Читать книгу Kürschners Handbuch Gesetzliche Grundlagen, Geschäftsordnungen - Группа авторов - Страница 135
Artikel 104c
ОглавлениеDer Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.