte keinen Missbrauch, keine Erzählungen mit sexuellem Bezug; es wurde über Sexualität ausweislich des Protokolls überhaupt nicht gesprochen; vielmehr nur über den Loyalitätskonflikt des Kindes, welches das Gefühl hatte, sich zwischen Mutter und Vater entscheiden zu müssen und dass es beide Eltern gleichermaßen liebhabe. Erst als die Beschwerdegegnerin, welche zuvor um das Dreiergespräch gebeten hatte, zugegen war und gezielt auf die Frage hinlenkte, wie es zu derartigen Fotos kam, schilderte der Zeuge Krautmann, das Kind habe angegeben, dass er „dies vom Vater hätte“; es „hätte auch Fotos mit dem Vater gegeben“ und er kenne „den erigierten Penis des Vaters“ und er habe „praktisch eine Masturbation geschildert“. Zunächst ist es so, dass anlässlich des Ermittlungsverfahrens des Staatsanwaltes sämt-liche Bilder auf dem Computer des Beschwerde-führers befindliche Fotos kontrolliert wurden; derartige Bilder konnten nicht gefunden werden, weder auf dem PC, noch auf dem Telefon, noch auf sonstigen speicherfähigen Geräten des Beschwerdeführers; insofern stimmen die Ausführungen von Nacktbildern schlicht und ergreifend nicht. Es mag jedoch sein, dass die Beschwerdegegnerin solange im Vorfeld auf die Sitzung bei Herrn Krautmann auf den Sohn eingewirkt hat, bis dieser tatsächlich den Beschwerdeführer belastende Aussagen machte, wobei die Beschreibung, dass der Sohn „praktisch eine Masturbation geschildert habe“ Interpretation des Zeugen ist. Es ist zutreffend, dass der Sohn – wie wohl auch jedes andere Kind in seinem Alter – sowohl mit dem Vater als auch mit der Mutter duschte. Im Übrigen ist es so, dass der Beschwerdeführer dem Sohn auch beibrachte wie und wo dieser sich zu waschen habe. Auch hier verhält es sich um einen völlig normalen Sachverhalt, welcher zur altersgerechten Erziehung gehört und ohne die von der Beschwerdegegnerin platzierten Vorwürfe auch nicht zu dem nun gezogenen Schluss berechtigen würde. Anlässlich der auf die mündliche Verhandlung folgende Vernehmung des Kindes bei dem zuständigen Richter des Amtsgerichts „S“ – ohne Beteiligung Dritter- wollte das Kind weder Angaben über Bilder mit dem Vater machen noch dazu, ob und in welcher Form es das Geschlechtsteil des Vaters kenne. Insofern drängt sich der Eindruck auf, dass das Kind lediglich aufgrund der Anwesenheit der Mutter für den Beschwerdeführer belastende Aussagen zu machen und sich in einen schwerwiegenden Loyalitätskonflikt befindet, wobei die Einwirkungsmöglichkeit der Mutter natur-gemäß groß ist, da sie das Kind derzeit von seinen Freunden isoliert und sich damit zur hauptsächlichen Bezugsperson hochstilisiert. Die überlassenen ärztlichen Berichte des Herrn Dr. E sind allgemein gehalten und genügen daher nicht, um einen Zusammenhang zwischen dem aktuellen Befinden des Kindes und Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer oder gar mit sexuellen Über-griffen herzustellen; so weist Herr Dr. E darauf hin, dass bei den beschriebenen Krankheiten stets eine derartige Ursache in Betracht zu ziehen sei. Tatsächlich hat Dr. E die Stoffwechselproblematik ärztlich untersucht; eine psychologische Exploration im Hinblick auf psychogene Ursachen der Problematik ist hiermit nicht verbunden und für einen derartigen Zusammenhang genügen auch die durchgeführten Untersuchungen nicht. Jedoch ist wiederum bezeichnend, dass die Beschwerde-gegnerin sämtliche noch so fern liegenden Anknüpfungspunkte dazu ausschlachten will, um ihren Missbrauchsverdacht aufrecht zu erhalten. Diese Berichte wurden – obwohl sie bereits im Oktober letzten Jahres gefertigt wurden – bislang in keinem Verfahren vorgelegt, weswegen sich die Beschwerdegegnerin fragen lassen muss, warum sie ausgerechnet kurz nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund ihr hinlänglich bekannter Berichte Ängste entwickelt. Die Beschwerdegegnerin, welche nun endlich bereit ist, ein präzises Datum für eine angebliche Annäherung des Beschwerdeführers an ihrem Anwesen nennt, behauptet, sie habe den Vorfall durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Bereits dies ist unzutreffend, vielmehr behauptet sie nun, der Beschwerdeführer habe sich ihrem Anwesen am 31.08.2012 um 11 Uhr 50 genähert ohne die obskure „anonyme Zeugenaussage“ auf dieses Datum zu präzisieren. Es wäre auch überraschend, wenn die Beschwerdegegnerin diesen Umstand glaubhaft machen könnte, da der Beschwerdeführer sich am 31.08.2012 in seiner vorübergehend angemieteten Wohnung mit seinem Schwiegersohn befunden hat. Dort hat er zusammen mit diesem Möbel aufgebaut. Hiermit begannen der Beschwerdeführer und sein Schwiegersohn gegen 9 Uhr, gegen halb 11 kam noch der Vater des Schwiegersohnes des Beschwerdeführers hinzu und half beim Aufbau. Herr „M“ war am 31.08.2012 ab 9 Uhr durchgehend mit dem Beschwerdeführer zusammen, dieser übernachtete anschließend auch in der Wohnung des Herrn „M“, sodass es ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer sich zu dem genannten Datum am Anwesen der Beschwerdegegnerin aufgehalten haben kann. Sofern die Beschwerdegegnerin sich nicht im Datum geirrt hat und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht als ausreichend glaubhaft erachtet werden, kann von den weiterhin anwesenden Personen ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung eingeholt werden, oder diese als präsente Zeugen zu einer möglichen mündlichen Verhandlung mitgebracht werden. Die Zusammenkunft im Auto auf der Straße, welche von der Beschwerdegegnerin als angstvoll beschrieben wird, spielte sich auch nicht so ab, wie sie beschrieben wird. Vielmehr war es so, dass der Beschwerdeführer in der genannten Ludwigsstraße fuhr, um zusammen mit seiner vorausfahrenden Tochter ein Weihnachtsgeschenk für sein Enkelkind herauszusuchen. Beim Befahren der Ludwigsstraße fuhr der Beschwerdeführer an der Beschwerdegegnerin vorbei, sodass die Beteiligten sich kurz wahrnehmen konnten. Der Beschwerdeführer hielt weder an, noch wendete er, auch fuhr er nicht – wie von dieser beschrieben hinter dieser her. Insofern zeigt sich erneut, dass die Beschwerdegegnerin jegliche Situation schildert, in welcher sie den Beschwerdeführer sinnlich wahrgenommen hat – auch eine zufällige Begegnung auf der Straße – und diese mit dem Zusatz großer Angst versieht und hierdurch einen Erlass der beantragten Verfügung erhofft. Indes ist Fact, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in keiner Situation nachgestellt hat, diese nie verfolgt hat oder mittels Telekommunikation belästigt hat. Aus diesem Grund gelingt es der Beschwerdegegnerin lediglich vier Situationen zu beschreiben, in welchen sie den Beschwerdeführer überhaupt wahrgenommen hat. Im Hinblick auf den neuerlichen Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 05.02.2013 wird nicht recht klar, was die Beschwerdegegnerin hiermit für einen Zweck verfolgt. Es verhielt sich so, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn – da die Beschwerdegegnerin ihm ansonsten nicht einmal betreuten Umgang zustand – bisweilen einmal die Woche in der Schule besuchte. Wie bereits erwähnt, war der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sehr eng und ist seit der Erhebung der Vorwürfe gegen ihn nicht mehr vorhanden. Um seinem Sohn die Möglichkeit zu bieten, ihn dennoch kurz zu sehen, besuchte er den gemeinsamen Sohn in der Schule. Dies ist der Beschwerdegegnerin bereits seit Wiederbeginn des neuen Schuljahres zum September 2012 bekannt. Der Sohn freut sich bei diesen Besuchen stets, den Vater zu sehen. Er bittet ihn dann, länger bei ihm zu bleiben und ihn bald wieder zu besuchen. Levin sagte dem Beschwerdeführer, dass er ihn sehr vermisse und endlich wieder mit ihm spielen will. Allerdings duldete die Beschwerdegegnerin diese Besuche bislang nahezu anstandslos. Lediglich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2012 ließ sie über ihre Rechtsanwältin verlautbaren, dass sie den Beschwerdeführer bitte, den Sohn nicht mehr zu besuchen. Einen Tag nach Übersendung des Einstellungsbescheides über das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wandte sich die Beschwerdegegnerin mit der Bitte um Hausverbort an die Schulleiterin Frau G. und ersuchte diese um die Verhängung eines Hausverbotes. Insoweit kommt der Eindruck auf, dass die Beschwerdegegnerin nicht von wahrhaftigen Ängsten um ihren Sohn getrieben wird, sonst hätte sie den Umgang in der Schule nicht monatelang anstandslos hingenommen, sondern vielmehr davon getrieben ist, stets genügend Argumente dafür zu haben, dem gemeinsamen Sohn den Umgang mit seinem Vater zu untersagen. Der Erlass einer Gewaltschutzverfügung zu Gunsten des Sohnes gegenüber dem eigenen Vater wird lediglich dazu führen, dass das Kind sich weiter von seinem Vater entfremdet; im Übrigen ist der bloße Besuch kein Grund für den Erlass der beantragten Verfügung, immerhin steht dem Beschwerdeführer ein Recht auf Umgang mit seinem Sohn zu, welches die Beschwerdegegnerin nach Kräften versucht auszuhöhlen. Mittwoch – 20. Februar 2013. Sehr geehrter Herr Bertram, leider wurde mir heute Nachmittag berichtet, dass Sie nach unserem Gespräch erneut Levin in der Mensa aufgesucht haben. Ich möchte nochmals darum bitten, dass Sie den Kontakt zu Levin nicht auf dem Schulgelände suchen, bis eine Klärung des Umgangsrechts vorliegt. S. G. Damit hat die Mutter auch das letzte Schlupfloch Levin zu sehen für mich geschlossen. So kann ich nachfühlen, wie es Menschen ging, die ihre Angehörigen hinter dem Eisernen Vorhang wussten und ihnen keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme gegeben war. Im Abspann eines Filmes konnte man den Satz lesen, der den Begriff Unmenschlichkeit in 19 einfachen Worten deutlich macht. „Sie warteten jeden Tag auf ihren Sohn und als sie ihn dann nach Jahren wiedersahen, waren sie Fremde.“ Freitag – 22. Februar 2013. Was der Familienrichter nicht für nötig hält, das OLG fordert vom J-Amt eine Stellungnahme. 22.02.2013. Das Sorgerecht liegt nach der Vorlage der Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärung gem. § 1626a BGB (vom 01.02.2013) bei der Mutter allein. Die Vorgeschichte wird als bekannt vorausgesetzt. Das gegen Herrn Bertram eingeleitete Ermittlungsverfahren wg. Anfangsverdacht des sexuellen Kindesmissbrauchs und Verbreitung kinderpornografischen Materials wurde mit Verfügung vom 15.01.2013 von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Aus Sicht des Jugendamtes gestaltet sich eine Empfehlung aufgrund der Vielzahl von Anträgen und Verfahren als schwierig. Bezüglich des Antrags der Mutter nach § 1 Gewaltschutzgesetz im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 5UF …/13 können wir von Seiten des Jugendamtes keine Stellungnahme abgeben, da dies nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fällt. Jedoch wurde von Frau Schiffer gegenüber dem Jugendamt keine Aussage getätigt, welche darauf hindeuten, dass diese sich durch den ehemaligen Lebensgefährten bedroht fühlt. Bezüglich der Ausweitung des Antrags der Mutter nach dem Gewaltschutzgesetz betreffend den Sohn Levin Schiffer kann erklärt werden, dass keine Hinweise auf eine Bedrohung des Jungen durch den Vater im Verfahrenszeitraum schließen lassen. Aufgrund des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht „S“ zur Klärung der Ausgestaltung der Umgänge zwischen Vater und Sohn, regen wir an, von einem Näherungsverbot des Kindsvaters gegenüber dem Sohn abzusehen, da dies einem Umgang egal welcher Form entgegenstehen würde. Im Verfahren 42F…/12 vor dem Amtsgericht „S“ bezüglich des Umgangs zwischen dem Kindsvater Herr Bertram und dem Sohn Levin werden wir anregen, bis zur Fertigstellung des Gutachtens über die Ausgestaltung des Umgangs (sh. Ausfertigung des Beweisbeschlusses vom 21.12.2012 AG „S“) einen betreuten Umgang zwischen Vater und Sohn einzurichten, um eine Entfremdung zu vermeiden und den Kontakt zum Vater in einem neutralen Kontext aufzubauen. Im Telefonat mit dem Kindsvater vom 20.02.2013 erklärte dieser, Abstand von nicht vereinbarten Zusammentreffen (Schule, Chor u. ä.) zu nehmen. Wir regen an, den Vater auf die Wichtigkeit einer neutralen und im geschützten Rahmen stattfindenden Annäherung hinzuweisen. 22. Februar 2013. Mit Schreiben vom 22.02.2013 wendet sich die gegnerische Anwältin an das Familiengericht und fordert den bereits seit Monaten einseitig blockierten Umgang jetzt auf Dauer zu untersagen. 22.Februar 2013 + 5532 Std. Wegen Umgangsrecht. im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen wir: der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Schriftsatz vom 05.02.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu tragen. Der Antragsteller stellt nunmehr zum wiederholten Male Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Kindesumgangs. Das Gericht hat über diesen Antrag, der gleichlautend bereits im Vorjahr gestellt worden war, bereits mit Beschluss vom 23.07.2012, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits mit Beschluss entschieden. Der Antragsteller hat dann den Hauptsache Antrag gestellt. Im dortigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluss vom 06.02.2013 die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens beschlossen. In dem vorangegangenen Beschluss vom 20.12.2012 in diesem Verfahren ist ausgeführt, dass das Gericht Beweis darüber erhebt, ob die Ausübung des persönlichen Umgangs Vater – Kind aus Gründen des Kindeswohls zu befürworten ist, da der Umgang einer gesunden psychischen und physischen Entwicklung des Kindes förderlich ist. Nachdem die zunächst beauftragte Sachverständige, eine Sachver-ständige mit dem Schwerpunkt Verkehrs-psychologie, den Auftrag aus Zeitgründen zurückgegeben hat, ist nunmehr der Gutachten-auftrag an Frau Dipl. Psych. A H vergeben. Das Ergebnis bleibt abzuwarten, nachdem das Kind mittlerweile auf die ungeplanten und überfall-artigen Kontakte des Kindesvaters mit erheblichen Irritationen und physischen und psychischen Beeinträchtigungen reagiert. Obwohl die Antrags-gegnerin und Kindesmutter Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge ist, hat die Grundschule in „D“ dem Vater den regelmäßigen Schulbesuch mit Kontakt des Kindes Levin ausdrücklich genehmigt. Die Direktorin, Frau G., steht dem Antragsteller zur Seite und unterstützt seine schulischen Aktivitäten, ungehindert der Tatsache, dass dies zu erheblichen Irritationen in der Elternschaft mittlerweile geführt hat. Die Kontakte des Antragstellers zu Levin führten dazu, dass das Kind erneut einnässt und einkotet, und zwar unkontrolliert und vermehrt nach Kontakten mit dem Antragsteller. Das Kind hat nachts Alpträume, ist unruhig und entwickelt massive Ängste. Wir überreichen in der Anlage –psychologische Stellungnahme des Herrn Krautmann vom Kinderschutzdienst vom 14.02.2013 (.) Auf die Ausführungen des Diplompsychologen nehmen wir vollinhaltlich Bezug. Dieser hat in einem anderen Verfahren bei Gericht anlässlich einer Anhörung unmissverständlich geäußert, dass das Kind ihm gegenüber28 sexuelle Übergriffe des Vaters berichtet und geschildert hat. Die seitens des Zeugen Krautmann geschilderten Angaben des Kindes sind solche, die den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs verwirklichen. Im Interesse des Kindeswohls ist derzeit daher ein Umgang auszuschließen. Ergänzend erlauben wir uns den Hinweis, dass das Gewaltschutzverfahren mittlerweile beim OLG anhängig ist. Das Gewaltschutzverfahren wird geführt wegen des beharrlichen Nachstellens des Antragstellers zum Nachteil der Antragsgegnerin wie auch des Kindes. Die Entscheidung über den Gewaltschutz ist vorrangig vor einer eventuellen Umgangsregelung. Zum Schutz des Kindes ist die Durchführung des Gewaltschutzverfahrens auch unabdingbar, nachdem der Antragsteller dieses Verfahren trotz Kenntnis des alleinigen Sorgerechts der Kindesmutter beharrlich immer wieder Kontakte mit dieser und dem Kind herbeigeführt hat. In diesem Zusammenhang ist es mehr als auffällig, dass der Antragsteller seinen zunächst in M innegehaltenen Wohnsitz nun in die Nähe der Wohnung der Kindesmutter verlegt und nach „D“ verzogen ist. Ein Umgang, auch in begleitender Form, kann derzeit nicht in Betracht kommen. Ergänzend weisen wir auf folgendes hin: Es wäre wünschenswert, wenn der Antragsteller zuverlässig über den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs aufgeklärt würde. Dieser setzt voraus, dass er das Kind vergewaltigt. Die unangemessene Grenzüberschreitung verfrühter sexueller Aufklärung, die Fertigung pornografischer Bilder wie das Posen, das wechselseitige Fotografieren unter der Dusche (vom Antragsteller in seiner richterlichen Anhörung vor dem Familiengericht eingeräumt), das Masturbieren vor dem Kind, das Betrachten der gemeinsam hergestellten pornografischen Bilder auf dem heimischen PC etc. ist sämtlich zu subsumieren unter dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Der Antragsteller geht davon aus, dass er sein Kind vergewaltigt haben muss, um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs akzeptieren zu können. Bisher war jedenfalls von einer Vergewaltigung nicht die Rede. Nachdem der Antragsteller dieses Wort nun selbst in das Verfahren eingebracht hat, muss er sich fragen lassen, weshalb er dieses Wort gewählt hat. Der Zeuge Krautmann bestätigt, dass er selbst von Missbrauchshandlungen überzeugt ist. Als Diplompsychologe, welcher beim Kinderschutz-dienst seit Jahren in verantwortlicher Stellung tätig ist, ist der Aussage des Zeugen ein erheblicher Beweiswert zuzubilligen. Auch die übrigen Ausführungen in der Antragsschrift sind unwahr, z. B. wenn behauptet wird, die Kindesmutter unterbinde irgendwelche Aktivitäten des Kindes. So spielt das Kind Levin Fußball, singt im Chor in „S“ und wird ab Sommer 2013 sein Tennisspiel wieder aufnehmen. Das Tennistraining in „D“ endete im letzten Jahr, es steht in keinem Zusammenhang mit dem hier anhängigen Verfahren. Genauso unwahr ist die immer wieder kolportierte Behauptung, der Antragsteller habe das Kind nahezu „alleine“ großgezogen. Das Kind war immer anderweit betreut, der Antragsteller bis zum Sommer berufstätig. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Strafverfahrens eingelegt wurde, da die Staatsanwaltschaft die vorgetragenen Beweismittel nicht ausgeschöpft hat. 28 Wer hat den Herrn von Krautmann beauftragt? Entweder hat die Anwältin einen Ghostwriter, der sich aber nicht mit ihr abstimmt, oder sie weiß beim Schreiben der Zeile 15 bereits nicht mehr, was sie in der zweiten Zeile geschrieben hat. So ist zu lesen: „nachdem das Kind mittlerweile auf die ungeplanten und überfallartigen Kontakte des Kindesvaters mit erheblichen Irritationen und physischen und psychischen Beeinträchtigungen reagiert“ Eine Seite weiter führt sie aus: (.) „hat die Grundschule in „D“… dem Vater den regelmäßigen Schulbesuch mit Kontakt des Kindes Levin ausdrücklich genehmigt“ Was gilt denn? „Ungeplant und überfallartig“ oder „geplant und regelmäßig“? Wie kann ich Levin „überfallen“, wenn er bei seiner Schulleiterin sagt, dass er jeden Tag auf mich wartet. Solche wider-sprüchlichen Äußerungen finde ich in jedem ihrer Schreiben. Und noch eine Äußerung, die Zweifel an ihrer Übersicht aufkommen lässt. Sie schreibt: „führten dazu, dass das Kind erneut einnässt und einkotet, und zwar unkontrolliert und vermehrt nach Kontakten“ Zynisch zu nennen ist der nächste Satz: (dass dies zu erheblichen Irritationen in der Elternschaft mittlerweile geführt hat“.) Anwältin und Kindesmutter betonen überall im Brustton der Überzeugung, Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit, in keiner Weise und nirgends Äußerungen zum Vorwurf des Missbrauchs oder aktiv Informationen weitergegeben zu haben. Wie können dann andere Eltern irritiert sein? Und noch etwas tritt in der Argumentation der Anwältin zutage. Sie rügt mich, weil ich keine Umgangsregelung beantragt hätte, obwohl sie mehrfach darauf hingewiesen habe. Sie rühmt sich eines Antrags auf begleiteten Umgang, stellt aber gleichzeitig einen Antrag auf Kontaktsperre nach Gewaltschutzgesetz. Und dann schreibt sie: „Die Entscheidung über den Gewaltschutz ist vorrangig vor einer eventuellen Umgangsregelung“ „Stelle in Aussicht, auch wenn du nicht bereit bist zu geben“. Nicht angemessen, aber wirksam! Später wird sie den Gewaltschutz in Bezug zur Umgangsregelung überhaupt nicht mehr erwähnen. Da hatte das OLG ihn ja auch abgelehnt. An dem Termin 04.12.2012, auf den sie sich bezieht, muss ich gefehlt haben. Sonst müsste ich mich zumindest daran erinnern, etwas zu den Vorwürfen gesagt zu haben. Das vorgelegte Schreiben habe ich nicht einmal lesen können, weil ich keine Brille hatte. Die Brille liegt irgendwo im Haus von Levins Mutter oder ist zwischenzeitlich im Müll gelandet. Was meint die Anwältin, wenn sie von verfrühter sexueller Aufklärung spricht? Ich suche in den Tiefen meines Hirns was ich denn da zugegeben habe, auf welchen Vorwurf ich hätte reagieren müssen. Wie so oft bei den mit großem Nachdruck vorgetragenen Vorwürfen und Behauptungen kann ich wieder nur spekulieren, denn konkret ist ja nichts angeführt. Ich kann mich nicht daran erinnern Levin etwas speziell zur Sexualität gesagt zu haben. Das ist für ihn kein Thema. Natürlich wurde zuhause und auch im Kindergarten über den Unterschied Mädchen und Jungen gesprochen. Natürlich wurde von Scheide, Brust und Penis gesprochen, wenn er gefragt hat. Darüber wurde er im Kindergarten sogar mithilfe von Medien informiert. Und natürlich hat Levin der Mama auch in der Badewanne an die Brust gefasst und sie hat ihm natürlich auch gesagt, dass er da seine erste Nahrung erhalten hat. Es gab keinen Grund, solche Fragen nicht zu beantworten. Ist das jetzt verfrühte Aufklärung? Ich dachte immer, dass solcher Umgang zu den natürlichsten Grundsätzen in der Kindererziehung gehört. Ich bin zwar biologisch schon etwas älter und habe die 70 er Jahre mit den Kolle-Filmchen und Blütezeit von Emma mitgelebt, aber ich denke, dass wir der Blümchen und Bienchen Ära entwachsen sind und unseren Kindern allein schon zu ihrem Schutz ehrlicher und offener begegnen. So erinnere ich mich auch an meine Lehrertätigkeit im Zeichen von Aids und den daraus erwachsenen Problemen um die Aufklärung unserer Jugend. Frau Schwarzenberger rühmt sich bei jedem ihrer Auftritte der Mitgliedschaft in Arbeitsgruppen Missbrauch. Sie ist engagiert im Kinderschutzbund mit dem Schwerpunkt Missbrauch. Sie ist wohl bei einer großen Zahl an Verfahren zum Thema Missbrauch als Anwältin aktiv beteiligt. Ist es bei allem Engagement noch nicht bei ihr angekommen, dass zum Thema Sexualität seit Michelangelo „Sündenfall und Vertreibung aus dem Paradies“ sachlich und fachlich eine Weiterentwicklung stattgefunden hat. Ihre Behauptungen sind nur so zu erklären: Bei der Vielzahl der Verfahren und dem Stress ihres Engagements hat sie zwei Fälle verwechselt. Was meint sie, wenn sie sagt ich hätte frühes Posen zugegeben? Was soll ich denn darunter verstehen? Was meint sie, wenn sie sagt, dass ich wechselseitiges Fotografieren in der Dusche zugegeben hätte? Dazu fällt mir nur eine einzige sinnvolle Erklärung ein. Sie hat das Verfahren, das Gericht und die Personen verwechselt. Sollte einer Anwältin nicht passieren, kann aber vorkommen! Eine andere Erklärung wäre peinlich, aber auch möglich. Sie hat in diesem Fall ganz einfach bei einer Schrift von Levins Mama abgeschrieben. Masturbation und Betrachten der Bilder habe ich auch bestätigt. Bei diesen Behauptungen stellt sich die Frage, ob sich Frau Schwarzenberger die passenden Antworten vielleicht selbst gibt. Ärgert sie sich dann auch, wenn sie sich auf ihre Fragen falsche Antworten gibt? Provokant gefragt: Wo um Himmelswillen quillt beim Masturbieren etwas Gelbes raus? Ich möchte mich nicht näher damit befassen. Es regt mich auf, wenn mancher Filmbeitrag im Fernsehen am Nachmittag lehrreicher zum Thema ist. Selbst in den quantitativ immer mehr werdenden Aufklärungs- und Intimschnüffel- Filmchen im privaten Fernsehen spricht niemand von „quellen“ und sicher hat auch noch niemand eine gelbe Färbung beschrieben. Aber wer von Spermatüchern schreibt, hat vielleicht einen besseren und milieuinternen Erfahrungshintergrund. Man sollte Frau Anwältin darauf hinweisen sich bei LOGO oder Löwenzahn zu diesem Thema fortbilden zu lassen. Nach den geäußerten Vermutungen, Erklärungen und Schlussfolgerungen scheinen der Psychologe, die Anwältin, oder Beide in diesem Themenbereich unerfahren, praxisfern. Oder sie sind unverschämt und es ist ihnen egal was sie frei nach dem Motto „Uns kümmert es nicht, keinen Beweis für unsere Behauptung vorlegen zu können. Wir sind wichtig und haben a priori die einzige Wahrheit“. Im letzten Abschnitt des Schreibens durchzuckt mich plötzliches Erkennen. Ich verwechsle Levin, wir sprechen von einem anderen Sohn. Mein – unser gemeinsamer Sohn – ist im Tennistraining bei Rot Weiß. Da haben wir einen englischsprechenden Trainer für die Gruppe der kleinen Anfänger. Nachdem Levin in „D“ trainiert, welchen Levin habe ich dann nach „S“ gefahren? Vielleicht erklärt das auch die Aussagen des Herrn Krautmann und der Anwältin. Sie haben mit einem anderen Levin gesprochen. Welchem Levin gegenüber soll ich mich dann, wie es die Anwältin so blumig ausdrückt, angeblich unangemessen genähert haben? Wie war das im Text weiter oben mit dem Wahrheitsgehalt? Dann deckt die Anwältin in diesem Kontext gleich noch eine weitere „Lüge“ von mir auf. Da behaupte ich, ich hätte Levin hauptsächlich erzogen. Nach ihren gründlichen umfassenden Recherchen konnte ich das doch gar nicht, denn ich war doch berufstätig. Ich war nur in meiner Fantasie zuhause an meinem heimischen Arbeitsplatz. Den Nutzungsvertrag über den Zugriff auf den Server des Ministeriums mit der Administration habe ich nur in meiner Fantasie unterschrieben? Die Besuchsprotokolle zu Schulen habe ich folglich nicht zuhause bearbeitet und geschrieben. Da das alles nur in meiner Einbildung existiert, dann, ja dann war ich natürlich nicht zuhause, dann hatte ich keine Zeit, Levin morgens zu betreuen, ihn anfangs zur „Sternschnuppe“ und später als er drei Jahre alt war in den Kindergarten zu bringen und mittags oder nachmittags zu holen, um dann mit ihm zu spielen, zu malen, zu diskutieren, zu basteln oder im Garten zu arbeiten oder auch „Wer, Wie, Was“ DVDs zu gucken. Dann hatte ich auch keine Zeit, ihn bei Ausfall des Kindergartens oder bei Krankheit tagelang zu versorgen, zu pflegen, oder zu beschäftigen. Dann hat die Anwältin selbstverständlich Recht. Februar 2013. Das OLG teilt mit, dass es den Gewaltschutzantrag zur Person Schiffer, Christel zurückgewiesen hat und lässt den Antrag auf Kontaktverbot zu Levin erst gar nicht zu. Das Gericht hat das Ersuchen von Frau Schiffer zur mündlichen Verhandlung als unbegründet zurück-gewiesen und die Umgangsregelung angemahnt. Die Stellungnahmen des Herrn Krautmann bewertet der Senat als unbegründet, tendenziös und gefällig. Die Kosten für das Verfahren trägt Frau Schiffer. Das Gericht fordert den Umgang und mahnt eine Regelung vor dem Familiengericht an. Und wann darf ich Levin begegnen? Früher war Recht für mich etwas Absolutes, dass immer siegen wird. Langsam sehe ich mich als Sisyphos. Wenn ich glaube, das Recht hat mich auf den Gipfel gebracht, rutsche ich auf der anderen Seite wieder herunter. Nicht, weil ich Unrecht und damit nicht gleichzeitig mit dem Recht den Gipfel erreicht haben darf, sondern weil ein Familienrichter nicht der großen lokalen Anwaltsgröße widerspricht. Er entscheidet nach dem Grundsatz: „Der Staatsanwalt sagt, die Mutter hat gelogen. Die Mutter schadet dem Kindeswohl“. „Die sogenannten Zeugen sind nicht glaubwürdig“ Aber, Frau Rechtsanwältin und ihre Freundin, die Mama wollen keinen Umgang“. Also – kein Umgang. Recht ist also nicht ein Wert an sich, sondern abhängig von Faktoren wie Macht, Einfluss und …? Verfährt der Richter nach dem Prinzip „warum denn den Hubschrauber Schwarzenberger reizen?“ Ist seine Arbeitsgrundlage eventuell „lassen wir doch noch ein Gutachten erstellen“ und aufgrund der „Bitte“ der Streiterin für alleinerziehende Mütter immer noch Ruhe bewahren. Das Kind könnte doch auch noch nach drei oder mehr Jahren Entfremdung wieder ein Besuchsverhältnis zum Vater aufbauen. Aber selbstverständlich ist uns allen, ist mir das Kind das Wichtigste, aber auch die eigene Sicherheit! Was würde denn die Presse sagen, wenn wir nach Sachlage und Wissen entscheiden? Es braucht doch viele Schultern, die unsere Entscheidung tragen, denn hier spielt eine Rechtsanwältin nicht nur die rechtlichen Saiten des Klaviers, sondern vor allem die politischen Saiten der Klaviatur in allen denkbaren Akkorden. Und was wäre, wenn die vor der Presse behaupten würde, da ist noch ein Vorwurf nicht ausgeräumt und der Richter entscheidet nach eigener Überzeugung? Das der Vater an die Öffentlichkeit geht und Recht reklamiert ist nicht zu erwarten. Der ist in jedem Fall in der Defensivposition. Dieses Spiel spielt die Rechtsanwältin virtuos. Sie wird nicht müde jedem ungefragt zu informieren, dass sie Mitglied in einer Arbeitsgruppe „Missbrauch“ ist. Sie und nur sie ist in der Lage zu entscheiden, wer berechtigt ist, über solche Vorwürfe und deren Untersuchung zu befinden. Ich habe noch ihre selbstlobenden Worte im Ohr. „Weder Richter noch Anwälte, Jugendamtsmitarbeiter oder Gerichtsbeistände und vor allem Gutachter sind in der Lage diese Fragen zu behandeln. Nur wenn alle die Fortbildungsveranstaltungen, die mit mir in der Arbeitsgruppe entworfen wurden, wenn alle die von der Arbeitsgruppe erstellen Kriterien erfüllen, darf wieder entschieden werden. Im Übrigen muss die deutsche Gesetzeslage, einschließlich der europäischen Gesetzeslage überarbeitet werden, damit die Kriterien der Arbeitsgruppe erfüllt werden“ Übersetzt heißt das. Nur die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe gelten als Fachleute. Alle Verfahren müssen ruhen, bis auch der letzte Richter, der letzte Psychologe, der letzte Jugendamtsmitarbeiter, der letzte …, auch auf europäischer Ebene fortgebildet ist. Auch muss jeder nachweisen, dass er diese Empfehlungen als sinnvoll einstuft und anwendet. Mich beschleicht das Gefühl, dass da Glanz für das Selbstwertgefühl beansprucht wird. Und weil es bisher keiner tut, zündet sie sich halt selbst eine Kerze zum Lobe an. Dienstag – 5. März 2013. Da ich anderer Meinung bin, bleibt nichts anderes übrig, als zu antworten, erneut richtig zu stellen und zu erklären. Und ich muss feststellen, dass die gegnerische Anwältin es immer wieder fertigbringt, meinen Anwalt und mich in die Defensive zu bringen. Da ist eine Jugendamtsmitarbeiterin, die der Kindesmutter keinen Glauben schenkt. Von irgendwoher wird sie ausgebremst. Da ist eine Gerichtsbeiständin, die der Kindesmutter Unwahrheit unterstellt, die ihr keinen Glauben schenkt. Beide werden vom Richter nicht wahrgenommen. Da ist der Richter, der die Unglaubwürdigkeit der Kindesmutter wohl feststellen könnte, der es aber nicht tut. Ginge es nur um mich, wäre das zu ertragen. Aber hier geht es um die seelische und körperliche Gesundheit meines Sohnes. Deshalb kann ich das nur mit geballter Faust in der Tasche ertragen. Mein Psychologe, erklärte mir erst kürzlich, dass er mich „bewundere“, weil ich immer noch ruhig bliebe, obwohl er Verständnis hätte, wenn ich verschiedenen Leuten „an die Gurgel“ gehen würde. Mit Schreiben an das Familiengericht antwortet mein Anwalt. Wegen Umgangsrecht. 05.03.2013. gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.02.2013 zu folgender Stellungnahme Anlass: Es ist zutreffend, dass der Antragsteller bereits unter dem 23.07.2012 Umgang mit dem gemeinsamen Sohn beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt lief noch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches sich mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes beschäftigte. Das Verfahren wurde, wie dem bereits vorgelegten Einstellungsbescheid zu entnehmen ist, zwischenzeitlich eingestellt, da die staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungen die belastenden Umstände ausräumen konnten. Warum die Antragsgegnerin ihre Bedenken hinsichtlich der Sachkunde der zunächst beauftragten Sachverständigen auch auf dieses Verfahren ausweitet, erschließt sich dem Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin versucht im Übrigen die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des gemeinsamen Sohnes dahingehend zu instrumentalisieren, dass sie diese kausal mit Kontakten zum Antragsteller in Verbindung bringt. Die erneut zu Tage getretenen Stoffwechselproblematiken sind nach Ansicht des Antragstellers jedoch vielmehr darauf zurückzuführen, dass dem gemeinsamen Sohn seit mehr als einem halben Jahr seine wichtigste Bezugsperson von der Antragsgegnerin vorenthalten wird. Allerdings stellt sich der Antragsteller die Frage, warum die Antragsgegnerin in Anbetracht der Ausgänge der bisherig geführten Verfahren glaubt, der Antragsteller sei auf ihre Hinweise angewiesen. Im Übrigen ist die Behauptung, der Antragsteller habe vor dem erkennenden Gericht eine verfrühte sexuelle Aufklärung, das Fertigen pornografischer Bilder, sowie wechselseitiges Fotografieren unter der Dusche eingeräumt, frei erfunden. Auch die Unterstellung, dass allein durch den Gebrauch des Wortes Vergewaltigung eine solche eingestanden zu haben ist ein beispielhafter Zirkelschluss. Die zur Aufrechterhaltung ihrer Missbrauchs- bzw. Beeinträchtigungsvorwürfe vorgelegte psycho-logische Stellungnahme des Herrn Krautmann ist in sich widersprüchlich und vermutlich durch massive Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das Kind motiviert. So geht der Gutachter Krautmann vom Fortbestehen eines Missbrauch Verdachtes aus, ohne auf die vor dem 14.02.2013 bereits abgeschlossenen Ermittlungen und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Bezug zu nehmen. Weiterhin führt der Psychologe Krautmann aus, lediglich beratend tätig zu sein und keine aufdeckende Tätigkeit zu entfalten. Gleichwohl will er jedoch in gleicher Stellungnahme Erkenntnisse gewonnen haben, welche er selbst lediglich als Ergebnis explorativer Arbeit beschreibt. Insofern fehlt es der Stellungnahme bereits an logischer Stringenz. Dem Gutachter kann lediglich aus Erzählungen bekannt sein, wann der gemeinsame Sohn mit seinem Vater zusammentraf und welche Reaktion er hierauf zeigte. Insofern sind diese Beschreibungen mit Vorsicht zu genießen, da das Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit häufig davon motiviert war, den Antragsteller mit unwahren Behauptungen und tendenziösen Beschreibungen in das Licht eines Missbrauchs zu rücken. Eine Vielzahl der von der Antragsgegnerin gemachten Angaben, welche von der Staats-anwaltschaft überprüft wurden, konnte als unwahr ermittelt werden. Insofern ist es plausibel, dass die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Herrn Krautmann unwahre Angaben machte, welche diesen zu der vorliegenden Stellungnahme veranlassten. Bezeichnend ist schließlich, dass der Psychologe Krautmann einen Umgang schließlich deswegen ablehnt, da er nach seiner Ansicht die Loyalitätskonflikte in der Trennungsphase der Eltern verstärke. Mit gleicher Begründung ließe sich ein Umgang bei der Trennung von Eltern stets ablehnen. Allerdings steht der Gedanke, eine Entfremdung eines Kindes von einem Elternteil zu verhindern im Vordergrund, weswegen bereits der grundsätzliche Gedankenansatz des Herrn Krautmann bedenklich erscheint. Dem Antrag-steller ist weiterhin bekannt, dass Herr Krautmann beruflich eng mit der Antragsgegnerin zusammenarbeitet. Aus diesem Grund ist auch nicht auszuschließen, dass es sich bei der vorliegenden Stellungnahme um eine Gefälligkeitsstellungnahme handelt, dies kann auch erklären, warum der Psychologe Krautmann, an dessen fachlicher Qualität kein Zweifel besteht, in der Stellungnahme jedenfalls einmal gegen die Regeln der Logik verstößt, indem er Dinge entdeckt haben will, welche er zuvor nur als nach Exploration erkennbar beschreibt, eine solche aber gar nicht durchgeführt hat. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Kind Levin die von seiner Mutter erhobenen Vorwürfe weder gegenüber dem Ermittlungsrichter noch gegenüber dem erkennenden Gericht bestätigte. Zutreffend ist, dass die vom Zeugen Krautmann geschilderten Angaben den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs verwirklichen. Dass das Ermittlungsverfahren gleichwohl eingestellt wurde, zeigt, dass den Vermutungen des Herrn Krautmann kein Glauben zu schenken ist. Zutreffend ist weiterhin, dass ein Gewaltschutzverfahren beim Oberlandesgericht anhängig ist. Dieses hat bereits mit Hinweis-beschluss vom 26.02.2013 darauf hingewiesen, dass es die Anträge der Antragsgegnerin auf Erlass einer Gewaltschutzverfügung für sich und ihren Sohn zurückweisen wird. Grund für die Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin ist vor allen Dingen, dass die von ihr beschriebenen Nachstellungen nicht stattgefunden haben. Im Zuge des Gewaltschutzverfahrens wurde unter dem 22.02.2013 eine Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes eingeholt. In dieser wird darauf hingewiesen, dass keine Hinweise auf eine Bedrohung des Kindes durch den Vater schließen lassen. Die Kontaktaufnahmen des Antragstellers zu seinem Sohn sind keine Handlungen, welche dem Kindeswohl entgegenstehen. Folgerichtig befürwortet das Jugendamt einen Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, bereits um eine Verfremdung zu vermeiden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Einstellungsbeschluss des Ermittlungsverfahrens keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt bereits die Aussageverweigerung eines Kindes bei sonstigem Fehlen objektiver Beweismittel für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens. Dass die Antragsgegnerin auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht müde wurde, vermeintliche neue Ermittlungsansätze zu Tage zu fördern, dient lediglich der Verfolgung ihrer Interessen in Form der Belastung des Antragstellers und nicht der objektiven Ermittlung einer möglichen Straftat. Die durchgeführten Ermitt-lungen gaben genug Anlass zu der Vermutung, dass es sich bei sämtlichen Vorwürfen lediglich um solche handelt, welche die Antragsgegnerin aufgestellt hat, um den Entzug des gemeinsamen Sohnes gegenüber dem Antragsteller unbüro-kratisch durchzusetzen. Folgerichtig leitete die Staatsanwaltschaft, wie ebenfalls vorgetragen wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragsgegnerin ein. Freitag – 08. März 2013. In ihrer Stellungnahme hat die Gerichtsbeiständin vom Familiengericht gefordert, endlich den Umgang zu regeln. Auch fordert sie, bis zur Gutachtenvorlage einen zumindest betreuten Umgang. Höre ich etwas vom Familienrichter? Mittlerweile bin ich überzeugt, dass er die Stellungnahme nicht einmal gelesen hat. Wer oder was hält ihn eigentlich davon ab, endlich einmal für das Kind zu entscheiden? Die Gerichtsbeiständin an das Familiengericht: (.) regt die Unterzeichnerin Bezug nehmend auf den Antrag des KV (Kindesvaters) vom 31.01.2013 wegen einstweiliger Anordnung hinsichtlich des Umgangs an, den Umgang zwischen KV und Levin zeitnah, vorerst betreut, anzuordnen. Der bisherige Umgangsausschluss war infolge von Missbrauchs-vorwürfen seitens der KM (Kindesmutter) gegen den KV entstanden. Mit dem nun vorliegenden abschließenden Ergebnis im Ermittlungsverfahren gegen den KV vom 15.01.2013 besteht offensichtlich kein begründeter Verdacht mehr gegen den KV, so dass sich nach Auffassung der Unterzeichnerin keine Argumente finden, die den Fortbestand des Umgangs-ausschlusses nur ansatzweise rechtfertigen können. Im Übrigen wurde ein von kindesmütterlicher Seite gestellter eA – Antrag zum Umgangsausschluss bereits mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 14.12.2012 zurückgewiesen. Die Unterzeichnerin möchte darüber hinaus daran erinnern, dass das ausstehende Sachverständigen-gutachten nur deshalb in Auftrag gegeben war, da das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den KV zum Zeitpunkt des Antrages im Hauptsacheverfahren wg. Regelung des Umgangs noch nicht abgeschlossen war und die Eltern zu keiner Einigkeit haben finden können. In Anbetracht dessen, da im Bericht der Staatsanwaltschaft sogar der Schluss nahegelegt wurde, dass die KM belastende Momente gegen den KV bewusst gesteigert hat, erschließt sich der Unterzeichnerin nun erst recht nicht der offenbar weiter bestehende Missbrauchsverdacht gegen den KV und der damit verbundene Wunsch des Fortbestandes eines Umgangsausschlusses. Folglich kann sich die Unterzeichnerin des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass durch das Vorgehen der kindesmütterlichen Partei gezielt ein Beziehungsabbruch zum KV als nach wie vor wichtige Hauptbezugsperson von Levin provoziert wird, was definitiv nicht dem Kindeswohl dient und als fehlende elterliche Verantwortung dem Kind gegenüber zu verstehen ist. Es sei noch anzumerken, dass auch das Kind nach § 1684 BGB ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Nach wie vor stellt sich der Unterzeichnerin deshalb die Frage, weshalb bisher, zumindest ein begleiteter Umgang, von kindesmütterlicher Seite abgelehnt wird. Da offenbar eine vorübergehende Einigung der Kindeseltern nicht zu erwarten ist, regt die Unterzeichnerin an, im Interesse von Levin, einen betreuten Umgang über den Kinderschutzbund notfalls gerichtlich anzuordnen, insbesondere um eine Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegen zu wirken. 08. März 2013. Vom Oberlandesgericht kommt der gerichtliche Hinweis zum Verfahren wegen Stalking, der deutlich macht, dass Frau Schwarzenberger dort nicht auf offene Ohren trifft +5628 Std (.) hat der 5. Zivilsenat (.) ohne mündliche Verhandlung am 26.02.2013 beschlossen: Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beizug und Auswertung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft „Fr“ (.) gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG beabsichtigt, über die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 15.03.2013. Freitag – 15. März 2013. Gegnerische Anwältin an das OLG: 15.03.2013 (.) nehmen wir für die Antragstellerin innerhalb der nachgelassenen Frist zum Beschluss des Oberlandesgerichts Stellung wie folgt: Soweit das Oberlandesgericht darauf hinweist, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt habe, weisen wir darauf hin, dass gegen den Einstellungsbeschluss mit Schriftsatz vom 01.03.2013 die insoweit eingelegte Beschwerde zur Staatsanwaltschaft begründet wurde. Die Staatsanwaltschaft hat gerade nicht ihren staatlichen Auftrag, umfassende und abschließende Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen, in ausreichender Art und Weise erfüllt. Die von der Kindesmutter benannten Zeugen wurden nur teilweise angehört, der mit dem Kind nach mehreren Gesprächen vertraute Zeuge Krautmann, der authentische Äußerungen des Kindes schildern kann, wurde als Zeuge nicht vernommen. Die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, wie sie auch in dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.02.2013 aufgegriffen wurden, die Antragstellerin habe von Anfang an bewusst unzutreffende Angaben gemacht, sind nachgerade von einer erschreckenden Parteilichkeit und mangelnder Objektivität. Es handelt sich um eine subjektive Wertung der ermittelnden Behörde, nicht um objektivierbare und nachprüfbare tatsächliche Feststellungen. Auf Seiten der Antragstellerin bestand keinerlei Motiv, ihren Partner bewusst fälschlich zu belasten. Davon ist auch keine Rede, so dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft parteilicher nicht sein können. Allein die Tatsache, dass das kleine Kind die Aussage nach einer umfangreichen Belehrung einer fremden Person gegenüber verweigert, hätte Anlass genug sein müssen, die Ermittlungen auf dritte Personen auszudehnen. Ein Ermittlungsverfahren allein auf die Aussage eines Kleinkindes zu stützen, dürfte regelmäßig wenig erfolgreich sein, zumal die ermittelnden Personen mit dem Kind nicht vertraut sind und bei der Kindesanhörung eine vertraute Person nicht anwesend war. Dies ist im Übrigen ein eklatanter handwerklicher Fehler, der vermeidbar gewesen wäre und hätte vermieden werden müssen. Bedauerlicherweise ist dieser Fehler wohl derzeit nicht mehr zu korrigieren. Umso mehr hätte die Staatsanwaltschaft sich bemühen müssen, andere Erkenntnisquellen zu erschließen und zu sichern. Dies ist bekanntlich nicht geschehen, so dass die Ermittlungen fortzusetzen sind. Eine Verfahrens-einstellung aufgrund fehlerhafter und unvoll-ständiger Ermittlungen hat wenig Wert und sollte in familienrechtlichen Kontexten nicht als Grundlage einer Entscheidung dienen. Wie sensibel der Bereich des Missbrauchs minderjähriger Kinder ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Strafantragsfrist nunmehr deutlich für die Betroffenen erweitert wird. Auf die neuen Gesetzesvorhaben des Bundesjustizministeriums wird verwiesen. Das einstweilige Anordnungs-verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz dient, wie der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesgründe bereits nahelegen, einem vorläufigen Schutz von Mutter und Kind. Die Glaubhaftmachung bezüglich des Kindes erfolgte mit Schriftsatz vom 31.01.2013 im Rahmen der eingelegten Anschlussbeschwerde sowie mit Schriftsatz vom 19.02.2013 durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen Neumann, Krug und Schiffer. Zur Stellungnahme des Jugendamtes vom 22.02.2013, auf welche der Senat ebenfalls hinweist, ist zu bemerken, dass im Umgangsverfahren das Amtsgericht „S“ einen neuen Gutachterauftrag mit Beschluss vom 06.02.2013 erteilt hat, nachdem die zunächst beauftragte Gutachterin P.D. mit ihren angegebenen Schwerpunkten Verkehrspsychologie dankenswerterweise den Auftrag zurückgegeben hat. Aus diesem ergibt sich, dass das Gericht Beweis erhebt über das Beweisthema: „Wird die Ausübung des persönlichen Umgangs Vater – Kind aus Gründen des Kindeswohls befürwortet, d. h. wäre ein Umgang unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Vater – Mutter – Kind – Beziehung einer gesunden physischen und psychischen Entwicklung des Kindes förderlich“? Nachdem das Jugendamt in seinem vorbezeichneten Bericht darauf hinweist, dass es insoweit mit dem Kindesvater Rücksprache genommen hat, wiederholen wir den gestellten Terminsantrag, um eine gerichtliche Vereinbarung mit dem Kindesvater zu treffen. Die Kindesmutter teilt insoweit mit, dass sie auch erstinstanzlich bereit gewesen war, eine Vereinbarung zu treffen des Inhalts, dass bis zu einer familiengerichtlichen Regelung zum Kindesumgang der Kindesvater sich bereit erklärt, wie beantragt, sich von Mutter und Kind fernzuhalten. Die Nachteile für das Kind aufgrund unkontrollierter Annäherungen sind glaubhaft gemacht und dargetan durch ärztliche Atteste und eidesstattliche Versicherungen. Nachdem im laufenden Verfahren die Alleinsorge der Kindesmutter festgestellt wurde, kann diese und das Kind nicht rechtlos im Rahmen eines gerichtlichen Gewaltschutzverfahrens verbleiben. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklären wir uns nicht einverstanden. Anlage 1. Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, 01.03.2013. wir begründen die eingelegte Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid wie folgt: Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, alle Ermittlungen in dieser Sache einzuholen, die erforderlich sind. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass ein kleines Kind nach den Belehrungen in Bezug auf sein Aussageverweigerungsrecht, verbunden mit dem Hinweis, wenn er eine Aussage mache, müsse der Papa möglicherweise ins Gefängnis, nachhaltig verstummt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Kind sich, zumindest einer Vertrauensperson gegenüber mittlerweile geöffnet hat. Wir haben im Schriftsatz vom 04.12.2012 der Staatsanwaltschaft den Zeugen bekannt gegeben und beantragt, den Zeugen verantwortlich einzuvernehmen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen, was einen schwer-wiegenden Mangel des Ermittlungsverfahrens darstellt. Es liegt auf der Hand, dass die Gesprächsnotiz der Kindesmutter vom 01.12.2012 sowie das Terminprotokoll des Familiengerichts insoweit weder ausreicht noch abschließend ist. Das Amtsgericht hat den Zeugen Krautmann angehört, eine förmliche Vernehmung im beantragten Sinn fand nicht statt. Wir beantragen daher nochmals und erneut die Einvernahme des Zeugen Krautmann, wir beantragen weiterhin die Einvernahme des Kinderarztes. Nachdem die Kindesmutter mittlerweile über das Jugendamt die Bestätigung erhalten hat, Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge zu sein, ist das Kind in psychotherapeutischer Behandlung. Namen und Adresse des Psychotherapeuten wird nachgereicht. Die Einvernahme des Arztes wird ebenfalls beantragt. Wir überreichen in der Anlage Terminprotokoll vom 11.12.2012, wie es in der Sitzung des Amtsgerichts – Familiengericht – aufgenommen wurde. Der Zeuge Krautmann bestätigt dort, dass der Kindesvater mit dem Sohn wechselseitig Fotos gefertigt hat, als Vater und Sohn geduscht hätten. Des Weiteren habe das Kind von Masturbationsvorgängen erzählt. Was dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, dass der Kindesvater seitens des Gerichts befragt worden ist. Die Erzählungen seines Sohnes hinsichtlich der wechselseitigen Nacktaufnahmen beim Duschen bestritt er nicht. Zur Schilderung des Masturbationsvorganges meinte er, Levin könne sich geirrt haben, möglicherweise habe er Schaum an seinem Penis gesehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kind üblicherweise am Abend vor dem Einschlafen gebadet oder geduscht wird. Die seitens des Kindesvaters und des Kindes geschilderten Duschvorgänge ereigneten sich danach in den Morgenstunden, nachdem die Kindesmutter die Wohnung verlassen hat und zur Arbeitsaufnahme in die Schule gefahren ist. Grundsätzlich war zwischen den Eltern verabredet, dass der Vater das Kind in den Kindergarten bringen sollte. Dort erschien das Kind oftmals sehr spät, da der Vater die Zeit nutzte, das Kind nochmals duschen zu lassen und es dabei zu fotografieren. Das Zuspätkommen wurde seitens des Kindergartens mehrfach thematisiert, es war auffällig, der Kindesmutter gegenüber versuchte der Beanzeigte, jeweils andere Aktivitäten als Erklärung zu schildern. Es wird beantragt, die Mitarbeiter des Kindergartens „D“ anzuhören. Namen und Adressen bitten wir, direkt beim Kindergarten nachzufragen. Levin hat auch erzählt, dass die insoweit gefertigten Fotos auf dem PC des Kindesvaters gemeinsam angeschaut wurden. Insoweit fällt auf, dass die ermittelnden Behörden keine Dateien auf dem PC des Beanzeigten gefunden haben. Das erscheint insoweit fragwürdig, da Fachleute bestätigen, dass Dateien grundsätzlich nach Löschen feststellbar sind. Wir bitten daher, diesen Aspekt noch einmal zu prüfen. Die aus dem Einstellungsbeschluss hervor-leuchtende Tendenz zur Verteufelung der Kindesmutter wird entschieden zurückgewiesen. Die alleinsorgeberechtigte Mutter ist nachgerade verpflichtet, für den Schutz ihres Kindes zu sorgen. Die Indizien, die für einen Missbrauch sprechen sind massiv. Im Übrigen hat die Kindesmutter keinerlei Veranlassung, den Vater ihres Sohnes zu verunglimpfen oder gar mit einem unbegründeten Verdacht zu überziehen, wenn sie nicht von dem Geschehen überzeugt wäre. Ein wie auch immer geartetes Motiv hierfür liegt offensichtlich nicht vor. Wir bitten uns vom Fortgang des Verfahrens zu unterrichten. Wir werden nach Rücksprache mit der Mandantin Name und Adresse des Arztes noch bekanntgeben bzw. bitten diesen direkt bei der Mutter zu erfragen. Zwischengedanken. Später werde ich erfahren, dass der nicht namentlich genannte Therapeut mit dem Zeugen Krautmann identisch ist und Levin bis dahin schon in mehr als 50 Sitzungen „therapiert“ hat. Dieses universelle Psychogenie ist also Gutachter, Psychoanalytiker, Psychotherapeut und Erziehungsberater. Kein Wunder, dass die Fantasie bei ihm manchmal die Oberhand gewinnt. Mein Psychologe erklärt mir nicht nur einmal, dass dieser „Kollege“ gegen sämtliche Punkte im Verhaltenskodex des Berufsstandes verstößt. Ein Therapeut darf nicht gleichzeitig Gutachter sein. Wo ist da die Stimme des Gerichts? Das Schreiben der Anwältin gehört wie so viele von ihr in die Kategorie „Masse statt Klasse“. Welchen sachlichen Wert hat ein Schreiben an die Grundschule, in dem für mich ein Hausverbot gefordert wird. In meiner Zeit als Schulleiter haben mir einige Rechtsanwälte Briefe mit Forderungen geschickt wie ich bei Ehestreitigkeiten oder Scheidungen zu verfahren hätte. Darin wurde mir jeweils erklärt, wie ich die betroffenen Kinder, in Bezug auf den anderen jeweils betroffenen Ehepartner zu behandeln habe. Jedes Mal habe ich die Damen und Herren darauf aufmerksam gemacht, dass sie dazu nicht berechtigt sind. Also was sollen die Richter beim OLG mit diesem Hinweis anfangen? Ich weiß, dass mein Anwalt das alles nüchterner und sachlicher sieht, aber für mich haben solche Aussagen wie ich sie lesen muss eine ganz andere Qualität. Und ganz nebenbei erfahre ich, dass der Generalstaatsanwalt die Beschwerde an den Staatsanwalt zurückgewiesen hat. Nach Meinung der gegnerischen Anwältin ist festzuhalten: Die Rektorin hat gegen geltendes Recht „verstoßen. Die Polizisten in Rügen haben falsch gehandelt. Der Staatsanwalt hat falsch ermittelt, hat die falschen Leute befragt, ist parteilich und stützt seine parteiliche Bewertung allein auf die Weigerung von Levin. Was sie nicht schreibt, ist, dass eine mir unbekannte Staatsanwältin auf Rügen nach Rücksprache mit der dort verantwortlichen Amtsärztin sofort erkannt hat, dass den Vorwürfen der Mutter von Levin die Glaubwürdigkeit fehlt. Wie sonst ist die Bemerkung des Kriminalbeamten zu verstehen: „Die Staatsanwältin hat heute früh entschieden, sie sofort auf freien Fuß zu setzen. Gehen sie zu ihrem Sohn und ihrer Frau und klären sie das Missverständnis“ Und sie verschweigt auch, warum Levin nicht aussagt. Jeder Psychologe, der nur halbwegs mit der psychischen Belastung von Kindern bei Trennung der Eltern vertraut ist, weiß, dass Kinder und besonders Einzelkinder die Schuldfrage zuerst bei sich suchen. Und er weiß, für die psychische Gesundheit der Kinder ist es problematisch, wenn sie Loyalitätskonflikte entwickeln. Diese kommen meist zwangsläufig auf, wenn die Eltern keinen respektvollen Umgang miteinander pflegen. In diesem Fall respektvollen Umgang zu sehen, bedeutete die Nadel im Heuhaufen zu finden. Wichtig ist jedoch, dass das Benutzen von Kindern, um dem Partner Schaden zuzufügen, oder um eigene Konflikte zu verbergen, auch eine Form von Kindesmisshandlung ist.29 Dem Kind muss klar gemacht werden, dass es nach wie vor beide Elternteile lieben darf. 29 Frank Häßler, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP) in Berlin. Eltern, die aufgrund gravierender emotionaler Probleme nicht dazu in der Lage sind, sich miteinander zu arrangieren, sollten therapeutische Unterstützung in Anspruch nehmen. Eltern, die darauf hoffen, dass ihre Kinder eine Trennung ohne Reaktionen hinnehmen, machen sich gegenüber dem Kind schuldig. Nach einer Trennung, insbesondere einer Trennung, für die dem Kind keine altersadäquate Erklärung gegeben wird, fallen oft in ihrer Selbstständigkeit, Frustrations-toleranz kurzzeitig auf frühere, bereits überwundene Entwicklungsstufen zurück. So kommt es beispielsweise wieder zum Einnässen. Diese. Regression sollte zunächst soweit wie möglich zugelassen werden. Hält dieser Entwicklungs-rückschritt jedoch an oder kommen Schlafstörungen, depressive Symptome und aggressives Verhalten hinzu, sollte ein Kinder- und Jugendpsychiater zu Rate gezogen werden. Die vorhandenen Schuldgefühle bei Levin muss man nicht suchen. Sie liegen offen auf der Hand. Der kleine Mann weiß genau, dass es um die Fotos vom Urlaub geht. Und er weiß genau, dass der Papa deshalb plötzlich weg ist. Er fühlt sich dafür verantwortlich, denn er spürt natürlich, dass die gesamte Familie seiner Mama ständig von dem bösen Papa erzählt. Aber wem sage ich das? Ich weiß es ja. Natürlich streitet die Mama ab, solche Äußerungen gemacht zu haben. Aber wie sonst kann mich Levin nach dem 8. September fragen, ob ich jetzt wieder ins Gefängnis muss. Levin kennt Scheidungskinder und er kennt Hanni, die ohne Vater aufwächst. Er weiß, dass diese Kinder entweder den Vater besuchen können oder wie bei Hanni, der Vater zwar ein Erziehungsjahr lang den Verdienstausfall der Mutter getragen hat, ihr aber nicht bekannt ist. Er weiß auch, dass kein geschiedener Vater im Gefängnis wohnt. Levin fühlt sich dafür verantwortlich, dass sein Papa ins Gefängnis soll, weil er die Fotos gemacht hat. Allein dafür sollten die Urheber dieses Gerüchtes zur Verantwortung gezogen werden. Was tut ein Kind, wenn es glaubt etwas Schlimmes angerichtet zu haben. Es schweigt! Levin schweigt trotzig, er schweigt verschämt. Sobald ihn jemand nach dem Urlaub fragt, nach Fotos fragt, schweigt er. Erst spät findet er den Weg einer dritten Person, seiner Schulleiterin, zu sagen, was Sache ist. Damit beantwortet er diese Fragen. Immer wieder feststellbar und für mich deutlich ist, dass „Sachkundige“ wie Jugendamt und Richter ihre Fragen stellen, an den Antworten jedoch nicht interessiert sind. Bei seiner Schulleiterin erzählt er zornig was Sache ist. Und so wie er sich ausdrückt, ist anzunehmen, dass Levin glaubt zu wissen, um was es geht. Zwei Stunden vorher hat er mich gefragt, ob ich wieder ins Gefängnis zurück muss. Nur seine Äußerungen werden da, wo es wichtig wäre, im Jugendamt oder beim Gericht, nicht wahrgenommen. Dieses Schweigen kann man verschieden deuten, muss es aber nicht verstehen. Wer glättet die Stellungnahmen der Fallverantwortlichen beim Jugendamt. Ich habe noch Wertungen der Fallverantwortlichen im Ohr. Da wurden Maßnahmen von ihr angedacht. Wieso wertet die Fallverant-wortliche beim Jugendamt die Aussagen der Mutter als erkennbar gelogen, versteigt sich sogar zu einem Kommentar, „wenn sie heute den Vorwurf entkräften, dann erfindet sie morgen einen neuen“. Und am Ende stehen dann nur offizielles Schweigen oder eine allgemeine Stellungnahme. Der Anwältin, große Streiterin für das Projekt „Nur Mutter und Kind ist eine gesunde symbiotische Verbindung“, wird es wirklich einfach gemacht. Sie verfährt nach einem einfachen Grundsatz. Fördert dieser Fall meine Karriere in der Politik? Hat man im lokalen Umfeld den Mut ihr entgegenzutreten? Sie ist an der Aussage von Levin nicht interessiert. Die entlastet ja den Papa. Als ich zu meinem Anwalt kam, wurde ich drei Stunden durch „die Mangel“ gedreht. Fragen, wieder Fragen, Vorhaltungen, Nachfragen, kritische Bemerkungen und immer wieder auf mögliche Widersprüche in meinen Schilderungen achtend. Ich bin sicher, wenn diese „Anhörung“ Zweifel begründet hätten, hätten sie nicht die Vertretung übernommen, denn welcher Anwalt vertritt schon gerne einen Kinderschänder? Ich hatte ihn ja nicht gebeten, sondern er hat mir die Vertretung angeboten. Es wäre hilfreich für Levin gewesen, die Anwältin von Levins Mama wäre ähnlich verfahren. Sie hätte maßgeblich dazu beitragen können, dass das Kind nicht so widerwärtig „instrumentalisiert“ und psychisch missbraucht wird. Diesen Vorwurf kann sie nicht entkräften. Welche anderen Erkenntnisquellen hätte die Staatsanwaltschaft denn erschließen sollen? Ich bin sicher, die Anwältin kann keine nennen. Und dann die gebetsmühlenartig vorgebrachten Hinweise auf ihre Tätigkeiten: Ich bin wichtig, ich habe das Wissen, ihr anderen alle nicht. Mein Gott, sie ist doch nicht einzig. Und die Erfahrungen in den Missbrauchsfällen der Kirche sind auch nicht auf die Behandlung aller anderen und gänzlich anders gelagerten Fälle 1 zu 1 umsetzbar. Es ist bemerkenswert, wie sie die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft so einfach als dilettantisch darstellt. Manchmal frage ich mich, ob sie sich wirklich die Zeit nimmt, nachzulesen oder nachzufragen, ob sie sich wirklich mit der Arbeit des Staatsanwaltes befasst hat. Wenn sie das getan hätte, würde diese Wertung seiner Arbeit nicht erfolgt sein. Ich kann mich glücklich schätzen, denn wie mir später gesagt wurde, hat dieser Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft speziell nur in diesen Themenbereich gearbeitet. Noch einmal: Levin ist vom Papa beeinflusst, die Staatsanwältin auf Rügen ist parteilich, die Amtsärztin ist parteilich, die Polizei auf Rügen ist parteilich, der Staatsanwalt in F ist parteilich, das Jugendamt ist unverantwortlich und skandalös parteilich, die Schule zeigt nachgerade eine schlimme Parteilichkeit, die Gerichtsbeiständin zeigt eine skandalöse Parteilichkeit und das Oberlandesgericht zeigt Parteilichkeit, weil es die Argumente der Kindesmutter nicht „würdigt“. Zur einzig der Wahrheit verpflichteten Partei haben sich Kindesmutter und Anwältin erklärt. Glaubt die Anwältin, glaubt ihre Freundin, glauben sie wirklich mit solchen „Tricks“ die Gerichte langfristig auf Linie zu halten? Anwälte suchen mit allen verfügbaren Mitteln und manchmal auch mit Verfahrenstricks für die eigene Partei positive Ergebnisse. Nur der Familienrichter hat noch keinen Platz in der oben angeführten Liste eingenommen. Er hat aber auch bisher nichts getan, dass Frau Anwältin veranlasst ihn mit dem Makel der skandalösen Parteilichkeit belegen zu müssen. Aber er folgt ja ihrer Linie. Donnerstag – 21. März 2013. Noch einmal muss eine Erklärung an das OLG folgen. Aber die nach Wertung des gesunden Menschenverstandes völlig haltlosen Ausführungen der gegnerischen Anwältin können so nicht stehen bleiben. Also schreibt mein Anwalt am 21.03.2013 an das Oberlandesgericht (.) gibt der Schriftsatz der Beschwerdegegnerin zu folgender Stellungnahme Anlass: Die Beschwerde-gegnerin möge den Hinweis des Gerichts zur Kenntnis nehmen und insbesondere berück-sichtigen, dass das vorliegende Verfahren nicht dazu dient, sämtliches bisheriges Vorgehen der Justiz zu kritisieren. Es tut nichts zur Sache, ob die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die Ermittlungen vermeintlich unter technischen Mängeln leiden. Im Übrigen sind die Äußerungen der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang reichlich anmaßend und zeugen davon, dass sie mit den Ermittlungsergebnissen wenig vertraut ist; so ist die Kritik, es seien gelöschte Dateien nicht ausgewertet worden schlichtweg falsch; ausweis-lich der Auswertungen wurden gelöschte Objekte auch untersucht. Das vorliegende Verfahren dient, wie bereits vom erkennenden Gericht im Hinweisbeschluss ausgeführt, lediglich dazu, akute Bedrohungen im Sinne von körperlicher oder vergleichbarer Gewalt, zu unterbinden. Die breiten Ausführungen über vermeintliche Ermittlungs-defizite dienen ebenso wenig wie der Vortrag einer „unkontrollierten Annäherung“ dazu, einen schlüssigen Antrag im Sinne des Gewaltschutz-gesetzes zu stellen. Eine Dringlichkeit wurde ebenfalls nicht dargetan. Montag – 18. März 2013. Der Beschluss des Oberlandesgerichts war aber bereits fertig und fällt vergleichsweise kurz aus. Gemessen an den endlosen Seiten mit Vorwürfen, Anträgen und Beweisen durch die Gegenseite, zeigt sich, dass die Hoffnung der Anwältin, das Gericht mit einer Fülle von Diffamierungen und Unterstellungen zu einer Haltung des Abwartens und damit zur Entscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen, ins Leere gelaufen sind. Oberlandesgericht + 6108 Std (.)betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz hat der Zivilsenat des Oberlandesgerichts als Familien-senat auf die am 09.01.2013 bei Gericht einge-gangene Beschwerde des Antragsgegners vom 03.01.2013 gegen den ihm zugestellten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht und auf die bei Gericht eingegangene Anschlussbeschwerde der Antragstellerin (.) nach Anhörung der Verfahrens-beteiligten (.) ohne mündliche Verhandlung am 18.03.2013 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden Ziffern 1,3,4,5 und 7, des Beschlusses des Familiengericht vom 17.12.2012 abgeändert und die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu tragen. Nach derzeitiger Aktenlage besteht weder ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts i.S.d. § 49 Abs. 1 FamFG, noch wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 GewSchG für den Erlass einer Anordnung zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen von der Antragstellerin hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Gemäß § 68 Abs 3 Satz 2 FamFG besteht kein Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren, da von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Im Beschwerde-verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Gewaltschutzgesetz besteht – entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin – kein Anlass, in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eine von ihr angestrebte Regelung zwischen den Kindeseltern über einen vorläufigen Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn zu treffen. Dies obliegt dem Familiengericht im Rahmen des bereits anhängenden Umgangsverfahrens. Die einver-nehmliche Regelung soll nach den Vorstellungen der Kindesmutter gemäß Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 15.03.2013 im Übrigen dahingehend lauten, dass sich der Antragsgegner von ihr und dem Sohn fernzuhalten habe, bis der Umgang abschließend gerichtlich geregelt sei. Für die Vereinbarung eines derartigen, insbesondere ein Umgangsrecht des Sohns Levin ausschließenden Näherungsverbots besteht derzeit kein Anlass. Nach derzeitiger Aktenlage wurden die beiden Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (zu Lasten von „Levin Schiffer) und wegen Nachstellung u. a. (zu Lasten der Antragstellerin) mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15.01.2013 bzw. 11.12.2012 gemäß § 170 Abs. 2 STPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Antragstellerin hat gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner wegen sexuellen Missbrauchs von Levin zwar mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 01.03.2013 Beschwerde eingelegt. Ob die Ermittlungen wieder aufgenommen und ob die Durchführung weiterer Zeugenvernehmungen zu einem abweichenden Ermittlungsergebnis führen werden, ist derzeit völlig offen. In den staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheid vom 15.01.2013 in Bezug auf den erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs zu Lasten von Levin, der sich ausführlich mit dem Ergebnis der umfangreichen polizeilichen und staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungen auseinandersetzt, wird jedenfalls u. a. ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Antragstellerin und ihrer Schwester bestünden, die ein dramatisierendes und von Belastungstendenzen getragenes Vorgehen gezeigt hätten, um eine polizeiliche Festnahme und Inhaftierung des Antragsgegners zu erreichen. Beiden Zeuginnen sei dabei von Anfang an bewusst gewesen, dass die auf dem I-Phone vorgefundenen Bilder durch die Kinder in Eigeninitiative und ohne Einwirkung des. Antragsgegners zustande gekommen seien. Insoweit wurde gegen die Antragstellerin auch ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächti-gung zum Nachteil des Antragsgegners eingeleitet, dessen Ergebnis derzeit auch offen ist. Die in der Antragschrift vom 19.09.2012 geschilderten Vorfälle erfüllen nicht den Tatbestand einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzung der Freiheit der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG, zumal weder eine konkrete Tatzeit noch ein konkreter Tatablauf geschildert bzw. glaubhaft werden. Auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Az: 5121 Js wegen Nachstellung zu Lasten der Antragstellerin vom 11.12.2012 wird ergänzend Bezug genommen. Das Jugendamt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme im Beschwerde-verfahren vom 22.03.2013 ausgeführt, dass die Antragstellerin gegenüber dem Jugendamt keine Aussagen getätigt habe, welche darauf hindeuten würden, dass sie sich durch ihren ehemaligen Lebensgefährten bedroht fühle. Die von der Mutter der Antragstellerin am 19.02.2013 verfasste eidesstattliche Versicherung über einen Vorfall am 31.08.2012 belegt keine damalige Gefährdungslage der Antragstellerin, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung gegen den Antragsgegner rechtfertigen würde. Die Tatsache, dass der (durch die von der Antragstellerin erhobenen Missbrauchsvorwürfe von einem Umgang mit Levin faktisch ausgeschlossene) Antragsgegner in der Vergangenheit Kontakt zu seinem Sohn über dessen Schule gesucht hat, z. B. durch Besuch des Schulfestes am 08.09.2012 oder einer Chorprobe am 11.09.2012, rechtfertigt ebenfalls nicht den Erlass einer Gewaltschutzanordnung in einem einstweiligen Anordnungs-verfahren. Die zu den Ereignissen am Schulfest vom 08.09.2012 mit Schriftsatz vom 19.02.2013 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Neumann vom 16.02.2013 und von Krug vom 16.02.2013 geben keinen Anlass zu einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung. Soweit die Antragstellerin im Wege der von ihr erhobenen Anschlussbeschwerde nunmehr als Alleininhaberin der elterlichen Sorge für Levin wegen der von ihr behaupteten akuten Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Levin durch seinen Vater den Erlass eines Kontakt und Näherungs-verbotes fordert, besteht unter Einbezug des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft und in der Einschätzung des zuständigen Jugendamtes derzeit kein Anlass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es fehlt vielmehr an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als eines Anordnungsgrundes durch die Antragstellerin. Das einstweilige Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz dient dabei weder der abschließenden Klärung der von der Antrag-stellerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Antragsgegner, noch der vorläufigen oder endgültigen Regelung des Umgangsrechtes des Kindsvaters mit seinem Sohn bzw. der (ggf. zukünftig notwendigen) Regelung des Sorgerechts der beteiligten Kindeseltern für ihren gemeinsamen Sohn Levin. Der Senat sieht im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz keinen Anlass, das von den gerichtlichen Auseinandersetzungen seiner Eltern und die gerichtsärztliche Untersuchung im Ermittlungsverfahren in erheblichen Umfang belastete Kind Levin persönlich anzuhören, zumal Levin weder am 26.07.2012 vor der Ermittlungs-richterin, noch bei dem Familienrichter am 14.12.2012 im Verfahren 42 F./12 Angaben zu den von seiner Mutter erhobenen Missbrauchs-vorwürfen machen wollte. Eine persönliche Anhörung des Zeugen Krautmann durch den Senat im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutz-gesetz ist ebenfalls nicht geboten. Der ermittlungsführende Staatsanwalt bewertet dessen Angaben gegenüber dem Familiengericht über angebliche Masturbationsvorgänge des Antrags-gegners als Aussage vom Hörensagen und als nicht geeignet zu Klärung der von der Antragstellerin erhobenen Missbrauchsvorwürfe zu Lasten von Levin. Nach der schriftlichen Stellungnahme des Jugendamtes im Beschwerdeverfahren vom 22.02.2013 bestehen keine Hinweise auf eine Bedrohung von Levin durch seinen Vater. Es wird dort vielmehr angeregt, von dem Erlass eines Näherungsverbotes gegenüber seinem Sohn abzusehen, da gerade ein Umgangskontakt aufgebaut werden solle. Nach den heftigen Angriffen der Anwältin gegen die Staatsanwaltschaft, das Jugendamt und Schule wegen einseitiger Parteinahme, schlampigen Ermittlungen und den Hinweis auf einen menschenverachtenden Angriff gegen die Mutter und deren Familie durch die Staatsanwaltschaft, die sie in einem Brief an das OLG auflistet, hat das Oberlandesgericht heute den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Die Kosten hat sie in voller Höhe zu tragen. Mit Blick auf die Sorgerechtsregelung des Bundesverfassungsgerichts und der Gesetzesregelung wird eine Entscheidung des Familiengerichts angemahnt. Und es wird eine Umgangsregelung angemahnt. Unbeachtet dessen hat Levins Mama zwischenzeitlich auch noch die Kriminaltechnik in Mainz angegriffen, weil diese in den gelöschten und vorhandenen Fotos und auf meinem Rechner keine Hinweise auf Pornographie gefunden hat. Was nicht sein darf, kann nicht sein. Jetzt kommt auch die kriminaltechnische Forensik auf die Liste, die parteilich gegen Anwältin und Kindesmutter ermittelt hat. Anwältin und Kindesmutter haben nicht die geringsten Hemmungen die Erzieherinnen des Kindergartens als Zeugen anzuführen. Dort würde bestätigt, dass man Hinweise auf einen regelmäßigen morgendlichen Missbrauch durch ein „häufiges“ Zuspätkommen von Levin bestätigen könne. Wo lebt eigentlich Levins Mutter und wo lebt die Anwältin? In diesem Kindergarten ist niemand bereit, auch nur ein Wort zu ihren Gunsten auszusagen. Dort gibt es keine Erzieherin, die auch nur ein Wort von dem glaubt, was Levins Mama vorträgt. Wenn ich das hier behaupte, bin ich weder Hellseher noch glaube ich an Telepathie, habe nicht übersinnliche Kräfte, um die Meinung der Erzieherinnen zu erforschen. Ich muss die Erzieherinnen nicht fragen. Eine Kollegin aus dem Kindergarten bestätigt mir die Fassungslosigkeit, die dort über die Handlungen von Levins Mama herrscht. Und als ganz besonderes Indiz für einen Missbrauch führt die Anwältin noch an, dass ich vor Gericht bereits mehrfach eingeräumt hätte, dass alle Vorwürfe so richtig seien. Jetzt beschleicht mich doch das Gefühl, sie unterliegt einer Verwechslung oder ich muss auf anderen Gerichten als sie gewesen sein. Trotzdem mache ich mich auf den Weg zum Kindergarten und frage nach dem Motto „Glauben ist gut, aber …“ die Leiterin direkt. Die hat keine Ahnung, weiß von solchen Aussagen nichts und erklärt mir fast flehentlich, was ich ja aus eigener Erfahrung in meiner Dienstposition weiß, dass sie in einem Verdachtsfall verpflichtet gewesen wäre Anzeige zu erstatten. Ich stelle wieder mal bei solchen Gesprächen fest, dass die Menschen den Kopf schütteln, sich fragen warum die Mutter von Levin so etwas tut. Ich spüre aber auch, dass sie sich fragen, was denn eigentlich hinter diesen Vorwürfen steht. Da muss doch etwas sein, wenn eine Mutter von unendlich großem Lob über ihren Partner als Mensch und Vater plötzlich nur noch Verachtung für ihn hat. Ich erinnere mich an meine eigene Kindheit. Wie oft habe ich zusammen mit meiner Schwester auf dem Schoß meines Vaters gesessen und seinen Geschichten gelauscht. Neben vielen Märchen-geschichten, erfundenen Geschichten hat er uns auch Märchenopern wie Undine oder Zauberflöte erzählt und mir damit die Musik nahegebracht, er hat mir auch den Zugang zu Opern wie Fidelio, Perlenfischer und Barbier von Sevilla ermöglicht. Beim Lesen dieses Briefes sehe ich wieder Don Basilio „Die Verleumdung ist ein Lüftchen“ … Was damals galt, ist auch heute aktuell. Wir alle sind nur Menschen. Wir sehen nicht in einen anderen Menschen hinein. Und wie werden doch die meisten Kinderschänder beschrieben? „So einem lieben, freundlichen, immer hilfsbereiten Mann hätte ich das nie zugetraut“ Da hilft es auch nicht, dass das Gericht der Mutter die Kosten der Verfahren in Rechnung stellt. Das hat ja das OLG bereits angeregt. Donnerstag – 28. März 2013. Wegen elterlicher Sorge hat das Familiengericht am 28.03.2013 beschlossen: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des beteiligten Kindes. Sie sind/waren nicht miteinander verheiratet. Wegen des Verdachts sexueller Übergriffe hat die Antragstellerin beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Nach Zustellung dieses Antrags hat der Antragsgegner zunächst beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, und hat später zusätzlich beantragt, die Gesundheits-fürsorge dem Jugendamt zu übertragen, weil er unnötige, einseitig von der Antragstellerin veranlasste psychologische Untersuchungen befürchtete. Das Verfahren wurde übereinstimmend für beendet erklärt, so das noch über die Kosten zu entscheiden ist, §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Die Kosten sind der Antragstellerin gemäß § 81 Abs.2 Nr.1 und 2 FamFG aufzuerlegen. Denn sie hat mit ihrem Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, das gerichtliche Verfahren veranlasst. Im Laufe des Verfahrens – was auch Anlass für die Beendigungserklärung war – stellte sich heraus, dass Sorgerechtserklärungen i.S.v. § 1626a BGB nicht abgegeben wurden. Der Antragstellerin stand also bereits bei Antragstellung das alleinige Sorgerecht zu, § 1626a Abs. 2 BGB, d. h. der Antrag hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg. Es kann erwartet werden, dass ein Elternteil weiß, ob Erklärungen hinsichtlich eines gemeinsamen Sorgerechts abgegeben wurden. Jedenfalls ist es grob fahrlässig, dies vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu überprüfen. Zwar macht die Antragstellerin zutreffend geltend, der Antragsgegner sei ebenfalls von einem gemeinsamen Sorgerecht ausgegangen, gleichwohl sind seine Anträge formell korrekt angesichts des bestehenden alleinigen Sorgerechts. Offenbleiben kann der Einwand des Antragsgegners, Sorge-rechtserklärungen seien unterzeichnet worden, die Antragstellerin habe wahrheitswidrig ihm versichert, die Urkunden beim Jugendamt eingereicht zu haben. Freitag – 10. Mai 2013. Für den 21.Mai 2013 hat das Familiengericht einen Anhörungstermin zum Umgang angesetzt. Warum fast sechs Monate vergehen müssen, bis das Gericht sich mit den Anträgen, Stellungnahmen und dem Urteil des OLG befasst, kann nur der Richter erklären. Was die gegnerische Anwältin jetzt anführt, ist anmaßend. Sie zeigt sich wieder mal als einzig sachkundig zum Thema Missbrauch. Gutachter, Richter, Anwälte und Jugendamtsmitarbeiter, alle sind in ihren Augen weder geeignet, sich zu diesem Thema zu äußern noch sachkundig zu entscheiden. So findet man in ihrem Schreiben vom 10.05.2013 u. a.: nehmen wir zur Vorbereitung des auf Dienstag, den 21.05.2013 13.30 Uhr anberaumten Termins zur Anhörung der Beteiligten ergänzend Stellung wie folgt: Im Hauptsacheverfahren zum Kindesumgang hat das Familiengericht „S“ mit Beschluss vom 06.02.2013 den zunächst Frau D erteilten Gutachtensauftrag vergeben an Frau Dipl. Psych. A H. Gemäß dem Beweisbeschluss des Gerichts in gleicher Sache vom 20.12.2012 ist die Sachverständige aufgefordert, das beauftragte Gutachten binnen drei Monaten ab Erhalt des Auftrages dem Familiengericht vorzulegen und ein schriftliches Gutachten zu erstellen zu den Beweisthemen „wird die Ausübung des persönlichen Umgangs Vater – Kind aus Gründen des Kindeswohls befürwortet, d. h. wäre ein Umgang unter den gegebenen Umständen, insbesondere Vater-Mutter-Kind-Beziehung, einer gesunden physischen und psychischen Entwicklung des Kindes förderlich? Es besteht nun Sorge, dass das Sach-verständigengutachten innerhalb der 3-monatigen Frist nicht vorgelegt wurde, zumindest hat sich die beauftragte Sachverständige mit der Kindesmutter noch kein einziges Mal in Verbindung gesetzt. Wir bitten daher um Aufklärung und Information in Bezug auf die erforderliche Eignung der Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens. 30 Dafür sind erforderlich Kenntnisse aus Erfahrungen mit Kindern aus Familien, in denen sexuelle Übergriffe auf Kinder stattgefunden haben oder stattgefunden haben sollen, bis hin zu den Charakteristika von sexualisierter Gewalt. 30 Siehe Schreiben der Gutachterin vom 28.05.2013 an das AG. Kenntnisse auf dem Gebiete der Aussage-psychologie. Kenntnisse auf dem Gebiete der Entwicklungs-psychologie, Kenntnisse auf dem Gebiet der Psycho-traumatologie und Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychodynamik sexueller Übergriffe. Aufgrund der bisherigen Untätigkeit der Sachverständigen ist nicht deutlich, wie das Gericht gedenkt, hier weiter zu verfahren. Die Sachverständige ist jedoch vor einer weiteren Anmahnung ihrer Tätigkeiten zunächst aufzufordern, ihre Qualifikation für dieses Verfahren nachzuweisen. Die Verfahrensbei-ständin, Frau Christians, wird ebenfalls gebeten, im Anhörungstermin Auskunft zu ihrer Person und Qualifikation wie folgt abzugeben:

Es wird beantragt, dass das Gericht den Verfahrensbeistand befragt und ggf. im Vorfeld eventuelle Nachweise einfordert. Aufgrund des Aussageverweigerungsrechts des betroffenen Kindes Levin, das von diesem wahrgenommen wurde, ist die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht des Gerichts umfassend. Bisher erscheint diese nicht ausreichend wahrgenommen. Bis auf eine kurze Anhörung des Zeugen Krautmann sind weitere Ermittlungen derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das beauftragte Sachverständigengutachten noch nicht einmal begonnen wurde und über die Qualifikation der beauftragten Sachverständigen keinerlei Informationen gegeben sind, erscheint es problematisch, überhaupt eine Entscheidung treffen zu können. Allerdings dürfte es unstreitig sein, dass die Äußerungen des Kindes in einer vertrauensvollen und unbefangenen Situation mit dem Zeugen Krautmann den eindeutigen Schluss zulassen, dass sexueller Missbrauch vorliegend gegeben ist. Der im Termin anwesende Kindsvater hat nicht bestritten, mit dem Kind gemeinsam geduscht zu haben und das Kind aufgefordert zu haben, Fotos von ihm in unbekleidetem Zustand zu machen, wie er selbst auch das Kind fotografiert hat. Die seitens des Zeugen geschilderte Masturbationssituation, die das Kind Levin dem Zeugen Krautmann gegenüber schilderte, bestritt der Antragsteller zwar, allerdings nur hinsichtlich der kindlichen Wertung und nicht hinsichtlich des Vorgangs als solchen. Es wird daher beantragt, dahingehend den Antragsteller detailliert zu befragen: Wann ereignete sich das gemeinsame Duschen mit dem Kind? War dies täglich, wöchentlich oder in größeren Abständen? Kam es dabei regelmäßig zu gegenseitigem Fotografieren oder wurden die Fotos in größeren Abständen gefertigt; täglich, wöchentlich oder monatlich? Wo wurden die gefertigten Fotos aufbewahrt? Ist der Antragsteller bereit, die Fotos dem Gericht zur Verfügung zu stellen? Ggf. der Sachverständigen? Ggf. dem Verfahrensbeistand? Kam es bei Fertigung der Fotos zum „Posen“? Wer hat die Anregung dazu gegeben? Welche Körperstellungen wurden eingenommen? Nur von dem Kind oder auch vom Vater? Aus hiesiger Sicht sind die Vorgänge aufzuklären. Dem Kind waren die Handlungen geläufig, es übte sie offensichtlich routiniert anlässlich des Urlaubs mit der mitreisenden Hanni Steinel aus. Er war der Initiator der gefertigten Fotos und benutzte dazu sehr routiniert das Handy des Antragstellers. Diese Handlungen lassen den zwingenden Schluss zu, dass Levin die Vorgänge „gelernt“ hat, und zwar vom Antragsteller. Die Tatsache der Aussage-verweigerung des Kindes Levin ist im strafrechtlichen Verfahren zwar wesentliche Voraussetzung der erfolgten Verfahrenseinstellung gewesen. Bekanntlich geht es in diesem Verfahren um eine mögliche Verurteilung des Angeklagten. Dem Kind war diese deutlich vor Augen geführt worden, wonach Levin nach langem Überlegen die Aussage verweigert hat. Dies ist sein gutes Recht. Auf der anderen Seite bedeutet dieses Verhalten des Kindes nicht, dass es im familienrechtlichen Verfahren nunmehr schutzlos gestellt wird. Das familienrechtliche Verfahren fokussiert nicht auf eine mögliche Verurteilung des Angeklagten, sondern in erster Linie auf das Kindeswohl. Die Vermeidungshaltung von betroffenen Kindern, Vorfälle zu schildern und zu benennen, ist wissenschaftlich erwiesen. So zeigen u. a. die Ergebnisse einer schwedischen Studie, die 27 polizeiliche Erstbefragungen von Kindern mit erwiesener sexualisierter Gewalterfahrung untersucht hat, dass die Mädchen und Jungen es vermieden, die Vorfälle zu benennen. Im Gegenteil stritten die Kinder bei Nachfragen die Vorfälle sogar ab (vgl. Leander, L. (2010): Police Interviews with child sexuell accused victims) Die Begutachtung in einem familiengerichtlichen Verfahren unterscheidet sich von einem aussagepsychologischen Gutachten im Straf-prozess, das von der sogenannten Nullhypothese ausgeht. Anders als im Strafverfahren gilt im familienrechtlichen Verfahren jedoch das Prinzip „im Zweifel für das Kindeswohl“. Demzufolge wird im familienrechtlichen Kontext ein Gutachten erstellt, das Psychotraumatologie, entwicklungs-psychologische Erkenntnisse, Charakteristika sexualisierter Übergriffe sowie deren Psycho-dynamik einschließt. Die Psychodynamik beinhaltet, dass sich verletzte Kinder mit der Problematik des Schweigegebotes, Gefühlen von Scham und Schuld, sowie widerstreitenden Gefühlen auseinandersetzen müssen. Die Kinder brauchen also eine zugewandte und unterstützende Person, um überhaupt mitteilen zu können, nicht aber eine Person, die ihnen signalisiert, dass der Wahrheitsgehalt ihrer Geschichte zu überprüfen ist. Letzteres Verhalten entmutigt Kinder, gerade im häuslichen und familiären Nahbereich, da starke ambivalente Gefühle bestehen. Dies führt regelmäßig zum Schweigen oder gar Bestreiten des Kindes, wie vorliegend geschehen. Begleiteter (geschützter) Umgang wird in der Regel – zeitlich begrenzt – angeordnet, um unbetreuten Umgang vorzubereiten. Problematisch erweist sich eine solche Maßnahme sowohl bei Verdacht als auch bei konkreten Hinweisen auf sexualisierte Übergriffe, weil eine Retraumatisierungsgefahr für das Kind besteht, die destruktive Bindung zum mutmaßlichen Täter gestärkt wird und aufgrund des Sucht-charakters von Missbrauch eine Wieder-holungsgefahr gegeben ist. Damit unterscheidet sich die Sachlage von anderen hochstrittigen Familienkonflikten. Betreuter Umgang bietet keinen ausreichenden Schutz. Es besteht die Gefahr, dass während der begleiteten Umgangskontakte Signale, die mit dem Missbrauch verbunden waren, auf Unbeteiligte jedoch harmlos wirken (Körper-sprache, Gesten, Worte, Spiele), die Erinnerung des Kindes an die Erlebnisse wieder hervorruft. Damit wird neben einer erheblichen Belastung auch der Geheimhaltungsdruck auf das Kind aufrecht- erhalten. Ein freundlicher, gar liebevoller Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind einerseits und die mögliche Freude des Kindes am Zusammensein mit dem Täter andererseits schließen nicht aus, dass sexualisierte Gewalt stattgefunden hat. Im vorliegenden Verfahren kommt vor Abschluss eines qualifizierten Sachverständigengutachtens ein begleiteter Umgang aus diesen Gründen nicht in Betracht. Die Abklärung eines Verdachts auf sexualisierte Übergriffe erfordert Ruhe und Zeit. Unbestritten ist eine verordnete Umgangsregelung mit der übergriffigen Person gegen den erklärten Willen des Kindes nicht empfehlenswert. Dies zeigen Forschungsergebnisse sehr deutlich, (vgl. Wallenstein, Lewis, Blakesiee). Die Langzeitstudie zeigte überdeutlich, dass kein einziges der untersuchten Kinder als erwachsene Person eine gute Beziehung zum Umgangsberechtigten hatte, wenn gegen seinen Willen ein Umgang angeordnet wurde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist. Montag – 13. Mai 2013. Ich versuche den Inhalt des Schriftsatzes zu begreifen. Entweder hat diese Frau so viel in der Politik und Verband zu tun und deshalb keine Zeit Akten zu lesen, zu recherchieren oder sie ist einfach das, was ich in meiner früheren Dienstzeit bei Kolleginnen und Kollegen als oberflächlich und gefährlich bezeichnet habe. Ich habe auch noch eine andere ironische Bezeichnung für ein solches Auftreten. Das ginge vom Vergleich mit einem Hubschrauber bis hin zur Luftpumpe. Sie kommt mit großem Getöse, wirbelt ungeheuer viel Staub auf und verschwindet wieder. Oder, anders als im Vergleich mit heißer Luft kann ich den Inhalt, dieses Aufzählen von Literaturabschnitten und vor allem die aufgeführten Fragen nicht bewerten. Eine Anwältin sollte Fachleuten so viel Wissen zutrauen, dass denen die Wege und Möglichkeiten bekannt sind, sich in der Fachliteratur kundig zu machen. Schriftsätze sollten doch nicht Ersatz für fehlende Zuhörer in den Vorlesungsfantasien der Anwältin sein. Wenn das Interesse an ihren Botschaften bei ihren Kolleginnen und Kollegen oder anderswo gering ist, müssen doch nicht Anwälte, Richter, Verfahrensbeistände, Gutachter, Staats-anwälte etc. „zwangsweise zu Ersatzzuhörern degradiert werden. Zwischenzeitlich hat doch jeder mitbekommen, dass sie in einer Arbeitsgruppe „Missbrauch“ aktiv mitgearbeitet hat. Jeder Beteiligte in diesem Verfahren hat auch mitbekommen, dass Levins Mama, inzwischen Duzfreundin, zu ihren eifrigsten Gefolgsleuten gehört und gerne in ihrem Schatten mitsegelt. Das muss doch nicht ständig und mit Arroganz in jedem Schriftstück wiederholt werden. Sie stellt im Auftrag ihrer Mandantin allen Ernstes die Frage nach Anzahl und Zeitpunkt von gemeinsamem Duschen. Was soll ich denn jetzt zählen? Einmal Duschen zur Hälfte mit Mama und zur anderen Hälfte mit Papa. Soll ich Strichlisten führen. Duschen gemeinsam mit Mama? Duschen gemeinsam mit mir? Und das auch noch mit genauer Datenangabe in den letzten drei Jahren. Was ist, wenn er geduscht hat, Mama ihm die Brause gehalten hat und Papa, nachdem er hinzugerufen wurde, ihm die Haare gewaschen und anschließend abgetrocknet hat. Zählt das jetzt in Prozentangaben? Ich habe mit Levin im Verhältnis 17 % zu jeweils 20 % geduscht. Der Anteil der Mama war 30 % und der Eigenanteil von Levin 53 bzw. 50 %. Wie sieht das dann nach den Gesetzen der Mengenlehre mit Schnittmengen, Teilmengen, Rest- und Vereinigungsmenge aus? Ernsthaft. Meist waren wir beide dabei, denn einer musste ihn sofort ins Badetuch einwickeln, weil er ja sonst frieren und sich erkälten würde. Gemeinsam mit der Mama? Dann war meist ich dabei, weil Levin sich ja erkälten konnte. Welche Eltern wissen wann, wie oft und um welche Uhrzeit sie zwei Jahre zuvor mit den Kindern geduscht haben? Ein Mensch wähnt manchmal ohne Grund, Der andre sei ein Schweinehund, Und hält für seinen Lebensrest. An dieser falschen Meinung fest. Wogegen, gleichfalls unbegründet, Er einen Dritten reizend findet. Hält ihn hinwiederum für keinen. Moral: Das Ganze ist zum Weinen. 31. 31 Eugen Roth; aus Hirsch, Anton Schulmagazin 1994 – fis-bildung-245023. Dann die Frage ob Fotos, wann Fotos und wie oft Fotos unter der Dusche gemacht wurde. Hat die Anwältin das Recht im Namen des Justizministeriums ihre Fantasievorstellungen als gegeben zu betrachten. Das Fotografieren ist für sie bewiesene Tatsache. Zu diesem Vorgehen der Anwältin fällt mir der Vergleich mit einem Heißluftballon ein. Der Ballon mit viel heißer Luft steigt auf wird bestaunt und beachtet. Wohin er dann verschwindet ist nicht mehr von Belang. Er sollte ja nur kurz im Mittelpunkt stehen. Die Ursache von Levins angeblichen Handelns, seine angeblichen Auffälligkeiten hat sie ja nach eigenem Kundtun eindeutig identifiziert. Mit diesem Wissen und Erinnerung an eines ihrer früheren Schreiben an das Amtsgericht müsste sie eigentlich ernsthaft überlegen, wen sie an den Pranger stellen muss. Dort führt sie aus: „Es war ein Eindruck entstanden, dass Levin die Fotos selbst professionell gefertigt hatte, was den Schluss zuließ, dass er entsprechende Erfahrungen gemacht haben müsse.“ Jedem vernunftbegabten Menschen stellen sich Fragen. Bei wem war dieser Eindruck entstanden? Welcher Fachmann hat aufgrund welcher Belege und Überprüfungen, festgestellt, dass Levin professionelle Fotos gemacht hat. Wer hat diese professionellen Fotos gesehen? Wer hat was anhand welcher Kriterien überprüft? Den Umgang mit dem Handy, das Fotografieren mit dem Handy hat ihm eine Praktikantin aus dem Kindergarten mit ihrem I-Phone beigebracht. Mein Gott, war der kleine Mann damals stolz, dass er mit dem Handy der Mama und dem vom Papa Videos drehen konnte. Nach Meinung der Anwältin zeigt Levin angelernte Fähigkeiten. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wer hat das wo, wann und wie überprüft? Levin hat gelernt, ein I-Phone zu benutzen. Levin hat das Handy benutzt. Er hat Fotos von seiner Freundin Hanni gemacht. Diese Handlungen lassen den zwingenden Schluss zu, dass Levin die Vorgänge „gelernt“ hat. Von der Praktikantin? Wow, die arme Frau. Falscher Verdacht. Ein Mensch hat meist den übermächtigen. Naturdrang, andre zu verdächtigen. Die Aktenmappe ist verlegt. Er sucht sie, kopflos und erregt, Und schwört bereits, sie sei gestohlen, Und will die Polizei schon holen. Und weiß von nun an überhaupt, Dass alle Welt nur stiehlt und raubt. Und sicher ist’s der Herr gewesen, Der, während scheinbar er gelesen – Er ahnt genau, wie es geschah… Die Mappe? Ei, da liegt sie ja! Der ganze Aufwand war entbehrlich. Und alle Welt wird wieder ehrlich. Doch den vermeintlich frechen Dieb. Gewinnt der Mensch nie mehr ganz lieb, Weil der die Mappe, angenommen, Sie wäre wirklich weggekommen – Und darauf wagt er jede Wette – Gestohlen würde haben hätte! Professionalität der Anwältin? Die Anwältin spricht von mir als den Angeklagten. Der Fachfrau ist offensichtlich nicht bekannt, dass der Staatsanwalt ein Strafverfahren gegen mich abgelehnt hat und gegen ihre Mandantin ermittelt. Spricht man nicht nur im Strafverfahren vor Gericht von einem Angeklagten? Im Familienrecht gibt es doch höchstens einen Beklagten. Aber man darf das bei ihr als Fachfrau wohl nicht so eng sehen. Last but not least, was soll der Abschnitt mit den Untersuchungen bei Kindern, denen Umgang verordnet wurde. Levin ist bisher nicht gefragt worden, und ungefragt hat er nur seiner Schulleiterin gesagt, dass er mich vermissen würde. Wieso geht die Anwältin dann von der Tatsache aus, Levin würde unter dem Umgang mit mir leiden? Donnerstag – 16.05.2013. Mein Anwalt nimmt Stellung und schreibt: In dem Verfahren wegen Umgang –einstweilige Anordnung (.) hat der Antragsteller die um-schweifigen Ausführungen zur Kenntnis genommen, erkennt allerdings beim besten Willen keinen für dieses Verfahren erheblichen Vortrag. Die Ausführungen sind in weiten Teilen unzutreffend und offensichtlich von ungenügender Lektüre der maßgeblichen Verfahrensakte gezeichnet. Sofern der Antragsgegnerin der Beschluss des erkennenden Gerichts Aktenzeichen 42 F …/12 vorliegt, so sollte Einigkeit darüber erzielt werden können, dass das Gericht der Gutachterin eine Frist bis zum 30.06.2013 gesetzt hat. Insofern sind sämtliche Ausführungen über fehlende Tätigkeit der Gutachterin oder des Gerichts redundant. Im Übrigen ist dem Beweisbeschluss auch zu entnehmen, dass dieser nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist. Welchen Wert also die Äußerung der von der Antragsgegnerin postulierten Anforderungen an einen Gutachter haben soll, erschließt sich nicht. Nachdem die Antragsgegnerin bislang in sämtlichen Verfahren die Qualifikation der übrigen Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt hat, überrascht wenig, dass sie ebenfalls um Nachweise bittet, welche Qualifikation der Verfahrens-beistand des Sohnes hat. Die Zweifel der Antragsgegnerin sind erneut unangebracht, da selbst der Antragsgegnerin einleuchten sollte, dass ein Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes bestellt wird und nicht als Surrogat für einen Gerichtsgutachter. Der Unterzeichner kann sich erneut des Eindrucks nicht erwehren, dass der einzige Hintergrund für die umfangreiche Stellungnahme, welche keinen Bezug zu den vorliegend streitentscheidenden Rechts-normen aufweist, dazu dient, um die bis dato praktizierte Verzögerungstaktik zu vertiefen. Die (.) beschriebenen Ausführungen können ebenfalls lediglich mit Augenzwinkern zur Kenntnis genommen werden. So sei der Antragsgegnerin erklärt, dass das Wesen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens darin besteht, eine Regelung für einen Zeitraum zwischen Auftreten eines Zustandes und einer Entscheidung in der Hauptsache zu treffen. Im Gegensatz zur Antragsgegnerin traut der Antragsteller dem erkennenden Gericht auch in sensiblen und problematischen Auseinandersetzungen zu, eine nach den Maßstäben der einschlägigen Vorschriften zutreffende Entscheidung zu treffen. Dass die Antragsgegnerin an ihren Missbrauchs-vorwürfen festhält, ist in Anbetracht der Akribie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen albern. Es bleibt zu vermuten, dass die Antragsgegnerin sich niemals damit abfinden wird, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe schlicht unzutreffend sind. Der Antragsteller hat nie Bilder von seinem Sohn während des Duschens angefertigt. Glaubt die Antragsgegnerin im Übrigen allen Ernstes, der Antragsteller könne ihr sämtliche gemeinsamen Duschtermine nach Datum benennen; sofern dies so sein sollte, wird die Antragsgegnerin ihrerseits gebeten mitzuteilen, wann sie mit dem gemeinsamen Sohn geduscht hat. Schließlich ist auch nicht relevant, dass die Antragsgegnerin wohl einen leidlichen Fleiß auf dem Gebiet der Laienpsychologie entwickelt hat und der Unterzeichner glaubt aus dem Kontext ersehen zu können, dass sich die Antragsgegnerin für am besten geeignet erachtet, den Kompetenzbereich der bestellten psychologischen Sachverständigen mit Wissen zu füllen. Allerdings mutet es merkwürdig an, dass sich die Antragsgegnerin nicht damit befasst, inwiefern sie selbst dem Kindeswohl schadet, indem sie dem gemeinsamen Sohn seit mittlerweile einem Jahr seinen Vater unter fadenscheinigen Begründungen vorenthält. Ebenfalls obskur bleibt der Hinweis auf eine Studie, bei welcher 27 tatsächlich einem Missbrauch zum Opfer gefallene Kinder vernommen wurden. Da bereits Missbrauch vorliegend – jedenfalls bei nüchterner Betrachtung der Angelegenheit – positiv ausgeschlossen werden kann, bleiben die Ausführungen ohne Bedeutung. Allerdings findet die Antragsgegnerin auch keine plausible Antwort darauf, dass die von ihr avisierten Bedenken durch die Betreuung im Rahmen des Umgangs ausgeräumt werden können. Dem Antragsteller, wird unbetreuter Umgang für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestattet. Hilfsweise beantrage ich, dem Antragsteller, wird betreuter Umgang für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestattet. 20. Mai 2013. Eidesstattliche Versicherung von Levins Schwester. Am Samstag, den 18.05.2013 kam es auf dem Bauernmarkt zu einer unerwarteten Begegnung mit Christel Schiffer, Levin und dessen Großeltern im Eingangsbereich des Marktes. Nach dem ersten Schreck habe ich meinen Bruder gerufen, doch Christel Schiffer nahm Levin, der sich suchend umschaute, sofort an die Hand und hat ihn energisch mit sich gezogen. Frau Bärbel Schiffer ging sofort an die andere Seite von Levin, um das überraschte Kind abzuschirmen. Bei weiteren Begegnungen, die auf einer solchen Veranstaltung unvermeidbar sind, hat Frau Bärbel Schiffer Levin Schiffer immer sofort abgeschirmt oder in eine andere Richtung geschoben. An einem Sitzplatz, an dem meine Familie und ich standen und sich auch die Familie Schiffer aufhielt, haben sie Levin umgehend in die Mitte genommen. Aus Rücksicht auf meinen Bruder habe ich jede weitere Kontaktaufnahme vermieden, denn die Familie Schiffer hat durch ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass sie einen Kontakt zwischen mir und Levin um jeden Preis verhindern wollen. Zusatz: Eine Aussage Frau Schiffer habe uns angeblich nicht gesehen oder gehört wie ich Levin gerufen habe, ist nicht möglich, denn sie hat mir und meiner Mutter direkt ins Gesicht geschaut und danach sofort Kontakt zu ihrer Mutter aufgenommen und umgehend den Platz verlassen. S Bertram. Wie war das mit der Behauptung der Anwältin? Die Gutachterin hat bisher keine Verbindung mit der Kindesmutter oder ihrem Sohn aufgenommen.32 Sie, die Anwältin selbst hat die Bitte der Gutachterin abgelehnt, eine Telefonnummer oder Anschrift ihrer Klientin zur Kontaktaufnahme bekannt zu geben. Mit welcher anderen Wertung als „vorsätzlich krasse Unwahrheit“ bezeichnet man die Aussage treffender? 32 Siehe Schreiben der gegnerischen Anwältin vom 10.05.2013 an das AG. Die Gutachterin an das Gericht: 28.05.2013. es ist mir derzeit nicht möglich, mit der Kindesmutter telefonisch Untersuchungstermine abzustimmen, da sie nicht zurückruft, wie von RA’in Schwarzenberger am 10.05.2013 angekündigt. Ihre Telefonnummer wurde meinem Büro von RA’in Schwarzenberger nicht herausgegeben. Ich werde nun einen Termin festlegen und ihn per Einschreiben zustellen. Mit dem Vater haben bereits Termine stattgefunden. Für die Begutachtung soll auch ein Interaktionsbeobachtungstermin statt-finden, den ich in meiner Praxis durchführen werde. Für diesen Termin benötige ich jedoch ebenfalls Kontakt zur Kindesmutter. Der Familienrichter hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Hat er es nicht gelesen, oder fürchtet er den Zorn der lokalen Anwaltsgröße? Donnerstag – 30. Mai 2013. im Termin am 21. Mai 2013 fordern Gerichtsbeiständin und Vertreterin des Jugendamtes den Umgang. Während einer kurzen Diskussion wirft die Gerichtsbeiständin der Kindesmutter vor, mehrfach gelogen zu haben. Beide, Jugendamtsvertreterin und. Gerichtsbeiständin machen deutlich, dass sie den Ausführungen des Herrn Krautmann keinen Glauben schenken und fordern die Entscheidung des Richters zum Kindeswohl ein. Der beendet wie immer die Sitzung ohne Beschluss und fordert Mutter und Anwältin nachdrücklich auf, noch einmal Stellung zu nehmen. Und natürlich finde ich mit Datum 31.05.2013 ein erneutes Schreiben der Anwältin zu seinen Händen. Das allerdings liest er sehr genau, denn zwei Jahre später wird er Sätze daraus in seine Beschluss-verkündigungen aufnehmen. Sie schreibt: wegen einstweiliger Anordnung Kindesumgang ist innerhalb der nachgelassenen Frist auf den Schriftsatz des Antragstellers, übergeben im Verhandlungstermin vom 21.05.2013 in der gebotenen Kürze wie folgt zu erwidern: Ein betreuter Umgang des Antragstellers kommt derzeit nicht in Betracht. Die Einholung des im Hauptsacheverfahren beauftragten Sachverständigengutachtens ist vorrangig. Wie die Sachverständige im Schreiben ohne Datum, zugegangen am 17.05.2013 mitteilt, beabsichtigt sie, das Gutachten zeitnah vorzulegen. Vor Zugang des Gutachtens eine Umgangs-regelung zu treffen, ist im Interesse des Kindeswohls nicht veranlasst. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass ein betreuter Umgang einer Vorbereitung bedarf und daher der Eingang des Gutachtens abzuwarten ist. Worauf wir im Schriftsatz vom 10.05.2013 bereits verwiesen haben, erscheint es unabdingbar, auf die fachliche Qualifikation der Beteiligten am Umgangs-verfahren nochmals hinzuweisen. Aus hiesiger Sicht kann es dahinstehen, ob die Qualifikation des Verfahrensbeistandes bisher nicht gefordert wurde. Tatsache ist, und hierauf wurde verwiesen, dass seitens des Bundesministeriums auf der einen Seite wie auch seitens des Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch, Herrn Rörig, unabdingbar ist, auch auf die Qualifikation des Verfahrens-beistandes zu achten. Wie das Gericht im Verhandlungstermin mitgeteilt hat, liegen dem Gericht die seitens des Bundesjustizministeriums herausgegebenen Ausbildungsinhalte bisher nicht vor. Es wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Ergebnis des Runden Tisches gegen den sexuellen Missbrauch war, ein Ausbildungspapier für die Familiengerichte seitens des Ministeriums zu erstellen und zu verteilen. Wie das Justizministerium auf Rückfrage mitteilt, wurde das Papier in der zweiten Aprilhälfte 2013 an die Landesjustizbehörden versandt. Wir gehen also davon aus, dass dieses mittlerweile bei den Familiengerichten angekommen ist. Im Protokoll ist dieser Passus missverständlich dargelegt. Es ist nicht so, dass die Unterzeichnerin sich auf einer Fortbildungsveranstaltung mit dem Thema „sexueller Missbrauch“ beschäftigt hat, sondern die Unterzeichnerin war Teilnehmerin des Runden Tisches Berlin, welches von den Ministerinnen Leutheuser-Schnarrenberger, Schavan und Schröder ins Leben gerufen worden war. Anlass war bekanntlich die aufgedeckte Serie von sexuellem Missbrauch in kirchlichen Einrichtungen sowie in internationalen Einrichtungen. Die anschließend ins Leben gerufene Arbeits-gemeinschaft für die Erstellung eines Fortbildungspapieres für die im Familiengericht tätigen Entscheider führte zu dem bekannten und benannten Papier. Dass der Bevollmächtigte des Antragstellers hiervon keine Kenntnis hat, mag ihm nachgesehen werden. Dass er seine eigene Nichtkenntnis mit Augenzwinkern begleitet, spricht für sich. Die Qualifikation von Gutachtern/Gutachterinnen war eines der immer wieder diskutierten Themen in Berlin und wurde ausdrücklich auch von der anwesenden Richterschaft angesprochen und eingefordert. Nicht wirklich hilfreich ist im Übrigen, wenn der Antragsteller nunmehr bestreitet, wechselseitige Fotografien während des Duschens von sich und seinem Sohn hat fertigen lassen. Dieses Bestreiten ist neu. Immerhin hat nach Anhörung des Zeugen Krautmann der Antragsteller hierzu nichts zu sagen gewusst, sondern lediglich den Masturbations-vorgang versucht dem Gericht zu erklären. Auf die Stellungnahme des Herrn Krautmann darf verwiesen werden. Auch die Tatsache, dass im Haus selbst bei der Durchsuchung nichts „gefunden“ wurde, widerlegt die deutliche Vermutung nicht. Immerhin hat der Antragsteller in einem anderen Verfahren Unterlagen vorgelegt, welche sich nicht im Haus der Antragstellerin befanden. Dies lässt den klaren Schluss zu, dass der Antragsteller ganz offensichtlich an anderer Stelle, sozusagen im Rahmen des von ihm benannten „Plans B“ Unterlagen gesichert hatte. Immerhin behauptete der Antragsteller in einem bei Zivilgericht „S“ geführten Verfahren einen „Mietvertrag“ mit der Antragsgegnerin geschlossen zu haben und in der Einliegerwohnung „im Haus der Antragsgegnerin gewohnt“ zu haben. Diesen Vertrag hatte er anderweit deponiert, warum nicht auch Anderes. Entgegen den Ausführungen des Jugendamtes sowie auch des Verfahrensbeistands immer wieder beschworene „Entfremdung“ ist nicht das tragende Entscheidungskriterium für das Kindeswohl! War die Mutter kurz nach der Trennung durchaus gewillt, einen geregelten betreuten Umgang zuzulassen, so wurde dies seitens des Kindesvaters durch sein tägliches Auftauchen in der Schule und an anderen Orten konterkariert und unterlaufen. Die Installation eines begleiteten Umgangs bedeutet gerade, dass außerhalb dieser Termine kein Kontakt gesucht und gewährt wird. Die von der Mutter nicht gutgeheißenen und dem Kind auch nicht gutgetanen Kontakte im geschützten Rahmen der Schule, welche von der Schulleiterin einseitig und entgegen der mütterlichen Vorgaben unterstützt und Vorschub geleistet wurde, führten zu einer unkontrollierten und übergriffigen Stresssituation für das Kind. Levin hat entsprechend reagiert, was vorgetragen wurde. Der Antragsteller war hier in der Tat nicht „gut beraten“ zumal er auf der Rechtsposition der gemeinsamen Sorge beharrte, die ihm nicht zustand. Nach alldem ist der Antrag zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuweisen. Und zur Verstärkung ihrer Argumentation fügt sie noch eine Stellungnahme des Herrn Krautmann an. Der schreibt: Levin kommt seit Ende Oktober 2012 zu uns in die Beratungsstelle. Kinderschutzdienste treten für den Schutz und die Rechte von Kindern ein. Sie sind Anlaufstellen für Jungen und Mädchen, die Opfer von Misshandlungen oder sexuellen Missbrauch wurden oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht. Kinderschutzdienste geben Kindern die erforderlichen Hilfen zur Abwehr weiterer Gefährdung, zum Schutz vor Wiederholung, zur Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und zur Heilung der erlittenen seelischen und körperlichen Verletzungen. Die psychotherapeutische Begleitung von Levin ist ausgerichtet an dem Klienten zentrierten Ansatz (auch Gesprächstherapie genannt nach Carl Rogers). Dies ist ein non direkter Ansatz, das heißt: dem Kind wird nichts vorgegeben. Es füllt die Zeit seiner „Sitzungen“ nach seinen inneren psychischen Gegebenheiten. Der Therapeut des Kindes ermöglicht durch seine Art Spiegelfunktion, dass sich das Kind selbst besser kennen lernt. Es kann psychisch bedeutsame Themen durch das Spielen ausagieren und verarbeiten. Darüber hinaus kann sich das Selbstwertgefühl steigern. Verhaltensänderungen vollziehen sich, wenn dem Kind die dazu gehörenden Grundgedanken (Handlung leitende Kognitionen) bewusst sind. Eine Übereinstimmung von Erleben und Sein (Kongruenz) wird angestrebt. Die Entwicklung eines positiven Selbstkonzeptes ist ein Hauptziel der psychotherapeutischen Begleitung. Levin hat bisher 17 Sitzungen erhalten. Die Mutter ist dreimal beraten worden. Zweimal gab es kurze telefonische Kontakte zur Mutter. Eine Sitzung fand gemeinsam mit Levin und der Mutter statt. Levin kommt gerne in die Spielstunden. Sie sind für ihn ein wichtiger Termin in der Woche geworden. Anfänglich gelang es ihm noch wenig, sich seinen Raum zu nehmen. Er wusste nicht so recht, wie er seine Zeit füllen möchte. In manchen Sitzungen war er sprunghaft bei der Wahl seiner Spiele innerhalb der Sitzung. Auch war deutlich zu spüren, dass der Junge gegenüber dem Therapeuten und dem ganzen Setting der Begleitung misstrauisch war. Die oben beschriebene Art und Weise der Begleitung gab die Sicherheit für Levin, sich seinen inneren Themen zu widmen. Ein Thema ist bei dem Kind das einer tiefsitzenden Verunsicherung. Es äußert sich häufig darin, dass Levin sich damit beschäftigt, was er kann. Auf verschiedene Weise „beweist“ sich der Junge in den von ihm gewählten Spielinhalten. Leider war bei Levin bis zum Frühjahr auch bei den Sitzungen immer eine hohe innere Anspannung zu sehen. Dies zeigte sich unter anderem darin, dass der Junge sich in manchen Sitzungen auch einfach ausruhte, wenig Antrieb zeigte. Er wählte dann Spielinhalte, in den es weniger um innere Themen ging. Deutlich lebendiger konnte der Junge erlebt werden, als es keinen Kontakt mehr zum Vater gab. Der Vater hatte den Jungen anscheinend regelmäßig in der Schule aufgesucht. Levin ist seit Ende Februar aktiver in den Spielstunden. Seine Spielinhalte kreisen um die Themen „Gut und Böse“, „sich mächtig erleben“ und dem Erleben seiner eigenen körperlichen Stärke. Die oben geschilderte Entwicklung in der Begleitung deckt sich auch mit der Verringerung von Symptomen bei Levin. Der Junge konnte schlecht einschlafen. In der Einschlafsituation kamen innere Anspannungen besonders in das Bewusstsein des Kindes. Ihm wurde heiß und er wälzte sich im Bett herum. Einen Grund für seinen Zustand konnte er nicht benennen. Damit sich keine Angst vor der Abendsituation verfestigt, hat der Berater direkt mit Levin an der Problematik gearbeitet. Es wurden gemeinsam, mögliche Lösungsstrategien gefunden, die er auch anwenden konnte. Auch die Häufigkeit des Einnässens und des Einkotens hat sich deutlich reduziert. Levin zeigt darüber hinaus weniger Zornausbrüche, die für Außenstehende ohne erkennbaren Anlass waren. Durch die Begegnungen mit seinem Vater erschien Levin auch in meinen Sitzungen oftmals in seiner Gedankenwelt verwirrt und nachhaltig irritiert. Ich erlebe den Jungen in den letzten Wochen viel klarer in seinen Gedanken, seinem Ausdruck und in seinem Wollen. Nach wie vor gehe ich von der Berechtigung des Verdachts aus, dass Levin Opfer sexueller Gewalt geworden ist. Kinder, die diese Form der Gewalt erlebt haben, insbesondere dann, wenn die Gewalt von einer nahe stehenden Person ausgeht, können selten davon direkt berichten. Zum einen fehlen bei so jungen Kindern die Worte, jedoch viel wichtiger ist das Gefangensein in einem Gefühlschaos. Die Wahrnehmung eines von Gewalt betroffenen Kindes ist erheblich gestört. Was ist normal, kann ich meinen Gefühlen trauen, wenn der Täter das Gegenteil behauptet. Der Täter ist ja nicht böse, sondern hat für das Kind auch durchaus gute Seiten. Zudem wird in der Regel dem Kind ein Geheimnisgebot auferlegt. Deshalb ist es nicht unüblich, dass ein Kind längere Zeit benötigt, um über sein Erleben berichten zu können. Häufig kann ein Kind erst darüber sprechen, wenn es sich absolut sicher fühlt. Es ist ein Grundsatz der Arbeit eines Kinderschutzdienstes, es dem Kind zu überlassen, wann es der passende Zeitpunkt ist, über die erfahrene Gewalt zu sprechen. Levin zeigt Erlebnisweisen und Symptome, die typisch für Kinder sind, die sexuelle Gewalt erfahren haben. Zudem hat Levin von sexuellen Übergriffen, begangen durch den Vater, gesprochen. Levin berichtet darüber, dass er „das Großwerden“ des Penis seines Vaters sowie das Ejakulat seines Vaters gesehen hat. Zusätzlich konnte der Junge vom „gegenseitigen sich „nackt fotografieren“ mit dem Vater erzählen. Dies habe beim Duschen stattgefunden. Nach meiner beruflichen Erfahrung (über 20 Jahre Berufstätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe im Beratungs-, therapeutischen und stationären Kontext – Arbeit in einem Kinderheim) können Kinder in dem Alter nur von dem erzählen, was sie selbst auch erlebt haben. Aus diesem Grund ist der Verdacht aus meiner Sicht als hinreichend zu betrachten. Levin zeigt innere Unruhe. Ein Kind, dem von einer zur anderen Minute der Vater genommen wird, dem keine Erklärung gegeben wird und der dann durch das Wissen, dass der Vater ja da wäre aber nicht zu ihm darf, ist irritiert und verstört. Auch das Levin den auftauchenden „Fachleuten“ gegenüber misstrauisch reagiert, ist verständlich. Er weiß doch nicht was die alle von ihm wollen. War Herr Krautmann dabei, wenn Levin nicht einschlafen konnte? Hat er ihn zu Bett gebracht? Bisher hatte ich mich mit Fragen aus der praktischen Arbeit eines Psychologen nicht beschäftigt. Aber eines weiß ich von meinem mittlerweile in Anspruch genommenen Psychologen. Wenn ein Psychologe Schlüsse aus dem Verhaltensmuster eines Kindes zieht, muss er das Verhalten selbst beobachtet haben oder nachweisbar auf objektive, neutrale und sachliche Berichte zurückgreifen können. Eine Mutter, wie die von Levin kann nicht als objektiv, neutral und sachlich angesehen werden. Hat er gesehen, ob es Levin heiß wurde und hat ihm Levin erzählt, dass er Alpträume hat? War er also über Nacht im Haus der Mama? War Levin im Schlaflabor und hat dem Psychologen von Angstträumen erzählt? Das behauptet seine Mutter in den Prozessen, Umgangsrecht und Stalking durch alle Instanzen und bei der Beschwerde zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlung. „Levin habe von Elefanten geträumt, die aber nicht zurückkommen würden“. Die Mutter brachte diesen Alptraum mit einem angeblichen Reiseverbotsantrag durch meinen Anwalt in Verbindung. Hier sind alle Traumdeuter gefragt. Einem friedlichen, kräftigen und arbeitsamen Elefanten wird zugeordnet, dass die Kraft des Unterbewusstseins durch die Ratio mit Erfolg kontrolliert wird – oder zumindest den Wunsch danach. Der Dickhäuter kann auch als mütterliches Wesen gedeutet werden, dessen mächtigen Schutz wir suchen. Übertragen auf das Wachleben heißt das: Wir sollen darauf bauen, dass uns kein Übel schaden kann. Egal wo man nachschaut, der Elefant ist immer mit friedvollen Träumen verbunden. Aber die Elefanten sind ja nicht die Botschaft, sondern der „Alptraum“. Wie ein Sechsjähriger allerdings die Verbindung von Rechtsanwaltsbrief, der übrigens nicht existiert, und Elefantentraum erklärt, ist mir ein Rätsel. Hat der Psychologe hinterfragt? Nein, hat er nicht. Er stellt die Berichte der Mutter einfach als wahr! „Levin zeigt typische Symptome von Kindern, die sexuelle Gewalt erfahren haben. Levin hat von sexuellen Übergriffen, begangen durch den Vater, gesprochen“ So der Psychologe. Hätte er nur einen Blick in den Katalog seiner Fachbegriffe getan, wären ihm beim Stöbern die „typischen“ von der Mutter gefundenen und fast in Reihenfolge übernommenen Auflistungen der Symptome aufgefallen. In Ermanglung von Fachwissen, hätte auch ein Blick ins Internet gereicht. Je nach Autor und Interessensgruppe ist diese Auflistung in vielfältiger Form zu finden. Bei mir verdichtet sich die unangenehme Erkenntnis, dass die Schilderungen der Mutter zum Verhalten von Levin möglichst nahe an diesen Listen ausgerichtet sind. Wenn ich als Laie das schon merke, sollte ein Psychologe das doch erst recht. Aber dieser hat nicht, kann nicht oder will nicht. Die Mutter berichtet, dass Levin Alpträume hat, nicht einschlafen kann oder es ihm heiß wird. Überprüfen kann das niemand. Sie schreibt, dass Levin nicht allein einschlafen kann. Das kann ein Psychologe sicher feststellen, wenn er dabei ist. Sie berichtet von Einkoten, Einnässen, jammern, anlasslosen aggressiven Wutausbrüchen und sexuell provozierendes Verhalten. Jede dieser Beobachtungen findet man auf Internetportalen wie „Regenbogen“. Und da sind ja noch die Mutter und Schwester, die so schön anführten, dass Levin sich beim Baden im Schwimmbad zuerst am Bauch mit Sonnencreme eingecremt hat, dass er angeblich in einem Freizeitpark den Penis an einen Pferdestandbild „gerieben“ hat. Und ganz neu erinnert sie sich, dass Levin beim Spielen im Bett sich auf seine Mutter gelegt habe und „schmusi, schmusi“ gesagt habe. Bisher war ihr dieses Beispiel weder bei der Polizei noch beim Amtsarzt oder Staatsanwalt eingefallen, aber jetzt erinnert sie sich genau. Das kommt davon, wenn man dann vom Glück der Fotos überrascht, schnell zusätzliche Indizien recherchieren muss. Aber jetzt kann sie damit doch noch einen weiteren Punkt „unangemessenes sexuelles Verhalten“ aus der Internetliste einbringen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sie dieses Beispiel umwandeln. Da bin ich dann derjenige, auf den sich Levin wirft und „schmusi, schmusi“ ruft. Dann ist auch der Zeitpunkt verändert. Dann ist es nicht mehr Erinnerung aus den Wochen vor dem Urlaub, sondern Beobachtung im Urlaub. Als letztes übernimmt sie noch ein weiteres im Internet zu findendes Kriterium, nämlich „häufiges Kranksein“. Die Schule erhält eine Krankmeldung. Falls nötig, kann sie die Auflistung der Fehltage als Beleg vorlegen. Wie oft habe ich erfahren, dass Levin krank sei und wie oft wusste ich, dass er nach „B“ gebracht wurde, damit er mir nicht begegnen konnte. Wer kann schon sagen, ob das Kind wirklich krank ist, oder ob es berechnend einfach nur zuhause gelassen wurde. Nur „leider“ überhaupt nicht anwendbar ist das sogenannte Schulversagen. Levin ist kognitiv zu stark, als dass er Schulversagen zeigen könnte. Damit konnte sie die Internetliste nicht vollständig abarbeiten. Alles was man bei Kendall- Takkett u. a. über Symptome finden kann, wird erkennbar mit herbeigezogenen Geschichten gefüllt. Und beim Lesen des Aufsatzes von Kendall stellt sich mir die Frage, ob das bei Gericht nicht auch gesehen werden müsste. Aber der seit Jahren amtierende Familienrichter argumentiert ja selbst, nicht über das nötige Fachwissen zu verfügen. Nur haben auch Mama und Anwältin in ihrem Eifer die Recherche nicht zu Ende gelesen. Sie haben nicht beachtet, dass Kendall auch herausgefunden hat, dass nur zwei übereinstimmende Symptome bei Kindern mit sexuellen Missbrauchserfahrungen häufiger auftauchen als bei anderen Kindern, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung und sexualisiertes Verhalten. Da der sexuelle Missbrauch in diesen Untersuchungen in der Regel als traumatisches Ereignis gewertet wurde, wird hierin jedoch im Wesentlichen nur deutlich, dass bei der einen Gruppe ein spezifisches traumatisches Ereignis bekannt war, bei der anderen ein solches nicht vorlag oder nicht bekannt war. 33 Was mich erzürnt, ist die Tatsache, dass bei den vielen Ungereimtheiten der Aussagen beider Schwestern und Familie, dem staats-anwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis und den so deutlich herbeigezogen Verdachtsbelegen keinen Herr Krautmann, keinen Richter und keine Anwältin die Frage beschäftigt, ob die – wenn überhaupt – aufgetretenen Belastungsstörungen andere Ursachen als sexuellen Missbrauch haben können. Natürlich ist Levin traumatisiert, Ich bin es auch. Natürlich leidet Levin. Ich auch. Und wenn man die Literatur durchforstet, findet man die aufgeführten typischen Belastungssymptome gleichermaßen in der Auflistung als Anzeichen für sexuellen Missbrauch und bei unerklärlicher plötzlicher Trennung von einer wesentlichen Bezugsperson. Da sind aufgeführt: 33 (sh. Kendall-Takkett, 1993) Alpträume, Auftreten somatischer Symptome (Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Kopfschmerzen), extremes und wiederholtes Leiden während oder unmittelbar nach der Trennung von einer Hauptbezugsperson (z. B. Unglücklich sein, Schreien), andauernder Widerwille oder Weigerung, zur Schule zu gehen, vegetative Begleiterscheinungen (Herzklopfen, Schwitzen, Zittern, Atembeschwerden sowie Beklemmungs- und Schwindelgefühle) oder Verlust psychophysiologischer Fertigkeiten (Blasen- und Darmkontrolle) und Einschlafstörungen. Das sind keine Symptome, die einzig auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten, sondern sind Symptome, die auch bei Kindern festzustellen sind, die eine wichtige oder die wichtigste Bezugsperson verloren haben. Vergleicht man, lassen sich alle von der Mama angeführten Belege für den „Missbrauch“ auf Levin bezogen mit dem Wegnehmen des Vaters erklären. Eine Ausnahme muss dennoch genannt werden. Die Darm- und Blasenschwäche war bei Levin schon immer vorhanden. Auch wenn wir das vor dem Urlaub schon fast überwunden hatten, war sie latent vorhanden. Die Trennung von mir hat vermutlich dazu geführt, dass es bei Levin wieder stärker hervorgetreten ist, wobei ich nicht sicher bin ob es überhaupt anders als in der Vergangenheit ist. Dieses Thema eignet sich aber für die Mutter und ihre Familie aus Eigennutz hervorragend und wird deshalb auch immer wieder prioritär behandelt. Levin hat vom Großwerden des Penis gesprochen“. Gegenüber wem? Gegenüber der Mutter oder gegenüber dem Psychologen? Oder nur in der Fantasie der Mutter? Für Levin ist die Größe abhängig vom Alter. Was mich jetzt bei der Korrektur des Buches besonders berührt, ist die Tatsache, dass die Gutachterin ohne Kenntnis dieser Gedanken zum gleichen Schluss kommt. Krautmann: „Er konnte von „gegenseitigen sich nackt fotografieren erzählen“ Was hat dieser Fachmann denn für eine Fantasie? Warum sollte Levin mich denn nackt fotografieren? 4700 Bilder sind mit Nummern, Datum und Thema versehen auf meinem Rechner gespeichert. Und sie sind alle auch noch mit den GPS-Daten räumlich und zeitlich zuzuordnen. Vor allem aber, sie sind von der Kriminalforensik überprüft. Bei einer Nachfrage dieses Psychologen bei mir, was übrigens, wenn er seine Tätigkeit als Gutachter beschreibt, seine Pflicht gewesen wäre, hätte er sie alle anschauen können. Der Kriminaltechnik war das doch auch nicht zu viel. Die haben auf mehr als siebzig Seiten Untersuchungs-bericht doch solche Fotos, wie sie von dem Psychologen angesprochen und als gegeben behauptet werden, ausgeschlossen. Der Badenackedei von acht Wochen der von der Hebamme im Waschbecken gebadet wird, wurde als harmlos und üblich bezeichnet. Und es wurde doch auch überprüft, ob es Spuren von Internetkontakten oder fremdgelagerten Dateien gibt. Ist dieser Psychologe ein Fachmann oder ist er einfach nur ein Scharlatan? Jedem Deutschlehrer würde das Schreiben des Herrn Krautmann Anlass zur kritischen Behandlung geben. Krautmann schreibt: Levin „kann erzählen“. Dass Levin erzählen kann ist klar, er kann sprechen. Und wie Levin erzählen kann. Ab und zu sehe ich mir die erhaltenen Videos von Levin an, die er selbst, seine Mama oder ich mit dem Handy aufgenommen haben. Das schönste Video ist eine Diskussion mit mir über „Muttererde und die Erde“. Oh ja, Levin kann erzählen und er kann diskutieren. Aber bei wem und gegenüber wem hat er denn vom gegenseitigen Nacktfotografieren erzählt? Beim Lesen dieses Berichts denke ich, dass Herr Krautmann nicht mit Levin gesprochen hat. Seine Ausführungen sind Worthülsen. Die Begründungen seiner Diagnose sind vage. Seine Belege für die Ursachen im Verhalten von Levin, kann man in jedem pseudopsychologischen Ratgeber nachlesen. Seine Wortwahl gibt an keiner Stelle Hinweis auf direktes Erfahren. Er schreibt „hat gesprochen“ statt „erzählt oder berichtet mir von“. Er schreibt nicht „Levin erzählt vom Großwerden“, sondern „er berichtet darüber, dass er das Großwerden … gesehen hat.“ Wem gegenüber? Ihm oder gegenüber seiner Mutter? Er schreibt „er konnte erzählen“ statt „er erzählte“. Herr Krautmann schreibt im Passiv wo eigentlich aktiv hingehört. Begriffe wie „Geheimnisgebot, „verwirrt“ und „irritiert“ von einem Psychologen ausgesprochen, wiegen aber so schwer, dass keiner auf die Wortwahl des Herrn achtet. Solche „Wort- und Satzhülsen“ habe ich in meiner Dienstzeit auch gelegentlich benutzt, wenn ich etwas schreiben musste, ohne wirklich etwas zu sagen. Kann Levin nicht auch verwirrt sein, weil ihm plötzlich, völlig unerwartet die wichtigste Bezugsperson genommen wurde? Kann es nicht sein, dass er glaubt, an der Trennung vom Vater schuld zu sein? Levin ist aus eigenem Antrieb zur Schulleiterin gegangen und hat, wie sie mir erzählt hat, dort bitterböse gesagt: „alle sagen, der Papa hätte die Fotos im Ferienhaus gemacht, aber das würde nicht stimmen, der habe es gar nicht gewusst.“ Besonders schlimm ist die Tatsache, dass mit diesem Ausbruch deutlich wird, dass der kleine Junge sich die Schuld an der Trennung vom Vater gibt. Und mich macht es nachdenklich, weil kein direkter Anlass zu dieser Äußerung bei der Schulleiterin bestand. Was treibt denn den kleinen Kerl an, aus dem Unterricht zu gehen und die Schulleiterin unerwartet mit dieser Aussage zu konfrontieren? Was beschäftigt den kleinen Mann denn so stark, dass er sich mitteilen muss? Damit hätte sich der Herr Psychologe beschäftigen sollen. Mein Bruder erzählte mir, dass er Herrn Krautmann gut kenne. Er sei mit ihm sogar per „Du“. Herr Krautmann hatte eine halbe Stelle im Jugendamt und eine halbe Stelle in einem kirchlichen Kinderheim. Er sei ein ganz lieber Mann, der aber nach Empathie urteilen würde und deshalb auch nach kurzer Zeit den Kinderschutz wieder verlassen habe, ohne trauernde Gefühle bei den Kolleginnen und Kollegen zu hinterlassen. In der Verbindung Mutter-Krautmann, die man freundschaftlich nennen kann, mutet es geradezu symptomatisch an, wenn meine Ex-Partnerin Auflistungen aus einschlägiger Fachliteratur aus dem Zusammenhang löst und jeweils als Beleg für einen Missbrauch anführt. Sie spricht nicht von konkreten Anhaltspunkten, sondern von „Übergriff“, „Geheimnis“, „Geschichten“ „Penis“ und bei Levin von „Irritation“, „Alptraum“, „Einnässen und Einkoten“. Zu jedem dieser Begriffe findet man im Netz hunderte von Einträgen in Zusammenhang mit Missbrauch, aber auch als Beleg für traumatische Störungen und Erlebnisse nach Verlust von Bezugspersonen oder als Beschreibung von sozialen Verhaltensmustern, wie z. B. „Übergriff“. Sie musste nicht besonders fleißig sein, um ihre Schlüsselbegriffe zu finden. Wendet man diese Begriffe im Kontext mit einem Verdacht an, kann man damit leicht das Denken manipulieren. Aber wenn Mama und Anwältin den Begriff „Übergriff“ strapazieren, muss man sich zuerst einmal klar sein, dass es den gar nicht gibt. Es muss deutlich gemacht werden, was „Übergriffig“ konkret auf eine Handlung bezogen bedeuten soll. Übergriffig beschreibt in der Regel eine Handlungsweise, die über einen angemessenen, zugestandenen Rahmen hinausgeht. Sehr oft wird das Wort „übergriffig“ im Zusammenhang mit administrativen Aktionen verstanden, wenn z. B. Polizisten oder Lehrkräfte mehr Gewalt psychisch und physisch anwenden, als ihnen berufsmäßig zugesprochen wird. In diesem Bereich wird „Übergriffig“ als „bewusstes, gewaltsames Übergreifen“ verstanden. Im Gegensatz dazu kann eine Grenzverletzung zwar auch bewusst herbeigeführt werden, jedoch geschieht sie in der Regel unbewusst. Solche Grenzüberschreitungen werden toleriert, wenn z. B. in einem Fahrstuhl Menschen distanzlos nebeneinanderstehen. Übergriffiges oder grenzver-letzendes Verhalten kann also auf verschiedenen persönlichen, wie auch sozialen Ebenen körperlich, psychisch, kompetenzorientiert stattfinden. Grenz-verletzendes Verhalten findet man oft im Zusammenhang mit beruflicher Führungs-, Handlungs- und Managementkompetenz. Neben dem körperlichen Übergriff spricht man auch von psychischem und Kompetenz absprechendem Übergriff, wie bei Mobbing, wo bewusst Aufgaben, Entscheidungen und Handlungen eines anderen übernommen werden, wo er ignoriert und missachtet wird. Ich könnte jetzt zu jedem dieser Begriffe aufzeigen, dass sie vielschichtig und kontextabhängig verwendbar sind. Die subjektive Anwendung als Beweis von Missbrauchsvorwürfen mag ja vordergründig Spekulationen zulassen, zeugt aber letztendlich nur von Populismus und mangelndem Fachwissen. Nur weil in den 40 200 Beiträgen zum Begriff „Übergriff“ auch einige hundert im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch aufgeführt sind, wird er nicht zum Schlüsselbegriff, der eines Beweises nicht bedarf. Erst wenn der Begriff im Zusammenhang mit beobachteten Geschehen gebraucht wird, erhält er seine Bedeutung per Definition. Nur den Begriff in den Raum zu stellen, ist dünn und zeugt von mangelnder Kompetenz. Aber zurück zur Stellungnahme zum realen Kontext. Einnässen und Einkoten begleitete uns und Levin seit seiner Geburt. Er wurde gerade deshalb medikamentös behandelt. Nur sucht sie jetzt neue Ärzte auf. Die wissen nichts von dieser latent vorhandenen Störung. Sie werten das Einnässen und Einkoten aufgrund dessen was die Mutter ihnen sagt. Die Mutter sagt nicht die Wahrheit. Woher sollen die Ärzte also wissen, dass es eine Vorgeschichte und damit ganz harmlose Erklärung gibt. Harmlos deshalb, weil der Kinderarzt uns das Problem als harmlos und sich auswachsend erklärt hatte. Aber warum sollen die aktuell behandelnden Ärzte nach den Schilderungen der Mutter nur ansatzweise in Erwägung ziehen, dass alle sogenannten Symptome eine Vorgeschichte haben oder das verstärkt auftretende Einnässen und Einkoten auch Folge der plötzlichen Trennung vom Vater sein könnte? Weil sie das nicht ahnen, sind sie natürlich willkommene Partner zur Bestätigung der Symptome als Hinweis auf Missbrauch. Wenn einige Fachleute, die von der Mutter und ihrer Anwältin als sogenannte Zeugen angeführt werden, wüssten wozu ihre Äußerungen genutzt werden, würde ihnen die Schamröte ins Gesicht steigen. Und da ist noch das große Geheimnis. Auch eine Schöpfung aus dem Netz. Damit kann man punkten, denn dort steht doch, dass Kinder so manipuliert werden. Ich selbst habe die Frage von Doris Steinel nach den Mitteln der Manipulation von Kindern so beantwortet, als sie mich im Ferienhaus wegen des verschwundenen Jungen von Amrum fragte. Wenn Levin von Geheimnis gesprochen haben sollte, kann er nur an die von ihm so sehr gewünschte Diesellok von Playmobil gedacht haben. Die hatte ich ihm versprochen, wenn er bis zum Schulanfang nicht mehr ins Bett macht. Seine Mama kennt das Geheimnis auch. Jetzt steht die Bahn original verpackt bei mir und wartet darauf ausgepackt zu werden. Als ich meinen Computer von der Polizei zurückbekam, und nach einiger Zeit, diesen auch wieder nutzen konnte, habe ich angefangen Dateien zu ordnen. Dateien, die ich verantworte und auch Dateien der Kindesmutter. Wir hatten diesen Rechner lange Zeit gleichzeitig genutzt, da er schneller und leistungsfähiger war. Einige Dateien mit Listen über ihre zu erwartenden Einnahmen der nächsten Jahre, Fixkosten für Haus, Nebenkosten, Auto, Kleidung etc. waren da abgelegt. Was mich jetzt verwundert, die geplanten Einnahmen von mir für die Einliegerwohnung sind nicht enthalten und auch sonst ist kein €uro von mir als verfügbar aufgeführt. Und wieder die Frage: Was hätte sie eigentlich für einen Grund angeführt, wenn Levin und Hanni nicht zufällig diese Fotos gemacht hätten? Als ich nach Wochen endlich begriffen habe, dass es nicht um die Fotos ging, dass immer neue Symptome zur Begründung immer neuer Vorwürfe hochgezogen wurden, um vor allem die Trennung von Levin zu manifestieren, habe ich mir diese Frage oft gestellt. Sollte ich im Urlaub in Verbindung mit der Freundin vorgeführt werden? Rekapituliere ich die Gespräche, spricht sehr viel für ein sexuell motiviertes Szenario. Es ging in den abendlichen Gesprächen immer wieder um Sex. Es ging immer wieder um mich, mein Alter und meine Einstellung zum Sex. Die Erinnerung an den Ablauf des Geschehens zeigt, dass wir die Heimfahrt in keinem Fall zusammen angetreten hätten. Irgendein Vorwurf wäre erhoben worden. Sei es, ich hätte mich der Freundin genähert. Wenig wahrscheinlich, weil meine Einstellung zu deren Liebesleben bekannt war. Oder war da noch ganz anderes abgesprochen? Ich kann nur spekulieren. Nur eines kann ich heute mit Sicherheit sagen. Nach dem Urlaub sollte ich nicht mehr in das Haus zurückkehren und auf Dauer auch – ohne Levin leben. Die Freundin hatte die Hinreise mit der Bahn gemacht. Wo aber war die Rückfahrkarte? Sonntag – 09. Juni 2013. Ein Herr „S“ spricht mich an. Er ist im Elternbeirat der Grundschule und hat der Schulleiterin vorgehalten, dass ihm Informationen vorliegen, dass sie einen Kinderschänder ins Haus lässt. Frau Neumann erzähle das im Ort bei Eltern von Kindern aus der Grundschule. Sie würde es geradezu kriminell finden, wenn eine Schulleiterin einen Kinderschänder, von dessen Taten sie weiß, ins Schulhaus lässt. Sie habe das alles aus erster Hand und habe es auch der Schulleiterin vorgehalten. Diese habe aber nicht reagiert. Herr S. gibt mir seine Anschrift und erklärt sich bereit, das auch vor Gericht auszusagen. Falsche eidesstattliche Aussagen, falsche Darstellung von Ereignissen und jetzt auch falsche Behauptungen und üble Nachrede. Reicht das nicht, um diese Frau zu stoppen? Mein Anwalt reagiert gelassen. „Suchen Sie langfristig eine Wohnung außerhalb von „D“. Sie werden diese Gerüchte nicht stoppen können. Sie werden mit diesem Vorwurf versteckt immer leben müssen“. Natürlich sagt er mir auch, die Aussage, jemand sei ein Verbrecher, stelle eine Beleidigung im Rechtssinne dar. Außerdem ist eine solche Aussage geeignet, jemanden auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Und er bietet mir an, sofern ich das wünsche, ein entsprechendes Anschreiben respektive im Anschluss eine Klage zu fertigen. Allerdings glaubt er nach den Erfahrungen mit dieser „Freundin“ nicht, dass das Frau Neumann „stoppt“. Herr Peter S. und auch Frau G. stehen als Zeugen zur Verfügung. Aber soll ich jetzt wegen eines kleinen Sieges die Schulleiterin zusätzlich belasten? Deshalb lasse ich das Ganze vorläufig auf sich beruhen, denn viel wichtiger ist die Frage: „was mache ich mit Levin?“ Ich kann ihn doch nicht einfach umpflanzen. Das würde ihn noch mehr belasten. Wir Erwachsenen müssen so etwas wegstecken. Aber ein so kleines Wesen, das ja gar nicht begreift, was da geschieht, kann nicht einfach aus seiner sozialen Umgebung herausgenommen werden. Neue Freunde, neue Umgebung, Verlust der Mutterbindung, das geht nicht. Nein, er soll in der Lage sein, seine Mutter dann sehen zu können, wenn er es möchte. Ich halte nichts von festen Terminen. Also Ohren zu, Kopf hoch und weiter durch „D“ gehen. Levin muss vorläufig in seinem sozialen Umfeld bleiben. Und wenn die Leute mit dem schmutzigen Zeigefinger sehen, dass er wieder lustig springend mit mir durch den Ort läuft, waschen die sich vielleicht die schmutzigen Hände – natürlich in Unschuld. Das Kind muss bei allen Überlegungen, Ängsten und Widrigkeiten im Mittelpunkt stehen. Persönliche Animositäten haben da keinen Platz. Donnerstag – 20. Juni 2013 -11:20 Uhr. Es klingelt. „Kripo. Haben Sie etwas Zeit“. Vor der Tür stehen eine Kriminalkommissarin und ein Kommissar. Na, endlich denke ich, endlich haben sie den Schmutzfinken, der mir Zettel mit Beleidigungen in den Briefkasten wirft, gefunden. Dann kann ich am Montag vor Gericht einmal etwas Beweiskräftiges für diese Dauerlügen vorbringen. Aber es kommt ganz anders. „Wir haben eine anonyme Anzeige erhalten, dass sie erkannt wurden, als sie in vier Banken Geiseln genommen und die Banken ausgeraubt haben. Haben sie einen Tisch, an den wir uns setzen können?“ Diese Frage finde ich völlig daneben. Die Beiden sehen doch, dass es keinen Tisch gibt. Ich verneine und zeige auf die Couchecke und bitte sie, sich zu setzen. Die Kommissarin scheint schon den Täter vor Augen zu haben. Sie wirkt auf mich wie jemand den es nervt überhaupt noch zu fragen. Das Telefon klingelt, Verena ist dran und will mir etwas erzählen. Als ich sie unterbreche und ihr sage, dass gerade zwei Kripoleute da sind, die mir sagen, ich hätte mehrere Banken überfallen, wird sie richtig sauer. Gerade als mir der Gedanke durch den Kopf geht, dass sie jetzt auflegt und damit das Ende von Vertrauen und Unterstützung erreicht ist, höre ich nur noch „gib mir mal die Eine“. Was diese sich anhören musste, kann ich hier nicht wiedergeben. Aber spurlos scheint die Schimpf-kanonade nicht an ihr vorbei gegangen zu sein. Sie wird etwas freundlicher. Ob ich diesen Mann kenne, hält sie mir ein Phantombild entgegen. Ich schaue drauf und doch nicht drauf. Das Bild sagt mir überhaupt nichts. Wo waren sie am 29.April 2010, am 13. Juli 2011, am 01. Dezember 2011 und am 14. Juni 2012? Im Film folgt meist sofort eine Antwort. Ich habe keine Ahnung, wo ich zwei Jahre zuvor an einem Donnerstag im April war. Es seien alles Donnerstage hilft sie mir weiter. Ich habe eine Idee, bitte um einen Moment Geduld und gehe an meinen Rechner. 2010 war ich doch noch im Dienst. Also können mir die archivierten E-Mails vielleicht einen Hinweis geben. Die Fotos und Videos sind alle mit Datum und Uhrzeit versehen. Der Outlook Kalender kann vielleicht auch helfen. Aber wie das so ist, unter Zeitdruck und Schock finde ich nichts – zumindest nicht so schnell. Ich gehe wieder zurück und versuche die Fragen zu beantworten. Auf dem Hocker liegen zwei Stäbchen für eine DNA-Probe. Dann dürfte es doch kein Problem sein, denke ich. Die sollen ihre Speichelprobe nehmen und gut ist es. In meinem Kopf schwirren ganz andere Gedanken. Wer hat angezeigt, und warum? Was habe ich mit Orten wie sie da gerade genannt werden zu tun. Ich weiß nicht mal, dass es Orte mit diesen Namen gibt, geschweige denn wo die liegen. Dann aber bin ich schlagartig wach, als man mir erklärt, dass sie alle in der Nähe von Böblingen liegen. Bekannt ist mir trotzdem keiner und wo ich an den Terminen war, muss ich auch erst versuchen rauszufinden. Speichelprobe, doppelt zur Sicherheit, unterschreiben und fertig. So langsam verliere ich die Übersicht. Meine Karriere in den letzten 12 Monaten ging so steil bergauf, dass ich die einzelnen Stationen aufschreiben muss. Jetzt bin ich also ein mutmaßlicher Entführer, ein verhinderter Mörder, ein mutmaßlicher Kinderschänder und mutmaßlicher Geiselnehmer und Bankräuber. Elektromechaniker, Lehrer, Schulleiter dann noch ein Stück Karriere rauf, also vierzig Jahre stinknormal bürgerliches Leben. Dann – mit Macht Aufstieg in die Kriminalität. Wow – „Mit 66 Jahren, da fängt (.) “ Die Beiden gehen und ich habe das dumme Gefühl, dass die mir nicht geglaubt haben. Man sieht, ich brauche Geld, ich habe einen schwarzen Kombi gefahren, ich spreche Hochdeutsch und bin 1,87 m groß. Später bei Verena schauen wir uns das Phantombild im Internet an. Ich meine die Augenpartie hat Ähnlichkeit, sie meint die Mundpartie hat Ähnlichkeit und ihre Tochter meint, dass die Augenpartie zeigen könne, ich wäre das. Wir rätseln. Dieses Bild wurde im Februar 2013 im ZDF ausgestrahlt. Wer hat es dann vier Monate später so im Kopf, dass ihm die Ähnlichkeit mit einer ihm in „D“ zufällig begegnenden Person auffällt? Warum dieser Zufall gerade vor dem Gerichtstermin. Die abenteuerlichsten Spekulationen gehen mir durch den Kopf. Ich rufe mich selbst zur Ordnung, verabschiede mich von Verena und mache die Bemerkung noch schnell bei einer Bank vorbei zu fahren, um diese auszuspähen. Die Tochter bringt es auf den Punkt. Sie schaut lächeln zu mir auf und fragt: „Nimmst du mich mit?“ Mit einem Lächeln hat sie das ganze Bedrohungsszenario ad absurdum geführt. Ohne

Das Gutachten. Exploration, Testung, Interaktionsbeobachtung. Herr Bertram – Ortstermin 21.05.2013 (.) Herr Bertram ist sehr aufgeregt, wegen der Vorwürfe gegen ihn. Er berichtet von besagtem Sommerurlaub und den stattgehabten Doktorspielen der Kinder, in deren Folge er von Frau Schiffer des sexuellen Missbrauchs bezichtigt worden sei. Er springt thematisch. Die Bekannte hilft ein paar Mal, die Inhalte zu sortieren. Herr Bertram wirkt traurig und kämpft häufig mit den Tränen. Es sei doch sehr merkwürdig, dass man nach den Nacktfotos der Kinder noch gemeinsam den restlichen Urlaub verbracht habe und Frau Schiffer ihn erst eine Woche nach dem Urlaub angezeigt habe. Sie hätten sogar Zärtlichkeiten ausgetauscht. Die Staatsanwaltschaft habe die Anklage (Ermittlungen) gegen ihn „erster Klasse“ eingestellt. (.) Es werde sogar erwogen, ein Verfahren wegen ungerechtfertigter Anschuldigung gegen die Kindesmutter einzuleiten. Frau Schiffer sei stark von ihrer Mutter beeinflusst. Die beiden Frauen hätten regelmäßig am Wochenende Weingelage veranstaltet. Ihre Mutter untersuche die Wäsche und Bettwäsche, wenn sie Frau Schiffer besuche. Frau Schiffer habe sich seinerzeit sogar einmal bereit erklärt, Psychotherapie wegen Alkoholkonsums zu machen. Am Ende des Urlaubs sei er verhaftet worden. Einige Stunden zuvor habe ihn Frau Schiffer noch liebevoll umarmt, das sei von Levin auf einem Foto festgehalten worden. (.) Levin habe eine Phimose, die bisher nicht operiert worden sei. Er habe zusätzlich ein Problem mit dem Darm. Levin habe starke Verstopfung gehabt und manchmal vor Schmerzen geschrien. Es habe wohl an der falschen Ernährung gelegen („Brei… Weißbrot, Knäckebrot und Actimel dazu, weil die Oma gesagt hat, das sei gesund“) Einmal habe Levin mit seiner Mama in der Badewanne gesessen. Diese habe ihn dann gerufen und erzählt, Levin habe seine Vorhaut zurückgezogen. Später habe er das dem Vater sogar vorgeführt. Er habe ihm dann noch gesagt, dass er wohl um eine Operation herumgekommen sei, dass er sich nur ab und zu dort mal waschen müsse. Herr Bertram habe ihn aufgefordert, das auch der Mama zu zeigen. Diese habe sich schrecklich aufgeregt. Als Levin sich (.) heißen Tee über den Fuß geschüttet habe, habe die Kindesmutter erstarrt dagesessen und nichts unternommen. (.) Am Ende sei Levin zur Mutter ins Bett gekrochen und habe ihr gesagt, sie solle sich keine Sorgen mehr machen, es tue nicht mehr weh. (.) Die Mutter reklamiere das Kind für sich allein und erhoffe sich, ihn völlig herausdrängen zu können. Die heutige Anhörung zum Umgang habe entsprechendes ergeben (.) Er habe eine Vasektomie vornehmen lassen. Kurz danach und noch ein Jahr danach habe sie Schwangerschaftstests gemacht. Vor dem Eingriff habe sie einmal zu ihm gesagt, sie wolle ein Kind. Eine Woche später sei sie bereits schwanger gewesen, habe das Kind aber auf keinen Fall haben wollen und die Schwangerschaft abbrechen lassen. (.) Er vermisse sein Kind. Es sei ganz furchtbar, Levin seit Februar nicht mehr gesehen zu haben. (.) Vor kurzem habe eine andere Mutter im Supermarkt vor ihm auf den Boden ausgespuckt. 28. Mai 2013 Exploration und Testung von Herrn Bertram. Herr Bertram (.) spricht über den Bericht des Kindertherapeuten. Inzwischen könne Herr Bertram Frau Schiffer nicht mehr duzen. Er habe Levin drei Mal in der Woche in der Schule besucht. (.) Levin habe nicht geweint, nachdem der Kindsvater mit ihm in der Schule zusammengetroffen sei. Der Kindertherapeut habe Levin drei Mal gesehen. Dann habe er sich mit der Kindesmutter und Levin zusammengesetzt. Dabei habe Levin angeblich gesagt, er habe den Kindesvater bei Masturbieren beobachtet. Nun schreibe er einen völlig anderen Wortlaut („das Großwerden des Penis“). Herr Bertram sei 30 Jahre verheiratet gewesen. (.) Sie hätten sich auseinandergelebt. In dieser Zeit (2003) habe er Frau Schiffer kennen gelernt. (.) Bei einer gemeinsamen Dienstreise seien sie sich nähergekommen. (.) Die Mutter (von Frau Schiffer) habe Frau Schiffer einen Urlaub geschenkt, damit sie die Chance habe, einen anderen Mann kennenzulernen. (.) Ihren Eltern habe Frau Schiffer verheimlicht, dass sie (.) schon 2004 zusammen gewesen sei. Levin sei ein Wunschkind. Beim Standesamt und Jugendamt sei er gleich auch als Vater mit Sorgerecht eingetragen worden (.) Als es um die gemeinsame Wohnung und den Umgang gegangen sei, habe Frau Schiffer angeblich selbst erst gemerkt, dass sie das alleinige Sorgerecht habe. (.) Das alles erkläre sich ihm nicht. (.) Er sagt, sie habe Karriere machen wollen. Er habe dafür gesorgt, dass sie von der Schule habe weggehen können, an der sie nicht habe bleiben wollen. Auch auf dem weiteren Weg habe er sie unterstützt und gefördert. Sie habe sehr darunter gelitten, am Ende ihrer Karriereleiter angekommen zu sein und sich nicht vorstellen können, 30 Jahre Schulleiterin zu sein. (.) Dann habe Frau Schiffer für sechs Jahre als Referentin ins Ausland gehen wollen. (.) Er hätte aufhören müssen zu arbeiten, was wegen seines Alters ohnehin nicht problematisch gewesen wäre. Dann hätte sie ihren Eltern sein Alter weiterhin verschweigen können. (.) Die Stelle habe sie nicht bekommen, weil sie nicht qualifiziert genug gewesen sei. Der Kindesvater habe aufgehört zu arbeiten und sich um das Kind gekümmert. Die Kindesmutter habe gefordert, dass er das nach außen verheimliche. Immerhin habe er ja noch Gutachten von zu Hause aus geschrieben. (.) In den Urlaub (.) auf Rügen seien sie dann für wenig Geld gefahren. (.) Drei Tage vorher habe es ein Gespräch zwischen der Kinderfrau und Frau Schiffer gegeben, bei dem er wohl hätte aufmerksam werden müssen. Anlass sei gewesen, dass die Schwester aus dem Haus ihres Partners habe ausziehen wollen, weil der sie vergewaltigt habe. (.) Über dieses Thema habe Frau Schiffer mit der Kinderfrau gesprochen. Dabei habe sie zu dieser gesagt, dass es in ihrem Kopf einen Schalter gebe, der sich sofort umschalte, wenn es ernste Probleme in einer Beziehung gebe. (.) Sie selbst würde dann keinen Unterhalt verlangen und ihren Weg mit dem Kind allein gehen sowie den Kontakt abbrechen. (.) Als es damals zu den Anschuldigungen gekommen sei, habe er erst gar nichts verstanden. Er habe überlegt, ob Levin vielleicht einige seiner Fotos an irgendjemanden geschickt habe. Immerhin kenne er sich gut aus mit dem Handy. Er habe dem Beamten gesagt, er solle bei seiner Frau nachfragen, die könne sagen, dass er das nicht gemacht habe.(.) Am Morgen habe man ihm gesagt, dass er gehen solle und die Sache zu Hause klären. (.) Er habe zu Hause angerufen. Man habe ihn nicht in die Wohnung gelassen(.) Das Schloss sei ausgewechselt worden (.) Per SMS habe die Kindesmutter ihm mitgeteilt, dass sie in den nächsten 14 Tagen keinen Kontakt wolle.(.) Im Urlaub sei es zwischen der Freundin und Frau Schiffer immer um dasselbe Thema gegangen, warum er zu Hause sei, wie alt er sei, ob er Viagra nehme (.).Es habe ihn genervt. (.) Herr Bertram macht den Eindruck, unter den Ereignissen zu leiden. Er wirkt sehr betroffen, dünnhäutig und hilflos (.) Herr Bertrams Expressivität ist durchschnittlich. Er kann seine eigenen sehr gut erkennen und sie ausgesprochen gut regulieren, sie jedoch nur durchschnittlich gut verbalisieren. Die Gefühle anderer kann er sehr gut wahrnehmen und ausgesprochen gut regulieren. Er verfügt über eine überdurchschnittliche emotionale Kompetenz. 05. Juni 2013 Erster Termin Frau Schiffer. Frau Schiffer sei es wichtig, dass Levin sich beruhige (.) Die Priorität des Schutzes sei ihr wichtiger als ein schneller Umgang mit dem Kindsvater. Ein betreuter Umgang sei nichts Neues bei den Überlegungen, wie es weiter gehe. (.) Sie kommt auf die Frage des Sorgerechts zu sprechen. Beide hätten sie gedacht, sie hätten es inne. (.) In „Kr“ (Sanatoriums Aufenthalt für Levin) habe er einmal von sich aus gesagt, dass er den Papa nicht allein sehen wolle. (.) Ich frage, inwiefern sie auch andere Erklärungen für Levins Verhalten und Äußerungen in Erwägung gezogen habe. Für sie setze sich aus den Erinnerungen der einzelnen Begebenheiten wie Puzzleteile die Erkenntnis zusammen, dass es den Verdacht des sexuellen Übergriffs gegeben habe. (.) „Blöderweise“ habe sie damals im Urlaub die Fotos gelöscht. Deshalb sei die Strafsache gegen den Kindesvater eingestellt worden und es werde gegen sie selbst ermittelt. Auf den PCs des Vaters sei kein belastendes Material gefunden worden, gelöschte Bilder auf dem I-Phone seien noch nicht wieder herstellbar. (.) Sie sei jedoch der Überzeugung, dass sie als Mutter das Richtige getan habe. (.) Samstagabends hätten die Kinder das erste Mal nackt gespielt. Das sei so gewesen, wie Kinder es eben machen. Sie hätte noch unten mit ihrer Freundin geredet, dass die Kinder sich nun entdecken. Am nächsten Morgen sei das weitergegangen. Sie habe noch gedacht, jetzt sei „es auch mal gut“. Die Kinder hätten auf dem Bett getobt und Unordnung gemacht. Dazwischen habe das Handy des Vaters gelegen. (.) Die Abbildungen seien derart gewesen, wie Kinder es nicht fotografieren würden („Popo aufgerissen, Scheide aufgerissen, erigierter Penis, Penis vom Kind gehalten, Hand in der Hose“). Später habe er sein Handy ja wiederbekommen und vermutlich den Rest auch gelöscht. (.) Levin habe gesagt, der Papa habe gesagt, er solle das machen, das Mädchen habe halt mitgemacht. (.) Herr Bertram sei ab dann total kalt und reserviert gewesen. (.) Sie seien beim Kinderarzt gewesen und hätten mit ihm darüber gesprochen. Erst danach habe Herr Bertram angefangen, mal darüber zu reden. Frage nach dem Mädchen, das dabei gewesen war. (.) Das Mädchen habe nur mal bei ihrer Oma gebadet und diese gebeten, sie an der Scheide zu reiben. Der Levin habe das so bei ihr gemacht. Die Mutter habe daraufhin den Kontakt zu Frau Schiffer und Levin abgebrochen. (.) Bei dem Bericht der Kindesmutter fällt mir die Unbetroffenheit und mangelnde Schwingung auf. Ihre Art der Darstellung wirkt unberührt und ohne jeglichen besorgten Unterton. Schon eher wirkt sie sehr konzentriert. Interaktionsbeobachtung Frau Schiffer mit Levin (.) Levin begrüßt mich freundlich aber etwas zurückhaltend. Die Kindesmutter bittet mich am Esstisch Platz zu nehmen und setzt sich zu mir. (.) Levin ist bei uns und spielt auf dem Boden mit seinen Autos. Frau Schiffer beschäftigt sich mit ihm, wenn er sie anspricht. (.) Eine richtige Interaktion kommt während dieses Termins zwischen Levin und seiner Mutter nicht zustande. (.) Er spielt und sie sitzt bei mir. Frau Schiffer fragt Levin, ob er mir sein Zimmer zeigen wolle. Er reagiert indifferent darauf und lässt die Frage dann im Sande verlaufen. Die Mutter fragt nicht noch einmal nach. (.) Dann fragt Frau Schiffer ihn, ob er ein Eis wolle und mir auch eines anbieten würde. Er holt erfreut das Eis aus der Küche, nimmt sich selbst eines, gibt uns eines und bringt die Schachtel mit den restlichen wieder zurück. Frau Schiffer sagt, er möge dieses „x-pop“ so gerne. Alternativ esse er gerne „Flutschfinger“. Sie lacht dabei. (.) Levin isst mit uns am Tisch unbefangen sein Eis und kommentiert die Sorten und wie schnell er es esse. Dann verzieht er sich auf die Toilette (.) ich habe den Eindruck, dass für ihn der Termin damit beendet ist. 19. Juni 2013 – Zweiter Termin mit Frau Schiffer (.) Seit letzter Woche sei Levin ständig verletzt und weise sie andauern darauf hin. Schrammen, Brennnesselverbrennungen, obwohl sie gar keine im Garten hätte, vermeintlicher Eiter in Wunden würden von ihm vorgeführt. Von der Schule sei in letzter Zeit keine Rückmeldung über Auffälligkeiten mitgeteilt worden. (.) Über den anstehenden Umgangstermin mit dem Vater habe er sie etwas erschrocken gefragt, ob sie nicht dabei sei. Die Mutter habe ihm mitgeteilt, dass ich ja da wäre. (.) Ihre Mutter beschreibt sie als „verlässig, temperamentvoll, treibende Kraft und richtungsweisend“. Ihren Vater habe sie als „ruhig“ erlebt, ihn „bringe nichts aus der Ruhe“, er sei verantwortlich. (.) Herr Bertram habe ihr irgendwann einen „wie auch immer konstruierten“ Mailwechsel in den Briefkasten geworfen. Er sei extrem eifersüchtig gewesen. (.) Er habe eine Grundangst gehabt, ein jüngerer Mann könne das Rennen machen. (.) Dadurch, dass er im normalen Leben nicht so geklammert habe, habe er ihr nicht das beengende Gefühl gegeben, wie der damalige Freund. (.) Sie habe es toll gefunden, dass er sich so sehr um Levin gekümmert habe. Eine Situation sei mal gewesen, dass sie ihm bei Wickeln beobachtet habe, wie er extrem gründlich und lange das Kind gesäubert habe. (.) Ihr sei es komisch vorgekommen, dass Levin während einer Spielsituation in der Lage gewesen wäre, zu sagen, wenn er zur Toilette gemusst habe. Kurz darauf auf dem Sofa beim Fernsehen, sei es aber dann einfach gelaufen. Das habe sie irritiert. Sie habe mit Herrn Bertram darüber aber nicht sprechen können und nicht nach einer suchen können. Er habe darauf bestanden, dass er ihn sauber bekomme. Die Übergriffe müssen morgens oder beim Tennis stattgefunden haben, weil Levin gesagt habe, da sei sie nicht da gewesen. (.) Einmal habe sich Levin morgens beim Umziehen nackt ins Bett fallen lassen, zusammengerollt und gesagt „schmusi, schmusi“ (.). in den Ferien habe er gerufen, dass sie ihn anziehen solle. Sie habe sich noch gefreut, dass er mal wieder von ihr habe versorgt werden wollen. Levin habe ganz konkret benannt, dass die Übergriffe morgens gewesen seien oder wenn sie nicht da gewesen sei. (.) einmal sei Levin schreiend die Treppe hoch und runter gerannt. Er habe weinend geschrien „Du scheiß Papa, du scheiß Papa!“ (.) Einmal habe Levin sie plötzlich im Schritt und an den Oberschenkeln geküsst. (.) Einer Pferdestatue habe er am Penis gerieben und der Mutter gesagt, er müsse das letzte Pipi herausdrücken. (.) Im Herbst habe Levin sie gefragt, ob sie im Haus Kameras hätten. Auf ihr Verneinen, habe er gefragt, ob auf dem Dachboden eine sei. Sie habe ihn dann gefragt, ob er dort eine gesehen habe. Er habe sich umgedreht und gesagt: „hier“. Auf ihre Nachfrage habe er dann aber wieder verneint, dort eine gesehen zu haben. (.) Auf dem Dachboden habe er danach immer eingekotet. Heute gehe er dort nicht mehr hin. (.) Eines Tages habe er auf dem Treppenabsatz gelegen, eine Decke über den Kopf gezogen und gesungen „Schneck, Schneck komm aus deinem Haus heraus. Wenn du wieder reingehst, kannst du zertreten werden.“ (.) (Das erschien ihr ein Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch zu sein.) Im Urlaub habe Levin mit dem Mädchen zusammen Geschichten erzählt, wie zum Beispiel: „Zauberer mit dem Zauberstab lasse die Möwen fliegen, dann kommen sie heraus, sie klatschen an die Wand und wir machen sie mit unseren Zaubertüchern ganz schnell wieder weg.“ In der Toilette hätten sich viele Spermatücher im Abfall gefunden. (.) Immer sei es der Zauberer, der in den Geschichten vorgekommen sei. Sie habe Levin auf Empfehlung gesagt, dass Zauberer ein Publikum bräuchten. Das habe geholfen. (.) Als der Vater ihn täglich in der Schule besucht habe, habe er eher seine Angst in Geschichten ausgedrückt. Er habe Alpträume gehabt und nicht mehr allein schlafen wollen. Ein Traum habe von Elefanten gehandelt, die in ein anderes Land wanderten und nie wiederkämen. In dieser Zeit hat der Anwalt des Kindsvaters erwirkt, dass sie nicht das Land verlassen dürfe. In der Adventszeit habe er ein „Totenhaus“ dekoriert und gesagt, ihr Haus wäre ein Totenhaus. Er habe auch gesagt, sie sei ein schwacher Mensch. 01.Juli 2013 – Exploration Frau Schiffer. Frau Schiffer wolle mir noch einige Aspekte erläutern. Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub habe sie mit dem Bruder von Herrn Bertram telefoniert (.) Dieser habe ihr bei einem Rückruf mitgeteilt, sie sei eine gute Mutter und sie würde das auch allein schaffen. Sie habe sich im Nachhinein gefragt, warum er sie überhaupt nicht gefragt habe, wieso sie sich getrennt hätten. (.) Sie habe von vielem gar nichts mitbekommen, beispielsweise, dass Levin gefragt worden sei, ob er mit dem Freund zum Judo gehen wolle. (.) Irgendwann habe Herr Bertram gesagt, der Kindergarten habe rückgemeldet, dieser Freund würge andere Kinder. (.) Glücklicherweise habe Levin wieder Kontakt zu diesem Freund. (.) Im Nachhinein stimmten viele Dinge wie Puzzleteile überein. Ich frage sie, was sie aus diesen Erkenntnissen schließe. Herr Bertram habe keine engen Kontakte haben wollen, damit man keinen zu guten Einblick in ihre Familie habe. Er habe vielleicht Befürchtungen gehabt, dass Levin seinem Freund etwas erzähle. (.) Ich frage nach konkreten Begriffen oder Formulierungen von Levin, die auf Missbrauch hindeuten. Sie habe Levin gefragt, was er mit dem Papa gemacht habe. Er habe gesagt, „die bösen Spiele“. Später habe er dann erzählt, dass er mit dem Papa geduscht habe und sie sich abwechselnd angesehen und fotografiert hätten. Diese Fotos hätten sie sich später auf dem Computer „oben“ angesehen. Oben bedeute auf dem Dachboden. Die Toilette oben sei eine Männertoilette und abschließbar. (.) Ich frage nochmals nach konkreten Begriffen, die auf sexuelle Übergriffe hindeuten. Er habe gesehen, wie der „Penis vom Papa ganz groß geworden“ sei und „gelbes Zeug“ rausgekommen sei. Sie zögert und ergänzt, so „klebrig“. (.) Levin habe nie von Schmerzen berichtet. (.) Er berichte eher von „bösen Spielen mit dem Papa“ und rede in Bildern. (.). Merkwürdig sei doch, dass Herr Bertram seit einigen Jahren keine persönlichen Unterlagen im Haus gehabt habe. (.). Sie gehe davon aus, dass er sich irgendwo andernorts Daten und Unterlagen halte. Das I-Pad und I-Phone sei nicht untersucht worden. Er sei sehr fit in technischer Hinsicht. Sie bezweifle, dass die Staatsanwaltschaft alles genau genug untersucht habe. (.) Telefonat mit Herrn Krautmann. Ich rufe Herrn Krautmann an, um mit ihm über seine Stellungnahme vom 10.05.2013 zu sprechen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Darlegungen im Wesentlichen auf den Äußerungen der Kindesmutter basieren und nicht von Herrn Krautmann selbst vernommen oder beobachtet worden sind. Interaktionsbeobachtung Levin und Herr Bertram (.) Ich spreche mit ihm über das Treffen mit dem Vater. Er wisse davon und habe Lust, ihn zu sehen. Dass er ihn so lange nicht gesehen habe, sei nicht so toll. Er wisse aber nicht, warum er ihn nicht habe sehen dürfen. Die Mutter hätte es ihm nicht gesagt. Ich frage, ob er aufgeregt sei. (.) Er antwortet, nein, der Vater sei „doch kein „Außerirdischer“. Dann erkläre ich ihm, dass er jederzeit darum bitten könne, das Zusammentreffen abzubrechen, falls er das wolle. Er nimmt es ohne weitere Reaktion zur Kenntnis und wirkt dabei, als verstünde er gar nicht, warum er das tun sollte. Zunächst bitte ich ihn, sich für seine Familie stellvertretend Tiere auszuwählen (.) er wählt für sich einen Eisbären und setzt ihn in die Höhle. Die Mutter sei eine Robbe, die er direkt neben die Höhle setzt. (.) Für den Vater wählt er ebenfalls einen Eisbären (.). Auffällig ist die Anordnung der Tiere in einer Reihe und in der Ecke des Sandkastens. (.) Dann bitte ich ihn, es selbst auch zu fotografieren, allerdings mit meinem Handy. Er sagt, seine Mama habe ein anderes Handy als ich, sein Papa auch, er wisse nicht genau, wie das funktioniere. Ich zeige es ihm. Dann nimmt er eine geübte Haltung ein, findet den Auslöser

sofort und macht ein paar Bilder. Als ich ihn frage, ob er öfter fotografiere, verfinstert sich seine Miene und er wird sehr still. (.) Danach darf er ein Fantasiebild gestalten, wie er Lust hat (.). Kurz bevor er ganz fertig ist, trifft der Vater ein. Ich frage Levin, ob ich ihn vor dem Raum warten lassen soll, bis er fertig gebaut habe. Er verneint und kommt mit an die Tür. Er lacht den Vater an, der die Treppe hochkommt und läuft ihm im Treppenhaus entgegen, umarmt ihn. Herr Bertram nimmt ihn auf den Arm, Levin schlingt ihm seine Arme um den Hals. Der Kindsvater ringt mit den Tränen, reißt sich aber zusammen und betritt mit Levin die Praxis. (.) Wir verlassen gemeinsam die Praxis. Ich halte mich zurück und bleibe auf der Seite. (.) Anfangs beantwortet er eher die Fragen des Vaters, dann wird er etwas munterer und erzählt viel von sich aus, was er so macht und was er erlebt hat (.) Herr Bertram kommentiert Levins Spiel aufmerksam. Er ist auf Levin eingestellt und reagiert feinfühlig auf dessen Ideen. Auf dem Rückweg passieren wir einen neben dem Spielplatz gelegenen Kiosk mit einer großen Eis-Karte und vielen Kindern, ohne dass Levin davon Kenntnis nimmt. Er läuft wieder Hand in Hand mit dem Vater und genießt dessen Nähe sichtlich. Sie reden über alles Mögliche als wäre ich nicht dabei. Die Situation wirkt unbelastet und nah. Als wir in der Praxis eintreffen, übergibt Herr Bertram Levin ein Legospiel. Sie beginnen sofort mit dem gemeinsamen Zusammenbauen. (.) Levin verabschiedet seinen Vater ganz normal. Es macht den Eindruck, als gehe er davon aus, ihn bald wieder zu sehen. (.) 08. Juli 2013 – Untersuchung Levin Schiffer (.) Levin erzählt mir, dass er zu Hause versucht habe, die Burg nachzumalen (.) Er erkundet alle Spielfigurenkisten, spielt mal hier und mal da. (.). Er variiert verspielt und spielt mit allem, ohne das Sandbild weiter zu bauen. (.) Ich frage ihn währenddessen, ob die Erwachsenen schon einmal etwas falsch gemacht haben. Ja sagt er, die Mama sei mal mit ihm in den Zoo gegangen, obwohl er mit jemandem verabredet gewesen sei. Dann habe die Mutter von dem Kind angerufen und gefragt, wo Levin bleibe. (.) Ich frage, ob die Erwachsenen schon mal etwas falsch verstanden hätten, was er gemacht habe. „Nein“, überlegt er. Dann sage ich, dass ich nicht verstünde, warum er seinen Papa nicht sehen dürfe, ob er es wisse. Er verstehe es auch nicht. Weiter will ich wissen, ob er wisse, warum die Mama das nicht wolle. Nein, sagt er. (.) Ich frage, ob es mit den Fotos aus dem Urlaub zusammenhänge, auf denen er sich mit Hanni nackt fotografiert habe. „Das kann sein, aber alle denken, dass der Papa damit etwas zu tun hat, das ist gar nicht so!“, sagt er von sich aus. Er habe das einfach nur mit Hanni gemacht. Ich sage manche Leute würden denken, der Papa habe ihm das beigebracht. Nein, das sei nicht so, entgegnet er entrüstet. (.) Ich frage, ob er schon mal den Penis vom Papa gesehen habe und wie groß der sei. „Nee“, sagt er mit verzogenem Gesicht und verwundertem Tonfall. Er wisse nicht, wie groß Papas Penis sei. Ich frage, ob er schon mal beobachtet habe, dass die Größe eines Penis unterschiedlich sei. Ja, sagt er selbstsicher: Bei Kindern sind sie klein und bei Erwachsenen sei er groß. Er wachse mit, wie wir auch sonst wüchsen. Ich frage, was aus dem Penis herauskomme. „Pipi“ antwortet er sofort. „Sonst noch etwas“, frage ich. „Nein, was soll denn da sonst rauskommen?!“ (.).Ich frage, was er so mit dem Papa gemacht habe, wenn die Mama nicht zu Hause gewesen sei, ob sie da zusammen Sachen gemacht hätten, die verboten seien.34 „Nein?!“, meint er verwundert. Ich frage, wie es denn für ihn sei, dass er den Papa nicht einfach so sehen könne. „Das ist nicht gut. Ich würde ihn gerne sehen.“35 Er verstehe es nicht. Ich frage, wie ein normaler Morgen ausgesehen habe, als der Papa noch bei ihnen gewohnt habe. Er sei mit dem Papa aufgestanden und habe gefrühstückt. (.) Er wolle seinen Papa sehen und wie er wohne. Erst mal wolle er nicht da schlafen, vielleicht später mal. Warum sich seine Eltern getrennt hätten und der Papa ausgezogen sei, verstehe er auch nicht. 34 vergl. Exploration Frau Schiffer“, Abs. 4. 35 vergl. Termin Frau Schiffer“ Abs. 2. Levin selbst als Eisbär: Von ihm sagt man, er sei von Natur aus so heiß, dass er nie frieren müsse. Wer auf dem Fell eines Eisbären geboren ist, wird nie frieren und immer gesund bleiben. Er gilt als freundlich, unterhaltsam, wasserlustig, drollig und gelehrig aber auch als gefährlich, heimtückisch, bettlerisch, fischgierig und schwerfällig. Mutter als Robbe: Im Test wird der Seehund häufig, wegen seiner engen Beziehung zum Spiel, für die Darstellung jüngerer Geschwister oder für die Selbstdarstellung gewählt. Die „Seehund“-Persönlichkeit ist bestrebt, sympathisch zu wirken durch ihre Fähigkeit, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und die Achtung anderer Leute zu gewinnen. Ein Papa oder eine Mama als Seehund sind gewöhnlich junge, gesellige und verfügbare Eltern, wenn auch nicht besonders beschützend: In Wirklichkeit sind sie damit beschäftigt, den Ball anzuschauen, den sie auf ihrer Nase balancieren, und vernachlässigen manchmal die wirklichen Bedürfnisse des Kindes. Vater als Eisbär: Dass Levin ihn ebenfalls als Eisbären dargestellt hat, zeigt seine große Nähe zum Vater. Befund und Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung. Das Kind zeigt in der Untersuchung keine Symptome einer Belastungsreaktion. Seine Sandbilder weisen jedoch auf eine traumatische Belastung hin. Allerdings erscheint der Grund in der Reaktion der Erwachsenen zu liegen und nicht in einer sexuellen Missbrauchserfahrung. Es gab keine Hinweise auf eine sexuelle Traumatisierung, auf eine Traumatisierung jedoch wohl („Trutzburg“ im Sand für unbekannte Bedrohung). Es scheint für Levin eine gravierende Erfahrung gewesen zu sein, so plötzlich und nachhaltig vom Vater getrennt zu werden. Dessen Auszug hat er bis heute nicht verstanden. (.) Es war für ihn kein klarer Grund erkennbar, warum er den Vater plötzlich nicht mehr bzw. nur begleitet sehen durfte. (.) Die Konzentration auf die Fotos, die Levin gemacht hat und die Interpretation seiner danach folgenden Äußerungen durch die Erwachsenen haben Levin zutiefst verunsichert. (.) Dreh und Angelpunkt für die Verdächtigungen gegen den Kindesvater scheint mir in der Folge der Ereignisse zu sein, dass er vom Großwerden des Penis gesprochen hat. Bei meinen Untersuchungen kam jedoch zum Vorschein, dass er damit nicht die Erektion gemeint hat (.). Seine Äußerung, er wisse nicht genau, wie groß der Penis des Vaters sei, spricht dafür, dass er eher verstohlen und nicht aus nächster Nähe hingesehen hat (.). Sein Schluss war, dass ein Junge, wie er einer ist, einen kleinen Penis hat, ein Mann einen großen. Somit „wächst der Penis“ wie er es mir plausibel erklärt hat. (.) Man kann bei Levin von einer Traumatisierung ausgehen. Jedoch erfolgte diese durch die fehlgeleiteten Schlüsse der Kindesmutter. Er leidet unter enormen Verlustängsten den Vater

betreffend und sehnt sich sehr nach ihm. Levin fühlt sich beim Vater wohl, behütet und geborgen. Zur Mutter wünscht sich Levin deutlich mehr Abstand, was Levins Irritation durch ihr Verhalten unterstreicht, womöglich aber auch eine bereits vorher entstandene Bindungsstörung mit der Mutter aufzeigt. In der Interaktionsbeobachtung wurde seine Distanz zu ihr durch seine mäßige Bezogenheit deutlich. (.) Es besteht entweder bereits länger eine unsicher-vermeidende Bindung und/oder das Ergebnis spiegelt die aktuelle Situation wider. Dem Kind ist kognitiv nicht verständlich, warum er seinen Vater nicht sehen darf. Alles was er verstanden hat, ist dass es etwas mit den Fotos zu tun haben muss, die er mit Hanni gemacht hat. Geht man davon aus, dass diese im Rahmen seines entwicklungsbedingten Forscher-drangs entstanden sind, so wiegt sein Schuldgefühl für die Trennung der Eltern weit schwerer als ohnehin. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, inwieweit die therapeutische Behandlung bei der behandelnden Therapeutin unter den gegebenen Erkenntnissen weiter möglich ist. Womöglich sind ihr jedoch selbst bereits Zweifel über den Verdacht der Kindesmutter gekommen. Es gilt, das Vertrauensverhältnis der Therapeutin unter den gegebenen Umständen zu beiden Elternteilen zu überprüfen und den Kurswechsel in Eltern-gesprächen zu bearbeiten. (.) Gegebenenfalls ist über einen Therapeutenwechsel nachzudenken. Frau Schiffer. Dominierender Eindruck bei der Untersuchung der Kindesmutter war ihre fehlende Betroffenheit in Hinblick auf das, was ihrem Sohn nach ihrer Einschätzung passiert sein soll. Sie war wenig affektiv schwingungsfähig. Die von ihr vorgebrachte Sorge um Levin aber auch ihre Gefühle gegenüber Herrn Bertram waren nicht spürbar. Deshalb fällt es schwer, bei ihr Verunsicherung über die vorgebrachten Vorgänge zu erkennen. (.) Sie wirkte wenig emotional erreichbar. Trotz der Niederlegung der Anklage gegen den Kindesvater seitens der Staatsanwaltschaft, war sie bestrebt, möglichst viele Details zur Untermauerung ihrer Beschuldigungen gegen Herrn Bertram mitzuteilen. (.) Auch aus psychologischer Sicht sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben, die einen Verdacht auf Kindesmissbrauch von Levin durch den Kindesvater rechtfertigen. Frau Schiffer widerspricht sich an einigen Stellen. Ferner sind ihre Einschätzungen des Kindesvaters von Projektionen gekennzeichnet (eigene Schwächen werden bei anderen Personen ausgemacht). Am augenscheinlichsten ist die Beschreibung des Kindesvaters als kalt und sachlich. (.) Eher trifft diese Beschreibung auf die Kindesmutter selbst zu. Ihre Angaben, Herr Bertram verfüge über ein manipulatives Element mit System, er habe ausgeklügelte technische Methoden zur Verschleierung seiner Taten ausgebildet, muten annähernd wahnhaft an. Alternativ müsste man annehmen, sie stellt die Sachverhalte bewusst wahr. Im Zusammenhang mit den bei der Staatsanwaltschaft von ihr zu Protokoll gegebenen Aussagen über Entführungs- und Mordabsichten des Kindsvaters wird nahegelegt, die Kindesmutter einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. (.) Die ursprünglich von ihr als fast ideal beschriebene Paarbeziehung wird von ihr rückwirkend komplett in Frage gestellt. Die Argumente von Frau Schiffer reihen sich teils zusammenhangslos aneinander. Die Relevanz für die gegen den Kindesvater erhobenen Vorwürfe erschließt sich oft nicht. Vieles wirkt konstruiert und als hätte sie sich über derartige Fälle vorher gut informiert. Schlüsselwörter, die den Missbrauch belegen sollen, sind: „nackt“, „Penis“ und „die bösen Spiele“. (.) Einerseits wirft Frau Schiffer Herrn Bertram vor, er habe sich extrem um Levin gekümmert, ihn beispielsweise beim Wickeln zu stark gesäubert oder ihn bei der Sauberkeitserziehung streng behandelt. Sie spricht von der Angst, den Anschluss an ihren Sohn zu verlieren. Andererseits gibt sie an, es sei nicht der Kindsvater gewesen, sondern sie, die sich maßgeblich um Levin gekümmert habe. (.) Frau Schiffer spricht häufig von „den Übergriffen“, kann aber nicht explizieren, was sie damit meint. Sie widerspricht sich. (.) Die Inhalte der Fotos werden anders angegeben als zuvor bei der staatsanwaltlichen Vernehmung. Weiter gibt sie an, seine Eifersucht nicht ernst genommen zu haben, sich andererseits aber unangenehm kontrolliert gefühlt zu haben. Normale kindliche Aktivitäten werden von der Kindesmutter im Sinne der Vorwürfe uminterpretiert, ihre ruhige Art der Berichterstattung wirkt dabei kühl und sachlich. Gleichzeitig serviert sie Levin ein Eis am Stiel, das stark an einen Phallus mit Eichel erinnert, ergänzt es lachend um dessen Vorliebe für das Eis namens Flutsch Finger. Angesichts der im Raum stehenden Verdächtigungen erscheint diese Szene unpassend und verwirrend für eine Mutter, welche die Traumatisierung ihres Kindes durch einen erwachsenen Penis vermutet. Das gesamte Verhalten der Kindesmutter ist auffällig und reicht aus, um Levin zutiefst zu verunsichern, auch ohne, dass er kognitiv begreift. Die daraus entstandenen Auffälligkeiten bei Levin dann wiederum als Beleg zu werten für die Missbrauchsvorwürfe, erscheinen als Zirkelschluss. (.) Bei ihr kann man davon ausgehen, dass Herr Bertram ihr weitgehend gleichgültig ist und keinerlei Gefühle bei ihr auslöst. Vor diesem Hintergrund würde sich erklären, dass sie eine falsch positive Einschätzung des Missbrauchs-vorwurfs gegen den Kindesvater in Kauf nimmt. Frau Schiffers Expressivität ist durchschnittlich. Sie kann sehr gut mit ihren eigenen Gefühlen umgehen, sie erkennen, regulieren und sie durchschnittlich verbalisieren. Die Gefühle anderer kann sie durchschnittlich gut wahrnehmen und regulieren. Sie verfügt über eine überdurchschnittliche emotionale Kompetenz, was ihre eigenen Gefühle angeht, in Bezug auf die Gefühle anderer liegt ihre emotionale Kompetenz im Durchschnitt. Insgesamt wirkt die Kindesmutter wenig bereit und in der Lage, sich selbst in Frage zu stellen und den professionellen Meinungen zu folgen, die den Kindesvater entlasten. Dieses Festhalten an ihren Vorwürfen ist kindeswohlschädigend und muss dringend abgestellt werden, um eine gesunde Entwicklung von Levin zu gewährleisten. Herr Bertram. Der Kindesvater wirkt stark mitgenommen und psychisch angeschlagen. Er ist im Gespräch mehrfach den Tränen nahe und hat Mühe, sich auf einen geordneten Gedankengang zu konzentrieren. Seine Betroffenheit wird deutlich und seine Sorge um seinen Sohn ist spürbar. (.) Die Vorwürfe wirken stark und überdecken derzeit eine Auseinander-setzung mit der Paarproblematik. (.) Herr Bertram identifiziert sich stark mit Levin. Die Kindesmutter lehnt er ab, wünscht sich jedoch eine bessere Beziehung zu ihr. Im Umgang mit Levin hat er Einfühlungsvermögen gezeigt sowie die Fähigkeit, seinen Sohn nicht zu stark mit seinen eigenen Problemen zu belasten. Seine Erziehung ist von klaren Werten geleitet, die möglicherweise ins Rigide kippen können. (.) Es sind keine sexuell devianten (hier pädophile) Neigungen erkennbar. Als Sexualpartnerinnen hat der Kindesvater sich gleichaltrige oder jüngere Frauen gewählt. Er weist eine normale Persönlichkeit auf und ist normalerweise eher sehr kontrolliert (.) Die kritischen Gedanken, die er sich über die Kindesmutter macht, entspringen einer tiefen Enttäuschung und Kränkung, die sich mehr auf die Trennung als auf die Missbrauchsvorwürfe beziehen. Es waren wenig rechtfertigende Züge bei ihm zu erkennen. Die Fragen des Gerichts sind nun wie folgt zu beantworten: (.) Aus Gründen des Kindeswohls wird ein Umgang des Vaters mit dem Sohn befürwortet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kontakt zum Kindesvater dem Kind schadet. Die Vater-Mutter-Kind Beziehung ist geprägt von dem Konflikt zwischen den Elternteilen und den nach meiner Einschätzung unsubstantiierten Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs der Kindesmutter dem Kindesvater gegenüber. (.) Der Umgang könnte grundsätzlich unbeschränkt stattfinden. Derzeit ist Levin jedoch zutiefst verunsichert und kann seine Kontaktwünsche nur langsam zulassen und formulieren. Hier sollte auf seinen Wunsch geachtet werden. Deshalb sollte zunächst ein begleiteter Umgang mit zwei Terminen pro Woche stattfinden. Die Umgangsbegleitung sollte insoweit qualifiziert sein, dass sie Levin beobachtet und ihm maximale Sicherheit bietet. Levin muss nachhaltig spüren, dass es in Ordnung ist, seinen Vater zu sehen, damit er sich wieder mehr auf ihn einlassen kann, ohne in Loyalitätskonflikte zu geraten. (.) Für die Entwicklung von Levin ist es besonders wichtig, dass er für die Trennung vom Vater und die Aufregung rund um seine Fotos eine altersadäquate und entlastende Erklärung erhält. Hier ist die Mutter stark gefordert, ihren Kurs zu korrigieren. Dies wird ihr vermutlich nur mit professioneller Hilfe durch einen Psychologen oder einer Psychologin gelingen. (.) Für Levin ist es jedoch wichtig, dass er seinen Vater in unbelastetem Umfeld erleben kann, damit eine Normalisierung der Vater-Kind-Beziehung wiederhergestellt werden kann. (.) An dieser Stelle möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass meiner Einschätzung nach das seelische und wegen der psychosomatischen Reaktionen von Levin inzwischen auch das körperliche Kindeswohl gefährdet ist, falls die Mutter ihre Anschuldigungen weiter aufrechterhält. In einer Studie von Kendall-Takket -1993 werden als mögliche Anzeichen von u. a. auch Missbrauch angeführt, dass Kinder Verletzungen und Krankheiten erfinden um nicht in die Nähe des „Täters“ zu müssen. Prompt wird diese Beobachtung von Levins Mama bei der Gutachterin vorgebracht. Sie setzt noch einen drauf, und führt aus, dass Levin erschrocken gefragt habe, ob er mich allein treffen müsse. Es gibt dutzende von Zeugen, die über die Mutter von Levins Mama urteilen als nicht zuverlässig, unverträglich, aggressiv, selbstherrlich, herrschsüchtig, bevormundend. Freundinnen von Christel Schiffer haben ihr mehr als einmal geraten, professionelle Hilfe anzunehmen, um sich aus der Umklammerung der Mutter zu befreien. Levin hatte mal einen kleinen „Tobsuchtsanfall“, weil ich ihm nach einer „Feuerwehr DVD“ nicht länger Fernsehen gucken ließ. Als Betteln nichts half wurde er zornig und war außer sich. Meine Ex-Partnerin lief weinend ins Schlafzimmer, zog sich in eine Ecke zurück und war nicht mehr ansprechbar. Unser ehemaliges Kindemädchen, das zufällig da war und ich beruhigten Levin dann allmählich wieder. Als er wieder ansprechbar war, war er nicht nur einsichtig, sondern wollte, dass alles wieder vergessen sei. Nachdem er in seinem Zorn “Scheißpapa“ gesagt hatte, machte ich es ihm nicht leicht und er schlief ohne „Gute Nacht Geschichte“ von mir ein. Nach einiger Zeit bin ich an sein Bett, da er sehr unruhig schlief. Als ich ihm dann über den Kopf streichelte, merkte er das und schlief ab da ruhig weiter. Da formuliert sie gegenüber der Gutachterin eine aus ihrer Sicht „zentrale und wichtige Aussage“ und weiß nicht einmal, wer die gemacht hat. Es war ihre Schwester, die in einer eidesstattlichen Erklärung angegeben hat, dass „Levin mit beiden Händen um den Penis des Hengststandbildes das letzte Pippi ausdrücken wollte“ Eine weitere Ungereimtheit folgt. Ich verstehe beim besten Willen nicht, warum Levin, seine Mama fragt, ob es Kameras gibt, wenn er doch, wie die Mutter sagt, genau weiß, wo diese sind! Das hat etwas von „Ja der Film war super und der Schauspieler hat seine Rolle in diesem Film, den ich nicht gesehen habe, hervorragend gespielt.“ Diese Aussage zu nicht vorhandenen, aber sichtbaren Kameras macht jeden einigermaßen logisch denkenden Menschen ratlos. Ich kann beim besten Willen keine Logik erkennen. Wir waren acht Tage im Ferienhaus. Wenn man überlegt, wie viele Leute von Doris Steinel und Christel Schiffer während des Urlaubes kontaktiert wurden, stellt sich die Frage, wie sie noch Zeit fanden, den Urlaub so „normal“ ablaufen zu lassen. Ich muss blind gewesen sein, denn irgendwann hätte mir doch auffallen müssen, dass sie ständig am Telefon gehangen haben. Aber es gab keinen Grund auf so etwas zu achten? Ich kann mich nicht erinnern, dass Levin von irgendeinem Zauberer gesprochen hätte. Der Zauberer ist so real wie die Kameras. Ein kleiner Exkurs in den Bereich „Welt der Parapsychologie als Grenzerfahrung“. Mein Anwalt schreibt an das Gericht, dass „er“ fürchtet, die Mutter könne sich ins Ausland begeben. Der kleine Levin hat daraufhin Alpträume von nicht wiederkehrenden Elefanten. Sollte er etwa telepathische Fähigkeiten haben? Meinem aktuellen Kenntnisstand nach gibt es für die reale Existenz solcher Wahrnehmungen zumindest derzeit noch keine wissenschaftlich anerkannten Erklärungsmodelle. Aber halt, im Internet findet man den Hinweis, dass Alpträume ein Zeichen von erlebtem Missbrauch sein können. Levin muss also unbedingt unter Alpträumen leiden. Ein Zusammenhang mit einem realen Anlass ist leicht zu konstruieren. Nur, erstens ist ihre Erzählung als konstruiert erkennbar und zweitens gibt es in diesem Kontext einen Punkt zu beachten. Mein Anwalt hat keinen Antrag auf Verbot eines Auslandsaufenthalts gestellt. Wie gering ihre Fähigkeit zur Selbstkritik und Eigenbeobachtung ausgebildet ist, zeigt die nachstehende Schilderung. Levin empfindet das Haus als „Totenhaus“. Alle persönlichen Dinge des Vaters wurden entfernt, nichts soll an ihn erinnern. Wo früher viel gelacht, gespielt und „gebaut“ wurde, ist Leere. Der Papa baut nicht mehr mit ihm die Eisenbahn im Wohnzimmer auf. Er fährt nicht mehr mit ihm Modelauto – Rennen. Der Papa macht nicht mehr mit ihm den Kamin an, sitzt nicht mehr mit ihm vor dem Fernseher und schaut „Wer, Wie Was Filme“ an. Er baut auch nicht mehr den Weihnachtsbaum mit ihm auf oder hängt mit ihm den Weihnachtsschmuck im Raum auf. Für Levin ist das Haus ein Totenhaus. Auf der Terrasse steht nicht mehr der Tisch, den er mit dem Papa zusammengebaut hat, ist kein Sonnensegel mehr

gespannt, das er mit dem Papa „montiert“ hat, ist kein Rasenmäher mehr da, den er schieben darf und Papa das Kabel hält, ist kein Trampolin mehr da, an dem er mit dem Papa Ballabwurf gespielt hat. Es klettert auch kein Papa mehr mit ihm die Abböschung herunter, um Pflanzen einzusetzen. Ja, diese seine Einschätzung kann ich nachvollziehen. Nur eben aus anderen Gründen als seine Mama. Für Levin ist das Haus ein Totenhaus. Die Mama ist ein schwacher Mensch! Über diesen Ausspruch wundert sie sich? Sie denkt aber nicht darüber nach, warum Levin immer nur zum Papa gelaufen ist, wenn etwas weh tat, wenn etwas nicht funktionierte oder wenn er toben und turnen wollte. Sie denkt nicht darüber nach, wie sie reagiert hat, als er mit Papas Hilfe die zwei Meter tiefe Abböschung herunterklettern durfte und sie hysterisch schimpfend im Wohnzimmer in einer Ecke saß. Levin erinnert sich sicher gut an seine damaligen Worte „Mama du hast immer nur Angst“! Wie hat er uns da beschrieben als die Mama ihn gefragt hat „was bin ich denn für dich und was ist der Papa für dich“? „Papa sagt immer, Levin komm du kannst das. Und du sagst immer nein, da habe ich Angst, das kannst du nicht“! In welcher Welt lebt und denkt Christel eigentlich? Weil mein Bruder sie angeblich nicht gefragt hat, warum sie sich von mir getrennt hat, führt sie das als Beweis für einen Missbrauch an. Solche Beweisführung fordert Kreativität in hohem Maße. Da muss man erst einmal draufkommen! Circulus vitiosus nennt man das. Ich erinnere mich an einen Spiegel-Artikel vom Dezember 2012 von einer Stefanie Maeck mit dem Titel „Kreativität und Schizophrenie“. Darin wird die These vertreten, dass Genie und Wahnsinn näher beieinander liegen als bisher gesehen. Forschungen des Neuropathologen Kari Stefansson lassen einen Zusammenhang zwischen schöpferischer Kreativität und Krankheiten wie Schizophrenie und Psychosen vermuten. Diese These birgt bezogen auf den oben angeführten Beweis und das, was bisher schon von Levins Mama kreiert wurde und auf die Ergebnisse der gutachterlichen Untersuchungen bezogen, eine gewisse Faszination. Ich war bei dem Telefongespräch zwischen meinem Bruder und Christel nicht dabei, kenne nur die schriftliche Stellungnahme und das, was er mir später erzählt hat. Mein Bruder hat die Mama von Levin in drei Jahren zweimal getroffen. Aus der Erfahrung von zweimal Kaffeestunde kann er ihr sicher nicht bescheinigen, dass sie eine gute Mutter sei. Wie er mir sagte, hat er das auch nie getan. Die für Levin verantwortliche Erzieherin des Kindergartens teilte uns im Frühjahr 2012 bei einem Entwicklungsgespräch mit, dass Levin in fast allen Bereichen weit voraus sei. Einzige körperliche Schwäche seien die Blase und Darm. Sie informierte uns aber auch über ein besonderes Problem in der Entwicklung seiner sozialen Kompetenz, über seine Abhängigkeit von einem anderen Kind der Gruppe. Sie drückte ihre Sorge so aus: „Wenn wir diese Entwicklung nicht stoppen, wird Karl später sagen, Levin ich gebe dir 10 € und du machst mir die Hausaufgaben. Levin kopiert alles von seinem „Brudi“, er übernimmt Verhaltensmuster und verbale Ausdrücke von Karl. Karl bestimmt, wer mit Levin spielen darf und wer nicht“ Meine Ex-Partnerin war am Boden zerstört, sprach von unbedingt notwendiger Distanz zu der Familie Neumann. Sie erinnerte im Gespräch mit der Erzieherin daran, dass sie einige Wochen zuvor morgens den Roll-Laden unten ließ, weil die Mutter von Karl Levin als „dritten Sohn“ bereits zum Kindergarten und anderen Aktivitäten abholen wollte. Zornig und voll Angst wehrte sie sich bei mir, bei unserem ehemaligen Kindermädchen, der Freundin Doris und natürlich auch bei ihrer Mama gegen die Bevormundung durch die Mutter von Karl. Da wurde stundenlang über diese Frau hergezogen. Die Anmeldung von Levin an der Ganztagsschule wurde Doris Steinel und anderen Freundinnen, die dieser Schulform nicht positiv gegenüberstanden, mit der Begründung „dann sei er von diesem Karl getrennt“ erklärt. Aber es der Frau Neumann ins Gesicht zu sagen, hatte sie nicht den Mut. Ab dem Kindergartengespräch war Karl in ihren Augen für alle Auffälligkeiten im Verhalten von Levin verantwortlich. Wenn Levin Schimpfwörter gebrauchte oder sich entwicklungsgemäß auch mal schlecht benahm, war Karl die Ursache. Die Gespräche mit den Erzieherinnen über mögliche Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit von Levin überließ sie mir. Auch das Gespräch mit der Mutter von Karl über dessen Auffälligkeiten. Sie kam erst dazu, als die Probleme bereits angesprochen waren. Nachdem die Mutter von Karl sich wenig kooperativ zeigte und ich den Kontakt zur Familie Neumann deutlich einschränkte, brachte sie nicht den Mut auf, offen Stellung zu beziehen. Bei Anfragen von Karls Mutter zu Spieltreffen von Levin und Karl gab sie eine Zeitlang Verhinderungsgründe an. Bei der Anmeldung von Levin an der Schule war die Trennung von Levin und Karl ein Hauptanliegen (auch in meinem Sinn und dem der Kindergartenleitung). Levin geht in die Ganz-tagsklasse, weil Karl in einer Halbtagsklasse angemeldet wurde. Im anderen Fall hätten wir getauscht. Wer jetzt glaubt, dass ich diese Geschichte hier nur aus meiner Sicht darstelle, der irrt. Über diese Schilderung gibt es ein Gesprächsprotokoll der Erzieherin in den Akten des Kindergartens. Jetzt im Nachhinein fällt mir ein Anruf der Frau Neumann in Breege ein. Ich kenne ja nur die eine Seite, aber Christina verabredete mit ihr ein Treffen zwischen den Kindern direkt nach dem Urlaub. War es vielleicht doch nicht mangelnder Mut, sich nicht zu den Auffälligkeiten des kleinen Karls zu äußern? Aber jetzt weiter zum Gutachten. Es gibt nicht viele privat genutzte Einfamilienhäuser mit Toiletten, getrennt nach Mann und Frau. Offensichtlich war ich ein Zeitreisender, mit einer anderen Partnerin zusammen in einem anderen Haus und in einer anderen Zeit. Auf dem Dachboden, den ich kenne, gibt es keine Toilette, die höchste Stelle in diesem Spitzboden ist 1,60 m. Anfangs haben wir gedacht, dass Levin dort eine zusätzliche Spielfläche haben könnte. Nach einigen Besuchen seiner Freunde, wurde das bereits im September 2011 beendet, weil die teilweise teuren Spielsachen durch die Luke nach unten geworfen wurden. Levins Mama selbst hat nach dem Ausräumen noch abschließend Staub gesaugt. Und einen Computer gab es dort auch nicht. Den Dachboden hat die Kripo ja betreten und weder eine Dusche noch eine Toilette oder einen Computer gefunden. Abschließbar ist die Dachluke auch nicht, sie hat einen Schnappverschluss. Das Internet bietet eine Vielzahl von Informationen. Besonders äußern sich da Institutionen und Personen, die das Thema Missbrauch – einige zu Recht, andere zur Selbstdarstellung thematisieren. Ich unterstütze das im Grundsatz und kritisiere selbst diejenigen nicht, die ein wenig übertreiben. Sie wollen helfen. In den falschen Händen werden aber die lautersten Gründe dieser engagierten Menschen zu Waffen. Da ist auf der Internetseite „Regenbogen“ zu finden, dass „sexuell missbrauchte Kinder oft in Bildern sprechen“ und von „bösen Spielen“ erzählen. Hemmungslos und ohne zu zögern greifen Levins Mama, Oma und die Schwester diese „Beschreibungen“ auf. Mein zweites Ich hat anderswo gewohnt, Miete bezahlt, ein Büro eingerichtet und Sachen gelagert. Ich frage mich, warum Christel so einen Schwachsinn glaubt erzählen zu können und ich frage mich noch mehr, wie eine studierte Anwältin diesen Schwachsinn vor Gericht als Beweis deklarieren kann und das noch ohne Widerspruch des Richters. Am 13. August 2013 – 11.00 Uhr bin ich mit der für Levin zuständigen Jugendpflegerin verabredet. Zusammen mit Verena kann ich das Gutachten zur Einsicht geben. Die Jugendpflegerin liest sich die letzten Seiten aufmerksam durch. Auch sie ist über die Aussagen des Herrn Krautmann entsetzt. Genauso betroffen ist sie auch über die Stellungnahme der Gutachterin, wobei sie deutlich macht, dass es sie nicht überrascht, was mich wiederum überrascht, denn Ihren Stellungnahmen an das Gericht konnte ich das so nicht entnehmen. Auf ihre Frage hin erläutere ich, wie ich mir die nächsten Schritte vorstelle:

„Die Verleumdung ist ein …“ 14. August 2013. Mein Anwalt an Familiengericht „S“ 14.08.2013. wegen Umgang darf ich für den Antragsteller mitteilen, dass die Begutachtung für diesen hinreichend deutlich ist und er aus diesem Grund nicht gedenkt, die Gutachterin ergänzend zu befragen. So mein Anwalt an das Familiengericht. Gleichzeitig fordert er erneut das Umgangsrecht. Wie hatte die gegnerische Anwältin argumentiert. Das Ergebnis des Gutachtens ist für die Entscheidung zum Umgang abzuwarten. Ich bin sicher, dass sie jetzt von dem Gutachten nichts wissen will. Und ich werde den Gedanken nicht los, dass der Richter der lokalen Größe, der gegnerischen Anwältin, wieder breiten Raum zu Gegendarstellungen einräumen wird. Am 14.08.2013 fordert mein Anwalt eine Entscheidung des Gerichts. wegen Umgang – einstweilige Anordnung. beantrage ich für den Antragsteller gemäß § 48 FamFG die Abänderung des Beschlusses vom 16.07.2013 unter Beibehaltung des gestellten Hauptsache- und Hilfsantrages. Zunächst erlaube ich mir im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrages auszuführen, dass auch Beschlüsse mit welchen ein Antrag zurückgewiesen wird eine Dauerwirkung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG entfalten (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2011 – 15 UF …/10, NJW-RR 2011, 507, der Einfachheit halber in Anlage beigefügt). Der Antrag ist im Übrigen begründet. Nachdem das Gericht bei Erlass des Beschlusses verbleibende Zweifel im Hinblick auf eine Traumatisierung durch einen sexuellen Missbrauch nicht ausschließen konnte, liegt nunmehr ein Gutachten vor, welches den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs ausräumt und zu dem Ergebnis gelangt, dass der beantragte Umgang dem Kindeswohl entspricht. Dienstag – 27. August 2013. Die Ablehnung ist schon spürbar, bevor die Schreiben der gegnerischen Anwältin das Gericht erreichen. Ich muss nicht neu nachdenken, alles was jetzt folgt, habe ich bereits mit Eingang des Gutachtens erwartet. Nur eines werde ich in den nächsten Monaten noch lernen müssen. Mein Glauben, dass vernunftbegabte Fachleute der beteiligten Institutionen sachlich fundierte Argumente und Ergebnisse fachlicher Untersuchungen, die sie selbst veranlasst haben, lesen und in ihre Entscheidungen einbeziehen, wird von Woche zu Woche schwinden. Von der Gegenseite erwarte ich keine Einsicht, aber die anderen Entscheidungsträger sollten doch die Tatsachen zur Kenntnis nehmen und handeln. Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal auf diesen Moment zurückgreifen, wenn die Gerichtsbeiständin von Levin als Beistand des Kindes dem Richter entgegenhalten muss, „wenn es jetzt keine Entscheidung gibt, muss man über andere Wege nachdenken“ Warum beauftragt ein Richter eine Gutachterin, wenn er nach Abschluss dieses Gutachtens, die Ergebnisse nur mit der Brille der gegnerischen Anwältin liest. Die gegnerische Anwältin teilt mit, dass es für sie keine Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht gibt. 23.08.2013. Gegnerische Anwältin an meinen Anwalt. Sehr geehrter Herr Kollege Dexter, in dieser Sache teilen wir auf ihr Schreiben vom 15.08.2013 mit, dass eine gemeinsame elterliche Sorge in dieser Angelegenheit nicht in Betracht kommt. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ist aus unserer Sicht nicht verwertbar, da die Sachverständige ersichtlich befangen ist. Wir werden uns in der Parallelakte hierzu noch umfassend zu äußern haben. Die allgemeine elterliche Sorge ist als Elternrecht ausgestattet und hat als zwingende Voraussetzung soziale Gemeinsamkeiten der Eltern hinsichtlich Kommunikationsmöglichkeiten, Erziehungsverhalten dem Kind gegenüber etc. Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass ein grundlegendes Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern besteht. All dies ist vorliegend durch das Verhalten ihres Mandanten zerstört. Für das Wohl des Kindes Levin ist es in diesem Fall wirklich besser, die elterliche Sorge bei der Kindesmutter zu belassen. Hierdurch werden wesentliche Konfliktfelder vermieden was einem ungestörten Heranwachsen des Kindes nur dienlich sein kann. Dem Kindeswohl ist die gemeinsame elterliche Sorge nur dann dienlich, wenn die Eltern eine angemessene Kommunikationsbasis, siehe oben, besitzen. Elterliche Konflikte sind für Kinder bekanntermaßen äußerst belastend, sodass diese wissentlich und absichtlich nicht geschaffen werden sollten. 27. August 2013. Am 10. August, als ich die Nachricht vom Gutachten erhielt, sind mir viele Szenarien durch den Kopf gegangen. Als das Gutachten kam habe ich mir Fragen gestellt. Jetzt nach 17 Tagen bewahrheiten sich meine Gedanken. Wie schon erwähnt. Damals habe ich mich gefragt: „Was wird die Kindesmutter tun, was wird die Anwältin tun?“ Und ich habe mir diese Fragen bereits vor Wochen selbst beantwortet. „Sie werden das Gutachten ablehnen. Sie werden der Gutachterin die Objektivität absprechen, die Gesprächsführung kritisieren und im Übrigen bei ihren Anschuldigungen bleiben oder dafür neue Belege suchen. Sie werden niemals dem gemeinsamen Sorgerecht, geschweige der Übertragung des Sorgerechts auf mich zustimmen.“ Deshalb bin ich nicht überrascht. Aber die Ablehnung mit den Handlungen und dem Verhalten des Vaters zu begründen, dass überschreitet eine Grenze, die eine Anwältin moralisch und ethisch einhalten sollte. Wenn das, was sie anführt, gängige Praxis bei der Umgangsregelung in Trennungsverfahren wird, würden tausende von Kindern dem jeweils anderen Elternteil entrissen. Der Anwältin, engagiert im Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., die sich im Elternrecht nach eigenem Bekunden sehr gut zurechtfindet und die Gesetzeslage bis in die Europäische Ebene kennt, kann es doch nicht entgangen sein, dass der Bundesgerichtshof nach einer Aufforderung durch den Europäischen Gerichtshof die Bundesregierung zu einer Gesetzesänderung im Sorgerecht aufgefordert hat. Bereits 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass der Gesetzgeber „unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, wenn er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist“. Das Gesetz ist im Gesetzesblatt veröffentlicht und damit gültig. Auch wenn sie die Pressemeldungen und die Nachrichten in den Medien nicht verfolgt hat, muss das doch zu ihr als Mitglied des Verbandes durchgedrungen sein. Ist es ja auch, denn sie kritisiert ja die Teilung des Sorgerechts. Beim Studieren des Briefes entdecke ich, wie so oft, in den Darstellungen der Anwältin zu früheren Äußerungen und Schreiben eine merkwürdige Diskrepanz. Einmal fordert sie Richter, Gutachter, schlichtweg alle mit Kinder- und Jugendbetreuung befassten Personen und Personengruppen auf, den aktuellen Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Missbrauch“ des Bundesjustiz-ministeriums zu folgen. Dann aber unterschlägt sie die vom gleichen Ministerium aktuell veröffentlichte Gesetzesänderung zum Sorgerecht. Ziel der Neuregelung des Sorgerechts ist doch, unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder zu erleichtern. Nach dem neuen Leitbild des Gesetzentwurfs sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht das Kindeswohl. Künftig kann der Vater die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren erlangen, wenn die Mutter sich zu dem Antrag nicht äußert oder lediglich Gründe vorträgt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind. Das Kindeswohl steht dabei stets im Mittelpunkt. Im vorliegenden Fall steht das Verhalten der Kindesmutter dem Kindeswohl entgegen. So steht es sauber und sachlich fundiert im Gerichtsgutachten. Die Anwältin kann kritisieren, aber dieses Gutachten wurde im Auftrag des Gerichts erstellt und dient damit als Entscheidungsgrundlage des Gerichts. Wenn dem nicht so wäre, braucht man kein Gutachten erstellen zu lassen. Beide haben doch alle weiteren Entscheidungen von diesem Gutachten abhängig gemacht. Der Richter missachtet in diesem Fall eindeutig das Gesetz. Im Juristendeutsch heißt das „rechtsirrig“ handeln. Interpretiert man das Gesetz nach Geist und Inhalt, muss ich aufgrund des Gutachtens zwangsläufig Anspruch auf das alleinige Sorgerecht stellen. Da steht schwarz auf weiß, dass die Mutter dem Kind nicht nur psychischen, sondern mittlerweile psychosomatischen, also körperlichen Schaden zufügt. Und das ist dem Kindeswohl abträglich. Und da die Mutter beharrlich ihren Standpunkt beibehält, ist nicht zu erwarten, dass sich etwas zum Positiven ändert. Das weiß die Anwältin in Kenntnis des Gutachtens natürlich genau. Aber sie lässt für die Freundin die Objektivität, zu der sie verpflichtet wäre, links liegen. Christel kann, sie darf nicht zugeben, dass die Vorwürfe erfunden und nur zum Zweck der absoluten Trennung erhoben wurden. Im zu erwartenden Strafprozess wäre sie schon vor Beginn chancenlos. Wenn sie zugeben würde, dass sie sich geirrt haben könnte, verliert sie jegliche Berechtigung Levin zu erziehen. Sie verliert jegliche Berechtigung, ihrer beruflichen Reputation. Die Dienstaufsicht müsste prüfen, ob eine Frau, die einen solchen Vorwurf zu Unrecht erhebt, wobei es unerheblich ist ob aus Hysterie oder aus Berechnung, als Schulleiterin tragbar ist. Das weiß sie und das weiß auch die Anwältin. Wenn die Anwältin zulässt, dass das Lügengebäude zusammenbricht, hat sie erhebliche Schwierigkeiten ihr eigenes Verhalten vor Gericht zu erklären. Sie hat klar und deutlich geäußert, ihre Arbeit in der Arbeitsgruppe „Missbrauch“, ihre langjährige Erfahrung befähigt sie, einen Missbrauch zu erkennen. Wenn für die Anwältin, wie sie doch immer betont, das Kindeswohl an erster Stelle steht, hat sie die Pflicht, ihrer Klientin zur Vernunft zu raten und aus den Ergebnissen des Gutachtens die für die Förderung des Kindeswohls notwendigen Entscheidungen – notfalls auch durch Überzeugung ihrer Klientin – zu treffen. Aber dann müsste sie ja zugeben, die ganze Zeit mit zur Schädigung des Kindeswohls beigetragen zu haben. Auf den Schaden, den der Psychologe Krautmann nehmen wird, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Ein Mann, der von bewiesenem Missbrauch spricht und dann zugeben muss, dass sein Wissen aus dem Mund der Mutter stammt, ist es nicht wert, dass man über ihn nachdenkt. Das sollten diejenigen tun, die ihn als Gutachter zulassen. Wie schreibt die Anwältin? „Für das Wohl des Kindes Levin ist es in diesem Fall wirklich besser, die elterliche Sorge bei der Kindesmutter zu belassen. Hierdurch werden wesentliche Konfliktfelder vermieden. Was einem ungestörten Heranwachsen des Kindes nur dienlich sein kann. Dem Kindeswohl ist die gemeinsame elterliche Sorge nur dann dienlich, wenn die Eltern eine angemessene Kommunikationsbasis, siehe oben, besitzen. Elterliche Konflikte sind für Kinder bekanntermaßen äußerst belastend, sodass diese wissentlich und absichtlich nicht geschaffen werden sollten“ Diese, an Zynismus nicht zu übertreffenden Sätze, die dem Gesetz geradezu entgegenstehen, fordern mich heraus, nachzulesen, wie die Rechtsprechung „Kindeswohl“ definiert und wie das dann mit der von der Anwältin verfolgten Zielsetzung übereinstimmt. So wie ich die bisherigen Handlungen der Institutionen Jugendamt und Familiengericht einschätze, stehe ich allein. Ich glaube nicht, dass der Richter die Ergebnisse des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens in seine Überlegungen einbezieht. Sein Urteil steht bereits fest. Ich wage die Prognose, dass es einen Umgang – vielleicht sogar frei – geben wird. Eine Entscheidung zum Sorgerecht gegen die Mutter wird er nicht treffen. Der BGH definiert „Kindeswohlgefährdung als ein Tatbestandsmerkmal. Richtigerweise muss man aber dabei zwei Merkmale unterscheiden. Zum einen ist im jeweiligen Einzelfall konkret festzustellen was unter Kindeswohl zu verstehen ist. Zum anderen ob eine Gefährdung festzustellen ist. Dann ist der Staat zum Eingreifen verpflichtet. Der Bundesgerichtshof setzt eine gegenwärtige Gefahr für die körperlichen, seelischen, geistigen oder erzieherischen Bedürfnisse des Kindes voraus, bei der sich in der weiteren Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Kindes ergeben wird. Diese Definition hat im Kern noch heute Gültigkeit und ist zu sehen im Spannungsfeld zwischen Elternrecht und Sorge um das Wohlergehen des Kindes. 36 In erster Linie hat das Jugendamt den gesetzlichen Auftrag gemäß § 8a SGB VIII, als „Wächter“ das Kindeswohl und die Gefährdung einzuschätzen. Bleibt Hilfe erfolglos oder wird Hilfe abgelehnt, hat das Jugendamt die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen. Im Rahmen des § 1666 BGB hat der Familienrichter zu prüfen, ob eine individuelle, konkrete Gefährdung des Kindeswohls einen Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge erfordert. Eine übersichtliche schematische Grafik erstellte dazu Professor Kunkel.37 38 39 40 41 Elternrecht hat Verfassungsrang. Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und ihnen obliegende Pflicht. Die Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich aus dem folgenden Satz. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Hieraus leitet sich das staatliche Wächteramt ab. Unter Beachtung der Menschenrechtskonvention muss der Staat versuchen, sein Ziel durch unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen, zu erreichen. 42 43 44 45 Eine Abwägung zwischen der Gefahr für das Kindeswohl und dem in der Verfassung geschützten Elternrecht findet sich in Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage der §§ 1666 und 1666a BGB in der Praxis leider eher selten. Neben der Fähigkeit der Eltern, Erziehung zu leisten, wird das Kindeswohl maßgeblich durch eine angst- und spannungsfreie Beziehung zu beiden Eltern und der Eltern untereinander, das Erleben einer bedingungslosen Liebe der Eltern, die dem Kind die Sicherheit des Angenommenseins vermittelt, bestimmt. Grundsätze sind Förderung, der Kontinuität, die Bindungen des Kindes und Kindeswille, der mit zunehmendem Alter des Kindes an Bedeutung gewinnt. Eine Gewichtung oder Rangordnung unter diesen vier Bestandteilen soll bei der Ergebnisfindung nicht vorgenommen werden. Am Ende einer jeden Überlegung steht eine Beurteilung aller Umstände des konkreten Falles, eine Gesamtabwägung. Einen definierten Begriff der Gefährdung sucht man im Gesetz vergebens. Maßstab ist auch hier – wie beim Kindeswohl – die verfassungsrechtliche Dimension in Bezug auf das Elternrecht. Die Gefahr muss gegenwärtig oder nahe bevorstehend sein. Sie muss so ernst sein, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.46 47 Wenn Kindeswohlgefährdung erkannt wird, hat das Jugendamt auch schon ohne gerichtliches Eingreifen einen gesetzlichen Auftrag zum Handeln. Ihm steht dafür ein in § 2 Abs. 2 SGB VIII definiertes Leistungsangebot zur Verfügung. Die Voraus-setzungen für das gerichtliche Eingreifen bei Kindeswohlgefährdung sind in § 1666 Abs. 1 BGB geregelt. Das Gericht muss Feststellungen treffen zu missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge. Die dazu ermittelten Tatsachen sind in den Urteils-begründungen zu verarbeiten. Nach dem Reformgesetz kommt es künftig darauf an, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (oder sein Vermögen) gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt sind oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Abgestellt wird in Zukunft also auf die aktuelle Situation, in der sich das Kind befindet. Das Familiengericht kann seine Feststellungen demnach treffen, ohne den Eltern Erziehungsversagen in der Vergangenheit vorwerfen zu müssen. Wird unter diesen Voraussetzungen eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, gibt das Reformgesetz dem Familiengericht besser definierte Maßnahmen für die Abwendung der Gefährdung. Praktisch konnte das Familiengericht bisher in einer Vielzahl von Fällen nur über einen teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge entscheiden. Andere Maßnahmen wurden nur in Ausnahmefällen angeordnet. Die Neufassung des § 1666 Abs. 3 BGB ermöglicht mehrere abgestufte Maßnahmen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung. Das Gericht kann auf folgende Möglichkeiten zugreifen: Dazu gehören, Gebot, öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dabei ausdrücklich Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Gesundheitsfürsorge benennen und Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Weiterhin das Verbot, Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind aufhält, beispielsweise die Familienwohnung aufzusuchen, einen Umkreis der Wohnung zu betreten oder andere zu bestimmendem Orte aufzusuchen. Auch das Verbot, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihm herbeizuführen; ist eine weitere Maßnahme wie auch letztendlich das Entziehen der elterlichen Sorge, teilweise oder gar vollständig. Während bisher das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren geltend machte, die Hilfen seien nur unvollständig oder unzuverlässig oder sogar gar nicht in Anspruch genommen worden, wird das Gericht in Zukunft den Grad der konkreten Gefährdung prüfen und seinen Feststellungen entsprechend den Personensorge-berechtigten einzelfallbezogene Auflagen erteilen. Diese wiederum werden auf den Berichten und Empfehlungen des Jugendamts basieren. Damit kann das Familiengericht schon eingreifen, bevor das Jugendamt – wie in der Vergangenheit leider häufig – seiner Auffassung nach mit seinen Bemühungen am Ende angekommen ist. Natürlich wäre es einfach und sicher für das Gericht, in Zweifelsfällen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Leider dauert es in der Praxis viel zu lange, bis ein Gutachten erstellt ist. In Eilfällen ist ein Gutachten daher als Entscheidungshilfe ungeeignet, zumal mit der FGG-Reform auch das Beschleunigungsgebot in Kraft tritt. Woher soll das Gericht aber seinen Sachverstand nehmen? Helfen soll ihm dabei die vorgesehene frühere Einbindung in das Verfahren und die dadurch verbesserte Möglichkeit der Information über den Sachverhalt. 48. 36 1 BGH, Beschluss vom 14. Juli 1956 – IV ZB 32/56, FamRZ 1956, 350. 37 Kunkel, 2 Jahre Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2008, 56. 38 Art. 8 EuMRK. 39 BVerfG FamRZ 2006, 1593 ff; FamRZ 2002, 1021 ff. 40 Hannemann, Fieseler/Hannemann, Gefährdete Kinder – Staatliches Wächteramt versus Elternautonomie, ZKJ 2006, 117 (118) 41 OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664. 42 Rosenboom, Kindeswohlgefährdung – eine Untersuchung der familiengerichtlichen Praxis in Hamburg, Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2007, 55 (57) 43 Hannemann, a. a. O., 119 mit Hinweisen auf BVerfGE 24, 145. 44 Palandt/Diederichsen, BGB, § 1671 RN 20. 45 Weinreich/Klein, Fachkommentar Familienrecht, § 1671 RN 39. 46 Weinreich/Klein, a. a. O., § 1666 RN 3 mit mehreren weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 47 Bernzen, Einführung in das Kinder- und Jugendhilferecht, 2005. 48 Günter Harringer, Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg 2010. Dienstag – 27. August 2013 +9996 Std. Mein Anwalt an das Familiengericht: Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge. Hiermit zeige ich an, ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, dass ich den Antragsteller vertrete und bitte alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in dem ich beantragen werde, das Gericht möge für Recht erkennen:

hilfsweise: Die elterliche Sorge des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, Levin Schiffer, geboren am.10.2006, wird zwischen den Beteiligten geteilt, so dass die elterliche Sorge nunmehr von den Beteiligten gemeinschaftlich ausgeübt wird. Die Beteiligten sind Eltern eines gemeinsamen Sohnes, Levin Schiffer. Sie waren nicht miteinander verheiratet, weswegen der Antragsgegnerin die alleinige elterliche Sorge zusteht. Eine gemeinsam errichtete Sorgerechtserklärung gab die Antrags-gegnerin zur Zeit der Geburt des Kindes nicht beim Jugendamt ab, sodass diese formnichtig ist. Im Sommer 2012 fuhren die Beteiligten gemeinsam mit ihrem Sohn Levin in Urlaub. Während des Urlaubs fertigte der Sohn Fotografien von sich und der mitgereisten Tochter einer Bekannten der Antragsgegnerin in nacktem Zustand. Die genauen Einzelheiten sollen an dieser Stelle nicht in aller Breite erneut ausgeführt werden, da sie dem erkennenden Gericht hinlänglich bekannt sein dürften. Insoweit wird beantragt, die Akten 42 F …/12 und 42 F/12 eA beizuziehen. Im Ergebnis hat der Antragsteller seinen Sohn seit der Verhinderung des Umgangs durch die Antragstellerin seit über einem Jahr nicht gesehen. In der Zwischenzeit hat die Antragsgegnerin den Sohn verschiedenen psychologischen Behand-lungen unterziehen lassen. In dem anhängigen Verfahren auf Regelung des Umgangs wurde zwischenzeitlich ein umfangreiches Gutachten über die Verbindung des gemeinsamen Sohnes zu seinen Eltern eingeholt. Die Gutachterin stellte fest, dass die Verbindung des Sohnes zur Antragsgegnerin eher kühl ist und diese dem Kind noch immer keine Erklärung für die lange Trennung vom Vater liefern konnte. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten das Kindeswohl schädigt und selbst Ursache der Auffälligkeiten des Sohnes ist, welche sie allerdings dem Antragsteller zuschreibt. Außerdem hat die Gutachterin festgestellt, dass die Antragsgegnerin selbst dringend psychologischer Hilfe bedarf, da sie ansonsten weiterhin in ihren wahnhaften Missbrauchsfantasien gefangen sein dürfte. Diese Fantasien konnte die Antragsgegnerin nicht plausibel schildern, sondern hat vielmehr an verschiedenen Stellen den Eindruck vermittelt, diese selbst nicht ernst zu nehmen. Dem Antragssteller hingegen hat die Gutachterin ein warmes, behütendes Verhältnis zu dem gemeinsamen Kind bescheinigt und insbesondere die Gabe, das Kind nicht mit eigenen Problemen zusätzlich zu belasten, sondern dieses eher zu verschonen. Die Beteiligten sind nicht in der Lage miteinander zu kommunizieren. Die Vorbehalte der Antragsgegnerin sind derart unlogisch, aber stark ausgeprägt und diese gibt sich – erwartungsgemäß – mit dem eingeholten Gutachten nicht zufrieden. Der Unterzeichner hat außergerichtlich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nach Übersendung der Begutachtung darüber informiert, dass der Antragsteller jedenfalls das gemeinsame Sorgerecht begehrt und angeboten hierüber eine Urkunde beim zuständigen Jugendamt errichten zu lassen. Die Antrags-gegnerin hat in Beantwortung hierauf über Ihre Verfahrensbevollmächtigte verlautbaren lassen, dass aufgrund der fehlenden Kommunikation eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht in Betracht komme und sie im Übrigen die Gutachterin wegen Befangenheit ablehne. Die Ausführungen zeigen, dass die Antragsgegnerin trotz dringenden Rats der Gutachterin nicht dem Kindeswohl entsprechend ihre haltlosen Fantasien ad acta legt und eine vernünftige Kommunikation versucht aufzubauen, sondern weiterhin ihre, um den Preis der Gefährdung des Wohles des gemeinsamen Kindes, aufrechterhält. Ähnlich wie bei früheren Vorwürfen der Antragsgegnerin lässt sich auch jetzt die ablehnende Haltung gegenüber der Gutachterin nicht durch Logik rechtfertigen; dieser wirft sie Befangenheit vor. Freilich nennt die Antragsgegnerin nicht einmal einen Grund, welcher die Besorgnis einer Befangenheit zu rechtfertigen im Stande ist. Dies dürfte darin begründet sein, dass ein solcher nicht existiert. Es steht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin ihre Fantasien nicht mehr aufgeben wird, da sie sich weder durch Logik noch durch Sachkunde noch durch den bisherigen (erfolglosen) Verlauf, auf juristischem Wege einen Ausschluss des Umgangs zu erreichen, davon abbringen lässt, diesen Weg weiterzuverfolgen. Die emotionale Kälte und Bigotterie mit der die Antragsgegnerin hierbei zu Werke geht, offenbart sich beispielsweise dadurch, dass sie das gemeinsame Kind in Anwesenheit der Gutachterin grinsend mit Eis versorgt, welches einem männlichen Phallus gleicht und sich der Skurrilität der Situation hierbei genauestens bewusst ist. Insofern steht zu befürchten, dass die Antrags-gegnerin aus eigener psychischer Instabilität und möglicherweise fehlender geistiger Reife hinsichtlich der Konsequenzen für den Sohne, welche durch ihre Vorgehensweise schon ausgelöst wurden und welche in Zukunft zu erwarten sind, nicht geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben. In jedem Fall ist nicht zu erwarten, dass die Beteiligten zum Wohle des Kindes gemeinsame Entscheidungen absprechen können. Auch ist nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin anstehende Entscheidungen zum Wohle des Kindes trifft, sondern vielmehr steht zu befürchten, dass diese das Kind weiterhin mit ihren Missbrauchsgedanken behelligt. Die Antragsgegnerin hat bereits in der Vergangenheit ihr Sorgerecht dazu missbraucht, weitere psychologische Begutachtungen, in der Hoffnung fachkundigen Beistand für die von ihr konstruierten Missbrauchsgedanken zu finden, was allerdings bislang scheiterte. Hierbei hat sie jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dies stets eine unangenehme Situation für den Sohn ist, welcher auf die Trennung zum Antragsteller angesprochen wird und diese begründen soll. Der Antragsteller befürchtet konkret, dass der gemeinsame Sohn aufgrund der weiter aufrecht erhaltenen Belastungssituation zusätzlich zu den ohnehin schon bestehenden Symptomen weiteren Schaden nehmen wird. Es ist nicht zu erwarten, dass das gemeinsame Kind jemals Kontakt zu beiden Elternteilen haben wird, solange die elterliche Sorge bei der Antragsgegnerin belassen wird. Der Hilfsantrag begründet sich daraus, dass der Antragsteller für den Fall einer gemeinsamen Sorge unter Übertragung des Aufenthaltsbestimmungs-rechts jedenfalls dafür Sorge tragen könnte, dass ein Umgang mit beiden Elternteilen gleichermaßen stattfinden kann. Im Falle des hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hilfsantrages gestellten Antrages, steht es dem Antragsteller jedenfalls frei, die Entscheidungen der Antragsgegnerin dort in Frage zu stellen, wo sie erkennbar dem Kindeswohl entgegenstehen. Mein Anwalt teilt mir mit, dass er keine Erfolgsaussichten sehe, da die Argumentation der gegnerischen Anwältin vom Richter geteilt würde. Er reicht also einen Antrag ein, von dem er bereits weiß, dass er abgelehnt wird. Wenn er mehrere Papierflieger daraus gefaltet hätte, hätte das Papier wenigstens noch einen AH-Effekt erzeugen können. Meine Ahnung hat sich bestätigt. Der Richter wird das Gutachten nicht berücksichtigen. Wenige Seiten zuvor habe ich das schon angeführt. Montag – 02. September 2013 +10 140 Std. Zurück in die Realität vor Ort. Die Gegenseite hat den Schock überwunden und schickt die erste Breitseite. Gegnerische Anwältin an Amtsgericht 23.08.2013. Wg Umgangsregelung nehmen wir Bezug auf die Verfügung des Gerichts vom 15.08.2013 hinsichtlich der Sachverständigenkosten gem. Rechnung vom 30.07.2013. Die beantragten Kosten sind aus hiesiger Sicht nicht erstattungsfähig. Der Antrag ist zurückzuweisen. Das vorgelegte Sachverständigen-gutachten ist für die Entscheidung in dieser Sache nicht verwertbar. Es leidet an gravierenden Mängeln und ist aufgrund mangelhafter Exploration nicht geeignet, die richterlich gestellten Fragen im Beweisbeschluss wissenschaftlich valide zu beantworten. Das Sachverständigengutachten leidet an Mutmaßungen, unkorrekten Wiedergaben von Gesprächsinhalten, mangelnder Exploration. Hierauf wird in der Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens selbst im Detail noch einzugehen sein. Darüber hinaus ist das Gutachten teilweise nachweisbar unrichtig. Beispielhaft da (.) nachweisbar, nehmen wir Bezug auf S. 45 des Gutachtens und hier auf das angeblich geführte Gespräch mit Herrn Krautmann über seine Stellungnahme vom 10.05.2013 geführte Telefonat. Dieses Telefonat fand nie statt. Die Gutachterin hat mit Herrn Krautmann nicht gesprochen, wie sie auch den Kinderarzt nicht kontaktiert hat und auch andere, für die Exploration maßgebliche Zeugen. Deswegen ist auch die von ihr als Zusammenfassung beschriebene Feststellung, dass die Darlegungen im Schreiben des Herrn Krautmann in seiner Stellungnahme vom 10.05.2013 im Wesentlichen auf Äußerungen der Kindesmutter basieren und nicht von Herrn Krautmann selbst vernommen und beobachtet worden sind, unwahr. Dies ist der Sachverständigen natürlich bekannt, so dass ihre schriftliche Darlegung nur als eine Verfälschung der Beobachtungen des Herrn Krautmann gewertet werden kann. Dies mit dem Ziel, das gewünschte Ergebnis des Gutachtens darstellen zu können. Auch die beschriebene Interaktions-beobachtung der Frau Schiffer mit dem Kind, S 26 ff, ist inhaltlich unrichtig. Sie ist dem Wunsch der Sachverständigen geschuldet, ein für sie gewünschtes Ergebnis zu erreichen. Dieses von ihr gewünschte Ergebnis ist das vom Vater vorgegebene. Exemplarisch sind hier kurz zu benennen die Ausführungen auf Seite 26 des Gutachtens. Hier vermischt die Sachverständige von ihr gewählte Worte und Satzteile mit solchen, die sie der Kindsmutter andichtet. Die Worte: „Allein das Setting sei ungünstig gewesen“ wie auch die Behauptung, „dass der Krieg zwischen den Erwachsenen getobt habe“ stammt nicht von der Kindesmutter, sondern sind Wertungen und Annahmen der Gutachterin. In der gleichen Schiene wird dann auf S. 27 die Befragung des Kindes Levin durch die Mutter verfälscht. Levin habe anfangs nach der Trennung sich gewünscht „Mama, Papa und Levin“. Diese Aussage stammt nachweisbar nicht von der Kindesmutter, sie ist unwahr, das Kind Levin hat Derartiges sich nie gewünscht. Aus der Gutachtensdiktion, den fehlerhaften Ausführungen, den fälschlich zitierten Zeugenaussagen am Telefon, hier Herrn Krautmann, und dem gesamten Gutachtensaufbau mit den gezogenen Schluss-folgerungen ist nur zu entnehmen, dass die Sachverständige nicht unvoreingenommen ist. Es ist von der Befangenheit der Sachverständigen auszugehen. Offensichtlich hat sie sich durch das Erstgespräch mit dem Kindesvater beeindrucken lassen. Dieser hat sich nach Kräften bemüht, seine Partnerin in ein gewisses Licht zu bringen und sich selbst als den „Armen und Leidenden“ darzustellen. Eine umfassende Stellungnahme erfolgt noch zum Gutachten selbst. In der Kostenfrage b e a n t r a g e n wir, die Kostennote der Sachverständigen zurückzureichen. Die Sachverständige wird ausdrücklich wegen des Verdachts der Befangenheit abgelehnt. Das Gutachten ist tendenziös, in der wissenschaftlichen Exploration fehlerhaft, inhaltlich nicht korrekt und in seiner Schlussfolgerung nicht verwertbar. Die Anwältin hatte ja schon festgestellt: Auf Rügen hat die Staatsanwaltschaft schlampig und parteilich zugunsten des Kindesvaters ermittelt, die dortige Amtsärztin, die auf Wunsch der Mutter Levin untersucht hat, hat zugunsten des Kindesvaters untersucht und die dortige Kriminalpolizei hat parteilich gehandelt. Auch die Kriminaltechnik hat auf den von mir zur Verfügung gestellten Rechnern, Handy, I-Pad und Speichermedien zugunsten des Kindesvaters keine Dateien gefunden. Die Staatsanwaltschaft „Fr“ hat nicht ausreichend ermittelt. So führt Frau Anwältin aus: (.) „Die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, wie sie auch in dem genannten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26.02.2013 aufgegriffen wurden, die Antragstellerin habe von Anfang an bewusst unzutreffende Angaben gemacht, sind nachgerade von einer erschreckenden Parteilichkeit und mangelnder Objektivität. Es handelt sich um eine subjektive Wertung der ermittelnden Behörde, nicht um objektivierbare und nachprüfbare tatsächliche Feststellungen. (.) so dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft parteilicher nicht sein können“ Jetzt reiht sie die Gutachterin ein. „Aus der Gutachtensdiktion, den fehlerhaften Ausführungen, (.) und dem gesamten Gutachtensaufbau mit den gezogenen Schlussfolgerungen ist nur zu entnehmen, dass die Sachverständige nicht unvoreingenommen ist. Es ist von der Befangenheit der Sachverständigen auszugehen Das Gutachten ist tendenziös, in der wissenschaftlichen Exploration fehlerhaft, inhaltlich nicht korrekt und in seiner Schlussfolgerung nicht verwertbar.“ Vergessen werden darf auch das Jugendamt nicht. „Das Jugendamt hat parteilich zugunsten des Kindesvaters Stellung genommen“ (.) „sind wir über die Stellungnahme des Jugendamtes nachgerade erschüttert. Die Stellungnahme ist nicht vereinbar mit dem Kindeswohl und steht im krassen Widerspruch, dass ein betreuter Umgang während eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen des belegbaren Verdachts des sexuellen Missbrauchs zwingend eine Umgangsaussetzung nach sich zu ziehen hat. Auch dem Jugendamt müsste dies bekannt sein.“ Und last but not least „Das Oberlandesgericht hat einseitig zu Gunsten des Kindesvaters gegen die Kindesmutter entschieden“ Begreift die Anwältin irgendwann, dass sie selbst bei ihrer Mandantin kritisch fragen sollte. Nachprüfen kann ich nicht, was Levins Mama der Gutachterin gesagt oder nicht gesagt hat. Das ist nicht meine Aufgabe. Ich kenne aber die Sprachmelodie und den Sprachschatz von Levins Mama. Im Nachhinein kann ich auch behaupten, dass die eine oder andere Äußerung von mir nicht richtig wiedergegeben wurde. Die Gutachterin hat beim ersten Kontaktgespräch eindeutig klargestellt, dass alles was ich sage, nicht der Schweigepflicht unterliegt, dass jede Äußerung, Geste oder Handlung im Gutachten wiedergefunden werden kann. Das ist in einer Gutachtersituation nun mal so. Die Gespräche finden unter vier Augen statt und im Zweifel steht das Wort des Gutachters oder Gutachterin. Deshalb steht in jedem Gutachten, die Versicherung das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt zu haben. Und deshalb vergibt das Gericht Aufträge zur Gutachtenerstellung nicht an Herrn Hinz oder Frau Kunz. Welcher Gutachter setzt seinen Ruf, seine Reputation für eine „Parteinahme“ aufs Spiel. Es mag den Anschein erwecken, dass es für mich leicht ist, so zu argumentieren, denn das Gutachten kann für mich positiver nicht sein. Was hätte ich getan, wenn es anders ausgefallen wäre, ist zwar eine akademische Frage, aber beantworten sollte ich sie. Dann wären Fragen zu stellen gewesen. Fragen schon allein deshalb, weil eine andere Wertung nicht der Realität entspricht und nicht in die lange Liste der für mich positiven Stellungnahmen, Entscheidungen und Urteile passen würde. Dann wären Fragen zum Inhalt, zur Klärung von Stellungnahmen zu stellen. Was von mir aber nicht käme, wären Angriffe auf die Glaubwürdigkeit oder Angriffe auf die Integrität des Gutachters. Einfach zu behaupten, die Gutachterin lügt, wenn sie Formulierungen gebraucht, die von mir stammen, wäre nicht mein Stil. Ich würde versuchen richtig zu stellen, zu erklären oder zu klären. Mittwoch – 04. September 2013. Gegenanwältin an Familiengericht. 29.08.2013. hier: einstweilige Anordnung/Umgang. vertreten wir die Antragsgegnerin, für diese beantragen wir den Antrag gemäß Schriftsatz vom 14.08.2013 kostenfällig zurückzuweisen. Weiter wird beantragt, dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern. Zur beantragten Verfahrenskostenhilfe ist zu bemerken, dass der Antragsteller, obwohl er sich als treusorgender Vater und vormals sogar als Sorgerechtsinhaber bezeichnet und bezeichnet hat und nunmehr erneut Umgang mit seinem Sohn wünscht seit Trennung der Kindeseltern keinerlei Kindesunterhalt für seinen Sohn bezahlt. So wichtig kann ihm das Kindeswohl daher nicht sein, es ist eher davon auszugehen, dass die permanente Antragstellung lediglich dem Wunsch geschuldet ist, die Kindesmutter finanziell zu schädigen. Dieser ist es als Schuldirektorin nicht möglich, Verfahrens-kostenhilfe für die zahlreichen vom Antragsteller angestrengten Verfahren zu beantragen. Der Antrag ist ersichtlich mutwillig, sodass ihm Erfolg wohl kaum verschieden sein kann. Zudem ist festzustellen, dass der Antragsteller über eine reichhaltige Pension verfügt und daneben als selbstständiger Immobilienmakler tätig ist. Es ist schwerlich davon auszugehen, dass Bedürftigkeit besteht. Dies vorweg geschickt ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs anhängig ist. Dort hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches noch zu diskutieren ist. Der Entscheidung in der Hauptsache wird schwerlich vorzugreifen sein, obwohl die Sachverständige augenfällig bemüht war, den Wünschen des hiesigen Antragstellers nachzukommen. Ist das vorgelegte Gutachten jedoch für die Entscheidung der Sache nicht verwertbar, so bestehen die Vorbehalte gegen einen unbetreuten Kontakt des Antragstellers zu seinem Sohn uneingeschränkt weiter. Für die neuerliche Antragstellung bleiben aus hiesiger Sicht kein Raum und kein Rechtsschutzbedürfnis. (.) „Begleiteter (geschützter) Umgang wird in der Regel – zeitlich begrenzt – angeordnet, um unbetreuten Umgang vorzubereiten. Problematisch erweist sich eine solche Maßnahme (.), weil eine Retraumatisierungsgefahr für das Kind besteht, die destruktive Bindung zum mutmaßlichen Täter gestärkt wird und aufgrund des Suchtcharakters von Missbrauch eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. (.) Es besteht die Gefahr, dass während der begleiteten Umgangskontakte Signale, die mit dem Missbrauch verbunden waren, auf Unbeteiligte jedoch harmlos wirken (Körpersprache, Gesten, Worte, Spiele), die Erinnerung des Kindes an die Erlebnisse wieder hervorruft. Damit wird (.) der Geheimhaltungsdruck auf das Kind aufrechterhalten. Ein freundlicher, gar liebevoller Umgang des Umgangsberechtigten mit dem Kind einerseits und die mögliche Freude des Kindes am Zusammensein mit dem Täter andererseits schließen nicht aus, dass sexualisierte Gewalt stattgefunden hat.“ Levin ist mit mir an der Hand gelaufen. Nach der Definition der Anwältin habe ich das genutzt, um ihm ein Signal der Geheimhaltung zu geben. Ich hatte eigentlich den Eindruck, dass sich der kleine Mann gefreut hat, seinen Papa zu sehen. Und ich habe meine Freude über das Treffen auch nicht verheimlicht. Nach ihrer Definition kann das aber nicht einfach nur Freude sein, sondern ist Beleg für einen Missbrauch. Sie schreibt: (.) „Im vorliegenden Verfahren kommt vor Abschluss eines qualifizierten Sachverständigengutachtens ein begleiteter Umgang aus diesen Gründen nicht in Betracht. Unbestritten ist eine verordnete Umgangsregelung mit der übergriffigen Person gegen den erklärten Willen des Kindes nicht empfehlenswert“ Das Gutachten ist da, die Sachlage eindeutig. Levin wünscht den Umgang mit seinem Papa. Damit sind die oben angeführten Fragen beantwortet. Für jede Person sind sie beantwortet, nur nicht für die Anwältin und Levins Mutter. Interessant wäre die Frage, ob das auch für den das Gutachten beauftragenden Richter gilt. Beim Schreiben solcher Zeilen merke ich wieder, wie mich Zorn zu beherrschen beginnt, ich werde subjektiv und lasse keinen Raum mehr für eine sachliche und objektive Betrachtung. Das merke ich, wenn ich bereits geschriebenen Zeilen noch einmal durchlese. Dann muss der eine oder andere Satz gestrichen oder eine Formulierung abgemildert werden. Also ermahne ich mich und halte mich wieder an den zeitlichen Ablauf. Das Gericht beauftragt eine Gutachterin mit der Untersuchung von Papa, Levin und Mutter zur Beantwortung der Frage nach dem Umgang. Die Psychologin ist den Eltern und Levin nicht bekannt. Die Gutachterin beginnt im April ihre Arbeit, führt die notwendigen Gespräche, führt die entsprechenden Testungen durch, beobachtet Mama, Levin und Papa getrennt. Dann beobachtet sie Mama und Levin und später Papa und Levin in jeweils Interaktions-situationen. Zeitlich verzögert wird ihre Arbeit nur durch die Weigerung der Mutter zu einer Terminabsprache. Im Juli 2013 stellt sie das Gutachten für das Gericht fertig und beantwortet die vom Gericht gestellten Fragen. Das Ergebnis ist für die Mutter von Levin nicht schmeichelhaft, es ist vernichtend. Sie müsste beginnen nachzudenken und ihr Verhalten, ihre Handlungen kritisch hinterfragen. Die Anwältin müsste ihr Wissen aus der intensiven Beschäftigung mit dem Thema Missbrauch zur Analyse und Beratung ihrer Mandantin nutzen. Und was kommt dann als Reaktion der nach eigenem Bekunden für diesen Rechtsbereich mehr als andere qualifizierten Fachanwältin? „Das Gutachten wurde nach dem Willen des Vaters erstellt“ Wenn die Anwältin so etwas schreibt, wenn sie der Gutachterin unterstellt ihr Renommee, ihre Integrität, ihre berufliche Karriere aufs Spiel zu setzen, für einen Mann, den sie nicht kannte und später nicht mehr sehen wird, dann muss sie sich sehr sicher sein, dass sie beim Richter Gehör findet. Die Gutachterin befindet sich jetzt mit dieser Bewertung in guter Gesellschaft mit der Staatsanwältin auf Rügen, dem Staatsanwalt in „Fr“, der Kripo auf Rügen, dem Jugendamt, der Gerichtsbeiständin und den Richtern des OLG. Nur einer ragt immer noch heraus. Der das Gutachten beauftragende Familienrichter. Warum aber verharrt Levins Mama wider besseres Wissen auf ihren Vorwürfen? Eine mögliche Antwort auf diese Frage kann in der nachstehenden Frage liegen. Was würde passieren, wenn sie jetzt überführt würde, dass sie die Trennung von mir geplant hat, dass sie Levin nur für sich beansprucht, dass sie die totale Trennung von Levin und Vater will, dass sie die totale Trennung von Levin zu seiner Schwester will, dass sie den Psychologen für ihre Ziele benutzt hat? Sie muss Levin mit mir teilen und sich mit mir absprechen, und damit rechnen, dass sich Levin nach kritischen Fragen von ihr abwendet. Sie muss ein schlecht ausgehendes Strafverfahren erwarten, mit dem Ende ihrer beruflichen Karriere rechnen und mit dem Zerbrechen ihres sozialen Netzwerks. Die Familie würde endgültig zerbrechen, denn die hält nur nach außen zusammen. Die „Kompetenz“ ihrer Anwältin würde nicht nur in Gerichtskreisen in Frage gestellt und die „Kompetenz“ des Psychologen ist keine Frage, sondern nicht mehr vorhanden. Also bleibt den Dreien nichts anderes übrig als vorzutragen, dass alles was sie bisher vorgebracht haben, so sein muss. Es muss, weil es nicht anders sein darf. Vorteil dabei ist natürlich die gewonnene Zeit. Noch einen Psychologen, dessen Stellungnahme gehört werden muss. Und die Hoffnung, dass der Familienrichter unter Berücksichtigung der Stellung der Anwältin als Mitglied von Arbeitsgruppen in Berlin und anderswo eine Entscheidung erst nach der „zwanzigsten“ Widerlegung der Mama-Behauptungen zu treffen wagt. Und siehe da, heute finde ich ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers im Briefkasten. Die Anwältin hat dem Jugendamt die Federführung in der Unterhaltssache entzogen und ohne Zögern bei der Oberfinanzdirektion die Auszahlung der Pension stoppen lassen. War ich mit dem Jugendamt darüber einig, dass ich den Kindesunterhalt selbstverständlich zahle, aber aus naheliegenden Gründen aktuell nicht in der Lage bin und deshalb immer dann Geld überweise, wenn es möglich ist, muss das die Anwältin natürlich nicht beachten und kann ohne Rücksicht handeln. Das reiht sich ein in die Liste der sorgfältigen Planung zur Vernichtung meiner Existenz. Als die Entscheidung zur Regelung des Umgangs eigentlich schon gefallen ist, die Mutter damit leben muss, dass Levin seinen Papa bis zur endgültigen Entscheidung wieder regelmäßig sehen kann, legt die Anwältin zu Beginn der Verhandlung das Papier des Herrn Krautmann vor und erreicht damit eine Verschiebung der Entscheidung auf irgendwann. Nach dem Gutachten ist ihr und der Mutter klar, dass es keine Entscheidung zum Sorgerecht zu ihren Gunsten geben kann, dass es auch keine Möglichkeit der Umgangsverhinderung geben kann. Kühl und sachlich handelt man nach Kalkül. Parallel zur Ablehnung des Gutachtens greift man zu einer weiteren Waffe. Wenn der Vater zwei oder drei Monate keine Miete mehr zahlen kann, weil Unterhalt immer zuerst kommt, wird ihm gekündigt. Dann hat er nur Anspruch auf ein sozial gefördertes Apartment und kann seinem Sohn kein eigenes Zimmer bieten. Ein Richter, der dann entscheidet, dass Kind zum Vater zu geben, handelt gegen das Kindeswohl. Wie schrieb die Anwältin noch am 28.09.2012: „Bezüglich des Kindesumgangs hat sich unsere Mandantin nicht verweigert. Wir hatten mehrfach darauf hingewiesen, dass Herr Bertram Umgang mit Levin haben kann. Allerdings vermissen wir in Ihrem vorbezeichneten Schreiben einen konkreten Vorschlag“ Bereits zehn Tage zuvor aber war bereits der Antrag auf Näherungsverbot zu Levin bei Gericht eingereicht. Über diesen Antrag wird ja in einem anderen Verfahren durch einen anderen Richter entschieden und das Risiko der gegenseitigen Information zwischen den Richtern ist sehr gering. Es macht beim Gericht Eindruck, wenn man dem Kindeswohl dienend Vorschläge einbringt. Das kann man dann auch beim Beschwerdeverfahren vortragen. Eine positive Umgangsentscheidung zugunsten des Vaters durch den Familienrichter muss sie nicht fürchten, aber wenn doch, kann man den Umgang ablehnen bis über das Kontaktverbot verhandelt wird. Zu negativ gedacht? Als bekannt wurde, dass ich eine Wohnung in „D“ gefunden habe, diese aber nur durch den Verkauf des Autos zu finanzieren war, wurde der Kraftfahrzeugbrief nicht gefunden. Ohne Brief kein Geld, keine Kaution, kein Umzug. Dass ich mich von einem zum anderen Monat hangeln muss, weil 900 € monatlich für einen Privatkredit zu zahlen sind, der im Haus der Mutter steckt, zählt nicht. „Der Vater hat zu keiner Zeit sich finanziell an den Kosten der Familie und des Hauses beteiligt“ Beweise durch Kontoauszüge, Rechnungen und Belege werden nicht akzeptiert bzw. ignoriert. Das Einklagen kostet viel Geld im Voraus. Damit geht Levins Mutter ein geringes Risiko ein, dass ich die Kreditkosten absehbar senken und damit Unterhalt und Wohnung finanzieren kann. Die Anwältin ist für das Finanzamt als Steuerfahnderin tätig. Die Behauptung der Anwältin „er ist als selbstständiger Immobilienmakler tätig“ ist symptomatisch. Ohne Prüfung, ohne Wissen wird behauptet. Ich frage mich wie so oft in den letzten 15 Monaten, was diese Anwältin antreibt. Ist ihr Motor die neue Freundin, dass Honorar oder das Streben nach öffentlicher Beachtung? Sie liest Dokumente der verschiedenen Institutionen nicht durch. Das ist wohl nicht nur in ihrer Kanzlei gängige Praxis. Ich sehe Parallelen zu einer anderen Rechtsinstitution – dem erkennenden Familiengericht und leider auch beim Jugendamt. Ein Bruchteil der kritischen Fragen, die mir mein Anwalt vor Übernahme des Mandats gestellt hat, hätte anderes Handeln erfordert. Das gilt auch für das Familiengericht. Alle beteiligten Stellen und Institutionen stellen fest, dass die Mutter von Levin nicht die Wahrheit sagt. Die Anwältin, als „Anwältin für Kinder“ und „alleinerziehende Mütter“; müsste doch wenigstens einmal kritisch fragen. Aber was nicht sein darf, kann nicht sein. Bei der ersten Firma, bei der ich die Chance erhielt mit der Vermittlung von Wohnungen und Häusern Geld zu verdienen habe ich gelernt, dass man viel Benzin verfährt, aber nicht ein Cent hereinkommt. Dann habe ich durch Verena die Möglichkeit bekommen, zu lernen, was man zu beachten hat und wie man in diesem Bereich arbeiten muss. Aber diese „Lehre“ hat mir bisher auch nur Wissen aber nicht Geld vermitteln können. Gerade ab Dezember hat sich eine große Flaute bemerkbar gemacht. Auch wenn es an dieser Stelle und in meiner Situation unecht oder sentimental klingt, viel wichtiger für mich, für meine Seele ist die Anerkennung und das uneingeschränkte Vertrauen, das mir von Verena entgegengebracht wird. Selbst mit dem Vorwurf der „Masturbation“ steht sie an meiner Seite. Und als die Anzeige wegen Banküberfall auftaucht, weicht sie ebenfalls keinen Millimeter zurück. Ich kann ihr nicht genug danken, für ihre wie sie sagt „selbstverständliche“ Hilfe, für das stillschweigende Tanken meines Autos. Wie schreibt die Anwältin? „Es ist schwerlich davon auszugehen, dass Bedürftigkeit besteht“ Frau Anwältin hat von Nichts eine Ahnung, außer mit immer neuen „Erfindungen“ und frei heraus gesagt „Unterstellungen“ Geld zu verdienen. Ich wollte in meinem Beruf arbeiten und habe sehr schnell lernen müssen, dass das „böse Lüftchen“ schon lange vor mir da war. Zum Einräumen für Regale habe ich Konkurrenz ohne Ende. Als Zeitungsausträger will man mich nicht, da ich zu alt bin. Also nichts oder wenig ausgeben, auf die Familie hoffen. Auch Flaschen sammeln kann nicht alle Probleme lösen, denn Großveranstaltungen sind nicht die Regel. Trotzdem. Wenn man dort schneller als die organisierten Sammler ist, kann man zumindest eine Woche das Essen sichern. Hat der Capo die schnelleren Beine, kriegt man eins auf die „Schnauze“. Zum regelmäßigen Unterhalt reicht das aber nicht. Die Krone der Unverschämtheit findet sich in einem Satz des Schriftsatzes. Sie schreibt: „So wichtig kann ihm das Kindeswohl daher nicht sein, es ist eher davon auszugehen, dass die permanente Antragstellung lediglich dem Wunsch geschuldet ist, die Kindesmutter finanziell zu schädigen“ Glaubt diese Frau wirklich, dass alle anderen an diesem Fall Beteiligten in Behörden, Gerichten oder Institutionen geistig minderbemittelt sind und nicht merken, wer für die Anträge auf einstweilige Anordnung, Anträge auf mündliche Haupt- verhandlungen verantwortlich ist. Jeder Antrag ging doch bisher von der Kindesmutter aus. Ich hatte nie eine Wahl, ich musste immer reagieren. Dann aber davon zu sprechen, dass ich keinen Unterhalt zahlen würde und Urheber der finanziellen Belastung der Kindesmutter bin, ist geistige Tieffliegerei. Levins Mama weiß genau, dass ich für den Kredit, mit dem ich Rechnungen für das Haus, für Baumaterialien und Rechtsanwälte wegen der Nachbarschaftsstreitigkeiten bezahlt habe, monatlich die Hälfte meines jetzigen Einkommens zu zahlen habe. Sie hat erklärt, dass ich keine Zahlungen für den Familienunterhalt geleistet habe. Dann ist nur mit intellektueller Tiefbegabung zu erklären, wenn sie die nicht geleisteten Zahlungen mit eigenen Ausgaben aufrechnet. (0 + X = 0) Jetzt versuche ich einmal der Argumentation zu folgen. Christel behauptet, es gab nie Zahlungen. Dann gibt es ja auch nichts, was sie dagegen aufrechnen muss. In der Mathematik ist Null gleich Null. Im Finanzwesen steht die Null für Nichts. Wenn man Belege für Zahlungen als nichtig erklärt, kann es doch keinen Aufrechnungsbetrag geben? Aber das lösen nur Paragrafen-Genies. Sie weiß, dass ich das Geld für eine gerichtliche Einforderung zurzeit nicht habe. Sie weiß auch, dass Krankenkasse, Miete, Nebenkosten und Unterhalt zusammen mit dem Unterhaltsbetrag mein Ruhegeld übersteigen. Dass ich vielleicht auch noch etwas essen sollte, muss sie nicht beachten. Sie weiß auch, dass mir die Möglichkeit Geld zu verdienen durch das „Lüftchen Verleumdung“ genommen wird. Damit stellt sie dem Gericht einen Kindeswohl schädigenden Vater vor. Von der Regelung zwischen Jugendamt und mir, dass ich Beträge zum Unterhalt so zahle wie es mir möglich ist, muss man ja keine Kenntnis haben. Und schlimm für Levin. Bisher ging das Kalkül für seine Mama auf. Trotz der vielen Nebenschauplätze steht da aber noch immer die Frage nach der Ursache ihres Handelns. Christel zeigt ein ungewöhnliches Verhältnis zu ihrer Mutter. Dafür gibt es unendlich viele Belege, von eigenem Bekunden bis Beobachtungen in ihrem Freundeskreis. Zu ihrer Schwester hat sie ein ambivalentes Verhältnis. Das Verhältnis zu ihrem Vater beschreibt sie selbst als distanziert. Sie konnte nicht mit ihm diskutieren und warf ihm immer wieder vor, die Schwester zu bevorzugen. Die Schwester bestätigt das auch ganz offen. Christel hat nach eigener Bekundung immer ältere Freunde gehabt. Ich denke, dass ich als Vorgesetzter und älterer Mann die Vaterfigur ersetzt habe. Sie fühlte sich anerkannt, geliebt und beschützt. Dann kam unser Sohn. Das führte zu ersten Konflikten mit der Mutter. Christel stand anfangs jedoch zu ihrer Entscheidung und fühlte sich zu mir als „Vaterfigur“ hingezogen. Freud beschreibt das Verhältnis „Kind, Mutter und Vater“ als ein „ödipales Dreieck“, aus dem das Kind eine Person ausschließen will, um die andere exklusiv zu besitzen. Das Kind wünscht sich also letztlich unbewusst eine Situation des Inzests herbei. Damit lässt sich jedoch das Verhalten von Christel noch nicht erklären. Dazu noch ein kleiner Exkurs zu Freud mit seiner Beschreibung des Elektrakomplexes. Freud beschreibt die präödipale Phase beim Mädchen, wobei die Mutter als erstes Liebesobjekt betrachtet wird, und eine nachfolgende ödipale Phase, in der sich das Mädchen des Geschlechtsunterschiedes bewusst wird und die Mutter unbewusst für das „Fehlen“ eines Penis verantwortlich macht. Dadurch richten sich sein Interesse und seine Wünsche nun an den Vater, den das Mädchen besitzen möchte. Während die Kastrationsangst für den Jungen das Ende der ödipalen Phase markiert, bestimmt die imaginierte Kastration für das Mädchen, den Wechsel des Liebesobjekts zum Vater und somit den Anfang der ödipalen Phase, in der ein Wechsel des Liebesobjekts von der Mutter zum Vater stattfindet. Mit der Zeit verändert sich dann ihre Einstellung oder Wahrnehmung. Nach Freud führt sie in der Folgezeit wohl eine innere Diskussion. Sie kann doch nicht den „Vater“ lieben. Gleichzeitig entfernt sich Levin von ihr. Sie nimmt seine Zuwendung zum Vater als Gefahr wahr. Sie sieht nicht die temporäre Zuwendung zum Vater als „Freund“ oder Vorbild, sie erkennt nicht, dass sie nicht die Liebe ihres Kindes verliert. Der Vater wird zur Gefahr. Er „nimmt“ ihr das Kind. Sie muss die Trennung vollziehen, um das Verhältnis zum „Vater“ zu beenden. Sie muss auch Sorge tragen, dass Levin nur ihr gehört. Freitag – 13. September 2013 +10404 Std. Heute finde ich im Briefkasten einen Briefumschlag mit einem Bild, dass Levin für mich

Nimmt das Gericht das zur Kenntnis? Nein! Die Mutter berichtet, dass Levin nach 157 Tagen Schweigen im Gespräch mit ihr und einem ihr bekannten Psychologen erzählt habe, dass er mit dem Papa Nacktfotos unter der Dusche gefertigt habe, dass der Papa masturbiert habe und dass er mit dem Papa die Fotos auf dem Dachboden am Rechner angeschaut habe. Das Gericht hört den Psychologen. Es beauftragt eine Gutachterin und nimmt das Ergebnis und die Forderungen von Jugendamt und Gerichts Beistand nicht zur Kenntnis. Im Protokoll der Polizei ist festgehalten, dass auf dem Dachboden kein Rechner steht und keine Toilette vorhanden ist. Das Gutachten entlarvt die Vorwürfe als Lüge. Es entlarvt den Psychologen als Lügner. Die Ablehnung des Gutachtens durch die Mutter nimmt der Richter aber sofort und umfassend zur Kenntnis. Er ordnet gegen das Wohl des Kindes keinen betreuten Umgang an. Die wenigen Bekannten im Ort, die mir bisher freundlich gegenübertraten, wenden sich nach und nach ab. Nach so vielen Tagen kann der doch viel erzählen. Es muss doch einen Grund geben, wenn das Gericht Levin solange schon von ihm fernhält. „Die Verleumdung ist ein Lüftchen…“ Mein Anwalt erwägt Strafanzeige gegen den Psychologen wegen wissentlicher Falschaussage vor Gericht. Alle befassten Stellen wissen, was die Mutter dem Kind antut. Und wer handelt? Montag – 16. September 2013. Ich habe wieder einen Gesprächstermin bei meinem Therapeuten. Er hat das Gutachten gelesen. Nach dem Besuch der Kriminalpolizei wegen der angeblichen Banküberfälle wusste ich, dass ich professionelle Hilfe brauche und annehmen werde. Es ist die richtige Entscheidung. Mein Psychologe hat jetzt in acht vorangegangenen Sitzungen etwas von mir erfahren und mich sicher auch beobachtet. Nein, er gibt mir nach dem Studium des Gutachtens keine Empfehlung. Er spricht mit mir über das Gutachten und hört sich an, was ich dazu zu sagen habe. Als ich nach einer Stunde wieder gehe, kenne ich seine Bewertung und ich gehe mit dem Bewusstsein, das es für das Gericht keinen Anlass für eine weitere Verzögerung zur Urteilsfindung geben kann. Wenn aber doch wieder aufs Neue interpretiert und diskutiert werden soll, sehe ich für mich das erste Mal die offizielle Berechtigung die Objektivität des Richters zu hinterfragen. Und ich werde laut die Frage nach der Verantwortlichkeit und den Verantwortlichen für die Sicherheit und dem Schutz des Kindeswohls stellen. Wer kümmert sich eigentlich um Levin? Wer kümmert sich um seine Seele, seine Gesundheit, seine Chancen sich frei und ohne Angst entwickeln zu können? Auch wenn ich mit diesen Zeilen einzelnen Menschen, die in diese gesamte Problematik eingebunden sind, vielleicht Unrecht tue, erhebe ich diesen Vorwurf gegen die Institutionen Jugendamt, und Gericht. Die von Objektivität und Menschlichkeit geleitete Arbeit derer, die ich kennengelernt habe, stützt zwar meinen Glauben an Gerechtigkeit, lässt den Vorwurf an das System, das es erlaubt, ohne kritisches Hinterfragen solche Vorwürfe zu erheben nicht minder schwer sein. Warum liegt die alleinige Last der Beweisführung bei dem der beschuldigt wird? Warum geht man im Familienrecht einfach von der Beweislast des Beschuldigten aus und hinterfragt nicht die Motive der Beschuldigung, wie es die Staatsanwaltschaft tut? Besonders kritisch ist zu werten, wenn das Familiengericht die Beweise zur Entlastung des Beschuldigten nicht einmal zur Kenntnis nimmt oder soll ich sagen bewusst nicht beachtet. Hier setze ich Kritik an. Das Verfahrensrecht und die rücksichtslose Interpretation dieses Rechts hat es der Mutter von Levin mit Hilfe des Richters ermöglicht, 16 Monate lang ein Kind vom Vater zu trennen, eine Entfremdung zu manifestieren, mir meine Würde, meine Ehre und Existenzgrundlage zu nehmen, mich an den Rand der Gesellschaft zu drängen und zum Abschaum zu stempeln. Es hat ermöglicht einem Kind die Chance zu nehmen, sich unbeschwert zu entwickeln, zu lernen, sich zu beweisen und zu bestätigen. Es hat ermöglicht Levin die Kindheit zu rauben. Kindheit, die er nie wieder zurückerhalten kann, ihn mit Fragen zu konfrontieren, die er nicht beantworten kann, die sich heute und für seine spätere Entwicklung katastrophal auswirken werden. Und all das wird subsumiert unter der dem Anspruch der Kindeswohldienlichkeit. Warum werden die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft beim Familiengericht nur dann umgesetzt, wenn sie den Vorwurf bestätigen. Wenn nicht, wie in diesem Fall, darf die Mutter die Vorwürfe in jedem Verfahren erneut vorbringen. Der Richter kann dann vor dem Hintergrund „Kindeswohl“ erneut überprüfen, auch wenn bereits in anderen Verfahren mehr als geprüft und entschieden wurde. Als Beispiel nenne ich hier noch einmal den „Mietvertrag“. Das Gericht nimmt meine Klage an, da ich einen gültigen, von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag vorlegen kann. Die gegnerische Rechtsanwältin, hält vor dem Richter den Mietvertrag in der Hand, kündigt ihn fristlos im Auftrag ihrer Mandantin und bestreitet ihn. In einem zweiten Verfahren einige Wochen später vor demselben Gericht wegen Umgang, schreibt die Anwältin, dass ich fälschlicherweise behaupte einen Mietvertrag zu haben und bezichtigt mich der Lüge. Und im nächsten Verfahren wegen Sorgerecht vor demselben Gericht schreibt die Anwältin, dass ich Dokumente und Daten nach Plan B außerhalb gelagert habe, da ich den Mietvertrag vorlegen konnte, obwohl ich nicht in das Haus konnte. Diese Möglichkeiten im Verfahrensrecht sind absonderlich und haben in diesem Fall zum Schaden des Kindeswohls geführt. Aber abgesehen von den möglichen Tricks im Verfahrensrecht. Wenn ein Richter diese widersprüchlichen Behauptungen mit eigenen Ohren hört, mit eigenen Augen liest, muss doch zu erwarten sein, dass er darüber nachdenkt. Für Levin und das immer wieder zitierte Kindeswohl schädliches Beispiel ist die Sorgerechtserklärung. Zugegeben, ich hätte überprüfen müssen, ob die Urkunde ausgestellt worden ist. Habe ich nicht. Die Urkunden, wie Geburtsurkunden, Kranken-versicherung etc. waren im Ordner Levin abgelegt und da wähnte ich auch diese Urkunde. Dann wird festgestellt, dass es diese Urkunde nicht gibt. Ich finde das Schreiben an das Jugendamt, in dem wir erklären, dass Sorgerecht gemeinsam ausführen zu wollen. Die Unterschriften von uns Beiden sind drauf. Weil aber die Urkunde nicht ausgestellt wurde, gilt diese Erklärung nicht. Ich gebe zu, dass ich im Gebet dankbar an die Neufassung des Gesetzes gerade zum jetzigen Zeitpunkt gedacht habe. Vielleicht hält Gott seine schützende Hand etwas mehr über unseren kleinen Sohn. Und vielleicht gibt er auch der Mutter die Kraft zur Umkehr und Einsicht in ihr zutiefst unmoralisches Handeln. Für unseren Sohn, für den wir Gott mehr als einmal gedankt haben und der die Liebe beider Elternteile braucht und erhalten soll und für sie selbst, die in ferner Zukunft die Liebe ihres Sohnes braucht, damit sie hoffen kann, dass er ihr dieses Handeln verzeiht. Mittwoch – 25. September 2013. Kreisjugendamt zum Gutachten …26.08.2013. Das Sorgerecht liegt nach Vorlage der Auskunft über Nichtabgabe einer Sorgerechtserklärung gem. § 1626 a BGB (vom 01.02.2013) bei der Mutter allein. Die Vorgeschichte wird als bekannt vorausgesetzt. Basierend auf dem psychologischen Gutachten von Frau H liegen keine Anhaltspunkte des Kindesmissbrauchs durch Herrn Bertram vor, so dass einem Recht auf Umgang zwischen Vater und Sohn nachzukommen ist. Des Weiteren geht aus dem Gutachten hervor, dass Levin eine gute Bindung zum Vater hat, welche durch die Anschuldigungen der Kindesmutter, dem abrupten Kontaktabbruch, die Trennung der Eltern und die verschiedenen Verfahren stark belastet ist. Von Seiten des Jugendamtes ist der Empfehlung der Gutachterin nachzukommen und ein zunächst begleiteter, regelmäßiger und engmaschiger Umgang einzurichten. Hier wäre die Bestellung einer Umgangspflegschaft anzuraten. Ziel sollte sein die Beziehung zum Vater, welcher eine primäre Bezugsperson für Levin darstellt, wiederherzustellen und aufrecht zu erhalten. Der begleitete Umgang sollte zeitnah in einen unbegleiteten Umgang umgewandelt werden. Es ist von großer Wichtigkeit Levin im Kontakt mit dem Vater zu bestärken. Levin muss von Seiten der Mutter die „Erlaubnis“ erhalten wieder einen positiv besetzten Umgang mit dem Vater pflegen zu dürfen, um einen fortschreitenden Loyalitätskonflikt zu vermeiden. Frau Schiffer ist als Mutter verpflichtet zum Wohle des Kindes den Umgang zu unterstützen und muss befähigt werden den Umgang mit dem Vater zuzulassen und von weiteren Anschuldigungen, insbesondere vor dem Sohn, Abstand zu nehmen. Bezüglich der im Gutachten beschriebenen Beziehung zwischen Mutter und Sohn und im Hinblick auf die aus dem Gutachten hervorgehenden falschen Verdächtigungen gegen den Kindsvater scheint es im Rahmen der Entscheidung des Sorgerechtsverfahrens notwendig zu prüfen inwieweit die Mutter geeignet und in der Lage ist im Sinne des Kindeswohls die Sorge für Levin zu tragen und ihm einen positiven Umgang mit dem Kindsvater zu gestatten. Die Klärung der Sorgerechts-angelegenheiten und den Aufenthalt von Levin ist im anhängigen Sorgerechtsverfahren einzeln zu klären. Betreffend der im Gutachten geschilderten psychosomatischen Auswirkungen und dem Abraten der Gutachterin von weiteren Therapien ist zuzustimmen. Es sollte von Seiten der Mutter Einsicht gezeigt werden, dass das Einholen von weiteren Meinungen die psychische Situation ihres Sohnes nicht verbessert, sondern ihn zunehmend belastet. Die Mutter sollte im Rahmen der Gesundheitsfürsorge derzeit von weiteren therapeutischen Vorstellungen Abstand nehmen. Aus Sicht des Jugendamtes wird empfohlen eine Umgangspflegschaft einzurichten und einen engmaschigen, regelmäßigen Umgang mit dem Kindesvater einzurichten. Der betreute Umgang sollte nach kurzer Betreuungsphase in einen unbegleiteten 14-tägigen Umgang Freitag 18.00 bis Sonntag 18.00 Uhr ausgeweitet werden. Die Mutter sollte darauf hingewiesen werden, dass sie an der Durchführung der Umgangsregelung positiv mitzuwirken hat. Was das Jugendamt sagt und empfiehlt scheint dem Richter völlig unwichtig. Wozu ist es eigentlich da? Warum fragt der Richter, wenn er dann die Antwort nicht beachtet? Wichtig ist scheinbar nur das, was das Mitglied der Arbeitsgruppe Missbrauch schreibt. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob das, was sie schreibt schlüssig, wahr oder begründet ist. Sie schreibt und man schiebt die Entscheidung wieder nach hinten. Man provoziert wieder eine Entscheidung des OLG. Dann gibt es auf den kommunalen Ebenen keine Begegnungsprobleme, denn die Entscheidungen kommen ja vom OLG. Ich schreibe und überlege, ob ich da nicht zu weit gehe, denn Vermutungen sind gefährlich, wenn sie nicht belegbar sind. Wenn es 2019, bei der Endfassung dieses Buches Gründe gegeben hätte, diese Zeilen zu streichen, wären sie nicht mehr da. Am 16.09.2013 schreibt die gegnerische Anwältin an das Familiengericht: wegen Kindesumgang nehmen wir zunächst Bezug auf unseren Schriftsatz vom 29.08.2013 (.) Wir hatten beantragt, die Sachverständige aufzufordern, die Anlagen zum Gutachten vorzulegen. Wir stellen fest, dass dies bis heute nicht geschehen ist. Es entspricht wissenschaftlichem Standard, in dem Gutachten im Detail darzustellen, welche außerhalb der Gerichtsakte zugeleiteten Schriftstücke in die Bewertung eingeflossen sind. Grundsätzlich ist es auch ohne gesonderte Aufforderung im Interesse der erforderlichen Transparenz, die Schriftstücke dem Gutachten beizufügen. Dieser Mangel ist bis heute nicht behoben. Dem Gutachten liegt der Auftrag des Familiengerichts um Klärung der im Kindeswohl liegenden Interessen des betroffenen Kindes zugrunde. Aufgrund der vermuteten sexuell motivierten Übergriffe bzw. Grenzverletzungen des Kindesvaters war daher neben der erforderlichen Qualifikation des Gutachters eine sorgfältige Exploration Grundvoraussetzung für eine gerichtliche Beschlussempfehlung. a) Fachlichkeit der Gutachterin. Hierzu finden wir in dem vorliegenden Gutachten keine Darlegungen. Ausbildung und Qualifikation der Gutachterin sind nicht bekannt. Nachdem das Gericht zunächst eine Verkehrspsychologin mit der Durchführung der Begutachtung beauftragt hat, erschien es umso wichtiger, dass durch den Wechsel der Sachverständigen die mit dem Schriftsatz vom 10.05.2013 angesprochene Kriterien der Fach-lichkeit gewährleistet waren. Hierzu können wir dem Gutachten keine Erkenntnisse entnehmen, so dass bei einer persönlichen Anhörung die Gutachterin um Aufklärung hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 10.05.2013, S. 2 unten gestellten Fragen aufzufordern sein wird. Eine sorgfältige Exploration in dieser Sache wird vermisst, die vorgetragenen Abläufe, z. B. des diagnostischen Interviews mit der Kindesmutter, sind inhaltlich nicht korrekt und vermutlich aus der Erinnerung ohne die gebotene Sorgfalt erstellt. Insoweit fällt es auf, dass die Sachverständige die Interviews nicht auf Tonträger aufgenommen hat. Dies entspricht dem mittlerweile üblichen Standard, um Einwendungen zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen nachweisen, bzw. belegen zu können. Die Darstellung des ersten Gesprächs-termins mit der Kindesmutter ist unzutreffend und entspricht in weiten Bereichen nicht dem tatsächlichen Ablauf der Aktionen und des Gesprächs. Die Gutachterin benutzt Worte und Satzstellungen, die nicht von der Kindesmutter stammen, sondern in das Sprachvokabular der Gutachterin gehören. Die Darstellungen sind damit unzutreffend, verfälscht und spiegeln eher die Annahmen der Gutachterin wider, als die Realität. (.) Beispielhaft ist zu benennen: Das Setting sei ungünstig gewesen (dieser Text stammt von der Gutachterin) Es sei für Levin belastend gewesen, „dass der Krieg zwischen den Erwachsenen getobt habe, was sich zum Teil auch direkt in der Schule abgespielt habe“. Dieser Text stammt nicht von der Antragsgegnerin, Levin hat die Eltern nie gemeinsam in der Schule erlebt, woher stammt diese Aussage? „sie kommt auf die Frage des Sorgerechts zu sprechen“. Die Sachverständige fragte danach, die Antragsgegnerin erklärte die Umstände. Sie fragt Levin ab und zu, wie es ihm gehe“ (S 27) Die Antragsgegnerin hatte geschildert, dass sie oft bemerke, dass Levin bedrückt sei und er in Gedanken sei und ihn etwas stark beschäftige. Sie frage dann nach, was das Kind erleichtere. Anfangs habe er sich nach der Trennung „Mama-Papa-Levin gewünscht“ hiervon war während der Unterhaltung nicht die Rede, es ist im Übrigen unzutreffend. „in bestimmten Situationen, wenn es Levin schlecht gehe oder an bestimmten Orten, kämen von ihm aus Bemerkungen über seine Erlebnisse“. Dies ist falsch. Die Antragsgegnerin hat geschildert, dass das Kind im Spiel, in entspannten und gelösten Situationen unvermittelt anfange, zu erzählen. (.) „es sei für sie klar gewesen, dass er etwas erlebt habe“; geschildert wurden von der Mutter die erzählten Übergriffe durch das Kind wie das morgendliche Nacktduschen mit wechselseitigem Fotografieren (Vater-Kind, Kind-Vater etc.). „Sie habe im Urlaub die Fotos gelöscht“, deshalb sei die Strafsache… eingestellt worden. Dieser Text stammt nicht von der Antragsgegnerin, diese ist nicht der Ansicht und hat diese auch nicht geäußert, dass das Löschen der Bilder in Zusammenhang mit der Einstellung der Strafsache steht. Die Schilderung der Kindesmutter bezüglich der Vorfälle Anfang 2012 bei den Großeltern, als Levin im Gästezimmer in „D“ die Großeltern mit dem Handy des Vaters fotografiert hat, taucht in dem Bericht der Gutachterin nicht auf. Die Großeltern hatten Herrn Bertram auf die Bilder angesprochen und ihn aufgefordert, diese zu löschen. Herr Bertram reagierte mit vollkommenem Desinteresse, er löschte sie nicht. Im Osterurlaub in Meran fotografierte Levin erneut die Großeltern bei Umziehen. Diesmal mit einer Digitalkamera. Die Gutachterin hat diese Information nicht zur Kenntnis genommen. Levin habe gesagt, der Papa habe gesagt, er solle das machen“, dies ist vollkommen falsch und wurde von der Antragsgegnerin niemals behauptet. Woher hat die Sachverständige diesen Text? (.) Sie seien später beim Kinderarzt gewesen und hätten mit ihm darüber gesprochen“. Diese Information ist nachweisbar falsch. Die Gespräche beim Kinderarzt, auf die es ankommt, lagen ca. 11/2 Jahre vor dem Rügen-Urlaub. Der Kinderarzt wurde von der Gutachterin nicht kontaktiert, obwohl er ein wichtiger Zeuge für die Vermutungen ist. Er sprach die Eltern aufgrund der Sauberkeitsproblematik sehr allgemein auf evtl. stattgefundene sexuelle Übergriffe an. Die Frage war, ob die Kindeseltern diese ausschließen könnten. Die Eltern haben sich nach diesem Arztbesuch sehr „lange ausgetauscht“. Nach dem Rügen-Urlaub fand zwischen den Eltern kein Kontakt mehr statt, insbesondere kein späterer gemeinsamer Kinderarztbesuch. Die Darlegung ist offensichtlich falsch. Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Gutachterin zu diesem Thema noch präzise nachfragte. Als bemerkenswert schildert die Gutachterin die angebliche „Unbetroffenheit und mangelnde Schwingung“ der Kindesmutter bei den Schilderungen. Ihre Art der Darstellung wirke „unberührt und ohne jeglichen besorgten Unterton“. Das Gericht kann aus eigener Kenntnis das Gegenteil schildern. Die Betroffenheit und die Besorgnis der Mutter sind gerichtsbekannt. Die Schilderung der Gutachterin kann nur als einseitig und parteilich orientiert für den Antragsteller gewertet werden. Sie möchte an dieser Stelle bereits die Kindesmutter als unglaubwürdig in Ihrer Betroffenheit und in ihrer Schilderung charakterisieren, mit dem gewünschten Ergebnis zum Schluss. (.) Die Schilderung der Interaktions-beobachtung ist unzutreffend und mit Absicht falsch. Die Gutachterin: „Eine richtige Interaktion ist während des Termins zwischen Levin und seiner Mutter nicht zustande gekommen“. Tatsächlich suchte Levin die Nähe der Mutter, er setzte sich auf ihren Schoß und kuschelte sich an sie, die Situation machte in nervös und angespannt. Die Gutachterin: „Er spielt und sie sitzt bei mir“ ist definitiv falsch. Die Gutachterin fragte ihn nach der Schule, ob die Mama ihn bringt, etc. Daraufhin erzählt Levin Herr Bertram schliefe noch. Levin sollte sich umziehen, er entkleidete sich, legte sich zu seinem Vater ins Bett und sagte „schmusi, schmusi“. Diese Beobachtung war der Sachverständigen geschildert worden. „In den Ferien habe er gerufen, dass sie ihn anziehen solle“. Dies ist nicht richtig. In den Wochen vor den Ferien hat Levin am Morgen die Mutter wiederholt aufgefordert, „Mama bleib Du da, zieh mich an“. Die Kindesmutter hat diesem Wunsch damals keine Bedeutung zugemessen. Die Schilderungen auf Seite 38 sind insgesamt unzutreffend, so der geschilderte Vorfall mit der Statue, die Mutter war dabei nicht anwesend. Auf die Frage der anwesenden Tante: Levin was machst Du da, antwortete er, „Ich muss das letzte Pipi rausdrücken“. (S. 39) Der Anwalt des Kindesvaters habe erwirkt, dass sie nicht das Land verlassen dürfe“ Davon war nicht die Rede, ein derartiger Beschluss ist unbekannt, der Text stammt ersichtlich nicht von der Antragsgegnerin. „Ihre Mutter-Kind-Kur habe sicher auch geholfen“ ist falsch, von einer Mutter-Kind-Kur war niemals die Rede, es handelte sich um einen Sanatoriums Aufenthalt für das Kind Levin. Auch im folgenden Text sind zahlreiche Falschschilderungen, die im Einzelnen aufzuführen den Schriftsatz sprengen würden. Bereits an dieser Stelle wird jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass die Schilderungen der Sachverständigen insgesamt tendenziös, falsch, nicht den Tatsachen entsprechend und wohl einzig und allein mit dem Ziel, das gewünschte Ergebnis herbeizuschreiben, niedergelegt sind. Die erforderliche Exploration des Hintergrunds, nämlich der Frage der sexuellen Übergriffe/Grenzversetzungen o. ä. seitens des Kindesvaters, wird nicht durchgeführt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das behauptete Telefonat mit Herrn Krautmann nicht geführt wurde. Im Gegenteil hat die Sachverständige die Kindesmutter bereits beim ersten Kontakt gebeten, Herrn Krautmann zu bitten, keine weiteren Stellungnahmen abzugeben. Zum einen ist die Sachverständige nicht befugt, Dritten Anweisungen und Ratschläge zu erteilen, zum anderen hätte es bei der bekannten Konstellation und dem hochbrisanten Hintergrund von hohem Interesse sein müssen, die Schilderungen des Herrn Krautmann kennen zu lernen und diesen zu befragen und seine fachliche Meinung auch ggf. zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die Sachverständige mit Herrn Krautmann „nicht kann“ hat offensichtlich Gründe, die in diesem besonderen Fall nicht zu suchen sind, sondern aus früheren Kontakten herrühren. (.) Beweis: Einvernahme der Sachverständigen zu diesem Thema. Es fällt weiter auf, dass die Sachverständige auch den Komplex Kinderarzt und früher evtl. geschehener sexuellen Übergriffe nicht weiter beleuchtet. Es steht zu vermuten, dass die Sachverständige nicht über erforderliche Erfahrungen, Ausbildungsinhalte und praktische Kenntnisse verfügt, wie sie erforderlich sind, um die gutachterlich gestellten Fragen im Interesse des Kindes und des Kindeswohls zuverlässig zu beantworten. Es fällt auf, dass das lange Gespräch über Herrn Dr. „E“, Kinderarzt des Levin, keine Erwähnung findet, schon gar nicht bei der Bewertung mitdiskutiert wird. Da während der Exploration beim Kindesvater ebenfalls kein Wortprotokoll gemacht wurde und die Interaktion Vater/Kind nicht mit Video aufgenommen wurde (auf ausdrücklichen Wunsch der Gutachterin) kann hierzu eine fundierte Stellungnahme nicht abgegeben werden. Es fällt nur auf, dass zahlreiche Passagen auch hier unzutreffend geschildert werden und vermutlich so seitens des Kindesvaters nicht vorgetragen wurden. Diese Vermutung drängt sich auf, da die Kindesmutter bei den Ausführungen zu ihrer Exploration derart viele Falsch-schilderungen objektiver und tatsächlicher Art aneinanderreihen kann. Das Sachverständigen-gutachten mit einer derart großen Zahl falscher Zitate und derart unsorgfältiger Exploration lässt den Schluss auf ein ungenaues, unpräzises und falsches Ergebnis nachgerade zwingend zu. Die Gutachterin hat sich während der Gespräche Aufzeichnungen gemacht, man fragt sich also in der Tat, weswegen derartig viele Fehler auftauchen. Die Ungenauigkeit, Flüchtigkeit und Schlampigkeit werden auf S. 44 nochmals überdeutlich, „Ich frage Frau B., ob sie mit dem Therapeuten von Levin beruflich zu tun habe“, wer ist mit Frau B. gemeint? Herr Krautmann sei der Leiter vom Kinderschutzdienst, dies ist nachweisbar falsch und von der Kindesmutter nicht gesprochen. (.) Die Gutachterin setzt bei ihrer Diagnostik den Scenotest an. Dieser Test gehört zu den spielerischen Verfahren und kann sowohl zu diagnostischen Zwecken als auch im Rahmen einer psychodynamisch orientierten Therapie eingesetzt werden. Die Auswertung erfolgt wie bei anderen spielerischen bzw. projektiven Verfahren in Form der tiefenpsychologisch orientierten Deutung oder Interpretation durch den Therapeuten bzw. Diagnostiker. Regulär angewandt, ermöglicht der Test lediglich die Herausbildung von Hypothesen, die in der Exploration und mithilfe anderer Untersuchungsmethoden weiter geklärt und evtl. noch spezifiziert werden müssten. Die von der Gutachterin vorgenommenen Deutungen geben die Deutungs- und Interpretationsmuster der Gutachterin wieder, sie entsprechen damit nicht zwangsläufig dem Erleben des Kindes. In der Rechtsprechung wird diese Methode der Urteils-bildung bezüglich eines sexuellen Missbrauchs-verdachts überwiegend abgelehnt. Die Urteils-bildung hat sich auf den Realitätsgehalt einer konkreten Aussage zu beziehen und nicht auf Beurteilungen, die sich auf Deutungen und Eindrucksbildungen aufgrund von Spielhandlungen des betroffenen Kindes beziehen. Die Art und Weise der Durchführung des Scenotestes im vorliegenden Verfahren, in dem die Gutachterin die Spielhandlung des Kindes mit suggestiven Fragen begleitet, führt zur offenkundigen Problematik, dass die Suggestion der Fragen das Ergebnis bestimmt. Aus hiesiger Sicht widerspricht dieser methodische Ansatz einer fachlich fundierten Diagnostik, wie sie u. a. von Köhnken entwickelt wurde (Köhnken 2003): Die Gutachterin, auf S. 49) „auffällig ist die Anordnung der Tiere in einer Reihe“ (konkret: was ist auffällig, warum ist die Reihe auffällig?) Die Suggestion ergibt sich insbesondere auf S. 55: Ich frage, was er so mit dem Papa gemacht habe, wenn die Mama nicht zuhause gewesen sei, ob sie da zusammen Sachen gemacht hätten, die verboten seien“. Was soll die Fragestellung? In welchen moralischen Entwicklungsstatus befindet sich das Kind? Ist das Kind in seinem Alter über Verbote aufgeklärt, war es dies zum damaligen Zeitpunkt? Ist dem Kind bewusst, dass gewisse Dinge zwischen Erwachsenen und Kindern „verboten“ sind. Diese unvermittelt gestellte Frage kann zweifellos nicht zu einer fachlich fundierten Bewertung führen. Die Gutachterin hat vom Gericht einen Auftrag zur Beantwortung von konkret gestellten Fragen. Eine tiefgreifende Exploration des Vaters und der Mutter war dabei nicht gefordert. Natürlich gehören die durchgeführten Interviews und Testungen der Eltern dazu, soweit sie zur Beantwortung der gestellten Fragen notwendig sind. Die Kindesmutter hat das Zusammentreffen mit mir in der Schule zum Anlass genommen, Strafanzeige wegen Stalking zu erstatten. Levin war dabei! Sie hat ein weiteres Zusammentreffen mit mir zum Anlass genommen, beim Ober-landesgericht doch noch eine Verfügung zum Gewaltschutz durchsetzen zu wollen. Das belegen die Auszüge aus diversen Schreiben ihrer Anwältin zu Treffen in der Schule „So taucht der Kindesvater z. B. in der Schule auf und setzt sich über sämtliche schulischen Gepflogenheiten eigenmächtig hinweg was nicht nur Levin erheblich irritiert, sondern auch dritte Personen“. „Die Antragstellerin schildert jedoch weitere Zusammen-treffen. So gab sie an, auf dem Schulfest, auf dem sie sich mit dem gemeinsamen Sohn befunden habe, habe sich der Antragsgegner ihnen genähert und sei ihnen bis an den Tisch, an dem sie saßen gefolgt. Als sie später gegangen seien, sei er ihnen bis fast zu den Fahrrädern gefolgt. Am 20.09.2012 gegen 15.50 Uhr, als sie den Sohn von der Grundschule abholen wollte, habe der Antragsgegner vor der Schule gewartet und ihr gesagt, er wolle seinen Sohn sehen und dem hinzugefügt: „Wehe du versuchst das nochmal zu verhindern“. Auf einem Elternabend am 29.10.2012 habe er sie angesprochen und gefragt, warum sie ihm gehörende Gegenstände nicht herausgeben würde. Als sie sich später Werke der Kinder angeschaut habe, habe er sie in ein Gespräch wegen des nahenden Klassenausfluges verwickelt. Am Donnerstag vor der Anhörung sei der Antragsgegner ihr in seinem PKW auf der Ludwigstraße hinterhergefahren. Dieser Vorfall wird durch den Antragsgegner als ein zufälliges Zusammentreffen geschildert. “Im Übrigen kam es aber auch nach Angaben des Antragsgegners zu Kontakten auf dem Schulfest vor der Grundschule des gemeinsamen Sohnes und auf dem Elternabend. Die Antragstellerin möchte nicht, dass der Antragsgegner ihr nahekommt und gibt an, dies sei für sie beängstigend.“ „Entsprechend wurde Herr B bereits von Anwalt zu Anwalt dazu aufgefordert, sich von seinem Sohn fernzuhalten. Dies schließt nicht nur persönliche Kontaktaufnahmen, sondern auch Kontaktaufnahmen mittels Kommunikationsmittel aus.“ „Mit Befremden hat unsere Mandantin daher zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Kindsvater die Schule als Briefverteilerstation missbraucht. Ohne unsere Mandantin vorher zu informieren, wurde Levin am 15.08.2012 in der Schule ein Päckchen seines Vaters ausgehändigt und die darin enthaltene Karte zur Einschulung durch die Klassenlehrerin vorgelesen“(.) Warum sehen alle anderen Beteiligten das Erleben gänzlich anders? Die Stellungnahmen der Rektorin und des Jugendamtes beinhalten andere Beobachtungen und Wertungen. So steht in der Stellungnahme der Rektorin an das Jugendamt: (.) „Der Kontakt zu den Eltern wird unterschiedlich erlebt. Während der Kontakt zum Vater als sehr kooperationsbereit und transparent erlebt wird, gestaltet sich der Kontakt zur Mutter schwieriger. Die Schule gewinnt den Eindruck die Mutter versuche vieles zu verschleiern. So verließ Levin beispielsweise mit der Mutter das Schulfest, obwohl er noch einen Auftritt mit der Klasse hatte, vorzeitig nachdem der Vater dort angetroffen wurde mit der Begründung man müsse noch Verwandte besuchen“. Oder die des Jugendamtes an das Familiengericht: „Es sei jedoch zu beobachten, dass Levin durch die Vorwürfe gegen den Vater in sich gekehrt sei. Auf die Besuche des Vaters in der Schule reagiere er mit sehr gemischten Gefühlen zwar zeige er Freude über den Kontakt des Vaters, ist danach jedoch sehr traurig und weine manchmal. Auf Nachfrage der Rektorin gab er an er wolle, dass der Vater ihn weiter besuche.“ In allen Verfahren, Umgang, Sorgerecht, Stalking und dem Ermittlungsverfahren führen Kindesmutter und ihre Anwältin an, dass die Zusammentreffen in der Schule schwerste psychische Belastungen von Levin bedeuten. Und dann will sie gerade diese „Verfehlungen“ der Gutachterin gegenüber verschwiegen haben. Eher gefriert die Hölle, als dass sie das nicht gesagt hat. Die Anwältin schreibt: Die Formulierung „Allein das Setting sei ungünstig gewesen“ stammt nicht von der Mutter. „Die Gutachterin stellt unwahre Behauptungen auf“ Wenn sie die von der Mutter verfassten Texte gelesen hätte, wäre ihr das angeführte Beispiel nicht fremd. Exemplarisch sei hier eine von der Kindesmutter verfasste eidesstattliche Erklärung aufgeführt. Beim Lesen fallen Textpassagen auf, die eine solche Formulierung wie „das Setting… „für den Leser fast zwingend der Mutter zuordnen. So schreibt Christel in einer Erklärung: „Der Antragsgegner, hierauf möchte ich ergänzend hinweisen, hatte einen Antrag auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung zu Gericht gestellt. Der Richter (.) am Amtsgericht „S“ hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf den beigefügten Beschluss darf ich hinweisen. Ich darf weiter darauf hinweisen, dass der Antragsgegner bis zum heutigen Tage ein weiteres Umgangsverfahren nicht eingeleitet hat. Ergänzen möchte ich weiter, „Allein das Setting“ Ich kenne natürlich den Sprachstil der Kindesmutter. Aber nicht nur deshalb bin ich sicher, dass dieser Ausspruch von ihr stammt. Er könnte ohne Bruch in den Beispielstext eingefügt werden. Das müsste auch die Anwältin bemerken. Der Beleg für eine weitere Unwahrheit durch die Gutachterin mit dem Hinweis Levin hätte nie „Papa-Mama-Levin“ gesagt, ist unsinnig. Die Anwältin kann das nicht wissen. Aber woher um Gotteswillen soll denn die Gutachterin diese Formulierung haben, wenn nicht von der Mama. Meinem Bruder hat Christel einen Tag nach meiner Verhaftung folgendes erklärt: (.) „Sie habe Levin von der Trennung nichts gesagt. Der Papa sei ja sein ein und alles. Sie habe ihm nur gesagt, dass der Papa später nachkommt, weil er noch arbeiten müsse. Der Junge sei damit zufrieden gewesen. Sie wolle Levin nicht den Vater wegnehmen. Der hänge schließlich an seinem Vater. Der Rainer soll doch jetzt einfach mal 14 Tage Ruhe geben, dann sehe man weiter. (.) Warum soll ein Kind, das nach ihren Angaben sehr an seinem Vater hängt, plötzlich nicht mehr Mama-Papa-Levin sagen. Levin ist völlig verunsichert, weil ihm plötzlich der Vater entzogen wurde und weil er, wie alle Kinder sich nur Mama, Papa und Levin vorstellen kann. Was für einen anderen Grund sollte es denn geben, wenn ein Kind zu seiner Schulleiterin geht und darum bittet, dass der Papa kommen soll. Warum soll dieses Kind denn nur noch

Mama – Levin sagen? Eher wäre Aussage Papa – Levin belegbar. Zu Weihnachten 2012 malt Levin eine große Tanne und eine kleine Tanne und schreibt Papa-Levin. (In den Schneeflocken steht sein richtiger Name. Deshalb habe ich sie unkenntlich gemacht.) Von Mama ist da keine Rede. Er sieht sich als kleiner Eisbär und setzt den großen Eisbär (Papa) vor die Höhle. (sh. Gutachten) In der Notiz meines Bruders fällt noch eine Bemerkung auf. Am Morgen nach der Rückkehr sagt sie ihm: „Sie brauche nichts erfinden. Wenn sie sich hätte trennen wollen, müsste sie sich „so was“ nicht ausdenken. Aber sie habe das alles schon einmal mitgemacht. Und ihre Schwester auch.“ Niemand aus meiner Familie hat einen Tag nach ihrer Rückkehr eine Erklärung von ihr gefordert. Es wusste keiner, auch ich nicht, was angeblich vorgefallen war. Und trotzdem rechtfertigt sie sich mit „Sie brauche nichts erfinden“ Ein Freud’scher Versprecher? Auf Seite vier des Gutachtens erklärt die Gutachterin, dass sie auf ausdrücklichen Wunsch des Gerichts auf die Darstellung der Aktenlage verzichtet. Führt die Anwältin unprofessionelles arbeiten und damit mangelnde Kompetenz nur deshalb an, weil sie damit hofft, dass katastrophale Ergebnis für ihre Mandantin abzuwenden? Aber das alles sind Peanuts gegen den Vorwurf, dass die Gutachterin bewusst gelogen habe, wenn sie im Gutachten anführt mit dem Psychologen gesprochen zu haben. Nein, die Anwältin stellt nicht infrage, sie zweifelt nicht an. Sie schreibt schlicht und ergreifend „Dieses Telefonat fand nie statt.“ Es kann doch nicht sein, was nicht sein darf. Nicht auszudenken, wenn dieser Psychologe umgefallen ist und das gesamte Lügengebäude zum Einsturz bringt. Seine Aussage ist doch die Grundlage für den Kindesentzug der letzten Monate. Wie stehen dann Mutter, wie die engagierte Anwältin und wie vor allem der Psychologe da? Ich denke wenige Tage zurück. Beim Lesen des Gutachtens spüre ich Erleichterung und empfinde merkwürdigerweise keinen Zorn auf den Psychologen, sondern nur Verachtung. Ich sehe, dass Levin so etwas nicht berichtet hat. Wie viele Gedanken habe ich mir um mögliche Gründe gemacht. Welchen Suggestivfragen wurde er ausgesetzt, damit diese abstruse Geschichte vorgetragen werden konnte? Was habe ich überlegt, wie Levin so etwas auch nur ansatzweise habe erzählen können. Nein, die Mutter hat dem Psychologen erzählt was Levin angeblich gesagt habe. Und der Psychologe hat dem armen „Hascherl“ einfach nachgeschrieben. Levin ist traumatisiert, Levin zeigt angeblich Auffälligkeiten, Levin ist innerlich angespannt, Levin zeigt Verhaltensauffälligkeiten und Belastungsstörungen. Die Mutter erzählt von Fotos, von … Da kann man doch mal eben einen Missbrauch hineindeuten. Von meinem Bruder höre ich, dass der Psychologe Krautmann, vorsichtig ausgedrückt, dafür bekannt sei, dass er Suggestivfragen stelle, dass er ihm sympathischen Menschen leichtgläubig folgt. Im November 2012 höre ich zum ersten Mal etwas von regelmäßigen Sitzungen und Behandlungen des kleinen Jungen bei dem Herrn Krautmann. Das Jugendamt berichtet von einer Stellungnahme des Psychologen an das Amt. Dort steht u. a.: (.) „Es ist jedoch festzustellen, dass Levin aufgrund der Gesamtsituation unter einer hohen Anspannung steht. Er befindet sich in einem starken Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern. Von Herrn Krautmann wird berichtet, dass Levin derzeit täglich vom Vater besucht wird. Dies wird von Herrn Krautmann als schwierig gesehen. Herr Krautmann empfiehlt betreute Umgänge mit dem Vater zu gestalten, um Levin den Kontakt zum Vater zu erhalten, ihm jedoch einen geschützten und transparenten Rahmen zu bieten“ Im Dezember lese ich eine Stellungnahme von ihm für das Familiengericht. Er hat Levin nach eigener Aussage exploriert. Zur Exploration gehört aber eine Beauftragung, dann ein Gespräch mit beiden Elternteilen. Mich scheint er nicht zu mögen, denn er spricht nicht mit mir. Ich erinnere mich noch an die Szene, als ich ihn frage, ob er sich vorstellen könne, dass sich Levin vielleicht daran erinnert habe, mich beim Duschen beobachtet und Duschschaum gesehen zu haben. Das wäre für mich auch die einzig mögliche sinnvolle Erklärung für eine so interpretierte Erzählung. Maliziös lächelnd antwortet Herr Krautmann, „nein Levin hat den Vorgang sehr genau geschildert“. In dem Moment verschwindet der Boden unter mir. Mir fehlen die Worte, ich verstehe in diesem Moment überhaupt nichts mehr, bin völlig leer. In meinem Kopf überschlagen sich die Gedanken. Das kann er nicht gesagt haben, das ist unmöglich, ich habe doch nie Fotos in der Dusche gemacht, ich habe doch um. Gotteswillen nie in der Dusche und dann auch noch vor dem Jungen masturbiert. Und es geht mir noch ein eigentlich unmöglicher Gedanke durch den Kopf. „Heißt das nicht eigentlich „onanieren“. Wie blöd ist das denn? Neben diesen Schockgedanken brennen sich trotzdem sein Gesichtsausdruck und das der beiden Frauen ein. Das feine Lächeln auf seinem Gesicht und das erleichterte Lächeln von Levins Mutter und ihrer Anwältin. An das Oberlandesgericht wird dann im Februar 2013 ein „Gutachten“ des Herrn Krautmann verschickt. In dem nimmt er nochmals Stellung zu seiner Behandlung, seiner „Exploration“ und seinen Schlussfolgerungen. Wie auch die gegnerische Anwältin vermischt er sachliche Aussagen mit „allgemeinen und politischen Ergänzungen. Ich kann mich nicht von dem Gedanken lösen, dass Mutter, Anwältin und Psychologe jeder für sich ein Problem mit der eigenen Persönlichkeit und dem daraus resultierenden Selbstwertgefühl haben. Da liest man bei ihm (.)Nach wie vor gehe ich von der Berechtigung des Verdachts aus, dass Levin Opfer sexueller Gewalt geworden ist. Kinder, die diese Form der Gewalt erlebt haben, insbesondere dann, wenn die Gewalt von einer nahe stehenden Person ausgeht, können selten davon direkt berichten. Zum einen fehlen bei so jungen Kindern die Worte, jedoch viel wichtiger ist das Gefangensein in einem Gefühlschaos. Die Wahrnehmung eines von Gewalt betroffenen Kindes ist erheblich gestört. Was ist normal, kann ich meinen Gefühlen trauen, wenn der Täter das Gegenteil behauptet. Der Täter ist ja nicht böse, sondern hat für das Kind auch durchaus gute Seiten. Zudem wird in der Regel dem Kind ein Geheimnisgebot auferlegt. Deshalb ist es nicht unüblich, dass ein Kind längere Zeit benötigt, um über sein Erleben berichten zu können. Häufig kann ein Kind erst darüber sprechen, wenn es sich absolut sicher fühlt. Es ist ein Grundsatz der Arbeit eines Kinderschutzdienstes, es dem Kind zu überlassen, wann es der passende Zeitpunkt ist, über die erfahrene Gewalt zu sprechen. Levin zeigt Erlebnisweisen und Symptome, die typisch für Kinder sind, die sexuelle Gewalt erfahren haben. Zudem hat Levin von sexuellen Übergriffen, begangen durch den Vater, gesprochen. Levin berichtet darüber, dass er „das Großwerden“ des Penis seines Vaters sowie das Ejakulat seines Vaters gesehen hat. Zusätzlich konnte der Junge vom „gegenseitigen sich „nackt fotografieren“ mit dem Vater erzählen. Dies habe beim Duschen stattgefunden. Nach meiner beruflichen Erfahrung (über 20 Jahre Berufstätigkeit in der Kinder und Jugendhilfe im Beratungstherapeutischen und stationären Kontext – Arbeit in einem Kinderheim) können Kinder in dem Alter nur von dem erzählen, was sie selbst auch erlebt haben. Aus diesem Grund ist der Verdacht aus meiner Sicht als hinreichend zu betrachten. (.) Die Sätze 2 bis 10 sind typisch für die Schriftsätze der Anwältin und für ihn. Neben einem sachlich zu wertenden Satz stehen viele unnötige und nur als politisch motiviert zu wertende Sätze. Jedem Familienrichter sind die Grundsätze des Kinderschutzdienstes bekannt. Wortwahl und die Verwendung der Passivform in der Schreibweise zeigen deutlich auf, dass Herr Krautmann nichts anderes als Worthülsen nutzt, um bei kritischem Nachfragen durch einen Staatsanwalt nicht als Lügner entlarvt und damit strafrechtlich verantwortlich gehandelt zu haben. Meine momentane Erleichterung, dass nicht Levin, sondern dessen Mutter seine Informationsquelle war und damit endlich befreit von diesem Makel zu sein, weicht langsam wachsendem Zorn. Welche Berechtigung hat ein Psychologe an dieser exponierten Stelle beim Kinderschutzdienst zu sitzen, wenn er Gefälligkeitsgutachten schreibt, wenn er sich für einen solchen Betrug an der Seele und Gesundheit eines anderen Menschen hergibt. Dieser Mann hat mit seiner Stellungnahme, mit seiner Lüge dafür gesorgt, dass ein kleines Kind von der eigenen Mutter weiter instrumentalisiert und missbraucht wird. Hat dieser Mensch ein Gewissen? Allein die Vorstellung, in wie vielen Fällen dieser Mann vielleicht mit leisem wissendem Lächeln wie viele Schicksale zerstört hat, lässt mich erschauern. Dieser Mann räumt der Gutachterin gegenüber ein, dass er gelogen hat. Er behauptet vor Gericht und in seinem „Gutachten“, dass Levin ihm einen Missbrauch „geschildert hat“ und dann stellt sich heraus, dass er diese „Geschichte“ aus dem Mund der Mutter hat, die seit Monaten mit immer neuen Lügen das Kind vom Vater fernhält. Nein, ich habe nicht das geringste Verständnis für diesen Mann, und nachdem er sich wohl nicht getraut hat, der Anwältin diese Wahrheit zu gestehen, bin ich mit meinem Anwalt einig, Strafantrag gegen ihn zu stellen. Der Mann handelt unethisch, hat kein Verantwortungsbewusstsein. Er stellt eine Diagnose und begründet seine Schlussfolgerung. Wenn ich hypothetisch annehme, dass er nach bestem Wissen und Gewissen und damit aus Überzeugung diese Diagnose gestellt hat und seine Schlussfolgerung daraus ableitet, dann muss ich an der Ausbildung zur Befähigung solche Gutachten erstellen zu dürfen zweifeln. Sind es nur Einzelfälle, wie erst jüngst bekannt gewordene krasse Fehlbeurteilungen von Menschen durch Psychologen? Nach dem, was dieser Herr Krautmann schreibt, muss ich ihm neben Zweifel an Methode und Befähigung unterstellen, dass er bewusst die Unwahrheit sagt. Vielleicht habe ich doch richtig beobachtet, als ich glaubte ihn und die Anwältin am Anwesen von Levins Mutter gesehen zu haben. Das kleine Schlupfloch in seinen Ausführungen bleibt mir nicht verborgen. Später wird er schreiben: „Bei einer Sitzung nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2012, konnte Levin schildern, dass er seinen Vater nackt gesehen habe, dass der Penis groß gewesen wäre und dass etwas herausgekommen sei. Ich deute dies als Masturbationsvorgang.“ Interessant dabei ist die kleine Terminüberschneidung. Die Mutter erklärt in einer eidesstattlichen Erklärung vom 30.11.2012 Levin habe am 29.11.2012 Herrn Krautmann von Fotos und Masturbation erzählt. Der aber will erst nach dem 04.12.2012 davon erfahren haben. In diesem Drama mit mangelhaftem Drehbuch agieren aber noch andere Akteure mit Unwahrheiten. Levins Oma sagt bei der Polizei am 07.07.2012 – 15.00 Uhr (S. 49 Ermittlungs-Akte) aus: Mir (Bärbel Schiffer) ist dann ein Vorfall von vor ca. einem viertel Jahr eingefallen. Wir waren hier zu Besuch und haben unten geschlafen. Levin ist nach unten gekommen, mein Mann ist nackt im Bad gewesen und ich war auch nicht angezogen. Levin hat uns mehr-fach fotografiert. Ich habe mir die Bilder auch ange-schaut und dann am Frühstückstisch, zusammen mit seinen Eltern darüber gesprochen, dass die Bilder ge-löscht werden müssen und ich das unmöglich finde “(.) Habe ich meine Umgebung nur begrenzt, mit eingeschränktem Gesichtsfeld wahrgenommen oder war ich im falschen Film. Mir wurde vom Schicksal wohl gnädig erlassen, über Nacktfotos der Oma zu diskutieren. Wenn diese jemals existiert haben sollten, haben das dann wohl Mutter und Tochter geklärt. Später wird die Mutter behaupten, dass Levin auch im Osterurlaub 2012 solche Fotos gemacht habe. Da war ich 800 km weit weg und ohne Ahnung. Wir waren nach diesem Meran Aufenthalt ohne Oma und Opa in einem Kinderhotel in Österreich. An diesen Urlaub und die glücklichen Stunden mit Mama und Papa wird sich Levin noch in zwanzig Jahren erinnern. Die vielen Fotos zeigen ein rundum glückliches Kind. Hätten da solche „Fotoprobleme“ bestanden, hätten wir doch darüber gesprochen. Zurück zur gegnerischen Anwältin. Wird sie irgendwann merken, dass sie die Akten lesen sollte, bevor sie so einen Unsinn an ein Gericht schreibt? Herr Krautmann sagt am 11.12.2012 vor dem Familiengericht: (.) Levin schilderte dann, dass es letztlich auf seine Initiative zurückzuführen ist, wie damals die Fotos mit seiner Freundin zustande kamen. Es kam dann die Frage, wieso er auf diese Idee mit den Fotos kam. Dabei erzählte er, dass er dies von seinem Vater hätte. (.) Diese Aussage findet sich in den Schriftsätzen zum Stalking, Umgangsrecht, Sorgerecht und der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft als Beleg für diese Vorwürfe. Und ausgerechnet diese „wichtige“ Aussage soll die Mama von Levin bei der Gutachterin nicht erwähnt haben? Der Kinderarzt hat die Ursache der Blasen- und Darmschwäche diagnostiziert, erklärt und medikamentös behandelt. Erst auf Nachfrage der Mutter am 08.10.2012, hat er akademisch einen Missbrauch als auch möglichen Denkansatz erwähnt. Vorher hat er die Eltern nicht auf mögliche sexuelle Übergriffe als Ursache hin befragt. Die Eltern hatten auch keinen Austausch zu dieser Thematik, es gab dazu keinen Anlass. Entweder war ich bei diesem von der Anwältin angeführten Arztbesuch nicht anwesend oder die Mama von Levin war mit einem anderen „Vater“ beim Kinderarzt. Die Mama von Levin ist Lehrerin. Sie sollte wissen, was Interaktionsbeobachtung bedeutet. Die Anwältin sollte sich zumindest sachkundig machen, bevor sie ein Zwiegespräch mit kurzzeitigen Unterbrechungen als Interaktion bezeichnet. Und sie sollte sich sachkundig machen, dass auf dem Bild ein Eis namens Kaktuseis abgebildet ist. Kaktuseis hat Levin, auch nach Darstellung der Anwältin als Lieblingseis bezeichnet. (s. o.) Die Anwältin regt sich darüber auf, dass die Gutachterin schreibt, dass die Mama u. a. die Äußerung gemacht hat: „Er habe wohl zu dieser Zeit oft onaniert“. Das hätte ihre Mandantin nie gesagt. Hat sie doch! Bei der Staatsanwaltschaft und beim Familiengericht. Noch viel schlimmer, sie hat es durch ihre Schwester bei der Polizei behaupten lassen. Erinnert sie sich nicht mehr an das Märchen von den vielen Spermatüchern?49 Überall hielt sie es für wichtig, warum dann gerade bei der Gutachterin nicht. Das ist doch für sie eine der zentralen Beobachtungen in den letzten Monaten und Beleg für den Vorwurf des Missbrauchs vom 06.07.2012 und vom 10.07.2012 bei der Polizei durch sie und ihre Schwester. Und anschließend bei der Staatsanwaltschaft und immer, immer wieder durch ihre Anwältin in den diversen Prozessterminen. 49 Aussagen vor der Polizei in (.)], beim Staatsanwalt in „Fr“ und im Gutachten. Liest diese Anwältin wenigstens ein einziges Mal ihre eigenen Schriftsätze? Neun Seiten mit Halbwahrheiten, Behauptungen, Unterstellungen und Forderungen. Auf neun Seiten erklärt die Anwältin, warum das Gutachten parteilich sein soll, warum die Sachverständige „doof“ ist und warum die Mutter die einzig wahre Begleiterin für Levin ist. Sie lässt nichts aus, hält den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs – wider besseres Wissen aufrecht und fordert sogar noch eine Untersuchung zu meinen pädophilen Neigungen. Die Liste wird immer länger. Im Geist füge ich der Aufstellung meiner kriminellen Highlights die Pädophilie hinzu. Fehlt noch etwas? Ach ja, da ist ja noch eine Unverschämtheit, die sie anprangern muss (.) „Insbesondere ist auffallend, dass hier die Kindesmutter zum „Buhmann“ gemacht werden soll und seitens der Gutachterin gemacht wird. Sie äußert (.) die Empfehlung, die Mutter zu psychiatrieren. Hierzu besteht mit Sicherheit nicht der geringste Anlass. Wollte man jede Mutter, die versucht, ihr Kind beim Heranwachsen zu schützen (.) einer psychiatrischen Therapie zuleiten, hieße dies, die Realität (.) auf den Kopf zu stellen.“ Natürlich, lieber wäre ihr gewesen, die Gutachterin hätte das von mir gesagt. Aber so ist es nun mal nicht. Zu der Empfehlung einer psychiatrischen Untersuchung fällt mir ein weiteres Beispiel ein. Als unser Sohn vor Jahren über einen längeren Zeitraum vermehrt blaue Flecken an Armen und Beinen aufwies, vermutete meine Partnerin körperliche Gewalt im Kindergarten. Wir fragten unseren Sohn, der uns aber keinen Hinweis gab und sprachen dann das Problem im Kindergarten an. Dort wusste man um die blauen Flecken und gab uns auch die Erklärung. Unser Sohn traute sich zunehmend mehr beim Turnen zu. Er verlor die Scheu vor Stürzen und versuchte sich selbst immer mehr in sportlichen Übungen. Die Flecken zeigte er dann auch nach einiger Zeit stolz als Trophäe. Seine Mama blieb jedoch auch dann, trotz dieser gegenteiligen Auskünfte der Erzieherinnen und der Beteuerung unseres Sohnes dabei, dass zwei namentlich bekannte Jungs der Gruppe die Urheber waren. Die Anwältin prangert angebliche Fehler der Gutachterin bei der Befragung von Levin an. Sie bemängelt, dass dem Kind Fragen gestellt wurden, die es auf seiner moralischen Entwicklungsstufe überfordern und die es den Hintergrund einer solchen Frage nicht erfassen lässt. Zu diesem Komplex hätte sie sich vielleicht doch etwas genauer informieren sollen. Das würde ihr die Peinlichkeit der nachstehenden Thesen und Schlussfolgerungen erspart haben, denn neuere Forschungen haben gezeigt, dass moralische Sensibilität im Verhalten sehr viel früher als in der Vergangenheit angenommen beginnt. Bei Kindern im Alter von ein bis zwei Jahren beobachtet man bereits das tröstend auf andere zugehen. Zweijährige bis Dreijährige können Betroffenheit zeigen, wenn sie einer anderen Person Schaden zugefügt haben oder wenn sie sich für ein Fehlverhalten gegenüber anderen verantwortlich sehen. Sie entschuldigen sich und nehmen auch spontane Wiedergutmachungen vor.50 Kinder in diesem Alter können ihre Handlungen natürlich noch nicht reflektieren, doch zeigen sie durch ihr Verhalten, dass ihnen Regelverletzungen bewusst sind und dass sie eine Notwendigkeit erleben, diese wiedergutzumachen. Sozialkognitive Forschungen zum Verständnis von Gefühlen in moralrelevanten Situationen51 zeigen, dass Kinder Schuldgefühle bereits im Alter von sieben Jahren verstehen, also zu einem weitaus früheren Zeitpunkt als bisher angenommen. Ein Entwicklungsschritt vom moralischen Wissen zur moralischen Motivation lässt sich nicht bei allen Kindern gleichermaßen nachweisen. In manchen Untersuchungen sprachen noch Jugendliche einem Protagonisten, der eine Regel verletzt, um eigene Ziele zu erreichen, positive Gefühle zu. 52. Die Ergebnisse lassen jedoch den Schluss zu, dass jüngere Kinder in Situationen moralischer Regelverletzungen sehr wohl bereits differenzierte moralische Vorstellungen über die Gefühle haben, und dass sie die Gefühle auch mit Bewertungen von Personen verbinden. Während es für manche Kinder bereits mit vier oder fünf Jahren möglich ist, moralisch zu handeln, gibt es andere, die der persönlichen Moral auch im Alter von siebzehn Jahren wenig persönliche Bedeutung beimessen. Wie es zu diesen großen Unterschieden kommt, ist bisher nicht klar. Vermutet wird, dass die Moral, die Kinder an dem Verhalten ihrer Eltern oder anderer bedeutender Bezugspersonen ablesen, also das gelebte Vorbild, eine bedeutsame Rolle spielt. Aber unabhängig von solcher Diskussion über Entwicklungsstufen muss die gegnerische Anwältin eine Tatsache zur Kenntnis nehmen. Es war nicht die Gutachterin, die Begriffe wie „böse Spiele“, „nackt“, „Penis“ „oder angebliche Formulierungen von Levin in das Gespräch mit Levin eingebracht hat. 50 Kagan & Lamb, 1987. 51 vgl. Harris, 1992. 52 Arsenio & Lover, 1995. Die Mutter hat beim Staatsanwalt und in vielen Stellungnahmen für das Familiengericht genau diese Begriffe als Beleg für den Missbrauch genannt. „Sie habe Levin gefragt, was er mit dem Papa gemacht habe. Levin habe gesagt, „die bösen Spiele“. Später habe Levin dann erzählt, dass er mit dem Papa geduscht habe und sie sich abwechselnd angesehen und fotografiert hätten. Diese Fotos hätten sie sich später auf dem Computer „oben“ angesehen.“ Was um alles in der Welt spricht also dagegen, dass die Gutachterin diese – nach Aussage der Mutter von Levin selbst benutzen Begriffe – im Gespräch mit ihm verwendet. Die Anwältin und die Mutter erklären in allen Gerichtsverfahren, dass Levin die angeblichen Geschehnisse mit diesen Begriffen belegt. Wenn er das getan haben soll, muss er die moralische Entwicklungsstufe erreicht haben, um das vermutete schlimme Geschehen mit diesen Begriffen belegen zu können. Wenn sie Levin die Fähigkeit der Wertung „böse Spiele“ zugesteht, muss er nach den oben angeführten Untersuchungen zwingend eine moralische Vorstellung von „bösen Spielen“ haben. Eine andere Wertung der Aussagen ist ausgeschlossen. Dann kann, nein, dann muss die Gutachterin davon ausgehen, dass Levin die moralische Entwicklungs-stufe erreicht hat, auf deren Ebene sie im Gespräch mit ihm über diese „bösen Spiele“ sprechen kann. Wenn von der Mutter diese Begriffe als Beleg für den angeblichen Missbrauch vorgebracht werden, gesteht die Anwältin dem kleinen Levin die moralische Entwicklungsstufe „Erkennen von Gut und Böse“ zu. Jetzt nach dem vernichtenden Urteil des Gutachtens kritisiert sie die Gutachterin, weil diese genau über diese Begriffe mit Levin spricht. Logisch stringent ist das nicht zu nennen. Die Äußerungen von Levin zeigen, dass er mit den Begriffen, die er gegenüber Mutter und Psychologen verwendet haben soll, nichts anfangen kann. Damit verweist Levin das bisher vorgetragene Verdachtsszenario dahin, wo es hingehört, nämlich in die Rubriken Märchen, böswillige Verleumdung und falsche Beschuldigung. Noch deutlicher verweist er es in die Kategorie „äußerst kindeswohlgefährdendes Verhalten“. Das wiederum kann die Anwältin im Interesse ihrer Mandantin natürlich nicht zulassen. Jetzt könnte ich natürlich die Definitionen von Kant, Nietzsche u. a. und die Forschungsergebnisse von Piaget auf das Verhalten von Mutter und ihrer Vertretung übertragen. Während es für manche Kinder bereits mit vier oder fünf Jahren möglich ist, moralisch zu handeln, gibt es andere, die der persönlichen Moral auch im Alter wenig persönliche Bedeutung beimessen. Weil die Gutachterin die (.) „Unbetroffenheit und mangelnde Schwingung“ der Kindesmutter bei ihren Schilderungen und die Art der Darstellung als „unberührt und ohne jeglichen besorgten Unterton wirkend“ (.) beschreibt, kommentiert die gegnerische Anwältin diese Wertung mit (.) „Das Gericht kann aus eigener Kenntnis das Gegenteil schildern. Die Betroffenheit und die Besorgnis der Mutter sind gerichtsbekannt.“ (.) Am Schluss Ihres eigenen Schriftsatzes konterkariert die Anwältin sich selbst mit der Bemerkung „Sollte das Gericht diesem Gedanken der Sachverständigen folgen“. Sie weiß genau, dass die Sachverständige Recht hat. Und sie weiß um die Konsequenzen für die noch ausstehenden Verfahren zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Also schränkt sie die zu erwartende Entscheidung des Gerichts zum Umgang (begleitet oder frei) bereits im Vorhinein ein, indem sie an die Begleitung, die bereits in Vorschreiben aufgeführten Maßstäbe anlegt, die nicht erfüllbar sind und damit zu einer weiteren Zeitspanne der „Gehirnwäsche“ führen können. An dieser Stelle wette ich, dass sich das Verhalten von Levins Mama ändern wird. Sie wird bei einer Entscheidung des Gerichts zugunsten eines wie auch immer gearteten Umgangs sich kooperativ verhalten, betonen, dass der betreute Umgang für sie nie problematisch war, dass sie den Kontakt Sohn Vater als sehr wichtig erachtet, aber der Schutz des Kindes Priorität hatte und hat. Sie weiß um die Wertung des Gutachtens. Sie weiß, dass Jugendamt und Gerichtsbeistand sogar den Entzug des Sorgerechts als kindeswohlkonform ansehen. Jetzt darf sie keinen Fehler machen und die Entscheidungsträger verärgern. Der Richter muss irgendwann Stellung beziehen. Wenn sie schon den Vater nicht mehr entfernen kann, dann den Kontakt zu ihren Bedingungen gestalten. Drehbuchänderung? In einigen Wochen werde ich das überprüfen können. Sonntag – 29. September 2013. 10:24 Uhr klingelt mein Telefon. Am Apparat ist der Bauunternehmer, der das Haus von Levins Mama gebaut hat. Das Haus, dass uns zu viel Geld gekostet hat, dass uns vor große Probleme mit dem Nachbarn gestellt hat, dass uns mehrere Prozesse wegen illegalen Baus und ausstehenden Zahlungen gegen den Nachbarn beschert hat. Das Haus, das ja alleiniges Eigentum von Levins Mama ist, weil ich zwar Geld gegeben habe, aber keine Sicherheiten dafür wollte. Das war dumm, aber ist nicht zu ändern. Dieser Bauunternehmer, der inzwischen seine Rest-forderungen einklagen muss, weil Levins Mama als Besitzerin immer neue „Mängel“ findet, um nicht zu zahlen, ruft mich an und fragt sehr direkt ob er sich so in mir getäuscht habe. Zur Verdeutlichung erzählt er, dass Levins Mama und der von ihr verklagte Nachbar zwischenzeitlich beste Freunde seien. Der Nachbar arbeitet in einer Baufirma. Er hat seinem Chef vor kurzem erzählt, dass ich mich seit Jahren an Kindern vergreife und auch meinen Sohn nicht verschont habe. Die Mama von Levin habe Beweise für die schändlichsten Gräueltaten von mir gefunden und durch die Gerichte erwirken können, dass ich mich ihr und ihrem Sohn nicht mehr nähern dürfe. Sie versteht nicht, dass die Staatsanwaltschaft so lange braucht, um mich vor Gericht zu stellen und kann nur hoffen, dass man mich so schnell wie möglich wegsperrt. Jetzt weiß ich wenigstens warum dieser Nachbar, als ich ihm vor einigen Tagen vor dem Supermarkt begegnete, mir entgegenschleuderte „dir müsste man in die Fresse hauen, dich müsste man erschlagen, du Dreckschwein“ Bis heute dachte ich, dass er mich immer noch als verantwortlich für die Nachbarschaftsklagen sieht. Levins Mama hat zwischenzeitlich einen weiteren „Feind“ zum Freund gemacht und nutzt ihn wie die Mama von Karl, die sie ja im Urlaub noch als unangenehme Person dargestellt hat. Nein! Eine Mutter, die besorgt um das Kindeswohl ist, gibt dem Kind im Laufe der 16 Monate eine adäquate Erklärung für das Fernhalten des Vaters. Bis heute hat sie das nicht getan. Einer Mutter, die, um einen Menschen zu vernichten in Kauf nimmt, dass ihr eigenes Kind schwersten Schaden erleidet, dieser Mutter muss eine Grenze aufgezeigt werden. Ich erstatte am 01.10.2013 Strafanzeige wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung. Die Mama von Levin ist Lehrerin. Sie sollte auch wissen, was der Begriff Verleumdung bedeutet. Mittwoch – 02. Oktober 2013. Natürlich freut mich die Entscheidung des Familiengerichts, aber zufrieden bin ich nicht. Ich kann nicht begreifen, warum der Richter wieder die „Bedenken“ der Mutter als Maßstab seiner Entscheidung nimmt. Eigentlich haben sich seit Februar dieses Jahres und spätestens mit dem Gutachten die Verhältnisse umgekehrt. Nicht ich bin verpflichtet zu erklären und zu beweisen, dass die Vorwürfe unbegründet sind, sondern die Kindesmutter ist zur Erklärung ihrer falschen Verdächtigungen verpflichtet. Der Staatsanwalt hat deutlich gemacht, dass die ganze „Geschichte“ erfunden ist. Er ermittelt gegen die Mutter und deren Schwester. Warum soll ich warten, erklären und still sein. Ich bin doch nicht derjenige um den es hier geht. Es geht doch um Levin, um seine seelische Gesundheit, die jeden Tag, an dem er bei der Mutter ist, mit Füßen getreten wird. Amtsgericht „S“ + 10836 Std. Wegen einstweiliger Anordnung Umgangsrecht hat das Amtsgericht – Familiengericht – ohne mündliche Verhandlung am 01.10.2013 beschlossen: Der persönliche Umgang Vater Kind wird betreut beim Kinderschutzbund ausgeübt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, die vom Kinderschutzbund unter Vermittlung des Jugendamts noch zu bestimmenden Termine wahrzunehmen; der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind Levin zu den Terminen anwesend ist. (.) Durch Beschluss vom 16.07.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Umgangsregelung zurückgewiesen. Er beantragt jetzt die Abänderung dieser Ent-scheidung. Der Antrag ist nach § 54 FamFG zulässig und auch begründet. Im Hauptsacheverfahren liegt zwischenzeitlich das Gutachten vor. Egal wie das Gutachten zu würdigen ist, besteht gegenwärtig auch unter Berücksichtigung übriger Fakten (Einstellung des Strafverfahrens usw.) kein Grund, den Antragsteller von einem Umgang auszuschließen. Um einerseits den offenbar nach wie vor bestehenden Bedenken der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen, andererseits einer Entfremdung Vater-Kind vorzubeugen, folgt das Gericht nunmehr der Anregung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes, einen Umgang zumindest in betreuter Form anzuordnen. Insbesondere wegen der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten ist derzeit nicht absehbar, wann im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung ergehen kann. Dienstag – 08. Oktober 2013. Die zuständige Sachbearbeiterin beim Jugendamt ruft an und teilt mir mit, dass der Kinderschutzbund sich nicht in der Lage sieht, den Umgang zu organisieren. (Hatte das die Anwältin nicht mal vorgeschlagen, weil sie genau wusste, dass dort ein Herr Krautmann zu finden ist?) Die nahe Stadt „L“ würde das übernehmen. Ich soll mich mit der zuständigen Leiterin in Verbindung setzen. Sie sagt mir auch noch, dass sechs Termine geplant sind, die Kostenzusage bereits erfolgt ist. Kurz überlege ich, was diese kriminellen Machenschaften der beiden Schwestern und der Familie den Steuerzahler schon gekostet haben und noch kosten werden. Aber dann stelle ich eine Erinnerung in den Kalender. Mittwoch – 09. Oktober 2013. Pünktlich um 10:00 Uhr rufe ich in der Geschäftsstelle an. Die Leiterin erklärt mir kurz worum es geht und teilt mir dann mit, dass ein Gesprächstermin erst in einigen Wochen möglich ist. Ich biete ihr an, zwanzig Minuten später dort zu sein, dann wäre ein notwendiger Termin schon erledigt. 21 Minuten später klingele ich an der Tür des „Betreuten Umgangs“. Beim Erzählen meiner Geschichte merke ich, dass ich etwas ruhiger geworden bin. Die Besuche bei meinem Psychologen, das Schreiben dieses Buchs machen sich positiv bemerkbar. Trotzdem mache ich an einigen Stellen in meiner Erzählung halt, weil Emotionen die Kontrolle durch den Verstand überlagern. Nach knapp zwei Stunden mache ich mich wieder auf den Weg nach „D“, mit dem Wissen, dass die Mutter von Levin erst wieder per Brief zu einem Gespräch eingeladen werden muss. Wie auch bei der Gutachterin nimmt sie telefonische Kontaktversuche nicht an. Es sind ja auch Ferien, und damit 14 Tage mehr Kontrolle der Familie über Levin. Es heißt wieder warten, wie so oft in den letzten 16 Monaten. Jeder macht was das Gesetz vorschreibt, hält die vorgeschriebene Reihenfolge ein und bittet um Geduld. Fragt einer mal nach, was dem kleinen Jungen im Kopf umgeht? Fragt einer mal nach, dass jeder Tag Trennung des Sohnes vom Vater auch wirklich Trennung vom Vater bedeutet. Aber um diese Kluft zu überwinden, haben wir ja betreuten Umgang. Solche Regelungen entfachen in mir wirkliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Systems. Am gleichen Tag schreibt mein Anwalt an das Familiengericht. Die Ausführungen der gegnerischen Anwältin zum Gutachten müsste er eigentlich nicht kommentieren, die führen sich für einen vernunftbegabten Leser selbst ad absurdum. Der Adressat, nämlich der Richter allein sollte in der Lage sein die Absurdität der Ausführungen der Anwältin zu erkennen. Aber nach den Erfahrungen der letzten Jahre muss der Anwalt das wohl für ihn tun. Mein Anwalt an das Amtsgericht „S“ 09.10. 2013. erlaube ich mir für den Antragsteller auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in der gebotenen Kürze zu erwidern was folgt: Die vorgetragenen Einwände gegen die Person der Gutachterin und die Art der Begutachtung sind nicht nachvollziehbar dargelegt und es erweckt den Anschein als seien diese weniger durch die Art der Begutachtung, als vielmehr durch das Ergebnis der Begutachtung motiviert. Eine Pflicht zur Aufnahme der Gespräche auf Tonträger besteht nicht. Insbesondere muss die Sachverhaltsdarstellung in einem Gutachten keine wörtliche Wiedergabe des Gesagten enthalten; sondern letztlich ist entscheidend, dass die Aussagen zutreffend wiedergegeben werden, nicht deren Wortlaut. Im Übrigen bestehen aufgrund verschiedener Äußerungen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit die jetzigen Darstellungen, zu Dingen welche die Antragsgegnerin nicht gesagt haben will, erhebliche Bedenken. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gutachterin das Ergebnis der Gespräche zeitnah nach deren Stattfinden notiert und damit festgehalten haben dürfte, die Antragsgegnerin jedoch bislang nicht dargelegt hat, sich Notizen zu den Gesprächen gemacht zu haben, leuchtet nicht ein, warum die Antragsgegnerin bessere Erinnerungen an die Gespräche haben will als die Sachverständige. Im Übrigen bestehen Bedenken, inwiefern die vorgebrachten Rügen nicht bewusst der Wahrheit zuwider vorgebracht werden, um die Gutachterin zu diskreditieren. Beispielsweise rügt die Antrags-gegnerin auf Seite vier des Schriftsatzes vom 16.09.2013 die Darstellung der Gutachterin: „Levin habe gesagt, der Papa habe gesagt, er solle das machen“. Hierzu führt sie aus, dass sie derartiges nie gesagt habe. Die Ausführungen sind nachweisbar unzutreffend. Bereits in der Sitzung vom 11.12.2012 in diesem Verfahren, hat die Antragsgegnerin durch Zeugnis des Herrn Krautmann ihre dahingehenden Behauptungen beweisen lassen wollen. Dieser sagte sodann aus: „(.) Es kam dann die Frage, wieso er auf diese Idee mit den Fotos kam. Dabei erzählte er, dass er dies von seinem Vater hatte“. Dass die Gutachterin die Antragsgegnerin unbetroffen und mit mangelnder Schwingung erlebt hat, ist eine Meinung der Gutachterin. Diese ist einer Hinterfragung nicht zugänglich; der Verweis darauf, dass die Betroffenheit und Besorgnis der Antragsgegnerin „gerichtsbekannt“ seien, wirkt unsinnig. Der Vorwurf, dass die Gutachterin wissentlich ein falsches Gutachten erstellt habe, ist angesichts der Ausführungen, welche vermeintliche Unzulänglich-keiten in der Wiedergabe des Gesprächs aufdecken sollen, nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin behauptet nicht einmal, dass die Gutachterin, aus der von ihr beschriebenen Abweichung zu dem vermeintlichen tatsächlichen Inhalt des Gesprächs negative Schlüsse gezogen hat. Exemplarisch sei darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Korrektur der Darstellung. (Seite sechs): „Die Adoptiveltern der Antragsgegnerin sind ihre Eltern, es gibt und gab keinen Grund, nach leiblichen Eltern zu suchen. Die Schilderung ist tendenziös“. Nicht nur falsch, da die Antragsgegnerin tatsächlich adoptiert ist. Sondern auch, dass die Antragsgegnerin eine gewisse Vorstellung von der Wahrheit hat und alles was hiervon abweicht als unwahr darstellt. Sofern sie also – in ihrer Wahrnehmung – keine Unterscheidung vornimmt, bleibt ihr das unbenommen. Allerdings dann Dritte der vorsätzlichen Falschbegutachtung zu bezichtigen, wenn diese von Adoptiveltern sprechen, ist gewagt. Auch die Korrektur im Anschluss (Seite sechs): „Sie, die Antragsgegnerin sei mit ihrem Vater „zunächst allein ins Ausland gegangen“. „Sie habe dies ganz toll gefunden“. Die Schilderung ist falsch. Zunächst ging der Vater der Antragsgegnerin ins Ausland (etwa 3 Monate) um alles für den Nachzug der Familie vorzubereiten und ein Haus zu suchen. Dann reiste die Antragsgegnerin nach, später kam die Mutter. Vor dem Hintergrund der Vorwürfe, die die Antragsgegnerin gegen die Gutachterin erhebt, ist es geradezu albern, dass diese in marginalen Abweichungen – immerhin war die Antrags-gegnerin selbst nach ihrer eigenen Darstellung alleine mit dem Vater im Ausland – eine Absicht der Gutachterin zur Falschbegutachtung glaubt erkennen zu können. Im Übrigen mag die Antragsgegnerin sich die Frage gefallen lassen, welchen Einfluss die unterschiedliche Darstellung auf das Ergebnis der Begutachtung gehabt haben soll. Es sei kurz angemerkt, dass die Antragsgegnerin Teile der von ihr bestrittenen Äußerungen bereits gegenüber der Polizei, der Ermittlungsrichterin und in eidesstattlichen Versicherungen bekundet hat. Da der Antragsteller jedoch derzeit davon ausgeht, dass es hierauf nicht ankommt, da die Ausführungen für sich genommen schon nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der erfolgten Begutachtung auszulösen, braucht hierauf im Einzelnen derzeit nicht eingegangen werden. Da der Sachverhalt hinlänglich gerichtsbekannt ist und dem Antragsteller nicht daran gelegen ist, auf Ausführungen zu erwidern, welche bereits für sich genommen keinen besonderen Wert für das laufende Verfahren haben, wird angeregt die Gutachterin mündlich zu dem erstellten Gutachten anzuhören, um die Zweifel der Antragsgegnerin zu beseitigen. Allerdings sei noch erlaubt anzumerken, dass die Antragsgegnerin durch ihre Einwendungen gegen die Begutachtung den Eindruck bestärkt, dass ihr nicht in erster Linie am Wohl des gemeinsamen Kindes gelegen ist; mit diesem setzt sie sich erneut nicht auseinander. Vielmehr schiebt die Antragsgegnerin, welche zunächst einen Umgang nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen gestatten wollte; in der Folge jedoch mit dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens unzufrieden wurde und ihre Bedenken an die Einholung eines Sachverständigengutachtens knüpfte, nach Auffassung des Unterzeichners ihre Bedenken lediglich als formale Begründung vor um einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller zumindest so lange als möglich zu verzögern. 15. Oktober 2013. Der zweite Geburtstag, den Levin ohne seinen Vater feiert. Die Karte habe ich ihm geschrieben, aber er wird sie nicht oder erst einige Tage später erhalten. Es wäre ja schrecklich, wenn Levin vor seinen Gästen nach dem Papa fragen würde oder zu seinen Gästen äußern würde, dass er den Papa gerne sehen würde. Da hat sich die Mama so viel Mühe gegeben, dass durch Beschluss des Gerichts verordnete Treffen mit dem Papa hinauszuzögern und zu verhindern. Dann kann die Karte die ganze verordnete Fröhlichkeit zerstören und dass darf nicht sein. Ein Kind, das an seinem Geburtstag deutlich macht, dass es den Papa vermisst, geht ja mal gar nicht. Mittwoch – 16. Oktober 2013. Levin hat Geburtstag. Auch wenn ich das in den letzten Tagen überdeckt habe, zieht mich der Gedanke an den kleinen Mann ganz tief nach unten. Es ist nicht nur die Sehnsucht nach Levin, es ist das Gefühl des Ausgeliefertseins, das Gefühl der Ohnmacht gegen dieses schändliche Handeln der

Familie. Egal was ein Gericht entscheidet, egal wie Gerichte und Gutachter urteilen, diese Familie nimmt das nicht zur Kenntnis und entscheidet einfach die Vorwürfe aufrecht zu erhalten. Erst ganz leise, indem man die Einladung zu den Besprechungsterminen nicht wahrnimmt und dann durch ein mehrseitiges Papier der Anwältin mit der Ablehnung der Gutachterin. Ich möchte heute fast eine Wette abschließen, dass der betreute Umgang nicht zustande kommt. Und ich möchte auch wetten, dass die Mutter dafür auch nicht bestraft wird, sondern das Gericht erst wieder ein neues Gutachten anfordern wird. Wie oft muss dieser Frau und muss ihrer Familie eigentlich noch klar gemacht werden, dass ihre kriminellen, haltlos erfundenen Anschuldigungen bei Fachleuten auf Unverständnis und Ablehnung stoßen. Wie lang soll die Liste derer, die einseitig, parteilich, dem Vater zur Gefälligkeit, die Vorwürfe als von der Mutter erfunden bewerten und von kindeswohl-schädigendem Verhalten der Mutter sprechen, denn noch werden? Was denkt die gegnerische Anwältin, wenn sie alle beteiligten Behörden und Dezernate der Parteilichkeit beschuldigt. Oder merkt sie das nicht, weil sie nicht so genau weiß, was sie in ihrem jeweiligen letzten Schreiben aufgeführt hat. Was wiegt beim Richter eigentlich in meinem Fall schwerer? Die Wertung der kriminellen, haltlosen und bösartigen Vorwürfe mit einem entsprechenden Beschluss zu belegen oder die Verbeugung vor der Bedeutung des öffentlichen Ansehens der gegnerischen Anwältin? Die Teilnahme in der ministeriellen Arbeitsgruppe Missbrauch ist doch kein Freibrief für die Vertretung von Unwahrheiten und Unterstellungen. Und es ist auch keine Entschuldigung für das zögerliche Verhalten des Richters. Die Staatsanwaltschaft ist konsequent. Heute höre ich, dass die Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung gegen Levins Mama bearbeitet wird und die ersten Zeugen vernommen wurden. Anders als das Familiengericht, bewertet man dort die Handlungen der Mutter als das was sie sind. Nur, davon hört außerhalb der Familie ja niemand etwas. Und das Schlimme ist, dass solche Dinge beim Familiengericht einfach nicht beachtet werden. Selbst wenn die Mutter vor dem Strafgericht wegen böswilliger Falschbeschuldigung, Falschaussagen und Freiheitsberaubung verurteilt würde, könnte sie vor dem Familiengericht alle Vorwürfe aufrechterhalten. In der Perversion dieses Gedankens, könnte die Mutter zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sein und der Vater müsste vor dem Familiengericht trotzdem beweisen, dass die Vorwürfe haltlos sind. Der Glaube an Gerechtigkeit kann da schon mal verlorengehen. Außerhalb der Familie sieht der Beobachter aktuell nur eines. Levin ist seit 16 Monaten vom Vater getrennt. Dann muss ja was dran sein. Montag – 28. Oktober 2013. Es wird langsam eng für mich. Die Anwältin hat nun an allen Banken eine gleichlautende Pfändung des Unterhalts geschickt. Damit habe ich keine Möglichkeit mehr Rechnungen zu zahlen oder meinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Mein Vermieter hat sofort reagiert und bereits die Kündigung geschickt. Da auch das Finanzamt von der Anwältin angeschrieben wurde, um eventuelle Steuererstattungen zu stoppen, hat das eine Teilzahlungsregelung gestoppt und den noch ausstehenden Restbetrag einer Nachzahlung als Kontosperrbetrag angemeldet. Das einzige was es mir erträglich macht, ist die Tatsache, dass die Bank erst das Dispo runterfährt, bevor sie Geld an die Anwältin zahlt. Schade, mit dem Jugendamt war ich einig, den Unterhalt so zu zahlen, wie es mir möglich ist. Die wollten in Vorlage gehen. Aber ich kann die Anwältin nicht hindern, den ausstehenden Betrag anzufordern. Dass sie statt der tatsächlichen Fehlsumme gleich den Anteil der Mutter für das Gerichtsgutachten bei mir auf die Rechnung setzt, hätte ich nicht gedacht. Man kann es ja mal versuchen. Jetzt bin ich fast froh, kein Guthaben auf dem Konto zu haben. Denn so wäre dieser Riesenbetrag weg und ich hätte ihn mühsam gerichtlich zurückfordern müssen. Wobei ich schon bemerken muss, dass ich bei Guthaben auf dem Konto ja auch den Unterhalt bezahlt hätte. Mir bleibt die Hoffnung auf einen wie auch immer gearteten Zusatzverdienst. Die Anwältin hat doch behauptet, ich sei als selbstständiger Immobilienmakler schon kurz vor der zweiten Million und schade absichtlich dem Kindeswohl durch nicht gezahlten Unterhalt. Verena fragt mich, wann denn nun Levin endlich Umgang bekommt. Als ich ihr sage, dass es wohl noch dauern würde, greift sie zum Telefon. Wie oft habe ich es in den letzten Tagen beim Betreuten Umgang versucht, nie hat jemand abgenommen. Sie wählt und ist verbunden. Ihre Nummer ist nicht bekannt. Was denn nun mit den Treffen Vater – Levin ist, fragt sie. Und dann reicht sie mir den Hörer und ich erfahre, dass die Mutter mit dem Umgang einverstanden ist. Vor Wochen habe ich in diesem Buch spekuliert, was sie nach dem Gutachten tun wird. Ich lag mit meiner Vermutung richtig. Sie zeigt sich jetzt nur noch als die besorgte Mutter, die dem Schutz des Kindes dienend aber das Kindeswohl im Auge habend alles für das Kind tun wird. Nur ein boshafter Mensch denkt da an die bevorstehenden Entscheidungen zum Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittwoch – 30. Oktober 2013 – 14:25 Uhr. 11538 Stunden nachdem Levins Mutter entschieden hat, dass der Vater für ihn nicht mehr zu existieren hat, erreicht mich der Anruf aus dem Büro „Betreuter Umgang“ Am 04. November um 15:15 Uhr darf ich Levin in dieser Einrichtung für eine Stunde treffen. Nach dann 11677 Stunden darf ich den kleinen Mann für eine Stunde sehen, soll er mich wieder kennenlernen, soll ich ihn wieder kennenlernen und dann wird man weitersehen. Levin weiß nichts mehr von mir. Er weiß nicht einmal, dass ich im selben Ort wohne, er weiß nicht, dass … Nein, er weiß nichts. Levin tritt ein „fremder“ Vater gegenüber. Er weiß nicht wie der Papa lebt, was er tut, oder wie er seine Freizeit verbringt. Er konnte ihm auch nicht erzählen, was er in der Schule macht, er konnte ihm nicht erzählen, was er in seiner Freizeit macht, ob er noch Tennis trainiert, Fußball spielt oder ob er schwimmen geht. Er konnte ihm nicht erzählen, ob er mal wieder im Museum oder mit dem Fahrrad im Wald neue Wege erkundet hat. Levin und Papa waren 11538 Stunden durch eine undurchdringliche Mauer des Schweigens getrennt. Levin kennt nur noch den Willen der Mutter, er kennt nur noch den Willen der Oma und den der Tante. Er kennt in Verbindung mit seinem Papa nur die Fragen der „Fachleute“. Unter Fachleute subsummiere ich auch die, die diese Bezeichnung nicht verdienen. Aber gerade die Fragen dieser selbsternannten Fachleute („aus 20 Jahren Berufserfahrung kann ich mit Bestimmtheit sagen“) haben den kleinen Jungen noch mehr verunsichert. Ich frage mich oft, was der kleine Mann eigentlich denkt, wenn überhaupt mal von seinem Papa gesprochen wird. Zuhause und bei der Familie nicht oder nur schlecht. Bei den Fachleuten immer nur mit für ihn unverständlichen, weil für ihn ohne wirklichen Bezug zu seinem Leben gestellte Fragen. Wie beschreibt die Gutachterin sein Verhalten als sie ihn fragt ob der Papa hereinkommen darf. „Ich spreche mit ihm über das Treffen mit dem Vater. Er wisse davon und habe Lust, ihn zu sehen. Dass er ihn so lange nicht gesehen habe, sei nicht so toll. Er wisse aber nicht, warum er ihn nicht habe sehen dürfen. Die Mutter hätte es ihm nicht gesagt. Ich frage, ob er aufgeregt sei. Er antwortet, nein, der Vater sei „doch kein „Außerirdischer“ Und wie beschreibt die Mutter gegenüber der Gutachterin die Befindlichkeit von Levin? (.) „Über den anstehenden Umgangstermin mit dem Vater habe er sie etwas erschrocken gefragt, ob sie nicht dabei sei. Die Mutter habe ihm mitgeteilt, dass ich ja da wäre.“ Mit solchen Äußerungen, die beeinflussen sollen, aber nicht nachprüfbar sind, versuchte die Mutter ja nun in der Vergangenheit oft genug Stimmung zu machen. Mit der Strafanzeige wegen Stalking, den „anonymen“ Anzeigen wegen vierfachen Bankraubs und Geiselnahme konnte sie den Vater auch nicht ausschalten. Aber immerhin brachten diese Winkelzüge immer neue Verzögerungen in den Familienrechtsverfahren. Ob sie darüber nachdenkt, was Levin in einigen Jahren über sie denken wird, wenn er von all diesen bösartigen Anschuldigungen gegen seinen Vater erfährt. Natürlich werde ich ihm gegenüber kein kritisches Wort zu seiner Mama verlieren. Das wäre in der aktuellen Situation unverantwortlich und für diese kleine Seele katastrophal. Aber in einigen Jahren wird er fragen und ich werde ihm antworten müssen. Ich denke darüber nach, wie ich ihn dann so führen kann, dass er in der Lage ist, ihr zu verzeihen. Ich kann es nicht. Aber ist nicht schon genug Leid angerichtet, kann ich es moralisch vertreten, zwei Menschen zurückzulassen; Levin voll Verachtung für die Mutter und die ohne Chance ihr unrechtes Verhalten zu bereuen und Vergebung zu erhalten? Wenn ich Levin bisher etwas mitgeben konnte, dann ist es sein natürliches Empfinden von Recht und Unrecht. Das zeigt er heute schon und deshalb habe ich Hoffnung, dass er seine Mutter trotz der schlimmen Dinge später nicht allein lässt, denn auch ihr Verhalten hat eine Vorgeschichte. Ich kenne diese Geschichte nicht, hatte nur einen begrenzten Einblick, aber ich kenne die Akteure, kann etwas erahnen und damit die für mich wahren Schuldigen sehen. Innerlich wehre ich mich gegen die Regelung des betreuten Umgangs. Aber es ist richtig. Levin und ich, wir müssen uns erst wiederfinden. Wir müssen beide lernen wieder unverkrampft miteinander umzugehen. Wenn ich meine Reaktionen bei der Begegnung mit Frauen, mit Kleinkindern, meinem Enkel, Verena oder ihrem Sohn kritisch beleuchte, weiß ich sehr wohl, dass ich es vermeide auch nur einen Moment mit ihnen allein zu sein. Ich bin es, der Angst hat, dass eine Geste von mir falsch gedeutet werden könnte. Ich bin es, der die eigenen Handlungen sorgfältig hinterfragt, ob irgendjemand daran etwas Anstößiges sehen kann. Wenn ich bei einem Kind, das mir entgegenkommt und mich anlächelt, zurücklächeln möchte, schaue ich nach den Eltern und lasse es sein. Noch schlimmer, ich schaue Kinder, die vor mir im Einkaufswagen an der Kasse im Supermarkt sitzen und zu mir schauen, nicht mehr an. Ich kann nicht mehr unverkrampft und frei einfach nur das spielende Kind sehen. Ich habe ein Problem, das ich lösen muss. Levin, der ja überhaupt nicht um die Bedeutung dieser ganzen Vorwürfe der Mutter weiß, wird sich unverkrampft verhalten. Ich muss wieder lernen, nicht jede meiner Handlungen daraufhin zu überprüfen, ob seine Mutter aus seinen Erzählungen neue Vorwürfe konstruieren kann. Deshalb sind diese Treffen richtig, denn zumindest in dieser Zeit kann die Mutter nicht neue, angeblich von Levin mitgeteilte unangemessene Verhaltensweisen, erfinden. Sie kann auch nicht mit Alpträumen und Einschlafstörungen wegen des angsteinflößenden Verhaltens des Vaters erneut ein Kontaktverbot fordern. Es ist ja immer eine neutrale Person dabei. Heute, im Mai 2014, bei der Überarbeitung dieses Teils des Buches, lese ich diesen Satz und stelle fest, dass ich völlig falsch liege. Sie tut es, sie führt Alpträume, Einschlafstörungen, Einnässen und Einkoten als Grund zur Verhinderung des betreuten Umgangs an. Ihre Anwältin stuft die Betreuerin im Mai 2014 als einseitig von mir beeinflusst und subjektiv urteilend ein, als diese den Wunsch von Levin „Ich wünsche mir, dass Mama und Papa sich wieder vertragen“ bei Gericht vorträgt. Während ich diese Gedanken niederschreibe fällt mir wieder die Kritik von Verena ein. „Du musst nicht jede Handlung begründen und hinterfragen. Das nervt. Freu dich auf deinen Sohn Levin und sage nicht immer „das Kind“. Er ist nicht ein Kind, sondern dein Sohn Levin“. Habe ich wirklich verlernt, mich zu freuen? Zu freuen auf Levin, zu freuen über den Beschluss, zu hoffen auf die Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Sorgerecht. Bin ich in meiner Grundeinstellung so pessimistisch geworden, dass ich positive Aspekte nicht mehr sehe? Einerseits glaube ich das mit ja beantworten zu müssen, andererseits hat mich diese Einstellung in den letzten 16 Monaten oft die Angriffe der gegnerischen Anwältin ertragen lassen. Wer Schlimmes erwartet, kann nur positiv überrascht werden. Er kann aber nicht noch weiter nach unten gezogen werden. Und ganz unten war ich vor 11538 Stunden. Montag – 04. November 2013 + 11658 Std. Gestern Abend schon habe ich alles bereitgelegt. Nehme ich die DVD „Pumuckel“ oder die Seilbahn mit? Ich entscheide mich für Beides. Dann kann ich spontan entscheiden. Die Seilbahn würde ich zwar gerne mit Levin bauen, sie ihm dann aber nicht mitzugeben wäre nicht gut. 14.30 Uhr fahre ich auf den Parkplatz in der Nähe des „Betreuten Umgangs“. In einem weiten Bogen durch viele Straßen laufe ich dorthin, immer bedacht nicht zu früh dort zu sein und ein Verfahren wegen Stalking zu riskieren. So hatte ich mir das nicht vorgestellt. Ich habe nichts Unmoralisches, Ungesetzliches oder in irgendeiner Form Anstößiges getan. Der Staatsanwalt hat die Einstellung der Ermittlungen nicht nur begründet, sondern gleichzeitig von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen falscher, böswilliger Anschuldigungen gegen die Mutter von Levin und deren Schwester eingeleitet. Nicht sie, sondern ich muss jetzt betteln unseren Sohn sehen zu dürfen, muss jetzt froh sein, dass ich Levin aller zwei Wochen für eine Stunde sehen darf. Was ist das für ein Recht? Ich muss mich reinschleichen und wie ein ertappter Sünder wieder gehen, denn es könnte ja sein, dass seine Mama mich sieht und dann wieder „von Todesangst ergriffen“ drei Tage später über ihre Anwältin ein Verfahren wegen Stalking anstrebt. Ich klingele, höre den Türsummer und gehe die zwei Treppen nach oben. Wie wird Levin reagieren, wo wird er mit mir zusammentreffen? Wie sieht er aus? Ist er gewachsen? Kennt er mich noch? Sehe ich und spüre ich noch Zuneigung oder begegnet er mir schon so wie er einem entfernten Verwandten begegnet? Und dann steht er in der Tür, lächelt und schlingt seine Ärmchen um meinen Hals. Er hat einen Zahn verloren. Ich spüre bei ihm die gleichen Gefühle und Ängste wie ich sie habe. Er freut sich, aber er ist unsicher. Die Situation, die Umgebung, diese künstlich freundliche Atmosphäre machen ihm wie mir gleichermaßen zu schaffen. Ich frage ihn nach seinem Geburtstag, gebe ihm die Pumuckel DVD. Er antwortet, freut sich, aber er erzählt nicht. Die Betreuerin bittet ihn mir zu erzählen, was er bereits in der letzten Woche und in der Zeit vor meinem Kommen gebaut hat. Levin erzählt und nach einigen Minuten setzt er sich auf meinen Schoß. Langsam lässt die Spannung nach. Ich spüre, dass auch er sich innerlich entspannt. Und wieder merke ich, wie tief sich die Verletzung bei mir eingegraben hat. Ich habe ihn auf dem Schoß und wie selbstverständlich meine Arme um ihn gelegt. Als mir das bewusst wird, überprüfe ich sofort, dass meine Hände auch nicht nur in der Nähe seiner Beine liegen. Es ist eine unnatürliche Haltung, die ich da einnehme. Ich fühle mich unwohl und beobachtet. Niemand hat mich im Blick, keiner schaut mich an oder beobachtet mich. Es wird noch lange dauern, bis ich mich wieder ganz natürlich meinem Sohn nähern kann. Nicht nur dem Kindeswohl hat diese Mutter, hat diese Familie nachhaltig geschadet, sie haben auch mich zutiefst verletzt. Gerade als Levin im Spiel anfängt sich freier zu bewegen, als wir beide wieder ungezwungener miteinander umgehen, kommt der Blick auf die Uhr und der Hinweis, „Herr Bertram es ist 16:14 Uhr, wir sollten für heute beenden“. Und dann eine Äußerung, die nicht böse gemeint ist, mir aber die Galle steigen lässt. „Der nächste Termin ist dann Mitte November. Ich konnte den genauen Termin noch nicht mit der Mutter abstimmen“. In Gegenwart von Levin bleibe ich höflich und verabschiede mich von ihm mit dem Gefühl, dass er sich auf das Wiedersehen freut. Auf dem Weg zum Parkplatz begegnen mir wenige Leute. Aber diejenigen, die mir begegneten, haben sicher hellen Zorn in meinem Gesicht gesehen. Das ist einfach zu viel. Die Mutter, gegen die ein Verfahren läuft, wird gefragt ob ihr der Termin recht ist. Es hat doch überhaupt nicht zu interessieren, ob es ihr passt. Da ist ein Beschluss. Daran hat sie sich zu halten. Da gibt es kein „nein dann nicht, lieber an einem anderen Tag“. Als die Dame später anruft und mir mitteilt, dass die Mutter eingewilligt hat, kann ich meinen Zorn nicht zurückhalten. Nein, ich schreie nicht. Aber ich sage schon, dass mir dieses Procedere nicht gefällt. Irgendwann an diesem Abend kommt dann ein Fragezeichen von Verena per SMS, kommen Fragezeichen von meiner Tochter und einer Freundin. Sie spüren alle meine Enttäuschung, denn so sehr ich mich auch über Levin freue, so habe ich mir das nicht vorgestellt. Mittwoch – 06. November 2013. Zwei Minuten nach 9:00 Uhr klingele ich bei meinem Psychologen. Er hat mich wohl kommen sehen. Ich sehe ihm schon an, dass er sich wappnet. Betont ruhig schließt er das Fenster, betont ruhig zeigt er mir den Platz für meine Jacke und betont ruhig ordnet er das Sitzkissen bevor er sich setzt. Und dann bricht es raus. Alles was sich seit gestern in mir aufgestaut hat, schleudere ich ihm entgegen. Gut, dass er zuhören muss, gut dass ich 45 Minuten Zeit habe alle meine Gedanken auszusprechen von Frust und Zorn geprägt. Ich brauche keine 45 Minuten. Es ist dann genügend Zeit, noch einmal über die Abläufe im Urlaub zu reden, über die Eskalation der Vorwürfe, über die ständig neu erfundenen Verdachtsmomente. Über die Art und Weise, wie die Polizei in den verschiedenen Dienststellen gehandelt hat, über die Art und Weise der Behandlung beim Gericht. Der Psychologe hat mich nicht gekannt, er sieht mich jetzt in zwölf Sitzungen und kommt vor dem Hintergrund dessen, was ja als reine Faktenlage nachprüfbar bekannt ist, zu den gleichen Schlüssen, wie ich sie in diesen Aufzeichnungen aufgeführt habe. Und er stellt die Frage nach dem Grund für das Zögern des Richters, nach dem Grund des „Zögerns“ auch meines Anwalts. Als ich später mit meinem Anwalt telefoniere und ihm sage, dass ich mir diese Behandlungen nicht länger bieten lassen will und notfalls an die Öffentlichkeit gehen werde, kommt die Rückmeldung, dann würde es noch länger dauern, weil dann alle Beteiligten akribisch arbeiten würden, um jeden nur möglichen Fehler zu vermeiden. Jetzt bin ich richtig sauer. Jeder kann so genau hinsehen wie er will. Keiner wird auch nur einen Krümel Wahrheit für die Rechtfertigung des Handelns der Mutter finden. Ich habe ein Schnüffeln in jedem Winkel meines Lebens nicht zu fürchten. Deshalb wäre es mir egal, wer da suchen würde. Und insgeheim denke ich, dass mich auch mein Anwalt, sei er noch so engagiert und sei er bisher noch so erfolgreich gewesen und hat er meine Interessen und mich als Person zweifelsfrei und ehrlich vertreten, nicht daran hindern kann, diese für Levin so schädigenden Handlungen notfalls mit einem Paukenschlag zu beenden. Aber dann gewinnt die Vernunft wieder Oberhand. Die Presse kann mir zwar helfen mein Recht, meine Würde wieder zu erlangen, sie kann die Mutter und deren Familie dahin bringen, wohin sie gehören, aber sie kann nicht garantieren, dass Levin, ohne weiteren Schaden zu nehmen, außen vor bleibt. Und um ihn geht es. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass besonders die ersten zwei Jahre nach der Trennung für die Kinder am schwierigsten zu bewältigen sind. Hier brauchen sie die meiste Unterstützung. Bekommen sie diese von beiden Eltern, stehen die Chancen gut, das Geschehene positiv zu verarbeiten. Deswegen ist es so wichtig, wie sie von Anfang an mit der Trennung umgehen. Dazu gehört auch, wie die Eltern mit ihrem Kind oder ihren Kindern umgehen. 53 Es geht nicht um meine Befindlichkeit, es geht nicht um die Bestrafung der Mutter, deren Schwester und letztendlich der Familie. Es geht um Levin, um seine Entwicklung und seine Befindlichkeit. 53 Psychologe Claus Koch in ZEIT ONLINE. 4. Juni 2010. Donnerstag – 07. November 2013. Es hat mich gestern nicht losgelassen, es lässt mich auch heute nicht los. Dieser Herr Krautmann schreibt einem Satz an das Gericht: „Es hat kein Gespräch mit der Gutachterin stattgefunden“. Mehr nicht. Das kann ich nicht glauben. Ich kann nicht glauben, dass eine Gutachterin ihre Reputation aufs Spiel setzt, indem sie fälschlicherweise schreibt, mit dem Herrn gesprochen zu haben. Ich kann nicht glauben, dass die Aussage, mit der sie das Gespräch zusammenfasst, gelogen ist. Warum sollte sie das tun? Sie hat mich dreimal gesehen und gesprochen. Sie ist mir vorher nie begegnet und wird mir auch nicht wieder begegnen. Sie kannte weder Levin noch seine Mutter. Auch denen wird sie nie wieder begegnen. Ihr Ruf als Gutachterin wäre zunichte. Warum um alles in der Welt sollte sie also Ihren Ruf, ihre Karriere aufs Spiel setzen? Einige Monate später wird die Anwältin eine noch viel abenteuerliche Erklärung liefern. Eine Erklärung, die jedem Kabarettisten vor Neid erblassen lässt. Heute werden diese Fragen erst einmal gegenstandslos. Ich erfahre, dass Herr Krautmann ein zweites Mal gelogen hat. Das Gespräch hat stattgefunden. Im Gespräch mit meinem Anwalt lasse ich mir das Versprechen geben, diesen Mann anzuzeigen. Und mein Anwalt erklärt mir auch noch, dass er ihn nicht nur strafrechtlich belangen, sondern auch seine vorgesetzte Dienststelle informieren will. Natürlich hinterfrage ich das Verhalten des Herrn. Aber die Gründe seines jetzigen Handelns liegen auf der Hand. Und er muss zusätzlich noch etwas fürchten. Seine erste Aussage vor Gericht am 04.12.2012, also vor 11 Monaten, hat maßgeblich dazu beigetragen, dass Levin genau diese Zeit länger von seinem Vater getrennt werden konnte. Dafür muss er zur Rechenschaft gezogen werden. Mittwoch – 13. November 2013. Gutachterin an das Amtsgericht „S“ 08.09.13. im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich bereits mehr als einhundert Gutachten erstellt. (.) Die Angaben der Rechtsanwältin im Schriftsatz vom 23.08.13 sind nichtzutreffend. Ich habe selbstverständlich ein telefonisches Gespräch mit dem Psychologen Herrn Krautmann geführt. Die von mir wiedergegebenen Inhalte des Gesprächs sind zutreffend. Aus fachlicher Sicht war die Befragung weiterer Zeugen nicht geboten. Auch die Beschreibung der Interaktionsbeobachtung mit dem Kind ist selbstverständlich korrekt wiedergegeben. Die Befragung des Kindes ist nicht verfälscht wiedergegeben, sondern richtig. Nach nochmaliger Sichtung des Gutachtens bleibe ich bei meiner fachlichen Einschätzung. Das Gutachten ist richtig und wurde nach bestem Wissen und Gewissen von mir erstattet. Ich fühle mich nicht befangen. Für ein klärendes Gespräch stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Gutachterin an das Amtsgericht „S“ 12.09.13. Psychologisches Sachverständigengutachten; (.) in obiger Sache nehme ich zum Schriftsatz der Rechtsanwälte Sch & Coll. vom 29.08.2013 wie folgt Stellung: Die Annahme der Rechtsanwältin Schwarzenberger, dass das Zitat in meinem Gutachten „nachweisbar unrichtig“ ist, ist falsch. Es fand das besagte Gespräch natürlich statt. An welchem genauen Tag weiß ich nicht mehr. Der 10.05.2013 war es jedenfalls nicht. Dieses Datum habe ich wahrscheinlich deshalb angegeben, da sein Bericht vom 10.05.2013 stammt. Das Telefonat fand aber sicher vor dem 01.07.2013 statt. Das weiß ich, da ich die Kindesmutter um Aufklärung hinsichtlich der Person des Herrn Krautmann bzw. um dessen genaue Tätigkeit bat. Ich habe mit einer männlichen Person telefoniert, die sich für Herrn Krautmann ausgegeben hat. Diese Person hat in dem Telefonat auch die von mir wiedergegebenen Äußerungen getätigt. Er kannte Namen und Zusammenhänge aus dem Verfahren. Ich gehe daher davon aus, dass er das auch war. Warum er nun solche Erklärung abgibt, ist mir insofern nicht erklärlich. Vielleicht hat er es auch einfach nur vergessen. Schriftverkehr zwischen uns liegt nicht vor. Wenn Sie noch weitere Fragen beantwortet haben wollen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Das Amtsgericht zum Antrag „Ablehnung Gutachten“ Der Antrag der Antragsgegnerin, die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen (.) Verfahrensgegenstand ist die Regelung des Umgangs Vater-Kind. Das Gericht hat ein Gutachten eingeholt und Frau H als Gutachterin bestimmt. Ihr schriftliches Gutachten wurde den Beteiligten übersandt zur Stellungnahme bis 30.08.2013. Im Schriftsatz 23.08.2013 der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird u. a. die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist nicht verspätet. Ergibt sich der Grund der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten ab, sh. BGH, in: NJW 2005,1869. Es besteht aber keine Besorgnis der Befangenheit. Die behauptete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens ist ebenso wenig ein Ablehnungsgrund wie der behauptete Mangel an Sachkunde. Dies sind Fragen der inhaltlichen Bewertung. Die Antragsgegnerin lässt vortragen, die Sachverständige habe in dem Gutachten auf ein Telefonat mit Herrn Krautmann Bezug genommen und dieses Telefonat habe es nicht gegeben. Dazu wurde eine schriftliche Erklärung des Herrn Krautmann vorgelegt. Gleichwohl ergibt sich daraus keine Befangenheit der Sach-verständigen. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2013 das Telefonat bestätigt und beschrieben. Der Vorwurf einer Manipulation und damit das Bestehen eines Ablehnungsgrundes sind derzeit nicht feststellbar. Die Sachverständige gibt ihre Exploration und Interaktionsbeobachtung aus ihrer Sicht wieder. Die Antragsgegnerin mag dies anders sehen. Gerade bei psychologischen Beweiserhebungen sind unterschiedliche Sicht-weisen nicht ungewöhnlich. Das Gericht wird im Rahmen der Beweiswürdigung diese Differenz zu bewerten haben. Der Vorwurf der Parteilichkeit der Sachverständigen lässt sich daraus nicht herleiten. Wieder stellen sich die Fragen „was wird jetzt geschehen“? Was wird die Kindesmutter tun? Sie wird an ihrer Darstellung festhalten, wird noch mehr angebliche Fehler in Gutachten finden, wird noch aggressiver darstellen, dass die Gutachterin die Vorgänge bei der Interaktionsbeobachtung völlig falsch darstellt. Es ist denkbar, dass sie eine “Zeugin“ aufbietet, die durch die Fenster ein gänzlich anderes Treiben gesehen haben will, als es die Gutachterin schildert. Die Mutter von Karl würde sich da anbieten. Es erschließt sich sicher nicht sofort, warum ich solch ein Szenario aufzeichne. Es stellt sich natürlich die Frage, warum die Mutter von Levin ohne wirklichen Grund, ohne begründete Angst um ihn so etwas tun sollte. Ich habe es schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgeführt. Levins Mama steht mit einer Entscheidung des Gerichts zu Gunsten des Vaters, von der wirtschaftlichen Seite ganz abgesehen, beruflich und gesellschaftlich vor dem Aus. Sie verliert nicht nur ihre Stellung als Schulleiterin, sie verliert nicht nur all die Mitläufer, sie verliert auch die vielen falschen Freunde, die dann um ihr eigenes Ansehen fürchten müssen. Sie verliert unseren Sohn, ihren Sohn. Die Anwältin hat vermutlich das Beschwerdeschreiben schon fertig gehabt, als die Gutachterin noch an ihrer Stellungnahme saß. Sie wird ihre Beschwerde erst an das Familiengericht richten und danach an das OLG. An das Familiengericht, damit sie wiederum Zeit gewinnt, den Umgang Vater-Sohn zu verzögern. Und sie hofft, mit einer neuen Erklärung des Herrn Krautmann beim Familiengericht doch noch eine Ablehnung des Gutachtens zu erreichen. Das OLG nimmt sie erst beim Scheitern ihres Versuchs. Mit dem „Warum“ habe ich es bei ihr ebenfalls nicht schwer. Verliert sie, kann sie ohne Gesichtsverlust bei keinem Gericht im Nahbereich ihrer Kanzlei auftreten. Sonntag – 17. November 2013. Das erste, was eingetroffen ist, ist ein Schriftsatz zum Sorgerecht mit der Forderung das Sorgerecht nur bei der Mutter zu lassen und mit stereotyp wiederholten Beschuldigungen. Die Anwältin nimmt einfach nicht zur Kenntnis, dass zwischenzeitlich andere Erkenntnisse vorliegen. In meiner Dienstzeit hat es einen Ausspruch gegeben, der hier hundertprozentig Anwendung finden kann: „Die Sau wird nicht fetter, nur weil man sie ständig wiegt“. Auch wenn die Anwältin gebetsmühlenartig dieselben Argumente aus den verschiedenen Verfahren wiederholt, werden sie nicht wahr. Unabhängig von den Inhalten des Schriftsatzes habe ich heute meinen Sohn Levin wiedergesehen, konnte mit ihm reden, spielen und wir konnten gemeinsam das tun, was er immer schon gerne gemacht hat, etwas Technisches bauen – heute die Seilbahn. Es ist einfach rührend, wie dieser kleine Junge an die Probleme herangeht, wie er beginnt wieder freier zu reden und wie er mich begrüßt und dann auch wieder strahlend „bis nächste Woche“ hinterherruft. Aber da bin ich vermutlich wieder mal falsch gestrickt in meinem Denken. Wenn dem Kind der Umgang mit dem Vater guttut, heißt das noch lange nicht, dass das dem Kindeswohl entspricht. Wenn ein Kind die Hand des Papas sucht, ihn umarmt und sich freut mit ihm zusammen zu sein, heißt das nicht, dass das dem Kindeswohl entspricht. Wo kämen wir denn hin, wenn Kinder zeigen dürfen, was sie fühlen, denken und wollen. Wenn die Mutter dem Kind sagt was gut für es ist, dann ist das Kindeswohl. Wenn die Mutter dem Kind verbietet, den Vater zu sehen, dann ist das kindeswohlfördernd. Wenn die Mutter illegale Methoden anwendet, um das Kind nur für sich zu reklamieren, dann ist das für das Kindeswohl förderlich. Wenn sie das Kind nach der Schule bei wechselnden Bekannten unterbringt, es nach festgelegtem Plan von den verschiedensten Leuten betreuen lässt, es der alkoholnahen Oma überlässt, dann wird das Kindeswohl gefördert. Und wenn der Gesetzgeber anderer Meinung ist, und den Eltern die Verantwortung zu gleichen Teilen überträgt, dann kann der das zwar tun, dann muss halt ein Richter das Gesetz so auslegen, dass es nicht anzuwenden ist. In unserer Rechtsprechung geht einiges nicht mehr zusammen. Gegnerische Anwältin an Amtsgericht 04.11.2013. wg elterlicher Sorge stellen wir für die Antrags-gegnerin folgende Anträge. Der Antrag des Antragsstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Regelung der elterlichen Sorge wird sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (.) Die Beteiligten sind Eltern des Kindes Levin Schiffer, geb. 2006. Die Antragsgegnerin und Kindesmutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge nach Geburt des Kindes, § 1626a Absatz 3 BGB. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller, auch in Form der Mitsorge, widerspricht dem Kindeswohl des Kindes Levin Schiffer. Der Antrag ist deshalb zurück-zuweisen. Die Gründe, welche der Übertragung der elterlichen Sorge entgegenstehen, sind dem erkennenden Gericht vorliegend aus zahlreichen kindschaftsrechtlichen Verfahren vertraut und bekannt. Es besteht insoweit keine Vermutung, dass die Übertragung der Mitsorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl nicht widerspräche. (.) Der Antragsteller stützt seine Ausführungen auf das wegen unwahrer Sachdarstellungen und inhaltlichen Unzulänglichkeiten umfangreich kritisierte Sachverständigengutachten der Sach-verständigen Frau Dipl. Psych A.H. Auf die Ausführungen, insbesondere auf unseren Schriftsatz vom 16.09.2013 wird hingewiesen. Nachdem die dortige Gutachterin Informationen behauptet, die sie nicht eingeholt hat und, hätte sie von dem Zeugen Krautmann Informationen eingeholt, das Gutachten in der vorliegenden Form nicht formuliert hätte werden können, ist dieses Gutachten wegen der offensichtlichen Tendenz und Einseitigkeit sowie der offensichtlichen Falsch-darstellung nicht verwertbar. Hierauf wurde hingewiesen. Es ist einigermaßen unerträglich, dass der Antragsteller immer noch meint, sich hierauf stützen zu wollen. Die nunmehr weiter vorgetragenen Behauptungen sind unwahr, mehrfach diskutiert und widerlegt, und werden durch die permanenten Wiederholungen nicht richtiger. Das sexualisiert auffällige Verhalten des kleinen Kindes Levin ist hinlänglich dargetan. Die routinierte Fertigung von Fotos pornografischen Inhalts sind unweigerlich Folge einer Geschichte und Konditionierung. Grundsätzlich hat der Antragsteller, auch in seiner Anhörung im Umgangsverfahren, nicht bestritten,dass das Kind von ihm in nacktem Zustand Fotos gefertigt hat, wie auch umgekehrt, dass die Fotos teilweise unter der Dusche gefertigt wurden und die hochnotpeinlichen Erklärungsversuche des Antragstellers im Hinblick auf die Schilderung des Kindes,aus dem errigierten Penis des Antragstellers sei etwas gelbliches herausgekommen, damit, könnte es sich um Duschschaum gehandelt haben, sind allen Beteiligten dieses Verfahrens bestens bekannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass bereits der behandelnde Kinderarzt aufgrund des Stuhl-verhaltens des Kindes erstmals den Missbrauchs-gedanken äußerte. Es wurde dargelegt und darauf hingewiesen, dass das Kind Levin seine Großeltern ebenfalls heimlich im nackten Zustand fotografierte, was wohl mitnichten ein kind-gerechtes Verhalten darstellt, wie auch die Äußerungen des Kindes gegenüber dritten Personen, zu benennen insbesondere den Psychologen des Kinderschutzdienstes, Krautmann, unmissverständlichen Inhalt haben. Es ist eine allbekannte Täterstrategie derartige objektiven und nachweisbaren Sachverhalten die Verunglimpfung der betreuenden Mutter entgegenzuhalten. Mehr fällt dem Antragsteller hierzu nicht ein. Insbesondere hat er zu keinem Zeitpunkt ein Interesse gezeigt, in Erfahrung zu bringen, weswegen das Kind Levin sich derart auffällig verhält. Ein verantwortungsbewusster Vater hätte dies mit Sicherheit als Erstes getan. Das Verhalten des Kindes Levin ist auffällig „gelernt“, sodass wohl als Erstes festzustellen wäre, wo und von wem diese Unterrichtung erfolgte. An der Aufklärung dieses Sachverhalts hatte und hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt auch nur das leiseste Interesse. In der vorbezeichneten Antragsschrift versteigt er sich sogar zu der kuriosen Behauptung, die Antragsgegnerin sei „selbst Ursache der Auffälligkeiten des Sohnes“. Wie denn das? Richtig ist, dass die Beteiligten aufgrund der massiven Vorkommnisse seither nicht in der Lage sind miteinander zu kommunizieren. Dies schließt eine gemeinsame elterliche Sorge von vornherein aus. Der nunmehrige Antrag ist der Höhepunkt der Verunglimpfungen und Attacken des Antragstellers, wie er sie seit Monaten gegenüber der Antrags-gegnerin führt. Dem Antragsteller geht es dabei nicht darum, seine eigene Unbescholtenheit zu verteidigen. Er gefällt sich darin, mit aller Macht gegen die Antragsgegnerin zu agieren, sie bei Nachbarn, Vorgesetzten, bekanntermaßen der Schulleiterin der Grundschule des Kindes Levin etc. anzuschwärzen und zu verunglimpfen. Es werden Strafanzeigen „ins Blaue hinein“ erhoben. Der Antragsteller sucht mit aller Kraft die Antragsgegnerin in ihrem sozialen Umfeld und finanziell zu schädigen, wo er nur kann. Der Antragsteller ist erziehungsungeeignet. Das Kind wird von der Antragsgegnerin betreut und versorgt, von Geburt an und dauerhaft. Die Mär, der Antragsteller sei während des kindlichen Alters die engste Bezugsperson für Levin gewesen, ist nachweisbar unrichtig. Der Antragsteller war berufstätig, das Kind besuchte den Kindergarten bzw. wurde von einer Kinderfrau betreut und versorgt. Beide Eltern gingen ihrem Beruf nach, in den letzten Monaten vor den Vorkommnissen verhielt es sich allerdings dann so, dass die Antragsgegnerin das Kind morgens für den Kindergarten fertig machte und dann das Haus verließ und zur Arbeit eilte. Im Nachhinein unbegreiflich ist es deshalb, dass es in der Folge, sobald die Mutter das Haus verlassen hatte, der Antragsteller mit seinen „Spielchen“ begann, nochmals mit dem Kind duschte (obwohl Levin regelmäßig am Abend geduscht bzw. gebadet wurde) und das Kind regelmäßig sehr spät in den Kindergarten brachte. Offensichtlich nutzte der Antragsteller diese Zeit, in welcher er die Antragsgegnerin bei ihrer Arbeit wusste, manipulativ auf das Kind einzuwirken. Diese Vorhalte sind keineswegs ausgeräumt. Das Kind Levin dem Antragsteller zu überantworten, wäre unverantwortlich und würde das Kindeswohl nachhaltig schädigen. Da schreibt die gegnerische Anwältin, dass „dieses Gutachten wegen der offensichtlichen Tendenz und Einseitigkeit sowie der offensichtlichen Falsch-darstellung nicht verwertbar“ ist, obwohl sie bereits den Ablehnungsbeschluss zu Ihrem Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin und Ablehnungsantrag zum Gutachten in der Hand hält. Wie ich schon mehrmals festgestellt habe, sie liest ihre Korrospondenz nicht wirklich. Unter der Ziffer „5“ schreibt sie: „Die routinierte Fertigung von Fotos pornografischen Inhalts sind unweigerlich Folge einer Geschichte und Konditionierung“. Wer hat denn welche Fotos als pornografisch eingestuft? Die Einzigen, die von routinierten Fotos pornografischen Inhalts sprechen, sind Levins Mutter, ihre Schwester und die Oma. Oma und Tante als Zeugen, würde das Ganze auf eine ganz andere Ebene heben. Also kann die Mama diese Behauptung noch in zwanzig Jahren unwiderlegbar aufstellen, denn wer, außer ihr selbst hat die Fotos im Ferienhaus gesehen und klassifiziert. Ich kenne sie nicht und die angebliche Zeugin Doris auch nicht. Sie hat bei ihrer Befragung beim Staatsanwalt die Haltung „Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts“ eingenommen. In den Akten der Staatsanwaltschaft steht u. a.: (.) „Vielmehr haben die Ermittlungen ergeben, dass sich Christel Schiffer und Doris Steinel – in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten untereinander stets darüber im Klaren waren, dass die auf dem I-Phone vorgefundenen Bilder durch die Kinder in Eigeninitiative und ohne Einwirkung des Beschuldigten zustande gekommen sind. An diesem Umstand bestand nach eigenen Aussagen der Christel Schiffer gegenüber DirAG B. (.) sowie der Doris Steinel gegenüber KHK St. zu keiner Zeit irgendein Zweifel, zumal Frau Steinel ausgesagt hat, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der die Kinder die Bilder anfertigten, mit ihr und Frau Schiffer zusammen gesessen habe, so dass er gar keine Möglichkeit hatte, an der Entstehung der Bilder Einfluss zu nehmen“. (.) Frau Steinel hat weiter bekundet, aus ihrer eigenen Wahrnehmung keinerlei (.) dahin gehende Befürchtungen gehegt zu haben. (.) Aus ihrer früheren beruflichen Erfahrungen mit dem Beschuldigten habe sie diesen vielmehr als jemanden erlebt, der in schwierigen Situationen nie die Fassung verloren habe. So habe sie sein Verhalten auch während des gemeinsamen Urlaubs eingeschätzt. Als Frau Schiffer ihr gegenüber die Befürchtung geäußert habe, der Beschuldigte könnte Levin entführen und umbringen, habe sie dies gar nicht fassen können. Der Richter hat mir bei ihrer zitierten Anhörung am 04. Dezember 2012 eine kurze Frage gestellt. „Treffen die hier vorgetragenen Vorwürfe zu?“ Meine Antwort war noch kürzer. „Nein“ Dann zitiert die Anwältin einen angeblich hochnotpeinlichen „Erklärungsversuch“ zu dem Vorwurf der Masturbation. Zu diesem Vorwurf hatte ich eine eindeutige „Einwort-Antwort“ gegeben. „Nein“. Ich habe jedoch dem Psychologen gefragt, ob er da etwas missverstanden haben könnte. Es war kein Erklärungsversuch, sondern eine Frage an den Herrn Krautmann, ob Levin mich beim Waschen in der Dusche gesehen haben könnte und er von Schaum am Penis gesprochen habe, den jetzt Herr Krautmann missdeutend als „gelbes“ darstellt. Er verneinte diese Frage. Und weil ich die unwahren Behauptungen Fotos und Duschen nicht kommentiert habe, sind sie wahr? Wenn ich überlege, hätte ich auf das, was dieser Psychologe da vorgebracht hat, überhaupt nicht eingehen sollen. Aber der Schock, dass Levin so etwas erzählt haben sollte, war groß. Anschließend habe ich mir lange den Kopf zerbrochen über was, wie, warum, um dann zu erfahren, dass diese Erzählungen frei nach Drehbuch Schiffer erfunden waren. Gebetsmühlenartig folgt im nächsten Absatz wieder der Hinweis auf den Kinderarzt. Er hat frühzeitig auf einen eventuellen Missbrauch hingewiesen. Wann? Als Levin zwei Monate alt war und wir beim Kinderarzt wegen erheblicher Darmprobleme Ultraschalluntersuchungen haben machen lassen, die dann zu einer Diagnose „Reflux“ führten? Oder als er drei Jahre alt war und Verdauungsprobleme hatte, die ihn wohl auch heute noch begleiten? Der Kinderarzt hat nie mit uns über solch eine Ursache geredet. Das weiß die Mutter von Levin, das weiß der Arzt und dass weiß die Anwältin. Hätte sie die Bescheinigung des Arztes gelesen, würde sie die nicht mehr erwähnen, denn dann wäre ihr aufgefallen, dass der Zeitpunkt an dem der Kinderarzt von Missbrauch als akademische Möglichkeit spricht, mit 08. Oktober 2012 festzuhalten ist. (.) „Sehr geehrte Frau Schiffer, „Sie baten mich, eine Erläuterung über die Ursache der Sauberkeitsproblematik bei Ihrem Sohn Levin und zu eventuellen Entwicklungs-auffälligkeiten zu erstellen.“ Er hat sich geäußert, weil Levins Mama ihn darum gebeten hat. Ach ja, dann kommt noch das sogenannte auffällig sexualisierte Verhalten von Levin ins Spiel. Die Oma sagt am 07.07.2012 bei der Polizei aus: „Mir (.) ist dann ein Vorfall von vor ca. einem viertel Jahr eingefallen. Wir waren hier zu Besuch und haben unten geschlafen. Levin ist nach unten gekommen, mein Mann ist nackt im Bad gewesen und ich war auch nicht angezogen. Levin hat uns mehrfach fotografiert. Ich habe mir die Bilder auch angeschaut und dann am Frühstückstisch, zusammen mit seinen Eltern darüber gesprochen, dass die Bilder gelöscht werden müssen und ich das unmöglich finde.“ Folgt man dieser Aussage hat Levin die Großeltern nicht heimlich, sondern mit ihrem Wissen fotografiert. Die haben das doch nach Aussage der Oma angeblich mit den Eltern besprochen. Dazu fällt mir nur eine Erklärung ein. Vielleicht haben die Großeltern mit ihrer Tochter und mit einem potenziellen Nachfolger von mir gesprochen. Ich habe nicht die geringste Ahnung, kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Oma Nacktfotos von sich mit mir hätte besprechen wollen. Das wäre dann sicher, wenn es diese Fotos überhaupt je gegeben hat, wohl zwischen Mutter und Tochter besprochen worden. Wenn jemand aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis der Oma diese Erzählung der Oma lesen würde, wäre er sprachlos vor Verwunderung. Die Anwältin schreibt: „Die Oma hat das besprochen und gebeten zu löschen.“ Jeder, der die Oma kennt, weiß, dass die noch vor dem Frühstück die Sachen gepackt –der Opa hätte kaum mehr Zeit gehabt, sich fertig zu machen – und beide hätten grußlos – zumindest mir gegenüber – das Haus verlassen. Weil jedem aus ihrem Umfeld ihre mangelnde Kommunikationsbereitschaft und ihr aggressives Verhalten bekannt sind, wird man dort auch über die angeblichen Fotos in Meran durch Levin nur kopfschüttelndes Erstaunen zeigen. Diese Fotos gab es nie, diese Aussage ist nur Teil des Drehbuchs der Familie. Ein Jahr später macht dann ja auch die Kindesmutter im Brief der RA-in vom 23.09.2013 eine ganz andere Aussage: „Die Großeltern hatten Herrn Bertram auf die Bilder angesprochen und ihn aufgefordert, diese zu löschen. Herr Bertram reagierte mit vollkommenem Desinteresse, er löschte sie nicht“. „Im Osterurlaub in Meran fotografierte Levin erneut die Großeltern beim Umziehen. Diesmal mit einer Digitalkamera“ Um Gotteswillen, was soll ich denn mit „Nacktfotos der Schwiegermutter“ anfangen, noch dazu von einer Frau, die mich in den Tod nicht ausstehen kann. Sie gehört nicht zu den netten, freundlichen und sympathischen Menschen. Allein der Gedanke sich mit solchen Fotos auch nur ansatzweise zu beschäftigen, wäre geradezu seelische Selbstverstümmelung. Ironisch könnte ich jetzt bemerken, die Familie sollte das Drehbuch besser mit ihrer Anwältin abstimmen, denn da steht ein Kardinalfehler im Drehbuch! Die kriminaltechnische Abteilung der Kripo kann Fotos auf dem I-Phone nicht wiederherstellen. Aber für einen Speicherstick oder internen Speicher einer Digital-kamera gilt das nicht. Hätte Levin mit der Digitalkamera die Großeltern fotografiert, wären die Bilder von der Kripo gefunden oder wiederhergestellt worden. Die Kamera war nachweislich im kriminaltechnischen Labor zur Untersuchung. Also kurz und knapp, diese Erzählung ist unwahr. Und es stellt sich noch eine Frage: Wer hat festgestellt, dass es mein Handy gewesen sei? Levins Mama hat das gleiche Handy. Ich habe jedenfalls meine „Schwiegermutter“ auf meinem Handy nicht betrachten müssen. Und von angeblichen Fotos im Meran-Urlaub höre ich heute, 19 Monate nach Meran, das erste Mal. Warum und von wem wurden auf welcher Kamera denn diese Fotos, wenn es sie je gab, eigentlich gelöscht? Wenn damit doch damals – drei Monate vor dem Urlaub – ein besonderes sexualisiertes Verhalten von Levin festgestellt wurde, warum haben wir das nicht zu diesem Zeitpunkt besprechen können? Ich habe Levin und seine Mama in Meran abgeholt und wir sind in ein Kinderhotel gefahren. Da wäre doch die Möglichkeit gewesen, solche wichtige Frage anzusprechen. Für diese Geschichte, liebe Familie gibt es Null-Punkte. Unbestritten ist, dass Levin gerne fotografiert. Levin hat im Kindergarten bei einer Erzieherin gelernt mit dem I-Phone umzugehen. Anlass war der sogenannte Medienführerschein im Kindergarten. Er war mächtig stolz darauf und die Erzieherin hat uns mehrfach erzählt, wie schnell er die einzelnen Funktionen begriffen hat. Er hat Fotos und Videos auf Ausflügen und im Haus gemacht. Die Motivauswahl und Bildqualität waren bemerkenswert gut. Das letzte Bild, das er gemacht hat, waren Papa und Mama am Strand in liebevoller inniger Umarmung wenige Stunden vor meiner Verhaftung. Dann führt die gegnerische Anwältin aus, dass ich kein Interesse an der Aufklärung zeige. Es gab nichts aufzuklären, Was hätte ich denn tun sollen? Ich hatte doch von nichts und niemand eine Ahnung. Kein Mensch hat mir gegenüber erwähnt, dass Levin auffällig wäre. Und sein Verhalten hat mir zu keiner Zeit Anlass gegeben, etwas zu ergründen. Ich hatte keine Gelegenheit Probleme anzusprechen, geschweige denn zu klären. Ich habe die Mama nach der Rückkehr dutzendfach gefragt, aber nie eine Antwort erhalten „Hast Du eigentlich mal darüber nachgedacht, wieso Levin im Urlaub und vorher weder im KiGa noch Zuhause auffällig war. Hast Du mal darüber nachgedacht, dass Levin nie einen Penis gemalt hat, aber Hanni und hast Du bemerkt, dass Hanni wohl wusste, was sie da malte. Levin kennt seine Eltern seit 5 Jahren nackt. Hat er gemalt???“ 54. 54 SMS an Frau Schiffer am 09.07. 18.43 Uhr. Die Anwältin am 23.08.2013. „Für das Wohl des Kindes Levin ist es in diesem Fall wirklich besser, die elterliche Sorge bei der Kindesmutter zu belassen. Hierdurch werden wesentliche Konfliktfelder vermieden. (.) Elterliche Konflikte sind für Kinder bekanntermaßen äußerst belastend, sodass diese wissentlich und absichtlich nicht geschaffen werden sollten“ Diese, an Zynismus nicht zu übertreffenden Sätze fordern nachzulesen, wie die theoretische Rechtsprechung „Kindeswohl“ definiert und wie das dann mit der von der Anwältin verfolgten Zielsetzung übereinstimmt. Der BGH definiert Kindeswohlgefährdung als Tatbestandsmerkmal. Richtigerweise muss man aber zwei Tatbestandsmerkmale unterscheiden. Zum einen ist zu konkretisieren, was im jeweiligen Einzelfall unter Kindeswohl zu verstehen ist. Zum anderen ist die Gefährdung festzustellen. Wenn das geschehen ist, ist der Staat zum Eingriff verpflichtet. Der Bundes-gerichtshof hat eine Definition des Begriffs Kindeswohlgefährdung geliefert. Er setzt eine gegenwärtige Gefahr für die körperlichen, seelischen, geistigen oder erzieherischen Bedürfnisse des Kindes voraus, bei der sich in der weiteren Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Kindes ergeben wird. Diese Definition hat Gültigkeit und ist zu sehen im Spannungsfeld zwischen Elternrecht und Sorge um das Wohlergehen des Kindes. 55 In erster Linie hat das Jugendamt den gesetzlichen Auftrag als „Wächter“ das Kindeswohl und die Gefährdung einzuschätzen. Damit kann es nur eine Antwort auf diese skandalöse Forderung der Anwältin geben: Mangelnde Kommunikation ist kein Ausschlusskriterium. Zum Schluss deckt die Anwältin eine meiner größten „Lügen“ auf. Da behaupte ich doch, ich hätte ihn hauptsächlich erzogen. 55 1 BGH, Beschluss vom 14. Juli 1956 – IV ZB 32/56, Fam. RZ 1956. Das geht nach ihren Recherchen doch gar nicht, denn ich war doch berufstätig. Ich kann nicht so ganz nachvollziehen, auf welcher intelektuellen Ebene bei der Gegenseite diese Schlussfolgerungen gezogen werden. Dazu fällt mir nur eine wirklich passende Beschreibung aus Rico, Oscar und der Tieferschatten ein: „Tiefbegabt“. Die Mama von Levin stand morgens um 6.00 Uhr auf, nahm leise ihre Sachen und ging nach unten, um sich anzukleiden. Wenn sie duschen wollte, tat sie das im Erdgeschoss, damit Levin nicht wach wurde. Sie kochte das Kaffeewasser im Topf, damit Levin nicht durch das Blubbern des Wasserkochers geweckt wurde. Manchmal wurde Levin wach, wenn sie die Haustür zuzog oder ihr etwas aus den Händen fiel. Natürlich war Levin ab und zu auch früher wach. Dann hieß es halt, malen, CD hören oder basteln. Angezogen hat die Mama den kleinen Mann meist in den Ferien oder am Wochenende. Dann ließen sie den Papa mal länger schlafen. Levins Mama war in der Regel bereits um 7:00 Uhr in der Schule. Dienstag – 19. November 2013. Mein Anwalt an Amtsgericht 19.11.2013. wegen Sorgerecht nehme ich für den Antragsteller auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 Stellung wie folgt: (.) Zunächst erlaube ich mir für den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin aus dem Verfahren 42 F./12 abgelehnt wurde. Die Rezeption des dortigen Vortrags kann daher unkommentiert bleiben. Mit Augenzwinkern hat der Antragsteller zur Kenntnis genommen, dass die Antragsgegnerin ausführen lässt, „die weiteren Behauptungen (.) mehrfach „widerlegt“ zu haben, wobei erstaunlicherweise kein einziger konkreter Bezug zu einer Behauptung des Antragstellers besteht, welche die Antragsgegnerin zu widerlegen vermochte. Vielmehr erweisen sich nach und nach die sämtlichen Ausführungen des Antragstellers als zutreffend, nicht zuletzt die Bedenken hinsichtlich der objektiven Wahrnehmung tatsächlicher Geschehnisse durch die Antragsgegnerin. Die apodiktischen Ausführungen über die Konditionierung des Kindes zu pornographischer Fotographie liegen neben der Sache; eine solche fand niemals statt. Die Behauptung, der Antragsteller habe das Kind zu gegenseitigen Nacktfotos verleitet und dies bereits zugegeben, ist albern. Die Behauptung, der Kinderarzt habe aufgrund des Stuhlverhaltens des Kindes Missbrauchsgedanken geäußert, ist unzutreffend. In einer Stellungnahme des Kinderarztes vom 08.10.2012 heißt es wörtlich: (.) „Sie baten mich, eine Erläuterung über die Ursache der Sauberkeitsproblematik bei Ihrem Sohn Levin und zu eventuellen Entwicklungsauffälligkeiten zu erstellen“. Die Antragsgegnerin unterliegt dem grundsätzlichen Irrtum, sämtliche ihr als auffällig erscheinenden Verhaltensweisen einem Missbrauch zuzuschreiben, welchen sie sich jedoch lediglich einbildet. Andere Ursachen zieht die Antragsgegnerin nicht in Betracht. Diese Verhaltensweise lässt die Antragsgegnerin als ungeeignet zur Erziehung des gemeinsamen Kindes erscheinen. Insbesondere auch deshalb, da sie die Ursache für möglicherweise tatsächlich auffällige Verhaltens-weisen gar nicht zu erkennen vermag, da sie alle Verhaltensweisen pauschal durch ihre Miss-brauchsfantasien erklärt. Die Ausführungen zu einer von der Antragsgegnerin beobachteten Täterstrategie sind ohne Wert für diese Verfahren und werden daher nicht kommentiert. Es sei lediglich angemerkt, dass der Antragsteller sämtliche ihm möglichen Wege ausgeschöpft hat, um sich um seinen Sohn zu kümmern. In einer Zeit als die Antragsgegnerin ihm jeglichen Umgang verweigerte, besuchte er sein Kind in der Schule, um den Kontakt zu halten und sich um den Sohn zu kümmern. Es zeugt schon von einer gewissen Skrupellosigkeit, dem Antragsteller vorzuwerfen, er habe sich nicht genug um sein Kind gekümmert, wenn die Antragsgegnerin bislang vor nichts zurückschreckte, um den Kontakt des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn zu unterbinden. Sofern die Antragsgegnerin die Behauptung des Antragstellers, sie sei Ursache für die Auffälligkeiten des Sohnes, nicht nachvollziehen kann, wird anheimgestellt das Gutachten aus dem Verfahren 42 F./12 zur Kenntnis zu nehmen. Zuzugeben ist der Antragsgegnerin, dass sich die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge im vorliegenden Fall als problematisch erweisen dürfte. In weiser Voraussicht hat der Antragsteller daher im Hauptantrag die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt. Der Antragsteller versucht die Antragsgegnerin weder in ihrem Ruf noch finanziell zu schädigen, geschweige denn diese „anzuschwärzen“. Die Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe sich von Geburt an um den gemeinsamen Sohn gekümmert, ist schlicht unzutreffend. Sie hat bereits dem erkennenden Gericht gegenüber zugestanden, dass der Antragsteller sich in der Zeit nach seiner Pensionierung hauptsächlich um den gemeinsamen Sohn gekümmert hat. Die Antragsgegnerin hat morgens um sieben Uhr das Haus verlassen. Zu diesem Zeitpunkt hat der gemeinsame Sohn noch geschlafen. Der Antragsteller hat diesen aufgeweckt, ihm das Frühstück zubereitet, ihn angezogen und anschließend zum Kindergarten gebracht. Nachdem die Antragsgegnerin diese Darstellung für „nachweisbar unrichtig“ hält, erstaunt, dass sie den Nachweis nicht sogleich führt, sondern es bei der Beleihung vorbezeichneter Floskel belässt. Sofern das Gericht die Frage für bedeutsam erachtet, wird gebeten, die damalige Kindergärtnerin des gemeinsamen Sohnes darüber zu hören, wer den Sohn regelmäßig zum Kindergarten gebracht hat und ob dieser stets zu spät gebracht wurde. Die Unterstellung, der Antragsteller habe zu diesem Zeitpunkt manipulativ auf das Kind eingewirkt, ist schlichtweg absurd. In dieser Zeit wähnte sich der Antragsteller in einer familiär gefestigten Situation und hatte überhaupt keine Veranlassung, über die plötzliche Trennungsabsicht und die strafrechtlichen Vorwürfe der Antragsgegnerin nachzudenken. Erstaunlich ist jedoch, dass die Antragsgegnerin sich in ihrem Schriftsatz lediglich mit der Person des Antragstellers auseinandersetzt und hierbei nicht darüber nachdenkt, welche Auswirkungen ihre Verhaltensweisen auf den gemeinsamen Sohn haben. Der Antragsteller hält es für dringend geboten, dass der gemeinsame Sohn ein gesundes Verhältnis zu beiden Elternteilen pflegen kann. Hierbei erscheint es dem Antragsteller auch notwendig, dass Levin regelmäßigen Umgang mit seinen beiden Elternteilen pflegen kann. Der Umstand, dass zwischen ihm und der Antragsgegnerin keine persönliche Verbindung besteht, sollte insofern nicht zum Nachteil des Kindes gereichen, als es gezwungen wird, sich zwischen einem der beiden Elternteile entscheiden zu müssen. Da der Antragsgegnerin diese Sichtweise jedoch fernliegt und sie selbst nach einer psychologischen Begutachtung nicht davon Abstand nimmt, dass das gemeinsame Kind vom Antragsteller missbraucht worden sein soll, steht zu befürchten, dass Levin im Falle des Verbleibens bei der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen wird, mit beiden Elternteilen Umgang zu haben. Aus diesem Grund ist zu entscheiden wie beantragt. Mittwoch – 27. November 2013. 16:15 Uhr. Wieder einmal betätige ich die Klingel neben dem Schild „Betreuter Umgang“. Diesmal habe ich einen großen Karton dabei

Mit dem war ich vorher im Jugendamt um den Adventkalender, den ich gebastelt habe, zu zeigen. Nicht weil ich meine Arbeit zeigen will, sondern weil ich damit verhindern will, dass Levins Mama und ihre Anwältin nach dem für seine Mama so ungünstigen Gutachten eine Retourkutsche starten. Auf diesem Kalender stehen nämlich 24 Tannenbäume als grüne Kegel. Nachdem die Gutachterin das Kaktuseis kritisiert hatte, könnte ich mir gut vorstellen, dass die Anwältin jetzt die Tannenbäume als Signal für was auch immer missbraucht. Die Idee zu diesem Adventkalender habe ich zwar aus einer Ideensammlung für Weihnachtsvorbereitungen, aber inzwischen rechne ich bei dieser Anwältin immer mit Querschüssen. Da ist es gut, wenn mein Psychologe und Jugendamt wissen, wie der Kalender wirklich ausgesehen hat. Levin freut sich, Levin erzählt, Levin rechnet mit mir Matheaufgaben, wir bauen die Seilbahn fertig, er zeigt mir sein neues ferngesteuertes Auto und erzählt mir, was er in „B“ jetzt alles machen wird. Als ich mich verabschiede, habe ich nicht nur seine Arme um den Hals, Levin gibt seinem Papa zum Abschied von sich aus einem richtigen Kuss. Wie hatte seine Mutter bei der Gutachterin berichtet. Levin habe sie angstvoll gefragt, ob sie bei dem Treffen mit dem Papa nicht dabei sein könne. Wann endlich begreifen die Verantwortlichen bei Gericht und Jugendamt, was diesem kleinen Jungen angetan wird? Dienstag – 03. Dezember 2013. Die 16. Sitzung bei meinem Psychologen. Wieder geht es um die Frage „Warum handelt die Mutter von Levin so wie sie handelt“? Was bewirkte diesen für mich völlig überraschenden und radikalen Wechsel von totaler Zweisamkeit hin zu absoluter Gleichgültigkeit? Sicher, im Nachhinein betrachtet gab es Hinweise auf eine Veränderung ihrer Person. Und es gibt Hinweise auf eine geplante, also aus ihrer Sicht unbedingt notwendige Trennung, wobei die Fotos wohl tatsächlich als ein geradezu willkommenes „Geschenk“ zu werten wären. Genauso wäre aber auch die These zu verifizieren, dass die Fotos selbst Auslöser einer zusätzlichen Projektion sind und die aus ihren frühkindlichen Erfahrungen bedingten Projektionen, die in ihrem Bewusstsein bereits die Trennung manifestiert hatten, verstärkt haben. Ist ihr Handeln bestimmt von einem Bild, von einem Erlebnis, einer Erfahrung in ihrer frühesten Jugend? Sie wurde im Alter von ungefähr sechs bis acht Monaten adoptiert. Wochen vorher wurde sie abrupt von den für sie wichtigsten Bezugspersonen getrennt. Die Ursache dieser Trennung kenne ich nicht, nur die Tatsache. Sie weigert sich, auch nur den geringsten Hinweis auf ihre leiblichen Eltern aufzunehmen. Das an sich ist schon ungewöhnlich. In unserem täglichen Umgang innerhalb unserer harmonischen Dreiergemeinschaft kristallisierte sich mit zunehmendem Alter von Levin ein, auch von außenstehenden Personen wahr-genommenes Problem heraus. Christel litt zunehmend darunter, dass Levin bei allem was ihn gedanklich beschäftigte, was ihm zugestoßen war oder was er gerade tat, immer den Papa fragte. Sie sagte das auch immer wieder. Auch im Gutachten wird deutlich, dass sie die wenigen Stunden, die sie mit Levin verbracht hatte, als Highlight darstellt und zweifellos auch genossen hat. Aber in ihren Äußerungen treten Verlustängste zu Tage, Ängste, dass Levin sie zunehmend nicht mehr brauche. Die Testergebnisse von Levin bestätigen mehr als deutlich, den Wunsch nach mehr Distanz zur Mutter. Nach dem Gespräch mit meinem Therapeuten setze ich mich dann doch noch einmal mit seinen Ausführungen auseinander. Lege ich seine Ausführungen zugrunde, hat Levins Mutter die einschneidende Trennung von ihren Hauptbezugs-personen, ihren Eltern, nicht verarbeitet, weigert sich jedoch darüber nachzudenken und projiziert ihre eigenen Erfahrungen jetzt auf eine andere Person. Ich bin es, der ihr den Sohn wegnimmt. Sie muss Levin beschützen, sie muss ihm die Trennung von der Mutter, von seiner „wichtigsten“ Bezugsperson ersparen. Die Gefahr muss beseitigt werden, der Papa muss „eliminiert“ werden. Levins Mama weigerte und weigert sich, die eigene Geburtsurkunde einzusehen. Sie hat auch mir die Zusicherung abverlangt, niemals danach zu fragen – egal aus welchem Grund. Bei unserer Heirat hätte ich keinen Einblick erhalten sollen, da diese Eltern für sie nicht existieren. Das habe ich akzeptiert, es war ihre Entscheidung. Heute, nach vielen Gesprächen mit Fachleuten, die mich bei der Aufarbeitung dieser Ereignisse begleiten, muss ich darüber nachdenken. Die ungeheure Abhängigkeit zu ihrer Adoptivmutter ist in ihrem ganzen Freundeskreis bekannt. Ehemalige intime Freunde von ihr wissen das wie ich. Die Mutter, die nach eigenem Bekunden keine Freunde hat, die selbst von ihrem eigenen Mann als aggressiv, rücksichtslos und eigensinnig beschrieben wird, konnte sich immer auf die Hilfe ihrer Christel verlassen. Die Schwester suchte ihre leiblichen Eltern und wendete sich zeitweise ganz von ihrer Adoptivmutter ab. Christel blieb immer auf der Seite der Adoptivmutter – ihrer Retterin. Bei Wikipedia finde ich den Begriff „Projektive Identifikation“. Dort ist ausgeführt, dass es sich um ein Konzept eines psychischen Mechanismus handelt, der von Melanie Klein56 im Rahmen ihrer Forschungen zu frühkindlichen Abwehrmechanismen beschrieben und weiterentwickelt wurde. Danach bewirkt die Projektion, dass der Mensch, welcher Ziel der Projektion ist, sich in seinem Verhalten den Erwartungen des Projizierenden anzugleichen beginnt und diese im Rahmen von dessen manipulierendem Verhalten erfüllt. Der Projizierende nimmt nur das wahr, was in die eigenen Vorstellungen passt. Nicht Passendes wird nicht wahrgenommen oder weniger gewertet (selektive Wahrnehmung). Daneben steht der Begriff Institutionelle Abwehr 57 als Synonym wie psychosoziale Kompromisslösung und psychosoziales Arrangement. 58 Als gleichbedeutend findet man den Begriff Kollusion, auch den Begriff psychosoziale Abwehr. Gemeint ist damit, dass Personen Abwehr und kompensatorische Funktionen ausüben können. Einmal können die angebotenen Rollen vom Einzelnen zum Zweck der individuellen neurotischen Abwehr benutzt werden, andererseits übernehmen sie sekundär die Befriedigung neurotischer Bedürfnisse. Erich Neumann59 spricht von einer Sündenbockpsychologie. Sie deckt sich mit dem entwicklungsgeschichtlichen Stadium des Narzissmus. Dabei kommt es zu einem Kreislauf der Gewalt in Form von äußerer Ausgrenzung. Hierdurch werden alle mit dem wertidentischen Bewusstsein nicht übereinstimmenden Inhalte auf eine Person übertragen, die nun zur Zielscheibe aller verdrängten destruktiven Affekte wird. Nach dem Lesen dieser und anderer Ausführungen habe ich zwar immer noch keine befriedigende Erklärung für Ihr Handeln. Aber der Ablauf der letzten 18 Monate, ihrem fast schon als pathologisch zu bezeichnendem Eifer immer wieder neue Vorwürfe zu erheben, lässt neben dem Schluss „kriminelles Handeln zum eigenen Vorteil“ auch zu, dass es als psychisch motiviertes geplantes Handeln unter Zuhilfenahme krimineller Methoden gesehen werden kann. Mit Blick auf die erzielte Wirkung ist dieser Unterschied marginal. Ein kleiner Junge muss leiden, ist traumatisiert mit nicht absehbaren Folgen für die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung, ist zum Spielball von Interessen einer Familie geworden, deren Oberhaupt mit eiserner Hand regiert und den eigenen Machtanspruch als Maß aller Handlungen sieht. So gesehen, ist es egal, ob kriminell oder psychisch bedingt kriminell. 56 Melanie Klein, österreichisch-britische Psychoanalytikerin. 57 Stavros Mentzos: Neurotische Konfliktverarbeitung; Einführung in die psychoanalytische Neurosenlehre unter Berücksichtigung neuerer Perspektiven. (= Geist und Psyche. Bd. 42239). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt a. M. 1992. 58 Annelise Heigl-Evers, F. Heigl: Die psychosozialen Kompromissbildungen als Umschaltstelle innerseelischer und zwischenmenschlicher Beziehungen. In: Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik. 14, 1979. 59 Erich Neumann: Tiefenpsychologie und neue Ethik. (= Geist und Psyche. Bd. 42005). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt a. M. 1985, ISBN 3-596-42005-9. Donnerstag – 05. Dezember 2013. Es wird immer schwieriger, die vielen Anträge, Erwiderungen, Einzelverfahren und die dazu gehörenden Schriftsätze und Beschlüsse übersichtlich anzuordnen. Amtsgericht „S“ – Beschluss Verfahrenskostenhilfe. 26.11.2013. Der Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat das alleinige Sorgerecht nach § 1626a BGB. Die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Antragsteller würde zugleich den Entzug derselben auf Seiten der Antragsgegnerin beinhalten. Die Voraussetzungen dazu nach § 1656 BGB liegen dazu aber nicht vor. Das Umgangsverfahren 42F…/12 ist noch nicht abgeschlossen. Der Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und das im genannten Verfahren eingeholte Gutachten sind zwar positiv für den Antragsteller ausgegangen, woraus sich aber keine Kindeswohlgefährdung seitens der Antragsgegnerin herleiten lässt, zumal die gerichtliche Wertung des Gutachtens noch aussteht. Der sorgeberechtigten Mutter ist das Recht zuzugestehen, begründeten Verdachtsmomenten, die aus ihrer Sicht vorliegen, nachzugehen. Was den Hilfsantrag angeht, so kommt ein gemeinsames Sorgerecht nach § 1626a Abs. 2 BGB derzeit nicht in Betracht. Denn unstreitig besteht keine Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, gemeinsame Entscheidungen zum Wohle des Kindes sind nicht möglich. Und am 26.11.2013 legt die gegnerische Anwältin Beschwerde zum Umgangsrecht ein. Es scheint der Kindesmutter ganz wichtig, dass der Kontakt ihres Sohnes zum Vater so schnell als irgend möglich wieder unterbunden wird. Der Sohn stellt kritische Fragen und vor allem wird deutlich, dass er sich durch den betreuten Umgang emotional wieder von ihr entfernt. Deshalb der Antrag an das Familiengericht: Gegenanwältin an Amtsgericht „S“ 26.11.2013. wg. Regelung des Umgangs legen wir gegen den Beschluss des Amtsgerichts „S“ vom 07.11.2013 zugestellt am 12.11.2013 hiermit sofortige Beschwerde ein deren Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibt. Wir fügen eine Kopie der angefochtenen Entscheidung bei. 14. Januar 2014. Gutachterin an das Amtsgericht „S“ 23.12.2013 (.)nehme ich zur übersandten Beschwerde-begründung vom 09.12.2013 durch Frau Rechtsanwältin Schwarzenberger, innerhalb der mir gesetzten Frist, wie folgt Stellung: Der Beschwerde ist nicht abzuhelfen. Das Gericht hat den Befangenheitsantrag gegen mich meines Erachtens zu Recht nicht stattgegeben. Ich fühle mich nach wie vor nicht befangen. Die durch die Prozessbevollmächtigte vorgebrachte angebliche, offenkundige Befangenheit ist nicht gegeben. Das Vorbringen von Frau Rechtsanwältin Schwarzen-berger ist nicht verständlich, widersprüchlich und im Ton vergriffen. Frau Rechtsanwältin Schwarzen-berger behauptet zunächst, wie auch schon in vergangenen Schriftsätzen, dass ich kein Telefonat mit dem Zeugen Krautmann geführt habe (Seite 2 oben) sagt dann jedoch zum ersten Mal in dieser Angelegenheit, dass ich ein Telefonat mit Herrn Krautmann geführt habe. Zwar behauptet sie, dass dies zu einem anderen Verfahren geführt wurde, gleichwohl ist dies ein vollkommen neuer Sachverhalt, den sie nun vorbringt und entspricht nicht dem zuvor immer wieder vorgetragenen Sachverhalt, dass ich kein Telefonat geführt haben soll. Dass ich angeblich kein Telefonat mit Herrn Krautmann geführt habe, soll ja selbst Herr Krautmann bestätigt haben. Es ist soweit festzuhalten, dass neben Frau Rechtsanwältin Schwarzenberger auch Herr Krautmann falsch vorgetragen hat. Wie Frau Rechtsanwältin Schwarzenberger darauf kommt, dass nun anscheinend doch ein Telefonat mit Herrn Krautmann geführt wurde, wie ich immer gesagt habe, dies jedoch zu einem anderen Verfahren, entzieht sich meiner Kenntnis. Es kann sich jedoch meines Erachtens nur um eine mündliche Auskunft des Herrn Krautmann handeln, da ich lediglich mit diesem gesprochen habe. Fakt ist jedenfalls, dass der Inhalt des Telefonats, wie wiedergegeben, nach wie vor richtig ist und die Behauptung von Frau Rechtsanwältin Schwarzenberger nicht zutrifft sowie darüber hinaus im Ton vergriffen ist, wenn sie von „unfasslicher Schlampigkeit“ spricht. Hier könnte man daran denken, ihr Schreiben wegen der Widersprüche als schlampig zu bezeichnen. Hinsichtlich der angeblich anderen Sache kann ich mich an eine solche nicht erinnern. Frau Rechtsanwältin Schwarzenberger soll bitte das Verfahren benennen, würde dies doch eventuell die Äußerung von Herrn Krautmann erklären, sollte er das Verfahren verwechselt haben. Zu Recht führt sie aus, dass auch ihr Vorbringen nicht ausreicht, um mich als befangen anzusehen. Ferner führt sie dann wieder an, dass ein Telefonat mit dem Zeugen Krautmann nicht geführt wurde, was wieder im Widerspruch steht zu dem zuvor selbst Gesagten. Die von mir zusammenfassend getätigten Feststellungen sind wahr und Herr Krautmann hat gerade darauf hingewiesen, dass das Kind sich nicht ihm gegenüber in spielerischer Situation geäußert hat. Da ich diesbezüglich immer bei der Wahrheit geblieben bin, habe ich weder die Unwahrheit gesagt noch eine Aussage verfälscht, wie mir von Frau Rechtsanwältin Schwarzenberger nun vorgeworfen wird. Weit von mir weise ich den Vorwurf, dass ich ein bestimmtes Ergebnis des Gutachtens „erreichen wollte“. Ich bin und bleibe bei meiner Begutachtung immer neutral. Auch die Täuschungsabsicht weise ich von mir, muss jedoch sagen, dass ich die Aussage des Herrn Krautmann und die damit zusammenhängenden Schriftsätze der Frau Rechtsanwältin Schwarzenberger nicht nachvoll-ziehen kann und eher dort eine versuchte Täuschungshandlung erkenne. Der Antrag auf Entpflichtung meiner Person ist zurückzuweisen. Donnerstag – 16. Januar 2014 – 13:45 Uhr. Die Verhandlung zum Umgang +13411 Std. Was wird sie bringen? Wird es wieder, wie bisher üblich, einen Hubschrauberauftritt also eine atemlos hereinstürmende Anwältin geben, die dann dem Richter wichtige neue Erkenntnisse auf losen Blättern in die Hand drückt und von skandalösen Enthüllungen zu berichten weiß? Oder wird sie Anträge stellen, die eine sofortige Aussetzung des Umgangs mit schwersten psychischen und körperlichen Belastungsmerkmalen bei Levin begründen? Nein! Diesmal kommt sie fast zu spät und ihre erste Frage ist: „Hat der Herr Bertram bei seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe angegeben, dass er Unterhalt zahlt?“ Die Frage wird von meiner Anwältin, die heute in Vertretung meines Anwaltes anwesend ist, dahin verwiesen, wo sie hingehört, nämlich in eine formale Anfrage. Die Antwort ist der Anwältin aber gar nicht wichtig. Sie wollte die Sitzung nur mit einem möglichst negativen Beginn für mich eröffnen. Was mich dabei fasziniert ist die Tatsache, dass sie bewusst die Spielregeln der Kommunikation anwendet. Sie lenkt das Gespräch zu Beginn sofort weg von der Sachebene und führt es in eine emotional bestimmte Kommunikation, die es erlaubt die handelnden Personen herabzusetzen, ohne dafür eine Begründung liefern zu müssen. Ich begegne Ihr ruhig mit dem Hinweis, dass Sie hier und jetzt keinen Anspruch auf eine Antwort hat, wohlwissend, dass sie über Informationen verfügen muss, die sie eigentlich nicht haben dürfte. Wichtiger für mich ist die Anwesenheitsliste. Ich bin erstaunt, dass die Vertreterin des Jugendamtes nicht anwesend ist. Auch die Leiterin des „Betreuten Umgangs“ ist offensichtlich nicht geladen. Was hat sich der Richter dabei gedacht? Der wichtigste Partner, das Jugendamt wurde nicht geladen. Und so kann Frau Anwältin ungehindert von furchtbaren und schwerwiegenden Schäden körperlicher und seelischer Art nach den Umgängen sprechen. Es ist niemand da, der ihr widersprechen kann. Doch, das erste Mal seit 20 Monaten darf ich mich äußern, begleitet von ständigen Einwürfen der gegnerischen Anwältin. Ich frage mich, ob die Kommunikationsregeln vor Gericht ausgesetzt sind, oder ob die Anwältin bei Fortbildungsveranstaltungen zu Kommunikation und Gesprächsführung nicht aufgepasst hat. Wie ich denn die Begegnungen mit Levin empfinde, fragt der Richter. Statt der im Gutachten geforderten zwei Termine pro Woche fanden ja mal gerade vier in acht Wochen statt. Ich kann meine Empfindungen nicht zurückhalten und beginne mit der letzten Begegnung gerade vor einer Woche. Ich erzähle, dass ich vor Beginn der Begegnung das aus meiner Sicht niederträchtige Verhalten von Levins Großmutter und seiner Mutter ertragen musste. Das ich dann mit viel Beherrschung meinem Sohn begegnen musste, der ja nicht wissen soll, was seine Mutter ihm und seinem Vater antut. „Wie immer zu diesen Treffen, bin ich einige Minuten früher da. Als ich vor dem Haus ankomme, stehen die Großeltern und Levins Mutter auf der anderen Straßenseite und amüsieren sich „köstlich“ über den Vater, der wie ein Bittsteller an der Pforte klingeln muss, um seinen Sohn zu besuchen“. Dass ich das als unwürdig empfinde und ein solches Verhalten nichts gemein habe mit der immer wieder herausgestellten Angst der Mutter um ihr Kind. Das kann ich noch äußern, bevor mir die Anwältin entgegenhält, was das mit dem Umgang zu tun hat. Ich erzähle dann natürlich auch von den herzlichen und heftigen Umarmungen meines Sohnes, dem Fragen nach dem Wiedersehen und dem Kuss beim Verabschieden. Ich berichte auch von dem Basteln und Bauen und von dem ausgelassenen Fange-Spielen an der „Höhle“, von dem Mathematikexkurs zu seinen Hausaufgaben und anderem. Kommentar der Anwältin: „Er schüttet das Kind mit Geschenken zu. Da ist es kein Wunder, wenn ein Kind lacht“ Natürlich greift der Richter diesen Kommentar gerne auf und stellt sogar die Frage ob denn das erlaubt wäre. Wer ist hier denn Richter? Ein Papierflugzeug und ein Lego Auto zum Zusammenbauen in vier Begegnungen sind also „Kaufgeschenke“. Das Levin diese mit mir zusammenbaut und sie sogar noch in den Räumen des Umgangs verbleiben, ist nicht relevant. Ich kann dem Richter sagen, dass die Leiterin des Betreuten Umgangs dieses gemeinsame Spiel sogar ausdrücklich als positiven Aspekt bewertet. Aber mich beschleicht das Gefühl, dass er das nicht hören will. Levins Mama wird natürlich auch gefragt und berichtet. Fast entschlüpft mir die Bemerkung „Ich habe es doch gewusst“. Aber ich beiße mir auf die Zunge und schweige. Dann erfüllt die sorgenschwangere, von Verantwortung für den Sohn erfüllte Stimme der Mutter den Raum: „Ja, Levin freut sich auf die Treffen mit dem Vater, er geht gerne hin.“ Wenn ich jetzt in den Spiegel schauen könnte, würde ich wohl ein selten verblüfftes Gesicht sehen. Levins Mutter, die immer wieder betont, dass Levin seinen Vater nicht sehen will, gibt zu, dass er sich freut! Was ist denn da passiert? Zeigt sie plötzlich Kooperationsbereitschaft zum Umgang, um zu verhindern, dass ihr das Sorgerecht entzogen wird? Oder ist sie doch zur Vernunft gekommen und zeigt erste Reue? Aber im gleichen Moment ist jeder Gedanke an Einsicht, Kooperation oder Reue wieder verflogen. „Die Treffen mit dem Vater sind für Levin so belastend, dass er in seiner Entwicklung wieder zurückfällt, er zeigt schwerste Auffälligkeiten, schläft nicht mehr allein, hat Alpträume, reagiert aggressiv und fällt in eine kleinkindliche Sprache zurück. Deshalb muss jeder Kontakt mit dem Vater unterbrochen werden. Als Mutter kann sie weitere Treffen mit dem Vater nicht dulden und fordert die sofortige Einstellung der Kontakte.“ Und die Anwältin folgt gleich noch mit einem Exkurs über die Literatur zu diesem Thema. Die Gerichtsbeiständin von Levin äußert zwar, dass sie nach Rücksprache mit Levin diese Einschätzung der Mutter nicht teilt und das sie auf Grundlage des Gutachtens und eigener Beobachtung einen unbetreuten Umgang für unbedingt notwendig hält, aber sie wird von der gegnerischen Anwältin kurz und heftig abgeblockt. Als sie sich wehrt und der Anwältin vorhält, sich im Ton zu vergreifen und der Sache zu schaden, wird sie erneut als nicht kompetent und einem Betrug huldigend bezeichnet. Ich kann nur noch fassungslos zuhören und vor allem kein Verständnis für den Richter aufbringen. Warum lässt er zu, dass die gegnerische Anwältin die Gerichtsbeiständin von Levin beleidigt? Obwohl die Mutter von Levin zum x-ten Mal dieselben Vorwürfe gebetsmühlenhaft vorbringt, unterbricht er sie nicht und fragt nicht nach. Er lässt zu, dass die Mutter sich widersprechende Aussagen macht. Warum fragt er mich, ob ich jemanden kenne, der für einen längeren Zeitraum die Treffen mit Levin begleitet, um dann sofort zu kommentieren, dass die Mutter das nicht zulässt. Und warum wirft er dann plötzlich ohne Grund und Anlass das Thema Missbrauch in den Raum und bietet damit der Anwältin wieder eine Plattform für ihre weitschweifigen Ausführungen über angeblich unwiderlegbare Beweise von stattgefundenen Missbräuchen. Die Mutter ergänzt dann mit leidgeprüfter Stimme, dass Levin im Haus jeden Ort benennen kann, an dem ihn sein Vater missbraucht hat. Und es sind doch so viele Orte, die er benennen kann und zu denen er seiner Mutter auch Detailschilderungen geben kann. Weil das alles so schwierig ist, weil das alles so belastend ist, hat sie ja seit Wochen keine Zeit gehabt, sondern ausgerechnet erst zwei Stunden vor der Verhandlung mit dem Kinderarzt telefonieren können. Dieser hat ihr, wie nicht anders zu erwarten auf ihren telefonischen Bericht hin, zu einer Therapie geraten. Ich habe richtig gehört, sie war nicht mit Levin dort, sondern hat ihm die Symptome am Telefon geschildert. Der Kinderarzt hält es dann für dringend erforderlich, eine neue Therapie zu beginnen und den Kontakt zum Vater zu unterbinden. Wie Hohn klingt es, als sie wieder mal über angebliches Bettnässen als Beweis für einen Missbrauch spricht. Wie oft habe ich schon niedergeschrieben, dass Levin nach Meinung dieses Kinderarztes das Problem Einnässen auswachsen wird. Merkt der Richter nicht, dass wir alle an der Nase herumgeführt werden? Merkt er nicht, dass sich die Mutter eklatant widerspricht? Nein, er hört interessiert zu und man merkt ihm an, dass er mir am liebsten gesagt hätte, lassen sie doch endlich ihre unsägliche Forderung nach Umgang fallen. Levin freut sich auf seinen Vater und entwickelt dann immer neue Ängste, Alpträume und Aggressionen. Vor wem oder vor was hat denn der Richter so viel Respekt, dass er es nicht wagt, Beleidigungen zu unterbinden, offensichtliche Unwahrheiten zu hinterfragen und eine Entscheidung zu fällen? Wer in diesem Kreis von „Fachleuten“ denkt wenigstens einen kurzen Moment an das kleine Kind, dass instrumentalisiert, herumgeschubst und traumatisiert wird? Dann stellt der Richter plötzlich fest, dass die Psychologin aus dem betreuten Umgang sich nicht geäußert hat, dann stellt er fest, dass vom Jugendamt keine Stellungnahme vorliegt und deshalb schiebt er die Entscheidung auf einen noch zu benennenden Termin. Mein Anwalt fordert eine Untersuchung der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Die Gegenanwältin kontert sofort, dass sie es noch nie erlebt habe, dass eine Mutter von Staatsanwalt, Jugendamt, Prozessbeistand und Gutachterin so schändlich beschuldigt und behandelt wird. Der Richter schweigt und geht auf die Forderung meines Anwaltes nicht ein. Das kann ich nicht entschuldigen. Den Antrag meines Anwaltes auf Entscheidung nimmt er entgegen. Ich bewerte meine Redezeit nur noch als Quotenregelung. 5 % für den Kindsvater, Anwalt und Gerichtsbeistand, 95 % für Kindesmutter und Anwältin. Schon während meiner Schilderungen und dann umso intensiver in der Art und Weise der Gesprächsführung des Richters beschleicht mich das Gefühl, dass wir an einem Scheidepunkt angekommen sind. Nicht Kindeswohl, nicht Recht stehen als zu erhaltende Werte im Fokus, sondern eine Regelung durch Verzicht. Als die Entscheidung zum unbeschränkten Umgang an den Richter herangetragen wird, wechselt er das Thema und stellt an Levins Mama die Frage: „Was gibt es Neues an der Missbrauchsfront“? In diesem Moment wird mir klar, dass er keine Entscheidung fällen will. Er setzt auf Zeit und auf Entfremdung. Noch einige Monate hin und man kann damit rechnen, dass Levin seinen Vater nur noch als Zaungast begreift. Denn für Levin ist es ja der Vater, der ihn verlassen hat. Damit hat der Richter eine Lösung gefunden, die ihn von der Last der Entscheidung befreit. Wie hat die gegnerische Anwältin doch so schön verklausuliert gefordert? Warum sehen sie es denn nicht ein, dass sie für Levin nur belastend sind und lassen ihn und seine neue Familie in Ruhe leben. Ich habe das Gefühl, dass der Richter sich ihr angeschlossen hat. Mir wird bei diesem Gedanken übel und meine Achtung vor unserem Recht schwindet. Es ist aber nicht nur die Achtung vor dem Recht, das da schwindet, es ist auch die Achtung vor dem Vertreter des Rechts. So wird also beim Familiengericht gearbeitet und entschieden. Nur noch einige Monate und Levin selbst wird sagen, dass er den Mann, der sein Vater ist, nicht mehr unbedingt sehen muss. Der neue Partner der Mutter ist ja jederzeit mit X-Box etc. für ihn da. Damit ist das Problem im Sinne der Anwältin im Sinne, ihrer Philosophie „Mutter-Kind“ gelöst. Die Gedanken, die mich jetzt bewegen, kann, nein darf ich nicht niederschreiben. Ich weiß nur eines. Ich bin nicht der Einzige in diesem Verfahren, der diese Gedanken hat und deshalb werde ich den Kurs des ruhigen Abwartens verlassen. Mein Sohn – und jetzt schreibe ich bewusst mein Sohn – darf nicht zum Spielball von Klüngelei und Seilschaften werden. Nach der Sitzung höre ich zwar die leisen Stimmen, dass Levins Mama in ihren Ausführungen und ihrem Verhalten schizoide Züge aufweist, aber laut sagt es niemand. Was kann ich tun? Ich erinnere mich an die Vorgaben für den Dienstgebrauch in meiner aktiven Zeit als Schulleiter und finde auch den Beleg in einer Schrift des Landesjugendamtes von A. Steinbüchel 60. 60http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/rechtlicheberatung/dokumente_82/Handlungsmoeglichkeiten__Kindeswohlgefaehrdung.pdf. Die Vorgehensweise beim Verdacht einer Kindeswohl-verletzung ist nicht immer eindeutig. Personen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, müssen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes-wohlgefährdung haben. Gewichtige Anhaltspunkte sind tatsächliche Umstände, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten61. Was genau unter einer Kindeswohlgefährdung zu verstehen ist, ist im SGB VIII nicht geregelt. Es handelt sich um einen wertenden Begriff, der im Einzelfall auszulegen ist,62. Es muss eine nachhaltige und erhebliche körperliche, seelische oder geistige Verletzung drohen. Auf die familiäre Situation heruntergebrochen gilt, dass bei Kindeswohlgefährdung die Sorgerechtsregelungen und Umgangsrechtsregelungen durch das Familiengericht in Betracht kommen. Ist das Kindeswohl gefährdet, kann jeder Elternteil entsprechende Anträge beim Familiengericht einreichen. Zudem ist das örtlich zuständige Jugendamt verpflichtet, bei Kenntnis solcher Umstände, von Amts wegen ein entsprechendes familiengerichtliches Verfahren einzu-leiten. Die gerichtlichen Maßnahmen richten sich dabei vornehmlich nach § 1666 BGB. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet, können gerichtliche Maßnahmen durch das Familiengericht getroffen werden. Eingriffe sind dabei in jedem Fall gerechtfertigt, wenn das Kind bereits einen Schaden erlitten hat. 61 Bringewat in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 8a Rnr. 35. 62 Zu den Einzelheiten vgl. Bringewat, a. a. O., § 8a Rnr. 24 ff.; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Auflage 2011, § 8a Rnr. 13a ff. Die Feststellung „erlittener Schaden und Gefahr für die Gesundheit“ haben der Familienrichter und das Jugendamt seit sechs Monaten auf dem Tisch. Beide können unabhängig voneinander tätig werden. Wo wird der § 1666 angewendet? In einem anderen Leitfaden finde ich den Hinweis: „Zum Schutz der betroffenen Kinder kann das Familiengericht, wenn es Kenntnis erlangt, auch von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte. Das kann erfolgen durch einen Antrag des Jugendamtes, durch eine Anregung Dritter, die einen Gefährdungstatbestand mitteilen – z. B. Schule oder Nachbarn, aber auch wenn das Gericht auf sonstige Weise – z. B. aufgrund eines anderen Verfahrens – von einer Gefährdung eines Kindes erfährt. Auch das Jugendamt hat unter Hinweis auf §§ 8a SGB VIII § 157 FamFG die Möglichkeit das Familiengericht anzurufen, wenn es ein Tätigwerden des Gerichts für erforderlich hält. Zu Beginn prüft das Familiengericht, ob aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse eine Sofortmaßnahme geboten ist, die auch ohne einen Anhörungstermin ergehen kann. In diesem Fall erlässt es zum Schutz des Kindes eine einstweilige Anordnung, welche die Gefahr abwenden soll. Das hätte das Familiengericht bereits nach Empfang des Gutachtens machen müssen. Im Fall von Levin haben Jugendamt und Familiengericht ein Gerichtsgutachten vorliegen, in dem eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird und dringend Maßnahmen zur Abhilfe gefordert werden. Weder Jugendamt noch Gericht reagieren. Das Jugendamt hat Kenntnis von den Schilderungen der Schulleiterin. Was tut es? Es wartet auf das Familiengericht. Das wiederum kümmert sich nicht um das von ihm selbst veranlasste Gutachten. Das Unterlassen dieser Maßnahmen durch Jugendamt und Gericht zur Kindeswohlgefährdung sehe ich als unterlassene Hilfeleistung – in diesem Fall sogar als Körperverletzung. Donnerstag – 16. Januar 2014. Egal wie ich es betrachte, eine Tatsache kann ich nicht leugnen. Levins Mama hat alle Trümpfe in der Hand. Da kein Verfahrensbeteiligter den kleinen Jungen direkt wegen des Wahrheitsgehalts der Behauptungen befragt, ist der Spekulation freier Raum gegeben. Die Mutter behauptet, dass Levin unter den Umgangsterminen leidet und niemand wagt es, diesen kleinen Jungen deshalb zu befragen. Sie behauptet, dass Levin jeden Raum und jede Stelle benennen kann, an denen er missbraucht wurde und niemand wagt es, die Mutter zu kritisieren oder Levin zu fragen. Ich darf mit Levin nicht frei sprechen. Die Mutter kann alles Mögliche erzählen, sie kann ihn manipulieren und niemand kann es verhindern. Ich sehe den Missbrauch des Kindes durch die Mutter, ich sehe die Traumatisierung des Kindes durch die Mutter, ich sehe die tiefgreifende Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter und darf nichts sagen. Diejenige, die Gerichtsbeiständin, die sogar von Amts wegen von Körperverletzung spricht, wird vom Gericht auf Betreiben der gegnerischen Anwältin nicht beachtet. Ein immer wieder nachdrücklich an mich angetragener Rat und Gedanke nimmt Gestalt an. Diese Aufzeichnungen an eine Redaktion schicken und damit öffentlichen Druck erzeugen, endlich etwas für den kleinen Mann zu tun. Ich brauche Unterstützung, denn die Entfremdung zwischen Levin und mir wird von Tag zu Tag stärker. Levin fragt mich, warum ich ihn nur selten treffe. Er fragt mich, wann ich ihn denn wiedersehen will. Levin glaubt, dass ich es bin, der ihn nicht sehen will. Er glaubt, dass die Fotos, die er gemacht hat, schuld an der Trennung vom Vater sind. Er hat ein schlechtes Gewissen. Der Papa kommt immer mal wieder für eine Stunde und seine Mutter spricht von bösen Dingen, die der Papa getan hat und weshalb sie weinen muss und den Papa nicht mehr sehen will. Sie spricht nebulös von bösen Dingen, die er nicht einordnen kann, da er ja nicht weiß, was die Mama meint. Szenario à la Mama: „Mama, hier hat mich Papa missbraucht“. Momente später bleibt er an einer anderen Stelle im Haus stehen und erklärt „hier hat er mich auch missbraucht“ Das tut er

an vielen Orten im Haus, er benennt jeden Ort an denen ihn sein Papa missbraucht hat. Levin spricht nicht nebulös von irgendetwas, sondern er spricht von Missbrauch. Und Momente, Stunden oder Tage später sagt er seiner Mama, dass er sich freut, den Papa zu sehen. Dann sieht er ihn, spielt mit ihm, umarmt und küsst ihn zum Abschied und zeigt danach schlimme körperliche und seelische Auffälligkeiten wie Alpträume, Einnässen und Einkoten. Das ist keine Fantasie, sondern Realität wie sie wörtlich von Levins Mama in der Verhandlung am 16.01.2014 geschildert wurde. Der Richter hört das, zeigt keine Regung, fragt nicht nach, oder äußert sich zu dieser Schilderung. Er fragt nicht einmal woher Levin plötzlich wissen soll, was Missbrauch ist oder was damit gemeint ist. Es bedarf keines Psychologen und keines Therapeuten, noch nicht einmal einer geschulten Fachfrau oder eines geschulten Fachmannes, um die Absonderlichkeit dieser Schilderung zu erkennen. Wie kann man denn annehmen, dass ein siebenjähriges Kind von Missbrauch reden kann. Wenn es allein durch die Verwendung dieses Begriffs die Verwerflichkeit eines solchen Handelns erkennt, kann es sich nicht gleichzeitig freuen, gerade den zu treffen, dessen Handeln es doch als verwerflich und falsch wertet? Aber niemand geht auf diese Widersprüche in der Schilderung der Mutter ein. Richter, gegnerische Anwältin und andere Beteiligte tun nachgerade alles, um zu verhindern, dass Levin gefragt wird. Die einen, weil sie Angst davor haben, dass er deren Behauptungen in das Reich der Lügen und Verleumdungen verweist. Dann hätte man ein Problem. Wie kann man dann noch das lange Zögern über 21 Monate begründen? Also bloß nicht fragen. Die anderen, weil ihnen die Anwältin Parteilichkeit unterstellen könnte. Damit entwickeln sich die seelischen und körperlichen Schäden bei Levin weiter, vertiefen sich und beeinflussen seine Entwicklung erheblicher als viele ermessen können. Ich sehe das, ich weiß das, aber ich muss schweigen. Aber was passiert, wenn sich Medien wie Stern TV einmischen? Sehe ich es positiv, dann wird das Lügengebäude der Mutter eingerissen, denn Journalisten unterliegen nicht den formalen Zwängen. Levin kann mit viel Hilfe wieder Vertrauen aufbauen und die Schäden an seiner Seele allmählich überwinden. Sehe ich es negativ, dann mischen sich, neben ehrlichen Streitern für Gerechtigkeit auch Gruppierungen ein, deren Hilfe mir kalte Schauer der Abscheu bescheren würden. Das will ich auf keinen Fall. Es ist ein Teufelskreis. Ich schiebe die Entscheidung der Veröffentlichung hinaus und rufe die verantwortliche Fachkraft beim Jugendamt an. Ich berichte kurz von dem Verhandlungsablauf und bitte das Jugendamt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine weitere Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter abwenden. Den lakonischen Hinweis, dass ich das schriftlich machen müsse, nehme ich auf und gebe zur Kenntnis, dass ich am 20. Januar mit meinem Anwalt die weiteren Schritte absprechen werde. Montag – 20. Januar 2014. Mein Anwalt ist aus dem Urlaub zurück. Ich warte bis zum Mittag mit meinem Anruf. Als ich ihn erreiche, mache ich keinen Hehl aus meinem Zorn über das Verhalten des Richters und das, aus meiner Sicht mangelnde Interesse beim Jugendamt und meiner großen Sorge, dass Levin mit ungeheurer Energie der Familie seiner Mutter von mir entfernt wird und dass er zunehmend körperlichen und seelischen Schaden nimmt. Mein Anwalt hatte sich bereits mit seiner Kollegin besprochen und sagt mir, dass er nach diesem Gespräch meine Sorge nicht nur teilt, sondern es unbedingt für nötig hält, einzugreifen. Er warte noch auf das Verhandlungsprotokoll und reagiere dann. Einigermaßen beruhigt lege ich auf. Dienstag – 21. Januar 2014. Pünktlich um 9:00 Uhr treffe ich bei meinem Psychotherapeuten ein. Er tut mir fast schon leid. Immer dann, wenn er eigentlich mit mir anfangen will, über Perspektiven zu sprechen und die persönlichen Erfahrungen in ein produktives in die Zukunft projiziertes Aufarbeiten zu leiten, stehe ich in seinem Zimmer und lasse erst einmal Frust ohne Ende ab. Ich berichte von der Verhandlung, von der Untätigkeit des Richters, von der abstrusen widersprüchlichen Schilderung von Levins Mama, von dem zaghaften Versuch der Gerichtsbeiständin von Levin den Richter zu einer Entscheidung zu drängen und dem gewaltigen Fachliteratur-Exkurs der gegnerischen Anwältin, in Verbindung mit ihrer exponierten Stellung in einer ministeriellen Arbeitsgruppe. Nicht zuletzt von dem Antrag meiner Anwältin auf unbetreuten Umgang. Er hört sich das alles an. Irgendwann schüttelt er den Kopf und äußert vorsichtig, dass einiges vermuten lässt, dass man bei Gericht wohl den Diskurs mit der gegnerischen Anwältin nicht gerne führt. Er versucht mich auch darauf vorzubereiten, dass man es bei Gericht wohl lieber sehen würde, wenn ich warten würde, bis Levin so in einigen Jahren eventuell das Unrecht seiner Mutter selbst erkennt. Zwei Stunden später bin ich bei meinem Anwalt und spreche ihn auf diese Wertung, die sich ja auch mit meinen Gedanken deckt, an. Und ich sage ihm, dass ich nicht länger gewillt bin, brav und duldsam zuzuschauen, wenn mein Sohn von seiner Mutter und deren Familie seelisch missbraucht wird, dass ich mich an die Öffentlichkeit wenden werde. Wir diskutieren den jeweiligen Standpunkt, er versucht mich zu beruhigen und erklärt mir zum X-ten Male, dass Levin mich auch in einigen Jahren noch gerne haben wird. Er kenne viele Fälle, in denen die Kinder auch als Erwachsene wieder Zugang zu ihrem Vater gefunden haben. Als ich ihm entgeistert entgegne, ob mir Levin dann einen Blechkranz aufs Grab legen solle, damit ich es regnen höre, zuckt er nur noch mit dem Schultern. Ergebnis dieser Diskussion ist, dass er entnervt mit „dann gehen sie halt an die Öffentlichkeit, ich rate ihnen dringend davon ab“ antwortet. Er schreibe jetzt einen Brief an das Jugendamt, da er die Protokollabschrift der Verhandlung vorliegen habe. Ich bin sicher, dass er drei Kreuze geschlagen hat, als ich die Tür hinter mir geschlossen habe. Mittwoch – 22. Januar 2014. Mein Anwalt an das Kreisjugendamt. In vorbezeichneter Angelegenheit berichte ich sowohl über die Termine des betreuten Umgangs als auch über den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht „S“ vom 16.01.2014. Der Umgang fand bisher fünf Mal in betreuter Form statt. Als Betreuungsperson war Frau F. vom Kinderschutzbund „L“ anwesend. Hierbei hat Herr Bertram beobachtet, dass das Kind sich zwar sichtlich freute den Vater zu sehen, nichtsdestotrotz war zu Anfang der jeweiligen Treffen zu beobachten, dass das Kind sich schwertat, sich auf den Vater einzulassen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass Einfluss auf Levin genommen wird, mit dem Ziel, den Umgang mit dem Vater auszureden. In dem Gutachten, welches in dem Verfahren (.) von Frau „H“ erstattet wurde, hat diese festgestellt, dass zur Gesundung der Vater – Sohn – Beziehung eine Intensivierung des Umgangs dringend notwendig ist. Die Kindesmutter ist jedoch weiterhin gegen einen Umgang und hat folgerichtig im Termin vom 16.01.2014 beantragt, den Antrag auf Umgang mit dem Kind abzulehnen. Während der Treffen konnte Herr Bertram feststellen, dass das Kind psychisch einer starken Belastung ausgesetzt ist. Diese Beschreibung deckt sich auch mit den von Frau Schiffer beschriebenen Belastungsreaktionen wie erneutes Einnässen und starke Unruhe. Die sonstigen Anregungen der Gutachterin wurden seitens der Kindesmutter nicht umgesetzt. Diese hat noch immer keine Beratungsstelle für ihre eigene Situation aufgesucht, sondern ist immer noch ihren Missbrauchsgedanken anhängig. Sie beschrieb in dem Termin zur mündlichen Verhandlung, dass der Sohn die Orte, an welchen ein Missbrauch stattgefunden habe, benennen könne. Dies spricht dafür, dass Frau Schiffer mit dem Kind Levin offen darüber spricht, dass sie einen Missbrauch durch Herrn Bertram vermutet. Dem entspricht auch, dass sie eine erneute Exploration durch einen Psychologen in der Verhandlung angekündigt hat. Dieses Verhalten ist in starkem Maße schädigend für das Kind. Zum einen wird Levin durch die permanenten Besuche bei Ärzten ein Leiden suggeriert, welches tatsächlich nicht besteht; zum anderen wird der Aufbau der Beziehung zu seinem Vater durch das Verhalten unmöglich gemacht. Die Konfrontation mit Missbrauchsfantasien lassen in Anbetracht des Kindesalters außerdem vermuten, dass das Kind eine dauerhafte Schädigung seines Sozialempfindens von den Versuchen der Mutter, dem Kind einen Missbrauch einzureden. davontragen wird. Das oben beschriebene Verhalten stellt eine dringende Gefährdung des Kindeswohls dar und es wird daher angeregt, dass Sie eine Übertragung des Sorgerechts – jedenfalls des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge – auf das Jugendamt beantragen. Sofern Levin weiter ungehindert den Einflüssen der Mutter ausgesetzt ist und dauerhaft psychologische Behandlungen erdulden muss, werden aus meiner Sicht Schäden entstehen, welche nicht mehr korrigierbar sind. Das Verhalten der Kindesmutter ist von einer starken Uneinsichtigkeit gekennzeichnet, bislang konnte sie weder von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch von dem Ergebnis der psychologischen Exploration einer Sachverständigen von ihrer Idee abgebracht werden. Diese Haltung an sich weicht in starkem Maße von einer kindgerechten Erziehung ab und legt eigene tiefgreifende psychische Probleme – wie etwa einen Missbrauch im eigenen Kindesalter – nahe. Ein Antrag von Herrn Bertram auf Übertragung der elterlichen Sorge – oder jedenfalls die Teilung der elterlichen Sorge – wurde abgelehnt, da die Mutter diesem nicht zustimmte und keine Kommunikationsbasis zwischen den Eltern besteht. Aus diesem Grund ersuche ich Sie dringend, die aus Ihrer Sicht notwendigen Schritte zum Schutz des Kindes zu ergreifen. Acht Monate später werde ich erfahren, dass man beim Jugendamt der Meinung war, nicht tätig werden zu müssen, wobei ich nicht weiß auf welcher Ebene der Verwaltungshierarchie diese Meinung manifestiert wurde. Dann werde ich auch erfahren, dass man beim Jugendamt der Meinung ist, nur nach Aufforderung durch den Richter tätig werden zu dürfen. Hat dort niemand den Paragrafen 1666 Abs. 2 SGB VIII gelesen? „Wenn Kindeswohlgefährdung erkannt wird, hat das Jugendamt auch schon ohne gerichtliches Eingreifen einen gesetzlichen Auftrag zum Handeln“. Vielleicht kennt man den Paragrafen, aber da ist ja noch die Verdienstkreuzträgerin. An der vorbei handeln? Freitag – 30. Januar 2014. Beschluss zur „Befangenheit der Gutachterin“ 24.01.2014 (.) Der Antragsteller begehrt die Regelung des Umgangs Vater-Kind. Die Antragsgegnerin erhebt gegen ihn den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens (Bl. 79ff.,103f.d.A.). Nachdem das schriftliche Gutachten den Beteiligten übersandt worden war, hat die Antragsgegnerin die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 129ff.d.A.). Durch Beschluss vom 07.11.2013 wurde der Antrag zurückgewiesen (Bl. 178ff.d.A.). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin (Bl. 189f.d.A.). Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Ergänzend: Die Antragstellerin sieht die Sachverständige hauptsächlich deswegen befangen, weil sie im Gutachten auf ein Telefonat Bezug nimmt, das nicht stattgefunden haben soll. Im Einzelnen: Die Sachverständige erwähnt auf Blatt 45 ihres Gutachtens das Telefonat. Der (Dipl.-Psych. Krautmann) bestreitet ein solches Telefonat. Die Sachverständige hat in ihrer Stellungnahme das Telefonat bestätigt. Mittlerweile wird seitens der Antragsgegnerin vorgetragen, dass ein Telefon-gespräch zwar stattgefunden hat, aber nicht das Verfahren betreffend. Es lässt sich weder feststellen noch ist im Sinne einer Glaubhaftmachung höchst wahrscheinlich, dass die Sachverständige ein Telefonat angegeben hat, das es in Wirklichkeit nicht gegeben hat. Das Gericht hat zur Kenntnis zu nehmen, dass es insoweit zwei verschiedene Darstellungen gibt. Die Konsequenz, dass die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist, ergibt sich nicht. Soll ich jetzt jubeln? Muss ich meine Kritik nach der Verhandlung vom 16.01.2014 schamhaft zurück-nehmen? Vielleicht kann ein Außenstehender sich diese Meinung zu eigen machen, denn der Richter könnte ja die richtigen Schlüsse aus dem Sperrfeuer der gegnerischen Anwältin gezogen haben. Aber die Gründe, die er jetzt anführt, waren ihm schon vor dem 16.01.2014 bekannt. Deshalb kann ich bei aller Freude über seine Entscheidung seine Haltung in der Verhandlung nicht verstehen. Ich kann nur hoffen, dass seine Fragen an Levins Mutter und vor allem deren Antworten sich irgendwann in der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit wiederfinden werden. Levin hat es verdient endlich aus dem Dunstkreis, der sein Seelenheil und seine Gesundheit mit Füßen tretenden Familie der Kindesmutter befreit zu werden. Und ich bleibe bei meiner Überzeugung, dass die Justiz durch ihr Zögern mit dazu beiträgt, dass Levin ein schwerer Schaden zugefügt wird, der kaum mehr zu beheben ist. Es wäre auch eine zu frühe Freude. Die gegnerische Anwältin legt Beschwerde beim OLG gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. 30. Januar 2014. Die Oberfinanzdirektion teilt mit, dass Frau Schiffer am 24.01.2014 – also acht Tage nach der Verhandlung – einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mich erwirkt hat. Im Oktober hat sie mir mit einem gleichen Beschluss meine Kontoverbindung geschlossen. Ich konnte von diesem Zeitpunkt ab keine Rechnung, keine Miete oder Krankenkasse mehr zahlen. Der einzige Vorteil für mich war, dass mein Sollstand zurückgegangen ist. Merkwürdig ist nur, dass mein Vermieter mit einer Verzögerung der Mietzahlung erst einverstanden war, dann aber kurz vor der Verhandlung am 16. Januar 2014, ohne Ankündigung eine fristlose Kündigung zum 01.02.2014 aussprach. Dazu passt natürlich auch die erste Bemerkung der gegnerischen Anwältin am 16.01.2014 „ob ich bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe angegeben habe, „Unterhalt zu zahlen“. Sie weiß, dass sie Auskunft erhalten wird, sie weiß auch, dass die Bank, bei der sie ja Kunde ist, keine Überweisung tätigt, solange das Konto im Soll steht. Aber sie denkt bereits weiter. Ihre Beschwerde gegen die Gutachterin geht an das OLG. Da braucht sie Argumente. Mit dem Eingeständnis, dass ich gar nicht in der Lage bin, Unterhalt zu zahlen, solange Levins Mama mir den Vermögensausgleich vorenthält, kann sie nicht punkten. Also schickt sie eine Pfändung an die OFD. Die kann sie als Argument anführen, dass ich ein schlechter Vater bin. Und weil das nicht reicht, schickt sie Frau Schiffer noch zur Polizei, die dann eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattet. Das ist dann ein Pluspunkt für sie, denn sie kann mal wieder auf ein anhängendes Strafverfahren hinweisen. Dass bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihre Mandantin wegen Betrug und Unterschlagung öffentlicher Gelder, ein Verfahren wegen Verleumdung und ein Verfahren wegen vorsätzlicher falscher Beschuldigung und Falschaussage und Freiheitsberaubung zu Lasten eines Dritten anhängig sind, muss sie ja nicht erwähnen. Und heute erfahre ich, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Frau Schiffer nachdrücklich unterstützt. Ich dachte immer, wir leben in einem Rechtsstaat, aber scheinbar ist die Gültigkeit von Gesetzen und Dienstvorschriften bei uns personenbezogen. Freitag – 07. Februar 2014. Mein Anwalt an Polizeiinspektion „S“ 07.02.2014. Hiermit zeige ich an, dass ich Herrn Rainer Bertram vertrete. Meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bitte ich der auf mich lautenden Vollmacht, welche ich im Original beigefügt habe, zu entnehmen. Mein Mandant wird keine persönliche Aussage bei Ihnen tätigen. Allerdings werde ich im Namen meines Mandanten eine Stellungnahme abgeben. Hierzu warte ich jedoch auf die Übermittlung von Auszügen der Darlehens- und Girokonten meines Mandanten. Innerhalb der nächsten vierzehn Tage werde ich Ihnen eine Einlassung übersenden. Bis dahin bitte ich mit der Abgabe zuzuwarten. 07. Februar 2014. Schreiben des Oberlandesgerichts. In Sachen Beschwerde (Ablehnung des Gutachtens) (.) sollte in der Sache noch eine Stellungnahme beabsichtigt sein, wird hierfür Frist gesetzt bis spätestens 18. Februar 2014. Am 18.02.2014 schreibt die gegnerische Anwältin an das Oberlandesgericht. Eigentlich könnte ich den Text herauslassen, denn der steht fast gleichlautend in allen Verfahren, ob Stalking, Umgang, Sorgerecht, oder den Anzeigen beim Staatsanwalt. Aber der Vollständigkeit halber nehme ich die Textpassagen noch einmal herein. Gegnerische Anwältin an das OLG. 18.02.2014. wg. Beschwerde sonstige Angelegenheiten tragen wir für die Beschwerdeführerin innerhalb nachgelassener Frist ergänzend vor wie folgt: (.) Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 wurde die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In diesem Schriftsatz wurde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten teilweise nachweisbar unwahr und frei erfunden sind. Es wurde ausgeführt, dass die Darlegungen zu den Angaben des Zeugen Krautmann unwahr sind, weil mit diesem Zeugen kein Telefonat und kein sonstiges Gespräch geführt worden ist. Herr Krautmann hat dies schriftlich bestätigt. Im gleichen Schriftsatz wurden weitere Verfälschungen und Falsch-darstellungen aufgeführt, welche aus Sicht eines verständigen Dritten die Befangenheit der Sachverständigen nahelegen. Es ist ein einmaliger Vorgang, dass ein Zeuge zitiert wird, ohne tatsächlich mit ihm gesprochen zu haben. Es ist weiterhin ein einmaliger Vorgang, wenn die Aussagen des Zeugen in seiner schriftlichen Stellungnahme verfälscht dargestellt werden mit der Behauptung, dies habe der Zeuge in dem genannten Telefonat so behauptet. Der für jeden unbefangenen Dritten sich aufdrängende Eindruck ist, dass die Sachverständige nicht glaubwürdig istund diese fehlende Glaubwürdigkeit sich auf das gesamte Gutachten erstreckt, auch auf die von der Sachverständigen getätigten Schlussfolgerungen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 wurde umfassend zum Inhalt des vorgelegten Gutachtens Stellung genommen. Mit diesem Schriftsatz wurden weitere Falschdarstellungen der Sachverständigen aufgeführt. Auch hier wurde vorgetragen, dass wesentliche Kernaussagen im Gutachten unzutreffend sind. Insbesondere Kernaussagen, auf welche die Sachverständige ihr Gutachten stützt und welche das vermeintliche Ergebnis ihres Gutachtens begründen sollen. Auf Seite 5 des Schriftsatzes unter c wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Angaben der Gutachterin zum Eis des Kindes Levin, welches dieser an dem genannten Tag gegessen haben soll, unzutreffend sind. Das von der Sachverständigen dem Gutachten beigefügte Bild ist keines, welches im häuslichen Bereich der Kindesmutter gefertigt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Sachverständigen insoweit unzutreffend sind und dies „offensichtlich“ einer Projektion der Gutachterin entspricht. Die Gutachterin hat sich zu diesen Vorwürfen nicht eingelassen, sie führt in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2013 lediglich aus, sie habe mit dem Kinderschutzdienst und dort einer „männlichen Person“ telefoniert. Möglicherweise führte die Sachverständige ein Telefonat mit dem Kindesvater und adaptierte dessen Äußerungen. Dies würde ihre Ausführungen erklärlich machen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die als Anlage zum Gutachten angeforderten Unterlagen bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt wurden. Die Sachverständige bezieht sich auf Schriftstücke und Unterlagen, welche den Beteiligten nicht vorliegen, dies wurde moniert und die Vorlage angemahnt. Die Nichtvorlage lässt lediglich den Schluss zu, dass ein unvoreingenommenerer Dritter vermuten könnte, dass die sogenannten Unterlagen nicht existieren, das Gutachten somit auf angeblichen Informationen beruht, die nicht vorliegen. Der Zeuge Krautmann bestätigt telefonisch auf Rückfrage erneut, dass er in einem früheren und alten Fall einmalig mit der Sachverständigen telefoniert habe. Er war in Sorge um das damals von ihm begleitete und betreute Kind. Er habe von sich aus die Gutachterin, die in diesem Fall tätig war, angerufen und von seinen Sorgen unterrichtet. Der Zeuge bestätigt, dass er zu keinem Zeitpunkt von der Sachverständigen angerufen worden sei, in dem vorliegenden Rechtsstreit hatte er mit ihr nichts zu tun. Der Zeuge hat dies eindeutig bestätigt, seine schriftliche Stellungnahme liegt vor. Die Sachverständige führt mit Schreiben vom 12.09.2013 aus, sie habe an einem Tag, dessen genaues Datum sie nicht kenne, der 10.05.2013, den sie zunächst angegeben habe, sei es keinesfalls gewesen, mit einer männlichen Person telefoniert, diese habe sich sachkundig gezeigt. Die Angaben der Sachverständigen sind kaum nachzuvollziehen. Es ist kein Gutachten bisher erinnerlich, in welchem ein Sachver-ständiger einen Zeugen zitiert, ohne Datum und Uhrzeit des angeblichen Gesprächs nennen zu können. Will man der Sachverständigen nicht eine bewusste Falschaussage unterstellen, kann das Offensichtliche nur mit einer unzureichenden Dokumentation und Verschriftlichung der behaupteten Informationen nachvollzogen werden. Auch dies würde jedoch zur Bewertung einer offensichtlichen Unzulänglichkeit und Vorein-genommenheit der Gutachterin führen, die ihre Schlussfolgerungen und Bewertungen mit nachweisbar falschen Behauptungen begründet. Der Eindruck einer einseitigen Behandlung der Rechtssache und damit der Befangenheit der Sachverständigen drängt sich jedem unbefangenen Dritten vorliegend auf. Eine nachweisbare Falschdarstellung ist in diesem sensiblen Bereich des Missbrauchsverdachts von großer Evidenz, weswegen eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin nicht besteht. Hätte die Sachverständige Zweifel an ihren Aufzeichnungen gehabt, hätte sie nachprüfbar und gut dokumentiert nachzufragen gehabt. Die Unrichtigkeit der Feststellungen und Angaben zu einem zentralen Kerngeschehen, nämlich die Angaben zu der Person, die neben der Kindesmutter den engsten und vertrautesten Umgang zu dem Kind über einem langen Zeitraum aufgebaut hat, machen das Gutachten insgesamt unglaubwürdig und damit nicht verwertbar. Wollte die Sachverständige ernsthaft den Vorwurf der Unlauterkeit widerlegen, wäre es ein Leichtes gewesen, Datum, Uhrzeit und Verbindungsnachweise zum Zwecke des Beweises vorzulegen. Unabhängig davon sind die Darlegungen der Sachverständigen auch deshalb unglaubhaft, weil der benannte Zeuge Krautmann bei seiner Anhörung und in seinen schriftlichen Stellungnahmen Anderes vorträgt, als von der Sachverständigen behauptet. Der insoweit von der Sachverständigen vorgelegte Text des angeblichen Gesprächsinhalts stammt nahezu wortgleich aus den Schriftsätzen des Antragstellers, respektive seines Bevollmächtigten. Die Befangenheit der Sachverständigen wird auch dadurch deutlich. Von dem mit dem benannten Zeugen Krautmann geführten Telefonat hat die Unterzeichnerin erfahren, dass dieser weiterhin Kontakt mit dem Kind hat. Hätte die Sachverständige mit dem Zeugen gesprochen, hätte sie etwas über diese weiteren Sitzungen und die Befindlichkeit des Kindes erfahren, auch über die vielfältigen Äußerungen des Kindes, welches dieses von sich heraus im Spiel und spontan äußert. Diese Informationen hat die Sachverständige weder gesucht noch erhalten. Ergänzend wird Bezug genommen auf den gesamten Vortrag in dieser Sache. Ist die Anwältin zu dem Schluss gekommen, dass sie die falsche Partei vertritt oder ist ihr Honorar ausgeblieben? Die erste Vermutung kann nicht zutreffen, denn was sie in den letzten Monaten von sich gegeben hat, spottet jeder Beschreibung. Ich hatte erwartet, dass die Anwältin eigene neue Fantasien einbringt. Ist es fehlendes oder knapper werdendes Honorar ihrer Freundin? Nimmt man die Anstrengungen, mit denen sie versucht mir Existenz und Geld zu nehmen, könnte man zu diesem Schluss kommen. Aber damit würde sie sich die Chance auf Ehre und Ruhm verbauen. Der Vergleich mit früheren Schreiben bietet dann doch die Chance das Geheimnis eines so schlecht vorbereiteten und verfassten Schreibens zu lüften. Die Anwältin liest ihre Schriften nicht durch, sie liest die Argumente und die Hinweise des Gerichts nicht und schreibt alte Schriftsätze einfach um. Das erklärt solche Fehler. Zum 18.02.2014 erwartet das OLG Ergänzungen zu den bereits eingereichten Schriftsätzen. Am 20.02.2014, also zwei Tage zu spät, legt sie ihre Ausführungen vor. Warum das Foto eines Kaktuseises ein Beweis der Voreingenommenheit der Gutachterin ist, erschließt sich selbst mir nicht. Die Gutachterin hat mit keinem Wort erwähnt, das Foto in der Wohnung gemacht zu haben. Sie hat ein Foto zur Verdeutlichung der Aussage der Kindesmutter verwendet. Es ist unerheblich, wo dieses Foto gemacht wurde, zumal zu sehen ist, dass keine Kinderhand fotografiert wurde. Die Aussage der Kindesmutter sollte damit verdeutlicht werden. Geradezu schizophren sind ihre Ausführungen zu dem umstrittenen Telefongespräch. Vor dem Familiengericht behauptet sie, dass Gespräch hat nicht stattgefunden. Dann räumt sie ein, es habe ein Telefongespräch gegeben. Nur benennen kann sie das nicht. Dann aber steigt sie in Sphären des situativen Kabaretts. Die Gutachterin hat über den Kinderschutzbund mit dem Herrn Krautmann telefoniert, aber über ein anderes Kind. Sie hat sich verwählt und mit mir über die Inhalte von Levins Erzählungen gesprochen. Ich habe ihr diktiert, was sie schreiben soll. Ich habe beim Kinderschutzbund am Telefon gesessen und in Vertretung von Herrn Krautmann mit ihr gesprochen. Und die Gutachterin hat nicht einmal gemerkt, dass sie „mit mir“ spricht. Vor allem die letzte Variante verdient einen Comedy Preis „Hätte die Gutachterin (.)“, mit diesem Satz beginnt sie dann die nächste kabarettistische Einlage. In Variation einer früheren Behauptung schließt sie von einer Annahme auf eine vollendete Tatsache. Damals behauptete sie, wenn ich bei Entdeckung der Fotos akribisch ein kriminalistisches Szenario aufgebaut hätte, die Kinder vor „Gericht“ gestellt hätte und herausgearbeitet hätte, wer das Handy genommen, wer das erste Foto wann, warum, wo und von wem gemacht hat, dann hätte ich mir Missbrauchs-, Masturbations-, Duschfotovorwürfe und Verhaftung etc. ersparen können. Die gleiche Beweisführung wendet sie auch auf die Gutachterin an. „Hätte die Gutachterin Zweifel an ihren Aufzeichnungen gehabt (.)“ Warum um Gotteswillen sollte denn die Gutachterin beim Schreiben ihres Gutachtens Zweifel an dem was sie geschrieben hat, haben? Eine Gutachterin, die Zweifel an dem was sie schreibt hat, schreibt nicht. Nehme ich das, was die Anwältin schreibt, ernst, kann das nur bedeuten, dass sie keine Argumente hat, dass sie weiß, dass die Schlussfolgerungen der Gutachterin stimmen. Sie folgt jedoch ihrer zahlenden, nicht glaubwürdigen aber freundschaftlich verbundenen Mandantin. Wieder frage ich nach unserem Recht und den es vertretenen Richter. Seit 21 Monaten wird Levin mit der Unterstützung einer solchen Anwältin von seiner Mutter seelisch missbraucht. Hat die Anwältin, hat die Mutter ein Gewissen? Ich kann nur hoffen, dass beim OLG Richter sitzen, für die das Recht im Gegensatz zum Familienrichter ein hohes Gut ist. Sonntag – 01. März 2014. So schnell habe ich den Spruch des OLG nicht erwartet. Wieder weisen die Richter die gegnerische Anwältin in die Schranken und wieder geben sie einen Hinweis an das Familiengericht endlich tätig zu werden. Oberlandesgericht 24.02.2014 +14340 Std (.) sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Antragsgegnerin gegen die gerichtliche Sachverständige Diplom-Psychologin A H. hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts als Familiensenat beschlossen: (.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen: Die gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG Abs: 5 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kann nur dann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich und nachweisbar parteilich ist, sondern nur darauf, ob er bei der ablehnenden Partei den Anschein der Parteilichkeit erweckt (BGH NJW 1975, Seite 1363): Allerdings muss ein objektiver Grund vorliegen, der in den Augen einer vernünftig abwägenden Partei geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit zu erregen (BGH DB 1987, Seite 1089; Musielak, ZPO 10. Aufl. § 406 Rdnr. 4) Hinreichende Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin sachliche und/oder inhaltliche Mängel des von der Sachverständigen vorgelegten Gutachtens vom 29.Juli 2013 rügt, kann dies Anlass für eine Gutachtenergänzung gemäß § 411 Abs. 3 ZPO oder die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO sein, begründet jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ein eventueller Mangel an Sachkunde, mögliche Unzulänglichkeiten oder eine eventuelle Fehlerhaftigkeit mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit (BGH NJW 2005, 1869,1870) Hinsichtlich eines im Streit stehenden Telefonats der Sachverständigen mit Herrn Krautmann (vgl. Seite 45 des von der Sachverständigen vorgelegten Gutachtens vom 29. Juli 2013) hat die Antragsgegnerin nun mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 eingeräumt, dass „in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Abfassung dieses Gutachtens“ ein Telefonat der Sachverständigen mit Herrn Krautmann stattgefunden hat. (.) Ob die Beurteilung der Sachverständigen auf Seite 45 ihres Gutachtens vom 29. Juli 2013 „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Darlegungen im Wesentlichen auf den Äußerungen der Kindesmutter basieren und nicht von Herrn Krautmann selbst vernommen oder beobachtet worden sind.“ geteilt werden kann, muss – falls notwendig – einer weiteren Klärung im Verfahren vorbehalten bleiben. Eine Besorgnis der Befangenheit begründet sie nicht. Auch die Tatsache, dass die Sachverständige und Herr Krautmann das im Zusammenhang mit dem Telefonat stehende Geschehen unterschiedlich darstellen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung, weil bislang völlig offen ist, welche Darstellung richtig bzw. ob sich die Darstellung von Herrn Krautmann überhaupt verifizieren lässt. (.) 01. März 2014. Die Richter am OLG leiden nicht an Arbeitsmangel. Das zweite Mal stelle ich jetzt fest, dass man dort die Verfahrensbeteiligten alle aufführt, beteiligt und beachtet. Wieso eigentlich nur dort? Wieder ein kleiner Sieg. Und warum kann ich mich wieder mal nicht darüber freuen? Weil es inzwischen gängige Praxis geworden ist. Ein Sieg und neuer Angriff. Es ist die inzwischen zur Routine gewordene Hoffnung auf einen Richterspruch und dann unendliche Verzögerung, weil der Richter nicht entscheidet, sondern auf eine natürliche Lösung hofft? Ich rufe mich wieder zur Ordnung. Das sollte man dem Richter nicht unterstellen. Aber es geht um Levin, um diesen unsäglichen Missbrauch des Kindes zu eigennützigen von der Familie Schiffer geforderten Zielen. Das muss doch auch der Richter endlich begreifen. Hier geht es um die Seele eines Kindes und nicht um die Füllung rechtlich möglicher, aber schändlicher Behauptungen einer Allianz aus Mutter und Anwältin mit einem, aus meiner Sicht mehr als verzerrtem Bild der Wirklichkeit. Auf deren nächste Eingabe bin ich gespannt. Und ich bin sicher, dass sie auf die aktuelle Situation im BKA und Politik zurückgreift um den Eindruck von schlampiger Ermittlungsarbeit auf die Staatsanwaltschaften Rügen und „Fr“, die Gutachterin und das Jugendamt zu übertragen und damit den sofortigen Abbruch des Umgangs zu begründen und eine Neuaufnahme aller Ermittlungsverfahren zu fordern. Und ich bin sicher, dass sie neue Enthüllungen durch einen neuen Psychologen vorlegen wird. Sie wird es tun.63. 63 Einschub bei der Korrektur im September 2014. Natürlich weiß sie, dass das alles wieder ins Nirwana führen wird, weil es nichts gibt, was zu ermitteln wäre. Aber das ist ja nicht Ziel. Das Kind vom Vater über einen langen Zeitraum zu isolieren, ist Ziel. Man braucht die Zeit, um das Kind weiter zu beeinflussen und vom Vater zu trennen. Wenn dieser Junge die Tragweite dieses Handelns begreift und Stellung beziehen kann, gibt es den Vater nicht mehr. Dann kann man seine Fragen oder Argumente allein mit der großen Sorge um sein Wohl begründen. Welcher Junge kann denn seine Mutter ablehnen, ihr Handeln verabscheuen oder sie hassen, wenn sie ihm nach Jahren ihr Handeln allein mit der Sorge um seine Seele begründet? Seine Schwester, die er fragen könnte, kennt er nicht, vermutlich wird sie ihm als gefährlich und damit als Persona non grata in Erinnerung sein. Seinen Vater kann er nicht mehr fragen. Niemand wird ihm dann noch Antworten geben. Das Furchtbare an diesen Gedanken ist, dass sie nicht nur meiner Fantasie entspringen, sondern von der Realität bestätigt werden. Je länger die Beeinflussung andauert, umso wirksamer ist sie und umso mehr wird das Kind, für die Zeit als erwachsener Mensch, auf Lebenszeit zerstört. Wie hat die Mutter von Levin immer wieder betont: „das wichtigste ist ihr, dass Levin erstmal zur Ruhe kommt… Der Umgang ist dabei nicht so wichtig“. Und keinem Beteiligten fällt auf, dass diese Formulierung abgeschrieben, auswendig gelernt und dann wiedergegeben wird. In dutzenden von Beiträgen wird diese Formulierung als Begründung zur Aussetzung oder Einschränkung von Umgangs- oder Sorgerecht verwendet. Auffällig ist, dass gerade das Jugendamt, welches mit der Wächterfunktion über das Kindeswohl beauftragt ist, diese Formulierung am häufigsten verwendet. Im Netz findet man aber nicht nur Artikel, die der Mutter von Levin das Wort reden, sondern eine Reihe interessanter Artikel, die als alles andere als einseitig und realitätsfremd einzustufen sind. Zwei Aufsätze habe ich zum Teil herausgeschnitten, um hier näher darauf eingehen zu können. Beiden Aufsätzen kann eine objektive Herangehensweise an das Problem bescheinigt werden. In beiden Aufsätzen finde ich die reale Situation von Levin und mir in Wertung und Auswirkung wieder. In zwei Sätzen fassen Resch und Möhler die Auswirkungen bei Entzug der primären Bezugsperson zusammen: 64 Die Schäden, welche eine plötzliche Trennung insbesondere eines jungen Kindes von seiner primären Bezugsperson hervorruft, sind vor allem von Bowlby intensiv untersucht und beschrieben. Seinen Beobachtungen zufolge erleiden Kinder in einer solchen Situation seelische Schäden, die sich im Extremfall im Vollbild einer psychischen Deprivation mit Stereotypien, Autoaggression und seelischem Hospitalismus manifestieren. In einer Studie zur elterlichen Verantwortung von Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Klenner. 65 finde ich Passagen, die auf Levin und mich zutreffen, Diese stelle ich jeweils kursiv. So schreibt Klenner u. a.:(.) Seit der Reform des Familienrechts von 1977 haben wir zwei Klassen getrenntlebender oder geschiedener Eltern: Sorgeberechtigte und Nichtsorgeberechtigte. Der Kreis derjenigen Eltern, denen zwar das Gesetz die Befugnis zum persönlichen Umgang mit ihrem Kinde zuspricht, denen aber der Umgang dennoch vereitelt wird, wird immer größer. Die Zahl widerspenstiger Sorgerechtsinhaber unter den Eltern hat derart zugenommen, dass darüber nicht mehr einfach zur Tagesordnung übergegangen werden kann.“

65 Wolfgang Klenner: Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern http://www.vafk.de/themen/wissen/pas/rituale_der_umgangsvereitlung.htm. Klenner untersucht Umgangsvereitelung unter den Gesichtspunkten Voraussetzung, und Erscheinungs-form und stellt fest, dass die Belange des Kindes durch Rechtsbestimmungen und Prozessordnung nur als Gegenstand des Elternstreites gesehen werden. In seiner und anderen Veröffentlichungen wie „Kampf ums Kind“ 66 und „Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen“ 67 findet sich die These: „Wollen wir uns damit nicht abfinden, müssen wir die Position des Kindes zwischen beiden Eltern sehen. Ohne eine solche als Paradigmenwechsel 68 bezeichnete Veränderung der Anschauung und des Bewusstseins bliebe das Kind weiterhin dem Kräftespiel zwischen seinen Eltern ausgeliefert, anstatt beiden Eltern die Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu ermöglichen und sie so zu Garanten des Kindeswohls zu machen“. Als ein mögliches Motiv führt Klenner Besitzstandsdenken an. Das Kind wird als eine Art menschlichen Zugewinn aus der beendeten Beziehung mitgenommen. Zuvor wurde die Beziehung zum anderen Elternteil abgebrochen und beide Eltern sprechen nicht miteinander. Dabei wird dem zwischen seinen beiden Eltern stehenden und dagegen ohnmächtigen Kinde der Abbruch der Beziehung zum anderen Elternteil aufgezwungen. Dem Kinde auch noch den persönlichen Umgang mit seinem anderen Elternteil zu vereiteln, ist nur ein kleiner Schritt. Jede Hilfe stößt auf völlig taube Ohren, wenn die eigenmächtige Kindesmitnahme nicht als das erste Glied einer Handlungskette erkannt und damit offiziell geduldet wird. Die offizielle Duldung ist das kennzeichnende Ereignis, mit dem weiteres Unrecht und auch mangelnder Respekt vor der Gerichtsbarkeit auf dem Fuße folgen. Die offizielle Duldung mit der Folge, dass gar nicht erst ein Unrechtsbewusstsein aufkommt, markiert die entscheidende Wende, von der an der das Kind festhaltende Elternteil seine Alleinverfügung über das Kind als sein „gutes Recht“ ansieht und sich dabei bestimmter Verhaltensweisen bedient, deren Hintergründe und Zusammenhänge zu kennen, eine kindeswohlorientierte Einflussnahme erleichtern. Hat der das Kind festhaltende und sich im „guten Recht“ wähnende Elternteil, den persönlichen Umgang, oft aber auch jegliche Kontakte mit dem anderen Elternteil unterbunden, beginnt er auch Telefongespräche, Postsendungen oder Geschenke, zu vereiteln. 66 R. Lumprecht, Kampf ums Kind, 1982. 67 R. W. Kuszmann/B. Stötzel, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, neu bearb. Aufl., 1995. 68 Th.S. Kuhn, Die Struktur wissenschaftlicher Revolution, 2. Aufl.,1991. Dahinter steht in erster Linie die Wahrnehmung oder Angst, das Kind könne abtrünnig werden und sich dem anderen Elternteil zuwenden. Die sich darin äußernde Verlustangst findet im Mangel an Unrechtsbewusstsein kein Regulativ, so dass durch eine totale Kontaktsperre die vorhandenen Ängste zerstreut werden sollen. Die Argumente folgen in der Regel einem Muster: „Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen“ „Der andere Elternteil hat das Kind sexuell missbraucht“ Das erste, das Ruhe-Argument, wird häufig übersprungen oder erst nach dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs vorgebracht, wobei der sexuelle Missbrauch genutzt wird, wenn nur davon der Ausschluss einer Umgangsbefugnis erwartet wird. Weil es sich hierbei um einen höchst emotional geladenen Sachverhalt handelt, ist, um einer sachlichen Erörterung willen vom bloßen Vorwurf der in einem Strafverfahren dringend zu klärende Verdacht auf sexuellen Missbrauch zu unterscheiden. Argumente sind: „Das Kind habe in der letzten Zeit so viel durchmachen müssen; oder, nach dem Kontakt mit dem anderen Elternteil zeige es ein unerklärlich anderes Verhalten als sonst, schlafe unruhig, fürchte sich vor allem, nässe oder kote wieder ein. Und, an allem sei der andere Elternteil schuld, der irgendetwas mit dem Kinde angestellt haben müsse. Darum sollten keine Kontakte mehr stattfinden, denn das Kind soll endlich zur Ruhe kommen. Tatsächlich kommt das Kind, wenn es keinen Umgang mit seinem anderen Elternteil mehr hat, dem Augenschein nach zur Ruhe. Dieser äußere Schein täuscht jedoch darüber hinweg, dass das Kind ganz einfach resigniert und alles, was mit dem anderen Elternteil zu tun hat, zu seinem Selbstschutz unter ein Tabu stellt. Dass es sich dabei um eine trügerische, sogar die kindliche Entwicklung gefährdende Ruhe handelt, das hat man anderswo längst begriffen. Was sich in der Seele der Kinder tatsächlich ereignete, haben Bowlby und Mitarbeiter schon vor Jahren erforscht: „Das Kind(.) wird(.) im Allgemeinen eine ganz bestimmte Verhaltensabfolge an den Tag legen. Wir haben sie als die Phasen der Auflehnung, der Verzweiflung und der Loslösung bezeichnet69. In der Phase der Verzweiflung werde das Kind ruhiger, so dass das Besuchsverbot richtig gewesen zu sein schien. Ist dann ein Besuch wieder zugelassen wird das Kind in einem Zustande der Apathie angetroffen. Es hat die Phase der Loslösung (Bowlby nannte sie früher einmal Phase der Ablehnung) erreicht. Resignation ist eine kindliche Form von reaktiver Depression, die wiederum zum Formenkreis der langfristig wirkenden „Psychischen Deprivation im Kindesalter“ 70 gehört, womit gemeint ist, das Kind wird der ihm sonst gegebenen Chancen zur ungestörten Entwicklung beraubt. Dass das Kind, nachdem es zum anderen Elternteil keinen Kontakt mehr hat, tatsächlich Ruhe gibt, wird in trügerischer Weise als Bestätigung für die Richtigkeit der Umgangsvereitelung angesehen. Die aus der Resignation des Kindes – Bowlby nennt es Verzweiflung – folgende nachhaltige Beziehungs-störung wird nicht erkannt, ja, vielleicht nicht einmal für möglich gehalten. Wer wollte sich dann noch wundern, wenn ein Mensch, zu dessen früher Kindheitserfahrung die ohnmächtige Resignation gehört, vor den Aufgaben, die ihm das Leben stellt, ebenso resignierend versagt? In einem weiteren Teil dieser Studie wird zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs angeführt: Die Rede ist hier nicht vom Verdacht des sexuellen Missbrauchs, der zum Schutz des Kindes dringend aufzuklären ist, sondern soll den unberechtigten Vorwurf, der andere Elternteil habe das Kind sexuell missbraucht, behandeln. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ist eine Trumpfkarte im „Kampf ums Kind“. „Wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Anfang an erhoben, entstammt er einem Kalkül, dem trotz der dahinterstehenden diabolischen Gesinnung ein taktisches Geschick nicht abzusprechen ist. Bei dem in solchem Falle anhängigen Strafverfahren kommt, was den Akteuren von vornherein bekannt ist und von ihnen bewusst in Kauf genommen wird, mangels eines Beweises nichts heraus. Zurück bleibt der Zweifel, dass es zwar sein kann, dass es aber auch nicht sein kann. Und genau darum geht es den Akteuren: „Semper aliquid haeret“. (Bei Francis Bacon heißt es im Textzusammenhang: Nur kühn verleumden, immer bleibt etwas hängen). Sie sagen dann, mit einem Kinde zu experimentieren, ob der Vorwurf zutreffe oder nicht, verbiete sich von vornherein, und fordern zum Schutz des Kindes einen Ausschluss des persönlichen Umgangs mit dem anderen Elternteil. Die bloße Bestandsaufnahme bliebe ohne Lösungsbemühen höchst unbefriedigend. Dabei ist das Problem viel weniger ein Sachliches als eines der Verfahrensweise. Das zeigt sich am deutlichsten beim Anhörungstermin vor Gericht, wo, begünstigt durch das Rechtsverfahren, die Umgangsfrage als Angelegenheit der Eltern verhandelt wird. Erst dadurch kann es überhaupt zum „Kampf ums Kind“ 71 und darüber zur Umgangsvereitelung kommen. Aus der unangefochtenen Meinung, die eigenmächtige Mitnahme des Kindes bei der Trennung vom anderen Elternteil sei ein „Gutes Recht“, wird eine Eigendynamik weiterer, das Kind vom anderen Elternteil fernhaltender Handlungen erzeugt. Reicht das Ruhe-Argument noch nicht zur endgültigen Abtrennung des Kindes vom anderen Elternteil aus, hat man dafür die Trumpfkarte des sexuellen Missbrauchs. Die beiderseitige elterliche Verantwortung ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wonach das Kind bei der Ehescheidung seiner Eltern nicht mitgeschieden wird. Vielmehr bleibt es weiterhin und unauflöslich mit der Mutter wie mit dem Vater und deren Angehörigen verwandt. Darauf gründet sich nicht nur der Anspruch des Kindes auf freien Zugang zu beiden Elternteilen, sondern auch die Tatsache, dass beide Eltern gegenüber ihrem Kinde eine Verantwortung haben. Trennen sich Eltern und nimmt dabei der eine Elternteil das Kind einfach mit sich, lässt er nicht nur den Respekt vor der unauflöslichen Verwandtschaft seines Kindes mit dem anderen Elternteil vermissen, sondern mit seinem Verhalten macht er sich sogar noch des Missbrauchs seines Elternrechts schuldig. Abgesehen davon, dass er in einem Akt von Selbstjustiz dem anderen Elternteil die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung vereitelt, wird er an seinem Kinde schuldig, weil er es der Chancen zur Pflege und Vertiefung der familiären Vertrautheit mit dem anderen Elternteil beraubt. Zum anderen verstößt er gegen die Rechtsvorschrift aus § 1634 I BGB, die da lautet: „Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“. Eine Lösung der durch die Umgangsvereitelung entstehenden menschlichen Nöte wird besonders von denjenigen Elternteilen erwartet, die sich gegenwärtig noch als die Beiseitegeschobenen und Entrechteten sehen. Von der gegenwärtig allenthalben diskutierten gemeinsamen, ungeteilten elterlichen Sorge als Regelfall erhoffen sie sich die Rehabilitation als Vater oder Mutter. Dennoch bleibt, wenn die einseitige Verteilung der elterlichen Sorge vom gemeinsamen Sorgerecht abgelöst wird, noch immer die Frage zu klären, bei welchem Elternteil das Kind sein ständiges Zuhause haben soll. Hier deutet sich neuer Elternstreit an, solange das andere Paradigma des „Vom Kinde her“ noch nicht im Bewusstsein verankert ist. Das gilt auch für Jugendbehörden, Anwälte, Gerichte und deren Gehilfen, die Sachverständigen. Und, wenn wir uns darauf einlassen, beiden Eltern eines Kindes die Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu ermöglichen, würde das bittere Wort von den Gewinnern und Verlierern keine Gültigkeit mehr haben. Das Ergebnis dieser Studie zeigt auf, dass es ohne einen Paradigmenwechsel in der Arbeit der Familiengerichte sehr schwer wird, die Selbstsucht zu überwinden – zum Wohle des gemeinsamen Kindes. 69 J. Bowlby, Das Glück und die Trauer, S. 66 f. 70 J. Langmeier/Z. Matejcek, Psychische Deprivation im Kindesalter – Kind er ohne Liebe, 1977. 71 R. Lumprecht (.)Fn.1] Was ist für Levin zu erwarten? Der Richter am Oberlandesgericht begründet seinen Beschluss zum Ablehnungsantrag des Gutachtens mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten im Verfahren, eine Ergänzung des Gutachtens oder ein neues Gutachten zu erstellen, er führt aus, dass Fragen zum Gutachten im Verfahren geklärt werden können. Das sind allgemeine Hinweise. Und genau da wird die Anwältin ansetzen. Nicht der Hinweis des Senats, dass mittlerweile ein Telefongespräch eingeräumt wird oder die Bemerkung, dass die Aussage des Herrn Krautmann nicht verifiziert werden kann, wird sie zur Kenntnis nehmen, sondern sie wird ein neues Gutachten fordern, sie wird jeden einzelnen Satz des Gutachtens auf ihre Glaubwürdigkeit und Aussagefähigkeit prüfen lassen wollen. Sie wird den Herrn Krautmann anführen, der „neue“ Erkenntnisse vorbringen wird, der sich vermutlich wieder hinstellen und erklären wird, dass aus seiner Sicht der Missbrauch gegeben ist. Das muss dann wieder überprüft werden, denn sie hat nur den einzigen Auftrag, Zeit zu gewinnen, wertvolle Zeit, die von der Kindesmutter und deren Familie gebraucht wird, um Levin zu manipulieren und vom Vater zu entfernen. Die Prozessordnung spielt ihr dazu in die Hände. Ich sehe den Missbrauch des kleinen Levin durch die Mutter und deren Familie und das mit Hilfe unseres Rechtssystems. Wenn aber die gegnerische Anwältin jetzt erneut das Gutachten anzweifelt und eine Ergänzung oder Überprüfung fordert und der Richter dieser Forderung nachgibt, konterkariert er seine eigene Entscheidung. Er hat dem Befangenheitsantrag nicht entsprochen. Er hat die Beschwerde gegen seine Entscheidung zurückgewiesen. Das OLG hat die Beschwerde der Mutter abgewiesen. Sonst hätte er ihrem Antrag stattgeben müssen, ein neues Gutachten in Auftrag geben oder eine Ergänzung fordern müssen, eine mündliche Verhandlung mit der Gutachterin anberaumen müssen. Das hat er nicht. Folge dessen kann er keine erneute Diskussion über die Inhalte des Gutachtens zulassen. Er muss dem Gutachten folgen und den unbetreuten Umgang anordnen. Ich bin gespannt, wie er seine Entscheidung begründet. Da ist immer noch etwas, das mir nicht aus dem Kopf geht. Außer der Mama von Levin hat niemand die Fotos gesehen. Trotzdem behaupten die Großeltern und seine Mama, die Fotos seien eindeutig pornographisch. Die Freundin erklärt in einer Eidesstattlichen Versicherung, dass die Fotos pornographisch seien. Erst beim Staatsanwalt gibt sie dann zu, die Fotos gar nicht gesehen zu haben. Der Staatsanwalt sieht keinen Anhalt für eine Verdachtsermittlung gegen mich, erhebt aber sehr wohl einen dringenden Verdacht gegen die Mutter von Levin wegen vorsätzlicher wissentlicher Falschaussage und Freiheitsberaubung und leitet ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen ein. Hat das eigentlich jemand zur Kenntnis genommen? Warum nimmt der Richter nicht zur Kenntnis, dass die Wertung „pornografisch“ einzig auf der Aussage der Mutter – noch dazu ohne Beleg – fußt. An diesem Punkt stellt sich die Frage zur Verantwortung auch des Jugendamtes. Das Amt hätte für Levin spätestens nach dem Gutachten die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthalts-bestimmungsrecht übernehmen müssen. Das Familiengericht hätte handeln können und aus meiner Sicht auch handeln müssen. Beide Institutionen haben das nicht getan und sind verantwortlich für viele Monate geraubter Kindheit. Das Kindeswohl meines kleinen Jungen steht im Vordergrund, nicht Prozessordnungen und Verfahrensabläufe. Die Institutionen Jugendamt und Familiengericht hätten die durch unsägliche Lügen begründete Eskalation verhindern können. Jeder wusste definitiv ab Januar 2013, dass die Mutter von Levin lügt, jeder wusste, dass ihre Aussagen jeglicher Grundlage entbehren, jeder wusste das und hat doch zugelassen, dass ein kleiner Junge 22 Monate von der Mutter und der Familie seelisch misshandelt wird. Wenn unser Prozessrecht so etwas zulässt, dann muss es auf den Prüfstand. Es kann und darf nicht sein, dass Staatsanwalt, Amtsarzt und Gutachterin von der Schuld der Mutter sprechen, wenn gefordert wird, dass sich die Mutter dringend einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen muss und dann lapidar festgestellt wird, dass sie dazu freiwillig bereit sein muss. Wo wird hier das Kind, seine Seele, seine Gesundheit – kurz das Kindeswohl geschützt? Samstag – 15. März 2014. Der Kindesmutter ist die Kostenzusage für die Termine „Betreuter Umgang“ zugegangen. Es gibt ein Urteil des Familiengerichts vom 01.10.2013 – also vor sechs Monaten. Niemand kann mir Auskunft über die geplanten Termine geben. Voraussetzung ist die Information der Mutter. Und die scheint sich nicht zu melden. Ein Urteil! Und dann zählt immer noch ob die Mutter erreichbar ist, ob sie Zeit hat. Was für ein Recht. Und vor allem, was für eine Pflege des Kindeswohls. Nach 22 Monaten wissen alle Beteiligten, dass Levin instrumentalisiert und tiefgreifend traumatisiert wurde und wird. Hinter vorgehaltener Hand wird es auch bestätigt. Greift eine der beteiligten Institutionen ein? Erfüllt eine der beteiligten Institutionen ihre Aufgaben, kommt eine ihrem gesetzlichen Auftrag nach? Am 17. April 2014 ist ein neuer Verhandlungstermin angesetzt. Dann sind bereits wieder Ferien und Levin wahrscheinlich wieder zur Oma verfrachtet und nicht erreichbar. Und wieder Zeit zur Hirnwäsche gewonnen. Ein Recht, das solche Anwendung zulässt, ist nicht zu vermitteln. Wie oft will der Richter, der Kindesmutter und ihrer Anwältin denn noch eine Bühne, für die doch schon zum x-ten Male widerlegten und als Lügen enttarnten Vorwürfe schaffen? Hat der Richter eine eigene Meinung oder braucht er erneut das Oberlandesgericht, um nicht angreifbar zu sein? Vor wem muss er sich schützen? Bin ich weltfremd, wenn ich glaube, dass ein Richter deshalb Richter ist, weil er Recht spricht, und zwar nach bestem Wissen und Gewissen und nicht nach Abwägung der Risiken für sein Handeln. Und als wollte mir jemand erklären, dass ich doch lieber die Realität akzeptieren sollte, kommt der Beschluss. Amtsgericht „S“ 10.03.2014. wegen Regelung des Umgangs hat das Amtsgericht am 10.03.2014 beschlossen: Der Zeuge Krautmann wird ergänzend vernommen. (.) Der Zeuge wurde im Termin im Dezember 2012 gehört. Nach Aktenlage besteht weiterhin Kontakt, so dass es sinnvoll erscheint, die Aussage zu „aktualisieren“; die Erweiterung ergibt sich insbesondere aus dem OLG-Beschluss vom 24.02.2014, dort Seite 3 a.E. Dienstag – 18. März 2014. Bin ich inzwischen in meinem Denken so fokussiert, dass ich Entwicklungen lange bevor sie passieren sehe oder rechne ich einfach nur noch mit negativen Ereignissen? Da ist die Verfügung des Gerichts, den Herrn Krautmann erneut zu hören, ihn nach der Entwicklung im Fall zu befragen und das Telefongespräch zu verifizieren oder zu falsifizieren. Glaubt der Richter wirklich, dass dieser Herr jetzt zugeben wird, dass er mit der Gutachterin gesprochen hat? Glaubt er, dass dieser Herr auch nur einen Deut von seiner Darstellung abweichen wird? Es ist doch naiv zu glauben, dass er seine falsche Darstellung und falsche Schlussfolgerungen zugeben wird. Er wäre doch beruflich ruiniert. Was also soll das bringen, wenn die Gutachterin nicht geladen ist? Wer soll diesem Mann denn widersprechen? Warum wird das Jugendamt nicht geladen? Warum wird die Gutachterin nicht geladen? Warum wird die Gerichtsbeiständin nicht geladen? Warum wird die Psychologin des Betreuten Umgangs nicht geladen? Gegnerische Anwältin, Kindesmutter, Krautmann – die heilige Dreieinigkeit als Akteure, und mein Anwalt und ich als Zuhörer wieder in Verteidigungsposition. Gibt es da vielleicht schon eine Bewertungsebene Richter und gegnerische Anwältin, die durch die Aussage des Herrn Psychologen begründet werden kann? Ich lese den Beschluss und bin schon auf dem Weg zum Anwalt. Zumindest eines erreiche ich. Die Psychologin des betreuten Umgangs und die Gerichtsbeiständin werden nachträglich geladen. Das Jugendamt gibt nur eine Stellungnahme ab, da die Fallverantwortliche den Dienst beim Jugendamt aufgekündigt hat. Amtsgericht „S“ 14.03.2014. hat das Amtsgericht – Familiengericht – „S“ am 14.03.2014 beschlossen: Zur Information über den bisherigen Verlauf des betreuten Umgangs und zur Einschätzung eines eventuellen künftigen Umgangs soll Frau F vom Kinderschutzbund als Zeugin gehört werden. Nicht der Richter ist der, der die Beteiligten einlädt. Nein, ich muss das von ihm fordern. An diesem Punkt ist für mich klar, dass ich eine weitere Verzögerung nicht mehr hinnehmen werde. Gerade heute Morgen habe ich mit meinem Psychologen gesprochen. Er war entsetzt. Entsetzt über das was ich ihm heute, nach zwanzig Sitzungen der Aufarbeitung an den Kopf geworfen habe. Er war der Meinung, dass ich inzwischen gelernt habe, kontrolliert und sachlich mit dem Thema umzugehen. Ich weiß nicht was der Anlass war, dass meine ganze Abscheu vor dem was die Mutter und deren Familie mit meinem Sohn machen herausbrach. Dass es für mich auch keinen Halt mehr gab, die ungeheure Belastung, die ich bei dem Gedanken an solch abscheuliches Tun, wie es mir angedichtet wird, herauszuschreien. Ich glaube nur Wenige können ermessen, wie man sich fühlt, wenn man sich verteidigen muss, verteidigen gegen den Vorwurf für etwas, das man zutiefst verabscheut, für das man nur Ekel und für die Täter nur Verachtung empfindet. Donnerstag – 27. März 2014. Heute kommt die Mitteilung, dass mir von meinem Gehalt für die Unterhaltspfändung zukünftig so viel abgezogen wird, dass ich weder Miete noch Krankenkasse oder die Kreditrate bezahlen kann. Als ich nachfrage, wird mir erklärt, dass die gegnerische Anwältin neben der bereits erlangten Verfügung beim Amtsgericht zusätzlich bei einem anderen Amtsgericht eine zweite beantragt und erhalten hat. Dort hat sie eine falsche Anschrift angegeben und damit deren Zuständigkeit erreicht. Da ich weiß, dass man am Telefon meist nur Ausflüchte hört und ich an diesem Morgen meine geschiedene Frau eh zu einer Untersuchung ins Klinikum fahren soll, fahre ich anschließend direkt zum Amtsgericht „L“. Ergebnis der Vorsprache ist die Möglichkeit einer Neuberechnung, da die Angaben der Anwältin nicht korrekt waren. Nur für den Monat April ist keine Berichtigung mehr möglich. Und dann erhalte ich die Kopie eines Schreibens der gegnerischen Anwältin an die Staatsanwaltschaft, in dem sie von der Staatsanwaltschaft fordert ihr Auskünfte zu „besorgen“, die sie auf legalem Weg nicht erhalten kann. Das skandalöse Verhalten der Anwältin innerhalb unseres Rechtssystems ist nicht mehr zu überbieten. Weil die Kontenpfändung mangels Guthabens nicht erfolgreich ist, füllt sie einfach erneut einen Antrag für die Gehaltspfändung aus. Einen solchen hat sie bereits über das Amtsgericht erwirkt. Jetzt gibt sie für mich einen anderen Wohnort an. Damit ist ein anderes Amtsgericht zuständig. Dort prüft man nicht nach und schickt die Papiere einfach an die für mich ausgewiesene Anschrift. Natürlich erhalte ich kein Schreiben, kann fristgemäß weder Einspruch erheben noch einen Änderungsantrag abgeben. Erst durch die Oberfinanzdirektion erfahre ich von dieser Pfändung. Schlimm ist, dass solche Gemeinheiten legal sind. Um die bewusst falschen Angaben durch die Anwältin macht sich niemand Gedanken. Später werde ich feststellen, dass der Familienrichter diese Methode sogar sanktioniert. Auch um das Schreiben der gegnerischen Anwältin vom 18.03.2014 an den Staatsanwalt macht sich keiner Gedanken. Für die beteiligten Fachleute ist das Routine, mir treibt es die Zornröte ins Gesicht. Gegenanwältin an Staatsanwaltschaft 18.03.2014 (.) nehmen wir Bezug auf den mit Schriftsatz vom 09.12.13 in dieser Sache gestellten Strafantrag und ergänzen diesen wie folgt: Die Vollstreckungsmaßnahmen bei der OFD führten zu einer Drittschuldnererklärung, wonach der Unterhaltspflichtige lediglich € 451,47 pfändbares Einkommen hat. Es ist bekannt, dass der Unterhaltspflichtige über freies Einkommen verfügt und darüber hinaus Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Immobilienmakler bezieht. Aufgrund der Pfändungsmaßnahem ist bisher lediglich eine einmalige Zahlung am 28.02.2014 in Höhe von € 451,47 eingegangen. Wir fügen Forderungskonto bei (.) Wir gehen davon aus, dass der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte anderweit abgetreten hat. Nur so ist zu erklären, dass die Kindesunterhaltspfändung nahezu ins Leere läuft. Wir bitten die Ermittlungen auf die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen auszudehnen und Auskünfte bei der OFD einzufordern. Die OFD weigert sich der Unterzeichnerin als Vertreterin der Kindesmutter entsprechende Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus stellen wir immer wieder fest, dass der Unterhaltspflichtige in diversen Verfahren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellt. So in einem eA-Verfahren (.). Es wird beantragt, die Ermittlungen auf das Prozesskostenhilfeformular und die dortigen Angaben des Schuldners zu erstrecken und Akteneinsicht einzufordern. (.) Wir bitten insbesondere zu prüfen ob in dem jeweiligen Antrag (.) die Zahlung eines Kindesunterhalts angegeben ist, bejahendenfalls wäre in diesem Fall ein Amtsermittlungsverfahrn wg. Verdachts des Prozessbetrugs einzuleiten. Mein Anwalt an Staatsanwaltschaft 31. März 2014. nehme ich für den Beschuldigten Stellung zu der Eingabe vom 31.03.2014 wie folgt: Die vorgebrachten Ergänzungen sind unverständlich. Sofern die Anzeigeerstatterin behauptet, keine Auskünfte seitens der OFD erhalten zu haben, widerlegt sie dadurch selbst, dass sie eine Drittschuldnerauskunft vorlegt. Dieser ist zu entnehmen, dass es keine (vorrangigen) Abtretungen gibt. Der Unterzeichner ist davon überzeugt, dass die Anzeigeerstatterin pauschale Vorwürfe erhebt, um die Staatsanwaltschaft Informationen einholen zu lassen, zu denen sie nach zivilrechtlichen Maßstäben keinen Zugang hat. Warum die Anzeigeerstatterin lediglich den im Forderungskonto ausgewiesenen Betrag durch Pfändung erlangen konnte, entzieht sich der Kenntnis des Beschuldigten. Es steht zu befürchten, dass hierfür eine mangelhafte Zwangsvollstreckung ursächlich ist. Im Hinblick auf die Angaben des Beschuldigten in den Verfahren vor dem Amtsgericht wird darauf hingewiesen, dass das (erfolgreiche) Stellen von Prozesskostenhilfe-anträgen voraussetzt, dass entsprechende Belege beigefügt sind. Der Beschuldigte hat sämtliche Angaben wahrheitsgemäß ausgefüllt. Die Anzeigeerstatterin hat dem Gericht bereits alles mitgeteilt, was sie in vorliegendem Ermittlungsverfahren erneut mitteilt. Das Amtsgericht hat bislang – obwohl es über sämtliche Unterlagen verfügt – keinen Grund gesehen, den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben. Eine selbständige Tätigkeit, aus welcher der Beschuldigte Einkünfte erzielt, gibt es nicht. Nach Auffassung des Unterzeichners ergibt sich aus den von der Anzeige-erstatterin weiterhin vorgebrachten Tatsachen kein strafbares Verhalten. Die Anzeigeerstatterin hat bereits in der Vergangenheit versucht, zivilrechtliche Interessen über den Umweg einer Strafanzeige durchzusetzen. Sofern weitere Informationen zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit benötigt werden, wird der Beschuldigte diese zur Verfügung stellen. Und ich erfahre noch etwas. Auch wenn es nur als Gerücht zu mir kommt und ich bereits viele Indizien kenne, erschreckt es mich doch. Levins Mama hat sich in der Zeit unseres Kennenlernens einer oder mehreren Freundinnen gegenüber in sehr intimen wohl auch mit fremdbestimmenden Mitteln erzeugten Wahr-nehmungssituationen über ihre Zukunftsplanung geäußert. Dabei hat sie über ein Zeitfenster von etwa sieben Jahren gesprochen, in dem sie alles erreicht haben will. Dann sei ich in Pension und sie noch jung genug, um über ihre Zukunft neu nachzudenken. Natürlich ist das Tratsch über viele Ecken und nicht mehr nachprüfbar, denn keiner der Beteiligten wird sich an eine Vergangenheit mit esoterischen und „Tütchen Diskussionen“ erinnern, zumal man jetzt im Staatsdienst ist. Aber es ist für mich deprimierend zu erfahren, dass die Zukunftsplanung der Partnerin alles andere als ein gemeinsames Zusammenleben mit unserem Sohn beinhaltete. Montag – 14. April 2014. Ich finde eine Studie, aus dem ich nachfolgend einige Passagen übernehme, welche die Folgen einer Trennung – gerade auch einer geplanten Trennung mit den nachfolgenden Handlungen – deutlich macht. Diese Veröffentlichung von Anni Lemberger 72mit dem Titel Parental Alienation Syndrome 73 zeigt treffend die bei Levin auftretenden Beschwerden und die Auswirkungen auch bei mir auf. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass PAS kein Elternstreit, sondern eine Krankheit des Systems ist. Sie stellt den systematischen, psychischen Missbrauch des Kindes dar. PAS ist massive Kindeswohlgefährdung. Auffälligkeiten, die Kinder aufgrund der Trennungssituation zeigen, werden vom erziehenden Elternteil dem anderen Elternteil angelastet und nur eine Ausdünnung der Kontakte ist dem Kindeswohl förderlich. Diese Forderungen vermitteln dem Kind die Botschaft das der andere Elternteil unwichtig ist. Sie stellt heraus, dass psychische Gewalt 74auf die Kinder ausgeübt wird, wenn Kindern mutwillig Angst gemacht wird, Kinder eingeschüchtert, ausgegrenzt, isoliert werden, Kinder gezielt entmutigt werden, wenn Angst als Erziehungsmittel eingesetzt wird und Kinder als Spielball der Interessen des jeweiligen Elternteils, zum Beispiel im Zuge einer Scheidung, missbraucht werden. Diese psychische Gewalt wird leise und versteckt ausgeübt. Die daraus resultierenden Symptome für solcherart misshandelte Kinder sind emotionale Störungen, wie anhaltende Traurigkeit, Ängstlichkeit, Stimmungslabilität und mangelndes Selbstvertrauen. Die Kinder sind entweder auffallend ruhig und zurückgezogen oder werden in die Kategorie „Problemkinder“ eingeordnet, mit großer Aggressivität, Rücksichtslosigkeit, Distanzlosigkeit und der Unfähigkeit Erwachsene als Autoritäten anzuerkennen. Auch die in der Studie angeführte Wera Fischer75 bezeichnet den Verlust eines Elternteils nach Trennung oder Scheidung als den „tragischsten Effekt“, den eine Trennung für ein Kind haben kann. Die Kinder geraten in einen Loyalitätskonflikt, weil sie nicht wissen, ob sie weiterhin beide Eltern gleich lieben dürfen. Wird der kindliche Loyalitätskonflikt von einem Elternteil jetzt missbraucht, um das Kind zu beeinflussen, dass es den anderen Elternteil ablehnt, entsteht PAS. Das Kind wird manipuliert und psychisch missbraucht. Die kindlichen Bedürfnisse werden verleugnet. PAS76 basiert auf einer einseitig elterlichen „Gehirnwäsche“. Ohne Gegensteuern kommt es zum Abbruch der Beziehungen zum entfremdeten Elternteil.77. PAS hat das betroffene Kind, aber auch den entfremdeten Elternteil zum Opfer. Diese zur Seite geschobenen Eltern leiden oft unter schweren psychischen Traumata. Der zu entfremdende Elternteil wird mit Unterstützung der Behörden aus dem Leben des Kindes entfernt, „damit es zur Ruhe kommt“. Der ebenfalls angeführte Wilfrid von Boch-Galhau78 weist mit deutlichen Worten darauf hin: „Das Parental Alienation Syndrome ist nicht Umgangsvereitelung oder jedwede Art der Kommunikationsverweigerung eines Kindes gegenüber dem außerhalb lebenden Elternteil bei Trennung/Scheidung, sondern eine psychiatrisch relevante kindliche Störung“. Weil manipulierende Eltern kein Interesse haben, dass das Kind Kontakt zum anderen Elternteil hat, werden gemeinsame Elterngespräche abgelehnt und somit können Fachleute die Interaktion der zerstrittenen Eltern nicht beobachten. Schule, Kindergarten, Lehrstelle werden vom manipulierenden Elternteil instrumentalisiert. Alle Informationen über das Kind sollen den ausgegrenzten Elternteil vorenthalten werden. Das alleinige Sorgerecht unterstützt diese Vorgehensweise. Daran ändert auch die neue Gesetzeslage nichts wesentlich, da viele Mütter mangelnde Kooperation als Grund der Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts angeben und leider noch einzelne Gerichte die veränderte Rechtslage nicht beachten.79 Viele manipulierende Eltern, verfügen über wenige Möglichkeiten zur Selbstreflexion. Das jahrelange manipulative Verhalten eines Elternteils, beeinträchtigt die Lebensqualität erheblich. Entfremdende Eltern zeigen sich meist fanatisch und paranoid. Sie sehen im Ex-Partner ein „gefährliches Monster“, vor welchem sie ihr Kind mit allen Mittel schützen müssen. Die Studie weist auf die Erkenntnisse von Gardner (1998) hin, der feststellt, dass solche entfremdenden Eltern weder mit Logik noch mit Konfrontation zu erreichen sind, da sie in ihren absurden Vorstellungen und Wahrnehmungen gefangen sind. Fatalerweise wird diesen von vielen Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, Gerichten und Kinderbetreuungseinrichtungen geglaubt. Anstatt Kinder vor diesem psychischen Missbrauch zu schützen, wird dem beschützenden, entfremdeten Elternteil durch gesetzliche Weisungen der Zugang noch erschwert, wenn nicht überhaupt verwehrt. In der Herkunftsfamilie des entfremdenden weiblichen Elternteils hat häufig in der Vergangenheit eine symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Tochter bestanden. Weiter führt er an: „Die Entfremdung von einem Elternteil hat zwei Opfer: Zum einen das betroffene Kind, zum andere den entfremdeten Elternteil. In den meisten Fällen sind es Väter, die zu Opfern werden, da es wesentlich häufiger Mütter sind, die entfremden (vgl. Gardner 1998)80. Finden sich die Väter mit dem fehlenden Kontakt ab, leiden sie ein Leben lang. Kämpfen sie, gehen sie einen endlosen Weg der Gerichtsprozesse. Einst liebevollen Vätern ist es plötzlich untersagt, sich allein dem Kind zu nähern. Sie sehen sich fälschlicherweise der Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs gegenüber. Der sexuelle Missbrauch an den eigenen Kindern, ein sehr sensibles Thema in unserer Zeit, „entsorgt“ den einst liebevollen Vater sehr schnell aus seiner Vaterrolle. Bei dieser Anschuldigung steht nicht einmal mehr der fehlende Kontakt zu den Kindern im Vordergrund, es kommt auch noch zu einer Minderung des gesellschaftlichen Status. Umgangsverweigerung und Ablehnungs-haltung können zum Verlust von Selbstwertgefühl und Selbstachtung führen, Erkrankungen (psychischer und physischer Natur) drohen.81 Untersuchungen aus den 80er Jahren zeigen, dass Trennungskinder auch langfristig unter psychischen Belastungen leiden“. Die zur Untermauerung angeführten Studien von Camps und Baker (Camps 2003)82 beschreiben, dass Kinder in „hochkonflikthaften Trennungsfamilien“ besonders belastet sind. Der betreuende Elternteil ist Schädiger wie auch familialer Hort. Das Kind reagiert mit Verhaltensauffälligkeiten, bis hin zu Störungen des Affekts, des Antriebs, der Aufmerksamkeit, der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens. Baker (2007)83 befragte 38 Erwachsene, die sich als Opfer einer Eltern–Kind Entfremdung betrachteten nach den langfristigen Auswirkungen. Sie beschrieben ihre Auswirkungen auf Persönlichkeitsentwicklung und Lebensgestaltung mit niedrigem Selbstwertgefühl, Mangel an Vertrauen in andere, Depression, Drogen- und Alkoholmissbrauch. Die entfremdeten Kinder zeigen zunächst keinen subjektiven Leidensdruck. Das führt zu fehlenden Interventionsmaßnahmen der zuständigen Behörden. Die langfristigen Aus-wirkungen im Erwachsenenalter werden „vergessen“, weil sie andere Stellen betreffen. Die einzige effektive Interventionsmöglichkeit ist ein frühzeitiges Eingreifen der entsprechenden Stellen, wie Jugendamt und Gericht, bei den ersten Anzeichen einer Entfremdungs-tendenz. Die Befragung von entfremdeten Kindern, ob sie denn ihren Papa (ihre Mama) besuchen wollen, wird mit „fadenscheinigen“ Argumenten abgelehnt. Diese Kinder haben auch im Erwachsenenalter selten die Möglichkeit, zu ihren Wurzeln zurückzukehren. Wenn Menschen keine sicheren emotionalen Beziehungen entwickeln können, bleibt ihre Persönlichkeit eine „Kümmerversion dessen, was daraus hätte werden können“ (Gebauer S. 216). Je kleiner ein Kind ist, desto wichtiger ist, nach Trennung und Scheidung der Eltern, keine lange Zeit verstreichen zu lassen, damit das Kind nicht von demjenigen Elternteil, der aus der Paarbeziehung gegangen ist, entfremdet werden kann84. Je länger die Indoktrination andauert, umso wirksamer ist sie und umso mehr wird dieses Kind, auch als erwachsener Mensch, auf Lebenszeit zerstört. In vielen Gutachten der Jugendämter ist jedoch immer noch zu lesen: „…das Kind sollte erstmal zur Ruhe kommen…“ und deshalb wird eine Aussetzung des Umgangsrechtes empfohlen. Die Studie greift auch den immer wieder angeführten Begriff „Kindeswohl“ auf und führt an: „Selten wurde ein Begriff so missbräuchlich verwendet, wie der des „Kindeswohls“. Im Namen des Kindeswohls (vgl. Zsok S. 192 ff) wird vielen offensichtlich boykottierenden Müttern das alleinige Sorgerecht zugeteilt. Das fehlende Bewusstsein der entscheidenden Behörden führt letztendlich dazu, dass gerade die „Anwälte“ der Kinder mithelfen, diese zu zerstören. Kinder gehören niemanden, sie sind „hohe Gäste des Himmels“, die von den Eltern nur ein Stück des Weges begleitet werden, um sie dann wieder in die Selbstständigkeit zu entlassen“. Die Forschung und viele Gerichte gingen bis vor kurzem von der Annahme aus, dass der Verlust des Vaters für ein Kind weniger schwer wiegt, solange eine ausreichende Mutter-präsenz gegeben ist. Seit den 60er Jahren findet die Vater-Kind-Bindung in der Forschung Beachtung. Ein Junge braucht einen Mann, um selbst Mann werden zu können, ein Mädchen lernt nur bei der Mutter, wie „Frau-sein“ geht. Der Junge sieht bei der Mutter, wie es ist, eine Frau zu sein, das Mädchen lernt durch den Papa: So ist ein Mann. Eine sichere Geschlechts-identität ist ohne Vater und Mutter schwer zu finden. Studien über Scheidungskinder belegen, dass sich Kinder besser entwickeln, die nach der Scheidung Kontakt zu beiden Eltern haben. In der amerikanischen Sozialarbeit gehört die moderne Vaterlosigkeit längst zu einem gesellschaftlichen Problem, dem besondere Aufmerksamkeit zu Teil wird. 72 Studie PAS Annie Lemberger http://www.vaterverbot.at/passtudie.html. 73 http://www.vaterverbot.at/fileadmin/downloads/studien/pas_literaturstudie.pdf. 74 Andersson; K. (2010) Risikofaktor Mutter. Psychische Gewalt und ihre Folgen. 75 www.wera-fischer.de/pas.html. 76 http://mitglied.multimania.de/rsbn/Szenarien.htm. 77 Hövel; t.G. (2003): Liebe Mama, böser Papa. Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung: Das PAS-Syndrom. 78 Parental Alienation Syndrome: Internationale Konferenz/Frankfurt (Main) 18.- 19. Oktober 2002. 79 vgl. www.wera-fischer.de. 80 Gardner, R. A. (1998). The Parental Alienation Syndrome. Cresskill New Jersey. 81 Napp-Peters, (1996), Suren (1999) 82 Camp (2003) in Dissertation Behrend (2009) 83 Baker (2009) in Behrend S. 56. 84 Zsok; O. (2010). Eltern-Kind-Entfremdung – und was danach? Ein Beleg zu den katastrophalen Ergebnissen des von Gerichten sogar noch unterstützten Kontaktabbruches findet sie in der Mannheimer Kohortenstudie85, die über einen Zeitraum von 11 Jahren (Schepank, 1987, 1990; Franz et.al, 1994, 1998) zum statistischen Merkmal „Vaterabwesenheit“ (n = 600) durchgeführt als Ergebnis einen signifikanten Zusammenhang zwischen Vaterabwesenheit in der prägungs-intensiven Zeit des Kindes und psychischer Beeinträchtigung im Erwachsenenalter nachweist. Gestützt wird das auch durch die angeführten Untersuchungen von Anneke Napp-Peters, die 1995 in Deutschland herausgefunden hat, dass nach Trennungen nur jedes dritte Kind zu Hause offen über den anderen Elternteil reden darf. Gestützt wird das auch durch die aufgeführte schwedische Studie aus den 90er Jahren, in der über 100.000 Trennungsfamilien untersucht wurden, kam zum Schluss: „Trennungskinder sind weit häufiger psychisch krank, depressiv, drogen- oder alkoholabhängig“ (in Hövel; 2003 S. 57ff) Die Studie kommt zu dem Schluss, dass das vom Jugendamt und Psychologen zitierte „Ruhe einkehren lassen“ der Entfremdung freien Lauf lässt. Die Zeit arbeitet gegen diejenigen, die Ruhe geben. Jeder Tag, ohne Kontakt zum Kind, festigt das Feindbild, das der entfremdende Elternteil gegen den abwesenden Elternteil aufbaut (siehe Hövel 2003, S. 30ff). (.) und die Zeit arbeitet gegen die Kinder! Deshalb muss bei Verdacht einer Entfremdung eine zeitnahe Verhandlung angesetzt werden, um den Entfremdungsprozess abzubrechen. Kinder gehören keinem der Eltern und sie dürfen deshalb niemals zu einem verlängerten Arm selbstbestimmter Mütter oder Väter werden. Der deutsche Kinder- und Jugendpsychiater Horst Petri ermahnt seine ärztlichen Kolleginnen und Kollegen.86 „Ein Alarmsignal sollte bei jedem Arzt jedoch dann aufleuchten, wenn die Mutter um eine Bescheinigung bittet, die eine Aussetzung der Besuchsregelung mit dem Vater, wegen der Schwierigkeiten des Kindes, zum Ziel hat“. () „Daher sollte sich jeder Arzt zum Prinzip machen, was seit einiger Zeit im Familienrecht und im neuen Kindschaftsrecht als Regel gilt: Jedes Kind hat das Recht auf beide Eltern“. () Das Prinzip des Besuchsrechtes kann deshalb niemals dem Wunsch und dem Bedürfnis eines Kindes entsprechen. Welches Kind wünscht sich schon den Vater oder die Mutter nur mehr als 14-tägigen Besucher? Es ist nicht mehr zeitgemäß, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen und den anderen Elternteil, zum Besucher seiner Kinder zu degradieren. Es ist unbedingt notwendig, dass die Kontakte zwischen Kinder und besuchendem Elternteil nicht zu weit auseinander liegen. 87 Zu große Zeitabstände beeinträchtigen die Entwicklung auf Aufrechterhaltung einer vertrauensvollen Beziehung (Fischer 1997). Je jünger die Kinder, umso mehr Besuche sind notwendig. Idealerweise (siehe Leitner S. 36ff) sollten beide Elternteile die Möglichkeit haben eine längere Zeitspanne mit ihrem Kind zu verbringen. Für die Aufrechterhaltung des Kontaktes spielt es deshalb auch eine große Rolle, dass die Kinder von Anfang an beim Vater übernachten können. Studien zeigen, dass die Kinder, die von Anfang an beim Vater übernachten dürfen, diese Übernachtung auch in Zukunft beibehalten. 85 http://file1.carookee.com/forum/Elternforum

87 Leitner, N.B.; (2010). Diplomarbeit Universität Klagenfurt. Die Bedeutung der Vater-Kind Beziehung nach der Trennung für den Mann. Alles in diesem Aufsatz hat seine Berechtigung. Die beschriebenen Auswirkungen auf die Kinder treffen heute bereits auf Levin zu. Levin hat unter den Auswirkungen der kriminellen Handlungen der Mutter, der verantwortungslosen Unterstützung ihrer Anwältin und dem „falschen Wohnort“ zu leiden. Allein das ist schon skandalös und in Verbindung mit dem zögerlichen und inkompetenten Handeln der Verantwortlichen eine Perversion des Rechts. Die Kritik an den Thesen Gardners ist mir gegenwärtig, ich weiß um die Diskussion der Anerkennung. Nur ist mir völlig egal, ob und worüber sich Befürworter und Gegner bezüglich Anerkennung als „Syndrom“ und damit als „psychische Störung“ streiten. Ich lese bei Wikipedia: „Das elterliche Entfremdungssyndrom ist als sexistisch beschrieben worden, weil Väter unter Anführung des Syndroms legitime Ängste und Bedenken hinsichtlich Kindesmissbrauchs diskreditieren können.88 Andere argumentieren, dass das elterliche Entfremdungs-syndrom Missbrauchstätern ein Argument liefern könne, Missbrauchsbeschuldigungen durch Mutter oder Kind seien das Ergebnis von Gehirnwäsche.89 Das Syndrom kommt vor Gericht vor allem als Verteidigungsstrategie bei Anklagen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Einsatz.90 Die Kritiker argumentieren vor allem, dass Gardners Theorie keine wissenschaftliche Basis hat. 91 und dass es sich um eine Hypothese handelt, für welche bisher ungenügend Beweise vorgelegt wurden. Andere Kritikpunkte sind, dass das Syndrom die normale Reaktion des Kindes auf die Scheidung der Eltern mit Psychose gleichsetzt, die negativen Auswirkungen von Eltern-Kind-Entfremdung übertreibt und Interventionen vorschlägt, die ungenügend erforscht sind und gefährdend sein können. Darüber hinaus gebe es nicht genug empirische Daten, um zwischen entfremdeten Kindern und misshandelten oder traumatisierten Kindern sowie Kindern mit ADHS, ODD oder Angst- und affektiven Störungen zu differenzieren. Häufig sei es unklar, ob das Kind einen Elternteil aus eigenen Stücken ablehnt oder ob die Ablehnung durch den sorgeberechtigten Elternteil verursacht wurde.92 Laut Jörg M. Fegert handelt es sich beim „Parental Alienation Syndrome“ tatsächlich um das „Parental Accusation Syndrome“ (elterliches Beschuldigungssyndrom), welches als taktische Waffe in Sorgerechtsfragen eingesetzt wird, um den anderen Elternteil vor Gericht zu belasten.93 Der Diplompsychologe Jörg Fichtner wirft der Väterrechtsbewegung vor, das Kindeswohl mit den Interessen des getrennt lebenden Elternteils, meist des Vaters, zu verwechseln und Mütterlichkeit anzugreifen.94. 88 Sparta, Koocher GP: Forensic Mental Health Assessment of Children and Adolescents. Oxford University Press, 2006. 89 Nicholas Bala, Fidler, Barbara-Jo; Goldberg, Dan; Houston, Claire: Alienated Children and Parental Separation: Legal Responses in Canada’s Family Courts. In: Queen’s Law Journal. 38, 2007, S. 79–138. 90 CL Whitfield: The “False Memory“ Defense: Using Disinformation and Junk Science In and Out of Court. In: Journal of Child Sexual Abuse. 9, Nr. 3–4, 2001, S. 53–78. 91 E Emery: Parental Alienation Syndrome: Proponents bear the burden of proof In: Family Court Review. 43, Nr. 1, 2005, Richard Bond: The Lingering Debate Over the Parental Alienation Syndrome Phenomenon. In: Journal of Child Custody. 4, 2008, S. 37–54. Martindale, David; Gould, Jonathan W.: The Art and Science of Child Custody Evaluations. The Guilford Press, NY 2007, JS Meier: A Historical Perspective on Parental Alienation Syndrome and Parental Alienation. In: Journal of Child Custody. 6, Nr. 3–4, 2009, S. 232–257. RJ Williams: Should judges close the gate on PAS and PA? In: Family Court Review. 39, Nr. 3, 2001, S. 267–281. TM Houchin, J Ranseen, PAK Hash, DJ Bartnicki: The Parental Alienation Debate Belongs in the Courtroom, Not in DSM-5. In: Journal of the American Academy of Psychiatry and the Law. 40, Nr. 1, 2012, S. 127–131. 92 Jochen Gehrmann: Begutachtungen im Sorge- und Umgangsrecht: Aktuelle Herausforderungen aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht. In: Recht & Psychiatrie. 26, Nr. 2, 2008, S. 89–101. 93 Jörg M. Fegert: „Parental Alienation oder Parental Accusation Syndrome?“ In: Kind-Prax. 4, Nr. 1, 2001 T.1, S. 3ff u. T.2 S.39ff. 94 Jörg Fichtner: Unter falscher Flagge. Die ganz neue Väterlichkeit durch Mutterdenunziation. In: Andrea Geier und Ursula Kocher (Hrsg.): Wider die Frau: zu Geschichte und Funktion misogyner Rede. Böhlau, Köln 2008, Diese langen Auszüge aus den verschiedenen Veröffentlichungen könnte ich auch als Kurzbefassung all dessen darstellen, was Levins Leben seit nun zwei Jahren bestimmt. Es hat für mich keine Bedeutung, ob die Aufnahme in den Katalog der American Psychiatric Association erfolgt oder verweigert wird. Da sehe ich den Streit von Wissenschaftlern, sehe gegensätzliche Standpunkte oder simpel formuliert auch Neid- und Kostendebatte. Gefährlich ist der Missbrauch von PAS als Hilfsmittel, um gewalttätigen Vätern (oder Müttern) den Zugang zu den Kindern zu ermöglichen. Umgekehrt ist die Argumentation mit Thesen wie wiederholte Alpträume, wiederholtes Auftreten somatischer Symptome (Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Kopfschmerzen) als Beleg für einen angeblich begangenen Missbrauch genauso gefährlich. Andauernder Widerwille oder Weigerung, zur Schule zu gehen, Regression, oft mit dem Verlust psychophysiologischer Fertigkeiten, wie z. B. Blasen- und Darmkontrolle, Einschlafstörungen und Wutausbrüche sind bei vorsätzlicher Anwendung als „Beweis“ für das Kindeswohl ebenfalls katastrophal. Donnerstag – 17. April 2014 +15588 Std. Bereits um 4:30 Uhr bin ich wach. Ich spüre meinen Magen, friere und brauche lange bis ich einigermaßen klar denken kann. Um mich abzulenken, stelle ich den Fernseher an und lasse die Geräuschkulisse wirken. Was da wirklich läuft, ist wenig von Interesse, aber ich finde noch einmal in den Schlaf und merke nicht, dass sich das Gerät wieder ausschaltet. Essen kann ich nicht, den Kaffee schütte ich zur Hälfte wieder aus. Dann werde ich abgelenkt. Mein Handy piepst laufend und ich lese die guten Wünsche, die mich bei der Verhandlung begleiten sollen. Überraschend teilt mir mein Anwalt mit, dass die Anwaltskollegin für Familienrecht aus der Kanzlei dabei sein wird. Von ihr weiß ich, dass sie Levins Mama einmal in einer Verhandlung erlebt hat, ihr kein Wort glaubt und langjährige Erfahrung in Familienrecht hat. Kurz vor Beginn der Verhandlung sehe ich Levins Mama mit ihrer Mutter und dem Psychologen Krautmann sich angeregt unterhaltend auf dem Weg zum Gericht. Im Gericht treffe ich auf die Psychologin aus dem betreuten Umgang, begrüße sie kurz und verlasse das Gebäude. Sie ist als Zeugin geladen und es verbietet sich für mich, über den Gruß hinaus ein Gespräch zu führen. Die Verhandlung beginnt pünktlich. Der Zeuge Krautmann berichtet über Kontakte mit Levin, Verlauf und Inhalt. Ich sehe einen kleinen Mann, der von 51 Kontakten a 50 Minuten mit Levin erzählt. Er erzählt, dass er bei Levin ab 03. Mai 2013 nach dem Auftrag zum Gerichtsgutachten eine sehr positive Entwicklung feststellt, dass er ruhiger geworden ist, selbstbewusster und die psychosomatisch bedingten Folgen nachgelassen haben. Die Frage meines Anwaltes, woher er denn wisse, wann das Gutachten in Auftrag gegeben worden sei und ob er Zugang zu den Gerichtsakten gehabt habe, bringt den Herrn völlig aus dem Konzept. Stotternd und lange Denkpausen einlegend, verneint er die Frage mit Ausflüchten wie fehlende Erinnerung und fehlender Übersicht zu den Inhalten der Kontakttreffen. Dann betont er, dass Levin jedes Mal, wenn er seinen Vater getroffen hat, verstört wirkt, einnässt, einkotet und lange braucht sich wieder zu fangen. Er erzählt auch, dass nach den Treffen Levins mit seinem Vater psychosomatisch bedingte Auffälligkeiten verstärkt auftreten. Besonders hebt er hervor, dass Levin unter Einschlafstörungen und Alpträumen leidet. Die Zwischenfrage meines Anwaltes, woher er das denn weiß, ob er bei Levin schläft oder der bei ihm, beantwortet er ausweichend und zögernd mit „Nein“. Seine Körpersprache interpretierend könnte man davon ausgehen, dass er sich absolut unwohl fühlt. Er dreht den Oberkörper seitlich zum Richter, sitzt einseitig mit einem Bein wie zum Start unter dem Stuhl als warte er auf den erlösenden Satz gehen zu dürfen. Die Frage woher er denn wisse, dass Levin schlecht einschlafe oder Alpträume habe, beantwortet er nicht. Er hebt stattdessen darauf ab, dass Levin ständig einnässe und einkote. Die Frage meines Anwaltes nach der Bedeutung dieser Aussage mit Blick auf seine vorhergehende Aussage, Levin habe sich positiv entwickelt beantwortet er den Kopf in Schiefhaltung zum Anwalt drehend stotternd mit „so genau kann ich das nicht sagen“. Aber aus seiner langjährigen Erfahrung heraus kann er sagen, dass es an dem Treffen Levins mit seinem Vater liege. Die Nachfrage, dass Levin ja seinen Vater sehr lange nicht gesehen habe und trotzdem einnässe und die Frage, ob es vielleicht auch andere Ursachen als den angeblichen Missbrauch geben kann, beantwortet er nicht. Erst auf die erneute Nachfrage durch die Gerichtsbeiständin räumt er ein, dass das auch möglich sei. Dann fragt ihn der Richter nach dem Ablauf der Sitzungen und Äußerungen von Levin zu der angeblichen Masturbation. Jetzt gerät der Psychologe völlig aus dem Konzept. Er braucht sehr lange bis zum ersten Wort und stammelt vor sich hin. „Also, Levin hat davon gesprochen, dass er seinen Vater nackt gesehen hat und er hat davon gesprochen, dass er den großen Penis gesehen hat“ In welchem Zusammenhang Levin davon „gesprochen hat“ kann er nicht sagen. Die Frage „ob er denn Levin direkt auf eine Situation, in der er seinen Vater nackt gesehen habe, angesprochen hat“, beantwortet er nicht, dreht den Kopf und schweigt. Nach einer langen Pause kommt dann: „Nein zeitlich einordnen kann er es nicht.“ Der Herr Krautmann erinnert sich nicht mehr an angebliches Herausquellen, da ist nichts mehr von einer Schilderung eines Masturbationsvorgangs durch Levin mit angeblichen unangenehmen Gefühlen. Er hat das Gutachten gelesen und zieht sich auf die dort gemachten Äußerungen von Levin zurück, geht mir durch den Kopf. Aus dem Augenwinkel nehme ich wahr, wie sich die Gerichtsbeiständin angewidert wegdreht, wie sie sich kopfschüttelnd zurücksetzt. Ich sehe das hektische Blättern der gegnerischen Anwältin und dann kommt die Frage von ihr: „Ist aufgrund ihrer Untersuchungsergebnisse der Vorwurf bewiesen?“ Sehr zögern antwortet der „51-Betreuungskontakte Psychologe“ mit. „man kann das annehmen“ Die Frage des Richters, ob Levin über das Sehen des nackten Vaters und des „großen Penis“ noch etwas berichtet hat, verneint der gute Mann. Da ist nichts mehr von dem Psychologen, der in einem Schreiben an das Gericht von Levin angeblicher Schilderung einer stattgefundenen Masturbation gesprochen hat. Ich bin sicher, dass es nur zwei Möglichkeiten für selbst diese Aussagen „nackter Papa“ und „großer Penis“ gibt. Entweder wurde das diesem „Fachmann“ von der Mutter berichtet oder er hat Levin direkt mit Fragen „hast du deinen Papa schon einmal nackt gesehen“? und „hast du schon einmal den Penis vom Papa gesehen?“ dazu gebracht, das zu bejahen. Was übrigens für 99 % aller Kinder zutreffen wird. Der Mann rettet sich in Allgemeinplätze in Worthülsen und Phrasen. Plötzlich gibt es bei ihm keine Belege, sondern nur seine langjährige Erfahrung. Er kann sich nicht mehr erinnern wann Levin was gesagt hat, in welchem Zusammenhang oder aus welchem Anlass. Jedes Mal, wenn er direkt angesprochen wird, verwendet er den Begriff Kollusion (ein Synonym für institutionelle Abwehr 95 ein Synonym für psychosoziale Kompromisslösung und psychosoziales Arrangement. 96 Für diesen von Jürg Willi geprägten Begriff verwenden die Autoren Hoffmann und Hochapfel den Begriff psychosoziale Abwehr. (Personen üben Abwehr und kompensatorische Funktionen aus.) Erich Neumann97 spricht von einer Sündenbockpsychologie. 95 Stavros Mentzos: Neurotische Konfliktverarbeitung; Einführung in die psychoanalytische Neurosenlehre unter Berücksichtigung neuerer Perspektiven. (= Geist und Psyche. Bd. 42239). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankf. a. M. 1992. 96 Annelise Heigl-Evers, F. Heigl: Die psychosozialen Kompromissbildungen als Umschaltstelle innerseelischer und zwischenmenschlicher Beziehungen. In: Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik. 14, 1979. 97 Erich Neumann: Tiefenpsychologie und neue Ethik. (= Geist und Psyche. Bd. 42005). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt a. M. 1985, ISBN 3-596-42005-9. Nur was hat dieser Begriff mit dem hier anstehenden Problem zu tun? Was will er denn sagen? Ich denke, dass der erfahrene Psychologe in der Aufregung zwei Begriffe verwechselt hat. Er meinte wohl statt Kollusion „Konversion“, denn seine gesamte Argumentation zielt auf Verdrängung durch körperliche Zeichen und nicht auf Abwehr und kompensatorische Funktionen oder Rollenspiel zur Befriedigung neurotischer Bedürfnisse. Mit dieser Brücke „Verwandlung verdrängter Affekte in körperliche Zeichen“ glaubt er wohl seine Thesen aufrechterhalten zu können, ohne substanziell etwas zu sagen. Wieder interveniert die Gerichtsbeiständin von Levin und fragt nach, ob er für das Verhalten für diese „Konversion“ von Levin (sie korrigiert die Begriffswahl des Psychologen), ob es für die psychosomatischen Auffälligkeiten bei Levin auch andere Ursachen geben könne. Herr Krautmann überlegt lange und dann kommt ein leises „Ja“. Sie lässt nicht locker und fragt weiter, ob er diese anderen Ursachen in seine Betreuung und Schlussfolgerungen einbezogen und berücksichtigt hat. Nach langem Zögern tritt für mich seine Inkompetenz zutage, er antwortet mit „Nein“ Um die Situation zu retten, spricht die gegnerische Anwältin ihn wieder als Experten und Gutachter an. Er versucht noch mögliche Test- und Untersuchungs-methoden darzustellen, meine Anwälte unterbrechen ihn und verweisen auf seine Rolle als Zeuge. Und dann die Frage nach dem Telefongespräch mit der Gutachterin. Nein, er hat nicht mit der Gutachterin gesprochen. Nein, er hat nicht mit ihr über Levin gesprochen. Ja, er hat mit der Gutachterin gesprochen. Zu einem anderen Fall. Der Richter fragt ihn, ob die Gutachterin mit einem anderen Mann gesprochen haben kann. Nein, er ist der einzige Mann. „Nein, ich habe die Gutachterin wegen eines anderen Falls angerufen“ „Auf Wunsch der beteiligten Eltern“, ergänzt die gegnerische Anwältin. Da stützt einer den anderen in dieser heiligen Dreieinigkeit „Mutter, Psychologe, Anwältin“. Die Anwältin antwortet für ihn und der Richter akzeptiert das. Der Herr Krautmann weiß, dass Levin schlecht einschläft, er weiß, dass er Alpträume hat, die Anwältin weiß, über was und wen er mit der Gutachterin gesprochen hat. Die Drei sprechen sich in allen Fragen ab. Woher weiß die Anwältin, dass ihr unbekannte Eltern eines Kindes den Psychologen gebeten haben, mit der Gutachterin über ihr Kind zu sprechen. Nach dem Hinweis meines Anwaltes, dass er heute deutlich gemacht habe, dass er sich bei Fragen zu seinen Aussagen jeweils widersprochen habe und nachdem ihm durch meinen Anwalt sogar der wörtliche Widerspruch zu seinen Aussagen vorgehalten wird, die auch im Protokoll festgehalten werden sollen, wird der Zeuge entlassen. In mir kocht es langsam hoch. Ich merke, dass ich mich zurücksetze, dass ich mich nur noch schwer zurückhalten kann. Es ärgert mich maßlos, dass dieser Mann praktizieren darf. Mein Bruder hat mir doch schon erzählt, wie „unprofessionell“ er arbeitet. Am 4. Dezember 2012 wird dieser Mann als Zeuge für den Vorwurf der Masturbation genannt. Damit begründet der Richter den Ausschluss jeglichen Kontakts zu meinem Sohn. Am 16. Dezember 2012 erzählt er, dass Levin einen Masturbationsvorgang geschildert habe und bestätigt, dass damit für ihn der Missbrauch bewiesen sei. Am 17.April 2014, 16 Monate später bleiben von diesem Vorwurf ein irgendwann „nackt“ gesehener Papa und ein „größerer“ Penis. Am 23.04.2014 bestätigt der Psychologe dann in einem Schriftsatz nur noch, dass er nach dem 04.12.2012 von Levin etwas erfahren haben will. Jedes Kind hat sicher seinen Papa nackt gesehen und jedes Kind hat wohl auch den Penis des Papas gesehen wie es ja auch Brüste und Scheide der Mama gesehen hat. 16 Monate länger konnte die Mutter mit diesem inkompetenten Psychologen Levin von seinem Papa fernhalten. 16 lange Monate wurden Gerichte, Jugendamt und Gutachterin beschäftigt. Dieser Mann hat in Eintracht mit Mutter und profilsüchtiger Anwältin meinem Sohn weitere 16 Monate Kindheit gestohlen. Wieviel Kinder hat dieser Mann schon falsch behandelt und wie vielen Erwachsenen und Paaren hat er mit seiner dilettantischen Arbeitsweise geschadet. So ein Mann darf nicht an dieser Stelle sitzen. Ich schaue zu Levins Mutter. Sie sitzt völlig ruhig, fast unbeteiligt da, den Blick auf den Schreibblock vor ihr geheftet und schreibt. Das Gestammel des Zeugen, die Widersprüche, die Fragen scheinen sie überhaupt nicht zu berühren. Sie schreibt, blickt kurz zu ihrer Anwältin und schreibt weiter. Was schreibt sie da immer? Ich hatte nie das Bedürfnis zu notieren, mache mir aber meine Gedanken. Ich muss nicht festhalten was wer gesagt oder was ich gesagt habe. Ich erzähle heute das, was ich vor 23 Monaten gesagt habe, was ich vor einem Jahr oder einem Monat oder gestern gesagt habe. Ich muss mir nicht notieren, was ich vielleicht modifizieren, anders auslegen und neu konstruieren muss. Ja, für sie gilt, dass nichts schwerer durchzuhalten ist als eine Lüge. Jedes Mal muss sie aufs Neue überlegen, was sie wann in welchem Zusammenhang zu wem gesagt hat und ob es inzwischen andere Beobachtungen, Erinnerungen oder wissende Menschen gibt. Mein Gott, ist sie ein armer Mensch. Nicht mehr die offene natürlich agierende Frau, nur noch angespannte personifizierte Lüge. Als der Zeuge den Raum verlässt, beugt sie sich kurz zu ihrer Anwältin, flüstert ihr etwas ins Ohr und konzentriert sich wieder auf ihre Notizen. Ich schaue zu ihr und bin erstaunt über meine Gefühle. Zorn und Ablehnung sind dominierend, aber fast habe ich auch ein wenig Mitleid mit der Frau, die nach meiner Überzeugung seit 23 Monaten nicht selbstbestimmt agiert. In diesem Moment erinnere ich mich an einen Aufsatz, den ich vor Jahren gelesen habe und vergleiche dessen Inhalt mit meiner Wahrnehmung. Dissoziative Identitätsstörung oder multiple Persön-lichkeitsstörung, bei der eine Person in mehrere Teilpersönlichkeiten auftritt, wobei es sehr schwer ist, die gerade aktuelle Person zu identifizieren. Beide Personen übernehmen abwechselnd die Kontrolle über das Denken, Fühlen und Handeln und wissen in der Regel nichts voneinander. Jeweils eigene Charakter-eigenschaften und Verhaltensweisen sind feststellbar, wobei die Personen nie gleichzeitig vorhanden sind. Die Betroffenen können sich nicht erinnern, oder sie erleben es als Handeln einer fremden Person.98 Ursache können Entwicklungsstörungen im Gehirn aufgrund extrem traumatischer Erlebnisse während der Kindheit sein.99 Die Wechsel sind fließend und die Betroffenen nehmen sie in der Regel lange Zeit nicht als Wechsel, sondern als unklare Störungen wahr. 98 Ursula Gast, Frauke Rodewald u. a. Die dissoziative Identitätsstörung – häufig fehldiagnostiziert.: Deutsches Ärzteblatt. 2006, 103(47), S.A-3193, B-2781, C-2664. 99 Brigitte Bosse: DISSOZIATIVE IDENTITÄTSSTÖRUNG Wir sind Viele. Deutsches Ärzteblatt, PP, Heft 6, Juni 2014, S. 264–265. Luise Reddemann, Arne Hofmann, Ursula Gast: Psychotherapie der dissoziativen Störungen. 3., überarbeitete Auflage. Thieme, Stuttgart 2011. Sie ist vollständig Werkzeug Ihrer Mutter geworden. Haltung, Sprache Mimik, Gestik, kurz die gesamte Körpersprache ihrer Mutter ist in Kopie zu sehen. Sie hat keine Angst um ihr Kind. Dieses Kind gehört ihr und sie führt hier im Gericht lediglich die „Verkaufsverhandlungen“. Zugeständnisse wegen der Abtretung der Vateranteile an die Mutter sind verhandelbar, eine Kooperation nicht. Sie führt Vertragsverhandlungen mit einem fremden Menschen. Hier werden Kosten-Nutzen-Analysen erstellt. Hier wird nicht um das Wohl eines Kindes gerungen, hier steht der Eigentumsanspruch der Mutter zur Verhandlung. Mein Mitleid ist wieder verflogen und das Gefühl der Ablehnung dieser „Kopie“ der Mutter steigt in mir hoch. Die Mutter sitzt draußen und wird mit dem Herrn Krautmann den Ablauf analysieren und eine neue Strategie vorbereiten. 100 Nachdem der Herr Krautmann entlassen ist, bittet der Richter die betreuende Psychologin des „Betreuten Umgangs“ zu einer Stellungnahme. Diese erstattet kurz und knapp Bericht über die bisherigen Kontakte zwischen Levin und mir. Sie erzählt von den anfänglichen Unsicherheiten von Vater und Sohn und dann von der gelösten und unbelasteten Atmosphäre, gerade mit Blick auf den drei Tage zuvor stattgefundenen Kontakt. Die Frage des Richters, ob sie aus ihrer Sicht einen unbetreuten Umgang befürworten würde, beantwortet sie mit einem klaren „Ja“. Levins Mutter blickt kurz auf, schreibt die Frage und Antwort auf. Sonst zeigt sie keine Reaktion. Die gegnerische Anwältin holt tief Luft, spannt sich und speit dann Feuer. Die Psychologin sei keine Kinderpsychologin und deren Beurteilung nicht zu akzeptieren. Ein Gedanke geht mir durch den Kopf. War nicht gerade sie es, die eine Begleitung durch eine erfahrene Psychologin gefordert hat, deren Beurteilung dann in die weitere Behandlung der Umgangsregelung einfließen soll. Gutachten für sie negativ, also nicht akzeptabel, Stellungnahme der betreuenden Psychologin für sie negativ, also nicht akzeptabel. Ich habe Schwierigkeiten meine Wertung zu ihrem unverschämten Verhalten während des gesamten Verfahrensverlaufs zurückzuhalten. 100 http://www.vaterverbot.at/fileadmin/downloads/studien/pas_literaturstudie.pdf. Der Richter nimmt den Einwurf zur Kenntnis und fragt die betreuende Psychologin noch einmal, ob sie Anzeichen feststellen konnte, die auf eine Gefahr im Sinne eines Missbrauchsvorwurfs hindeuten. Sie verneint energisch und stellt noch einmal klar, dass sie überhaupt keine Hindernisse zu einem unbetreuten Umgang sieht. Ihre Antwort auf die Anschlussfrage des Richters „Ob sich Levin ihr gegenüber geäußert habe, wie er das Verhältnis zum Vater sehen würde, gibt mir plötzlich wieder das Gefühl endlich Gerechtigkeit in dem Verfahren zu sehen. Sie antwortet: „Levin hat sich in der Tat zu der Situation und seinen Wünschen geäußert – er wünscht sich ganz besonders, dass sich Mama und Papa wieder vertragen und er beide wiederhaben kann“ Die gegnerische Anwältin explodiert in einem Feuerball. „Schreiend“ fordert sie vom Richter er solle ins Protokoll nehmen, dass die Psychologin keine Kinderpsychologin sei und dass sie zu dem „nachgewiesenen Missbrauch“ keine Aussage machen könne“. Der Richter schweigt – und folgt ihr. „Ich kann dazu noch etwas berichten“, meldet sich Levins Mama von ihren Notizen aufblickend zu Wort. Kühl, sachlich und beherrscht erklärt sie, dass Levin sich auf die Treffen mit dem Vater freut, ihr aber flehentlich sagt, dass er ihn nie ohne eine Begleitung treffen wolle und auf keinen Fall länger als eine halbe Stunde. Dann folgt ein Bericht aus der Kategorie „Geistige Tieffliegerei“ „Ich war mit Levin im Schwimmbad, als er auf dem Beckenrand saß, sagte er mir „da war was“. Ich sah, dass er eingekotet hatte und ging mit ihm in die Dusche. Dort fragte ich ihn noch einmal ob da etwas war. Er verneinte. Als wir wieder in ein anderes Becken gingen, sagte er mir „da war doch was“. Ein anderes Mal sagte er mir nach dem Frühstück „Mama ich habe mit Hanni nur das gemacht, was auch der Papa mit mir gemacht hat“ Das ist das Stichwort für den großen Auftritt der Anwältin. Sie wedelt mit einem Papier und erklärt, dass die Mutter von Hanni im Oktober 2012 von den Fotos als eindeutig pornografisch gesprochen habe. Den Hinweis meiner Anwälte, dass diese Erklärung der Mutter von Hanni (und Freundin von Levins Mutter) an Eides statt vom 16. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft vorlag, gewürdigt und von Hannis Mutter widerrufen und negiert worden ist, auch das die Behauptung der Mama, dass zwischen diesen „Freundinnen“ kein Kontakt mehr besteht, nicht stimmt, wischt die Anwältin beiseite und erklärt, dass der Runde Tisch und der Bundesjustizminister eine Gesetzesvorlage eingebracht haben, die vor dem Hintergrund der Edathy – Affäre auf diesen Fall Anwendung finden müsse. Diese Frau liest ihre Akten wirklich nicht. Sie müsste sich doch erinnern, dass Levin bei seiner Schulleiterin aus freien Stücken erzählt hat, dass der Papa von den Fotos nichts wusste. Fotos von seinen Kindern macht jeder Papa. Das steht außer Frage und meine Fotos von Levin wurden ja alle, ohne dass ich in irgendeiner Weise hätte Einfluss nehmen können, bei der KTU überprüft. Aber die KTU, das habe ich vergessen, hat nach Meinung der Anwältin ja auch unverantwortlich und schlampig gearbeitet. Vor Wochen, als das Urteil des OLG kam, habe ich schon vermutet, dass sie auf den Edathy-Fall abheben wird. Zur Erinnerung: Am 27. November 2012 erschien Levin während des laufenden Unterrichts bei seiner Schulleiterin im Büro und erzählte aus eigenem Antrieb. Sie hat das dem Jugendamt übermittelt „Levin war heute Nachmittag bei mir und hat erzählt, dass „die Doris sagt, der Papa hätte die Fotos gemacht und das stimmt nicht, die haben wir (Hanni und Levin) gemacht und beim Duschen waren die Mama und Doris dabei und nicht der Papa!“ Levin ist hin und hergerissen, er möchte es jedem recht machen und das wird schwierig werden (Das ist mein Eindruck!) Er möchte Sie aber weiterhin in der Schule treffen, bis vom Richter eine Regelung getroffen wurde.“ 101. 101 Mail der Schulleiterin an mich über eine Meldung an das Jugendamt vom 27.11.2011. Es zeichnete sich ja schon damals ab, dass Levin einerseits denkt, dass er Schuld am Weggang vom Papa hat und andererseits offensichtlich mit Aussagen konfrontiert wird, die er einfach richtigstellen will. Und dann wundern sich die Fachanwältin und der selbsternannte Psychologe über die Traumatisierung und die psychosomatischen Ausfälle von Levin. Genau diese Äußerungen von der Anwältin hatte ich vor der Verhandlung vermutet und liege richtig. Die Gerichtsbeiständin von Levin darf doch noch ihrem schriftlichen Antrag erläutern. Ich kämpfe mit den Tränen, als diese Frau kurz und knapp klar macht, dass sie für Levin fordert, dem Gutachten zu folgen und neben dem unbetreuten Umgang auch die psychologische Untersuchung der Mutter anzuordnen. Sie liest wörtlich noch einmal den Hinweis auf die erhebliche Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Mutter vor und fordert dazu einen Beschluss des Gerichts. Sie bezeichnet die Aussagen der Mutter als unwahr, erklärt, dass sie bei ihren Kontakten mit Levin keinem verängstigten, sondern ein ihr gegenüber sehr offenem Kind begegnet ist. Sie macht auch deutlich, dass sie die hohe kognitive Stärke, den eloquenten Wortschatz des Kindes und die ausgeprägte Fähigkeit auch schwierige Zusammenhänge zu durchschauen festgestellt hat und dass sie gerade deshalb eine große Gefahr für seine psychische und körperliche Entwicklung bei weiterem Einfluss der Mutter sieht. Sie ordnet alle von Mutter und gegnerischer Anwältin angeführten seelischen und körperlichen Beein-trächtigungen den erfundenen Missbrauchsvorwürfen und der offensichtlich uneinsichtigen Einstellung der Mutter und deren Tun zu. Was mich besonders berührt ist ihre leidenschaftliche Aussage, dass sie in ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie ein Verfahren mit so unverschämt vorgebrachten Unwahrheiten und einer solchen Verzögerungstaktik erlebt hat und dass sie als vom Gericht eingesetzte und autorisierte Vertreterin von Levin zu dessen Wohl bei weiterer Verzögerung einer Entscheidung durch den Richter über andere Wege nachdenken muss und auch andere Wege gehen wird. Der Richter lächelt und schweigt. Und auch ich darf noch etwas sagen. Viel hätte ich jetzt auf der Zunge. Aber ich halte mich daran, nicht mehr alles unter dem Gesichtspunkt des Richtigstellens zu kommentieren. Ich frage also nur, wie Levin seine Mutter um ständige Begleitung durch einen Dritten und eine Beschränkung auf 30 Minuten „anflehen“ kann, mich dann aber fragt, wann er mit mir wieder ins Museum oder die Playmobilausstellung gehen kann und wann wir denn bei mir zuhause endlich seine Diesellok auspacken, die Anlage aufbauen und spielen können. Dann bricht es aber doch raus und ich muss loswerden was ich in meinem Kopf nicht klarkriege. Ich kann meine Abscheu und meinen Ekel vor Leuten, die das tun was mir jetzt seit 23 Monaten unterstellt wird, fast herausschreien. Ich hätte noch so viel zu sagen über das Verbrechen an Levin, über die Mutter, über deren politisch agierende Anwältin, aber mein Anwalt bremst mich. Später sagt er mir, dass ich doch einsehen sollte, dass ich dieses Richtigstellen nicht brauche, denn jeder der Beteiligten wisse um das kriminelle Handeln der Mutter. Aber ich sehe, dass der Richter nur einen müden Blick für mich hat. Keine Frage, nur deutlich gezeigtes Desinteresse. Die Frage an mich diente wohl nur dem geforderten Nachweis des rechtlichen Gehörs. Dann bin ich allein. Ich laufe noch ein Stück mit meinen Anwälten in die Stadt, kehre um und gehe zum Auto. Ich würde so gerne erzählen, bin aber allein mit meinen Gedanken, mit meinen Gefühlen, Hoffnungen und Ängsten. Wenn doch jeder weiß, was die Mama da macht, warum greift denn niemand zum Schutz des Kindes ein? Meine Anwälte sagen „Erfolg“! Mein Kopf sagt, „wieder Warten“. Da helfen auch nicht die SMS en, mit Fragen wie es war. Da helfen auch nicht die wenigen Anrufe mit den Fragen nach dem Verlauf. Es heißt warten, warten auf einen Beschluss mit dem Wissen, dass egal wie die Entscheidung ausfallen wird, wieder der Weg an das Oberlandesgericht stehen wird. Ein Sieg wie so viele seit 23 Monaten. Das Recht bei mir, der Richter nicht. Levin bei der Mama und deren Familie. Am Nachmittag teilt mir mein Anwalt mit, dass er und seine Kollegin, Levins Mama und den Herrn Krautmann in sehr intensivem Gespräch auf privater Ebene in der Stadt getroffen haben. Beide Anwälte dokumentieren das zur weiteren Verwendung. Ich erinnere mich. Bereits am 16.04.2014 fuhr ein Auto zum Haus der Kindesmutter, deren Insassen sehr große Ähnlichkeit mit einer Anwältin und dem Herrn Krautmann hatten. Nur, was nützt diese Kenntnis? Wenn ich mir vorstelle das Levin jetzt wieder diesem Herrn Krautmann ausgeliefert wird, von dem ich höre, dass er Gefälligkeitsgutachten schreibt, dass er suggestiv fragt um das zu hören, was er erfahren will oder soll, wenn ich mir vorstelle, dass dieser Mann seit mehr als einem Jahr meinen Sohn beeinflussen konnte und zwar genau in dem Sinn wie es die Mutter und deren Familie will und wenn ich mir vorstelle, noch einmal das selbstgefällige Lächeln ertragen zu müssen, mit dem er dann seine Thesen vorträgt, zweifele ich an allem was ich in meinem Leben als gut und richtig angesehen habe, zweifele ich an unserem Recht und ich zweifele an der Seriosität eines Berufsstandes. Levin hat niemals etwas erzählt. Es gibt nichts, auch im Ansatz nichts, was er erzählen könnte. Und dieser Mensch trägt dann mit breitem Lächeln etwas vor, von dem er genau weiß, dass es nicht stimmt. Er trägt Dinge vor und flüchtet sich in auslegbare und verschieden interpretierbare Fachbegriffe, um sich zu retten, seine berufliche Stellung zu retten. Er opfert die Wahrheit dem selbstgefälligen Eigennutz. Ich kann dieses unverschämte selbstgefällige und verlogene Tun nicht aus meinen Gedanken bringen. Wie viele Stunden habe ich gegrübelt, wie viele Menschen habe ich vor den Kopf gestoßen mit meinen Erklärungsversuchen für etwas, von dem Levin und ich genau wissen, dass es das nicht gab. Und wie oft habe ich eine Erklärung gesucht, womit seine Mutter, die ja auch genau weiß, dass sie lügt, nur andeutungsweise eine Berechtigung für ihre „Vorwürfe“ sieht. Der ehemalige Familienrichter und Vorsitzende des Familiengerichtstages etc., Prof. Siegfried Willutzki, wurde schon 1994 mit einer Schätzung zitiert (Rheinische Post vom 26.3.1994), wonach der Anteil von Missbrauchsanschuldigungen bei etwa 40 % der Verfahren lag. Bewusst falsche Anschuldigungen sind natürlich besonders umstritten. Der psychologische Sachverständige Prof. Schade berichtet 1995 auf der Basis von etwa 250 Sachverständigengutachten wegen sexuellem Missbrauchs in familiengerichtlichen Verfahren, dass in weniger als 10 % ein Verdacht erhärtet werden konnte. Meist halten solche Eltern außerhalb des gerichtlichen Verfahrens an ihren Anschuldigungen unbeirrt fest, auch wenn nicht nur die Sachverständigen, sondern auch der Rest der Welt anderer Meinung sein sollte. Ein einziger Satz – „Levin hat sich in der Tat zu der Situation und seinen Wünschen geäußert – er wünscht sich ganz besonders, dass sich Mama und Papa wieder vertragen und er beide wiederhaben kann“, lässt hoffen. Der Psychologe Krautmann muss zugeben, dass er eine der natürlichsten Begegnungen von Eltern und Kindern in unverantwortlicher Weise missdeutet hat. Er trägt für alle Beeinträchtigungen von Levin die Verantwortung. Die Lügen der Mutter und deren Familie sind entlarvt und es springt jedem Beteiligten ins Gesicht, dass die Mutter und deren Familie das so hoch stilisierte Kindeswohl seit 23 Monaten mit Füßen treten. Der Schlüsselsatz von Levin ist die Erklärung für all die Beeinträchtigungen, die von dieser kriminellen Familie mit Unterstützung der politisch agierenden Anwältin als sogenannter Beweis für einen Missbrauch angeführt wurden. Aber er wird vom Richter nicht beachtet. Ich kann mich ablenken, ich kann mich in Arbeit stürzen, ich kann mit Freunden in den Tag denken, an deren Leben teilnehmen und sie auch an meinem Leben teilnehmen lassen. Aber in meinem Kopf kann ich keine Erklärung, keine Ruhe finden bei dem Gedanken, dass ich mit Hilfe solcher selbstgefälligen Fachleute wie dem Psychologen und die politisch agierende und an dem Fall nur zu Selbstzwecken interessierte Anwältin in Verbindung mit einem Verbrechen an einem unschuldigen Kind gebracht werde, mit einem Verbrechen, dass ich zutiefst verabscheue und für solche Täter nur abgrundtiefen Ekel empfinden kann. Ohne pathetisch wirken zu wollen, an diesem Vorwurf und der Art der Behandlung werde ich irgendwann zerbrechen. Den Gedanken, seit 23 Monaten mit einem Vorwurf konfrontiert zu sein, etwas getan zu haben, für das ich nicht das geringste Verständnis habe. Menschen, die es „nötig“ haben, sich Nacktbilder von Kindern anzuschauen, sie sogar noch zu kaufen, für solchen Menschen empfinde ich in meinem tiefsten Inneren nur Abscheu und Ekel. Was diese Menschen den Kindern antun, für solche Handlungen gibt es nach meiner Überzeugung keine Entschuldigung. Die Tatsache, dass es möglich ist, legal solche Bilder zu erwerben und das auch noch zu rechtfertigen, ist mir zuwider, ich empfinde das als menschenverachtend. Diese Einstellung, die sich in meinem Leben nie geändert hat und das Wissen, dass ich durch geplantes böswilliges Tun mit diesem Vorwurf heute und in Zukunft leben muss, kann ich nicht verarbeiten. Ich weiß, dass ich damit und mit dem Wissen um das ganze Lügengebäude nicht leben kann. Nach 23 Monaten stelle ich mir ein zweites Mal die Frage nach dem Sinn. Ich bin an einem Punkt angelangt, an dem ich keine Hoffnung auf eine „Befreiung für Levin“ und auch keine Befreiung für mich von diesem ekelhaften, böswilligen und menschenverachtenden Vorwurf sehe. Dienstag – 22. April 2014. Seit zwei Tagen zwinge ich mich nach vorne zu schauen. Es gelingt mir nicht. Immer, wenn ich an die Verhandlung denke und mir vor Augen führe, dass es doch gut für Levin war, ergreift mich ohnmächtiger Zorn und gleichzeitig tiefe Depression. Das Schreiben in diesem Buch hat mich kurzfristig abgelenkt. Das Gefühl nichts für meinen kleinen Sohn, nichts für meinen kleinen Levin tun zu können, die Vorstellung, dass er weiter einer kriminellen Familie ausgeliefert ist, ergreift mehr und mehr Besitz, bestimmt mein Denken und mein Handeln. Am Nachmittag zwinge ich mich Ordnung zu machen, Staubsaugen, Boden wischen, Aufräumen. Irgendwann abends klingelt das Telefon und Verenas Tochter fragt ob ich sie zu einer Freundin fahren kann. Sie sprüht wie immer vor Lebensfreude. Und auf der Rückfahrt stelle ich fest, dass ich etwas von ihr übernommen habe, dass ich lächeln kann. Diese Lebensfreude, diesen Optimismus will ich auch bei meinem kleinen und dann irgendwann großen Levin erleben. Ich will ihm den Weg bereiten, mit Freude ins Leben zu gehen. Er muss weg von dieser Familie, er muss weg von seiner Mama. Nicht entfremdet, aber unbeeinflusst und mit Liebe zu seiner Mutter soll er aufwachsen. Dazu braucht er mich. Deshalb darf ich nicht zulassen, dass Depression mein Denken und Handeln in Besitz nimmt. Mittwoch – 23. April 2014. Mein Anwalt erneut an das Jugendamt. in vorbezeichneter Angelegenheit hatte ich mich mit einem Schreiben vom 22.01.2014 an die seinerseits zuständige Mitarbeiterin, Frau H., gewandt und um Prüfung gebeten, inwieweit eine zumindest teilweise Entziehung des Sorgerechts aus Ihrer Sicht geboten erscheint. Das Schreiben füge ich erneut bei, mit dem Hinweis, dass die darin beschriebene Kindeswohlgefährdung fortbesteht und sich seither bestätigt hat. In dem Gutachten der Dipl. Psychologin „H“, welches anlässlich des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht eingeholt wurde, wurde festgestellt, dass bereits eine Kindeswohlgefährdung durch das hartnäckige Festhalten der Kindesmutter an Missbrauchs-vorwürfen gegen den Kindesvater besteht. Der Kindesmutter wurde angeraten, sich dringend in psychologische Behandlung zu begeben und dem Kind einen normalen Umgang zu seinem Vater zu ermöglichen. Im Rahmen eines weiteren Termins vor dem Amtsgericht trat nunmehr zutage, dass die Kindesmutter an Levin eine Psychotherapie vornehmen lässt, welche mittlerweile 51 Sitzungen umfasst und andauert. Eine Therapieempfehlung durch einen Arzt gibt es nicht. Vielmehr führt der Therapeut Krautmann, diese auf Wunsch der Kindesmutter durch. Frau Schiffer hat sich nach eigener Angabe im Termin auch keiner psychologischen Beratung oder Betreuung unterzogen. Die weitere Entwicklung steht im eklatanten Widerspruch zu den Empfehlungen der Sachverständigen. Frau Schiffer hat in dem Termin vor Gericht erneut betont, dass sie an ihren Missbrauchsverdacht festhalte. Aus Sicht des Kindsvaters besteht die Gefahr, dass das Kind in seiner derzeitigen Entwicklung massiv blockiert wird, indem er ständiger Psychotherapie ausgesetzt ist und die starke Ablehnung des Kindsvaters seitens der Kindesmutter spürt. Aus hiesiger Sicht ist ein Einschreiten dringend geboten, da die Kindesmutter aus eigenem Antrieb wohl nicht die Erkenntnis gewinnen wird, dass ihr Verdacht realitätsfern ist und durch die stetige Einwirkung auf das Kind nachhaltige Veränderungen in der Psyche des Sohnes herbeiführt – vermutlich ohne diese überhaupt als durch sie verursacht zu erkennen. Nicht nur der Vorwurf und dessen Behandlung sind skandalös. Nein, die Arbeit der Institutionen wie Jugendamt und Familiengericht sind aus meiner Sicht skandalös, gesundheits- und kindeswohlgefährdend. Hier wird auf dem Rücken meines Sohnes, unter Hinnahme einer vielleicht nie mehr zu überwindender Traumatisierung, einer hochgradigen Gefährdung des Kindeswohls, verwaltet. Zumindest eine Ein-schränkung oder ein Entzug des Personensorgerechts könnte bereits erfolgt sein, denn dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ein solcher Entzug im Interesse des Kindeswohls dringend geboten ist, kann doch nicht in Frage stehen. 51 Sitzungen bei einem insistierenden, sich nur der Mutter verpflichtet fühlenden und subjektiv behandelnden Psychologen, erfüllen für einen Laien und noch mehr für Fachleute absolut und unbestreitbar die Kriterien für eine stattfindende Gefährdung des Kindeswohls. Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils oder des Jugendamts. Wenn das Gericht das Sorgerecht einschränkt oder entzieht, kann es auf das andere Elternteil oder auf eine Pflegekraft, bei Teilen des Sorgerechts bzw. einen Vormund übertragen werden, denn da gibt es neben anderen wichtigen Paragraphen einen mit der Nummer „20“: Vielleicht fehlt einigen Verantwortlichen die Zeit, um sich bis zu diesem Paragraphen voranzulesen § 20 Beginn der Hilfeleistung des Jugendamts. Erhält das Jugendamt davon Kenntnis, dass Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sein können oder liegen sonstige gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines jungen Menschen vor, hat es auch ohne Hilfeersuchen über die in Betracht kommenden Hilfen zu informieren, sie anzubieten und, soweit dies notwendig ist, auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Das Jugendamt soll sicherstellen, dass der betroffene junge Mensch an der Entscheidung, über die ihm zu leistende Hilfe mitwirken kann. Niemand kann eine Begründung geben, warum das Jugendamt seit drei Monaten untätig wartet. Ich kann die Stellungnahme hören, wenn der Amtsstellenleiter vor der Öffentlichkeit gefragt wird, warum das so lange dauert. „Wir haben zur Kenntnis zu nehmen, dass in diesem Fall ein schwebendes Verfahren bei Gericht liegt. Es gab aus unserer Sicht keine akute Gefährdungslage. Wir bedauern jedoch das Schicksal des kleinen Jungen sehr.“ So oder so ähnlich wird die Erklärung ausfallen, um die Untätigkeit zu verwischen. Von Levin wird dabei keine Rede sein. Was mit dem Kind geschehen ist, ist kein Thema. Den Schaden an seiner Seele sieht man ja nicht. Den Schaden an seiner Psyche sieht man ja noch nicht. Wenn dieser zu Tage tritt, sind die Mitarbeiter des Amtes meist schon nicht mehr da oder nicht mehr zuständig. Dann sind andere gefordert. Dann ist er ein Fall für Schulsozialarbeit, den Jugendpsychologen, für Paarberater, Eheberater oder Tiefenpsychologen, dann leiden ja andere – eine Partnerin oder die eigenen Kinder unter den Auswirkungen der heute verursachten Traumata. Das erinnert mich sehr an eine Erklärung eines Referenten aus einem Sozialministerium über die Arbeit im Rahmen des „Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Da wurde ausgeführt: „Wir arbeiten präventiv, wir versuchen Brücken zu bauen, um aufkeimenden Schaden von den Kindern fernzuhalten. Das kann man sich so vorstellen. Wir bauen entlang eines Flusses Dämme zum Schutz vor dem Hineinfallen. Wir können aber nicht verhindern, dass dabei der eine oder andere, der ins Wasser gefallen ist, an uns vorbeischwimmt“ Papier ist geduldig und die Worte in einem Paragrafen lesen sich leicht. Aber den dahinterstehenden Inhalt umzusetzen, ist wohl die größte Schwierigkeit bei der Verwaltung dieser Paragrafen. Offensichtlich sind die Planungen zu den Dämmen im Fall von Levin noch in der Anhörungsphase und er gehört zu denen, die halt vorbeischwimmen. Ich frage nach einer Erklärung, warum die Mutter von Levin so handelt wie sie handelt. Warum handelt sie nach dem Willen ihrer Mutter? Warum plant sie das gesamte Szenario mit ihrer Mutter und Schwester? Wo kommt diese Abhängigkeit her, auf welchem Boden gründet sich denn das ganze kriminelle Tun? Können frühkindliche Erfahrungen die Basis dieser aktuellen Abläufe in ihren Handlungen und ihrem Denken sein? Warum fragt der Herr Krautmann nicht? Ein seriöser Psychologe bezieht solche Überlegungen in seine Therapie ein. Diese Gedanken sind nicht überzogen und von subjektivem Denken geprägt. Es ist objektiv gesehen eine Auflistung eines zu bearbeitenden Themenkomplex zum Wohle meines kleinen Sohnes. Schreiben des Amtsgerichts „S“ 23.04.2014. Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung am 17.04.2014. Sodann wird der Zeuge Krautmann aufgerufen und belehrt. Zur Sache: Ich begleite Levin nach wie vor. Insgesamt sind es 51 Sitzungen seit Oktober 2012. Ich habe den Eindruck, dass Levin ruhiger und sicherer geworden ist. Bei einer Sitzung, die nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2012 war, hat mir Levin geschildert, dass er seinen Vater nackt gesehen habe, dass der Penis groß gewesen wäre und dass etwas herausgekommen sei. Ich deute dies als Masturbationsvorgang. Ich kann definitiv ausschließen, dass ich in der Sache hier mit der Sachverständigen telefoniert habe. Ich habe am 03. Mai 2013 mit ihr in einer anderen Sache telefoniert. Bei diesem Gespräch ist auch die Sache hier überhaupt nicht zur Sprache gekommen. Ich kann mir nicht erklären, wie die Sachverständige dazu kommt, ein Gespräch mit mir in der Sache geführt haben zu wollen. Ich habe damals im Mai 2013 auf Wunsch der Klienten die Sachverständige angerufen. Antwort auf Frage v. RA. Dexter: „Levin hat damals von sich aus den Vorfall erzählt, dass er seinen Vater mit großem Penis gesehen habe. Levin war danach etwas konfus, ich habe nicht weiter nachgehakt. Levin hat mehrfach mir gegenüber bestätigt, seinen Vater in Begleitung sehen zu wollen. Er möchte seinen Vater sehen; aber nur in Begleitung; auf die Frage warum, ist Levin immer ausgewichen.“ Antwort auf Frage.Fr. Rain Schwarzenberger: „Gelegentlich ist mir aufgefallen, dass bei Levin eine höhere innere Anspannung vorlag. Ich vermute, dass dies auf die Umgangskontakte mit dem Vater zurückzuführen ist. Genau weiß ich das allerdings nicht. Diese innere Anspannung zeigt sich beispielsweise mit Bauchweh, Levin hat auch einmal bei mir eingenässt. Ich korrigiere: er hat mehrfach eingenässt“ Sodann wird die Zeugin F. aufgerufen. Sie wird belehrt „Ich habe den betreuten Umgang begleitet. Der letzte Umgang fand am 14. April statt. Laut Kostenzusage könnten noch vier Termine stattfinden. Insgesamt haben sich die Umgangskontakte sehr positiv entwickelt. Soweit ich das beurteilen kann und ich es in unserem Rahmen erlebt habe, hätte ich gegen einen unbegleiteten Umgang keine Einwände. Ich bin aber keine Kinderpsychologin“. Die Angelegenheit wird erörtert. Frau Schiffer bestätigt, dass der begleitete Umgang an sich positiv verlaufen sei, sie habe jedoch in der Zeit danach Anspannungen bei. Levin festgestellt, beispielsweise Bauchschmerzen; Levin wünsche auch den Umgang mit seinem Vater, aber nicht allein. Sie sei nach wie vor gegen einen unbegleiteten Umgang. Rain Schwarzenberger macht dazu rechtliche Ausführungen. Frau „Christians“ hält die im Gutachten vorgeschlagene Umgangsregelung für angemessen. Herr Bertram bringt sein Missfallen zum Ausdruck, mit welchen unberechtigten Vorwürfen gegen seine Person vorgegangen wird; er möchte einen normalen Umgang mit Levin. RA Dexter beantragt die Regelung des Umgangs gemäß seiner Antragsschrift. Rain Schwarzenberger widersetzt sich einem unbegleiteten Umgang. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis 07.Mai 2014 einschließlich zur heutigen Beweisaufnahme. Montag – 28. April 2014. Als erstes fällt mir auf, dass der Forderung meines Anwaltes auf Übernahme von Aussagen des Herrn Krautmann ins Protokoll nicht entsprochen wurde. Wer oder was hindert den Richter eigentlich, endlich zur Kenntnis zu nehmen, dass die Mutter seit dem 06.Juli 2012 nicht ein einziges Mal die Wahrheit gesagt hat? Wer oder was hindert ihn, endlich einen Beschluss zu fassen? Meine Vermutung vom 01. März, dass die Mama einen neuen Psychologen mit neuen Vorwürfen präsentiert, war falsch. Sie präsentiert den alten Psychologen, mit den alten Vorwürfen, als ob inzwischen kein Gutachten erstellt wurde, als ob zwischenzeitlich nicht ein betreuter Umgang dazu beigetragen hat, die Behauptungen in das Reich der böswilligen Fantasie zu verweisen. Nun zeigt sich in den Aussagen des Zeugen, dass seine Belege für all die Beschuldigungen löchrig sind wie Schweitzer Käse, die Vorwürfe Seifenblasen sind und folglich als solche zerplatzen. Was ist – nach zwei Jahren Kindheitsverlust für Levin, nach zwei Jahren Gehirnwäsche durch die Familie mit Unterstützung dieses Fachmanns und der politisch engagierten und argumentierenden – sprich karriereorientierten Anwältin von dieser schlimmen Schilderung übriggeblieben? Drei Formulierungen sind von all dem, was er im Dezember 2012 gesagt hat, übriggeblieben: Diese drei Formulierungen finden sich auch im Gerichtsgutachten wieder, nur in gänzlich anderer Bedeutung. Zum x-ten Male stellt sich die Frage nach der Berechtigung dieses Fachmanns, Kinder zu therapieren oder zu explorieren. Ausweislich der Aussage der Oma am 07.07.2012 bei der Polizei hat Levin doch den Opa nackt in der Dusche fotografiert. (Gesehen sicher mal. Er hat ja oft genug morgens beim Opa im Bett gelegen.) Aber fotografiert? Wenn er das gemacht hätte, wäre mir das Gezeter der Oma in der gesamten Nachbarschaft als tiefgreifendes Erlebnis in Erinnerung. Während ich das schreibe, habe ich das Gefühl mich lächerlich zu machen, denn wo um Himmels Willen wäre das Problem, wenn Kleinkinder ihre Eltern oder Großeltern und Geschwister nackt sehen? Das ist in allen Familien mit normalem Umgangsverhalten völlig in Ordnung und ohne auch nur den geringsten Verdacht auf unangemessenes Verhalten. Wohlgemerkt, in normalen Familien. Levin hat sicher nicht nur einmal in der Toilette zuhause oder in einem Restaurant in der Toilette neben mir gestanden und wie jeder Drei- oder Vierjährige zugeschaut. Ja, da kommt was raus, wie bei ihm und allen männlichen Personen dieser Welt. Ich denke, jetzt muss ich mich nicht auch noch mit der speziellen Farbbeschreibung für einen der natürlichsten Vorgänge des menschlichen Lebens beschäftigen. Wenn Herr Krautmann also eine solche Frage, wie sie die Gutachterin gestellt hat, an Levin gerichtet hat, war die Antwort sicher so wie bei der Gutachterin. Ich will an dieser Stelle gar nicht überlegen, was der Grund für ihn gewesen wäre, eine solche Frage zu stellen. Auch unter der Bedeutung des amerikanischen „if“ hätte ihm Levin sicher nicht anders geantwortet als der Gutachterin. Ich versuche mal wieder etwas zu erklären, was unter normalen Umständen und bei normal denkenden Menschen überhaupt keiner Erklärung bedarf. Aber nach den Ausführungen der gegnerischen Anwältin, die bereits den Hinweis zur Hygiene bei einem Kind als unangemessene Grenzüberschreitung darstellt, kann ich nicht auf das Richtigstellen verzichten. Auch wenn mir alle mit dem Fall vertrauten Freunde, Bekannten, Anwälte und Psychologen immer wieder raten, damit aufzuhören. Ein „irrer“ Gedanke geht mir durch den Kopf. Er hat mit meinem Bruder zusammengearbeitet. Muss ich vielleicht für Animositäten meinem Bruder gegenüber büßen. Als ich gestern mit einem Freund sprach, erzählte er, dass Levins Mama in ihrem Umfeld deutlich macht, Levin auf keinen Fall den Kontakt zum Vater zu erlauben. Das wäre für sie ja auch katastrophal, denn es ließe sich nicht vermeiden, dass Levin Fragen stellt. Und irgendwann werde ich oder andere antworten müssen. Dann hat seine Mama ein Problem. Und noch etwas habe ich erfahren. Den Prozess mit dem Bauunternehmer vor dem Landgericht wegen der ausstehenden Hausrechnungen hat sie so gut wie verloren. Da rollt eine Kostenlawine auf sie zu. Kostenersatz und Verlust der absoluten Herrschaft über Levin kann in ihrer psychischen Konstellation gefährlich werden. Als ich meinen Anwalt fragte, wie es mit der Entscheidung zum Entzug der Gesundheitsfürsorge steht, konnte er mir nichts sagen. Als ich ihm meine Befürchtung mitteilte, dass es möglich sei, dass die Mama von Levin alles hinter sich lässt und mit ihm Deutschland verlassen könnte, kam nur ein Kommentar: „Dann ist es so“. Seine weiteren Ausführungen zu meinen Fragen und Befürchtungen habe ich später mit dem Kommentar belegt: Nein Herr Anwalt, „nicht meine Gedanken sind paranoid, nicht ich leide unter Wahnvorstellungen“, meine Befürchtungen haben realen Hintergrund. Ein halbes Jahr vor dem Urlaub ist der Traum vom Ausland für sechs Jahre Auslandsdienst und dann eventuell mit Sohn (und damals offiziell noch mit mir) geplatzt. Finanziell ist der verlorene Prozess zum Haus eine Katastrophe, der zu erwartende Beschluss auf freien Umgang bedeutet aus Sicht ihrer Familie langfristig das Ende des Alleinbesitzes von Levin und den Zusammenbruch des Lügengebäudes. Im Ausland kann sie mit Levin ungestört leben. Auslieferung unwahrscheinlich. Familie kommt regelmäßig. Bekannte sind dort, die Sprache ist ihr geläufig, das Land ist ihre zweite Heimat, also warum soll ich mit meiner Befürchtung so falsch liegen? Im Moment habe ich zunehmend Schwierigkeiten der Argumentation meines Anwaltes zu folgen. Er hat formal Recht. Aber er kann, glaube ich, nicht nachvollziehen, was es für einen Menschen bedeutet, 23 Monate um seine Würde kämpfen und zusehen zu müssen, wie sein Sohn systematisch von ihm entfernt wird. Es ist mir ziemlich egal, wie viele Beispiele er anführt, in denen Kinder auch nach zehn Jahren wieder Kontakt zu dem anderen Elternteil gesucht haben. Levin sind bereits 23 Monate Kindheit gestohlen worden. Da zählt jeder Tag Verzögerung doppelt. Und die Mama von Levin hatte jetzt mit Hilfe der politisch agierenden Anwältin und Freundin und eines geradezu kriminell dilettantisch arbeitenden Psychologen 23 Monate keine Veranlassung die dringend notwendige Hilfe und Therapie, die sie zur Gesundung ihrer Psyche benötigt, anzunehmen. Es lässt sich sehr leicht sagen, warten sie noch einige Monate, dann ist ein Urteil zum Umgang unumstößlich ergangen. Das sind Monate zu viel. Vor allem wird es dann ja weiter gehen. Die Anwältin wird vor dem Hintergrund der eigenen Blamage doch nach jedem Umgangstermin erneut Klage wegen „was auch immer dann möglich ist“ erheben. Mittwoch – 30. April 2014. Kreisjugendamt an das Familiengericht (.) Im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.02.2014 bezüglich der Zulässigkeit des Gutachtens ist wie folgt Stellung zu nehmen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Dem psychologischen Gutachten von Frau H ist damit nachzukommen. Es liegen keine Anhaltspunkte des Kindesmissbrauchs durch Herrn Bertram vor, so dass einem Recht auf Umgang zwischen Vater und Sohn nachzukommen ist. Es wird auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 21.08.2013 verwiesen. Der seit 04.11.2013 erfolgte begleitete Umgang wurde durch den Kinderschutzbund „L“ von Frau „F“ durchgeführt. Die anfängliche Unsicherheit von Levin konnte während der Kontakte abgebaut werden. Wie aus dem Bericht der Umgangsbegleitung hervorgeht (siehe Anlage 1) zeigt Levin den Wunsch nach regelmäßigem Kontakt mit dem Vater und empfindet dieses als sehr positiv. Der Umwandlung in einem unbegleiteten Umgang steht nichts entgegen. Der begleitete Umgang wird bis zur Entscheidung des Gerichts fortgesetzt, um einen erneuten Kontaktabbruch zu verhindern. Aus Sicht des Jugendamtes wird empfohlen dem Gutachten nachzukommen und einen regelmäßigen unbegleiteten Umgang mit dem Kindsvater einzurichten. Dieser sollte in Form einer gängigen Umgangsregelung von 14-tägigen Wochenendkontakten (beispielsweise Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) sowie angemessenen Umgängen in Ferienzeiten und Feiertagen festgelegt werden. Bericht über Begleiteten Umgang Anlage 1. Im Oktober 2013 setzte sich das Jugendamt (Frau …) mit uns in Verbindung, um abzuklären ob eine Übernahme des Begleiteten Umgangs in „L“ erfolgen könnte. Seit der entsprechenden Kostenzusage des Jugendamtes fanden folgende Termine bei uns statt: 09.10.2013 Gespräch mit Vater. 23.10.2013 Gespräch mit Mutter. 31.10.2013 Kennenlernen Levin. 04.11.2013 Begleiteter Umgang. 18.11.2013 BU. 27.11.2013 BU. 09.12.2013 BU. 10.12.2013 Gespräch mit Mutter. 10.12.2013 Gespräch mit Vater. 08.01.2014 BU. 22.01.2014 BU. Die Kontakte zwischen Levin und seinem Vater, Herrn Bertram, haben regelmäßig stattgefunden. Die größere Pause entstand durch die Urlaubssituation der Einrichtung. Beide Elternteile kamen pünktlich und waren gesprächs- und mitarbeitsbereit. Frau Schiffer wirkte dem Begleiteten Umgang gegenüber sehr offen und wirkte diesbezüglich in meinem Beisein positiv auf Levin ein. Levin freute sich auf die Möglichkeit, im Kinderschutzbund seinen Vater zu treffen und zu spielen. Dennoch wirkte Levin manchmal verhalten und gehemmt. Er suchte auch während des Umgangs Blickkontakt zu mir. Herr Bertram war sehr darauf bedacht, Levin eine möglichst bekannte Umgehens-weise anzubieten. Er brachte kreative Spielsachen mit (z. B. Lego, Fischerprice). Es war deutlich zu sehen, dass Levin sich damit auskannte und auch schon vorher mit dem Papa zusammen diese Sachen bearbeitete. Beide fanden auch wieder Spielmöglichkeiten, welche in unseren Räumlichkeiten angeboten wurden. Die mitgebrachten Geschenke an Levin nahm Frau Schiffer in meinem Beisein positiv auf. In der Verabschiedungs-situation konnte ich beobachten, dass Levin gern dem Vater die Initiative dafür überlies. Bei der Begrüßung neigte Levin eher dazu, den Vater zu ihm kommen zu lassen. Seiner Mutter ging Levin in diesen Situationen eher entgegen. Frau Schiffer berichtet im Gespräch mit mir, dass Levin Auffälligkeiten speziell nach den Kontakten bei uns aufzeige. Sie sprach vom Einnässen, bestimmten Ängsten und einem vergrößerten Sicherheitsbedürfnis. Außerdem stehe sie einem selbständigen Umgang zwischen Vater und Sohn negativ entgegen. Der letzte Umgang war insofern besonders, weil Levin einen sehr lockeren Eindruck während des Spiels machte. Diesmal nahm er keinen Blickkontakt zu mir auf und widmete sich voll dem Spiel mit dem Vater. Der Vater brachte außerdem ein Würfelspiel mit, was Levin. sehr gerne aufnahm und mit dem Vater zusammen spielte. Die Verabschiedung fiel beiden schwer. Herr Bertram wusste, dass es vorerst der letzte BU war und er auf die Entscheidung der letzten Gerichtsverhandlung warten musste. Er äußerte Levin gegenüber, dass er nicht wisse, wann sie sich wiedersehen werden und dass er ihn sehr lieb habe. Levin wirkte etwas gedrückt und traurig. Auf Anfrage meinerseits, was denn sein größter Wunsch wäre, äußerte Levin: „Meine Eltern sollen sich wieder vertragen“. Der Begleitete Umgang ist mit Ablauf der Kostenzusage und der zu erwartenden Entscheidung des Gerichts beendet. Freitag – 09. Mai 2014. Jeder der glaubte, dass Frau Rechtsanwältin nun endlich mit ihrer Mandantin über die Glaubwürdigkeit der seit Monaten gebetsmühlenartig wiederholten und ständig erweiterten Vorwürfe spricht, sie in die Schranken weist um den Weg zu einer dem „Kindeswohl entsprechenden Lösung“ zu weisen, muss sich beim Lesen des nachstehenden Textes eines Besseren belehren lassen. Es ist nicht so, dass mich dieses Geschreibe zwischenzeitlich emotional nicht mehr erreicht. Im Gegenteil. Die Unverfrorenheit der Anwältin, die nachweislich wider besseres Wissen an den obskuren Behauptungen festhält und diese noch mit eigenen Unwahrheiten verstärkt in den Raum stellt, ist schlichtweg empörend. Für mich ist und bleibt diese Anwältin eine Schande für den Berufsstand. Allen Leserinnen oder Lesern, die dieser meiner Wertung kritisch gegenüberstehen, kann ich nur die nächsten Zeilen ihres Schreibens nahelegen. Besonders schlimm für meinen Sohn ist die Tatsache, dass die Schriftsätze der Anwältin offensichtlich bei Gericht besondere Beachtung finden. Gegnerische Anwältin an das Familiengericht. 07.05.2014. tragen wir für die Antragsgegnerin und Kindesmutter innerhalb gerichtlich eingeräumter Frist ergänzend wie folgt vor: (.) Im Rahmen seiner gesetzlichen Amtsermittlungsverpflichtung klärt das angerufene Familiengericht umfassend unter dem Aspekt des Kindeswohles wie der Kindesgefährdung die Gesamtumstände des streitigen Verfahrens. Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung hat das Gericht die Kindeseltern angehört, zuletzt im Termin vom 17.04.2014, hat im Wege des Beweises Akten beigezogen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und einen Verfahrensbeistand bestellt. Darüber hinaus hat das Gericht das Jugendamt in dieser Sache eingebunden und Zeugen angehört, zuletzt im Termin vom 17.05.2014 zum wiederholten Male den Zeugen Krautmann. Aufgrund der Gesamtschau und den daraus gewonnenen Erkenntnissen wird das Gericht eine Entscheidung in dieser Sache fällen. Bisher wurde übergangsweise der Umgang des Antragstellers mit dem Kind Levin im Wege des betreuten Umgangs geregelt. Das Gericht ist gehalten, eigenständig aufgrund eigener Sachkunde und Erkenntnis zu entscheiden. Dies schließt aus, dass das Gericht Erklärungen Dritter, seien es Beteiligte des Verfahrens, Sachverständige oder Zeugen folgen „muss“. Das Jugendamt verkennt in seiner Stellungnahme vom 21.08.2013, zugegangen am 29.04.2014(!), dass es nicht die Sachverständige ist, die hier eine Entscheidung fällt, sondern das angerufene Gericht. Das Datum der Abfassung der Stellungnahme lässt insoweit den Schluss zu, dass das Jugendamt seine frühere Einschätzung schlicht abgeschrieben hat. Zum vorgelegten Sachver-ständigengutachten wurde bereits umfangreich vorgetragen, Wiederholungen sind nicht beabsichtigt. Allerdings hat der Zeuge Krautmann zuletzt im Termin vom 17.04.2014 nochmals klargestellt, dass die Sachverständige mit ihm keinerlei Gespräch in dieser Rechtssache geführt hat. Es ist damit nachgewiesen, dass das Gutachten vorsätzlich falsch abgefasst wurde, indem eine derart wichtige Sequenz absichtlich falsch dargestellt, Äußerungen des Zeugen frei erfunden sind und die Schlussfolgerungen der Sach-verständigen aus diesen erfundenen Äußerungen logischerweise rechtlich unbeachtlich sind, inhaltlich jedoch nur als parteilich und einseitig gewertet werden können. Diese Wertung ist noch entgegenkommend, möchte man nicht von einer absichtlichen Fehlinformation des Gerichtes ausgehen. Allerdings ist auch hier das Gericht gehalten, dies eigenständig zu werten. Aus hiesiger Sicht ist das Gutachten aus vielerlei Gründen nicht verwertbar, die Sequenz des falsch dargestellten Telefonats mit dem Zeugen Krautmann ist nur diejenige, welche offensichtlich und nachweisbar unwahr ist. Zu den übrigen Einwendungen wäre diese Sachverständige noch anzuhören, eine derartige Anhörung ist bisher unterblieben. Wollte das Gericht das Gutachten jedoch in irgendeiner Form dennoch verwerten, wären diese Ungereimtheiten aufzuklären. Wollte das Gericht das Gutachten insgesamt verwerfen und aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, bedarf es einer derartigen Aufklärung dann wohl nicht. Es ist unbeachtlich, dass das OLG die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wegen der Zurückweisung des Befangenheitsantrags mit Beschluss vom 24.02.2014 zurückgewiesen hat. Das OLG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Beurteilung der Sachverständigen auf Seite 45 ihres Gutachtens – falls notwendig – einer weiteren Klärung im Verfahren vorbehalten bleiben muss. Das OLG hat auch darauf hingewiesen, dass der Dissens der Stellungnahme des Zeugen Krautmann und der Sachverständigen seitens des OLG nicht aufgeklärt werden kann, „weil bislang völlig offen ist welche Darstellung richtig ist“. (.) Genau diese Klärung hat das Amtsgericht nun durch nochmalige Einvernahme des Zeugen herbeigeführt. An der Unrichtigkeit des Gutachtens insoweit besteht somit keinerlei Zweifel mehr. Daraus folgert, wie das OLG ausführt, dass es nunmehr dem Amtsgericht obliegt, die Schlussfolgerungen der Sachver-ständigen zu prüfen, zu hinterfragen und ggfs. zu verwerfen. Das die Mitarbeiterin des Jugendamts in ihrer Stellungnahme vom August letzten Jahres, nunmehr vorgelegt, dies verkennt, muss nicht bewertet werden. (.) Wie im Verhandlungstermin erinnert hat die Zeugin Doris Steinel in ihrer Vernehmung vom 03.12.2012 bei der Kriminalinspektion im damaligen Ermittlungs-verfahren ausgesagt. 102 In der mündlichen Verhandlung wurde auf Aktenseite 327 ff der Strafakte verwiesen. Diese ist allen Beteiligten bekannt, so dass der Hinweis lediglich zur Erinnerung und zur Wiederholung erfolgte. Sie schilderte in ihrer Vernehmung, dass Hanni nach dem Frühstück am Sonntagmorgen sich mit Levin in das 2. OG der Ferienwohnung zurückgezogen hatte, irgendwann in aufgelösten Zustand herunterkam. Der Mutter, der Zeugin Steinel, fiel der auffällige Zustand ihrer Tochter auf und sie fragte, was denn los sei. Das Kind äußerte dann, „wir haben uns nackig gemacht“. Levin kam dazu und grinste. Es wurden dann Bilder auf dem I-Phone des Herrn Bertram gefunden, die dann Gegenstand der nachfolgenden Verfahren waren. Die Bilder zeigten die Geschlechtsteile der Kinder in Großaufnahmen, d. h. der Fokus der Fotografien waren die Geschlechtsteile der Kinder. Beide Mütter waren entsetzt und beeilten sich, die Fotos zu löschen. Der Antragsteller zeigte ein auffallendes Verhalten dahingehend, dass er nicht reagierte. Die Zeugin bestätigte dann noch, dass die Kinder eigenständig die Fotos wechselseitig gemacht haben. Der Zeuge Krautmann bestätigte in seiner erneuten Vernehmung, wie bereits in einem früheren Anhörungstermin, dass Levin ihm geschildert hat, dass sein Vater, der Antragsteller, vor ihm masturbiert habe.103 Dem Gericht ist bekannt, dass der Kindesvater bei der ersten Anhörung des Zeugen Krautmann im Termin vom 13.12.2012 sich dahingehend eingelassen hat, es könne auch Duschschaum an seinem Penis gewesen sein, wenn Levin schildert, dort wäre etwas „heraus-gekommen“. Es ist allerdings nachgewiesen und unstreitig durch Anhörung des Antragstellers selbst und die Äußerungen des Kindes, dass der Antragsteller mit seinem Sohn Levin regelmäßig duschte und dabei, zumindest des Öfteren, wechselseitig Nacktfotos gemacht wurden. Dies ist übrigens die einzige Erklärung, wie Levin dazu kam, Nacktfotos von Hanni zu machen und diese anzustiften, gleichermaßen mit ihm zu verfahren. Und zwar Fotos pornografischen Inhalts, wie hinlänglich geschildert und nachgewiesen. Nur so ist erklärlich, dass Levin „gelernt“ hat, dass man solche Fotos machen kann. Es ist tatsächlich so, dass bisher das geschlechtsbezogene Fotografieren von Kindern strafrechtlich nicht relevant ist. Levin hat insoweit als Zeuge angehört bei seiner Videovernehmung, nach einer ausführlichen Belehrung seines Zeugnisverweigerungsrechtes und einer Belehrung dahingehend, dass ggfs. sein Vater ins Gefängnis müsse, wenn er eine Aussage mache und bestimmte Dinge erzähle, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu Recht hat daraufhin die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt. Dies bedeutet auf der anderen Seite jedoch nicht, dass im familienrechtlichen Kontext hier keinerlei Relevanz der nachgewiesenen Vorgänge bestünde. Das Gegenteil ist richtig. Dies ist unabhängig davon, dass aufgrund der Initiative des Justizministers Heiko Maas als Erkenntnis aus der Edathy-Affäre eine Gesetzesänderung beabsichtigt ist. Nach dem vorliegenden Entwurf des Justizministeriums soll generell die Herstellung und Weitergabe von Bildaufnahmen dann unter Strafe gestellt werden, wenn diese geschlechtsbezogenen Inhalt haben. Hier handelt es sich bisher um eine „Grauzone“ wobei man überwiegend von Straffreiheit ausging. Hier ist beabsichtigt, Rechtsklarheit herzustellen. Diese rechtliche Entwicklung ist für dieses Verfahren von Relevanz, als, zumindest zukünftig, das wechselseitige Fotografieren in geschlechtsbezogener Hinsicht, wie wohl in der Vergangenheit zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn des Morgens während des Duschens stattgefunden hat, strafrechtlich nicht mehr ohne jegliche Relevanz sein dürfte. Dies ist unabhängig davon, ob mit diesen Fotos Handel getrieben wird oder sie nur zum „Eigengebrauch“ angefertigt werden. Zumindest wird in die sexuelle Integrität des Kindes eingegriffen und das Kind insofern verletzt, als sein Anspruch auf unbelastetes und altersgerechtes Heranwachsen gestört wird. Für Levin war das Fertigen derartiger Aufnahmen offensichtlich normal, sodass er keine Hemmungen hatte, die Freundin Hanni hierzu zu animieren. Im familienrechtlichen Kontext steht der Schutz-gedanke des Kindes im Mittelpunkt. Das Gericht ist gehalten, die staatliche Wächterfunktion auszuüben, wenn wie hier, Anlass besteht eine Kindeswohlgefährdung annehmen zu müssen. Da der Antragsteller hartnäckig die Schilderungen seines Sohnes einerseits leugnet, andererseits die Vorgänge versucht zu beschönigen, das wechselseitige Nacktfotografieren allerdings nie bestritten hat, ist eine weitergehende Gefährdung des Kindes bisher nicht ausgeschlossen. Fraglich ist, ob der Sachverhalt in der Vergangenheit noch weiter aufgeklärt werden kann, als dies bereits geschehen ist. Es ist eher davon auszugehen, dass Levin sich bei einer Anhörung von dritter Seite nicht mehr äußern wird. Dies ist entbehrlich, da der Akteninhalt genügend Anhaltspunkte dafür bietet, die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Aus hiesiger Sicht ist es daher evident, dass ein unbegleiteter Umgang derzeit nicht in Betracht kommt. Entgegen der Anregung der Sachverständigen, des Jugendamts und des Verfahrensbeistands ist es völlig auszuschließen, das Kind unbegleitet und über mehrere Tage und Nächte in den Haushalt des Vaters zu entlassen. Keiner der Beteiligten ist in der Lage, Verantwortung für Levin zu übernehmen, wollte er dies gutheißen. Erstaunlich bis befremdlich ist, dass Verfahrensbeteiligte, die sowohl die Vorgeschichte kennen als auch die Äußerungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, denen die Zeugenaussagen bekannt sind und nicht zuletzt die Einlassung der Kindesmutter, einem unbegleiteten Umgang das Wort reden. Levin ist durch das Verfahren und seine Erlebnisse mit Sicherheit bewusster geworden und kann besser Handlungen anderer Personen einschätzen, als ihm dies zu Beginn des Verfahrens und vorher möglich war. Auf der anderen Seite ist Levin immer noch ein kleines Kind, welches sich einem Elternteil gegenüber kaum verbal oder tatsächlich wehren kann. Dabei wird nicht verkannt, dass Levin an seinem Vater hängt und den Kontakt mit seinem Vater grundsätzlich gutheißt. Allerdings, so hat er sich geäußert, ist der Umfang des Kontaktes derzeit genau das richtige. Levin ist mit dem zufrieden, wie es ist. Der Zeuge Krautmann hat dies bei der Anhörung auch so bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zeuge die naheste und vertrauteste Person des Kindes ist, außerhalb des Familienverbundes. Levin ist mit Herrn Krautmann vertraut, er erlebt dort entspannte und ruhige Stunden und kann sich kindgerecht und spielerisch auf die Situation einstellen. Aus Kindeswohl-gesichtspunkten kommt derzeit ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht. 102 vergl. Einstellung Strafverfahren (Vernehmung fand am 26.11.2012 statt) 103 vergl. Aussage v. Krautmann am 23.04.2014. Als der Richter dann endlich einen unbetreuten Umgang anordnet, wundere ich mich, dass nicht postwendend ein Einspruch erfolgt. Wenn die Anwältin von dem, was sie da schreibt, überzeugt ist, müssen Kindesmutter und sie zwingend sofortige Beschwerde einlegen. Unter Punkt „1“ des Anwalt- schreibens erteilt die Anwältin dem Gericht Unterricht zu Verfahrensregeln. Dabei darf natürlich auch der Hinweis nicht fehlen, dass seitens des Jugendamtes nicht ordnungsgemäß gearbeitet wird. Natürlich hat die Mitarbeiterin des Jugendamtes den ursprünglichen Text übernommen und ergänzt. Es hat sich ja für deren ursprüngliche Bewertung nichts Neues ergeben. Auf die im Punkt „2“ des Schreibens auffallende Polemik gehe ich nicht mehr ein. Solche Äußerungen einer Anwältin, die alle für Levin und mich sprechenden Beteiligten der Lüge, Käuflichkeit, Vorein-genommenheit und Einseitigkeit bezeichnen, bedürfen keines Kommentars. Dann bezieht sie sich unter Punkt „3“ noch einmal auf die angebliche Aussage der Doris Steinel zu dem Vorfall im Urlaub. Ohne auf die dargestellten Einzelheiten einzugehen ist festzustellen, dass die Aussagen der Zeugin durch den Staatsanwalt eingehend geprüft, mit der Aussage von Levins Mama am 07.07.2012 – 03:15 Uhr im Ferienhaus verglichen wurde. Die Wertung hat bekanntlich die Eröffnung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Falschaussage und Freiheitsberaubung zu Lasten eines Dritten gegen Levins Mama und deren Schwester zur Folge. Liest man den Auszug aus der Darstellung von Levins Mama noch in der Nacht meiner Verhaftung, so erübrigt sich jeder Kommentar zu den Darstellungen der Anwältin in ihrer o. a. Stellungnahme. Warum zitiert die Anwältin die Aussage der Doris Steinel vor dem Staatsanwalt nur zum Teil? Da steht nämlich auch: „Aus ihrer früheren beruflichen Erfahrungen mit dem Beschuldigten habe sie diesen vielmehr als jemanden erlebt, der in schwierigen Situationen nie die Fassung verloren habe. So habe sie sein Verhalten auch während des gemeinsamen Urlaubs eingeschätzt. Als Frau Schiffer ihr gegenüber die Befürchtung geäußert habe, der Beschuldigte könnte Levin entführen und umbringen, habe sie dies gar nicht fassen können“. (Bl. 336d.A) Zur Zeugin Doris Steinel, die beim Staatsanwalt nach dem Motto „mein Name ist Hase, ich weiß kein Bescheid“ aufgetreten ist, muss man nicht mehr viele Worte verlieren. Levins Mutter sagt am 06.07.2012 aus, die Kinder hinter dem Bett gefunden zu haben. Ihre Anwältin lässt sie 2015 ausführen, dass die Tochter der Freundin derangiert der Mutter entgegenkam. Wer einmal lügt, sollte immer wissen, dass damit die nächsten Lügen programmiert sind. Schreibt Levins Mama in den Verhandlungen deshalb so intensiv mit? Die Freundin hat bereits am 30.06.2012 – 11.00 Uhr –gewusst wann, wo und von wem die Bilder gemacht wurden. Sie hatte Gelegenheit, ihre Tochter und unseren Sohn wegen der Bilder zu fragen, hat gefragt und bewertet das Ganze wie oben angeführt. Die Fotos hat Levins Mama, auf meinen Wunsch hin, ohne Zutun von Frau Steinel gelöscht. Wenn es nicht mein Handy war, kann ich mich natürlich auch irren. Einmal sind alle Bilder gelöscht, ein anderes Mal können Schwester und Oma behaupten, sie seinen pornografisch. (Wessen Handy war denn nun das Fotohandy?) Es ist müßig auf die erneut aufgestellte Behauptung zu den wechselseitigen Fotos unter, in der Dusche oder sonst wo einzugehen. „Die Sau wird nicht fetter, nur weil man sie öfter wiegt“. Einzig die Mutter von Levin beschreibt die Fotos. Alle anderen plappern nach. Wenn es nicht mein Handy war und die Fotos damit nicht gelöscht, erhebt sich die Frage, warum diese „pornografischen“ Bilder nicht längs beim Staatsanwalt liegen. Mama, Schwester, Oma, Freundin und Anwältin müssten doch das größte Interesse haben, diese Bilder vorzulegen. Es ist ärgerlich, dass es technisch nicht möglich ist, Fotos auf einem I-Phone wiederherzustellen. Dann hätte sich ja vielleicht herausgestellt, dass es eventuell nicht mein Handy war, aber was noch viel wichtiger wäre, es hätten Fachleute die Bilder anschauen und kommentieren können. Dann wäre der „bewiesene“ pornografische Effekt, nur was er ist – eine Fantasie der Mutter. Tatsache ist: Es gibt keine Fotos vom – beim – nach oder vor dem Duschen, weder von Levin noch von seinem Papa. – Punkt! Und deshalb ist die politische Erklärung in dem Schreiben so unnütz wie ein Kropf. Natürlich muss man in dem Schreiben der Anwältin die Schelte für alle an dem Verfahren Beteiligten, die eine andere Meinung als die alleswissende und das auch verkündende Anwältin haben, nicht vermissen. In Punkt „4“ führt sie jedoch auch noch einen anderen interessanten Aspekt zur Befindlichkeit von Levin an, von ihr als Beleg für die Ablehnung des Umgangs gedacht. Aber dieser intellektuell grenzwertige Schuss geht letztendlich durch ihre eigene Interpretation nach hinten los. Sie schreibt: Levin ist durch das Verfahren und seine Erlebnisse mit Sicherheit bewusster geworden und kann besser Handlungten anderer Personen einschätzen, als ihm dies zu Beginn(.) möglich war. (.) Das kann ich unterstreichen, nur die Schlussfolgerung der Anwältin, dass durch den Umgang zu befürchten ist, dass er von seinem Papa beeinflusst wird, ist falsch, denn das Geschriebene gilt für beide Elternteile. Seit 23 Monaten versuche ich dem Familienrichter klar zu machen, dass die Gutachterin das festgestellt hat und dringend Abhilfe anmahnt, dass vom Jugendamt Abhilfe angemahnt wird und dass die Gerichtsbeiständin von Levin Abhilfe fordert, aber der will das offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen. Deshalb darf Levin durch Mutter und Anwältin seit 23 Monaten straffrei manipuliert und traumatisiert werden. Der Richter widmet dem erfundenen Missbrauch überdurchschnittlich lange Zeit und nimmt die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und des Gutachtens nicht zur Kenntnis. Damit wird Levin, der beide Elternteile liebt, durch seine Mutter und deren Familie, unter Missbrauch von uneingeschränktem Einfluss und Verfügungsmacht, bewusst einer gezielten Manipulation ausgesetzt. Untersuchungen zeigen, dass solche Kinder auch langfristig unter psychischen Belastungen leiden und sich erheblich beeinträchtigt fühlen. Camps beschreibt 2003104, dass Kinder dieser „hochkonflikthaften Trennungsfamilien“ deshalb besonders belastet sind, weil es zu einer steten „Aushöhlung der Identitätsentwicklung“ kommt. Identität und Selbstkonzept, werden durch die Ablehnung und Ausgrenzung eines Elternteils eingeschränkt und unterbunden. Der betreuende Elternteil ist „in Personalunion sowohl Schädiger – über die Manipulation – wie auch familialer Hort von Geborgenheit für das Kind“ (Behrend S.55). Es kommt damit zu einer ständigen Traumatisierung des Kindes, weil die Situation paradox und krankmachend ist. Verhaltensauffälligkeiten, bis hin zu Störungen des Affekts, des Antriebs, der Aufmerksamkeit, der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens sind die Folge. 105. 104 Camp (2003) in Dissertation Behrend (2009) 105 Baker (2009) in Behrend S. 56- auf S 623 aufgeführt. Bei Levin ist durch die Fokussierung auf die angeblich übergriffiegen Handlungen eine tiefgreifende Störung seiner Sexualentwicklung zu befürchten. Ich kann, wenn ich meine Verantwortung für das Kindeswohl wahrnehmen will, nicht zulassen, dass er weiterhin in diesem Einflussbereich verbleiben muss. Mittwoch – 14.Mai 2014. 23 Monate Traumatisierung eines Kindes und dann ringt sich der Familienrichter zu einem Beschluss durch; realitätsfern nach dem Motto „ich kann den Tatsachen nicht länger ausweichen, aber ich muss sie nicht würdigen“. Vor Monaten hatte ich die Frage gestellt, wie es dem Richter gelingen wird, dem Gutachten, Jugendamt, Oberlandesgericht, Gerichts-beistand zu folgen, aber gleichzeitig die Erwartungen der politisch agitierenden Anwältin in seiner Be-gründung zum Umgang zu spiegeln. Jetzt weiß ich es. 09.Mai 2014 +16116 Std. Der Richter ringt sich zu einem Beschluss durch, der Mutter und gegnerische Anwältin nicht provoziert. Sie werden diesen Beschluss akzeptieren, denn sie brauchen seine Unterstützung im Sorgerecht. Umgangsbeschluss vom 09.05.2014: Der persönliche Umgang des Antragstellers mit dem Kind Levin Schiffer findet unbetreut und unbegleitet statt und wird zu folgenden Zeiten ausgeübt:

Hinweise/Auflagen: Der Antragsteller holt das Kind pünktlich (Karenzzeit 15 Minuten) und persönlich ab und bringt es in gleicher Weise zurück. Die Antragsgegnerin veranlasst, dass das Kind entsprechend den gegebenen Umständen ausgehbereit ist. Die Ausübung des Umgangs ist vorrangig gegenüber anderen Verpflichtungen, d. h. bei Termins Kollision geht der Umgang vor, Ausnahme: wichtige schulische Veranstaltung. Kollidiert der Regelumgang mit dem Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfest, gilt am betreffenden Wochenende nur der Umgang wie Ziffer (1f) In den Schulsommerferien steht der Antragsgegnerin als dem betreuenden Elternteil ein mehrwöchiger zusammenhängender Ferienaufenthalt mit dem Kind zu mit der Maßgabe, dass allenfalls ein Umgangswochenende deshalb ausfallen darf. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs 2 BGB. Insbesondere steht es keinem Elternteil zu, in Gegenwart des Kindes den anderen Elternteil zu beleidigen, das Kind mit negativen Behauptungen oder Tatsachen über den anderen Elternteil zu konfrontieren oder das Kind über rein persönliche Dinge des anderen Elternteils auszufragen. Das gilt auch für andere Personen; die Eltern haben dafür Sorge zu tragen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben eine gegenseitige Kommunikationsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs zu vereinbaren; beispielsweise eine Erreichbarkeit per Handy. Die Eltern haben sich gegenseitig rechtzeitig, d. h. unverzüglich sobald ein Hinderungsgrund bekannt geworden ist, zu benachrichtigen, wenn ausnahmsweise wegen eines wichtigen Hinderungsgrunds die Ausübung des Umgangs zu den festgelegten Zeiten nicht möglich ist. Auf Verlangen soll eine Überprüfung des Grundes ermöglicht werden

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