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Dubliner Übereinkommen
ОглавлениеVölkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (»Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990«), der die Verteilung der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union regelt und für alle Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist.
Nach dem Übereinkommen ist nur ein einziger, nach objektiven Kriterien zu bestimmender Vertragsstaat für die Prüfung eines Asylantrags, der in einem der Vertragsstaaten gestellt wird, zuständig. Ein vorrangiges Kriterium ist hierbei, ob ein Familienmitglied des Asylsuchenden bereits als Flüchtling von einem Vertragsstaat anerkannt ist. Von Bedeutung ist außerdem, welchem Staat es zuzurechnen ist, dass der Asylsuchende das Vertragsgebiet betreten hat (durch Erteilung eines Visums, durch Ermöglichung der sichtvermerksfreien oder illegalen Einreise über die EU-Außengrenze). Nur wenn auf Grundlage dieser Kriterien der zuständige Staat nicht bestimmt werden kann, ist subsidiär der Mitgliedstaat zuständig, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt worden ist.
Mit diesen klaren Zuständigkeitsbestimmungen soll gewährleistet werden, dass sich kein Vertragsstaat als unzuständig ansieht. Daher haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, jeden in ihrem Hoheitsgebiet oder an der Grenze gestellten Asylantrag zu prüfen. Es soll auch vermieden werden, dass ein Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Vertragsstaaten stellt (sog. »Asylhopping«).