Recht für Radfahrer

Recht für Radfahrer
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Die StVO ist seit der zweiten Auflage von „Recht für Radfahrer“ mehrere mal geändert worden, die Änderungen betrafen größtenteils jedoch nur den Autoverkehr und die Befugnisse der Behörden. Größere Änderungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Radfahrer hat es nicht gegeben. Mit der Novelle zum 1. April 2013 wollte der Verkehrsminister Verkehrszeichen in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung wiederbeleben, die allenfalls von sehr gut sortierten Verkehrsrechtsanwälten und einigen wenigen Antiquariaten recherchiert werden können. Das Vorhaben ist jedoch misslungen; die in ihrer Gültigkeit abgelaufenen Schilder bleiben daher ungültig. Das betrifft auch zahlreiche Radwegbeschilderungen. Im Juli 2013 gab es dann nach jahrelanger Diskussion um die Dynamopflicht noch plötzlichen Tätigkeitsdrang bei Bundesrat und Bundesverkehrsministerium, die längst veraltete Pflicht wurde abgeschafft. Aber es wurde eine Regelung verabschiedet, die weder die bisher üblichen Batterie- und Akku-Lichter legalisiert noch technisch sauber definiert, was künftig erlaubt sein soll. Die Neuregelung gilt seit dem 1. August 2013. Vor allem gab es in großem Umfang neue Rechtsprechung einzuarbeiten. Die Gerichte arbeiten unablässig an einer Art Strickliesl und produzieren und veröffentlichen Urteile zu (fast) allen Themen rund um das Rad. Seit der Vorauflage konnten so auch einige Grundsatzfragen zum Radverkehr gerichtlich geklärt werden.

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Dietmar Kettler. Recht für Radfahrer

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Wie funktioniert Recht?

A.VERKEHRSREGELN ❑ Grundregeln (§ 1 StVO)

❑ Straßenbenutzung (§ 2 StVO)

Fahrbahnbenutzung und Rechtsfahrgebot

Einordnungsspuren

Hintereinander fahren

Radwegebenutzungspflicht

Kinder als Radfahrer

❑ Geschwindigkeit (§ 3 StVO)

❑ Abstand (§ 4 StVO)

❑ Überholen (§ 5 StVO)

Rechts überholen (§ 5 Abs. 8 StVO)

Überholen ermöglichen

Überholverbot

Fahrtrichtungsanzeige (§ 5 Abs. 4a StVO)

❑ Vorbeifahren (§ 6 StVO)

❑ Vorfahrt (§ 8 StVO)

❑ Abbiegen, Wenden (§ 9 StVO)

❑ Einfahren und Anfahren (§ 10 StVO)

❑ Besondere Verkehrslagen (§ 11 StVO)

❑ Halten und Parken (§ 12 StVO)

❑ Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (§ 13 StVO)

❑ Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)

❑ Warnzeichen (§ 16 StVO)

❑ Beleuchtung (§ 17 StVO)

❑ Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 StVO)

❑ Bahnübergänge (§ 19 StVO)

❑ Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse (§ 20 StVO)

❑ Personenbeförderung (§ 21 StVO und Personenbeförderungsgesetz) StVO

Personenbeförderungsgesetz

❑ Ladung (§ 22 StVO)

❑ Sonstige Pflichten (§ 23 StVO)

❑ Besondere Fortbewegungsmittel (§ 24 StVO)

❑ Fußgänger (§ 25 StVO)

❑ Fußgängerüberwege (§ 26 StVO)

❑ Verbände (§ 27 StVO)

❑ Tiere (§ 28 StVO)

❑ Übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 StVO)

❑ Sport und Spiel (§ 31 StVO)

❑ Verkehrshindernisse (§ 32 StVO)

❑ Unfall (§ 34 StVO)

❑ Sonderrechte (§ 35 StVO)

❑ Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen (§ 37 StVO)

❑ Blaues Blinklicht (§ 38 StVO)

❑ Verkehrszeichen (§ 39 StVO)

❑ Gefahrzeichen (§ 40 StVO)

❑ Vorschriftszeichen (§ 41 StVO)

„Vorfahrt gewähren“ mit Zusatzschild „Radverkehr kreuzen“

Einbahnstraßen

Sonderwege

Verkehrsverbote und Streckenverbote

❑ Richtzeichen (§ 42 StVO)

❑ Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)

❑ Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen (§ 45 StVO)

❑ Ausnahmegenehmigungen (§ 46 StVO)

❑ Ordnungswidrigkeiten (§ 49 StVO)

❑ Sonderregelung für die Insel Helgoland (§ 50 StVO)

B.ZULASSUNG VON PERSONEN UND FAHRZEUGEN ZUM VERKEHR ❑ Eignungsvorschriften

❑ Zulassung von Fahrrädern und Allgemeine Betriebserlaubnis

❑ Ausrüstungsvorschriften (§ § 63-67 StVZO)

Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften (§ 63 StVZO)

Einrichtungen für Schallzeichen (§ 64a StVZO)

Bremsen (§ 65 StVZO)

Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (§ 67 StVZO)

❑ Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)

❑ Mehrspurige Fahrräder

❑ Einschränkung und Entziehung der Zulassung

C.TRANSPORT VON FAHRRÄDERN

D.RECHT GEGENÜBER BEHÖRDEN: WEGERECHT, BAURECHT, SOZIALRECHT, ABFALLRECHT, FAHRERLAUBNISRECHT, SONSTIGES ❑ Recht gegenüber Behörden

❑ Straßenverkehrsrecht

❑ Wegerecht

❑ Kommunalabgabengesetze

❑ Radfahren im Wald und in freier Landschaft

❑ Baurecht

❑ Sozialrecht

❑ Abfallrecht

❑ Fahrerlaubnisrecht

❑ Sonstiges

E.ZIVILRECHT FÜR RADFAHRER ❑ Haftung

Haftung im Allgemeinen

Haftung für Unfallfolgen

Versicherungsschutz

Haftung Minderjähriger

Verkehrssicherungspflichten

❑ Kaufrecht

Produkthaftung

❑ Werkverträge

Reparaturverträge

Beförderungsverträge

❑ Mietverträge

❑ Fund und herrenlose Sachen

F.STRAFRECHT UND DAS RECHT DER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN FÜR RADFAHRER ❑ Strafrecht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Beleidigung (§ 185 StGB)

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Nötigung (§ 240 StGB)

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)

Betrug (§ 263 StGB)

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Trunkenheitsfahrt auf dem Rad und Fahrerlaubnis

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Strafantrag (§ 158 StPO)

❑ Das Recht der Ordnungswidrigkeiten

❑ Die Anzeige

G.STEUERLICHES ❑ Einkommen und Dienstradprivileg (§ 8 Einkommensteuergesetz)

❑ Werbungskosten (§ 9 Einkommensteuergesetz)

H.RICHTIGES VERHALTEN NACH EINEM UNFALL

❑ Verhalten am Unfallort

❑ Ansprüche sichern und geltendmachen

Personenschaden

Sach- und Vermögensschäden:

I.VERSICHERUNGEN

❑ Haftpflichtversicherungen

❑ Diebstahlversicherungen

❑ Rechtsschutzversicherungen

❑ Krankenversicherungen

J.AUSLAND

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Dietmar Kettler

RECHT FÜR RADFAHRER

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Durch das vorliegende Buch möchte ich beim juristischen Laien die Kenntnis über die Rechtsregeln mehren und um Verständnis dafür werben. Es ist für ihn verständlich geschrieben. Manchem Leser, der mit wissenschaftlicher Literatur gar nicht vertraut ist, werden vielleicht die Urteils- und Literaturzitate lästig sein. Sie sollen dem Interessierten eine Vertiefung ermöglichen. Dadurch dient das Buch auch dem mit der Materie befassten Juristen als zuverlässiger Leitfaden durch die verschiedenen betroffenen Gesetze. Es enthält vor Gericht verwertbare Auslegungshilfen, Argumente und weiterführende Hinweise.

Der gezielte Zugang auf bestimmte Information findet sich über das Inhaltsverzeichnis und über das detaillierte Sachverzeichnis. Der überdurchschnittlich interessierte Laie sei darauf hingewiesen, dass die einschlägige juristische Literatur in manchen größeren öffentlichen Bibliotheken (und in Universitätsbibliotheken) zur Einsichtnahme vorhanden ist. Gesetzestexte können in Buchhandlungen gekauft werden.

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