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Mutterschutz und Mutterschaftsgeld - die Phase um die Geburt

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Es soll sie während der späten Schwangerschaft sowie Kind und Mutter für eine bestimmte Zeit danach schützen. Ferner ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate danach durch das Unternehmen unzulässig.

Die im Mutterschutzgesetz geregelten Schutzvorschriften gelten, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichtet wurde. Die Information ist von ihm vertraulich zu behandeln und er darf diese gegenüber Dritten nicht unbefugt weiter geben. Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis über die Schwangerschaft, müssen von ihm die Kosten für die Bescheinigung getragen werden. Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft muss, selbst wenn der Arbeitgeber danach fragt, die Schwangerschaft nicht offenbart werden.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen, nach der Entbindung. Der Mutterschutz kann sich auch verlagern, wenn durch Frühgeburt oder vorzeitige Entbindung die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt wurde – oder sogar ganz weg gefallen ist.

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten von ihrer Krankenkasse das so genannte Mutterschaftsgeld. Es soll als Lohnersatz dienen – steht also nur denjenigen zu, die zuvor einen Lohn oder ein Gehalt bezogen haben. Der Tagessatz beträgt maximal 13 Euro. Der Antrag auf Mutterschutzgeld wird bei der Krankenkasse gestellt.

Neben dem Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere im Mutterschutz einen Zuschuss in Höhe der Differenz zu ihrem Nettoverdienst vom Arbeitgeber (durchschnittlicher Nettoverdienst minus 13 Euro).

Nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro. Wer also privat oder nicht in einer Pflichtkasse oder Ersatzkasse versichert ist, richtet den Antrag auf Mutterschutzgeld an das

Bundesversicherungsamt

Mutterschaftsgeldstelle

Friedrich-Ebert-Allee 38

53113 Bonn

Telefon: 0228 / 619 18 88

www.bva.de

Auf der Internetseite der Behörde finden Sie auch die Unterlagenzum Beantragen des Mutterschaftsgeldes.

www.bva.de => Mutterschaftsgeld oder

www.mutterschaftsgeld.de

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