Aus dem Gefängnisleben
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Theodor Oelckers. Aus dem Gefängnisleben
I. Untersuchungshaft im Stockhause zu Leipzig. 1849—1850
II. Ein Landesgefängnis in Hubertusburg. 1850—51
III. Zweiter Aufenthalt im Stockhause zu Leipzig. 1851
IV. Schloss Waldheim. Empfang und Beschäftigung in der Wollkämmerei. (1851.)
V. Schloss Waldheim. In der Zelle
VI. Schloss Waldheim. In der Zelle. (Fortsetzung.) (1851.)
VII. Schloss Waldheim. In der Zelle. (Fortsetzung) 1852 – 54
VIII. Schloss Waldheim. In der Zelle. (Fortsetzung.) 1855 — 56
IX. Schloss Waldheim. In der Zelle. (Fortsetzung) 1857-58
X. Letzte Monate der Haft in Waldheim und Entlassung. (1859)
Отрывок из книги
Titel
I. Untersuchungshaft im Stockhause zu Leipzig. 1849—1850.
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Es schien altherkömmlich in Sachsen zu sein, dass richterliche Beamte bei jeder sich darbietenden Gelegenheit es sich angelegen sein ließen, ihre Reden und Vorträge mit einer volltönenden Lobeserhebung bezüglich ihres eigenen, nämlich des sächsischen Richterstandes, einzuleiten. Wenigstens entsinn’ ich mich nicht, dieses Exordium jemals vermisst zu haben. So war es auch bei Gelegenheit der Schwurgerichtssitzung in Leipzig geschehen, wo mich nach der Ansicht der Anwesenden ein ganz unerwartet hartes Urteil getroffen hatte, und auch hier versäumte der Vorsitzende des Gerichtshofes nicht, in seiner Eröffnungsrede dem eigenen Stande diesen Tribut zu zollen. Man sagte mir damals, dass sich die sächsischen Obergerichte zu einem übereinstimmenden Verfahren bezüglich der Urteile in den „Maiprozessen“ vereinigt hätten, ja man erzählte, es sei förmlich über die Frage abgestimmt worden, ob man auch Todesurteile fällen werde oder nicht. Wenn dem so war und man eine gewisse Übereinstimmung in formeller Beziehung erzielt hatte, so erlebte ich dagegen bei dieser Gelegenheit in meinem eigenen Falle ein auffälliges Beispiel von herrschender Nichtübereinstimmung im Wesentlichen. Kurz vorher hatte das Appellationsgericht zu Zwickau den Umstand, dass ein inkriminierter Aufsatz in einer stürmischen und wildaufgeregten Zeit geschrieben worden, ausdrücklich als Milderungsgrund gelten lassen. Hier dagegen ließ man diesen Milderungsgrund ausdrücklich als Erschwerungsgrund gelten: weil ich meinen inkriminierten Aufsatz in aufgeregter Zeit drucken lassen, war ich umso straffälliger. So geradezu entgegengesetzte Ansichten hegten zwei Gerichte des nämlichen kleinen Landes, zu der nämlichen Zeit und unter den nämlichen Umständen.
Eine unangenehme Erscheinung ist mir stets auffällig gewesen, die allerdings nicht einem einzelnen Stande, sondern im Allgemeinen dem sächsischen Charakter (d. h. dem Charakter des jetzt sogenannten sächsischen Volkes im Lande Meißen) zur Last fällt. Es ist dies ein gewisses Klugtun im gereizten Tone, ein Eifern und Rechthabenwollen, welches sich manchmal bis zur hämischen Bitterkeit steigert und an gewisse krankhafte Zustände erinnert. Der Mann kann dabei das trefflichste Herz besitzen und von der besten Gesinnung beseelt sein, äußerlich aber erscheint er oft so, dass man das Gegenteil vermuten muss. Er weiß nichts mit würdevoller Ruhe und edler Gelassenheit vorzutragen, gerät vielmehr leicht in einen geradezu bissigen Ton, wie wenn er sehr geärgert und erbost wäre. Um das Alles noch unangenehmer zu machen, kommt dazu der außerordentliche Überfluss an Worten, an glatten, aber mark- und charakterlosen Phrasen und namentlich auch das nichts weniger als sonore Organ dieser Sachsen, die häufig eine dünne quäkende Stimme haben und daher den breiten vollen Vokalen, namentlich dem a und au, nie ihr Recht widerfahren lassen.
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