Materialien zur Bauverfügung

Materialien zur Bauverfügung
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Das Werk «Materialien zur Bauverfügung» stellt die Bauverfügung Edition 1 sowie die Bauverfügung Edition 2 dar, die von Prof. Dr. Vorwerk im Rahmen der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht beim Bundesministerium der Justiz konzipiert wurden. Die Bauverfügung soll ein neues beschleunigtes Erkenntnisverfahren zur Entscheidung von Streitigkeiten «auf der Baustelle» schaffen.

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Volkert Vorwerk. Materialien zur Bauverfügung

Materialien zur Bauverfügung

Impressum

Vorwort

Arbeitspapier Bauverfügung. Edition 2 (2014)

A. I. Vorbemerkung

B. Vorschläge für die weitere Ausgestaltung des beschleunigten Erkenntnisverfahrens

I. Vorbereitende Schriftsätze

II. Streitverkündung

III. Örtliche Zuständigkeit

IV. Teilurteil

V. „Neues“ Vorbehaltsurteil

VI. Säumnisverfahren

VII. Klagearten, Angriffs- und Verteidigungsmittel

VIII. Terminsverlegung, Ausbleiben von Zeugen und Sachverständigen

IX. Selbständiges Beweisverfahren

Fußnoten

Arbeitspapier Bauverfügung. Edition 1 (2011)

I. Vorbemerkung

II. „Konfrontation“ – eine typische durch das geltende Recht bewirkte Konstellation auf dem Bau

III. Hauptanwendungsbereich der Bauverfügung

IV. Zwischenergebnis

V. Eckdaten für die Ausgestaltung des Rechts der Bauverfügung

VI. Flankierende Maßnahmen

VII. Anwendungsbereich der Bauverfügung

Fußnoten

Abschlussbericht. der. Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht. beim. Bundesministerium der Justiz

A. Einleitung. 1. Auftrag und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe

2. Rechtstatsächliche Hintergründe und geltende Rechtslage

3. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen

B. Ergebnisse und Empfehlungen der Arbeitsgruppe im Einzelnen

1. Art und Umfang der geschuldeten Leistung und Mangelbegriff

2. Baubeschreibungspflicht

3. Festlegung der Bauzeit

4. Widerrufsrecht des Verbrauchers

5. Prüf- und Hinweisobliegenheiten des Unternehmers sowie Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers

6. Einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers und Begleitregelungen. 6.1 Einseitiges Anordnungsrecht. 6.1.1 Einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers zur Änderung des Werkerfolgs

6.1.2 Einseitiges Anordnungsrecht zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs

6.2 Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen

6.3 Notwendigkeit und Konzeption eines Streitbeilegungsmechanismus

6.4 Flankierende Maßnahmen bei der Gerichtsorganisation / Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz

7. Abschlagszahlungen

8. Absicherung des Bestellers und des Unternehmers. 8.1 Absicherung des Bestellers

8.2 Absicherung des Unternehmers. 8.2.1 Bauverträge zwischen Unternehmern

8.2.2 Bauverträge mit Verbrauchern

9. Abnahme von Werkleistungen

10. Mängelrechte im Werk- und im Bauvertragsrecht. 10.1 Mängelrechte vor Abnahme

10.2 Verlängerung der Gewährleistungsfrist

10.3 Änderung von § 638 BGB

11. Erfordernis einer Schlussrechnung

12. Kündigung des Bauvertrags

12.1 Voraussetzungen der Kündigung

12.2 Ausübung der Kündigung

12.3 Rechtsfolgen der Kündigung

13. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags

13.1 Rechtliche Qualifizierung des Architekten- und Ingenieurvertrags

13.2 Definition des Erfolgs

13.3 Sonderkündigungsrecht

13.4 Teilabnahme

13.5 Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt/Ingenieur mit dem bauausführenden Unternehmer

Mitglieder der. Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht. und deren Unterarbeitsgruppen

Fußnoten

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Die Zivilprozessordnung kennt nur das Erkenntnisverfahren und als beschleunigtes Verfahren das Verfügungsverfahren, das einer Leistungsverfügung nur unter eng beschränkten Voraussetzungen zugänglich ist. Das FamFG ist einen wesentlichen Schritt voraus. Es kennt mit der einstweiligen Anordnung eine vom Hauptsacheverfahren unabhängige Möglichkeit beschleunigter Durchsetzung des Rechts. Andere Rechtsordnungen, erst jüngst das einheitliche Schweizer Verfahrensrecht und schon seit vielen Jahrzehnten das französische Recht, kennen die Rechtsdurchsetzung in einer Art beschleunigtem Verfahren. Das materielle Recht eröffnet, insbesondere soweit Pflichten aus Verträgen abgeleitet werden, vielerorts nicht die Möglichkeit, treffsicher vorherzusagen, ob die etwa aus Verträgen oder aus als offener Tatbestand formulierten Normen abgeleitete Pflicht zu erfüllen ist. Die Nichterfüllung sanktioniert das geltende Recht mit Schadenersatzpflichten. Sie überbürdet dem Einzelnen damit häufig ein Risiko, das in seinen Auswirkungen unabsehbar ist. Sind die Parteien aufgrund langfristiger Bindung aufeinander angewiesen, darf die Rechtsordnung nicht nur die Möglichkeit der Erfüllung oder der Verweigerung und in der Folge davon die Feststellung der Pflichtverletzung im Rahmen eines ggf. sehr viel später entschiedenen Rechtstreits anbieten. Der moderne Rechtsstaat verlangt deshalb nach einem schnellen Erkenntnisverfahren mit hoher Richtigkeitsgewähr.

Diese Forderung, die auch Inhalt des von mir auf dem 70. Deutschen Juristentag in dessen Prozessrechtlicher Abteilung gehaltenen Referats ist (weitere Informationen auf djt.de), haben mich bewogen, meine Arbeiten zur Ausgestaltung eines beschleunigten Erkenntnisverfahren zusammengefasst zu veröffentlichen. Die Erste Edition zur Bauverfügung war Grundlage der Arbeiten der Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht beim Bundesjustizministerium (ARGE Baurecht), in die mich die Bundesrechtsanwaltskammer als Vorsitzenden des Schuldrechtsausschusses entsandt hatte. Die Zweite Edition der Bauverfügung ist als Vorarbeit im Rahmen einer privaten Arbeitsgruppe entstanden, die sich nach den Vorarbeiten der ARGE Baurecht gebildet hatte, um das Projekt Bauverfügung, wenngleich mit unterschiedlicher Zielrichtung, voranzutreiben. Die Bauverfügung selbst ist insbesondere in ihrer Ausgestaltung, die sie im Abschlussbericht des Bundesministeriums der Justiz erfahren hat, schließlich Gegenstand von Diskussionen auf dem Baugerichtstag 2014 (am 23.05./24.05. in Hamm; weitere Informationen auf baugerichtstag.de) gewesen, auf dem Johannes Keders, Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, seine Sicht einer neuen Ausgestaltung der Bauverfügung vorgetragen hat.

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[17] Abschlußbericht AG BauVR, S. 30.

[18] Vgl. dazu Dressler, in Vorwerk/Wolf, BeckOK, Edition 12, Rdnr. 17 zu § 72 ZPO; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., Rdnr. 16 zu§ 72 ZPO.

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