Selbstbestimmung im Sterben - Fürsorge zum Leben
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Urban Wiesing. Selbstbestimmung im Sterben - Fürsorge zum Leben
Inhalt
Autoren
Vorworte. Vorwort zur 1. Auflage
Vorwort zur 2. Auflage
1. Einleitung. 1.1. Problem. 1.1.1 Rahmenbedingungen für medizinische Entscheidungen am Lebensende
Definitionen
1.1.2 Praxis und Regelung der Suizidhilfe in Deutschland
1.1.3 Urteil des Bundesverfassungsgerichts und gesetzlicher Regelungsbedarf
1.2. Ziele dieses Gesetzesvorschlags
2. Gesetzesvorschlag. Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuchs
»§ 217. Hilfe zur Selbsttötung
»§ 217a. Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung
Artikel 2. Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3. Inkrafttreten
3. Begründung. 3.1. Ausgangslage. 3.1.1 Gesellschaftlicher Hintergrund
3.1.2 Aktuelle Rechtslage. 3.1.2.1 Strafrecht
3.1.2.2 Betäubungsmittelgesetz
3.1.2.3 Ärztliches Standesrecht46
3.1.2.4 Verfassungsrechtliche Bewertung
3.1.2.5 Europarecht
3.1.3 Regelungen in anderen Ländern. 3.1.3.1 Niederlande, Belgien und Luxemburg
3.1.3.2 Kanada
3.1.3.3 Schweiz
3.1.3.4 USA
3.2. Die Lösung des Gesetzesvorschlags
3.2.1 Medizinische Aspekte. 3.2.1.1 Gründe für Wünsche nach Suizidhilfe
3.2.1.2 Rolle und Reichweite der Palliativmedizin
3.2.1.3 Suizide bei nicht somatisch kranken Menschen
3.2.1.4 Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen
3.2.2 Gesellschaftliche Aspekte. 3.2.2.1 Die Einstellungen der Bürger und Ärzte zur Suizidhilfe
3.2.2.2 Erfahrungen mit gesetzlichen Regelungen der Suizidhilfe
3.2.3 Ethische Grundlagen dieses Gesetzesvorschlags
1. Vielfältige Vorstellungen zum freiverantwortlichen. Suizid
2. Professionsbezogenes Verbot für Ärzte zur Suizidhilfe
3. Vermeidung von nicht freiverantwortlichen Suiziden
4. Suizidhilfe durch Ärzte
5. Entlastung nahestehender Personen
6. Die Überzeugungskraft der Gegenargumente
3.3. Begründung des Gesetzesvorschlags im Detail. Zu Artikel 1 (Änderungen des Strafgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Nummer 2 (§ 217 StGB: Hilfe zur Selbsttötung)
Zu Absatz 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3 (§ 217a: Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung) Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2 (Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes)
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
3.4. Begleitende Maßnahmen. 3.4.1 Dokumentation und wissenschaftliche Begleitforschung
3.4.2 Palliativmedizin, Suizidprävention, Übertherapie und soziale Maßnahmen. 3.4.2.1 Palliativmedizin und Hospizarbeit
3.4.2.2 Suizidprävention
3.4.2.3 Übertherapie und Unterversorgung
3.4.2.4 Soziale Maßnahmen
Einsamkeit
Pflegebedürftigkeit
4. Schlussbemerkung
Literatur
Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids. Artikel 1. Änderung des Strafgesetzbuchs
»§ 217. Hilfe zur Selbsttötung
»§ 217a. Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung
Artikel 2. Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3. Inkrafttreten
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Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio ist Inhaber des Lehrstuhls für Palliativmedizin der Universität Lausanne, Chefarzt der Abteilung Palliativmedizin am Universitätsspital Lausanne und Lehrbeauftragter für Palliativmedizin der Technischen Universität München.
Prof. Dr. med. Dr. phil. Ralf J. Jox ist Professor für geriatrische Palliativmedizin und für Medizinethik an der Universität Lausanne und leitet die Einheit für Klinische Ethik am Universitätsspital Lausanne.
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Aus diesen Gründen erscheint es aus medizinischer, ethischer und juristischer Sicht unverantwortlich, auf eine gesetzliche Regelung zu verzichten. Die Kombination aus Tabuisierung, Rechtsunsicherheit sowie unkontrollierter, nicht dokumentierter und missbrauchsanfälliger Praxis stellt eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben, körperliche Integrität, Selbstbestimmung und Freiheit der Person dar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil das Autonomie-Prinzip als Richtmaß für die rechtliche Bewertung der Suizidhilfe eingesetzt. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun, das komplementäre und ethisch wie verfassungsrechtlich hochrangige Prinzip der Fürsorge ebenso zur Geltung kommen zu lassen, wozu es auch explizit vom Verfassungsgericht ermutigt wird. Da die mit Abstand größte Gruppe der Suizidwilligen aus somatisch schwerkranken Menschen besteht, sowie aus zahlreichen weiteren Gründen, die in Kapitel 3.2.3 ausgeführt werden ( Kap 3.2.3), erscheint es sinnvoll, die Ärzte mit der Verantwortung für die Suizidhilfe zu betrauen – einschließlich der Koordinierung des interdisziplinären Beratungs- und Begleitungsprozesses –, zumal sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine fürsorge- und lebensorientierte Durchführung dieser komplexen Aufgabe besitzen.
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