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9. Besonderheiten in Hörfunk und Fernsehen

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Rundfunkveranstalter sind in der Regel bloße Verbreiter, so dass der Anspruch hier gegen das Verbreiten einer Tatsachenbehauptung besteht. Auch Rundfunkgegendarstellungen müssen innerhalb der Aktualitätsgrenze zugeleitet werden. Die Ausstrahlung der Gegendarstellung hat zur gleichen Sendezeit bzw. innerhalb des gleichen Programms oder der gleichen Programmsparte zu erfolgen wie die Erstmitteilung. Sämtliche den Privatfunk betreffenden gesetzlichen Regelungen verpflichten den Veranstalter, die Sendung aufzuzeichnen und – meistens für die Dauer von 6 Wochen – aufzubewahren sowie Einsicht zu gewähren und/oder dem Antragsteller auf seine Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften der Aufzeichnung zu übermitteln. Eine entsprechende Aufzeichnungspflicht und Auskunftsanspruch ergibt sich beim ZDF aus § 14 ZDF-Staatsvertrag. Soweit das Recht einzelner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten keinen Auskunftsanspruch kennt, kann er auf § 242 BGB gestützt werden.[672] Anspruchsverpflichtet ist beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Rundfunkanstalt.

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Für Fernsehsendungen der ARD ist jede Anstalt verantwortlich, unabhängig davon, wer produziert hat. Hinsichtlich der Zuständigkeit ist auf § 8 des ARD-Staatsvertrages zu verweisen. Danach wird dem Betroffenen zugemutet, zunächst die einbringende Anstalt zu ermitteln.[673] Dies muss zu einer Verlängerung der Aktualitätsfrist führen.

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Für das ZDF gilt der ZDF-Staatsvertrag.

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Soweit private Rundfunkanstalten betroffen sind, ist das Gegendarstellungsrecht in den Landesmedien- oder Landesrundfunkgesetzen, etwa § 43 LMG NRW geregelt. Beim Privatfunk ist teilweise der Veranstalter anspruchsverpflichtet, teilweise der Anbieter.[674]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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