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1.4.3 Ausbildungsmöglichkeiten im Betrieb

1.4.3.1 Ausbildung in Gewerben der Anlagen A und B zur Handwerksordnung

Die Ausbildung in den Gewerben der Anlagen A und B darf nur in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgen.

Durch Rechtsverordnung können für ein Gewerbe der Anlagen A und B auch mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und durch Ausbildungsordnung geregelt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten, in Ausbildungsberufen Fachrichtungen zu schaffen und bei der Ausbildung Schwerpunkte zu bilden.

1.4.3.2 Ausbildung in nicht handwerklichen Ausbildungsberufen

Für die Ausbildung in anerkannten nicht handwerklichen Ausbildungsberufen gelten das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe und die jeweilige Ausbildungsordnung.

Die abschließende Entscheidung, in welchen Berufen ausgebildet werden soll, sowie die Ausbildungsplatzentscheidung kann nur im Zusammenhang mit der Eignung der Ausbildungsstätte (>> Abschnitt 1.5.2) getroffen werden.

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