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Doppik
ОглавлениеDie doppelte kommunale Buchführung – Doppik – arbeitet mit dem Finanzhaushalt, dem Ergebnishaushalt und der Bilanz. Rechtsgrundlage ist Art. 61 Abs. 4 GO und die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (KommHV-Doppik). Die Doppik ordnet die Erträge und Aufwendungen (einschl. Abschreibungen und Rechnungsabgrenzungen) dem Ergebnishaushalt zu. Dieser ist das Planungsinstrument des doppischen Haushaltsrechts. Der Finanzhaushalt beinhaltet alle Einzahlungen und Auszahlungen und stellt die Veränderung des Geldvermögens dar. Die Bilanz enthält die Darstellung von Vermögen und Schulden und wird nur im Jahresabschluss als Ist-Rechnung geführt.