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Timo Müller. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vertragsdurchführung in Tanzschulen, Fitnessstudios und Eventagenturen
Über den Autor und dieses Buch
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Entdeckung und Ausbreitung des neuen Coronavirus
II. Begriffsbestimmungen im Kontext von Corona
1. Coronavirus
2. SARS-CoV-2
3. Covid-19
3. Pandemie
III. Situation in den betroffenen Unternehmen heute und Aufriss der Problemfrage
B. Die Betroffenheit der Unternehmer in Deutschland
I. Eingriffsbefugnisse des Staates bei einer Pandemie
II. Grundsatz: Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten)
III. Geregelte Ausnahmen zu diesem Grundsatz
1. Unmöglichkeit, § 275 I BGB
2. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung, § 275 III BGB
3. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
IV. Leistungspflichten – Nichtleistung von Privatschulen, Tanzschulen und Fitnessstudios aufgrund von behördlichen Schließungsmaßnahmen. 1. Betroffene Leistungen des Unternehmens. a. Veranstaltungen/Events
aa. Beziehung (Tanzschul-)Unternehmer zu Kunde
bb. Beziehung (Tanzschul-)Unternehmer zu gebuchten Kooperationspartnern und Dienstleistern
cc. (Tanzschul-) Unternehmer zu Vermieter der Location
b. Mitgliedschaften in Zeiten von Corona – Müssen Mitgliedsbeiträge weitergezahlt werden?
c. Klassisches Kurssystem
2. Am Arbeitsplatz – Arbeitgeber und Arbeitnehmer
a. Anspruch auf oder Verpflichtung zum Homeoffice
b. Darf der Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?
c. Der Arbeitnehmer ist selbst erkrankt
d. Darf der Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden?
e. Darf der Unternehmer dem Mitarbeiter verbieten, einen Mundschutz zu tragen?
3. Der Unternehmer und sein Vermieter – Muss Miete weitergezahlt werden?
V. Schließung des Betriebes – Entschädigung durch den Staat?
1. Rechtschutzmöglichkeiten
2. Entschädigung nach § 56 IfSG
3. Entschädigung nach § 65 I IfSG
C. Fazit
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