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3 Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland

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Im Zentrum der statistischen Jahrbücher stehen die Gesundheitsfachberufe, also die „sonstigen Leistungserbringer“1 des Gesundheitswesens. Bevor in den folgenden Kapiteln zunächst ein Überblick über die zahlenmäßige Stärke und Verteilung einzelner Berufsgruppen vorgenommen wird, soll hier zunächst auf den formalen Rahmen eingegangen werden, also auf die rechtlichen Grundlagen und das daraus resultierende Institutionengefüge des Politikfelds (Polity) Gesundheit. Insofern das deutsche Gesundheitssystem ein dicht reguliertes Feld darstellt, werden die Handlungsfelder der Gesundheitsfachberufe durch die Systemstrukturen maßgeblich beeinflusst.

Diese Vielgestalt der gesundheitspolitischen Rechtsgrundlagen, beschreibt das Bundesministerium für Gesundheit - auf seiner eigenen Internetseite - als ein Ergebnis des föderalen Rechtsstaats.2 Den Grundstein für das Politikfeld legt der Art. 20 des Grundgesetzes.3 Dort wird das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben, indem es neben den staatlichen Strukturprinzipien: Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Republik, ausdrücklich konstatiert wird. Darüber hinaus wird das Sozialstaatsprinzip mit der Ewigkeitsklausel (Art.79 Abs. III Grundgesetz) zu den unwandelbaren4 Fundamenten unseres Staates erklärt. Daraus resultiert die Pflicht des Staates, die materiellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Grundrechte wahrnehmen können.5 In diesem Sinne zählt die Gesundheitsversorgung zur staatlichen Daseinsvorsorge.6 Der Begriff des Sozialstaates bezeichnet – ganz konkret betrachtet - ein „Geflecht aus Rechten und Institutionen“.7 Aus diesem bundesstaatlichen Strukturprinzip resultiert dann die Verteilung von Pflichten und die Verteilung von Kompetenzen für die Gesetzgebung durch die unterschiedlichen Ebenen des Staates: Bund und Länder.

Ein im internationalen Systemvergleich besonderes Merkmal des deutschen Gesundheitssystems ist der Umstand, dass sowohl Bund als auch Länder jeweils eine eigene Staatsgewalt besitzen. Art. 30 des Grundgesetzes sagt, dass die Befugnis zur Ausübung der staatlichen Gewalt, sowie die Pflicht zur Erfüllung staatlicher Aufgaben, eine Angelegenheit der Länder ist, solange das Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft bzw. zulässt. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung weist das Grundgesetz, dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung zu. In diesen Fällen können die Länder keine Gesetze mehr erlassen bzw. bestehendes Landesrecht tritt außer Kraft.

Art. 71 (Grundgesetz) stellt klar, dass in den Bereichen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, die Länder lediglich dann die Befugnis für eine eigenständige Gesetzgebung haben, wenn sie hierzu explizit durch ein Bundesgesetz ermächtigt werden. Vor diesem Hintergrund kommen dem Bund vor allem wesentliche Gestaltungsaufgaben für die gesetzliche Krankenversicherung zu, mit der der Staat in erheblichem Maße seiner gesundheitspolitischen Verantwortung nachkommt.

In der Verantwortung der Länder liegt vor allem die Planung der Krankenhausinfrastruktur und ihre Finanzierung. Darüber hinaus organisieren die Länder den öffentlichen Gesundheitsdienst.

Auf der kommunalen Ebene sind es die Kreise und kreisfreien Städte, die als Träger der kommunalen Gesundheitsämter und Krankenhäuser, ihre Gestaltungsmacht ausüben.

Die Bundeszentrale für politische Bildung beschreibt das Deutsche Gesundheitssystem mit dem Mehrebenenbegriff8, der zwischen einer oberen Ebene (Makroebene), einer untersten Ebene (Mikroebene) und einer dazwischenliegenden mittleren Ebene (Mesoebene) unterscheidet. Die Makroebene wird durch die staatlichen Akteure gebildet, die das Verhalten der anderen Systemakteure durch Gesetze und andere Instrumente regulieren bzw. steuern und überwachen sollen. Auf der Mesoebene werden die Organisationen, Institutionen und Akteure der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenkasse verortet, sowie Interessensvertreter der Leistungserbringer. Auf der untersten Ebene, der Mikroebene handeln die Individualakteure und produzieren und konsumieren Gesundheitsgüter und Gesundheitsleistungen.

Mehrebenensystem (Makro, Meso, Mikro) der staatlichen und nichtstaatlichen Akteure im deutschen Gesundheitswesen

Darstellung: opta data Institut e.V.; in Anlehnung an die Darstellung der Bundeszentrale für politische Bildung8


SGB

Die institutionelle Organisationsarchitektur, der Leistungsrahmen, sowie die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird durch das Sozialgesetzbuch kodifiziert.9 Das Sozialgesetzbuch (SGB) gliedert sich in 12 Teile (SGB I- SGB XII).

Das erste Buch (SGB I) umfasst den Allgemeinen Teil. Das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) reguliert die Grundsicherung für Arbeitnehmer. SGB III den Bereich der Arbeitsförderung. Das vierte Buch (SGB IV) fasst gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung zusammen.10 §1 definiert den Geltungsbereich des Buches. Demnach sind die „…gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige)“11 betroffen (SGB IV §1 Sachlicher Geltungsbereich).

Die gesetzliche Krankenversicherung wird im fünften Buch (SGB V) behandelt. Das sechste Buch (SGB VI) befasst sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und das siebte Buch (SGB VII) mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) sind jeweils ein weiteres Buch gewidmet. Im zehnten Buch werden sowohl Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz kodifiziert. Die gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung sind im elften Buch (SGB XI) niedergeschrieben und das zwölfte Buch regelt die rechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe (SGB XII).

Mit Blick auf die Handlungsfelder der Gesundheitsfachberufe sind in erster Linie das SGB V (Krankenversicherung), das SGB VII (Unfallversicherung) und das SGB XI (Pflegeversicherung) von hervorgehobener Bedeutung.

Die gesetzliche Krankenversicherung wird vom SGB V als Solidargemeinschaft verstanden, deren Aufgabe es ist, die Gesundheit ihrer Mitglieder zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§1 SGB V). Die Krankenkassen haben in diesem Sinne den Auftrag die Versicherten durch Beratung, Aufklärung und Leistungen zu unterstützen, im Rahmen ihrer Pflicht zur Eigenverantwortung zu helfen. §2 Abs. 1 SGB V kodifiziert den Leistungsanspruch der Versicherten auf Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§12 SGB V). Die Leistungen müssen dem allgemeinen medizinischen Standard entsprechen bzw. durch entsprechende Kostenvoranschlags- und Genehmigungsprozeduren zugesprochen werden. Im zweiten Absatz wird festgeschrieben, dass die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen erhalten (SGB V §2 Abs. 2),12 sowie die Krankenkassen (nach den Vorgaben des 4. Kapitels des SGB V) mit den Leistungserbringern Verträge über die Erbringung dieser Leistungen abschließen.

Der §4 SGB V kodifiziert die gesetzlichen Grundlagen der Krankenkassen. Unter §4 Abs.1 SGB V werden sie als „rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung“ definiert.

Abs.2 des Paragraphen, gibt folgende Gliederung der Kassenarten vor:

Allgemeine Ortskrankenkassen

Betriebskrankenkassen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung für Landwirte

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung

Ersatzkassen

Mit Blick auf die Rechtsgrundlagen der Gesundheitsfachberufe ist des Weiteren das bundes- und landesrechtliche Berufsrecht der geregelten Gesundheitsfachberufe von großer Bedeutung. Der Begriff „Gesundheitsfachberufe“ wird in Deutschland als Bezeichnung für nicht ärztliche und nicht psychotherapeutische Berufe verwendet,13 die mit der Gesundheit von Menschen zu tun haben. Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Internetseite fest, dass es keine einheitliche Definition für die Gesundheitsberufe gibt. Das Ministerium unterscheidet zwischen den „geregelten“ und den „nichtgeregelten“ Berufen. Mit Reglementierung sind staatliche Ausbildungsregeln gemeint,14 die durch Bundesrecht oder Landesrecht kodifiziert sind. Im Rahmen des vorliegenden Buches ist grundsätzlich von den Gesundheitsfachberufen die Rede, womit die Gruppe der „geregelten Gesundheitsberufe“ im Sinne des Bundesgesundheitsministeriums gemeint sind. Dabei handelt es sich für den Bereich der Hilfsmittel um die:

Orthopädieschuhmacher und die Orthopädieschuhmacherinnen15

Orthopädietechnik-Mechaniker bzw. der -Mechanikerin16

Mit den Leistungserbringern des Heilmittelbereichs sind im Sinne des vorliegenden Buches folgende Berufsgruppen gemeint17:

Ergotherapeuten18

Logopäden19

Physiotherapeuten20

Podologen21

Masseure und medizinische Bademeister22

Geburtshelferinnen23

Für den Bereich der häuslichen Pflege sind es die Altenpfleger24, die die Leistungen am Patienten erbringen. Darüber hinaus sind auch die Pflegeberufe gemeint, die im Sinne ihrer jeweiligen Gesetzesgrundlage ebenfalls für die Ausübung des Berufs eines Altenpflegers bzw. einer Altenpflegerin qualifiziert sind. Aktuelle Diskussionen befassen sich mit der Vereinheitlichung der Ausbildungsgrundlagen für Kranken- und Altenpfleger. Der Beruf des ‘Altenpflegehelfers‘ ist auf Ebene der Bundesländer über 16 Landesgesetze geregelt. Die Kodifizierung des Berufsrechts der Gesundheitsfachberufe stellt ein gutes Beispiel für die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern dar. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen dem Bund und den Bundesländern gilt, dass die Bundesländer eine eigene Gesetzgebung auf den Weg bringen dürfen, wenn der Bund zu dem entsprechenden Sachverhalt bislang nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist.

Neben dieser grundlegenden Gesundheitsgesetzgebung, die durch die Sozialgesetzbücher vor allem Verantwortlichkeiten, Ansprüche und Prinzipien der Kostenerstattung kodifiziert, verabschiedet die Exekutive weitere flankierende Normen (AMNOG, E-Health Gesetz, Heil- und Hilfsmittelverordnung, Pflegestärkungsgesetz oder Pflegekräftestärkungsgesetz usw.). Mit diesen Maßnahmen will der Gesetzgeber in erster Linie die Entwicklungen des Politikfeldes steuern. Sie greifen konkrete Herausforderungen auf und versuchen durch unterschiedliche Ansätze die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unser Gesundheitssystem zukunftsfähig wird. Am Beispiel des E-Health Gesetzes wird deutlich, dass einige - der in jüngster Zeit auf den Weg gebrachten - Maßnahmen das Potenzial mitbringen unser Gesundheitssystem erkennbar zu verändern. Davon sind auch die alt hergebrachten Rollen der einzelnen Akteure betroffen. Für Physiotherapeuten wird in Modellvorhaben der „Direct Access“ erprobt. Der Patient soll bald mit der elektronischen Patientenakte die Herrschaft über seine eigenen Gesundheitsdaten erhalten. Mit einer vollelektronischen Abrechnung verliert möglicherweise das ärztliche Rezept seine zentrale Rolle als abrechnungsrelevantes Dokument. Gleichzeitig kündigen sich tiefergreifende, strukturelle Veränderungen an, indem ganze Berufsbilder auf völlig neue Ausbildungsfundamente gestellt werden (siehe Kapitel: Ausbildungswege in die Gesundheitsfachberufe), denkt man an den Trend zur Akademisierung der Gesundheitsfachberufe. Wodurch natürlich mittel- und langfristig vermutlich auch historisch gewachsene, soziale Hierarchien z.B. innerhalb eines Krankenhauses in der nahen Zukunft vor deutlichen Veränderungen stehen.

Dieser kurze Anriss der groben Systemkonturen zeigt, dass der forschungsprogrammatische Ansatz des opta data Instituts begründet und relevant ist. Aus hiesiger Sicht bringen die bevorstehenden Umbrüche ein großes Potenzial für die gesundsheitsfachberufliche Praxis in Deutschland mit sich. Es gilt diese Potenziale im Detail zu identifizieren und systemische Wege aufzuzeigen, um diese Chancen für die Leistungserbringer gewinnbringend zu heben.

Liste der Fußnoten

1. Liste BG

2. Vgl. hierzu http://www.gbe-bund.de/gbe10/­abrechnung.prc_­abr_test_logon?­p_uid=gast&p_aid=0&­p_knoten=FID&­p_sprache=D&­p_suchstring­=750, gelesen am 08.11.2018, um 6:37 Uhr

3. In Art. 28 Abs. 1 (Grundgesetz) wird vom „sozialen Rechtsstaat“ gesprochen

4. Also auch vom Gesetzgeber nicht zu verändern

5. Gem. des „Subsidiaritätsprinzips“ hat dabei die Selbsthilfe vor der Fremdhilfe Vorrang

6. Vgl. hierzu ebenso http://www.gbe-bund.de/gbe10/­abrechnung.prc_abr_­test_logon?p_uid=gast&­p_aid=0&­p_knoten=FID&­p_sprache=D&­p_suchstring=750

7. Vgl. hierzu: Handwörterbuch Politisches System „der Sozialstaat“, http://www.bpb.de/­nachschlagen/lexika/­handwoerterbuch-­politisches-system/­202107/sozialstaat, gelesen am 08.11.2018, um 8:33 Uhr

8. http://www.bpb.de/politik/­innenpolitik/­gesundheitspolitik/72722/ueberblick, gelesen am 13.11.2018, um 11:51 Uhr

9. Vgl. hierzu http://www.gbe-bund.de/gbe10­/abrechnung.prc_abr­_test_logon?­p_uid=gast&­p_aid=0&­p_knoten=FID&­p_sprache=D&­p_suchstring=750

10. Vgl. https://www.sozialgesetzbuch-­sgb.de/­sgbiv/1.html, gelesen am 08.11.2008, um 9:12 Uhr

11. ebd.

12. ebd.

13. Ende der 90’er Jahre des letzten Jahrhunderts war noch eher der Begriff der Gesundheitsfachberufe gebräuchlich, wie beispielsweise die ‘Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) vom 13. Februar 1998 zeigt.

14. https://www.bundesgesundheits­ministerium.de/­themen/gesundheitswesen/­gesundheitsberufe/­gesundheitsberufe-­allgemein.html

15. Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1298)

16. OrthAusbVO vom 15. Mai 2013

17. Die hier im Folgenden gemachten Angaben zu den Rechtsgrundlagen der einzelnen Gesundheitsfachberufen stützen sich vollständig auf Angaben aus der ‘Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen‘, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung am 19. Juni 2015 veröffentlicht wurde. Vgl. Hierzu Bundesinstitut für Berufsbildung, Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen, Bon 19. Juni 2015, https://www.bibb.de/dokumente/pdf/­Verzeichnis_anerk_­AB_2015.pdf

18. Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin/ des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246) zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV) vom 02.08.1999 (BGBl. I S. 1731) zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

19. Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 07.05.1980 (BGBl. I S. 529) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrO für Logopäden vom 01.10.1980 (BGBl. I S. 1892) zuletzt geändert durch Artikel 8 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

20. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Physiotherapeuten (PhysThAPrV) vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 13 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

21. Podologengesetz - PodG vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320) zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18.12.2001 (BGBl. I S. 12) zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

22. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3770) zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005))

23. Die Geburtshelferinnen, also die Entbindungspflegerinnen bzw. Hebammen finden ihre berufliche Rechtsgrundlage im Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers.

24. Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17.11.2000 (BGBl. I S. 1513) in der Neufassung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2013 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltenpflegeAusbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418, 4429) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515)

1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2018/2019

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