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Abdichtungsarbeiten

Anwendungsbereich

Die Ausführungen von Abdichtungsarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abdichtungsarbeiten“ DIN 18336 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit der Abdichtung von Bauwerken oder Bauteilen gegen Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser, nicht drückendes und drückendes Wasser von außen sowie gegen aufstauendes Sickerwasser.

Die Abdichtungsarbeiten können mit Bitumenwerkstoffen, Metallbändern sowie Kunststoff- und Elastomer-Dichtungsbahnen hergestellt sein.

Die ATV gilt für Abdichtungen für Dächer, Balkone Laubengänge und Loggien. Für Abdichtungen unter Begrünungen, von Innenräumen, unter befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton sowie für Becken und Behälter. Nachträgliche Abdichtungen unterliegen ebenfalls den Regelungen dieser ATV.

Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18336 vorrangig.

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18336

In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abdichtungsarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.

Abdichtungsarbeiten
Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen
Abdichtungen von Bodenplatten einschließlich der Flächen von rückläufigen Stößen, getrennt nach Neigungen bis 1:1 und über 1:1
Abdichten von Deckenflächen
Verstärken der Fläche
Vorbehandeln des Abdichtungsuntergrunds
Schutzschichten/Schutzlagen und Schutzmaßnahmen
Dämm- und Dränschichten, Trennschichten, Dampfsperren und dergleichen
Gussasphalt
Behandlung von Teilflächen, differenziert nach Flächenanteilen, z. B.≤ 10 % der Bauteilfläche,> 10 % ≤ 30 % der Bauteilfläche> 30 % ≤50 % der Bauteilfläche
Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen
Abdichtungen über Bewegungsfugen, getrennt nach Neigungen der Flächen bis 1:1 und über 1:1
Waagerechte Abdichtungen in Wänden gegen aufsteigende Feuchte einschl. nachträglicher Abdichtung
Übergänge, Anschlüsse und Abschlüsse, Durchdringungen
Kehranschlüsse
Rückläufige Stöße
Verstärkungen an Kanten, Kehlen, Anschlüssen, Abschlüssen und Übergängen
Ausbildung von Dichtungskehlen
Klebe- und Anschlussflansche, Los-/Festflanschkonstruktionen
Klemmschienen, Klemmprofile, beschichtete Bleche, Abdeckungen und dergleichen
Kanten und Fasen
In Streifen verlegte Schutzschichten und Schutzlagen
In Streifen verlegte Dämm- und Trennschichten
Anzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen
Schutzmaßnahmen
Herstellen und Schließen von Aussparungen
An- und Abschlüsse, Übergänge und Durchdringungen
Klebe- und Anschlussflansche, Los-/Festflanschkonstruktionen
Manschetten, Schellen, Klemmschienen, Klemmprofile, beschichtete Bleche und dergleichen
Telleranker, Einbauteile und dergleichen
Masse (kg, t) getrennt nach Bauart und Maßen
Hohlraumverfüllung
Gussasphalt
Auffüllen des Untergrunds

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18336, Ziffer 5 „Abrechnung“

Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage einer detaillierten und bemaßten Ausführungszeichnung voraus. Für die verschiedenen Bauteile und Konstruktionen sind in der ATV unter Ziffer 5.1 die zu berücksichtigenden Flächen-, Längen- und Raumbegrenzungen für die Ermittlung der Einzelmaße festgelegt.

Abdichtungen {Abdichtungen} und zusätzliche Schichten

Die Abrechnungsmenge für Abdichtungen auf Bodenplatten, Wänden und Decken ist über die Ermittlung des Flächenmaßes vorzunehmen.

Für die Ermittlung der Maße von Abdichtungen, Voranstrichen, Trennschichten, Sperrschichten, Dämmschichten, Dränschichten und Schutzschichten sind die Maße der behandelten Flächen und hergestellten Abdichtungen zu berücksichtigen. Bei Flächen mit begrenzenden Bauteilen, z. B. an Attiken und Wänden (Wandinnenecke), gelten die Maße bis zu den Oberflächen der begrenzenden, ungeputzten und unbekleideten Bauteile.


Bild 1: Wandabdichtung, verspringende Bauwerksflächen

Für Flächen ohne begrenzende Bauteile sind die Maße der hergestellten Abdichtung in der Massenermittlung zu berücksichtigen.


Bild 2: Voranstrich Wandfläche bis oberer Abschluss/Deckenrand


Bild 3: Abdichtung auf Sauberkeitsschicht unter Bodenplatte

Verstärkungen {Verstärkungen} an Übergängen, Anschlüssen u. a.

Für längenorientierte Bauteile oder Abdichtungsleistungen ist bei der Ermittlung des Längenmaßes die größte Bauteillänge zu berücksichtigen.

Bei gebogenen Bauteilen wird die äußere abgewickelte Länge der Abrechnung zugrunde gelegt. Diese Regelung gilt auch für Abdichtungen oder Abdichtungsverstärkungen über Fugen, an Übergängen, Kehranschlüssen, rückläufigen Stößen, Abschlüssen, Kanten und Kehlen.


Bild 4: Randanschluss an einer Gebäudeinnenecke

Fugen

Fugen {Fugen} werden übermessen.

Rückläufige Stöße, Kehranschlüsse {Kehranschlüsse}

Maße von rückläufigen Stößen, z. B. bei Wannenkonstruktionen, werden sowohl in der Länge als auch in der Fläche ermittelt. Die Länge wird durch die größte Bauteillänge bestimmt. Die Fläche des Stoßes wird bei der Fläche der Wandabdichtung und zusätzlich auch bei der Fläche der Sohlenabdichtung berücksichtigt.


Bild 5: Kehranschluss

S1 + S2 = Sohlenabdichtung

W1 + W2 = Wandabdichtung

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18336, Ziffer 5.3

Bei der Ermittlung der abrechnungsfähigen Mengen sind die nachstehend aufgeführten Bauteile bzw. Konstruktionsmerkmale besonders zu beachten. Abhängig von der für die Leistung zutreffenden Abrechnungseinheit und Einzelgröße der „Unterbrechung“ sind die Maße und Mengen der genannten Bauteile der jeweiligen Einzelleistung unberücksichtigt zu lassen bzw. von der Gesamtmenge abzuziehen.

Übermessen werden:
FlächenmaßAussparungen für Öffnungen und Durchdringungen ≤ 2,5 m2 Einzelgröße
In Dämmschichten eingebaute Bohlen und Randhölzer
Fugen
LängenmaßUnterbrechungen ≤ 1,0 m Einzellänge

Bild 6: Rohrdurchführung

Futterrohr 300 mm Außendurchmesser,

Fläche: 0,07 m2 → Wandabdichtungsfläche ohne Abzug

Es bestehen außerdem weitere Einzelregelungen.

Einzelregelungen

Bohrlochtränkungen und Injektion

Bei Abdichtung von innen nach außen werden die Innenwände, die in die abgedichteten Außenwände einbinden, übermessen. Zur Bestimmung der Fläche der hergestellten Abdichtung gilt die Regel für die Maßermittlung: Länge und Höhe des behandelten Bauteilabschnitts = Abstand der jeweils äußeren Bohrlöcher, ergänzt jeweils um das Maß eines Bohrlochabstands.

Trocknungen

Der Zeitraum von Trocknungen wird bestimmt durch den Startzeitpunkt mit der dem Auftraggeber angezeigten Aufstellung des Geräts und den Endzeitpunkt mit der angezeigten Abstellung des Geräts.

First, Grat, Kehle

Das Längenmaß für die Abdichtung von Firsten, Graten, und Kehlen wird in deren Mittelachse festgestellt.

Flächenmaße für Abdichtungen, die an Firste, Grate und Kehlen anschließen, werden bis zu deren Mittelachse berechnet, d. h., das entsprechen Bauteil wird übermessen.

Aussparungen

Liegen in einer Abdichtungsfläche zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, so sind deren jeweilige Flächenanteile getrennt zu ermitteln und jeweils gesondert in die Betrachtungen nach der Abzugs- und Übermessungsregel (≤ oder > 2,5 m² Einzelgröße) einzubeziehen.

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