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Was alles wichtig ist

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Da aber in der Regel und zur Freude der Unternehmen und Anleger nicht nur einmal im Jahr Neuigkeiten zu verkünden sind, muss eine AG alle tatsächlich kursrelevanten Informationen so schnell wie möglich in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen. Was nun wiederum kursrelevant ist, ist ein weites Feld, würde Theodor Fontane sagen. Schon deshalb haben sich viele Juristen den Kopf darüber zerbrochen, wann was veröffentlicht wird, und ihre Ideen sind in zahlreiche Gesetzestexte eingeflossen, die wir für Unerschrockene in Kapitel 14 kurz aufführen.

Dem Gesetzgeber war und ist es wichtig, dass Sie als außenstehender Aktionär rechtzeitig über alles Wesentliche informiert werden. Es versteht sich von selbst, dass Unternehmen dazu neigen, positive Meldungen rasch und äußerst umfangreich zu veröffentlichen, negative Meldungen aber hinauszuzögern und so knapp wie möglich abzuhandeln. Menschlich verständlich, für Sie als Anleger aber fatal.

Jetzt können Sie sich also in der Zeitung, in Fachmedien, im Internet, auf der Webseite des Unternehmens informieren und die Ad-hoc-Mitteilungen, Presseberichte oder auch Pressemitteilungen lesen. Das Problem: Bis eine solche Mitteilung verfasst wird und ans Licht der Öffentlichkeit gelangt, vergeht Zeit. Im Unternehmen selbst sind die Fakten aber schon länger bekannt, einige Personen an den Schaltstellen der Macht wissen Bescheid. Das können Vorstände, Mitglieder des Aufsichtsrats, Führungskräfte und ihre Familienangehörigen sein. Sie könnten ihren Wissensvorsprung in bare Münze umsetzen und je nach Faktenlage Aktien kaufen oder verkaufen. Der Anleger wäre der Dumme, denn er hat ja noch keine Ahnung, dass ein neues Geschäftsfeld aufgetan, ein Konkurrent übernommen oder ein Vorstand entlassen wird. Deshalb hat der Gesetzgeber ganz genaue Regeln vorgegeben, wie mit solchen Insiderinformationen umzugehen ist. Wer dagegen handelt, kann mit empfindlichen Strafen gemaßregelt werden. Insiderinformationen müssen in Ad-hoc-Mitteilungen gepackt werden, damit sie ins Outback gelangen und somit für die Gesellschaft und die Mitwirkenden ungefährlich werden.

Wichtig ist, dass Ad-hoc-Mitteilungen mit 30 Minuten Vorlauf an die Geschäftsführung der Börsen, an denen die Aktien zugelassen sind, an die Geschäftsführung der Börsen mit Derivaten auf das Papier und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem inzwischen etwas altertümlichen Kommunikationsmittel Fax übermittelt werden. Warum? Weil die Börsen im Einzelfall entscheiden, ob sie die Papiere für eine gewisse Zeit vom Handel aussetzen, damit eine möglichst große Anzahl von Anlegern die Chance hat, zu reagieren. Da das Versenden von Ad-hoc-Mitteilungen meist durch professionelle Dienstleister erfolgt, ist dieser Prozess weitestgehend automatisiert. Denn nach Ablauf der halben Stunde müssen die Meldungen zum Beispiel an europaweite Medien und Finanzportale gehen und auf der eigenen Webseite eingestellt werden.

Insider dürfen ihren Informationsvorsprung also nicht nutzen. Sie dürfen aber selbstverständlich in normalen Zeiten, also dann, wenn ihnen keine Insiderinformationen vorliegen, Aktien kaufen und verkaufen. Gerade der Vorstand und die Führungsebene werden oftmals auch in Form von Aktien entlohnt und bauen so ihre Bestände aus. Schon um ihr Vermögen nicht zu sehr in einem Unternehmen gebunden zu haben und damit der wichtigsten Anlegerregel, einer möglichst breiten Streuung des Vermögens, nicht zuwiderzuhandeln, müssen sie hin und wieder Verkäufe tätigen. Aber im Gegensatz zu anderen Anlegern müssen sie ihre Käufe und Verkäufe an die große Glocke hängen, das heißt öffentlich bekannt machen. Inzwischen, muss man sagen, denn in Deutschland gibt es diese Verpflichtung erst seit dem 1. Juli 2002, als sie mit § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes eingeführt wurde. In den USA ist dies hingegen seit den 1930er-Jahren gängige Praxis und Verpflichtung. Und weil sie aus den USA kommt, hat sie bisher keinen deutschen Namen: Diese Veröffentlichungspflicht von Insidergeschäften nennt sich Directors’ Dealings.

Melden müssen den Handel, egal ob Kauf, Verkauf, Schenkung oder Vererbung, die Insider ab einer Freigrenze von 5.000 Euro pro Jahr. Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden kann.

Jetzt haben wir uns lang und breit und tief mit den gesetzlichen Vorschriften befasst, noch ganz kurz zu den Anforderungen, die die Börsenplätze stellen – hierzu gibt es aber gleich in Kapitel 2 eine Vertiefung. Hier nur so viel zur Einstimmung: Die Börse Frankfurt verlangt für ihren Prime Standard Quartalsberichte (deutsch und englisch), die wiederum mindestens eine Bilanz, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, eine Kapitalflussrechnung sowie einige weitere Angaben zur Geschäftstätigkeit und zum Unternehmen enthalten müssen. Die Mitgliedschaft im Prime Standard ist wiederum Voraussetzung, um überhaupt in den Genuss einer möglichen Aufnahme in einen der Indizes der Börse Frankfurt, also Dax, MDax, TecDax & Co. zu kommen – dazu mehr in Kapitel 8.

Der Zwang zur Quartalsberichterstattung mit der Sorge vor einem möglichen »Abwatschen« des Kapitalmarkts führe zu einer nur auf kurzfristigen Erfolg ausgerichteten Unternehmenspolitik, so die Kritik an der Quartalsberichterstattung. Allerdings – manchmal sind die Firmenlenker (Manager) noch viel mehr auf kurzfristigen Erfolg (Karrieresprung, Boni) aus als die Aktionäre! Besonders schwierig sind Quartalsberichte für Unternehmen, die sehr abhängig von saisonalen Schwankungen sind. Erfahrene Anleger können das aber gut einschätzen.

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