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2.2 Programmauftrag für Onlinedienste

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Es zeigt sich also, dass es sich bei den Online-Aktivitäten der Rundfunkanstalten nicht um die Nutzung des Internet als weiteren Verbreitungsweg für das klassische Hörfunk- und Fernsehangebot (IP-TV, Webcasting) im Rahmen von § 19 RStV handelt, sondern vielmehr um eine verstärkte und in vielen Fällen beitragsfinanzierte Nutzung des Internet, die jedoch in den Grenzen von § 11d RStV grundsätzlich vom Auftrag der Sender gedeckt ist. Dabei werden teilweise vom Rundfunk gelöste Angebote unter Nutzung der besonderen Möglichkeiten des Internet verbreitet.[142] Es stellt sich hier die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit dieser Aktivitäten im Hinblick auf eine beitragsfinanzierte Benachteiligung von Privatunternehmen innerhalb und außerhalb des Dualen Systems.[143]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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