Zum Islam - Vertrag in Hamburg
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Gerhard Scheffler. Zum Islam - Vertrag in Hamburg
Impressum
I. Grundsatzfragen. 1. Verhandlungsverlauf
2. Der Begriff der Religionsgemeinschaft
3. Der Verband Islamischer Kulturzentren e.V
4. Die Türkisch – Islamische Gemeinde DITIB Landesverband Hamburg
5. SCHURA – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V
6. Repräsentanz der Muslime
7. Staatsvertrag
8. Islamischer Religionsunterricht
9. Schulveranstaltungen
10. Gleichberechtigung
II. Einzelheiten
1. Religionsunterricht in Hamburg
2. Private Schulen und Hochschulen
3. Moscheeräumlichkeiten
4. Moschee(neu)bauten
5. Anstaltsseelsorge
6. Friedhof und Bestattung
7. Öffentlich - rechtlicher Rundfunk
8. Privater Rundfunk
9. Jugendarbeit
10. Feiertagsrecht
11. Staatszuschüsse
12. Kommunikation
III. Fazit
VI. Anhang: Islam - Vertrag vom 13. November 2012
Отрывок из книги
Zum Islam - Vertrag in Hamburg
Dr. Gerhard Scheffler
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Eine weitere Frage, wenn auch nicht so gewichtig wie die nach dem Status einer Religionsgemeinschaft, ist für alle genannten Gruppierungen, inwieweit die islamischen Vertragspartner die islamische Gemeinschaft von ca. 120 000 Muslimen in Hamburg repräsentieren. Dass sie praktisch alle Muslime im juristischen Sinne vertreten, ist ohnehin nicht erkennbar 50. Die islamischen Vertreter ziehen sich darauf zurück, dass sie jedenfalls die Mehrheit der „praktizierenden Muslime“ repräsentieren. Dieser schwammige Begriff kann indes statistisch konkret hergeleitet werden wie bei den christlichen Kirchen. Was dort die Zahl der Sonntagsgottesdienstbesucher ist, kann hier die Zahl der Teilnehmer an den Freitagsgebeten sein 51 . Für die staatliche Seite ist dies kein Hindernis für den Vertragsabschluss, da er in dieser Frage nicht von seiner Verfassung begrenzt wird 52 . Im Übrigen gibt es auch im öffentlichen Recht das Institut des Vertrages zugunsten Dritter, so dass etwa vereinbarte Schulbefreiungen für alle muslimische Schüler gelten. Umgekehrt sind Verträge zulasten Dritter unwirksam: Hätten sich etwa die drei islamischen Vertragsparteien gegenüber dem Staat verpflichtet, die baurechtlich zulässige Höhe für Gebäude, d. h. insbesondere für Minarette, wegen der Vorbehalte in der Bevölkerung nicht voll auszuschöpfen 53, so sind Moscheebauvereine, die nicht einem dieser Islamverbände angehören, rechtlich nicht gehindert, die Vorgaben eines staatlichen Bebauungsplanes in vollem Umfange zu nutzen.
Da das Gutachten von Klinkhammer zum Ergebnis kommt, dass die drei islamischen Dachverbände als Religionsgemeinschaften angesehen werden können 54, ist es dem Staat nicht verboten, diese jedenfalls als qualifizierte „Sachwalter“ oder Treuhänder für die islamischen Belange in Hamburg im Interesse schließlich auch der großen Zahl von Muslimen selbst zu behandeln.
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