Hessische Kommunalverfassung
Реклама. ООО «ЛитРес», ИНН: 7719571260.
Оглавление
Ulrich Dreßler. Hessische Kommunalverfassung
Hessische Kommunalverfassung
Vorwort
I.Die in schwarz-grüner Regierungsverantwortung (2013–2020) vorgenommenen Neuerungen, insbesondere seit dem Erscheinen der Vorauflage im Frühjahr 2019
II.Die Entwicklung des Kommunalrechts in den Jahren 2012 und 2013 im Zeichen der kommunalen Schuldenspirale
III.Rückblick auf die „große“ Kommunalrechtsnovelle vom Dezember 2011, auf die verfassungsrechtlichen Schuldenbremsen und auf Fukushima
1.Schuldenbremse (auch) für die Kommunen
2.Energiewende
3.Sonstige Novellierungsthemen im Jahr 2011
IV.Höhepunkte in der Entwicklung des Kommunalverfassungsrechts seit 1999
V.Reform der Landesverfassung
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AEinführung
I.Hessische Gemeindeordnung (HGO) 1.Allgemeines
2.Verfassung, Organe
II.Hessische Landkreisordnung (HKO) 1.Allgemeines
2.Verfassung, Organe
BGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
CVerfassung des Landes Hessen
DHessische Gemeindeordnung (HGO)
Übersicht
Erster Teil:Grundlagen der Gemeindeverfassung
Zweiter Teil:Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen
Dritter Teil:Gemeindegebiet
Vierter Teil:Einwohner und Bürger
Fünfter Teil:Verwaltung der Gemeinde. Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften. Erster Titel:Wahlrecht
Zweiter Titel:Gemeindevertreter
Dritter Titel:Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete
Zweiter Abschnitt:Gemeindevertretung, Gemeindevorstand. Erster Titel:Gemeindevertretung
Zweiter Titel:Gemeindevorstand
Dritter Abschnitt:
Vierter Abschnitt:Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung. Erster Titel:Ortsbeiräte
Zweiter Titel:Ausländerbeiräte
Sechster Teil:Gemeindewirtschaft. Erster Abschnitt:Haushaltswirtschaft116
Zweiter Abschnitt:Sondervermögen, Treuhandvermögen
Dritter Abschnitt:Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Vierter Abschnitt:Prüfungswesen
Fünfter Abschnitt:Gemeinsame Vorschriften
Siebenter Teil:Aufsicht
Achter Teil
Neunter Teil:Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände
Zehnter Teil:Übergangs- und Schlussvorschriften
EHessische Landkreisordnung (HKO)
Übersicht
Erster Teil:Selbstverwaltung des Landkreises. Erster Abschnitt:Grundlagen der Kreisverfassung
Zweiter Abschnitt:Name, Sitz und Hoheitszeichen
Dritter Abschnitt:Kreisgebiet
Vierter Abschnitt:Landkreis und Kreisangehörige
Fünfter Abschnitt:Landkreis und Gemeinden
Sechster Abschnitt:Verwaltung des Landkreises. Erster Titel:Kreistag
Zweiter Titel:Kreisausschuss
Dritter Titel:Kreisbedienstete
Siebenter Abschnitt:Kreiswirtschaft
Achter Abschnitt:Aufsicht
Zweiter Teil:Landesverwaltung im Landkreis
Dritter Teil:Übergangs- und Schlussvorschriften
FHessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Übersicht
Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt:Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane
Dritter Abschnitt:Wahlvorbereitung
Vierter Abschnitt:Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Fünfter Abschnitt:Wahlprüfung, Nachwahl34
Sechster Abschnitt:Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern
Siebenter Abschnitt
Achter Abschnitt:Wahl der Bürgermeister und Landräte41
Neunter Abschnitt:Bürgerentscheid52
Zehnter Abschnitt:Ausländerbeiratswahl53
Elfter Abschnitt:Schlussvorschriften
GHessische Kommunalwahlordnung (KWO)
Übersicht
Erster Abschnitt:Geltungsbereich, Wahlorgane
Zweiter Abschnitt:Vorbereitung der Wahl. 1.Wahlbezirke
2.Wählerverzeichnisse
3.Wahlscheine
4.Wahlvorschläge, Stimmzettel
5.Weitere Wahlvorbereitungen
Dritter Abschnitt:Wahlhandlung. 1.Allgemeine Bestimmungen
2.Besondere Regelungen
Vierter Abschnitt:Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
Fünfter Abschnitt:Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern, Wiederholungswahl28
Sechster Abschnitt:Wahl der Bürgermeister und Landräte29
Siebenter Abschnitt:Bürgerentscheid35
Achter Abschnitt:(aufgehoben) Neunter Abschnitt:Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Kommunalwahlen sowie einer Volksabstimmung
Zehnter Abschnitt:Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen. 1.Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen
2.Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen
Elfter Abschnitt:Schlussbestimmungen
HGesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Übersicht
Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt:Die kommunale Arbeitsgemeinschaft
Dritter Abschnitt:Der Zweckverband. Erster Titel:Grundlagen
Zweiter Titel:Bildung des Zweckverbandes
Dritter Titel:Verfassung und Verwaltung
Vierter Titel:Deckung des Finanzbedarfs
Fünfter Titel:Änderungen und Auflösung
Vierter Abschnitt:Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Fünfter Abschnitt:Gemeinsame kommunale Anstalt
Sechster Abschnitt:Gemeindeverwaltungsverband
Siebter Abschnitt:Aufsicht
Achter Abschnitt:Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stichwortverzeichnis
Отрывок из книги
Kommunale Schriften für Hessen
Herausgegeben vom Hessischen
.....
Man kann durchaus von einer verfassungspolitischen Sensation sprechen, dass die Bundesverfassung nunmehr aufgrund der sog. Föderalismusreform II den Ländern derart rigide Vorgaben für ihre Haushaltsführung macht. Für den Außenstehenden mag es erstaunlich sein, dass der Bundesrat am 12. Juni 2009 dieser Grundgesetzänderung mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit (vgl. Art. 79 Abs. 2 GG) – ohne Gegenstimme – zugestimmt hat: nur die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein enthielten sich der Stimme. Das Verhalten der Ländervertreter im Bundesrat ist aber ein Beleg für die allgemeine Einsicht, dass die Entwicklung der Staatsverschuldung in Deutschland auf allen Ebenen so keinesfalls fortgesetzt werden kann und darf.
Natürlich gab es kritische Stimmen, insbesondere aus dem Bereich der Landtage, wonach die Länder mit dem strikten strukturellen Verschuldungsverbot im Grundgesetz budgetrechtlich entmachtet würden und damit ihre Eigenstaatlichkeit verlören. Da die Länder nach der Verteilung der Gesetzkompetenzen im Grundgesetz kaum die Möglichkeit hätten, ihre Einnahmen weitgehend selbst zu determinieren, würden sie durch das zusätzliche strukturelle Verschuldungsverbot ab dem Jahr 2020 zu „bloßen Bittstellern“ bzw. „nachgeordneten Dienststellen“ des Bundes. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass wirkliche Eigenstaatlichkeit freilich ein finanzielles Handlungspotential voraussetzt, das viele (kleinen) Bundesländer ohne die Konsolidierungshilfen möglicherweise schon heute nicht mehr hätten. Der ehemalige Bundesfinanzminister Steinbrück hat in diesem Zusammenhang übrigens darauf aufmerksam gemacht, dass die „Null-Verschuldung“ der Länder nicht der Vorschlag des Bundes gewesen sei, sondern auf einer Einigung der „Länderfürsten“ beruhe. Einigen Ministerpräsidenten sei es um die Konsolidierungshilfen (Art. 143d Abs. 2 GG) gegangen, für andere, insbesondere Bayern, seien diese Hilfen nur zustimmungsfähig gewesen, wenn nach dem Konsolidierungszeitraum das Gebot der Null-Verschuldung gelte. Befürworter der Novelle weisen im Übrigen darauf hin, dass die Länder im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen Kreditaufnahmen in Ausnahmefällen – aus konjunkturellen Gründen oder in außergewöhnlichen Notlagen – für weiterhin zulässig erklären können (Art. 109 Abs. 1 S. 2 und S. 4 GG). Als erstes Bundesland passte Schleswig-Holstein im Mai 2010 mit der nötigen 2/3 Mehrheit im Landtag seine Verfassung in dem oben beschriebenen Sinn an das Grundgesetz an, um den „Irrweg in den Schuldenstaat zu beenden“.
.....