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Antwort 20. Frage:

Ein durch menschliches Verhalten verursachter Unrechtserfolg ist nur dann zurechenbar, wenn dieses Verhalten eine rechtlich relevante Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen und diese Gefahr sich auch tatsächlich in dem konkreten erfolgsverursachenden Geschehen realisiert hat.

Juristische Grundkurse - Strafrecht - Allgemeiner Teil

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