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Teil 2. Konstitutionelle Ordnung.

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2.1 Proklamierter politischer Grundsatz und historische Perspektive der Gemeinschaft ist die konstitutionelle Ordnung.

2.2 Die Konstitution als Grundgesetz, Regelwerk des gesellschaftlichen Lebens und Umschreibung der politischen Struktur der Gemeinschaft sorgt für einheitliche rechtliche Regelung der zwischenmenschlichen Beziehungen, um soziale Harmonie, gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit zu erreichen und zu gewährleisten. Alle anderen Erlasse und Verordnungen politischer und rechtlicher Art werden als Gesetze und untergeordnete Rechtsvorschriften bezeichnet, deren Inhalt und Umsetzung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Konstitution stehen dürfen.

2.3 Das Recht, Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen im Text der Konstitution vorzunehmen oder sie aufzuheben, steht der konstituierenden Versammlung zu. Die konstituierende Versammlung wird auch einberufen, um die politische Ordnung wiederherzustellen und das Grundgesetz der Gemeinschaft wiedereinzuführen in Fällen der Diskontinuität der Macht oder der Unterbrechung konstitutioneller Ordnung infolge von Revolution, gewaltsamer Machtergreifung, Bürgerkrieg, ausländischer Besatzung, und politischer Krise, welche eine Bedrohung für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Verabschiedung der entsprechenden Beschlüsse löst sich die konstituierende Versammlung selbst auf und delegiert die weitere Zuständigkeit für die Umsetzung der konstitutionellen Ordnung an die regulären Autoritäten/ Selbstverwaltungsorgane.

2.4 Nach der Veröffentlichung, öffentlichen Diskussion, Abänderung und Ergänzung des Textes der Konstitution erstreckt sich ihre Wirkung auf das gesamte Territorium der Gemeinschaft. Von diesem Zeitpunkt an verlieren alle früheren Rechtsakte, die den Charakter eines Grundgesetzes haben, ihre Wirkung.

2.5 Die Verteidigung der konstitutionellen Ordnung, der individuellen Rechte und der Rechtsordnung ist die Pflicht jedes Bürgers.


Konstitution der Gemeinschaft Rus'

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