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Recht
ОглавлениеRechtsquellen
Im Gesetz über Rechtsquellen (Legge sulle fonti del diritto) vom 1. Oktober 2008 (in Kraft seit 1. Januar 2009) wird als erste Rechtsquelle und Bezugspunkt für die Auslegung das kanonische Recht festgelegt. Weitere Hauptquellen sind die vom Vatikanstaat erlassenen Gesetze, Dekrete, Reglemente und internationalen Abkommen (Art. 1). Braucht man Regelungen für Bereiche, welche in den bisherigen Rechtsquellen keine Beachtung finden, so greift man subsidiär auf italienische Gesetze und Rechtserlasse zurück. Einige wenige, für einen Staat grundlegende subsidiäre Übernahmen (etwa Zivil- und Strafrechtsbuch) sind seit der Staatsgründung explizit festgelegt und teilweise auf den Übernahmezeitpunkt eingefroren. Änderungen gibt es durch explizite Novellen. Andere Übernahmen geschahen bis 2008 quasi automatisch, seit 2009 müssen nun die vatikanischen Behörden die anwendbaren Rechtsquellen zuerst ausdrücklich billigen. Dies soll einen zusätzlichen Schutz bieten, dass mit den katholischen Doktrin gar nicht vereinbare Rechtsvorschriften liberaler Regierungen zur Anwendung kommen können. Für diese allgemeinen Übernahmen und für die im weiteren erwähnten spezifischen Übernahmen gilt immer eine allgemeine Ausschlussklausel, wenn die Rechtserlasse im Widerspruch zu den Geboten des göttlichen Rechts, zu den allgemeinen Grundsätzen des kanonischen Rechts und zu bilateralen Verträgen stehen (Art. 3). Bei starken Divergenzen wurde schon bisher von dieser Klausel Gebrauch gemacht.
In den weiteren Abschnitten sind vor allem Übernahmen grundlegender staatlicher Rechtsquellen geregelt, wie es schon seit 1929 gehandhabt wird. Mit einigen extra aufgezählten Ausnahmen (beispielsweise Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht und für die Eheschließung gilt ausschließlich kanonisches Recht) hat das italienische Zivilgesetzbuch vom 16. März 1942 mit seinen Änderungen bis 31. Dezember 2008 subsidiäre Geltung (Art. 4). Für die Verfahren gilt das vatikanische Zivilprozessbuch von 1946 in der aktuellen Fassung. (Art. 5) Kann eine Zivilstreitigkeit damit nicht gelöst werden, so entscheidet der Richter unter Berücksichtigung des göttlichen und des Naturrechts und allgemeiner vatikanischer Grundsätze (Art. 6). Eine zukünftige Neuordnung des Strafrechtssystem wird in Aussicht gestellt. Bis dahin gilt wie seit 1929 das italienische Strafgesetzbuch mit einigen wenigen Anpassungen in eigenen Gesetzen (Art. 7). War zu Beginn das italienische Strafgesetzbuch (Codice Penale, CP) aus dem Jahre 1889, eingefroren in der Fassung von 8. Juni 1929 gültig, so wurde der Stichtag im Jahre 1969 auf den 31. Dezember 1924 vorverlegt. Damit wurde unter anderem die 1926 in Italien wiedereingeführte Todesstrafe im Vatikan abgeschafft. Im Strafprozessrecht gilt ebenfalls das 1929 übernommene italienische Strafprozessbuch, mit den aktuellen vatikanischen Anpassungen (Art. 8). Wird ein Tatbestand nicht im vatikanischen Recht und nicht im italienischen Recht von 1924 mit den vatikanischen Anpassungen besprochen und verletzt die Tat die allgemeinen Grundsätze der Religion, Moral, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von Personen und Gegenständen, kann der Richter trotzdem eine Geld-, Freiheits- oder alternative Strafe verhängen (Art. 9; 1929–2008: Art. 23). Dies kam beispielsweise bei einem Prozess wegen Drogenbesitz zur Anwendung, eine Tat die in der vatikanischen Strafrechtsordnung nicht einmal annähernd vorkommt, da es in den 1920er Jahren kein strafrechtliches Thema war. Im Zuge dieses Falles wurde 2007 auch geklärt, dass der damalige Art. 23 trotz allgemeiner Regelungen über das Strafrecht nicht der Legalität widerspricht. In Art. 12 werden noch verwaltungsrechtliche italienische Bestimmungen für bestimmte Bereiche wie Maßsystem, Post, Eisenbahn etc. mit Stand vom 31. Dezember 2008 übernommen, und (anscheinend ohne Zeiteinschränkung) auch italienische Bestimmungen und Bestimmungen der Region Latium, der Provinz und der Stadt Rom für Baupolizei, Hygiene und öffentliche Gesundheit.