Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien

Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien
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Die vorliegende Publikation gibt sowohl Juristen als auch Nicht- Juristen bei der Erschließung der maßgeblichen Fragen – über diverse Rechtsbereiche hinaus – eine praxisorientierte Hilfestellung und liefert Lösungsansätze. So werden am Beispiel von Facebook elementare datenschutzrechtliche Vorgaben beleuchtet, die maßgeblich für die Bestimmung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sozialen Medien in der Arbeit von öffentlichen Stellen sind – kurz gesagt: Dürfen Soziale Medien genutzt werden und falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Auch die wesentlichen einfachgesetzlichen Regelungen, die sowohl für die grundsätzliche Zulässigkeit, aber auch für die fortlaufende Nutzung relevant sind, sind für die Praxis aufbereitet. Insbesondere für die alltägliche Anwendung werden im letzten Abschnitt die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Sozialen Medien dargestellt. Wie darf bzw. sollte sich eine öffentliche Stelle in den Sozialen Medien verhalten? Welche praktischen Fallstricke gibt es und was muss stets beachtet werden?

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Robert Kreyßing. Öffentliche Stelle in den Sozialen Medien

Öffentliche Stellen in den Sozialen Medien. Die primären Rechtsfragen in der Praxis

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einordnung von Social Media

2.1. Funktionen und Ziele der Nutzung durch öffentliche Stellen

2.1.1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

2.1.2. Personalgewinnung

2.1.3. Behördenspezifische Ziele

2.1.4. E-Government-Ansatz

2.2. Technische Grundlagen

2.2.1. Facebook-Fanpage

2.2.2. Social Plugins

2.2.3. Facebook-Pixel

3. Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen und Implikationen

3.1. Datenschutzrechtliche Vorüberlegungen

3.1.1. Entstehung und Entwicklung des Datenschutzrechts

3.1.2. Personenbezogenes Datum

3.1.3. Zwischenergebnis

3.2. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung

3.3. Verantwortlichkeit

3.3.1. Gemeinsame Verantwortlichkeit

3.3.2. Bewertung der Verantwortlichkeit bei Facebook-Anwendungen

3.3.2.1. Facebook-Fanpage

3.3.2.2. Social Plugins

3.3.2.3. Facebook-Pixel

3.3.3. Folgen der gemeinsamen Verantwortlichkeit

3.3.3.1. Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen

3.3.3.2. Bewertung der von Facebook bereitgestellten Vereinbarung

3.3.3.3. Folgen eines Verstoßes gegen Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO

3.3.4. Zwischenergebnis

3.4. Erlaubnistatbestände und konkrete Rechtsgrundlagen

3.4.1. Facebook-Fanpage

3.4.2. Social Plugins und Facebook-Pixel

3.4.3. Zwischenergebnis

3.5. Weitere datenschutzrechtliche Vorgaben

3.5.1. Dokumentations- und Informationspflichten

3.5.2. Datenschutzerklärung

3.5.3. Datenschutz-Folgenabschätzung

3.5.4. Übertragung von Daten in Drittländer

3.6. Zwischenergebnis

4. Allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen

4.1. Impressumspflicht

4.2. Vergaberecht

4.3. Haushaltsrechtliche Vorgaben

4.4. Barrierefreiheit

4.5. Virtuelles Hausrecht

4.6. Zwischenergebnis

5. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Nutzung von Sozialen Medien

5.1. Grundrechtsrelevanter Bereich – Vorüberlegungen

5.1.1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

5.1.2. Das Recht auf Versammlungsfreiheit

5.1.3. Weitere Grundrechte

5.2. Allgemeine verfassungsrechtliche Vorgaben für die staatliche Informationsarbeit

5.2.1. Neutralitätsgebot

5.2.2. Sachlichkeitsgebot

5.2.3. Richtigkeitsgebot

5.2.4. Grundsätzliches zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

5.3. Umgang mit Bild und Bewegtbild

5.3.1. Bildaufnahmen mit erkennbaren Dritten

5.3.2. Bildaufnahmen mit nicht erkennbaren Dritten

5.3.3. Bildaufnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

5.3.4. Bildaufnahmen bei Versammlungen

5.4. Umgang mit Äußerungen und Mitteilungen

5.5. Zwischenergebnis

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Internet-Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

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Robert Kreyßing

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

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Ein weiteres Ziel der Nutzung von Sozialen Medien ist die Personalgewinnung und damit zusammenhängend die Imagesteigerung als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber. Erkennbar ist dies an den zahlreichen gesonderten Accounts verschiedener öffentlicher Stellen wie zum Beispiel die der Bundespolizei40 oder der Bundeswehr41. Ebenso werden Serien und eigene Formate produziert, die vordergründig in den Sozialen Medien genutzt werden, um Nachwuchskräfte anzuwerben.42 Aber nicht nur das direkte Werben von Nachwuchskräften fällt in diese Kategorie, sondern vielmehr auch die allgemeine Selbstdarstellung als Organisation. Denn nur mit einem positiven Image bei potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern kann die Personalgewinnung erfolgreich sein. Für die Personalgewinnung und das Personalmarketing dürften die Sozialen Medien bereits jetzt unerlässlich sein und zukünftig noch weiter an Relevanz gewinnen. Für den öffentlichen Dienst wird ein massiver Fachkräftemangel prognostiziert. So geht eine Studie von einem Fachkräftemangel im Jahr 2030 von über 800.000 Personen im öffentlichen Sektor aus.43 Eine Handlungsempfehlung der Autoren zielt auf die Professionalisierung der Fachkräftegewinnung.44 In Anbetracht der beständigen Relevanz von Sozialen Medien im Internet,45 scheint die verstärkte Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen für das Personalmarketing folgerichtig und unausweichlich zu sein.

Neben dem allgemeinen Informationshandeln über die Aufgaben und Tätigkeiten der öffentlichen Stellen oder zur Selbstdarstellung als Arbeitgeberin bzw. Arbeitsgeber bestehen ausdrückliche gesetzliche Zuweisungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Informationstätigkeit. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zur allgemeinen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist, dass bei der Informationstätigkeit in Bezug auf die Erfüllung behördenspezifischer Ziele und Zwecke eben nicht nur über die staatliche Aufgabenerledigung informiert wird, sondern diese vielmehr der originären Aufgabenerledigung dient.46 Die Informationstätigkeit ist demnach das Handeln im Zuge der Aufgabenerledigung der öffentlichen Stelle. Zu nennen sind hier beispielsweise behördenspezifische Normen wie § 2 Abs. 1 Nr. 12 BfRG, § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz, § 33 Abs. 1 Satz 3 BNDG oder § 4 Abs. 4 BGA-NachfG, die zur Öffentlichkeitsarbeit durch die jeweilige öffentliche Stelle verpflichten. Ein weiterer und bekannterer Normenkomplex stellen die §§ 131 ff. StPO dar. Diese ermächtigen zur Öffentlichkeitsfahndung und sehen dafür ausdrücklich die Verwendung elektronischer Medien vor. In den davor genannten Normen wird kein Medium vorgegeben. Damit sind alle möglichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit zulässig. Vielmehr müssen die öffentlichen Stellen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags ihre Kommunikationsstrategien fortlaufend kritisch überprüfen und den aktuellen Entwicklungen anpassen, damit ein möglichst großer Teil der Bevölkerung erreicht werden kann.

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