Читать книгу Tierschutzrecht - Hansjoachim Hackbarth - Страница 89
1.1Allgemeine Grundsätze
ОглавлениеDa nach § 1 TierSchG das Leben von Tieren zu schützen ist, ist Voraussetzung für die Tötung eines Wirbeltieres stets das Vorliegen eines vernünftigen Grundes § 17 TierSchG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die Auflistung vernünftiger Gründe lässt sich sicher nicht vollständig durchführen und ist jeweils im Einzelfall zu begründen. Als vernünftige Gründe werden von unserer Gesellschaft zurzeit anerkannt: die Tötung von Tieren zu Nahrungszwecken, zur Schädlingsbekämpfung, zu wissenschaftlichen Zwecken, selbstverständlich die tierärztliche Indikation, aber auch ökonomische Gründe werden im Einzelfall als vernünftige Gründe akzeptiert. Auf die Ausführungen im Rahmen des § 1 TierSchG wird verwiesen. Hauptgrund der Tötung von Tieren sind die Schädlingsbekämpfung sowie die Gewinnung des Fleisches als Nahrungsmittel.
In Deutschland wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2016 von jedem Bundesbürger 88,0 kg Fleisch beziehungsweise Fleischerzeugnisse verzehrt. Davon entfallen 50,2 kg auf Schweinefleisch, 14,1 kg auf Rindfleisch, 0,9 kg auf Schaffleisch und 20,9 kg auf Geflügel. Um diese Menge an Fleisch zur Verfügung zu stellen wurden 2016 z. B. 3,6 Millionen Rinder, 59,3 Millionen Schweine und 688,6 Millionen Geflügel geschlachtet.
Bei der Nichteinhaltung der Grundsätze des § 4 TierSchG kommt eine Ahndung nach §§ 17 Nr. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 3, 5 TierSchG in Betracht.