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4. Welche Atem- bzw. Blutalkoholkonzentration darf lt. Verordnung zu den KVR nicht erreicht werden, damit kein Verbot für ein Führen eines Fahrzeugs oder als Mitglied der Crew für ein Ausüben des Brückendienstes besteht?

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0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder


0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder


eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Handy Prüfungsfragen Sportküstenschifferschein SKS. Zum Üben per Smartphone & Tablet. 2013

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