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1.2 Anwendungsbereich (§ 2 TrinkwV)

„(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung, 2. Heilwasser im Sinne des § 2, Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, 3. Schwimm- und Badebeckenwasser 4. Wasser, das a) sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der aa) zwar an die Trinkwasserinstallation angeschlossen ist, aber entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und bb) mit einer der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet, 5. Trinkwasser im Sinne des § 3, Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für die Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.
(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.“

Alle zum menschlichen Gebrauch genutzten Wasser, die im angeführten Zitat nicht explizit aufgeführt sind, unterliegen den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Die TrinkwV betrifft alle mit Trinkwasser befassten Gruppen, vom (gewerblichen oder öffentlichen) Wasserversorger bis hin zum Vermieter eines Mehrfamilienhauses, der sich häufig unter der Bezeichnung Unternehmer oder sonstiger Inhaber als UsI im Verordnungstext wiederfindet. Wichtig ist dem Gesetzgeber, dass das Trinkwasser an jeder Stelle im Prozess die entsprechende Qualität gemäß Verordnung aufweist. An den Übergabestellen endet zwar der Verantwortungsbereich der verschiedenen Parteien, der Qualitätsanspruch bleibt jedoch erhalten. Oberstes Ziel ist es dabei, dem Verbraucher genusstaugliches Wasser zu liefern.

Bezüglich der Anforderungen und Untersuchungsparameter wird entlang der Prozesskette unterschieden. Im Leitungsnetz bzw. im Hochbehälter des Wasserversorgers werden andere Parameter untersucht als in der Hausinstallation.

Grob gliedern diese sich in

Mikrobiologische Parameter (TrinkwV – Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und 3)
Chemische Parameter, die sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation i. d. R. nicht mehr erhöhen (TrinkwV – Anlage 2 zu § 6 Abs. 2)
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann (TrinkwV – Anlage 2 zu § 6 Abs. 2)
Indikatorparameter (TrinkwV – Anlage 3 zu § 7 und § 14 Abs. 3)
Radioaktive Stoffe (TrinkwV – Anlage 3a zu § 7a, § 9 und § 14a)

Besondere Anwendungsbereiche

Damit die Qualität des Trinkwassers in allen Bereichen gewahrt werden kann, sind aus hygienischen Gründen Sicherungsarmaturen notwendig.

Beispiele dafür sind

Wasser für spezielle medizinische Anwendungen (z. B. Dialyseeinrichtungen),
Wasser, das als technisches Hilfsmittel verwendet wird (z. B. Zahnarztstühle oder Darmspülapparate),
Wasser für Fahrzeugwaschanlagen {Fahrzeugwaschanlage} oder
Anlagen, die Kohlensäure oder andere Mittel zusetzen.

All diese müssen mit einer geeigneten Sicherungseinrichtung von der Trinkwasser-Installation getrennt werden. Im technischen Regelwerk ist festgelegt, mit welcher Art von Sicherungseinrichtung die Trinkwasser-Installation gegen die verschiedenen Flüssigkeitskategorien abzusichern ist. Dabei gibt es fünf verschiedene Flüssigkeitskategorien {Flüssigkeitskategorie} , die in der DIN EN 1717 entsprechend eingeteilt sind.

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