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Bestimmungen über die Auslösung von Weihegaben

Lev 27

1-2Der HERR gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen:

»Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst.3-7Du legst den Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar:

für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren 50
für eine Frau im selben Alter 30
für eine männliche Person zwischen 5 und 20 Jahren 20
für eine weibliche Person im selben Alter 10
für einen Jungen zwischen 1 Monat und 5 Jahren 5
für ein Mädchen im selben Alter 3
für einen Mann über 60 Jahre 15
für eine Frau im selben Alter 10

8Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem HERRN versprochen hat, zum Priester gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann.

9Wenn jemand dem HERRN ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des HERRN. 10Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem HERRN beide Tiere. 11Wenn aber jemand dem HERRN ein Unreines Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen. 12Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar. 13Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.

14Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar. 15Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.

16Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke. 17Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr ab dem HERRN versprochen ist, gilt der volle Schätzwert; 18wenn es später geschieht, ermäßigt der Priester den Preis, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind. 19Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. 20Wenn er das Feld dem HERRN versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom HERRN zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten. 21Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des HERRN und geht in den Besitz der Priester über.

22Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist, 23berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr entfällt. Der Betrag gehört dem HERRN und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden. 24Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.

25Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen.«

Nachträge zur Frage der Auslösung

26»Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht. 27Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.

28Wenn jemand dem HERRN etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders Heiliges für immer dem HERRN verfallen. 29Auch Menschen, die auf diese Weise dem HERRN zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.

30Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem HERRN. 31Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen. 32-33Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem HERRN. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem HERRN. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu und können nicht mehr ausgelöst werden.«

34Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom HERRN erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.

Gute Nachricht Bibel - Leseausgabe

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