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Оглавление2. Religionsfreiheit im Verständnis der Katholischen Kirche
Von der Forderung nach katholischer Glaubensfreiheit zur Anerkennung jeder Religionsfreiheit
„Wenn wir heute … Kirche und Menschenrechte getrost in einem Atem nennen können, so stehen wir am Ende eines langen Weges”26. Dieser lange Weg zum Menschenrecht auf Religionsfreiheit aus der Perspektive der Katholischen Kirche soll an dieser Stelle überblicksartig mit seinen markantesten Eckpunkten dargestellt werden. Wie hat sich aus der Forderung nach katholischer Glaubensfreiheit eine Anerkennung jeder Religionsfreiheit auf Seiten der Katholischen Kirche entwickelt?
Als das Zweite Vatikanische Konzil im Jahre 1966 Dignitatis humanae verabschiedete und sich somit zur allgemeinen Religionsfreiheit bekannte, war dies keineswegs selbstverständlich, war der katholische Glaube zu dieser Zeit doch noch Staatsreligion in beispielsweise Italien und Spanien und genoss dadurch gewisse Privilegien, die man nur schwerlich aufzugeben bereit war.27 Außerdem offenbart ein Blick in die bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil verabschiedeten Enzykliken der katholischen Päpste und die bis dahin bestehende Lehrmeinung ein durchaus ablehnendes und verurteilendes Bild der Gewissens-, Meinungs- und Religionsfreiheit.
2.1 Die ablehnende Haltung der Katholischen Kirche vor dem 2. Vatikanischen Konzil
Im Jahr 1442, beim Konzil von Florenz, erklärte die Katholische Kirche in der Unionsbulle mit den Kopten noch, „[a]lle Menschen, die sich außerhalb der katholischen Kirche befinden, nicht nur Heiden, sondern auch Juden, Häretiker oder Schismatiker, können des ewigen Lebens nicht teilhaftig werden; vielmehr werden sie ‚in das ewige Feuer’ kommen.”28
Jedoch bereits Anfang des 16. Jahrhunderts gibt es erste Ansätze von den spanischen Dominikanern Francisco de Vitoria und Bartolomé de Las Casas, Religionsfreiheit zu fordern. Denn beide sprachen sich dagegen aus, „dass es erlaubt sei, die Indios im neu entdeckten Amerika mit Krieg zu überziehen, um sie dann leichter zur Annahme des Glaubens bringen zu können.”29
Dennoch bezeichnet Papst Gregor XVI. in seiner Enzyklika Mirari vos von 1832, also gut zwei Jahrhunderte später, die Forderung nach Gewissensfreiheit als „seuchenartigen Irrtum”30 und „Wahnsinn”31. In Mirari vos schreibt er:
Aus der Quelle dieser verderblichen Gleichgültigkeit fließt jene törichte und irrige Meinung, oder noch besser jener Wahnsinn, es sollte für jeden die ‚Freiheit des Gewissens’ verkündet und erkämpft werden. Diesem seuchenartigen Irrtum bereitet jene absolute und maßlose Freiheit der Meinungen den Weg, welche sich zum Schaden der kirchlichen und bürgerlichen Sache weitherum verbreitet. Dabei gibt es manche, die mit größter Unverschämtheit behaupten, daß die Religion aus ihr gewisse Vorteile ziehe.32
Vor allem in der sich anschließenden Zeit des Ultramontanismus von 1850-1950 stellte sich die Katholische Kirche weiter vehement gegen das liberale Freiheits- und Gleichheitsrecht und natürlich auch gegen die Religionsfreiheit.33 So lohnt sich ebenfalls ein Blick in die Enzyklika Quanta cura von Pius IX. und den ebenfalls von ihm herausgegebenen Syllabus Errorum, einem Verzeichnis zu verurteilender Zeitirrtümer aus dem Jahr 1864. So verurteilt Pius IX. im Syllabus mit folgenden Thesen die Religionsfreiheit: „Es ist jedem Menschen freigestellt, jene Religion anzunehmen und zu bekennen, die er im Lichte der Vernunft für die wahre hält.”34 Weiter verurteilt er dort außerdem folgende These: „Die Menschen können in der Pflege jeder beliebigen Religion den Weg des ewigen Heils finden und das ewige Heil erlangen.”35 Eine der letzten der 80 zu verurteilenden Thesen des Syllabus lautet: „Denn es ist nicht wahr, daß die bürgerliche Religionsfreiheit sowie die allen gewährte unbeschränkte Meinungs- und Gedankenfreiheit dazu beitragen, Geist und Sitte der Völker zu verderben und die Seuche des Indifferentismus zu verbieten.”36
In Quanta cura selbst nimmt Pius IX. Bezug auf Gregor XVI. und verurteilt
‚die Freiheit des Gewissens und die Gottesverehrung seien jedes einzelnen Menschen Eigenrecht, das in jedem Staat mit ordentlicher Verfassung gesetzlich umschrieben und gewahrt werden müsse, und die Bürger hätten ein Recht auf jede beliebige Freiheit, die weder durch kirchliche noch staatliche Hoheit eingeschränkt werden dürfe, sie sollten vielmehr ihre Meinung in Wort und Schrift oder sonstwie öffentlich verkünden und verbreiten können.’37
Ein erster Umbruch zugunsten der Religionsfreiheit kann, etwa 100 Jahre später in der Enzyklika Pacem in terris von Johannes XXIII. aus dem Jahre 1963 entdeckt werden. Es heißt dort: „Zu den Rechten des Menschen ist auch dies zu zählen, daß er sowohl Gott nach der rechten Norm seines Gewissens [ad rectam conscientiae suae normam] verehren als auch seine Religion privat und öffentlich bekennen kann.”38 In Pacem in terris werden außerdem zum ersten Mal unveräußerliche, allgemeine Menschenrechte formuliert und anerkannt, die vom christlichen Verständnis der menschlichen Person ausgehen.39
2.2 Das 2. Vatikanische Konzil - Nostra aetate
Ein weiterer Blick soll auf Nostra aetate, das Dekret über das Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen, das 1965 verabschiedet wurde, geworfen werden. Um zu verstehen wie die Katholische Kirche zu anderen Religionen Stellung bezieht und sich dies vor allem im Hinblick auf Indonesien in Bezug auf den Islam, den Hinduismus und den Buddhismus, die dort ebenfalls zu den offiziell anerkannten Religionen zählen, darstellt. Dies natürlich auch vor dem Hintergrund, die Einstellung später mit der des Islam zu anderen Religionen zu vergleichen.
Zum ersten Mal in der Geschichte erfahren durch Nostra aetate nichtchristliche Religionen eine Würdigung, da „eingestanden wird, dass die auch als Systeme dazu geeignet sein können, das Heil Christi zu vermitteln.”40
In Nostra aetate 2 heißt es:
Die katholische Kirche verwirft nichts von dem, was in diesen Religionen [Judentum, Islam, Buddhismus und Hinduismus] wahr und heilig ist. Mit aufrichtiger Hochachtung betrachtet sie jene Handlungs- und Lebensweisen, jene Gebote und Lehren, die, auch wenn sie von dem, was sie selber festhält und vorlegt, in vielem abweichen, nicht selten dennoch einen Strahl jener Wahrheit wiedergeben, die alle Menschen erleuchtet.41
Nostra aetate 3 handelt von der Wertschätzung der Muslime. Herausgestellt wird die Gemeinsamkeit des Glaubens an den einen, einzigen Gott und die Ehrerbietung der jungfräulichen Mutter Maria. Herausgestellt wird aber auch, dass die Muslime Jesus „zwar nicht als Gott anerkennen”, ihn aber als Propheten verehren.42 Außerdem fordert das Konzil dazu auf, die vergangenen Diskrepanzen und Feindschaften zwischen Muslimen und Christen zu überwinden und sich für ein gegenseitiges Verständnis einzusetzen.43
2.3 Das 2. Vatikanische Konzil - Dignitatis humanae
Pacem in terris kann also als eine erste Weichenstellung im Hinblick auf die Religionsfreiheit und die Einstellung der Katholischen Kirche diesbezüglich angesehen werden. Dennoch gab es immer noch erhebliche Meinungsdifferenzen zwischen konservativen und progressiven Bischöfen vor und während des Konzils, die durchaus nachvollziehbar sind, stand doch ein „umfassende[r] Paradigmenwechsel der offiziellen kirchlichen Lehre”44 bevor, ein Paradigmenwechsel in der Einstellung der Katholischen Kirche, sowohl zu den Menschenrechten wie auch zur Religions- und Gewissensfreiheit, aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Kirche und Staat.45
Im Jahr 1962 hatte die Theologische Kommission in der Vorbereitungsphase des Konzils den ersten Entwurf der Konzilskonstitution Über die Kirche erarbeitet. In diesem heißt es noch in Bezug auf andere Religionen:
Wenn nahezu alle Mitglieder der Gesellschaft oder ihre Mehrheit sich zur wahren Religion bekennen, und das ist die katholische Religion, dann hat der Staat die Pflicht, sich auch zu ihr zu bekennen. Die Mitbürger, die anderen Religionen anhängen, haben nicht das Recht, am Bekenntnis zu diesen Religionen nicht gehindert zu werden; der Staat kann jedoch aus Gründen des Gemeinwohls ihr Bekenntnis tolerieren.46
Was aber wenn die Mehrheit der Bevölkerung einem anderen Glauben anhängt? Für diesen gegenteiligen Fall, dass also die Mehrheit der Bürger nicht katholisch ist, hieß es, der Staat habe die Pflicht, „sich in jedem Bereich nach dem Naturrecht zu richten”.47 Daraus ergibt sich weiter, dass der Staat, nach dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche ebenso wie nach den säkularen Konzeptionen der Religionsfreiheit, allen Katholiken die volle Freiheit gewährleisten muss, sich zu ihrer Religion bekennen zu können und dass der Kirche die Freiheit zukommt, „ihre Sendung zu erfüllen.”48 Daraus lässt sich vorerst nur eine Religionsfreiheit für den katholischen Glauben ablesen, die Anerkennung einer universalen Religionsfreiheit ist an dieser Stelle noch nicht erkennbar, wird aber in der Erklärung über die religiöse Freiheit, Dignitatis humanae 2, endlich konkret formuliert:
Diese Vatikanische Synode erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. […] Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird.49
Dieses bürgerliche Recht bezieht sich nun nicht mehr nur noch auf gläubige Christen bzw. Katholiken, sondern schließt nun „auch die übrigen Menschen” ein. In Dignitatis humanae 13,3 heißt es dazu:
Und zugleich erfreuen sich die Christgläubigen - so wie auch die übrigen Menschen - des bürgerlichen Rechts, in ihrer Lebensführung nach dem Gewissen nicht behindert zu werden. Es herrscht also Eintracht zwischen der Freiheit der Kirche und jener religiösen Freiheit, die für alle Menschen und Gemeinschaften als anzuerkennen und in der rechtlichen Ordnung zu bekräftigen ist.50
Religionsfreiheit besteht laut Dignitatis humanae 2 darin, dass alle Menschen frei sein müssen von Zwang von Seiten sowohl Einzelner als auch gesellschaftlicher Gruppen und jedweder menschlichen Macht, und zwar so, dass im religiösen Bereich weder jemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, entweder allein oder mit anderen verbunden, innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln.51
Folglich lassen sich vier Formen der Religionsfreiheit aus diesem Absatz ableiten. Die negative Religionsfreiheit, da kein Zwang ausgeübt werden darf, dass jemand gegen sein Gewissen handelt und eine Unterlassung des Glaubens zu keinem Nachteil führt. Die positive Religionsfreiheit, weil die Ausübung des Glaubens nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird sowohl die individuelle Religionsfreiheit als auch die korporative Religionsfreiheit gewährt, da man „entweder alleine oder mit anderen verbunden”52 nach seinem Gewissen zu handeln verpflichtet wird.
Interessant ist natürlich in diesem Kontext auch, wie die Forderung nach Religionsfreiheit in Dignitatis humanae begründet wird, nämlich in der Würde der menschlichen Person, denn in Dignitatis humanae 2 heißt es:
Überdies erklärt sie [diese Vatikanische Synode], dass das Recht auf religiöse Freiheit wahrhaft in der Würde der menschlichen Person selbst gegründet ist, wie sie sowohl durch das geoffenbarte Wort Gottes als auch durch die Vernunft selbst erkannt wird.53
Dadurch begründet sie auch, dass die Religionsfreiheit ein „unveräußerliches Menschenrecht jeder positiven Rechtsordnung”54 ist. Zum anderen basiert die Religionsfreiheit auf der Pflicht, die Wahrheit zu suchen. In Dignitatis humanae 1 heißt es nämlich, „dass diese Pflichten das Gewissen der Menschen berühren und binden und die Wahrheit sich nicht anders auferlegt als kraft der Wahrheit selbst, die zugleich sanft und stark in die Gemüter eindringt.”55
Man sollte sich jedoch hüten, vorschnelle Schlüsse bezüglich eines minimierten Wahrheitsanspruches der Katholischen Kirche aus der allgemeinen Formulierung in Dignitatis humanae 1 zu ziehen. Dort heißt es:
Wir glauben, dass diese einzige wahre Religion in der katholischen und apostolischen Kirche da ist, der der Herr Jesus die Aufgabe anvertraut hat, sie bei allen Menschen auszubreiten56.
Religionsfreiheit wird aber auch gefordert, weil laut Dignitatis humanae 3 der Zwang dem Wesen der Religion widerspricht.
Die Aussagen des göttlichen Gesetzes aber erfasst und anerkennt der Mensch mittels seines Gewissens; er ist gehalten, diesem in seiner gesamten Tätigkeit treu zu folgen, um zu Gott seinem Ziel, zu gelangen. Er darf nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehindert werden, gemäß seinem Gewissen zu handeln, insbesondere im religiösen Bereich.57
Eine weitere Begründung kann ebenfalls in Dignitatis humanae 3 gefunden werden, denn es ist der Staat, der für das Gemeinwohl der Bürger zuständig ist. Es heißt dort:
Es geschieht also der menschlichen Person und der von Gott den Menschen festgesetzten Ordnung selbst Unrecht, wenn dem Menschen die freie Religionsausübung in der Gesellschaft- unter Wahrung der gerechten öffentlichen Ordnungverweigert wird.58
Eine letzte Forderung nach Religionsfreiheit findet man in Dignitatis humanae 11. Der Mensch solle dem Beispiel Jesu Christi folgen, so heißt es dort:
Schon von den Ursprüngen der Kirche an bemühten sich die Jünger Christi, die Menschen dazu zu bekehren, Christus, den Herren, zu bekennen, nicht durch Zwangshandlung und auch nicht durch Kunststückchen, die des Evangeliums unwürdig sind, sondern vor allem durch die Kraft des Wortes Gottes.59
Doch wo liegen die Grenzen der erklärten Religionsfreiheit?
Dignitatis humanae formuliert aber auch selbst die Abgrenzung der Religionsfreiheit von anderen Freiheitsrechten, so heißt es in Dignitatis humanae 7:
Beim Gebrauch aller Freiheiten ist das sittliche Prinzip der personalen und sozialen Verantwortung zu beachten: Bei der Ausübung ihrer Rechte werden die einzelnen Menschen und gesellschaftlichen Gruppen durch das sittliche Gesetz verpflichtet, sowohl auf die Rechte anderer als auch auf ihre Pflichten gegenüber anderen sowie auf das Gemeinwohl aller Rücksicht zu nehmen.60
Die Religionsfreiheit kann also nicht ganz ohne jede Schranke gewährt werden, da auch hier der Grundsatz gelten muss, dass die Freiheit des einen dort endet, wo die eines andern beginnt.
Es sei noch angemerkt, dass die Katholische Kirche selbst bekennt, dass sie in der Vergangenheit die Religionsfreiheit missachtet hat, denn in Dignitatis humanae 12 heißt es:
Auch wenn es im Leben des durch die Wechselfälle der menschlichen Geschichte pilgernden Volkes Gottes bisweilen eine Handlungsweise gab, die dem Geist des Evangeliums weniger entsprechend, ja sogar entgegengesetzt war, blieb es dennoch stets Lehre der Kirche, dass niemand zum Glauben gezwungen werden darf.61
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass für Dignitatis humanae die Bezeichnung Erklärung über die religiöse Freiheit gewählt wurde, da der Begriff „Erklärung” oder „Deklaration” dem Völkerrecht entlehnt ist und dort genutzt wird, um einen feierlichen Akt zu bezeichnen, mittels dessen ein Staat den anderen Staaten ein bestimmtes Ereignis oder eine politische Haltung mitteilt. Sie hat zum Ziel, dass alle Staaten über den behandelten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden und sich andere Staaten nicht auf ihre Unwissenheit beziehen können.62
Im Falle von Dignitatis humanae bedeutet das, dass die Katholische Kirche hier vorrangig keine Erläuterung oder Definition der Religionsfreiheit gibt, sondern vielmehr „der Weltöffentlichkeit bekannt geben [wollte], daß man ab jetzt nie mehr sagen könne, für die katholische Kirche sei die Religionsfreiheit kein Grundrecht, das in der Würde jeder Person begründet ist.”63
26 Maier, Hans, Kirche und Menschenrecht, in: Grulich, Rudolf (Hrsg.), Religionsund Glaubensfreiheit als Menschenrechte, Schriftenreihe der Ackermann-Gemeinde (30), 1980, 15-30, 15.
27 Vgl. Weitz, Thomas A., Religionsfreiheit auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil. St. Ottilien 1997, 104, 107.
28 Wohlmuth, Josef (Hrsg.), Dekrete der ökumenischen Konzilien. Konzilien des Mittelalters: vom ersten Laterankonzil (1123) bis zum fünften Laterankonzil (1512- 1517), Bd. 2, Paderborn 2000, 578.
29 Hilpert, Konrad, Die Entwicklung der Menschenrechte und die Anerkennung des Menschenrechts auf Religionsfreiheit, in: Hoffmann, Herbert (Hrsg.), Religionsfreiheit gestalten, Trier 2000, 87-107, 93. Im Folg. zit. als: Hilpert, Entwicklung der Menschenrechte, 2000 (Anm. 29).
30 Gregor XVI., Enzyklika Mirari vos, lat. und deutsch, in: Utz, Arthur – Gräfin von Galen, Brigitta (Hrsg.), Die Katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung. Eine Sammlung päpstlicher Dokumente vom 15. Jahrhundert bis in die Gegenwart (Originaltexte mit Übersetzung), Aachen 1976, 136-159, 149, Rn14.
31 Ebd.
32 Ebd.
33 Vgl. Ziebertz, Hans-Georg, Menschenrechte in der Diskussion, in: Ziebertz, Hans- Georg (Hrsg.), Menschenrechte, Christentum und Islam, Berlin 2010, 21. Im Folg. zit. als: Ziebertz, Menschenrechte, 2010 (Anm. 33).
34 Pius IX., Syllabus, lat. und deutsch, in: Utz, Arthur / Gräfin von Galen, Brigitta (Hrsg.), Die Katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung. Eine Sammlung päpstlicher Dokumente vom 15. Jahrhundert bis in die Gegenwart (Originaltexte mit Übersetzung), Bd. 1, Aachen 1976, 34-53, 35.
35 Ebd.
36 Ebd., 53.
37 Pius IX., Quanta cura, lat. und deutsch, in: Utz, Arthur / Gräfin von Galen, Brigitta (Hrsg.), Die Katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung. Eine Sammlung päpstlicher Dokumente vom 15. Jahrhundert bis in die Gegenwart (Originaltexte mit Übersetzung), Bd. 1, Aachen 1976, 160-179, 167, Rn 29.
38 Johannes XXIII., Enzyklika Pacem in terris: Menschenrechte, in: Hünermann, Peter / Denzinger, Heinrich (Hrsg.), Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, 40. Aufl., Freiburg im Brsg. 2005, Rn 3955-3997, Rn 3961. Im Folg. zit. als: Johannes XXIII, Pacem in terris (Anm. 38).
39 Vgl. Simon, Werner, Das Menschenrecht Religionsfreiheit in christlicher Perspektive, in: Ziebertz, Hans-Georg (Hrsg.), Menschenrechte, Christentum und Islam, Berlin 2010, 113-126, 122; vgl. Johannes XXIII, Pacem in terris (Anm. 38), Rn 3957.
40 Stubenrauch, Bertram, Außerhalb der Kirche kein Heil? Das Zweite Vatikanische Konzil und die Religionsfreiheit, in: Hoffmann, Herbert (Hrsg.), Religionsfreiheit gestalten, Trier 2000, 15.
41 Nostra aetate (Anm. 12), 357.
42 Vgl. ebd., 358.
43 Vgl. ebd.
44 Krämer, Klaus, Dignitatis humanae und die aktuelle Diskussion zur Religionsfreiheit, in: Krämer, Klaus / Vellguth, Klaus (Hrsg.), Religionsfreiheit: Grundlagen – Reflexionen - Modelle, Freiburg im Brsg, 2014, 19-39, 25. Im Folg. zit. als: Krämer, Dignitatis humanae, 2014 (Anm. 44).
45 Vgl. Heimbach-Steins, Marianne, Religionsfreiheit. Ein Menschenrecht unter Druck, Paderborn 2012, 19. Im Folg. zit. als: Heimbach-Steins, Religionsfreiheit, 2012 (Anm. 45).
46 Pavan, Pietro, Erklärung über die Religionsfreiheit - Einleitung, in: LThK2 13 (1967), 704-711, 704.
47 Ebd.
48 Ebd.
49 Dignitatis humanae (Anm. 11), 438f.
50 Ebd., 454.
51 Ebd., 438.
52 Ebd.
53 Ebd.
54 Krämer, Dignitatis humanae, 2014 (Anm. 44), 36.
55 Dignitatis humanae (Anm. 11), 437.
56 Ebd.
57 Ebd., 440.
58 Ebd., 441.
59 Ebd., 451.
60 Ebd., 445f.
61 Ebd., 452f.
62 Vgl. Hilpert, Konrad, Die Anerkennung der Religionsfreiheit, in: Stimmen der Zeit 12, 2005, 809-819, 809.
63 Ebd.