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Kapitel 3

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Hundehaltung und Pflichten

Als Hundehalter sind Sie laut Tierschutzgesetz zunächst verpflichtet Ihren Hund artgerecht zu halten. Das ergibt sich aus § 11 des Tierschutzgesetzes.

Die kommunalen Gesetze und Verordnungen verpflichten Hundehalter, Hundesteuer zu zahlen. Nach spätestens drei Monaten ist ein Hund bei der zuständigen Steuerstelle meldepflichtig (mehr dazu im Kapitel 4).

Hunde sind grundsätzlich anzuleinen in der Nähe von: Kindergärten, Spielplätzen und Parkanlagen. Beachten Sie die Schilder vor öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen und Plätzen (z.B. Badeseen). Die meisten Wälder sind keine Auslaufgebiete für Hunde. Somit besteht auch hier Leinenzwang.

Die allgemeine Pflicht zum Maulkorb oder zur Hundeleine entnehmen Sie den jeweiligen Ländergesetzen und – Verordnungen.

Die Kampfhunddebatte der letzten Jahre hat zu einer hundefeindlichen Stimmung in der Gesellschaft geführt. Hundehalter sollten dieser Stimmung entgegenwirken. Besonders deshalb empfiehlt sich:

Hundekot ist grundsätzlich von der Straße zu entfernen

• Lassen Sie Ihren Hund nicht gegen Häuserwände und Autos urinieren.

• Nehmen Sie Rücksicht auf Jogger, Radfahrer, Kinder und ängstliche Menschen. Rufen Sie Ihren Hund zu sich, und leinen Sie ihn an.

Augen auf beim Hundekauf

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