Materialien zur Bauverfügung
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Volkert Vorwerk. Materialien zur Bauverfügung
Materialien zur Bauverfügung
Impressum
Vorwort
Arbeitspapier Bauverfügung. Edition 2 (2014)
A. I. Vorbemerkung
B. Vorschläge für die weitere Ausgestaltung des beschleunigten Erkenntnisverfahrens
I. Vorbereitende Schriftsätze
II. Streitverkündung
III. Örtliche Zuständigkeit
IV. Teilurteil
V. „Neues“ Vorbehaltsurteil
VI. Säumnisverfahren
VII. Klagearten, Angriffs- und Verteidigungsmittel
VIII. Terminsverlegung, Ausbleiben von Zeugen und Sachverständigen
IX. Selbständiges Beweisverfahren
Fußnoten
Arbeitspapier Bauverfügung. Edition 1 (2011)
I. Vorbemerkung
II. „Konfrontation“ – eine typische durch das geltende Recht bewirkte Konstellation auf dem Bau
III. Hauptanwendungsbereich der Bauverfügung
IV. Zwischenergebnis
V. Eckdaten für die Ausgestaltung des Rechts der Bauverfügung
VI. Flankierende Maßnahmen
VII. Anwendungsbereich der Bauverfügung
Fußnoten
Abschlussbericht. der. Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht. beim. Bundesministerium der Justiz
A. Einleitung. 1. Auftrag und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
2. Rechtstatsächliche Hintergründe und geltende Rechtslage
3. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen
B. Ergebnisse und Empfehlungen der Arbeitsgruppe im Einzelnen
1. Art und Umfang der geschuldeten Leistung und Mangelbegriff
2. Baubeschreibungspflicht
3. Festlegung der Bauzeit
4. Widerrufsrecht des Verbrauchers
5. Prüf- und Hinweisobliegenheiten des Unternehmers sowie Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers
6. Einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers und Begleitregelungen. 6.1 Einseitiges Anordnungsrecht. 6.1.1 Einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers zur Änderung des Werkerfolgs
6.1.2 Einseitiges Anordnungsrecht zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs
6.2 Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen
6.3 Notwendigkeit und Konzeption eines Streitbeilegungsmechanismus
6.4 Flankierende Maßnahmen bei der Gerichtsorganisation / Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz
7. Abschlagszahlungen
8. Absicherung des Bestellers und des Unternehmers. 8.1 Absicherung des Bestellers
8.2 Absicherung des Unternehmers. 8.2.1 Bauverträge zwischen Unternehmern
8.2.2 Bauverträge mit Verbrauchern
9. Abnahme von Werkleistungen
10. Mängelrechte im Werk- und im Bauvertragsrecht. 10.1 Mängelrechte vor Abnahme
10.2 Verlängerung der Gewährleistungsfrist
10.3 Änderung von § 638 BGB
11. Erfordernis einer Schlussrechnung
12. Kündigung des Bauvertrags
12.1 Voraussetzungen der Kündigung
12.2 Ausübung der Kündigung
12.3 Rechtsfolgen der Kündigung
13. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags
13.1 Rechtliche Qualifizierung des Architekten- und Ingenieurvertrags
13.2 Definition des Erfolgs
13.3 Sonderkündigungsrecht
13.4 Teilabnahme
13.5 Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt/Ingenieur mit dem bauausführenden Unternehmer
Mitglieder der. Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht. und deren Unterarbeitsgruppen
Fußnoten
Отрывок из книги
Die Zivilprozessordnung kennt nur das Erkenntnisverfahren und als beschleunigtes Verfahren das Verfügungsverfahren, das einer Leistungsverfügung nur unter eng beschränkten Voraussetzungen zugänglich ist. Das FamFG ist einen wesentlichen Schritt voraus. Es kennt mit der einstweiligen Anordnung eine vom Hauptsacheverfahren unabhängige Möglichkeit beschleunigter Durchsetzung des Rechts. Andere Rechtsordnungen, erst jüngst das einheitliche Schweizer Verfahrensrecht und schon seit vielen Jahrzehnten das französische Recht, kennen die Rechtsdurchsetzung in einer Art beschleunigtem Verfahren. Das materielle Recht eröffnet, insbesondere soweit Pflichten aus Verträgen abgeleitet werden, vielerorts nicht die Möglichkeit, treffsicher vorherzusagen, ob die etwa aus Verträgen oder aus als offener Tatbestand formulierten Normen abgeleitete Pflicht zu erfüllen ist. Die Nichterfüllung sanktioniert das geltende Recht mit Schadenersatzpflichten. Sie überbürdet dem Einzelnen damit häufig ein Risiko, das in seinen Auswirkungen unabsehbar ist. Sind die Parteien aufgrund langfristiger Bindung aufeinander angewiesen, darf die Rechtsordnung nicht nur die Möglichkeit der Erfüllung oder der Verweigerung und in der Folge davon die Feststellung der Pflichtverletzung im Rahmen eines ggf. sehr viel später entschiedenen Rechtstreits anbieten. Der moderne Rechtsstaat verlangt deshalb nach einem schnellen Erkenntnisverfahren mit hoher Richtigkeitsgewähr.
Diese Forderung, die auch Inhalt des von mir auf dem 70. Deutschen Juristentag in dessen Prozessrechtlicher Abteilung gehaltenen Referats ist (weitere Informationen auf djt.de), haben mich bewogen, meine Arbeiten zur Ausgestaltung eines beschleunigten Erkenntnisverfahren zusammengefasst zu veröffentlichen. Die Erste Edition zur Bauverfügung war Grundlage der Arbeiten der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht beim Bundesjustizministerium (ARGE Baurecht), in die mich die Bundesrechtsanwaltskammer als Vorsitzenden des Schuldrechtsausschusses entsandt hatte. Die Zweite Edition der Bauverfügung ist als Vorarbeit im Rahmen einer privaten Arbeitsgruppe entstanden, die sich nach den Vorarbeiten der ARGE Baurecht gebildet hatte, um das Projekt Bauverfügung, wenngleich mit unterschiedlicher Zielrichtung, voranzutreiben. Die Bauverfügung selbst ist insbesondere in ihrer Ausgestaltung, die sie im Abschlussbericht des Bundesministeriums der Justiz erfahren hat, schließlich Gegenstand von Diskussionen auf dem Baugerichtstag 2014 (am 23.05./24.05. in Hamm; weitere Informationen auf baugerichtstag.de) gewesen, auf dem Johannes Keders, Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, seine Sicht einer neuen Ausgestaltung der Bauverfügung vorgetragen hat.
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[17] Abschlußbericht AG BauVR, S. 30.
[18] Vgl. dazu Dressler, in Vorwerk/Wolf, BeckOK, Edition 12, Rdnr. 17 zu § 72 ZPO; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., Rdnr. 16 zu§ 72 ZPO.
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