Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet
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Soziale Netzwerke werden seit einigen Jahren wegen ihres Umgangs mit strafbaren Hassbotschaften bzw. Hate Speech kritisiert. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deshalb das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das sozialen Netzwerken Compliance-Pflichten auferlegt, erlassen.
Das vorliegende Werk untersucht die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke in Bezug auf rechtswidrige Nutzerinhalte insbesondere mit Fokus auf:
– dem Telemediengesetzes (TMG), insb. dessen Haftungsprivilegierungen; – dem NetzDG; – der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit sowie den Compliance-Pflichten nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht; – den Compliance-Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV); – dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.

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Timo Handel. Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit. der Diensteanbieter sozialer. Netzwerke im Internet. Eine Untersuchung nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher Regelungen. des Telemediengesetzes (TMG), des Medienstaatsvertrags (MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)

Vorwort

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News

A. Soziale Netzwerke im Internet

I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

1. Plattformen im Internet

2. Telemediendiensteanbieter

a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

b. Telemedien

aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste

bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG

cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG

dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV

ee. Ergebnis zur Qualifizierung sozialer Netzwerke als Telemedien

c. Eigene und fremde Telemedien des Diensteanbieters

d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln

e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG

aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos

bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters

cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln

dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion

ee. Trennbare Teile von Telemedien

ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern

f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter

3. Nutzer

4. Beliebige Inhalte

a. Der Begriff der „Information“ des TMG

b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG

c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG

5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte

6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote

1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke

a. Nutzerprofile

b. Vernetzungsfunktion

c. Social Sharing

d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion

e. Gruppen

f. Veranstaltungsseiten

g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten

h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages

i. News Feed

j. Suchfunktion

2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote

III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co

B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede

C. Fake News

Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke 175

A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

I. Ort der täterschaftlichen Begehung

II. Ort der Teilnahme

1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers

2. Ort der Haupttat

a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB

b. Erfolgsort

aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten

bb. Gefährdungsdelikte

(1) Konkrete Gefährdungsdelikte

(2) Abstrakte Gefährdungsdelikte

(a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr

(b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr

(c) Theorie vom Tathandlungserfolg

(d) Rechtsprechung des BGH

(e) Zwischenergebnis

(3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte

(a) Alte Rechtsprechung des BGH

(b) Neue Rechtsprechung des BGH

cc. Ergebnis zum Erfolgsort

c. Begrenzung der Anwendung deutschen Strafrechts

aa. Der objektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs

bb. Der subjektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs

cc. Rückgriff auf § 7 StGB zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs

dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB?

ee. Hier vertretene Auffassung

3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts

C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)?

I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips

1. Diensteanbieter

2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat

a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung

b. Das Sitzland von Videosharingplattform-Anbietern

3. Telemedien, die in Deutschland angeboten oder verbreitet werden

4. Geschäftsmäßige Telemedien

5. Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

III. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip

1. Einzelfallausnahme

2. Beeinträchtigung oder qualifizierte Gefahr

3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG

4. Konsultations- und Informationspflichten

IV. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)

D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke

Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG

A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG

I. Der Contentprovider

II. Der Network- und Accessprovider

III. Das Proxy-Caching

IV. Hostprovider

B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes

I. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)

II. Die E-Commerce-Richtlinie (ECRL)

III. Das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG)

IV. Das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)

V. Zweites und drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke

D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“

E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht

F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG

I. Die zweistufigen Modelle

1. Eigenständiger Vorfilter

2. Eigenständiger Nachfilter

3. Tatbestandsintegrierter Filter

II. Die einstufigen Modelle

1. Tatbestandsmodifizierung

2. Vorsatzlösung

3. Rechtfertigungsgrund

4. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe

5. Persönlicher Strafausschließungsgrund

III. Stellungnahme

1. Bevorzugung der zweistufigen Vorfilter-Lösung

a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen

b. Haftungsprivilegierungen beinhalten eine Weichenstellung

c. Prüfungseffizienz

d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen

e. Mögliche Doppelprüfung

f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter

g. Kein dogmatischer Bruch

h. Kein tatbestandsintegrierter Filter

i. Keine Vorsatzmodifikation

j. Keine Rechtfertigungsgründe

k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe

m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung

2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums

a. Irrtümer bei persönlichen Strafausschließungsgründen

b. Folgen einer Übertragung dieser Grundsätze auf die §§ 8 bis 10 TMG

c. Beschränkter Irrtum aufgrund subjektiver Elemente der Haftungsprivilegierungen

d. Beschränkter umgekehrter Irrtum?

e. Ergebnis zur Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums

3. Bedeutung der Einordnung für die Teilnahmestrafbarkeit

4. Bedeutung der Einordnung für das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG

5. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG

G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG

I. Der Begriff des allgemeinen Gesetzes

II. Diensteanbieter

1. Exkurs: Nutzer sozialer Netzwerke als Diensteanbieter

2. Audiovisueller Mediendiensteanbieter, § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG

3. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG

4. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters

III. Eigene Informationen des Diensteanbieters

1. Informationen i.S.d. TMG

2. Abgrenzung: eigene/fremde Informationen

a. Originär eigene Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks

b. Originär fremde Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks

c. Zu-Eigen-Machen von Informationen durch den Diensteanbieter

aa. Vertretene Ansätze für ein Zu-Eigen-Machen fremder Informationen

(1) Abgrenzung entsprechend dem Presse- bzw. Äußerungsrecht

(2) Entsprechend der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung

(3) Kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen

(4) Einräumung von Nutzungsrechten

(5) Zurverfügungstellung der eigenen Webseite

(6) (Vorab-)Kontrolle der Informationen

(7) Unterlassene Kontrolle der Informationen

(8) Zu-Eigen-Machen durch Hinweis und Zeitablauf

(9) Telemedienspezifische Lösung

(10) Aktive Rolle des Diensteanbieters

bb. Ablehnende Ansicht

cc. Der I. Zivilsenat des BGH

dd. Stellungnahme

(1) Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 7ff. TMG

(2) Untauglichkeit presserechtlicher Grundsätze

(3) Untauglichkeit kommerzieller Interessen

(4) Untauglichkeit der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung

(5) Untauglichkeit einer bewussten Übernahme der Information

(6) Untauglichkeit des Abstellens auf eine Vorabkontrolle

(7) Untauglichkeit der Zurverfügungstellung der eigenen Webseite

(8) Untauglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten

(9) Ablehnung aufgrund der Unschärfe der Voraussetzungen eines Zu-Eigen-Machens

(10) Ergebnis zum Zu-Eigen-Machen fremder Informationen

d. Zu-Eigen-Machen der Nutzerbeiträge in sozialen Netzwerken

3. Ergebnis zum Begriff der eigenen Informationen

IV. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach § 7 Abs. 1 TMG

H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG

I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG

J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG

I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG

1. Diensteanbieter

a. EU- und Nicht-EU-Anbieter erfasst

b. Keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Anbietern

aa. ECRL unterscheidet zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Angeboten

bb. Kein Verstoß gegen die ECRL

cc. Soziale Netzwerke als gegen Entgelt erbrachte Dienste

dd. Zwischenergebnis

c. Verantwortlich handelnde Personen des Diensteanbieters

d. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters i.S.d. TMG

2. Fremde Informationen

3. Für einen Nutzer speichern

a. Nutzer

b. Speichern der Information für einen Nutzer

aa. Speichern

bb. Für den Nutzer

cc. Ergebnis zur Speicherung einer Information für einen Nutzer

4. Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information

a. Kenntnis

aa. Menschliche Kenntnis erforderlich

bb. Mindestens Wissen im Sinne eines dolus directus 2. Grades

cc. Kenntnisvermittlung durch jegliche Informanten

dd. Nur bei konkreten Hinweisen

ee. Ergebnis zur Kenntnis i.S.d. § 10 TMG

b. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erforderlich?

aa. Die Rechtswidrigkeit muss von der Kenntnis umfasst sein

bb. Keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit erforderlich

cc. Differenzierende Ansicht

dd. Stellungnahme

(1) Auslegung nach Art. 14 Abs. 1 ECRL

(2) Vergleich mit Art. 15 Abs. 1 ECRL und § 7 Abs. 2 TMG

(3) Vergleich mit allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen

(4) Dilemma des Diensteanbieters

(a) Spannungsverhältnis aus Rechts- und Vertragspflichten

(b) Risikobeschränkung durch AGB

(5) Differenzierung aus Billigkeitsgründen

(6) Ergebnis zum Erfordernis der Kenntnis der Rechtswidrigkeit

c. Zurechnung der Kenntnis

aa. Allgemeine Kenntniszurechnung im Rahmen von § 10 TMG

bb. Keine Kenntniszurechnung im strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Kontext

cc. Ergebnis zur Kenntniszurechnung

5. Keine teleologische Reduktion des § 10 TMG

6. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG

II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG

1. Tätigwerden zum Entfernen oder Sperren der Information

2. Unverzüglichkeit des Tätigwerdens

3. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zugangssperrung und Entfernung

4. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG

III. Ausnahme des § 10 Satz 2 TMG

IV. Ergebnis zur Haftungsprivilegierung des § 10 TMG

K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG

L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG

Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf

I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen

1. Das sog. Energiekriterium

2. Die sog. Kausalitätsformel

3. Kombination von Kausalitätsformel und Energiekriterium

4. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

II. Tun oder Unterlassen des Diensteanbieters

1. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes

2. Unterlassen von (Vorab-)Kontrollen der Informationen. a. Isolierte Betrachtung unterlassener Kontrollen

b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks

c. Gesetzlicher Ausschluss einer allgemeinen Kontrollpflicht

d. Zwischenergebnis

3. Unterlassen des Sperrens und Entfernens nach Kenntnisnahme von der rechtswidrigen Handlung oder der Information

a. Isolierte Betrachtung des unterlassenen Sperrens und Entfernens von rechtswidrigen Informationen

b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks

aa. Echtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen

bb. Unechtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen

III. Ergebnis zu Tun und Unterlassen

B. Täterschaft oder Teilnahme

I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

1. Formal-objektive Theorie

2. Extrem subjektive Theorie

3. Tatherrschaftslehre

4. Normative Kombinationstheorie

II. Täterschaft des Diensteanbieters

1. Unmittelbarer Alleintäter durch positives Tun

a. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes

aa. Täterschaft oder Teilnahme

bb. Fehlender Vorsatz

cc. Haftungsprivilegierung nach § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG

b. Zwischenergebnis

2. Unmittelbare Alleintäterschaft durch Unterlassen

3. Nebentäterschaft

4. Mittelbare Täterschaft

a. Mittelbare Täterschaft durch positives Tun

b. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen

c. Zwischenergebnis

5. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

a. Mittäterschaft durch Bereitstellung des sozialen Netzwerks und Speicherung der Information

b. Mittäterschaft durch unterlassene Entfernung und Sperrung der rechtswidrigen Information

c. Zwischenergebnis

6. Ergebnis zur Täterschaft

III. Teilnahme

1. Anstiftung, § 26 StGB

2. Beihilfe, § 27 StGB

IV. Ergebnis zu Täterschaft und Teilnahme

C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen

I. Objektiver Tatbestand

1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

2. Förderung der Haupttat

a. Beihilfe zu einer bereits vollendeten Haupttat

b. Zwischenergebnis

3. Garantenstellung des Diensteanbieters

a. Garantenstellung aus Gesetz

b. Garantenstellung aus Ingerenz

c. Garantenstellung aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle

aa. Vorliegen einer Gefahrenquelle

(1) Die Nutzer sozialer Netzwerke als Gefahrenquelle

(2) Soziale Netzwerke als Gefahrenquelle

bb. Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für die Gefahrenquelle

cc. Einschränkende besondere Umstände

dd. Verantwortlichkeit der Leitungsorgane des Diensteanbieters

ee. Verantwortlichkeit von Mitarbeitern des Diensteanbieters

d. Keine Garantenstellung für ausländische Diensteanbieter?

e. Ergebnis zur Garantenstellung des Diensteanbieters

4. Inhalt der Garantenpflicht

a. Möglichkeit der Handlung

b. Erforderlichkeit der Handlung

c. Zumutbarkeit der Handlung

d. Ergebnis zum Inhalt der Garantenpflicht

5. Entsprechungsklausel

6. Beschränkung des objektiven Tatbestandes wegen berufstypischen Verhaltens?

a. Objektiver Ansatz

b. Objektiv-subjektiver Ansatz

c. Zwischenergebnis

II. Subjektiver Tatbestand

1. Doppelter Gehilfenvorsatz

a. Vorsatz bezüglich der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat

b. Vorsatz bezüglich der Gehilfenhandlung

c. Modifizierung der Vorsatzanforderungen wegen berufstypischen Verhaltens?

2. Vorsatz bezüglich der Garantenstellung

III. Ergebnis zur Beihilfe durch Unterlassen

D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit

E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung

F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen

A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG

I. Kein Ausschluss der Ahndbarkeit durch § 10 Satz 1 TMG

II. Aufsichtspflichtiger i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG

1. Gesetzliche Vertreter und Organe als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 1 OWiG

2. Gewillkürte Vertreter als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 2 OWiG

III. Betriebsbezogene Zuwiderhandlung

1. Theorie des Sonderdelikts

2. Theorien der Betriebsbezogenheit von Allgemeindelikten

a. Abstellen auf die Tätigkeit des Betriebsangehörigen

b. Abstellen auf das Interesse des Betriebsangehörigen

c. Ausnutzung rechtlicher und tatsächlicher Handlungsmöglichkeiten

d. Innerer Zusammenhang mit dem Betätigungsfeld des Unternehmens

e. Kombinationstheorie des BGH

f. Zwischenergebnis

3. Einschaltung externer Dienstleister

IV. Unterlassen von gehörigen Aufsichtsmaßnahmen

V. Verhinderung oder wesentliche Erschwerung

VI. Ergebnis zu den Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG

B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG

I. Juristische Person oder Personenvereinigung i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG

II. Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG

III. Anknüpfungstat einer Leitungsperson

1. Straftat oder Ordnungswidrigkeit

2. Unternehmensbezug der Anknüpfungstat

IV. Verfahren und Rechtsfolge

1. Selbstständiges Verfahren

2. Höhe der Geldbuße

V. Ergebnis zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen

I. Zurechnung im Konzern

II. Organisationsverschulden im Konzern, §§ 30, 130 OWiG

III. Ergebnis zur Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen

D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen

Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV

B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

I. Unzulässige Angebote, § 4 JMStV

1. Absolut unzulässige Inhalte

2. Relativ unzulässige Inhalte

II. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV

III. Weitere Pflichten für Diensteanbieter von Video-Sharing-Diensten

1. Maßnahmen zum Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, § 5a JMStV

2. Meldung von Nutzerbeschwerden, § 5b JMStV i.V.m. §§ 10a, 10b TMG

a. Das Meldeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10a TMG

aa. Anwendbarkeit neben den spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG

bb. Verfahrensanforderungen nach § 10a Abs. 2 TMG

b. Das Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10b TMG

aa. Umgang mit Beschwerden

bb. Gelegenheit zur Gegenvorstellung

cc. Schutz der Identität, § 10b Satz 2 Nr. 10 TMG

dd. Dokumentationspflicht, § 10b Satz 2 Nr. 11 TMG

c. Exkurs: Vorgaben für allgemeine Geschäftsbedingungen von Videosharingplattform-Anbieter nach § 10c TMG

IV. Aufsichtsmaßnahmen

V. Ordnungswidrigkeiten

VI. Straftatbestand des § 23 JMStV

VII. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

I. Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen, § 24a JuSchG-E

1. Geltung für Diensteanbieter sozialer Netzwerke

2. Angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen

3. (Nicht-)Geltung der Pflicht des § 24a Abs. 1 Satz 1 JuSchG-E

4. Durchsetzung des § 24a JuSchG-E

II. Inländischer Empfangsbevollmächtigter, § 24d JuSchG-E

D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

A. Einführung in das NetzDG

B. Sinn und Zweck des NetzDG

C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG

I. Soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG

1. Soziale Netzwerke mit Gewinnerzielungsabsicht

2. Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

a. Journalistisch-redaktionelle Angebote

aa. Journalistisch

bb. Redaktionell

cc. Gemischte Angebote

dd. Zwischenergebnis

b. Vom Diensteanbieter selbst verantwortet

c. Ergebnis zu journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

3. Plattformen zur Individualkommunikation oder Verbreitung spezifischer Inhalte

a. Plattformen zur Individualkommunikation

b. Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte

II. Nutzergrenze

1. Sinn und Zweck der Nutzergrenze

2. Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer

a. Registrierung eines Nutzers

b. Nutzer im Inland?

c. Umgang mit inaktiven Nutzern

d. Ergebnis zur Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer

III. Ausländische Diensteanbieter

D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

I. Rechtswidrige Inhalte, § 1 Abs. 3 NetzDG

1. Sinn und Zweck der Auswahl der Straftatbestände

2. Verweis auf eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat

3. Beachtung von Sozialadäquanzklauseln und berechtigten Interessen

4. Berücksichtigung des Strafanwendungsrechts, §§ 3ff. StGB

5. Ergebnis zum Begriff des rechtswidrigen Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG

II. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte

E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG

I. Berichtspflicht, § 2 NetzDG

1. Sinn und Zweck der Berichtspflicht

2. Mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

3. Zugänglichkeit des veröffentlichten Berichts

4. Inhaltliche Anforderungen an den Bericht

a. Anstrengungen des Diensteanbieters, § 2 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG

b. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden und der Entscheidungskriterien, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E. aa. Die derzeit geltende Berichtspflicht des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG

bb. Anpassung der Berichtspflicht mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E

c. Anzahl der Beschwerden, § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E

d. Darstellung der personellen Ressourcen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E

e. Mitgliedschaft in Branchenverbänden, § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG-E

f. Konsultation externer Stellen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG-E

g. Anzahl der Löschungen und Sperrungen, § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG-E

h. Bearbeitungszeit bis zur Löschung oder Sperrung, § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG-E

i. Maßnahmen zur Unterrichtung, § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 10 NetzDG-E

j. Geplante neue Berichtspflichten

aa. Einsatz von Verfahren zur automatisierten Erkennung unzulässiger Inhalte, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E

bb. Bericht zum Gegenvorstellungsverfahren, § 2 Abs. 2 Nr. 11 NetzDG-E

cc. Informationszugang für Wissenschaft und Forschung, § 2 Abs. 2 Nr. 12 NetzDG-E

dd. Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der von rechtswidrigen Inhalten Betroffenen, § 2 Abs. 2 Nr. 13 NetzDG-E

ee. Zusammenfassende Darstellung, § 2 Abs. 2 Nr. 14 NetzDG-E

II. Wirksames und transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, § 3 NetzDG

1. Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens

2. Gesetzliche Anforderungen an das Verfahren

a. Pflicht zur unverzüglichen Kenntnisnahme und Prüfung von Beschwerden, § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG

aa. Keine Konkretisierung des § 10 TMG

bb. Nur konkrete Beschwerden

cc. Auch fremdsprachige Beschwerden und Inhalte erfasst

dd. Kenntnisnahme des Diensteanbieters durch Wissensvertreter

ee. Unverzüglichkeit der Kenntnisnahme

b. 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG

aa. Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit

bb. Nichtberücksichtigung des gestuften Anhörungsverfahrens des BGH

cc. Offensichtlichkeit als Ausnahme in der Praxis

dd. Ausnahme von der 24-Stunden-Frist

ee. Ergebnis zur 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten

c. Sieben-Tages-Frist bei im Übrigen rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG

aa. Zeitliche Flexibilisierung

bb. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung oder andere tatsächliche Umstände

cc. Übertragung der Entscheidung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung

(1) Keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte erfasst

(2) Bindungswirkung der Entscheidungsübertragung

(3) Kein Bußgeld bei Fehlentscheidungen der Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung

(4) Anforderungen an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung

(5) Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit

(6) Regelungen zur Datenübertragung und -verarbeitung, § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 NetzDG-E

(7) Ergebnis zur Entscheidungsübertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung

d. Pflicht zur Beweissicherung, § 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG

e. Pflicht zur Information des Beschwerdeführers und des Nutzers, § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG

aa. Die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG

bb. Die Ergänzungen der Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG-E

(1) Begründung seiner Entscheidung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. a NetzDG-E

(2) Hinweis auf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. b NetzDG-E

(3) Hinweis auf Möglichkeit der Strafanzeige, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. c NetzDG-E

f. Dokumentationspflicht, § 3 Abs. 3 NetzDG

3. Pflichten der Leitung des sozialen Netzwerks nach § 3 Abs. 4 NetzDG

a. Monatliche Kontrollen, § 3 Abs. 4 Satz 1 NetzDG

b. Beseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten, § 3 Abs. 4 Satz 2 NetzDG

c. Deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote, § 3 Abs. 4 Satz 3 NetzDG

4. Übergangsfrist, § 6 Abs. 2 NetzDG

III. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter, § 5 NetzDG

1. Zustellungsbevollmächtigter, § 5 Abs. 1 NetzDG

a. Erfasste Verfahren, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG

b. Geplante Ergänzung und Spezifizierung, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG-E

2. Empfangsberechtigter und Auskunftsverpflichteter, § 5 Abs. 2 NetzDG

IV. Weitere geplante Ergänzungen des NetzDG

1. Wirksames Verfahren für Meldungen bestimmter rechtswidriger Inhalte an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E

a. Meldepflichtige Inhalte, § 3a Abs. 2 NetzDG-E

aa. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte als Anknüpfungspunkt, § 3a Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E

bb. Entfernung oder Zugangssperrung, § 3a Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E

cc. Umfasste Straftatbestände, § 3a Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E

(1) Zur Auswahl der umfassten Straftatbestände

(2) Konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung der Straftatbestände und keine Rechtfertigung

b. Unverzügliche Prüfung und Meldung, § 3a Abs. 3 NetzDG-E

c. Zu übermittelnde Daten, § 3a Abs. 4 NetzDG-E

aa. Zu übermittelnder Inhalt, § 3a Abs. 4 Nr. 1 NetzDG-E

bb. IP-Adresse einschließlich Portnummer, § 3a Abs. 4 Nr. 2 NetzDG-E

cc. Umgang mit den übermittelten Daten

d. Elektronische Übermittlung, § 3a Abs. 5 NetzDG-E

e. Informationspflicht des Diensteanbieters, § 3a Abs. 6 NetzDG-E

f. Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt für Justiz, § 3a Abs. 7 NetzDG-E

2. Gegenvorstellungsverfahren, § 3b NetzDG-E

a. Zugänglichkeit und Beginn des Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 NetzDG-E

aa. Überprüfung auf Antrag, § 3b Abs. 1 Satz 2 NetzDG-E

bb. Pflicht zur Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur Antragstellung, § 3b Abs. 1 Satz 3 NetzDG-E

cc. Unterrichtung in der Begründung der ursprünglichen Entscheidung, § 3b Abs. 1 Satz 4 NetzDG-E

b. Das vorzuhaltende Verfahren, § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NetzDG-E

aa. Überprüfung einer ursprünglichen Entscheidung

bb. Anforderungen an das Verfahren nach § 3b Abs. 2 NetzDG-E

(1) Informations- und Anhörungspflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E

(2) Hinweispflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E

(3) Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung, § 3b Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E

(4) Pflicht zur einzelfallbezogenen Begründung der Überprüfungsentscheidung, § 3b Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E

(5) Geheimhaltung der Identität von Beschwerdeführer und Nutzer, § 3b Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E

3. Anerkennung privatrechtlicher Schlichtungsstellen, § 3c NetzDG-E

a. Die Anerkennung als Schlichtungsstelle

b. Das Schlichtungsverfahren

4. Sonderregelungen für Videosharingplattform-Dienste

a. Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften, § 3e NetzDG-E

aa. Nutzergrenze für Anwendungseinschränkungen, § 3e Abs. 2 NetzDG-E

(1) Anwendungsbeschränkung auf Anbieter mit Sitzland Deutschland

(2) Beschränkung auf bestimmte Inhaltskategorien und Straftatbestände, § 3e Abs. 2 Satz 2 NetzDG-E

(a) Erfasste Inhaltskategorien

(b) Umfasste Straftatbestände

(3) Nichtanwendbarkeit bestimmter Regelungen, § 3e Abs. 2 Satz 3 NetzDG-E

bb. Sonderregelung zum Herkunftslandprinzip, § 3e Abs. 3 NetzDG-E

(1) Erfordernis einer Einzelfallanordnung, § 3e Abs. 3 Satz 1 NetzDG-E

(2) § 3 Abs. 5 TMG als Anordnungsvoraussetzung, § 3e Abs. 3 Satz 2 NetzDG-E

(3) Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG

cc. Vorgaben für Nutzungsbedingungen, § 3e Abs. 4 NetzDG-E

b. Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten, § 3f NetzDG-E

5. Übergangsfristen für die geplanten Änderungen

V. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren des NetzDG

1. Taugliche Täter

a. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 1 OWiG

b. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 2 OWiG

2. Bußgeldtatbestände

a. Verstoß gegen die Berichtspflicht, § 4 Abs. 1 Nr. 1 NetzDG

b. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Beschwerdemanagements, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG

c. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines wirksamen Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 NetzDG

d. Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung des Umgangs mit Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 4 NetzDG

e. Verstoß gegen die Pflicht zur Beseitigung von organisatorischen Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 5 NetzDG

f. Verstoß gegen Schulungs- und Betreuungspflichten, § 4 Abs. 1 Nr. 6 NetzDG

g. Verstoß gegen die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten, § 4 Abs. 1 Nr. 7 NetzDG

h. Verstoß des Empfangsberechtigten gegen die Pflicht auf Auskunftsersuchen zu reagieren, § 4 Abs. 1 Nr. 8 NetzDG

i. Geplante weitere Bußgeldtatbestände

aa. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen und transparenten Gegenvorstellungsverfahrens, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 NetzDG-E

bb. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur einfachen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation hinsichtlich einer Gegenvorstellung, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NetzDG-E

cc. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 3a NetzDG-E, § 4 Abs. 1 Nr. 6a bzw. 7 NetzDG-E

3. Verbandsgeldbuße und Organisationsverschulden, §§ 30, 130 OWiG

4. Höhe der Geldbuße

a. Allgemeine Zumessungskriterien

b. Bußgeldzumessung nach den NetzDG-Bußgeldleitlinien

aa. Ermittlung des Grundbetrags

bb. Anpassung des Grundbetrags

cc. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse

dd. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils

5. Ahndbarkeit von Auslandstaten bzw. ausländischen Diensteanbietern

6. Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit

7. Gerichtliches Vorabentscheidungsverfahren, § 4 Abs. 5 NetzDG

a. Zuständigkeit

b. Verfahren

c. Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit

d. Kritik am gerichtlichen Vorabentscheidungsverfahren

8. Richtlinienkompetenz, § 4 Abs. 4 Satz 2 NetzDG

9. Spannungsverhältnis zum Strafverfahren

VI. Aufsichts- und Anordnungsbefugnis des Bundesamts für Justiz, § 4a NetzDG-E

F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

a. Recht der Wirtschaft, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

b. Recht der öffentlichen Fürsorge, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG

c. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG

d. Gesetzgebung über die Telekommunikation, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 GG

e. Zwischenergebnis

2. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG

3. Ergebnis zur formellen Verfassungsmäßigkeit

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

1. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit, Art. 5 GG

a. Sachlicher Schutzbereich

aa. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG

bb. Die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG

cc. Die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

dd. Objektive Wertentscheidung

b. Persönlicher Schutzbereich

c. Eingriff

aa. Eingriff in die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG

bb. Eingriff in die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG

cc. Eingriff in die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

d. Rechtfertigung des Eingriffs

aa. Schranken

(1) Allgemeine Gesetze

(2) Bestimmungen zum Schutze der Jugend

(3) Recht der persönlichen Ehre

bb. Schranken-Schranken

(1) Zensurverbot, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG

(2) Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG

(3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

(4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG

(5) Allgemeines und besonderes Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art 103 Abs. 2 GG

(6) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

(a) Legitimer Zweck

(b) Geeignetheit

(c) Erforderlichkeit

(d) Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

(aa.) Abstrakte Betrachtung

(bb.) Gefahr eines Overblockings

(cc.) Gefahr von Chilling Effects

(dd.) Recht des ersten Zugriffs beim Diensteanbieter

(ee.) Kein ausdrücklich geregelter Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Inhalte

(ff.) Ungeeignetheit des Vorabentscheidungsverfahrens

(gg.) Abmilderung der Gefahr des Overblockings durch Flexibilisierung der 7-Tages-Frist

(hh.) Verbot eines absichtlichen und exzessiven Löschens

(ii.) Schaffung eines strukturierten und effektiven Verfahrens durch das NetzDG

(jj.) Gefahr eines Underblockings

(kk.) Einschränkende Wirkung von (rechtmäßigen) Hassbotschaften

(e) Ergebnis zu Art. 5 GG

2. Berufsfreiheit, Art. 12 GG

3. Eigentumsgrundrecht, Art. 14 GG

4. Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG

5. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG

a. Ungleichbehandlung gegenüber herkömmlichen bzw. anderen Medien

b. Ungleichbehandlung innerhalb der Angebotskategorie soziale Netzwerke

c. Ergebnis zum Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG

6. Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz

III. Verfassungsrechtliche Auswirkungen der (geplanten) neuen Regelungen des NetzDG-E

1. Änderungen in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, § 3 Abs. 6 bis 9 NetzDG-E

2. Meldepflicht an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E

a. Legitimer Zweck

b. Geeignetheit

c. Erforderlichkeit

aa. Vorschlag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

bb. Quick-Freeze-Verfahren

cc. Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers

dd. Ergebnis zur Erforderlichkeit

d. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

e. Ergebnis zu § 3a NetzDG-E

3. Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b NetzDG-E

IV. Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Prüfung

G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben

I. Verstoß gegen Art. 14 ECRL

1. Flexible Fristen der ECRL

2. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns

3. Kein Erfolgserfordernis nach Art. 14 ECRL

4. Ergebnis zu Art. 14 ECRL

II. Verbot allgemeiner Überwachungspflichten, Art. 15 Abs. 1 ECRL

III. Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip, Art. 3 ECRL

1. Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i ECRL

a. Nicht ein bestimmter Dienst der Informationsgesellschaft

b. Nichtvorliegen einer Einzelfallmaßnahme

c. Konsultationspflicht und Dringlichkeit der Maßnahme

d. Zwischenergebnis

2. Umsetzung des Herkunftslandprinzips durch § 3 TMG

3. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip

IV. Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

V. Ergebnis zur europarechtlichen Vereinbarkeit

H. Ergebnis zum NetzDG

A. Zusammenfassung der Ergebnisse

B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen

C. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Отрывок из книги

Timo Handel

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

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Anbieter von Plattformen mit den typischen Funktionen eines sozialen Netzwerks97 sind grundsätzlich als Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG zu qualifizieren. Sie sind folglich Telemediendiensteanbieter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG. Sofern der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion des Telemediums oder der Hauptzweck eines trennbaren Teils des Telemediums darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, kann es sich bei dem Telemediendiensteanbieter eines sozialen Netzwerks auch um einen Videosharingplattform-Anbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG handeln.

Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG verlangt als weiteres Merkmal die Bestimmung der Plattform dazu, dass ihre „Nutzer“ über sie beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen. Nach den Gesetzesmaterialien ist Nutzer „eine natürliche oder juristische Person, die die Infrastruktur der Plattform zugangsfrei nutzt, insb. um auf Inhalte zuzugreifen und um Informationen zu erlangen (vgl. § 2 Nummer 3 TMG)“.98 Die Definition der Gesetzesbegründung entspricht weitestgehend der Legaldefinition des Begriffs des Nutzers im TMG, auf die auch durch den Klammerzusatz verwiesen wird.

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