Hessische Kommunalverfassung

Hessische Kommunalverfassung
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Описание книги

In die 23. Auflage der Textausgabe wurden alle seit der Vorauflage verabschiedeten Gesetzesnovellen (Rechtsstand Dezember 2020) eingearbeitet. In gewohnter Form beleuchtet die Neuauflage im Vorwort die aktuelle Rechtsentwicklung, führt prägnant in die Hessische Kommunalverfassung ein und gibt weiterführende Hinweise zum Normtext. Sie ist damit ein unentbehrliches Werkzeug für die Gemeindevertreter und Kreistagsabgeordneten zur Wahrnehmung ihres Mandats.

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Ulrich Dreßler. Hessische Kommunalverfassung

Hessische Kommunalverfassung

Vorwort

I.Die in schwarz-grüner Regierungsverantwortung (2013–2020) vorgenommenen Neuerungen, ins­be­sondere seit dem Erscheinen der Vorauflage im Frühjahr 2019

II.Die Entwicklung des Kommunalrechts in den Jahren 2012 und 2013 im Zeichen der kommunalen Schulden­spirale

III.Rückblick auf die „große“ Kommunalrechtsnovelle vom Dezember 2011, auf die verfassungsrechtlichen Schuldenbremsen und auf Fukushima

1.Schuldenbremse (auch) für die Kommunen

2.Energiewende

3.Sonstige Novellierungsthemen im Jahr 2011

IV.Höhepunkte in der Entwicklung des Kommunal­verfassungsrechts seit 1999

V.Reform der Landesverfassung

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AEinführung

I.Hessische Gemeindeordnung (HGO) 1.Allgemeines

2.Verfassung, Organe

II.Hessische Landkreisordnung (HKO) 1.Allgemeines

2.Verfassung, Organe

BGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

CVerfassung des Landes Hessen

DHessische Gemeindeordnung (HGO)

Übersicht

Erster Teil:Grundlagen der Gemeindeverfassung

Zweiter Teil:Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen

Dritter Teil:Gemeindegebiet

Vierter Teil:Einwohner und Bürger

Fünfter Teil:Verwaltung der Gemeinde. Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften. Erster Titel:Wahlrecht

Zweiter Titel:Gemeindevertreter

Dritter Titel:Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete

Zweiter Abschnitt:Gemeindevertretung, Gemeindevorstand. Erster Titel:Gemeindevertretung

Zweiter Titel:Gemeindevorstand

Dritter Abschnitt:

Vierter Abschnitt:Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung. Erster Titel:Ortsbeiräte

Zweiter Titel:Ausländerbeiräte

Sechster Teil:Gemeindewirtschaft. Erster Abschnitt:Haushaltswirtschaft116

Zweiter Abschnitt:Sondervermögen, Treuhandvermögen

Dritter Abschnitt:Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

Vierter Abschnitt:Prüfungswesen

Fünfter Abschnitt:Gemeinsame Vorschriften

Siebenter Teil:Aufsicht

Achter Teil

Neunter Teil:Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Zehnter Teil:Übergangs- und Schlussvorschriften

EHessische Landkreisordnung (HKO)

Übersicht

Erster Teil:Selbstverwaltung des Landkreises. Erster Abschnitt:Grundlagen der Kreisverfassung

Zweiter Abschnitt:Name, Sitz und Hoheitszeichen

Dritter Abschnitt:Kreisgebiet

Vierter Abschnitt:Landkreis und Kreisangehörige

Fünfter Abschnitt:Landkreis und Gemeinden

Sechster Abschnitt:Verwaltung des Landkreises. Erster Titel:Kreistag

Zweiter Titel:Kreisausschuss

Dritter Titel:Kreisbedienstete

Siebenter Abschnitt:Kreiswirtschaft

Achter Abschnitt:Aufsicht

Zweiter Teil:Landesverwaltung im Landkreis

Dritter Teil:Übergangs- und Schlussvorschriften

FHessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)

Übersicht

Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt:Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane

Dritter Abschnitt:Wahlvorbereitung

Vierter Abschnitt:Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Fünfter Abschnitt:Wahlprüfung, Nachwahl34

Sechster Abschnitt:Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

Siebenter Abschnitt

Achter Abschnitt:Wahl der Bürgermeister und Landräte41

Neunter Abschnitt:Bürgerentscheid52

Zehnter Abschnitt:Ausländerbeiratswahl53

Elfter Abschnitt:Schlussvorschriften

GHessische Kommunalwahlordnung (KWO)

Übersicht

Erster Abschnitt:Geltungsbereich, Wahlorgane

Zweiter Abschnitt:Vorbereitung der Wahl. 1.Wahlbezirke

2.Wählerverzeichnisse

3.Wahlscheine

4.Wahlvorschläge, Stimmzettel

5.Weitere Wahlvorbereitungen

Dritter Abschnitt:Wahlhandlung. 1.Allgemeine Bestimmungen

2.Besondere Regelungen

Vierter Abschnitt:Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Fünfter Abschnitt:Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern, Wiederholungswahl28

Sechster Abschnitt:Wahl der Bürgermeister und Landräte29

Siebenter Abschnitt:Bürgerentscheid35

Achter Abschnitt:(aufgehoben) Neunter Abschnitt:Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Kommunalwahlen sowie einer Volksabstimmung

Zehnter Abschnitt:Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksab­stimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen. 1.Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen

2.Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen

Elfter Abschnitt:Schlussbestimmungen

HGesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)

Übersicht

Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt:Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

Dritter Abschnitt:Der Zweckverband. Erster Titel:Grundlagen

Zweiter Titel:Bildung des Zweckverbandes

Dritter Titel:Verfassung und Verwaltung

Vierter Titel:Deckung des Finanzbedarfs

Fünfter Titel:Änderungen und Auflösung

Vierter Abschnitt:Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Fünfter Abschnitt:Gemeinsame kommunale Anstalt

Sechster Abschnitt:Gemeindeverwaltungsverband

Siebter Abschnitt:Aufsicht

Achter Abschnitt:Übergangs- und Schlussbestimmungen

Stichwortverzeichnis

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Kommunale Schriften für Hessen

Herausgegeben vom Hessischen

.....

Man kann durchaus von einer verfassungspolitischen Sensation sprechen, dass die Bundesverfassung nunmehr aufgrund der sog. Föderalismusreform II den Ländern derart rigide Vorgaben für ihre Haushaltsführung macht. Für den Außenstehenden mag es erstaunlich sein, dass der Bundesrat am 12. Juni 2009 dieser Grundgesetzänderung mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit (vgl. Art. 79 Abs. 2 GG) – ohne Gegenstimme – zugestimmt hat: nur die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein enthielten sich der Stimme. Das Verhalten der Ländervertreter im Bundesrat ist aber ein Beleg für die allgemeine Einsicht, dass die Entwicklung der Staatsverschuldung in Deutschland auf allen Ebenen so keinesfalls fortgesetzt werden kann und darf.

Natürlich gab es kritische Stimmen, insbesondere aus dem Bereich der Landtage, wonach die Länder mit dem strikten strukturellen Verschuldungsverbot im Grundgesetz budgetrechtlich entmachtet würden und damit ihre Eigenstaatlichkeit verlören. Da die Länder nach der Verteilung der Gesetzkompetenzen im Grundgesetz kaum die Möglichkeit hätten, ihre Einnahmen weitgehend selbst zu determinieren, würden sie durch das zusätzliche strukturelle Verschuldungsverbot ab dem Jahr 2020 zu „bloßen Bittstellern“ bzw. „nachgeordneten Dienststellen“ des Bundes. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass wirkliche Eigenstaatlichkeit freilich ein finanzielles Handlungspotential voraussetzt, das viele (kleinen) Bundesländer ohne die Konsolidierungshilfen möglicherweise schon heute nicht mehr hätten. Der ehemalige Bundesfinanzminister Steinbrück hat in diesem Zusammenhang übrigens darauf aufmerksam gemacht, dass die „Null-Verschuldung“ der Länder nicht der Vorschlag des Bundes gewesen sei, sondern auf einer Einigung der „Länderfürsten“ beruhe. Einigen Ministerpräsidenten sei es um die Konsolidierungshilfen (Art. 143d Abs. 2 GG) gegangen, für andere, insbesondere Bayern, seien diese Hilfen nur zustimmungsfähig gewesen, wenn nach dem Konsolidierungszeitraum das Gebot der Null-Verschuldung gelte. Befürworter der Novelle weisen im Übrigen darauf hin, dass die Länder im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen Kreditaufnahmen in Ausnahmefällen – aus konjunkturellen Gründen oder in außergewöhnlichen Notlagen – für weiterhin zulässig erklären können (Art. 109 Abs. 1 S. 2 und S. 4 GG). Als erstes Bundesland passte Schleswig-Holstein im Mai 2010 mit der nötigen 2/3 Mehrheit im Landtag seine Verfassung in dem oben beschriebenen Sinn an das Grundgesetz an, um den „Irrweg in den Schuldenstaat zu beenden“.

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