Zum Islam - Vertrag in Hamburg

Zum Islam - Vertrag in Hamburg
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Hamburg hat am 13. November 2012 für seine 120.000 Muslime erstmals in der Bundesrepublik einen umfassenden Vertrag, der jedoch kein Staatsvertrag ist, zu den kollektiven Religionsrechten mit drei islamischen Dachverbänden (sind diese, Ditib, Schura Hamburg und VIKZ, Religionsgesellschaften? Wer sind diese?) geschlossen. Es werden u. a. geregelt der Moscheeneubau, angepasst an das Umfeld; sarglose Beerdigungen auf den staatlichen Friedhöfen; Aufbau eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen (ist der hamburgische Religionsunterricht für alle damit am Ende?); Anerkennung von drei religiösen islamischen Feiertagen statt Gewährung im Verwaltungswege wie bisher; Anstaltsseelsorge. Geld gibt es vom Staat nicht. An Pflichten mussten die Muslime die vollständige Geltung der staatlichen Gesetze, insbesondere die strikte Gleichberechtigung der Frauen und die Einhaltung der Schulpflicht zusichern. Verzicht auf jede Art von Gewalt ist selbstverständlich; gilt dies auch für die Beschneidung?

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Gerhard Scheffler. Zum Islam - Vertrag in Hamburg

Impressum

I. Grundsatzfragen. 1. Verhandlungsverlauf

2. Der Begriff der Religionsgemeinschaft

3. Der Verband Islamischer Kulturzentren e.V

4. Die Türkisch – Islamische Gemeinde DITIB Landesverband Hamburg

5. SCHURA – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V

6. Repräsentanz der Muslime

7. Staatsvertrag

8. Islamischer Religionsunterricht

9. Schulveranstaltungen

10. Gleichberechtigung

II. Einzelheiten

1. Religionsunterricht in Hamburg

2. Private Schulen und Hochschulen

3. Moscheeräumlichkeiten

4. Moschee(neu)bauten

5. Anstaltsseelsorge

6. Friedhof und Bestattung

7. Öffentlich - rechtlicher Rundfunk

8. Privater Rundfunk

9. Jugendarbeit

10. Feiertagsrecht

11. Staatszuschüsse

12. Kommunikation

III. Fazit

VI. Anhang: Islam - Vertrag vom 13. November 2012

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Zum Islam - Vertrag in Hamburg

Dr. Gerhard Scheffler

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Eine weitere Frage, wenn auch nicht so gewichtig wie die nach dem Status einer Religionsgemeinschaft, ist für alle genannten Gruppierungen, inwieweit die islamischen Vertragspartner die islamische Gemeinschaft von ca. 120 000 Muslimen in Hamburg repräsentieren. Dass sie praktisch alle Muslime im juristischen Sinne vertreten, ist ohnehin nicht erkennbar 50. Die islamischen Vertreter ziehen sich darauf zurück, dass sie jedenfalls die Mehrheit der „praktizierenden Muslime“ repräsentieren. Dieser schwammige Begriff kann indes statistisch konkret hergeleitet werden wie bei den christlichen Kirchen. Was dort die Zahl der Sonntagsgottesdienstbesucher ist, kann hier die Zahl der Teilnehmer an den Freitagsgebeten sein 51 . Für die staatliche Seite ist dies kein Hindernis für den Vertragsabschluss, da er in dieser Frage nicht von seiner Verfassung begrenzt wird 52 . Im Übrigen gibt es auch im öffentlichen Recht das Institut des Vertrages zugunsten Dritter, so dass etwa vereinbarte Schulbefreiungen für alle muslimische Schüler gelten. Umgekehrt sind Verträge zulasten Dritter unwirksam: Hätten sich etwa die drei islamischen Vertragsparteien gegenüber dem Staat verpflichtet, die baurechtlich zulässige Höhe für Gebäude, d. h. insbesondere für Minarette, wegen der Vorbehalte in der Bevölkerung nicht voll auszuschöpfen 53, so sind Moscheebauvereine, die nicht einem dieser Islamverbände angehören, rechtlich nicht gehindert, die Vorgaben eines staatlichen Bebauungsplanes in vollem Umfange zu nutzen.

Da das Gutachten von Klinkhammer zum Ergebnis kommt, dass die drei islamischen Dachverbände als Religionsgemeinschaften angesehen werden können 54, ist es dem Staat nicht verboten, diese jedenfalls als qualifizierte „Sachwalter“ oder Treuhänder für die islamischen Belange in Hamburg im Interesse schließlich auch der großen Zahl von Muslimen selbst zu behandeln.

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