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Inquisition

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Mit Inquisitionsverfahren ist ein prozessualer Ablauf gemeint, der zu Beginn des 13. Jahrhunderts unter diesem Namen ausgebildet wurde und sowohl in der kirchlichen wie in der weltlichen Gerichtsbarkeit bis weit in die Neuzeit Anwendung fand. Die Entstehung des Inquisitionsverfahrens ist von W. Trusen aufbereitet worden, der in Papst Innozenz III. den Initiator dieses Verfahrens sieht.

Grundsätzlich war der kirchliche Prozeß regelmäßig ein Anklageverfahren, dessen zentrale Eckpunkte dem spätrömischen Akkusationsprozeß verpflichtet waren. Allerdings war dieses Verfahren für die Durchführung einer effizienten Kirchenreform nur mit Einschränkungen tauglich. So erschwerten feste Beweisregeln eine Verurteilung; überdies mußte der Kläger mit der gleichen Strafe rechnen, wenn die Beweisführung mißlang. „Dieses Verfahren“ – so P. Segl – „war für den Kläger nicht nur äußerst riskant, sondern, wenn es sich um Verfahren gegen hohe und mächtige Geistliche handelte, auch gefährlich, so daß sich selbst in Fällen schwerer Verbrechen nicht leicht ein Ankläger fand.“ Innozenz III. griff daher auf das bereits in fränkischer Zeit entstandene Infamationsverfahren zurück, das mit seinen Modifikationen zum Ausgangspunkt des Inquisitionsverfahrens wurde. Das Infamationsverfahren stellte auf den auch im weltlichen Recht geläufigen Reinigungseid ab. Klerikern, die im Wege des Akkusationsprozesses nicht überführt werden konnten, stand bei Vorliegen eines weitverbreiteten Gerüchts (mala fama) die Möglichkeit eines Reinigungseides mit Eideshelfern offen. Die einzelnen Stadien des Verfahrens sind: mala fama bei einer Anzahl von ehrenwerten Personen – wurde mit der Klage gleichgesetzt; eine inquisitio famae von Amts wegen (Offizialprinzip); Reinigungseid mit Eideshelfern. Gelang der Reinigungseid mit den „Leumundszeugen“, hatte ein Freispruch, ansonsten die Verurteilung zu erfolgen. Die Schwierigkeiten dieses Verfahrens für disziplinäres Vorgehen waren Innozenz III. durchaus bewußt. So konnten sich zum Beispiel schwer belastete Kleriker, entsprechende Gewissenlosigkeit vorausgesetzt, leicht freischwören – auch Eideshelfer waren „käuflich“. Innozenz entschloß sich daher, die Bedeutung des Reinigungseides zu verändern, indem er eine Untersuchung des materiellen Wahrheitsgehalts durch den Richter durchführen ließ. Der begründete Verdacht kann nun nicht sofort durch einen Reinigungseid mit Eideshelfern beseitigt werden, sondern „die inquisitio wird zur Ermittlung der Wahrheit durch einen materiellen Beweis, etwa durch Tatzeugen, weitergeführt“ (W. Trusen). Nur wenn eine inquisitio erfolglos blieb, war der Reinigungseid noch möglich. Diese Grundsätze dekretierte Innozenz III. unter anderem in seiner berühmten Dekretale Qualiter et quando vom 26. Februar 1205, die dann Eingang in das 4. Lateranum 1215 fand. Innozenz III. vereinigte erstmals konsequent die drei das Inquisitionsverfahren prägenden Elemente, „das Offizialprinzip, den Untersuchungsgrundsatz und – in Kombination damit – das Prinzip der materiellen Wahrheit“ (A. Ignor).

Diese Sichtweise Trusens über die Entstehung des Inquisitionsverfahrens hat sich mittlerweile durchgesetzt; doch darf nicht übersehen werden, daß andere strafrechtsgeschichtliche Entwicklungen zumindest als Vorformen des Inquisitionsverfahrens dieses begünstigt haben. So zeigte etwa J. Müller auf, daß in der bischöflichen Sendgerichtsbarkeit neben der Offizialmaxime auch der Instruktionsgrundsatz zur Anwendung kam, wenn auch noch keine Deckungsgleichheit zwischen der Absicherung der Wahrhaftigkeit der Zeugenaussagen im Send und der inquisitio veritatis des Inquisitionsverfahrens besteht. L. Kéry verwies auf Beispiele vor Innozenz III., aus denen eine Verbindung von Offizial- und Instruktionsmaxime zu entnehmen ist. So unternahmen zum Beispiel in den Jahren 1182/83 zwei von Papst Lucius III. zu Richtern delegierte Äbte eine inquisitio veritatis im Streit um das Patronatsrecht der Kirche von Sourdeval (Normandie).

Unter Verweis auf auch inquisitorische Elemente in den leges, dem römischen Recht, bereiteten die Juristen des gelehrten Rechts das neue Verfahren auch für den weltlichen Bereich auf. Friedrich II. sah bereits 1231 in den Konstitutionen von Melfi für Sizilien neben dem Akkusations- das Inquisitionsverfahren als processus extraordinarius vor, unterstützt vom gelehrten Juristen Rofredus Epiphanii, einem ausgewiesenen Kenner des römischen und kirchlichen Rechts. Auch in den italienischen Stadtkommunen setzte sich der Inquisitionsprozeß bereits bis zum Ende des 13. Jahrhunderts durch, stark beeinflußt vom Tractatus de maleficiis des Albertus Gandinus.

Im Kontext der Rezeption und des damit verbundenen Rationalitätsdiskurses reüssierte im Spätmittelalter („frühmoderne Staatlichkeit“, Territorialisierung) auch in Deutschland dieses neue Verfahren. Eine der bedeutendsten Verankerungen des Inquisitionsverfahrens im Heiligen Römischen Reich war die 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg beschlossene Constitutio Criminalis Carolina.

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung ist die Folter anfänglich kein Kennzeichen des Inquisitionsprozesses, sondern entwickelte sich erst allmählich mit ihrer „geradezu entfesselten Brutalität und Grausamkeit“ (A. Ignor) zum bedrückenden Merkmal des Inquisitionsverfahrens. Die „tortura giudiziaria“ (P. Fiorelli) wurde von den Juristen des gelehrten Rechts unter Rückgriff auf das römische Kaiserrecht beschrieben und gewann mit dem Inquisitionsverfahren und dem damit verbundenen öffentlichen Strafbedürfnis zunehmend an Bedeutung. Die festen Beweisregeln (z.B. probatio plena durch zwei übereinstimmende Zeugen) in Verbindung mit der Notwendigkeit einer Harmonisierung von effektiver Strafverfolgung (ne crimina remaneant impunita) und materieller Gerechtigkeit verwiesen die Richter auf die Wertigkeit des – auch durch Folter vorbereiteten – Geständnisses; es wurde der Richter in der weiteren Entwicklung zum untersuchenden und urteilenden Gegenspieler des Inquisiten.

Paradoxerweise wurde die Folter von der zeitgenössischen Theologie und ihr folgend der Jurisprudenz auf dem Hintergrund eines Menschenbildes, das die Willensfreiheit als Grundlage aller Freiheiten konzipierte, legitimiert. Durch keine äußere Einwirkung könne die innere Freiheit des Willens erzwungen werden. Gewalt bringe den Menschen zum Reden; über den willensabhängigen Kern seiner Aussage bestimme nur er. Keine Folter könne den Kern der Willensfreiheit beseitigen. Resümierend hält J. Fried fest: „Dies ist die bittere Einsicht: Freiheit und Folter sind Geschwister der heraufziehenden abendländischen Vernunftkultur, die nach der Wahrheit fragt.“

Eine Sonderentwicklung nimmt der Inquisitionsprozeß im Rahmen der Ketzer- und später Hexenverfolgung. Seit dem 12. Jahrhundert sah sich die Kirche durch eine Reihe sektiererischer Gruppen, insbesondere durch die „in vielfältiger Weise bedrohliche Gegenkirche der Katharer“ (L. Kolmer) herausgefordert, ein „Bedrohungsszenario“, dem das Papsttum unter anderem mit einer verschärften Ketzergesetzgebung zu begegnen suchte [↗ Dogmen und Ketzerei]. 1184 schlossen Papst Lucius III. und Kaiser Friedrich I. Barbarossa einen Vertrag – erhalten ist davon nur die päpstliche Dekretale Ad abolendam – über die gemeinsame Bekämpfung der Ketzer. Im wesentlichen handelt es sich um eine systematische Zusammenstellung bisheriger, der bischöflichen Sendgerichtsbarkeit verpflichteter Bestimmungen; eine neue Qualität war jedoch die Einigung über eine weitreichende Unterstützung der Kirche durch die weltliche Gewalt im Kampf gegen Ketzer. Mit dem Pontifikat Papst Innozenz’ III. wird die Ketzerbekämpfung verschärft. Berühmt wurde seine 1199 publizierte Dekretale Vergentis in senium, in der er mit Druck, Isolation und Strafe gegen die defensores, receptatores, fautores et credentes haereticorum vorging. Die Konfiskation des Besitzes dieser „Zielgruppe“ wurde sogar – in der Rechtslehre als Überschreibung der aequitas stark umstritten – auf deren Söhne ausgedehnt. Folgenreich war die Begründung für diese Vorgangsweise, denn unter Rückgriff auf das römische Recht wurde eine Gleichsetzung von Häresie und Majestätsverbrechen einschließlich der besonderen Rechtsfolgen dieses Delikts (Konfiskation der Güter, Exil, Deportation, Tod, Vernichtung der Grabstätte, Entziehung des ehrenden Gedenkens) vertreten.

Diese Zuordnung der Häresie zum crimen laesae majestatis erlaubte weltlichen Herrschern ein brutales Vorgehen gegen Ketzer, bei denen die Sorge um den rechten Glauben oft nur ein vordergründiges Motiv war.

Hatte die Dekretale Ad abolendam, übernommen in das 4. Laterankonzil 1215, die Ketzerbekämpfung durchaus traditionell beim Bischof verankert, so erfuhr die inquisitio haereticae pravitatis durch die Einrichtung von „Ketzeraufspürkommandos mit quasi polizeilichen Befugnissen sowie besondere Ketzerverfolgungsbehörden mit speziellen Jurisdiktionskompetenzen“ (A. Ignor) eine neue Qualität. Auf diesem Hintergrund kann 1231 als „Beginn der kirchlichen Ketzerinquisition“ genannt werden, denn in diesem Jahr wurde Konrad von Marburg von Papst Gregor IX. mit entsprechender Jurisdiktionsgewalt betraut. Konrad ging äußerst brutal vor und wurde 1233 ermordet. Vergleichbar damit sind die Ereignisse im Zusammenhang mit der Einsetzung des Dominikanermönchs Robert de Bourge, der 1233 mit zwei Mitbrüdern mit der Ketzerbekämpfung in Nordfrankreich betraut wurde. Aufgrund seiner Willkürjustiz wurde er 1235 zu ewiger Klosterhaft verurteilt.

1252 wurde von Innozenz IV. mit der Konstitution Ad extirpanda die Folter durch die weltliche Gewalt zur Erreichung von Geständnissen in das kirchliche Inquisitionsverfahren eingeführt und ein officium inquisitionis „im Sinne von Ketzerverfolgungsbehörde“ (P. Segl) vorgesehen. Gleichzeitig wurde der Ketzerprozeß zu einem summarischen Verfahren umgestaltet, einem Inquisitionsverfahren mit reduzierten Beweiserfordernissen und eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten. Concedimus, quod in inquisitionis haereticae pravitatis negotio procedi posset simpliciter et de plano, et absque advocatorum ac iudiciorum strepitu et figura – so die Sanktionierung des summarischen Verfahrens durch Papst Bonifaz VIII. im Liber Sextus.

HERBERT KALB

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