Читать книгу Edictum Theodorici regis - Группа авторов - Страница 15

Die Absicht und Zielrichtung des „Edictum“

Оглавление

Theoderich war, wie er selbst hervorhebt, in seiner Eigenschaft als Herrscher über Romanen und Germanen (res publica!) Hort der Gerechtigkeit, und so formuliert er in ET 24 klar seinen Auftrag: Nobis enim, sicut et principes voluerunt, ius cum privatis volumus esse commune: „Denn Wir wollen, so wie auch (frühere) Kaiser wollten, dass das allgemeine Recht auf der Seite der Privatpersonen stehe“, d.h. auf der Seite derer, die kein Amt innehaben. Dies trifft sich mit einer Aussage des „Anonymus Valesianus“, der schreibt, Theoderich sei wegen seiner civilitas mit Trajan und Valentinian verglichen worden.117 Da zu seinen Untertanen nicht nur Romanen und Ostgoten zählten, sondern auch andere im Laufe des fünften Jahrhunderts unter den germanischen Heermeistern und später mit Odoakar in Italien Eingewanderte, so etwa Skiren, Rugier, Heruler, hunnische Gruppen sowie diejenigen, die sich Theoderichs Italienfeldzug angeschlossen hatten, werden sie im ET allgemein als „Barbaren“ apostrophiert, auch wenn der Ausdruck capillati speziell auf die Germanen abhebt (ET 145). Dies aber bedeutete weder ein politisches noch kulturelles Präjudiz. Während jedoch die Römer/Romanen weiterhin unter den im „Codex Theodosianus“ festgehaltenen und später verkündeten Gesetzen und Anordnungen (leges et edicta) der Kaiser lebten – der späteste Bezugspunkt scheint die ›Novella Divi Severi Augusti II‹ vom 25. September 465 (d.h. Libius Severus) und ET 68 –, existierte für die „Barbaren“ keine einheitliche Gesetzgebung. Vielmehr galt für die einzelnen gentes zumeist das Stammesrecht, auch wenn das „gotische Recht“ gegenüber den übrigen „Barbaren“ wohl Vorrang besaß, da die Ostgoten die größte und zugleich herrschende Volksgruppe stellten. Es musste somit im Sinne Theoderichs sein, zumindest Romanen und Ostgoten ähnlich „einem“ Volk durch möglichst einheitliche Rechtsgrundsätze zu beherrschen und zusammenzuführen – sic guvernavit duas gentes in uno, Romanorum et Gothorum formuliert der „Anonymus Valesianus“ (12,60) –, ohne aus dem Unterschied der Rechtsprechung ein zu großes Konfliktpotential erwachsen zu lassen.118 Dies war vor allem dort von Wichtigkeit, wenn sich Konflikte zwischen Romani und barbari/capillati auftaten. Max Kaser hat das „Edictum“ wie folgt charakterisiert: „Es wird als Ausdruck der Vereinheitlichungspolitik Theolderichs d. Gr. (489–526) genommen werden dürfen, das Römer und Ostgoten demselben Recht unterstellen wollte […],“119 obwohl wir hier im Gegensatz zur ›Lex Romana Visigothorum‹ bzw. dem ›Breviarium Alarici‹ oder der ›Lex Burgundionum‹ bzw. der ›Lex Romana Burgundionum‹ keine umfassende Gesetzessammlung vorliegen haben. Festzuhalten ist vielmehr, dass das uns überlieferte „Edictum“ nur einen Ausschnitt der ‚königlichen Rechtssetzung‘ bietet, ein Fallrecht, das offensichtlich nur die bei Romanen wie auch ›Barbaren‹, die als Grundbesitzer nunmehr zur Gruppe der possessores zählten, am häufigsten zu entscheidenden Rechtsfälle aufgreift. Es ist gleichzeitig erkennbar, dass der König nicht beabsichtigte, einer – vor allem seiner eigenen – Volksgruppe Privilegien zuzugestehen, sondern eine prozessuale Gleichstellung anstrebte. So beauftragte er eine Kommission, der vermutlich auch entsprechend gebildete Ostgoten angehört haben werden, die am häufigsten anliegenden Streitfälle zu sammeln und aus den römischen Rechtsquellen, vor allem dem 438 publizierten „Codex Theodosianus“, entsprechende Rechtsregeln und Entscheide zusammenzustellen,120 die allen Richtern/Beamten (iudices) als Leitfaden dienen sollten. Wir haben es also keineswegs mit einem neuen Gesetzbuch zu tun, sondern vielmehr mit einem Handbüchlein, das einen schnellen Zugriff auf Rechtsfälle des Alltags und deren Ahndung ermöglichen sollte,121 ohne aber die übrigen im „Codex Theodosianus“ publizierten und durch nach-theodosianische Novellen ergänzten Gesetze außer Kraft zu setzen. Gleiches trifft auch auf die im so genannten Zitiergesetz von 426 genannten Kommentatoren zu.122 Dies bedeutet, dass das ET nur solche „Novellae“ und Kommentare „ausgebeutet“ hat, die für die beabsichtigte Sammlung notwendig waren. Nicht zuletzt aus diesem Grunde verweist das Schlusswort des ET darauf, dass sich im Zweifelsfall der Richter (iudex) an den König zu wenden habe, weil das Werk nicht alle Rechtsstreitigkeiten und Strafordnungen umfasst. Dies wird schnell aus einem Vergleich mit den „Originaltexten“ – sei es im „Codex Theodosianus“, dem „Corpus Iuris civile“ oder den „Digesta“ – ersichtlich. Die Nichterwähnung der nach Kaiser Maiorian publizierten „Novellae“ lässt somit – und hier ist Vismara zu widersprechen – keinesfalls auf eine Redaktion vor 463 schließen.123

Aber das ET erkennt auch die Schwierigkeiten der Umsetzung dieser den „Langhaarigen“ (capillati) ungewohnten Rechtsordnung: Sie werden zwar immer wieder auf gleicher Ebene mit den Romani angesprochen, aber in einem eigenen Paragraphen wird doch speziell die „Halsstarrigkeit“, d.h. die Widerspenstigkeit der barbari, sich einem Richterspruch zu unterwerfen, hervorgehoben (ET 145).

Gerade die politische und rechtliche Unsicherheit, die während der Landnahme unter Odoakar und Theoderich entstanden war, hatte offenbar vielen Verwaltungsbeamten (iudices) Raum gegeben, Urteile im Sinne der Oberschicht – im ET als honestiores bzw. potentes angesprochen – zu fällen, was zu Klassenjustiz und Fehlurteilen führte. Auch die Bestechung von Richtern und Zeugen wird angesprochen, so dass sich der König zum Eingreifen veranlasst sah. Zu Recht spricht das ET im Vorwort die Tatsache an, dass „das Recht mit Füßen getreten werde (calcare)“. Auch die Tatsache, dass die Germanen (Ostgoten) Herren Italiens waren und die gotische Führungsschicht (comites) sich auch als solche aufführte – am bekanntesten ist der Fall von Theoderichs Neffen Theodahad, der sich auf jede erdenkliche Art zu bereichern suchte,124 – musste zu Streitigkeiten führen: Unrechtmäßiges Aneignen eines Besitzes, Menschenraub, Viehdiebstahl und Frauenraub bilden daher den Großteil der Paragraphensammlung, und es ist kaum wahrscheinlich, dass diese Delikte nur von Romanen verursacht wurden.125

Der von Cassiodor zitierte Ausspruch Theoderichs, dum belligerat Gothorum exercitus, sit in pace Romanus,126 lässt auf ein gewisses Überlegenheitsgefühl der Ostgoten schließen. Zumindest erinnert der Satz an eine Äußerung des Westgotenkönigs Athaulf anlässlich seiner Hochzeit mit Galla Placidia 414 in Narbonne, er plane, anstelle des verfallenden Imperium Romanum ein Imperium Gothicum zu setzen.127 Andererseits war der Amaler auf die gutwillige Mitarbeit der römischen Oberschicht angewiesen, da „seine“ comites dieser Aufgabe allein nicht gewachsen waren. Nicht umsonst gibt er seinen Goten den Rat, von den Römern zu lernen: utilis Gothus imitatur Romanum.128 Deren Fremdheit und Unterlegenheit gegenüber der althergebrachten römischen Verwaltung konnte zu dem immer wieder erkennbaren Versuch führen, sich selbst Recht zu verschaffen nach „altgewohnter“, teils wie Willkür anmutender Form, sich sogar durch einen „Reinigungseid“ der Strafverfolgung zu entziehen.129 Der oben zitierte Satz des „Anonymus“ ist also nicht als „Nachahmung“ (imitatio) gemeint, sondern, wie gesagt, als „lernen“, um aus dem „barbarischen“ Goten eine nach römischen Maßstäben staatstragende Persönlichkeit zu formen. Dies zeigt sich am deutlichsten bei den weiblichen Mitgliedern der Königsfamilie, die er sehr sorgfältig in römischer Kultur und damit in den entsprechenden Sprachen ausbilden ließ.130

Theoderich hatte, wie bereits oben erwähnt, während seiner Geiselstellung und den späteren Beziehungen zu Byzanz die Effizienz der römischen Verwaltung, die nicht zuletzt auf der Schriftlichkeit beruhte, kennen gelernt. Und so formuliert der „Anonymus Valesianus“, dass der König die althergebrachte Verwaltungsstruktur in Italien bestehen ließ: militiam Romanis sicut sub principes esse praecepit.131

Die Aufgabe, vor die sich der Amaler gestellt sah, war also, durch eine Art „Sammeledikt“, das nur die am häufigsten anliegenden Streitfälle berücksichtigte, eine Rechtssicherheit zu gewinnen, um der Grundprämisse gerecht zu werden, die das Recht über alle stellt, so wie es bereits der bekannte Jurist Ulpian formuliert hatte: Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi.132 Das suum cuique bedeutet also – um auf einen Grundsatz des Zwölf-Tafel-Gesetzes zu verweisen: privilegia ne inroganto,133 Privilegien, d.h. Vorrechte, sollen nicht beantragt, aber auch nicht in Anspruch genommen werden –, dass das Recht ohne Ansehen der Person Gültigkeit haben soll, auch wenn, wie schnell ersichtlich wird, sich die „Gleichheit vor dem Gesetz“ nicht auf das Strafmaß bezieht, bei dem recht wohl eine Klassenjustiz sichtbar wird, wenn auch nicht zwischen Romanen und Barbaren. Um es noch einmal zu betonen: Theoderich sah sich, wie sich aus den Briefen Cassiodors und anderen Schriften leicht herauslesen lässt, als „Hort der Gerechtigkeit“, der bei jedem (Streit-)Fall bereit ist, suum cuique Recht zukommen zu lassen, selbst dann, wenn er, wie er in dem bereits angesprochenen Brief an die Genueser Juden betont, den Antragstellern nicht immer mit Sympathie begegnen kann.134 Dass die Bemühungen Theoderichs von einigem Erfolg gekrönt waren, lässt sich vielleicht einem anderen Satz des „Anonymus Valesianus“ entnehmen, der von tanta disciplina, d.h. Rechtssicherheit, spricht, die allenthalben herrschte (12,72).

In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die Frage, ob sich in der vorliegenden Ediktsammlung Spuren entdecken lassen, dass Theoderich persönlich auf die inhaltliche Gestaltung, vielleicht sogar auf die Ausformulierung mancher „Paragraphen“ des „Edictum“ Einfluss genommen hat.

Wie in den klassischen Gesetzessammlungen tritt auch im „Edictum Theoderici“ der „Verfasser“ bzw. Kompilator der Verordnungen hinter der juristischen Formulierung zurück, vor allem dann, wenn diese teils unverändert einer älteren Vorlage entnommen wurde. Damit scheint das ET zunächst zu bestätigen, dass Theoderich bestenfalls die Richtlinien zur Abfassung vorgab. Zudem formulierte der „Anonymus Valesianus“ 14,79: Igitur rex Theodericus inlitteratus erat et sic obruto sensu, ut in decem annos regni sui quattuor litteras subscriptionis edicti sui discere nullatenus potuisset. de qua re laminam auream iussit interrasilem fieri, quattuor litteras LEGI habentem. unde si subscribere voluisset, posita lamina super chartam per eam pennam ducebat, ut subscriptio eius tantum videretur.135 Dass sich diese Anekdote eigentlich auf Kaiser Iustinus bezieht, haben bereits Wilhelm Ensslin und Karl-Friedrich Stroheker nachgewiesen.136 Am spätantiken Kaiserhof war es üblich, Gesetze und Erlasse (leges, edicta, decreta) nach ihrer Ausfertigung dem Herrscher vorzulegen, der ihnen durch seine Unterschrift in Form des LEGI bzw. LEGIMUS allgemeine Rechtskraft verlieh.137 Da uns das „Edictum Theoderici“ nicht in seiner Originalfassung erhalten geblieben ist, ist es nicht möglich nachzuprüfen, ob Theoderich diese Vollzugsformel verwendet hat. Jedenfalls wissen wir auch aus Prokop, dass Theoderich die cura publica ernst nahm. Hierzu gehörte, wie bereits mehrfach betont, auch die Sorge um das Rechtswesen. Daher erscheint es kaum überflüssig nachzuprüfen, ob Theoderich die Ediktsammlung zumindest abschließend durchgesehen und gebilligt (legi) oder vielleicht sogar an manchen Stellen persönliche Formulierungen eingebracht hat. Allgemeine Ausdrücke wie statuimus (Wir ordnen an, ET 25); praecipimus (Wir schreiben vor: ET 26; 28; 37; 43; 51; 70; 154); prohibemus (Wir verbieten: ET 48); censemus (Wir beschließen, bestimmen: ET 49; 55; 149); patimur (Wir dulden [nicht]: ET 69); scimus (Wir wissen: ET 69); denegamus (Wir untersagen: ET 123); collegimus (Wir haben zusammengetragen: ET 155) sind allerdings zu allgemein, um als aussagekräftig herangezogen zu werden. Daneben steht jedoch manche Formulierung, die das „Wir“ (nos) des Königs, d.h. ein persönliches Interesse, erspüren lassen.

So bekundet neben dem Eingangssatz des „Edictum“ Querelae ad nos plurimae pervenerunt (Sehr viele Klagen sind an Uns herangetragen worden) auch die Formulierung prioreloco statuimus die Anteilnahme des König an der Sammlung, die seiner Aufgabe, dem Recht wieder Geltung zu verschaffen, nachkommen will, und dabei beim korrupten Beamtenapparat (iudices) ansetzt. Natürlich kann man auch diese Formulierungen als „unpersönliche“, „geschäftsmäßige“ Aussagen einstufen, aber daneben finden sich noch weitere Formulierungen, die das persönliche Interesse, ja eine gewisse Anteilnahme Theoderichs an ihrer Ausformulierung erkennbar machen.

So findet sich in ET 10 die Anordnung, dass sich alle Provinzstatthalter (omnes per provincias iudices), aber auch die in Rom ansässigen iudices (urbe venerabili constitutos) zur Durchsetzung von Gerichtsurteilen an „Ravenna“ (scrinia nostra) wenden können: Dieser Passus, diese Aufforderung fehlt in der für das ET verwendeten Textvorlage (CTh 4,22,3 vom 14. Juni 389).

Weniger auffällig ist die in ET 11 ausgesprochene Warnung, auch bei aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten (mala causa) das Gericht zu bemühen. In ET 12 bestätigt der König ausdrücklich die alte Rechtsverfügung quinquennii beneficium für Unmündige (circa pupillarem aetatem = pupillari aetate, CTh 4,14,1.2), und ET 14. Schließlich bezeichnet Theoderich die Stellvertreterklage als unredlich (improbum iudicamus), eine persönlich anmutende Formulierung, die in der Vorlage CTh 9,1,15 nicht erkennbar ist.

Auffälliger ist hingegen die Formulierung in ET 24: Nobis enim, sicut et principes voluerunt, ius cum privatis volumus esse commune (= Denn Wir wollen, so wie auch (frühere) Kaiser wollten, dass das allgemeine Recht auf der Seite der Privatpersonen stehe). Sie lässt recht wohl den persönlichen Anspruch, vielleicht sogar Ausspruch Theoderichs erkennen. Auch ET 30: cum voluntates velimus esse liberas mortuorum et nihil ibi sibi aliena debeat persuasio vindicare (= Denn Wir wollen, dass der letzte Wille Verstorbener frei sei und er hierfür keiner fremden Beeinflussung ausgesetzt war) lässt eine persönliche Anteilnahme erkennen, und gleiches gilt für ET 35, das Theoderichs Abscheu gegenüber Denunzianten Ausdruck verleiht (delator …, quem tamen nos execrari omnino profitemur = Wir bekennen offen, dass Wir ihn zutiefst verabscheuen). In ET 43 wird festgehalten: volumus, ut remota persona potentioris, aequa iurgantes sorte confligant. (= Wir wollen, dass, unter Ausschluss einer einflussreicheren Person, die streitenden Parteien unter gleichen Bedingungen miteinander prozessieren), und auch ET 54 lässt eine „persönliche“ Note erkennen: matrimonia dissipari non patimur = Wir dulden nicht, Ehen ohne weiteres zu trennen.

Selbst wenn die vorgenannten Passagen nicht eindeutig die „Handschrift“ des Königs belegen, so lässt sich dies ohne Zweifel für die abschließende Formulierung des „Edictums“ annehmen [ET 155]: Haec quantum occupationes nostrae admittere, vel quae nobis ad praesens occurrere potuerunt, cunctis tam barbaris, quam Romanis, sumus profutura complexi: quae omnium barbarorum, sive Romanorum debet servare devotio. Quae comprehendere nos vel edicti brevitas, vel curae publicae non siverunt, quoties oborta fuerint, custodito legum tramite terminentur = Diese haben wir, soweit es Unsere Beschäftigungen erlauben konnten oder wie sie Uns bis zu diesem Augenblick begegnet sind, für alle Barbaren wie Römer zu künftigem Nutzen zusammengestellt, und der Respekt aller Barbaren wie Römer soll sie beachten. Fälle, die aufzunehmen entweder der Knappheit des Edikts oder die staatliche Fürsorge Uns nicht erlaubt haben, sollen, sooft sie auftreten, unter Beachtung der Rechtsnormen entschieden werden.

Alle zitierten und mit gebotener Vorsicht ausgewählten Textpassagen können recht wohl aufzeigen, dass Theoderich persönlich Einfluss auf die Entstehung und Gestaltung des „Edictum“ nahm und ihm nicht, wenn wir dem Anonymus folgen wollten, lediglich seinen LEGI-Stempel aufdrückte.138

Edictum Theodorici regis

Подняться наверх