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Timo Handel. Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet
Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit. der Diensteanbieter sozialer. Netzwerke im Internet. Eine Untersuchung nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher Regelungen. des Telemediengesetzes (TMG), des Medienstaatsvertrags (MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)
Vorwort
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Kapitel 1 Soziale Netzwerke, Hassbotschaften und Fake News
A. Soziale Netzwerke im Internet
I. Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
1. Plattformen im Internet
2. Telemediendiensteanbieter
a. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
b. Telemedien
aa. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
bb. Keine Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG
cc. Keine telekommunikationsgestützten Dienste i.S.d. § 3 Nr. 25 TKG
dd. Kein Rundfunk i.S.d. § 2 RStV bzw. § 2 MStV
ee. Ergebnis zur Qualifizierung sozialer Netzwerke als Telemedien
c. Eigene und fremde Telemedien des Diensteanbieters
d. Bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln
e. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG
aa. Sendungen und nutzergenerierte Videos
bb. Keine redaktionelle Verantwortung des Diensteanbieters
cc. Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln
dd. Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos für die Allgemeinheit als Hauptzweck oder wesentliche Funktion
ee. Trennbare Teile von Telemedien
ff. Ergebnis zu Videosharingplattform-Anbietern
f. Ergebnis zur Qualifizierung der Anbieter sozialer Netzwerke als Telemediendiensteanbieter
3. Nutzer
4. Beliebige Inhalte
a. Der Begriff der „Information“ des TMG
b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG
c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG
5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte
6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks
II. Typische Funktionen sozialer Netzwerke als Querschnitt klassischer Online-Angebote
1. Typische Funktionen sozialer Netzwerke
a. Nutzerprofile
b. Vernetzungsfunktion
c. Social Sharing
d. Nachrichten- bzw. Mail- und Messenger- bzw. Chat-Funktion
e. Gruppen
f. Veranstaltungsseiten
g. Orte und Bewertungsmöglichkeiten
h. Unternehmens- und Fan-Seiten bzw. Fanpages
i. News Feed
j. Suchfunktion
2. Soziale Netzwerke als Querschnitt verschiedener Online-Angebote
III. Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und Co
B. Hassbotschaften, Hate Speech und Hassrede
C. Fake News
Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke 175
A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
I. Ort der täterschaftlichen Begehung
II. Ort der Teilnahme
1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers
2. Ort der Haupttat
a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB
b. Erfolgsort
aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten
bb. Gefährdungsdelikte
(1) Konkrete Gefährdungsdelikte
(2) Abstrakte Gefährdungsdelikte
(a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr
(b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr
(c) Theorie vom Tathandlungserfolg
(d) Rechtsprechung des BGH
(e) Zwischenergebnis
(3) Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte
(a) Alte Rechtsprechung des BGH
(b) Neue Rechtsprechung des BGH
cc. Ergebnis zum Erfolgsort
c. Begrenzung der Anwendung deutschen Strafrechts
aa. Der objektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
bb. Der subjektive Ansatz eines besonderen Inlandsbezugs
cc. Rückgriff auf § 7 StGB zur Begründung eines besonderen Inlandsbezugs
dd. Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts analog Art. 296 EGStGB?
ee. Hier vertretene Auffassung
3. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
B. Die Anwendbarkeit deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
C. Ausschluss des deutschen Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)?
I. Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
II. Voraussetzungen des Herkunftslandprinzips
1. Diensteanbieter
2. Niederlassung des Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat
a. Das Sitzland als Ort der Niederlassung
b. Das Sitzland von Videosharingplattform-Anbietern
3. Telemedien, die in Deutschland angeboten oder verbreitet werden
4. Geschäftsmäßige Telemedien
5. Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
III. Die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip
1. Einzelfallausnahme
2. Beeinträchtigung oder qualifizierte Gefahr
3. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 TMG
4. Konsultations- und Informationspflichten
IV. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG)
D. Ergebnis zur Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke
Kapitel 3 Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
A. Die verschiedenen Diensteanbieter des TMG und das Haftungsregime der §§ 7ff. TMG
I. Der Contentprovider
II. Der Network- und Accessprovider
III. Das Proxy-Caching
IV. Hostprovider
B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes
I. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)
II. Die E-Commerce-Richtlinie (ECRL)
III. Das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG)
IV. Das Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
V. Zweites und drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
C. Anwendbarkeit des TMG auf die Diensteanbieter sozialer Netzwerke
D. Der Begriff der „Verantwortlichkeit“
E. Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen im Strafrecht
F. Prüfungsstandort und dogmatische Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
I. Die zweistufigen Modelle
1. Eigenständiger Vorfilter
2. Eigenständiger Nachfilter
3. Tatbestandsintegrierter Filter
II. Die einstufigen Modelle
1. Tatbestandsmodifizierung
2. Vorsatzlösung
3. Rechtfertigungsgrund
4. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe
5. Persönlicher Strafausschließungsgrund
III. Stellungnahme
1. Bevorzugung der zweistufigen Vorfilter-Lösung
a. Ausführungen in Gesetzesbegründungen
b. Haftungsprivilegierungen beinhalten eine Weichenstellung
c. Prüfungseffizienz
d. Horizontale, querschnittartige und rechtsgebietsübergreifende Regelungen
e. Mögliche Doppelprüfung
f. Positive Tätigkeiten der Diensteanbieter
g. Kein dogmatischer Bruch
h. Kein tatbestandsintegrierter Filter
i. Keine Vorsatzmodifikation
j. Keine Rechtfertigungsgründe
k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe
l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe
m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung
2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
a. Irrtümer bei persönlichen Strafausschließungsgründen
b. Folgen einer Übertragung dieser Grundsätze auf die §§ 8 bis 10 TMG
c. Beschränkter Irrtum aufgrund subjektiver Elemente der Haftungsprivilegierungen
d. Beschränkter umgekehrter Irrtum?
e. Ergebnis zur Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums
3. Bedeutung der Einordnung für die Teilnahmestrafbarkeit
4. Bedeutung der Einordnung für das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG
5. Ergebnis zur dogmatischen Einordnung der Haftungsprivilegierungen des TMG
G. Die Verantwortlichkeit für eigene Informationen, § 7 Abs. 1 TMG
I. Der Begriff des allgemeinen Gesetzes
II. Diensteanbieter
1. Exkurs: Nutzer sozialer Netzwerke als Diensteanbieter
2. Audiovisueller Mediendiensteanbieter, § 2 Satz 1 Nr. 7 TMG
3. Videosharingplattform-Anbieter, § 2 Satz 1 Nr. 11 TMG
4. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters
III. Eigene Informationen des Diensteanbieters
1. Informationen i.S.d. TMG
2. Abgrenzung: eigene/fremde Informationen
a. Originär eigene Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks
b. Originär fremde Informationen des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks
c. Zu-Eigen-Machen von Informationen durch den Diensteanbieter
aa. Vertretene Ansätze für ein Zu-Eigen-Machen fremder Informationen
(1) Abgrenzung entsprechend dem Presse- bzw. Äußerungsrecht
(2) Entsprechend der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung
(3) Kommerzielle bzw. wirtschaftliche Interessen
(4) Einräumung von Nutzungsrechten
(5) Zurverfügungstellung der eigenen Webseite
(6) (Vorab-)Kontrolle der Informationen
(7) Unterlassene Kontrolle der Informationen
(8) Zu-Eigen-Machen durch Hinweis und Zeitablauf
(9) Telemedienspezifische Lösung
(10) Aktive Rolle des Diensteanbieters
bb. Ablehnende Ansicht
cc. Der I. Zivilsenat des BGH
dd. Stellungnahme
(1) Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 7ff. TMG
(2) Untauglichkeit presserechtlicher Grundsätze
(3) Untauglichkeit kommerzieller Interessen
(4) Untauglichkeit der urheberrechtlichen Veranstalterhaftung
(5) Untauglichkeit einer bewussten Übernahme der Information
(6) Untauglichkeit des Abstellens auf eine Vorabkontrolle
(7) Untauglichkeit der Zurverfügungstellung der eigenen Webseite
(8) Untauglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten
(9) Ablehnung aufgrund der Unschärfe der Voraussetzungen eines Zu-Eigen-Machens
(10) Ergebnis zum Zu-Eigen-Machen fremder Informationen
d. Zu-Eigen-Machen der Nutzerbeiträge in sozialen Netzwerken
3. Ergebnis zum Begriff der eigenen Informationen
IV. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach § 7 Abs. 1 TMG
H. Die Verantwortlichkeit bei der Durchleitung von Informationen, § 8 TMG
I. Die Verantwortlichkeit bei der Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen, § 9 TMG
J. Die Verantwortlichkeit bei der Speicherung von Informationen, § 10 Satz 1 TMG
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
1. Diensteanbieter
a. EU- und Nicht-EU-Anbieter erfasst
b. Keine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Anbietern
aa. ECRL unterscheidet zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Angeboten
bb. Kein Verstoß gegen die ECRL
cc. Soziale Netzwerke als gegen Entgelt erbrachte Dienste
dd. Zwischenergebnis
c. Verantwortlich handelnde Personen des Diensteanbieters
d. Ergebnis zum Begriff des Diensteanbieters i.S.d. TMG
2. Fremde Informationen
3. Für einen Nutzer speichern
a. Nutzer
b. Speichern der Information für einen Nutzer
aa. Speichern
bb. Für den Nutzer
cc. Ergebnis zur Speicherung einer Information für einen Nutzer
4. Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung oder der Information
a. Kenntnis
aa. Menschliche Kenntnis erforderlich
bb. Mindestens Wissen im Sinne eines dolus directus 2. Grades
cc. Kenntnisvermittlung durch jegliche Informanten
dd. Nur bei konkreten Hinweisen
ee. Ergebnis zur Kenntnis i.S.d. § 10 TMG
b. Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erforderlich?
aa. Die Rechtswidrigkeit muss von der Kenntnis umfasst sein
bb. Keine Kenntnis der Rechtswidrigkeit erforderlich
cc. Differenzierende Ansicht
dd. Stellungnahme
(1) Auslegung nach Art. 14 Abs. 1 ECRL
(2) Vergleich mit Art. 15 Abs. 1 ECRL und § 7 Abs. 2 TMG
(3) Vergleich mit allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen
(4) Dilemma des Diensteanbieters
(a) Spannungsverhältnis aus Rechts- und Vertragspflichten
(b) Risikobeschränkung durch AGB
(5) Differenzierung aus Billigkeitsgründen
(6) Ergebnis zum Erfordernis der Kenntnis der Rechtswidrigkeit
c. Zurechnung der Kenntnis
aa. Allgemeine Kenntniszurechnung im Rahmen von § 10 TMG
bb. Keine Kenntniszurechnung im strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Kontext
cc. Ergebnis zur Kenntniszurechnung
5. Keine teleologische Reduktion des § 10 TMG
6. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG
1. Tätigwerden zum Entfernen oder Sperren der Information
2. Unverzüglichkeit des Tätigwerdens
3. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Zugangssperrung und Entfernung
4. Ergebnis zu § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG
III. Ausnahme des § 10 Satz 2 TMG
IV. Ergebnis zur Haftungsprivilegierung des § 10 TMG
K. Haftung des Diensteanbieters nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG
L. Ergebnis zur Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach dem TMG
Kapitel 4 Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
A. Tun oder Unterlassen – Anknüpfungspunkte für einen straf- und bußgeldrechtlichen Vorwurf
I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen
1. Das sog. Energiekriterium
2. Die sog. Kausalitätsformel
3. Kombination von Kausalitätsformel und Energiekriterium
4. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
II. Tun oder Unterlassen des Diensteanbieters
1. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes
2. Unterlassen von (Vorab-)Kontrollen der Informationen. a. Isolierte Betrachtung unterlassener Kontrollen
b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks
c. Gesetzlicher Ausschluss einer allgemeinen Kontrollpflicht
d. Zwischenergebnis
3. Unterlassen des Sperrens und Entfernens nach Kenntnisnahme von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
a. Isolierte Betrachtung des unterlassenen Sperrens und Entfernens von rechtswidrigen Informationen
b. Zusammentreffen mit dem Betreiben des sozialen Netzwerks
aa. Echtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen
bb. Unechtes Zusammentreffen von Tun und Unterlassen
III. Ergebnis zu Tun und Unterlassen
B. Täterschaft oder Teilnahme
I. Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
1. Formal-objektive Theorie
2. Extrem subjektive Theorie
3. Tatherrschaftslehre
4. Normative Kombinationstheorie
II. Täterschaft des Diensteanbieters
1. Unmittelbarer Alleintäter durch positives Tun
a. Das Betreiben des sozialen Netzwerks bzw. Bereitstellen des Speicherplatzes
aa. Täterschaft oder Teilnahme
bb. Fehlender Vorsatz
cc. Haftungsprivilegierung nach § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG
b. Zwischenergebnis
2. Unmittelbare Alleintäterschaft durch Unterlassen
3. Nebentäterschaft
4. Mittelbare Täterschaft
a. Mittelbare Täterschaft durch positives Tun
b. Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen
c. Zwischenergebnis
5. Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
a. Mittäterschaft durch Bereitstellung des sozialen Netzwerks und Speicherung der Information
b. Mittäterschaft durch unterlassene Entfernung und Sperrung der rechtswidrigen Information
c. Zwischenergebnis
6. Ergebnis zur Täterschaft
III. Teilnahme
1. Anstiftung, § 26 StGB
2. Beihilfe, § 27 StGB
IV. Ergebnis zu Täterschaft und Teilnahme
C. Die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit durch Unterlassen
I. Objektiver Tatbestand
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
2. Förderung der Haupttat
a. Beihilfe zu einer bereits vollendeten Haupttat
b. Zwischenergebnis
3. Garantenstellung des Diensteanbieters
a. Garantenstellung aus Gesetz
b. Garantenstellung aus Ingerenz
c. Garantenstellung aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle
aa. Vorliegen einer Gefahrenquelle
(1) Die Nutzer sozialer Netzwerke als Gefahrenquelle
(2) Soziale Netzwerke als Gefahrenquelle
bb. Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für die Gefahrenquelle
cc. Einschränkende besondere Umstände
dd. Verantwortlichkeit der Leitungsorgane des Diensteanbieters
ee. Verantwortlichkeit von Mitarbeitern des Diensteanbieters
d. Keine Garantenstellung für ausländische Diensteanbieter?
e. Ergebnis zur Garantenstellung des Diensteanbieters
4. Inhalt der Garantenpflicht
a. Möglichkeit der Handlung
b. Erforderlichkeit der Handlung
c. Zumutbarkeit der Handlung
d. Ergebnis zum Inhalt der Garantenpflicht
5. Entsprechungsklausel
6. Beschränkung des objektiven Tatbestandes wegen berufstypischen Verhaltens?
a. Objektiver Ansatz
b. Objektiv-subjektiver Ansatz
c. Zwischenergebnis
II. Subjektiver Tatbestand
1. Doppelter Gehilfenvorsatz
a. Vorsatz bezüglich der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat
b. Vorsatz bezüglich der Gehilfenhandlung
c. Modifizierung der Vorsatzanforderungen wegen berufstypischen Verhaltens?
2. Vorsatz bezüglich der Garantenstellung
III. Ergebnis zur Beihilfe durch Unterlassen
D. Die Voraussetzungen einer ordnungwidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit
E. Sonderkonstellation: Beihilfe durch Werbevermarktung
F. Ergebnis zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters eines sozialen Netzwerks nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Kapitel 5 Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
A. Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG
I. Kein Ausschluss der Ahndbarkeit durch § 10 Satz 1 TMG
II. Aufsichtspflichtiger i.S.d. § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG
1. Gesetzliche Vertreter und Organe als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 1 OWiG
2. Gewillkürte Vertreter als taugliche Täter gem. § 9 Abs. 2 OWiG
III. Betriebsbezogene Zuwiderhandlung
1. Theorie des Sonderdelikts
2. Theorien der Betriebsbezogenheit von Allgemeindelikten
a. Abstellen auf die Tätigkeit des Betriebsangehörigen
b. Abstellen auf das Interesse des Betriebsangehörigen
c. Ausnutzung rechtlicher und tatsächlicher Handlungsmöglichkeiten
d. Innerer Zusammenhang mit dem Betätigungsfeld des Unternehmens
e. Kombinationstheorie des BGH
f. Zwischenergebnis
3. Einschaltung externer Dienstleister
IV. Unterlassen von gehörigen Aufsichtsmaßnahmen
V. Verhinderung oder wesentliche Erschwerung
VI. Ergebnis zu den Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG
B. Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG
I. Juristische Person oder Personenvereinigung i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG
II. Leitungsperson i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG
III. Anknüpfungstat einer Leitungsperson
1. Straftat oder Ordnungswidrigkeit
2. Unternehmensbezug der Anknüpfungstat
IV. Verfahren und Rechtsfolge
1. Selbstständiges Verfahren
2. Höhe der Geldbuße
V. Ergebnis zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
C. Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen
I. Zurechnung im Konzern
II. Organisationsverschulden im Konzern, §§ 30, 130 OWiG
III. Ergebnis zur Zurechnung an deutsche Tochterunternehmen
D. Ergebnis zu Compliance-Pflichten nach den allgemeinen Regelungen
Kapitel 6 Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
A. Die Aufsicht über Telemedien nach dem MStV
B. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
I. Unzulässige Angebote, § 4 JMStV
1. Absolut unzulässige Inhalte
2. Relativ unzulässige Inhalte
II. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, § 5 JMStV
III. Weitere Pflichten für Diensteanbieter von Video-Sharing-Diensten
1. Maßnahmen zum Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, § 5a JMStV
2. Meldung von Nutzerbeschwerden, § 5b JMStV i.V.m. §§ 10a, 10b TMG
a. Das Meldeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10a TMG
aa. Anwendbarkeit neben den spezialgesetzlichen Regelungen des NetzDG
bb. Verfahrensanforderungen nach § 10a Abs. 2 TMG
b. Das Abhilfeverfahren der Videosharingplattform-Anbieter nach § 10b TMG
aa. Umgang mit Beschwerden
bb. Gelegenheit zur Gegenvorstellung
cc. Schutz der Identität, § 10b Satz 2 Nr. 10 TMG
dd. Dokumentationspflicht, § 10b Satz 2 Nr. 11 TMG
c. Exkurs: Vorgaben für allgemeine Geschäftsbedingungen von Videosharingplattform-Anbieter nach § 10c TMG
IV. Aufsichtsmaßnahmen
V. Ordnungswidrigkeiten
VI. Straftatbestand des § 23 JMStV
VII. Ergebnis zur Verantwortlichkeit nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
C. Ausblick: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
I. Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen, § 24a JuSchG-E
1. Geltung für Diensteanbieter sozialer Netzwerke
2. Angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen
3. (Nicht-)Geltung der Pflicht des § 24a Abs. 1 Satz 1 JuSchG-E
4. Durchsetzung des § 24a JuSchG-E
II. Inländischer Empfangsbevollmächtigter, § 24d JuSchG-E
D. Ergebnis zu den Verantwortlichkeiten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Kapitel 7 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
A. Einführung in das NetzDG
B. Sinn und Zweck des NetzDG
C. Der Anwendungsbereich des NetzDG, § 1 NetzDG
I. Soziale Netzwerke i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG
1. Soziale Netzwerke mit Gewinnerzielungsabsicht
2. Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
a. Journalistisch-redaktionelle Angebote
aa. Journalistisch
bb. Redaktionell
cc. Gemischte Angebote
dd. Zwischenergebnis
b. Vom Diensteanbieter selbst verantwortet
c. Ergebnis zu journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
3. Plattformen zur Individualkommunikation oder Verbreitung spezifischer Inhalte
a. Plattformen zur Individualkommunikation
b. Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte
II. Nutzergrenze
1. Sinn und Zweck der Nutzergrenze
2. Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer
a. Registrierung eines Nutzers
b. Nutzer im Inland?
c. Umgang mit inaktiven Nutzern
d. Ergebnis zur Bestimmung der im Inland registrierten Nutzer
III. Ausländische Diensteanbieter
D. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
I. Rechtswidrige Inhalte, § 1 Abs. 3 NetzDG
1. Sinn und Zweck der Auswahl der Straftatbestände
2. Verweis auf eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat
3. Beachtung von Sozialadäquanzklauseln und berechtigten Interessen
4. Berücksichtigung des Strafanwendungsrechts, §§ 3ff. StGB
5. Ergebnis zum Begriff des rechtswidrigen Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG
II. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte
E. Die wesentlichen Regelungen des NetzDG
I. Berichtspflicht, § 2 NetzDG
1. Sinn und Zweck der Berichtspflicht
2. Mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
3. Zugänglichkeit des veröffentlichten Berichts
4. Inhaltliche Anforderungen an den Bericht
a. Anstrengungen des Diensteanbieters, § 2 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG
b. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden und der Entscheidungskriterien, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E. aa. Die derzeit geltende Berichtspflicht des § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG
bb. Anpassung der Berichtspflicht mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E
c. Anzahl der Beschwerden, § 2 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E
d. Darstellung der personellen Ressourcen, § 2 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E
e. Mitgliedschaft in Branchenverbänden, § 2 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG-E
f. Konsultation externer Stellen, § 2 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG-E
g. Anzahl der Löschungen und Sperrungen, § 2 Abs. 2 Nr. 7 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG-E
h. Bearbeitungszeit bis zur Löschung oder Sperrung, § 2 Abs. 2 Nr. 8 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG-E
i. Maßnahmen zur Unterrichtung, § 2 Abs. 2 Nr. 9 NetzDG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 10 NetzDG-E
j. Geplante neue Berichtspflichten
aa. Einsatz von Verfahren zur automatisierten Erkennung unzulässiger Inhalte, § 2 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E
bb. Bericht zum Gegenvorstellungsverfahren, § 2 Abs. 2 Nr. 11 NetzDG-E
cc. Informationszugang für Wissenschaft und Forschung, § 2 Abs. 2 Nr. 12 NetzDG-E
dd. Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der von rechtswidrigen Inhalten Betroffenen, § 2 Abs. 2 Nr. 13 NetzDG-E
ee. Zusammenfassende Darstellung, § 2 Abs. 2 Nr. 14 NetzDG-E
II. Wirksames und transparentes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, § 3 NetzDG
1. Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens
2. Gesetzliche Anforderungen an das Verfahren
a. Pflicht zur unverzüglichen Kenntnisnahme und Prüfung von Beschwerden, § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG
aa. Keine Konkretisierung des § 10 TMG
bb. Nur konkrete Beschwerden
cc. Auch fremdsprachige Beschwerden und Inhalte erfasst
dd. Kenntnisnahme des Diensteanbieters durch Wissensvertreter
ee. Unverzüglichkeit der Kenntnisnahme
b. 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 NetzDG
aa. Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit
bb. Nichtberücksichtigung des gestuften Anhörungsverfahrens des BGH
cc. Offensichtlichkeit als Ausnahme in der Praxis
dd. Ausnahme von der 24-Stunden-Frist
ee. Ergebnis zur 24-Stunden-Frist bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten
c. Sieben-Tages-Frist bei im Übrigen rechtswidrigen Inhalten, § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG
aa. Zeitliche Flexibilisierung
bb. Unwahrheit der Tatsachenbehauptung oder andere tatsächliche Umstände
cc. Übertragung der Entscheidung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
(1) Keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte erfasst
(2) Bindungswirkung der Entscheidungsübertragung
(3) Kein Bußgeld bei Fehlentscheidungen der Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
(4) Anforderungen an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
(5) Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit
(6) Regelungen zur Datenübertragung und -verarbeitung, § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 NetzDG-E
(7) Ergebnis zur Entscheidungsübertragung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
d. Pflicht zur Beweissicherung, § 3 Abs. 2 Nr. 4 NetzDG
e. Pflicht zur Information des Beschwerdeführers und des Nutzers, § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG
aa. Die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG
bb. Die Ergänzungen der Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG-E
(1) Begründung seiner Entscheidung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. a NetzDG-E
(2) Hinweis auf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. b NetzDG-E
(3) Hinweis auf Möglichkeit der Strafanzeige, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 lit. c NetzDG-E
f. Dokumentationspflicht, § 3 Abs. 3 NetzDG
3. Pflichten der Leitung des sozialen Netzwerks nach § 3 Abs. 4 NetzDG
a. Monatliche Kontrollen, § 3 Abs. 4 Satz 1 NetzDG
b. Beseitigung organisatorischer Unzulänglichkeiten, § 3 Abs. 4 Satz 2 NetzDG
c. Deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote, § 3 Abs. 4 Satz 3 NetzDG
4. Übergangsfrist, § 6 Abs. 2 NetzDG
III. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter, § 5 NetzDG
1. Zustellungsbevollmächtigter, § 5 Abs. 1 NetzDG
a. Erfasste Verfahren, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG
b. Geplante Ergänzung und Spezifizierung, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 NetzDG-E
2. Empfangsberechtigter und Auskunftsverpflichteter, § 5 Abs. 2 NetzDG
IV. Weitere geplante Ergänzungen des NetzDG
1. Wirksames Verfahren für Meldungen bestimmter rechtswidriger Inhalte an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E
a. Meldepflichtige Inhalte, § 3a Abs. 2 NetzDG-E
aa. Beschwerde über rechtswidrige Inhalte als Anknüpfungspunkt, § 3a Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E
bb. Entfernung oder Zugangssperrung, § 3a Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E
cc. Umfasste Straftatbestände, § 3a Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E
(1) Zur Auswahl der umfassten Straftatbestände
(2) Konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung der Straftatbestände und keine Rechtfertigung
b. Unverzügliche Prüfung und Meldung, § 3a Abs. 3 NetzDG-E
c. Zu übermittelnde Daten, § 3a Abs. 4 NetzDG-E
aa. Zu übermittelnder Inhalt, § 3a Abs. 4 Nr. 1 NetzDG-E
bb. IP-Adresse einschließlich Portnummer, § 3a Abs. 4 Nr. 2 NetzDG-E
cc. Umgang mit den übermittelten Daten
d. Elektronische Übermittlung, § 3a Abs. 5 NetzDG-E
e. Informationspflicht des Diensteanbieters, § 3a Abs. 6 NetzDG-E
f. Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt für Justiz, § 3a Abs. 7 NetzDG-E
2. Gegenvorstellungsverfahren, § 3b NetzDG-E
a. Zugänglichkeit und Beginn des Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b Abs. 1 Satz 2 bis 4 NetzDG-E
aa. Überprüfung auf Antrag, § 3b Abs. 1 Satz 2 NetzDG-E
bb. Pflicht zur Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur Antragstellung, § 3b Abs. 1 Satz 3 NetzDG-E
cc. Unterrichtung in der Begründung der ursprünglichen Entscheidung, § 3b Abs. 1 Satz 4 NetzDG-E
b. Das vorzuhaltende Verfahren, § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NetzDG-E
aa. Überprüfung einer ursprünglichen Entscheidung
bb. Anforderungen an das Verfahren nach § 3b Abs. 2 NetzDG-E
(1) Informations- und Anhörungspflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 1 NetzDG-E
(2) Hinweispflicht des Diensteanbieters, § 3b Abs. 2 Nr. 2 NetzDG-E
(3) Pflicht zur unverzüglichen Überprüfung, § 3b Abs. 2 Nr. 3 NetzDG-E
(4) Pflicht zur einzelfallbezogenen Begründung der Überprüfungsentscheidung, § 3b Abs. 2 Nr. 4 NetzDG-E
(5) Geheimhaltung der Identität von Beschwerdeführer und Nutzer, § 3b Abs. 2 Nr. 5 NetzDG-E
3. Anerkennung privatrechtlicher Schlichtungsstellen, § 3c NetzDG-E
a. Die Anerkennung als Schlichtungsstelle
b. Das Schlichtungsverfahren
4. Sonderregelungen für Videosharingplattform-Dienste
a. Für Videosharingplattform-Dienste geltende Vorschriften, § 3e NetzDG-E
aa. Nutzergrenze für Anwendungseinschränkungen, § 3e Abs. 2 NetzDG-E
(1) Anwendungsbeschränkung auf Anbieter mit Sitzland Deutschland
(2) Beschränkung auf bestimmte Inhaltskategorien und Straftatbestände, § 3e Abs. 2 Satz 2 NetzDG-E
(a) Erfasste Inhaltskategorien
(b) Umfasste Straftatbestände
(3) Nichtanwendbarkeit bestimmter Regelungen, § 3e Abs. 2 Satz 3 NetzDG-E
bb. Sonderregelung zum Herkunftslandprinzip, § 3e Abs. 3 NetzDG-E
(1) Erfordernis einer Einzelfallanordnung, § 3e Abs. 3 Satz 1 NetzDG-E
(2) § 3 Abs. 5 TMG als Anordnungsvoraussetzung, § 3e Abs. 3 Satz 2 NetzDG-E
(3) Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 TMG
cc. Vorgaben für Nutzungsbedingungen, § 3e Abs. 4 NetzDG-E
b. Behördliche Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten, § 3f NetzDG-E
5. Übergangsfristen für die geplanten Änderungen
V. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren des NetzDG
1. Taugliche Täter
a. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 1 OWiG
b. Taugliche Täter nach § 9 Abs. 2 OWiG
2. Bußgeldtatbestände
a. Verstoß gegen die Berichtspflicht, § 4 Abs. 1 Nr. 1 NetzDG
b. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Beschwerdemanagements, § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG
c. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines wirksamen Verfahrens zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 NetzDG
d. Verstoß gegen die Pflicht zur Überwachung des Umgangs mit Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 4 NetzDG
e. Verstoß gegen die Pflicht zur Beseitigung von organisatorischen Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden, § 4 Abs. 1 Nr. 5 NetzDG
f. Verstoß gegen Schulungs- und Betreuungspflichten, § 4 Abs. 1 Nr. 6 NetzDG
g. Verstoß gegen die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten, § 4 Abs. 1 Nr. 7 NetzDG
h. Verstoß des Empfangsberechtigten gegen die Pflicht auf Auskunftsersuchen zu reagieren, § 4 Abs. 1 Nr. 8 NetzDG
i. Geplante weitere Bußgeldtatbestände
aa. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen und transparenten Gegenvorstellungsverfahrens, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 NetzDG-E
bb. Verstoß gegen die Zurverfügungstellung eines Verfahrens zur einfachen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation hinsichtlich einer Gegenvorstellung, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 NetzDG-E
cc. Verstoß gegen das Vorhalten eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 3a NetzDG-E, § 4 Abs. 1 Nr. 6a bzw. 7 NetzDG-E
3. Verbandsgeldbuße und Organisationsverschulden, §§ 30, 130 OWiG
4. Höhe der Geldbuße
a. Allgemeine Zumessungskriterien
b. Bußgeldzumessung nach den NetzDG-Bußgeldleitlinien
aa. Ermittlung des Grundbetrags
bb. Anpassung des Grundbetrags
cc. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
dd. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
5. Ahndbarkeit von Auslandstaten bzw. ausländischen Diensteanbietern
6. Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
7. Gerichtliches Vorabentscheidungsverfahren, § 4 Abs. 5 NetzDG
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit
d. Kritik am gerichtlichen Vorabentscheidungsverfahren
8. Richtlinienkompetenz, § 4 Abs. 4 Satz 2 NetzDG
9. Spannungsverhältnis zum Strafverfahren
VI. Aufsichts- und Anordnungsbefugnis des Bundesamts für Justiz, § 4a NetzDG-E
F. Verfassungsmäßigkeit des NetzDG
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
a. Recht der Wirtschaft, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
b. Recht der öffentlichen Fürsorge, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
c. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
d. Gesetzgebung über die Telekommunikation, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 GG
e. Zwischenergebnis
2. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG
3. Ergebnis zur formellen Verfassungsmäßigkeit
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit, Art. 5 GG
a. Sachlicher Schutzbereich
aa. Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG
bb. Die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG
cc. Die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
dd. Objektive Wertentscheidung
b. Persönlicher Schutzbereich
c. Eingriff
aa. Eingriff in die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG
bb. Eingriff in die Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG
cc. Eingriff in die Medienfreiheiten, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
d. Rechtfertigung des Eingriffs
aa. Schranken
(1) Allgemeine Gesetze
(2) Bestimmungen zum Schutze der Jugend
(3) Recht der persönlichen Ehre
bb. Schranken-Schranken
(1) Zensurverbot, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG
(2) Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG
(3) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
(4) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG
(5) Allgemeines und besonderes Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art 103 Abs. 2 GG
(6) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
(a) Legitimer Zweck
(b) Geeignetheit
(c) Erforderlichkeit
(d) Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
(aa.) Abstrakte Betrachtung
(bb.) Gefahr eines Overblockings
(cc.) Gefahr von Chilling Effects
(dd.) Recht des ersten Zugriffs beim Diensteanbieter
(ee.) Kein ausdrücklich geregelter Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter Inhalte
(ff.) Ungeeignetheit des Vorabentscheidungsverfahrens
(gg.) Abmilderung der Gefahr des Overblockings durch Flexibilisierung der 7-Tages-Frist
(hh.) Verbot eines absichtlichen und exzessiven Löschens
(ii.) Schaffung eines strukturierten und effektiven Verfahrens durch das NetzDG
(jj.) Gefahr eines Underblockings
(kk.) Einschränkende Wirkung von (rechtmäßigen) Hassbotschaften
(e) Ergebnis zu Art. 5 GG
2. Berufsfreiheit, Art. 12 GG
3. Eigentumsgrundrecht, Art. 14 GG
4. Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
5. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
a. Ungleichbehandlung gegenüber herkömmlichen bzw. anderen Medien
b. Ungleichbehandlung innerhalb der Angebotskategorie soziale Netzwerke
c. Ergebnis zum Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
6. Verstoß gegen den Nemo-tenetur-Grundsatz
III. Verfassungsrechtliche Auswirkungen der (geplanten) neuen Regelungen des NetzDG-E
1. Änderungen in Bezug auf Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung, § 3 Abs. 6 bis 9 NetzDG-E
2. Meldepflicht an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG-E
a. Legitimer Zweck
b. Geeignetheit
c. Erforderlichkeit
aa. Vorschlag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
bb. Quick-Freeze-Verfahren
cc. Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers
dd. Ergebnis zur Erforderlichkeit
d. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
e. Ergebnis zu § 3a NetzDG-E
3. Einführung eines Gegenvorstellungsverfahrens, § 3b NetzDG-E
IV. Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Prüfung
G. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben
I. Verstoß gegen Art. 14 ECRL
1. Flexible Fristen der ECRL
2. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns
3. Kein Erfolgserfordernis nach Art. 14 ECRL
4. Ergebnis zu Art. 14 ECRL
II. Verbot allgemeiner Überwachungspflichten, Art. 15 Abs. 1 ECRL
III. Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip, Art. 3 ECRL
1. Ausnahme des Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. i ECRL
a. Nicht ein bestimmter Dienst der Informationsgesellschaft
b. Nichtvorliegen einer Einzelfallmaßnahme
c. Konsultationspflicht und Dringlichkeit der Maßnahme
d. Zwischenergebnis
2. Umsetzung des Herkunftslandprinzips durch § 3 TMG
3. Ergebnis zum Herkunftslandprinzip
IV. Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
V. Ergebnis zur europarechtlichen Vereinbarkeit
H. Ergebnis zum NetzDG
A. Zusammenfassung der Ergebnisse
B. Die Notwendigkeit von Compliance-Vorgaben und -Maßnahmen
C. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis